<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>http://basigo.vfsg.org/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=B.hann</id>
	<title>BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen - Benutzerbeiträge [de]</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="http://basigo.vfsg.org/api.php?action=feedcontributions&amp;feedformat=atom&amp;user=B.hann"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Spezial:Beitr%C3%A4ge/B.hann"/>
	<updated>2026-05-07T09:20:25Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.36.1</generator>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5953</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5953"/>
		<updated>2015-10-13T09:59:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Gefahrenabwehrbehörde */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Genehmigungsbehörde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
# Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
# Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
# Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines Ordnungsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gewerberecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Straßenverkehrsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Baurecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandschutz===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Planungsphase====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Durchführungsphase====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nachbereitungsphase====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gefahrenabwehrbehörde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5952</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5952"/>
		<updated>2015-10-13T09:58:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Planungsphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Genehmigungsbehörde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
# Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
# Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
# Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines Ordnungsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gewerberecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Straßenverkehrsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Baurecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandschutz===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Planungsphase====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Durchführungsphase====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nachbereitungsphase====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrenabwehrbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5951</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5951"/>
		<updated>2015-10-13T09:57:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Gewerberecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Genehmigungsbehörde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
# Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
# Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
# Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines Ordnungsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gewerberecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Straßenverkehrsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Baurecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandschutz===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Planungsphase====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrenabwehrbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5950</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5950"/>
		<updated>2015-10-13T09:55:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Genehmigungsbehörde */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Genehmigungsbehörde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
# Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
# Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
# Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines Ordnungsrecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gewerberecht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
Baurecht&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
Brandschutz&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung&lt;br /&gt;
Planungsphase&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrenabwehrbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5949</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5949"/>
		<updated>2015-10-13T09:53:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Genehmigungsbehörde */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
# Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
# Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
# Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
Allgemeines Ordnungsrecht&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
Gewerberecht&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsrecht&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
Baurecht&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
Brandschutz&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung&lt;br /&gt;
Planungsphase&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrenabwehrbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5948</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5948"/>
		<updated>2015-10-13T09:52:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Gefahrenabwehrbehörde */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
1.)	Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
2.)	Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
3.)	Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
4.)	Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
Allgemeines Ordnungsrecht&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
Gewerberecht&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsrecht&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
Baurecht&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
Brandschutz&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung&lt;br /&gt;
Planungsphase&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrenabwehrbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5947</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5947"/>
		<updated>2015-10-13T09:52:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
1.)	Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
2.)	Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
3.)	Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
4.)	Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
Allgemeines Ordnungsrecht&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
Gewerberecht&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsrecht&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
Baurecht&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
Brandschutz&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung&lt;br /&gt;
Planungsphase&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrenabwehrbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Autor: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5946</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5946"/>
		<updated>2015-10-13T09:51:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Genehmigungsbehörde */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
1.)	Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
2.)	Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
3.)	Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
4.)	Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
Allgemeines Ordnungsrecht&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
Gewerberecht&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsrecht&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
Baurecht&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
Brandschutz&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung&lt;br /&gt;
Planungsphase&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrenabwehrbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5945</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5945"/>
		<updated>2015-10-13T09:51:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behörden}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
1.)	Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
2.)	Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
3.)	Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
4.)	Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
Allgemeines Ordnungsrecht&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
Gewerberecht&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsrecht&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
Baurecht&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
Brandschutz&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung&lt;br /&gt;
Planungsphase&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gefahrenabwehrbehörde&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5944</id>
		<title>Grundlagen/Behörden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/Beh%C3%B6rden&amp;diff=5944"/>
		<updated>2015-10-13T09:50:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:(Genehmigungs-) Behörde}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Genehmigungsbehörde&lt;br /&gt;
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.&lt;br /&gt;
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.&lt;br /&gt;
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.&lt;br /&gt;
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:&lt;br /&gt;
1.)	Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?&lt;br /&gt;
2.)	Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?&lt;br /&gt;
3.)	Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?&lt;br /&gt;
4.)	Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.&lt;br /&gt;
Beispiel:&lt;br /&gt;
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf/$file/formular-03-20130307-erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit.pdf?openelement)&lt;br /&gt;
Allgemeines Ordnungsrecht&lt;br /&gt;
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.&lt;br /&gt;
Gewerberecht&lt;br /&gt;
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).&lt;br /&gt;
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsrecht&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.&lt;br /&gt;
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.&lt;br /&gt;
Baurecht&lt;br /&gt;
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.&lt;br /&gt;
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.&lt;br /&gt;
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)&lt;br /&gt;
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.&lt;br /&gt;
Brandschutz&lt;br /&gt;
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.&lt;br /&gt;
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.&lt;br /&gt;
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.&lt;br /&gt;
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.&lt;br /&gt;
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen&lt;br /&gt;
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.&lt;br /&gt;
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung&lt;br /&gt;
Planungsphase&lt;br /&gt;
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.                                                                                      &lt;br /&gt;
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.&lt;br /&gt;
Durchführungsphase&lt;br /&gt;
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.&lt;br /&gt;
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. &lt;br /&gt;
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).&lt;br /&gt;
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.&lt;br /&gt;
Nachbereitungsphase&lt;br /&gt;
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gefahrenabwehrbehörde&lt;br /&gt;
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).&lt;br /&gt;
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.&lt;br /&gt;
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. &lt;br /&gt;
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.&lt;br /&gt;
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.&lt;br /&gt;
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.&lt;br /&gt;
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen&lt;br /&gt;
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene&lt;br /&gt;
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz&lt;br /&gt;
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen&lt;br /&gt;
GewO= Gewerbeordnung&lt;br /&gt;
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen&lt;br /&gt;
StVO= Straßenverkehrsordnung&lt;br /&gt;
StrWG= Straßen- und Wegegesetz&lt;br /&gt;
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt&amp;diff=5941</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept Struktur Inhalt</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt&amp;diff=5941"/>
		<updated>2015-07-22T10:40:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Brandschutz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheitskonzept - Struktur, Inhalt und Abstimmung}}&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Für bestimmte kritische Veranstaltungen muss vom Betreiber/Veranstalter ein Sicherheitskonzept erstellt werden. Entscheidend dabei ist die sicherheitstechnische Bewertung einer Veranstaltung. Zur Entscheidungsfindung hat sich ein risikobasierter Ansatz durchgesetzt, der für Veranstaltungen ab einer bestimmten Risikoschwelle (z. B. Sicherheitskoeffizient ≥ 2,1, [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung|Sicherheitsbeurteilung]]) die Forderung eines Sicherheitskonzeptes zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Baustein zeigt auf, welche Punkte in einem Sicherheitskonzept Berücksichtigung finden müssen. Dabei richtet er sich sowohl an Veranstalter oder Betreiber, die das Konzept erstellen, als auch an die zuständigen Behörden und Institutionen, die das Konzept auf Plausibilität und Schlüssigkeit prüfen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich gibt es, unter Beachtung der Grund- und Regelversorgung, Einsatzplanungen im Bereich der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, die aber nur intern wirken und begleitend zu den Maßnahmen der Veranstalter zu sehen sind ([[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS|Umsetzung des Sicherheitskonzeptes seitens der BOS/Einsatzplanung]]). Diese sind nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitskonzept des Veranstalters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Baustein umfasst der Vollständigkeit halber alle zu berücksichtigenden Themenbereiche eines Sicherheitskonzeptes. Einige Bereiche werden in einem anderen Baustein detaillierter erläutert. An diesen Stellen findet sich ein entsprechender Link.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Sicherheitskonzept ersetzt nie einen entsprechenden Genehmigungsbescheid; aus einem behördlich abgestimmten Sicherheitskonzept können keine Genehmigungen für die Veranstaltung an sich abgeleitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundlagen zu Forderung und Stellenwert des Sicherheitskonzeptes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derzeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen, nach denen Veranstalter Sicherheitskonzepte analog § 43 MVStättVO für Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten erstellen müssen. Eine Verpflichtung hierzu kann sich für den Veranstalter oder Betreiber allenfalls zivilrechtlich aus Haftungsfragen (Ausschluss eines Organisationsverschuldens) stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättVO empfiehlt es sich für die Behörden, ebenfalls nach den in der MVStättVO zugrunde gelegten Kriterien vorzugehen. Ein Anhaltspunkt für eine behördliche Forderung kann, wie oben erwähnt, das Überschreiten einer Schwelle der Risikoanalyse (z. B. Sicherheitskoeffizient Brandschutz der Branddirektion München) sein. Für die Forderung eines Sicherheitskonzeptes ist bei solchen Veranstaltungen eine länderspezifische Rechtsgrundlage erforderlich (beispielsweise § 29 Abs. 2 StVO, in Bayern: Art. 19 Abs. 5 sowie Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) oder der Orientierungsrahmen des MIK NRW).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits mit Zuleitung der Veranstaltungsanmeldung sollten sich die Sicherheitsbehörde (in der Regel das Ordnungsamt), die Polizei und die Feuerwehr darüber abstimmen, ob ein Sicherheitskonzept gefordert werden soll. Dabei muss es ausreichen, dass mindestens eine der Behörden ein Sicherheitskonzept für erforderlich hält, dies entsprechend begründet und die Genehmigungsbehörde dies unverzüglich dem Veranstalter mitteilt und zur Auflage macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfolgt die Mitteilung an den Veranstalter nicht unverzüglich, wird es im größten Teil der Fälle nicht möglich sein, dass der Veranstalter das Konzept rechtzeitig vorlegt. Für den Abstimmungsprozess innerhalb der Behörden sowie mit dem Veranstalter, wäre als „rechtzeitig“ die Vorlage der „Version 1“ sechs Wochen vor der Veranstaltung anzusehen, damit ausreichend Zeit für die Abstimmung besteht. Dieser Vorlauf ist bei komplexen, neuen Veranstaltungen entsprechend zu vergrößern. Das mit allen Behörden abgestimmte Konzept muss dann, unabhängig vom Eingang der „Version 1“, vier Wochen vor der Veranstaltung vorliegen, da sonst weder eine behördeninterne (bei Polizei und Feuerwehr: darauf aufbauende Einsatzplanung), noch veranstalterseitige Umsetzung (u. a. Schulung des Ordnungsdienstes) erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inhalt eines Sicherheitskonzeptes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===In Versammlungsstätten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sicherheitskonzept des Betreibers einer Versammlungsstätte (gegebenenfalls mit veranstaltungsspezifischen Ergänzungen) soll die Punkte der Veröffentlichung „Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten“ (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF Bund), 2008) beinhalten, da dies den Stand der Technik für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr darstellt. Damit wird es einen großen Teil der im Folgenden angeführten Punkte berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Konzept muss im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, aufgestellt werden und sollte dem Veranstaltungsbescheid (soweit zutreffend) als Anlage beigefügt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das abgestimmte Sicherheitskonzept ist bindend für den Betreiber sowie (Gast-) Veranstalter. Es ergänzt objekt- beziehungsweise veranstaltungsspezifisch die Betriebsvorschriften der MVStättVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Außerhalb genehmigter Versammlungsstätten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Gliederung dient als Grobstruktur für Veranstaltungen außerhalb genehmigter Versammlungsstätten, bei denen ein Sicherheitskonzept gefordert wird:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Allgemeines'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Beginn müssen die Angaben zum Verfasser, der aktuellen Versionsnummer sowie dem Stand der letzten Bearbeitung enthalten sein. Diese auf jeder Seite, z. B. als Kopf-/Fußzeile, zu wiederholen, hat sich nicht bewährt, da hierunter die Übersichtlichkeit leidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Angaben zur Veranstaltung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierunter fallen Angaben zur Art der Veranstaltung (Konzert, Straßenfest, Sportveranstaltung, Brauchtumsveranstaltung etc.), aber auch deren Name und ergänzende, allgemeine Angaben sollen hier genannt werden. Eng damit verbunden ist das erwartete Besucherverhalten, zu dem hier eine Einschätzung erfolgen sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstaltungsort und -flächen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Angaben müssen die genaue Örtlichkeit beschreiben, an der die Veranstaltung stattfinden wird. Bei Umzügen, Märschen, Rennen oder Ähnlichem ist der genaue Verlauf der sich bewegenden Veranstaltung oder des entsprechenden Veranstaltungsteiles anzugeben. Die grafische Darstellung bringt zusätzliche Klarheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Angabe dieser Zeiten ist das für die Veranstaltung typische oder geschätzte Besucherverhalten bezüglich der ersten im / am Veranstaltungsbereich eintreffenden Besucher zu berücksichtigen und – soweit sicherheitstechnisch relevant – mit anzugeben. Dies kann beispielsweise in Tabellenform erfolgen, wobei die Einschätzung der einzelnen Zeitblöcke über ein Ampelsystem als „unkritisch“, „kritisch“ und „sehr kritisch“ gekennzeichnet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Relevant sind diese Angaben auch in Bezug auf Überschneidungen, Beeinträchtigungen etc. im Rahmen der An- und Abreise – auch im Zusammenspiel mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), dem Lieferverkehr und gegebenenfalls Parallelveranstaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Auf- / Abbauzeiten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zeiten sind in enger Beziehung zu den unter „Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten&amp;quot; genannten zu sehen und insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Auf- und Abbauarbeiten den öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigen. Sie sind dann einerseits für verkehrsrechtliche Anordnungen relevant, dienen aber auch dazu einzuschätzen, ob die damit verbundenen Beeinträchtigungen vertretbar sind oder weitergehende Maßnahmen getroffen werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verantwortlichkeiten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gliederungspunkt muss neben den Verantwortlichen auf Seiten des Veranstalters auch dessen Dienstleister (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst etc.) und die Ansprechpartner / Verantwortlichen der Behörden enthalten. Dies wären das federführende Amt (in der Regel das Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde), die Bauaufsicht, das Jugendamt, die Feuerwehr und der Rettungsdienst, die Polizei und der ÖPNV. Zu unterscheiden wären dabei die in der Planungsphase relevanten Ansprechpartner und die in der Durchführungsphase Verantwortlichen vor Ort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verantwortlicher Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist die natürliche Person anzugeben, die als Veranstalter fungiert. Diese ist damit in der Regel auch der Adressat des Genehmigungsbescheides und damit für die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen und die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu ist es notwendig, dass der Veranstalter ständig vor Ort anwesend ist. Die Anwesenheitspflicht kann auf die unter „Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort“ genannte Person delegiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der verantwortliche Veranstalter muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn die Auflagen der Sicherheitsbehörden nicht eingehalten werden können, hat dieser geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die, gegebenenfalls in Absprache mit dem Koordinierungskreis, bis zum Abbruch der Veranstaltung führen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die genannten Verantwortlichkeiten ergeben sich aus der analogen Anwendung des § 38 MVStättVO „Verantwortlichkeiten des Betreibers“. ([[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Akteursbeschreigung Veranstalter]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Angabe ist entbehrlich, wenn die unter „Verantwortlicher Veranstalter“ genannte Person vor Ort ist und die Verantwortung für sicherheitstechnisch relevante Aufgaben nicht delegiert hat. Wurde die Verantwortung delegiert, ist explizit darzustellen, wie die  Verantwortlichkeiten aufgeteilt sind. Die Aufgabenteilung kann z. B. örtlicher oder inhaltlicher Art sein. ([[Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung|Akteursbeschreibung Veranstaltungsleiter]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ordnungsdienstleiter des Veranstalters'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sämtliche Sicherheits- / Ordnungsdienstmitarbeiter müssen der hier zu nennenden Person unterstellt sein. Die Person muss diesen gegenüber weisungsbefugt sein und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle mit den übertragenden Aufgaben verbundenen Belangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind regelmäßig für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Dies sind – neben weiteren Aufgaben – insbesondere die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen sowie den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl und  Anordnung der Besucherplätze, Personenlenkungsmaßnahmen, die Durchsetzung der Verbote offenen Feuers und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die Durchsage von definierten Sicherheitsanweisungen sowie die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall (analog § 43 Abs. 4 MVStättVO soweit zutreffend). Es kann erforderlich sein, dass der Ordnungsdienst Einsatzkräfte und den Sanitätsdienst im Einsatzfall durch Eskortierung und andere Maßnahmen unterstützt. ([[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Akteursbeschreibung Ordnungsdienstleiter)]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Leiter Sanitätsdienst'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Sicherheits- / Ordnungsdienst untersteht auch der Sanitätsdienst einer leitenden Person. Diese Person ist vorab hier zu nennen und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle Belange des Sanitätsdienstes. ([[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Akteursbeschreibung Sanitätsdienst]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verantwortlicher Veranstaltungstechniker'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt bei der Veranstaltung umfangreiche Technik zum Einsatz, insbesondere Fliegende Bauten, umfangreiche Riggs, Ground-Supports, Video-Wände, (Delay-)Tower etc., so kann es erforderlich sein, eine fachlich geeignete Person zu benennen, die als verantwortlicher Ansprechpartner für die damit verbundenen technischen Belange fungiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sicherheits- und Koordinierungskreis des Veranstalters===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe hierzu auch [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis|Sicherheitskreis- und Koordinierungskreis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Personelle Zusammensetzung des Sicherheitskreises des Veranstalters'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sicherheitskreis des Veranstalters ist eine Gruppe, die sich aus dem Veranstalter sowie von ihm ausgewählten Mitarbeitern und Dienstleistern zusammensetzt. Eine Beteiligung der Behörden ist nicht erforderlich. Die Gruppe tritt zusammen und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Dies können untergeordnete Logistikprobleme, Programmänderungen, Wünsche von VIPs / Prominenten oder Ähnliches sein. Eine andere übliche Bezeichnung wäre z. B. Organisationsstab oder Veranstaltungsleitung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Personelle Zusammensetzung des Koordinierungskreises des Veranstalters'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis des Veranstalters ist in der Regel der um die Sicherheitsbehörden erweiterte Sicherheitskreis. Es kann aber auch sein, dass nicht alle Mitglieder des Sicherheitskreises automatisch als Mitglieder des Koordinierungskreises notwendig und deshalb nicht dazu benannt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Mitglieder zu nennen sind regelmäßig der Veranstalter, der Veranstaltungsleiter, der Ordnungsdienstleiter, der Leiter Sanitätsdienst, der verantwortliche Veranstaltungstechniker, Vertreter der Polizei und Feuerwehr sowie in der Regel das Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Koordinierungskreis des Veranstalters haben die Behördenvertreter zunächst eine beratende Funktion. Sollten die Behörden der Gefahrenabwehr (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) feststellen, dass es ihrerseits Handlungsbedarf gibt, werden diese gegebenenfalls die Führung im Koordinierungskreis als Vorstufe zu einer Einsatzleitung der polizeilichen oder nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr übernehmen. Hier ist der Veranstalter anwesend, um Maßnahmen umzusetzen und durch Fachwissen zu unterstützen. Die Führung liegt dann auf Seiten der jeweiligen Gefahrenabwehrbehörde (siehe Aufgaben des Koordinierungskreises).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kommunikationsliste'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Liste stellt – vor allem während der Veranstaltung – die Grundlage dafür, dass sich die wesentlichen Beteiligten aller Organisationen gegenseitig erreichen können. Innerhalb der Organisation des Veranstalters sind die Kommunikationsmöglichkeiten bekannt. Damit die Behörden die richtigen Ansprechpartner des Veranstalters erreichen können und der Veranstalter ebenso die Kontaktpersonen behördlicherseits, ist diese zwingend notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die wesentlichen Personen (grundsätzlich zumindest die Mitglieder des Koordinierungskreises des Veranstalters) müssen über zwei voneinander unabhängige Wege erreichbar sein. In der Regel sind dies ein Mobiltelefon und ein Funkgerät, das vom Veranstalter gestellt wird (BOS-Funkgeräte sind nicht geeignet, da sie Privatpersonen oder Dienstleistern nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen). Ortsfeste Stellen (z. B. das Organisationsbüro) sollten zudem über einen Festnetzanschluss verfügen. Eine Erreichbarkeit über Mobiltelefone allein ist nicht ausreichend, da im Umfeld von Großveranstaltungen das Mobilfunknetz schon im Regelbetrieb zeitweise überlastet und damit nicht erreichbar ist. Ursache dafür sind regelmäßig die Vielzahl der gleichzeitig anfallenden Verbindungen und die großen Datenmengen beim Versenden von Fotos und Videos. Im Schadensfall ist davon auszugehen, dass das Netz zusammenbricht, da die Teilnehmer telefonieren beziehungsweise angerufen werden. Vorrangschaltungen bringen dann ebenfalls erfahrungsgemäß keinen Vorteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es empfiehlt sich die Kommunikationsliste als Anlage zum Sicherheitskonzept vorzusehen, da sich diese bis zum Veranstaltungstag noch ändern kann. Alle Nummern und Kontakte müssen vor Beginn der Veranstaltung auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Es empfiehlt sich, unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn die Kontaktliste abschließend zu prüfen (z. B. in der „Kalten Lage“), um Nummern und Personen abzugleichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Raum und Treffpunkt für den Sicherheitskreis und den Koordinierungskreis des Veranstalters („Koordinierungsstelle“)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Sicherheitskreis und den Koordinierungskreis des Veranstalters muss ein Raum zur Verfügung stehen, der für Besprechungen geeignet ist. Dieser wird als „Koordinierungsstelle“ – oder kurz „KooSt“ – bezeichnet, um eine klare, leicht zu kommunizierende und einheitliche Bezeichnung zu haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss sich dabei um einen ausreichend großen, vor Witterungseinflüssen geschützten Raum handeln, der zudem über die nötige technische Infrastruktur verfügt. Je nach Veranstaltung, Jahreszeit, Personenanzahl der Gruppen etc. kann dies ein einfacher Raum mit einem Tisch und Stühlen oder ein größerer Besprechungsraum mit kompletter IT-Technik und Zugangskontrolle sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Koordinierungsstelle sollte von der Lage so gewählt werden, dass sie gut erreichbar ist und das Gelände idealerweise sogar überblickt werden kann, die Gruppen aber ungestört arbeiten können. Zudem sollte die Koordinierungsstelle während der laufenden Veranstaltung mit Fahrzeugen erreichbar sein, um hier gegebenenfalls die Einsatzleitung der Gefahrenabwehr aufwachsen lassen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Örtlichkeit der Koordinierungsstelle muss in jedem Fall, inklusive einer Beschreibung der Zugänglichkeit, im Vorfeld fest benannt sein, damit im Gefahrenfall hierzu nicht mehr kommuniziert werden muss oder es zu Verwechslungen / Unklarheiten kommt. In der Regel wird die KooSt auch in die Einsatzplanung der Gefahrenabwehr aufgenommen und dort örtlich benannt, damit sie von Einsatzkräften angefahren werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Einberufung des Sicherheitskreises und des Koordinierungskreises des Veranstalters'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter diesem Punkt ist darzustellen, wie und wer die Kreise jeweils technisch einberuft. Grundsätzlich ist dabei vorzusehen, dass jedes Mitglied des Koordinierungskreises diesen einberufen kann. Zu beschreiben ist, ob beispielsweise eine benannte Person über die Einberufung informiert wird und diese dann die Mitglieder über eine ebenfalls festgelegte Technik alarmiert oder ob die einberufende Person selbst alle Mitglieder informiert. Anzugeben ist auch die Frist, innerhalb derer sich die Mitglieder im unter „Raum und Treffpunkt für den Sicherheitskreis und den Koordinierungskreis des Veranstalters“ genannten Raum einfinden müssen. Sachgerecht erscheinen diesbezüglich wenige Minuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aufgaben des Sicherheitskreises des Veranstalters'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier sind, im Gegensatz zu den im folgenden Punkt aufgeführten konkreten Maßnahmen im Schadensfall, übergreifende Tätigkeiten und die damit verbundenen personenbezogenen Verantwortlichkeiten zu beschreiben. Dazu zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bezüglich der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aufgaben des Koordinierungskreises des Veranstalters'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom Veranstalter mit seinen Schlüsselfunktionen und den Behörden (unter anderem Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt, Träger des Rettungsdienstes sowie weitere relevante Behörden und Fachdienststellen) besetzte Koordinierungskreis ist für Themen zuständig, die schnittstellenrelevant sind. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgend aufgeführten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und Abgleich der Informationen, z. B. bezüglich der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung: Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“, die der Veranstalter koordiniert und die durch ihn geleitet wird. Die „Kalte Lage“ dient dazu, die jeweiligen Entscheidungsträger kennenzulernen und Absprachen für den Ernstfall zu treffen.&lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei.&lt;br /&gt;
Dies bedeutet, dass bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintreten eines Schadensfalles (ein abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis) oder im Schadensfall (bis zum Eintreffen der zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei) Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert werden. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die durch diese angeordneten Maßnahmen umgesetzt und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis dient so zum einen im Regelbetrieb der Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen Veranstalter und Behörden und arbeitet als „echter“ Koordinierungskreis sobald der Regelbetrieb verlassen wird und ein abstimmungsbedürftiges Ereignis mit oder ohne Schadensereignis eintritt. Der Sicherheitskreis ist dann nicht mehr alleine zuständig, da die Sicherheitsbehörden bei allen Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden müssen. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den weiteren Ablauf der Veranstaltung. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, die nicht durch das Eintreten des abstimmungsbedürftigen Ereignisses mit oder ohne Schadensereignis betroffen sind. Maßnahmen die sich auf die Störung beziehungsweise den Schaden beziehen, werden gemeinsam mit den Behörden getroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Teil der Aufgabendefinition ist die Abgrenzung zu der Einsatzleitung der, je nach Einsatzlage, zuständigen Behörde(n), die im entsprechenden Schadensfall durch ihren Gesetzesauftrag zuständig ist / sind und entsprechend tätig wird / werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Flucht- und Rettungswege===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Führung und Bemessung von Flucht- und Rettungswegen bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten wird in zahlreichen Bundesländern gemäß den Vorgaben der MVStättVO geregelt, so dass hierfür eine landesgesetzliche Grundlage besteht. Die Regelungen der MVStättVO gelten jedoch nicht für alle Veranstaltungen im Freien. In Ermangelung anderer geeigneter gesetzlicher Grundlagen werden die Regelungen der im jeweiligen Bundesland eingeführten Sonderbauvorschrift (in der Regel die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) auf Grundlage der MVStättVO häufig auch für Veranstaltungen im Freien genutzt). Die MVStättVO dient daher als Richtschnur, gegebenenfalls sind Abweichungen in begründeten Einzelfällen möglich, da die MVStättVO keine gesetzliche Verbindlichkeit darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rechnerischer Nachweis der Flucht- und Rettungswege'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die im folgenden Punkt anzugebende Höchstbesucherzahl beurteilen zu können, muss die mögliche Zahl der maximal zeitgleich anwesenden Besucher ermittelt werden. Die zulässige Besucherzahl ist von den Faktoren „Breite der Flucht- und Rettungswege“ sowie „Größe der Besucherfläche“ abhängig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Festlegung der Höchstbesucherzahl bemisst sich nach dem folgenden Kriterium, das die geringere Personenzahl erlaubt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# zur Verfügung stehende Flächen für Besucher (hier dürfen nur Besuchern tatsächlich zugängliche und genutzte Bereiche angesetzt werden)&lt;br /&gt;
# zur Verfügung stehende Rettungswege&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''zu 1.:'''&lt;br /&gt;
In Anlehnung an den § 1 Abs. 2 MVStättVO kann die maximal zulässige Besucherzahl für Stehbereiche mit durchschnittlich 2 Personen/m² und für Sitzplätze mit Reihenbestuhlung ebenfalls mit 2 Personen/m² und bei Sitzplätzen an Tischen mit 1 Person/m² angesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Veranstaltung können auch höhere Werte angesetzt werden. Für die Bereiche mit erhöhten Besucherdichten sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. Die vorzusehenden Maßnahmen sind von der Größe des Bereiches, der Personendichte und der Art der geplanten Veranstaltung abhängig; sie können organisatorischer, sicherheitstechnischer und baulicher Art sein, wie die Anordnung von Gängen, Abschrankungen und zusätzlichen Ausgängen, getrennte Zu- und Ausgänge, eigene Angriffswege für die Feuerwehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''zu 2.:''' &lt;br /&gt;
In Anlehnung an den § 7 Abs. 4 MVStättVO ist im Freien pro 600 Besucher eine lichte Rettungswegbreite von 1,20 m erforderlich ist. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Zwischenwerte sind zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon ist sicherzustellen, dass es mindestens zwei voneinander unabhängige, möglichst entgegengesetzte Rettungswege gibt, die entsprechend gekennzeichnet werden (Piktogramme nach BGV A8 und DIN 4844, gegebenenfalls be- oder hinterleuchtet).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen Besucherbereich mit 3.000 m² Netto-Besucherfläche und vier Ausgängen à 2,40 m sind bei Stehplatznutzung oder Reihenbestuhlung maximal 4.800 Personen zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Marktplatz mit 2.000 m² und insgesamt 36 m Rettungswegbreite (verteilt auf mehrere Ausgänge) darf beim Ansatz von 2 Personen/m² maximal mit 4.000 Personen bei Reihenbestuhlung oder Stehplatznutzung belegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Darstellung sollte primär grafisch erfolgen, um die Schlüssigkeit u. a. der Wegführung beurteilen zu können. So müssen folgende Angaben enthalten sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Darstellung der den Besuchern zur Verfügung stehenden Flächen&lt;br /&gt;
* maximale Lauflängen der Besucher zu den Ausgängen&lt;br /&gt;
* verfügbare Ausgangs-/Flucht-/Rettungswegbreiten (jeweils engste Stelle)&lt;br /&gt;
* Angabe, wie viele Personen auf die jeweiligen Ausgangs-/Flucht-/Rettungswegbreiten angewiesen sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kleinräumige Bereiche (z. B. 20 m²) mit sehr hohen Personendichten können bereits zu Verletzten führen, während großräumige Überfüllungen nicht automatisch kritisch sein müssen. Als Konsequenz – „die letzten Male ist auch nichts passiert“ – sollten jedoch weder klein- noch großräumige Überfüllungen hingenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kleinräumige Überfüllungen entstehen häufig durch die besondere Attraktivität einer Örtlichkeit (z. B. ein WC in das alle gleichzeitig wollen) oder aber durch konzeptionelle Defizite. Beispielhaft können hier genannt werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* punktuelle Verengungen in Verkehrswegen ohne Ausweichmöglichkeiten für Besucher&lt;br /&gt;
* unzureichende Einlasssituationen&lt;br /&gt;
* Kreuzungsbereiche stark frequentierter Verkehrswege&lt;br /&gt;
* Absperrmaßnahmen&lt;br /&gt;
* Fahrverkehre im Veranstaltungsbereich (Lieferverkehr, Reinigung, Einsatzfahrzeuge)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Großräumigen Überfüllungen kann am besten vorgebeugt werden, wenn die maximale Personendichte von 2 Personen/m² im Veranstaltungsgelände nicht überschritten wird. Diese Personendichte ermöglicht noch ein gezieltes Ausweichen an Hindernissen und unabhängig hiervon auch eine zeitgerechte Zugänglichkeit für Einsatzkräfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchstbesucherzahl'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist die Zahl an Besuchern anzugeben, die der Veranstalter maximal zeitgleich erwartet und auf die er deren Zahl organisatorisch beschränkt (Klickern, Tickets, Bändchen etc.). Sie entspricht der in der ordnungsbehördlichen Genehmigung festgelegten Höchstbesucherzahl und dient den Behörden als Bemessungs- und Prüfgrundlage. Sie kann niedriger als die rechnerisch ermittelte Zahl an möglichen Besuchern sein, aber niemals höher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Veranstaltungen für die die Festlegung einer einzigen Höchstbesucherzahl nicht sinnvoll erscheint (z. B. Straßenfest, großflächiger Weihnachtsmarkt), können auch für die verschiedenen Bereiche Höchstbesucherzahlen festgelegt werden. Sollte auch das nicht möglich sein, da beispielsweise eine Überwachung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, ist darzustellen, dass bei einer realistisch angenommenen Belegung mit x Personen/m² immer noch ausreichend Rettungswege zur Verfügung stehen. Hier sind dann Maßnahmen zur Sicherstellung der höchst zulässigen Personendichte vorzusehen und zu beschreiben. Eine Maßnahme kann beispielsweise die Überwachung der angesetzten Personendichte durch geschultes Personal sein. Dieses hat im Bedarfsfall den Koordinierungskreis zu unterrichten, damit in Abstimmung mit diesem entsprechende Umleitungs- und Sperrmaßnahmen durchgeführt werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Beispiel kann ein Straßenfest dienen, das eine Besucherfläche von 40.000 m² bespielt und über gleichmäßig verteilte Rettungswege in Form von Querstraßen mit einer Gesamtbreite von 190 m verfügt. Erfahrungsgemäß besuchen ca. 35.000 Personen zeitgleich das Fest. Bei einer (in der Praxis unwahrscheinlichen) Belegung mit 2 Personen/m² ergeben sich damit 80.000 Personen, die 190 m Rettungswegbreite sind für 94.800 Personen ausreichend. Die Höchstbesucherzahl könnte damit auf 35.000 Personen zeitgleich festgesetzt werden. Punktuelle Überfüllungen (beispielsweise an den Bühnen oder anderen Attraktionen oder Gefahrenstellen) sind dennoch zumindest in der Notfallplanung zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bestuhlungs-, Flucht- und Rettungswegpläne, Aufbaupläne'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Plänen kommt entscheidende Bedeutung zu. Anhand dieser Pläne wird, neben dem grafischen Teil des Flucht- und Rettungswegnachweises (siehe oben), das Veranstaltungsgelände auf dessen Eignung für die Veranstaltung beurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind darin sämtliche Aufbauten darzustellen. Dazu zählen insbesondere Bühnen, Bühnenabschrankungen und andere Gitter/Zäune, Besucherplätze (Steh-, Sitz-, Tischplätze), Gastronomiestände, Toilettenanlagen, Merchandisingstände, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege, Ein- und Ausgänge, Vereinzelungsanlagen, Aufbauten für Licht- und Tontechnik, Plätze für Menschen mit Behinderung (vor allem für Rollstuhlbenutzer), Kamerastandorte, Belegflächen für Übertragungsfahrzeuge u. ä. sowie Flächen für den Sanitätsdienst, die Polizei und die Brandsicherheitswache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist darauf zu achten, dass der Plan den örtlichen Gegebenheiten entspricht und diese adäquat darstellt. Dazu gehört, dass dieser maßstäblich und gut lesbar ist. Ein akkurat von Hand gezeichneter Plan kann die Anforderungen ebenso erfüllen, wie ein mit CAD digital erstellter. Als Plangrundlage haben sich Auszüge aus dem amtlichen Geoinformationssystem (GIS) der Kommunen bewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da sich die Aufbau- und Flächenplanung in der Planungsphase einer Veranstaltung regelmäßig mehrmals ändert, ist der endgültige, von den Behörden genehmigte Plan in das Sicherheitskonzept aufzunehmen. Durch die Aufnahme in die Genehmigung stellt er die Grundlage für die Aufbauarbeiten dar. Im Rahmen der behördlichen Begehung vor Beginn der Veranstaltung wird die Einhaltung des Planes kontrolliert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es hat sich bewährt, dass alle Beteiligten einer Veranstaltung mit den gleichen Plänen arbeiten und diese auch der Integrierten Leitstelle als georeferenzierte Daten vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (analog § 29 MVStättVO)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden vor Szenenflächen/Bühnen mehr als 5.000 Besucher erwartet, sind Abschrankungen analog den Vorgaben des § 29 MVStättVO vorzusehen und entsprechend zu beschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf zu achten, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* aus den abgeschrankten Bereichen immer zwei Ausgänge auf Flucht- und Rettungswege führen,&lt;br /&gt;
* die Besucherzahl in den beiden abgeschrankten Bereichen festgelegt ist und eingehalten wird; in der Regel ist dies organisatorisch zu kontrollieren,&lt;br /&gt;
* die Abschrankungen immer vollständig aufgebaut werden (Bühnenabschrankung, erste Abschrankung, zweite Abschrankung, jeweils mit Ordner- / Sanitätsgang),&lt;br /&gt;
* geeignete Gittertypen verwendet werden (siehe Anlage 1),&lt;br /&gt;
* die Absperrungen bis außerhalb des Sichtbereiches auf die Szenenfläche/Bühne geführt werden, da Sichtflächen, also Flächen, die eine Sicht auf das Geschehen/Ereignis ermöglichen, von den Besuchern als Stehflächen genutzt werden. Die Maßnahme dient vor allem dazu, den Ausgangsbereich frei von Menschentrauben und so begehbar zu halten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Raumplanung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Raumplanung spiegelt sich maßgeblich im Aufbauplan wieder, beinhaltet aber einen Vorgang, der weitaus komplexer als das bloße Einzeichnen der Aufbauten ist ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Fl%C3%A4chennutzung|Flächennutzung]]). So gilt es zu bedenken, dass vor Toilettenanlagen, Gastronomie- / Merchandisingständen, Ausgaben und anderen Einrichtungen, an denen potenziell zahlreiche Menschen warten oder sich aufhalten, ausreichend Stauflächen vorhanden sind, die weder Teil wichtiger Verkehrs-, noch Flucht- und Rettungswege sind. So können Stauungen und damit verbunden kritisch hohe Personendichten an vorherzusehenden Engstellen schon im Voraus konzeptionell vermieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben der Vermeidung von Stauungen auf Flucht- und Rettungswegen im Regelbetrieb, ist die günstige Anordnung der Einrichtungen mit starkem Personenandrang unter Beachtung beispielsweise des erwarteten An- beziehungsweise Abreiseverhaltens Ergebnis einer guten Raumplanung und kann bewusst zur Besucherlenkung dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch eine gezielte Positionierung von Verkaufsständen, Toiletten und weiterer Besucherinfrastruktur ergeben sich Veranstaltungsbereiche, die aufgrund der fehlenden Sicht auf die Attraktion (in der Regel das Bühnengeschehen) von Besuchern nicht dauerhaft belegt werden. Diese Bereiche ohne Sichtbezug werden somit nicht durch Personen doppelt belegt, die zum einen das Bühnengeschehen verfolgend und zum anderen beispielsweise an einer WC-Anlage anstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein klassisches Negativbeispiel für eine doppelte Flächenbelegung stellen Besucher dar, die sich während der gesamten Veranstaltung direkt an der Getränkeausgabe mit Sicht auf die Bühne aufhalten und dadurch den Platz für nachrückende Besucher, die sich ebenfalls versorgen wollen, zusätzlich verengen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist kritisch zu beurteilen, ob und inwieweit Bereiche ohne Sichtbezug zur Attraktion – bei Veranstaltungen, die von diesem Sichtbezug leben – in die Flächen mit eingerechnet werden dürfen, die zur Bemessung der Höchstbesucherzahl herangezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flucht- und Rettungswegführung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Flucht- und Rettungswegführung muss Bestandteil der Raumplanung sein und stellt einen wesentlichen Aspekt zur Realisierung einer störungsfreien Selbstrettung der Besucher dar. So ist darauf zu achten, dass Besucher grundsätzlich in zwei voneinander unabhängige Richtungen fliehen können. Es sollten keine Sackgassen in dem Sinne entstehen, dass Zuschauerbereiche nur in eine Richtung verlassen werden können, da dies schon subjektiv durch die Besucher als bedrohlich wahrgenommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Reaktion der Besucher ist neben der Information, dass eine Gefährdung für sie besteht und die Veranstaltung über die Fluchtwege zu verlassen ist, die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit der Fluchtwege (in der Sichtlinie der Besucher) entscheidend. Nach Auftreten beziehungsweise Erkennen der Gefahrensituation müssen sich die Besucher zuerst orientieren, bevor ihre Flucht beginnen kann. Durch schlechte Erkennbarkeit der Fluchtwege kann es zu Verzögerungen kommen, dies sollte bei der Planung der Fluchtwege unbedingt berücksichtigt werden. Ebenso sind Verengungen oder gar Trichter im Verlauf der Flucht- und Rettungswege unbedingt zu vermeiden, da hier zu hohe Personendichten zu erwarten sind. Ein gut sichtbarer und als begehbar eingeschätzter Rettungsweg ist von elementarer Bedeutung, wobei die Sichtlinien der Besucher entscheidend sind: Ist der Weg aus 50 m Entfernung gut sichtbar, hat er einen höheren Nutzen, als ein Weg, der erst in einem Abstand von 10 m als solcher zu erkennen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne eine visuell erkennbare und zuordenbare Beschilderung, neigen Menschen dazu, eine Veranstaltung durch den Einlass zu verlassen, durch den sie die Veranstaltung betreten haben. Im Schadensfall kann dies zu einer zusätzlichen Gefährdung führen, wenn dieser als Ausgang genutzter Einlass weiter entfernt ist, als der nächstgelegene (Not)Ausgang und zudem nicht ausreichend dimensioniert ist. Breite, „einladend“ wirkende Flucht- und Rettungswege sind ebenfalls zielführender im Vergleich zu schmalen Gassen, die zwar 1,20 m Breite haben, aber nicht als akzeptabler Fluchtweg wahrgenommen werden. Flucht- und Rettungswege sollten daher augenfällig, geradlinig und überschaubar verlaufen, da insbesondere ortsunkundige Personen auf die gute Erkennbarkeit dieser Wege angewiesen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege muss in gewohnter Weise durch grafische Darstellung gemäß den aktuell gültigen Normen (DIN ISO 23601, DIN 4844-2 oder ISO 7010) beziehungsweise den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3) erfolgen. Die Schilder sind in grün mit weißen Piktogrammen gehalten. In unbeleuchteten Räumen beziehungsweise auf unbeleuchteten Flächen und Wegen müssen sie dazu hinter- beziehungsweise beleuchtet sein. In der Dämmerung und bei Dunkelheit müssen die Piktogramme weiterhin für die Besucher sichtbar sein und sie sicher leiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben der rein optischen und funktionalen Erkennbarkeit hängt die Nutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege vom Ort Ihrer Beschilderung ab. Der Besucher muss den Weg erkennen können, um ihn zu nutzen. Eine Kennzeichnung sollte daher vor allem aus größerer Entfernung gut sichtbar sein. Kennzeichnungen unter 2 m Höhe können leicht durch eine kleine Personengruppe vollständig verdeckt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besser ist es, die Kennzeichnungen über 2 m Höhe und - falls erforderlich - auf der vollen Breite des Ausgangs anzubringen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Besondere Anforderungen an Flucht- und Rettungswege durch Besucher'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Planung von Flucht- und Rettungswegen muss auf spezielle Besuchergruppen Rücksicht genommen werden. Je nach Alter und körperlicher Verfassung bewegen sich Personengruppen, wie im Alltag auch, in unterschiedlichen Geschwindigkeiten: Ein Jugendlicher in der Regel schneller als ein alter Mensch mit einem Rollator. Berücksichtigt werden müssen daher Besuchergruppen, die gegebenenfalls eine Unterstützung benötigen, um den Gefahrenbereich verlassen zu können: z. B. alte oder mobilitätseingeschränkte Menschen. Dies gilt im Besonderen für Rollstuhlbenutzer, die über eine niedrigere Sichthöhe verfügen und ebenerdige Entfluchtungsmöglichkeiten benötigen. Aufgrund dieser besonderen Anforderungen an den Fluchtweg, sollte die Beschilderung explizit auf die Nutzbarkeit durch Rollstuhlfahrer hindeuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere spezielle Personengruppe stellen ausländische Besucher und Menschen mit Migrationshintergrund dar. Durchsagen zur Sicherheit der Besucher sollten daher mindestens in deutscher und englischer Sprache erfolgen. Je nach Veranstaltungsart sind Durchsagen in weiteren Sprachen sinnvoll. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für die Ausschilderung von Flucht- und Rettungswegen sowie Hilfseinrichtungen wie z. B. den Sanitätsdienst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flucht- und Rettungswege angrenzender Gebäude'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beziehen sich die vorgenannten Punkte auf den Veranstaltungsbereich und dessen Besucher, so dürfen auch die in der angrenzenden Bebauung anwesenden Personen nicht außer Acht gelassen werden. Es ist ihnen nicht zuzumuten, aufgrund der Veranstaltung einen ihrer Flucht- und Rettungswege zu verlieren. Dies wäre dann der Fall, wenn aufgrund von Aufbauten der Veranstaltung ein Anleitern durch Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr nicht mehr möglich wäre. Die dafür notwendigen Flächen können sich auf der öffentlichen Verkehrsfläche, im Zuge von Feuerwehrzufahrten beziehungsweise Aufstellflächen befinden. Hier wäre die „Muster-Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ (zur Ausführung des § 5 MBO; vgl. Bauministerkonferenz, 2012) als Maßstab anzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr kann der Nachweis im Einzelfall auch über eine Anleiterprobe mit dem klaren Hinweis geführt werden, dass es auf den Nachweis keinen Bestandsschutz gibt, dass die eingesetzten Fahrzeuge mit den Jahren wechseln können. Es ist darauf zu achten, dass alle Drehleitern der relevanten Bereichsfolgen berücksichtigt werden, da Paralleleinsätze nicht auszuschließen sind. Anzusetzen wäre bei unterschiedlich leistungsfähigen Drehleiterfahrzeugen die mit der geringsten Leistung (betreffend Ausladung / Rettungshöhe bei der möglichen Abstützbreite).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso inakzeptabel wäre die Einschränkung eines baulichen Flucht- und Rettungsweges. So sind Durchfahrten / -gänge (beispielsweise zu Innenhöfen), Ein- / Ausgänge von Gebäuden und Treppenräume sowie Löscheinrichtungen / Einspeisungen für Steigleitungen freizuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Orientierungsmöglichkeit für Besucher und Einsatzkräfte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine augenscheinliche Kennzeichnung von Ausgängen, Laternen, markanten Punkten etc. sowie eine logische Benennung nach einer abgestimmten Systematik erleichtern den Besuchern die Orientierung auf dem Veranstaltungsgelände. Durch gezielte Nachfrage der aufnehmenden Stelle (in der Regel die Leitstellen der nichtpolizeilichen und polizeilichen Gefahrenabwehr) kann bei Notrufen oder Hilfeersuchen gezielt nach dieser Beschilderung gefragt werden, so dass ein schnelles Auffinden des Einsatzortes beziehungsweise der meldenden Person erfolgen kann. Die Kennzeichnungen sollten entsprechend im Sicherheitskonzept beschrieben und auf Übersichtsplänen vermerkt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abstandsflächen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abstandsflächen sind zum einen zur Nachbarbebauung (angrenzende Gebäude) als auch für Aufbauten im Veranstaltungsbereich untereinander zu prüfen. Schutzziel ist die Verhinderung einer Ausbreitung von Feuer und Rauch auf nicht unmittelbar betroffene Bereiche. Die Aspekte „Belichtung“ und „Belüftung“ bleiben aus brandschutztechnischer Sicht bei der Beurteilung von Veranstaltungen unberücksichtigt. Rechtlich kann in der Regel auf die jeweils gültige Bauordnung zurückgegriffen werden, da in aller Regel bei Veranstaltungen Bauten mit „weicher Bedachung“ genutzt werden. Der Gesetzgeber sieht hier Abstände von 5 bis 24 m vor (§§ 6 und 32 MBO; vgl. Bauministerkonferenz, 2012).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist abzuwägen, ob im Einzelfall von diesen Werten abgewichen werden kann, was in engen Innenstadtbereich regelmäßig seitens der Veranstalter gewünscht ist. Hier ist wieder eine entsprechende Risikobeurteilung hilfreich. Gegebenenfalls kann unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen (z. B. Bebauungsstruktur, Leistungsfähigkeit der Feuerwehr) eine interne Festlegung zu erforderlichen Abstandsflächen bei der Aufstellung von Fliegenden Bauten und Ständen im Rahmen von Veranstaltungen erstellt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Risikoeinschätzung hat die Branddirektion München einen „Münchener Standard“ erarbeitet. Dieser sieht vor, dass der durch die Bauordnung festgelegte Abstand auf festgelegte Werte verringert werden darf. Die Anwendung des Münchener Standards setzt aber voraus, dass eine frühzeitige Alarmierung gesichert ist und die Einsatzkräfte den Schadensort rasch erreichen können, da von diesen Voraussetzungen die Wahrscheinlichkeit rechtzeitiger und wirkungsvoller Löschmaßnahmen abhängt. Als Hilfsfrist werden hier 5 Minuten bis zum Eintreffen von Einsatzkräften in der Stärke einer Gruppe z. B. mit HLF 20/16 und TLF 20/40 vorausgesetzt. Es muss ebenfalls gesichert sein, dass mögliche Schadensorte innerhalb des Veranstaltungsgeländes rasch erreicht werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zeltanbauten an Gebäuden'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Zeltanbauten direkt an Gebäuden wird davon ausgegangen, dass ein Veranstaltungsraum im Gebäude dadurch vergrößert wird. Wird das Zelt an andere Nutzungen (z. B. Labore, Läden, Kaufhäuser, Hotels) angebaut, die nicht für die Veranstaltung genutzt werden, ist eine Einzelfallentscheidung notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Notfallplanung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe hierzu auch [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung|Notfallplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliche Elemente der Notfallplanung sind die Benennung von Gefährdungen, die Beurteilung deren Risiken und die Darstellung der Maßnahmen zur Vorbeugung von Schadensereignissen und zur Begrenzung des Schadensausmaßes einschließlich des Ablaufes und der Verantwortlichkeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes für die Veranstaltung relevante Risiko ist zunächst zu beschreiben. Anschließend sind die für dieses Risiko zutreffenden Maßnahmen in deren zeitlichem Ablauf darzustellen. Hier sind auch die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der jeweiligen Maßnahmen zu regeln. Kurz gesagt, sollte zu jedem Punkt folgende Frage beantwortet werden können: Wer macht wann was?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahmen können z. B. sein: Bereich absperren, Notruf abgeben, weiteren Zustrom durch exakt benannte Absperrmaßnahmen verhindern oder bestimmte Verantwortliche zu informieren. Ziel der Maßnahmen ist immer, zum Regelbetrieb zurückzukehren und die Notwendigkeit einer Intervention durch Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst zu minimieren. Dennoch ist die zeitlich unmittelbare Alarmierung der genannten Kräfte von entscheidender Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zuge müssen die Texte entsprechender Sicherheitsdurchsagen definiert werden. Die Texte müssen klar verständlich, ehrlich und möglichst kurz gehalten sein. Je nach Veranstaltung müssen diese in unterschiedlichen Sprachen vorliegen. Im Rahmen der Erstellung des Konzeptes sollte geklärt werden, inwieweit Durchsagen im Bereich des ÖPNV möglich und sinnvoll sind. Hier ist es von entscheidender Bedeutung, die Verfahrenswege zur Veranlassung entsprechender Durchsagen im Vorhinein zu klären, abzusprechen und zu dokumentieren (Ansprechpartner, Entscheidungskompetenz). Neben Durchsagen können auch Laufschriften auf Haltestellenanzeigen oder Videowände im Veranstaltungsbereich möglich und sinnvoll sein. Hier sind ebenfalls technische Voraussetzungen zu klären (in welcher Form werden die Texte von wem benötigt?).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Risikobeurteilung sind regelmäßig die folgend aufgeführten Gefährdungen zu behandeln [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung|Link Sicherheitsbeurteilung]]. Im konkreten Fall kann es aber durchaus erforderlich sein auf weitere Gefährdungen entsprechend einzugehen. Sollte die Eintrittswahrscheinlichkeit für eine hier genannte Gefährdung als so gering angesehen werden, dass sie nicht bearbeitet werden soll, ist dies idealerweise ebenso darzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandschutz=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe hierzu auch [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemeint ist hier im Gegensatz zu den Störungsszenarien die Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen seitens des Veranstalters. Sollte eine Verwendung geplant sein, ist diese mit den zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen darzustellen, die im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung von Bühnenpyrotechnik bedarf ferner auch der Genehmigung durch die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Stelle und die Zustimmung zur erforderlichen Erprobung durch die Brandschutzdienststelle (§ 23 Abs. 6 1. SprengV (1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Die rechtzeitige Anzeige der Verwendung bei der Gewerbeaufsichtsbehörde ist hier nicht ausreichend ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|„Pyrotechnik“]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Brandverhalten von Materialien (Nachweis des Brandverhaltens)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier sind Vorgaben von Seiten der Behörden zu machen, ob und welche Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien für Dekorations- oder Ausstattungszwecke in welchen Bereichen gelten: schwerentflammbar, nichtbrennbar etc. Gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen (unter anderem Flüssig- / Erdgas)'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/brennbare_Flüssigkeiten_und_Gase|Brennbare Flüssigkeiten und Gase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte die Verwendung entsprechender Energiequellen zulässig/gewünscht sein, sind hier Vorgaben zur sicheren Verwendung zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Abstandsflächen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abstandsflächen sind zunächst Teil der räumlichen Planung der Veranstaltung und bestehen zur Nachbarbebauung sowie zwischen den Aufbauten untereinander. Hier sind Vorgaben zu fixieren, wie betrieblich mit den Flächen umzugehen ist (Freihaltegebot). Gegebenenfalls ist es hilfreich, darzustellen, welchen Zweck die Flächen erfüllen müssen beziehungsweise dass sie einen Zweck erfüllen, um das Verständnis für die Freihaltung und damit die Akzeptanz zu erhöhen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Blitzschutz'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier werden Maßnahmen beschrieben, die bezüglich des Blitzschutzes zu treffen sind beziehungsweise getroffen werden. Betroffen sind u. a. PA-Tower, Bühnen, Videowände und Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsbeleuchtung, Anlagen für Warndurchsagen etc.). ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Umgang_mit_Wetter|Link Wetter]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherstellung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Sicherstellung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten dienen. Dies ist beispielsweise die Bereitstellung entsprechender Löschgeräte, -einrichtungen und -mittel oder entsprechend eingewiesenen Personals, das Freihalten von Hydranten sowie die Sicherstellung deren Nutzbarkeit (z. B. bei der Nutzung als Wasseranschluss für die Gastronomie) und die Überprüfung einer ausreichenden Löschwasserversorgung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Brandsicherheitswache'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Brandsicherheitswache vor Ort, ist hier darzustellen, dass ihren Weisungen im Gefahrenfall Folge zu leisten, der ungehinderte Zugang zu allen von ihr zu kontrollierenden Bereichen zu ermöglichen und im gesamten Veranstaltungsgelände eine selbstständige Bewegungsfreiheit zu gewähren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Räumungskonzept===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Räumung – beziehungsweise in der Bedeutung korrekterweise Evakuierung – eines Veranstaltungsgeländes (oder auch von Teilbereichen) kann jederzeit aufgrund unterschiedlichster Ursachen oder Auslöser erforderlich werden. Deshalb ist es notwendig, diesen Vorgang konzeptionell eigenständig und damit vom Gliederungspunkt Notfallplanung losgelöst zu betrachten. Folgende Punkte sind darzustellen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verantwortlichkeiten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier sind natürliche Personen namentlich zu benennen, mindestens jedoch möglichst genau umrissene Funktionen im Sinne eines Sammelbegriffes (z. B. Ordner an den Zugangskontrollen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aufgabenverteilung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier sind die detaillierten Maßnahmen der Räumung oder Evakuierung aufzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ablauf'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend ist die zeitliche Abfolge inkl. Gleichzeitigkeiten darzustellen. Der Erfolg einer Intervention kann maßgeblich von der richtigen Reihenfolge und der Dauer (sofern einschätzbar) der einzelnen Maßnahmen abhängen. Wie bei den Störungsszenarien der Notfallplanung sind auch für den Fall einer Räumung die entsprechenden Sicherheitsdurchsagen zur Information der Besucher und Mitwirkenden vorzudefinieren und hier anzugeben. Speziell die Kräfte des Ordnungsdienstes sind in die Planung einzubeziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Überfüllungskonzept===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe hierzu auch [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Überfüllung| Überfüllung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere bei Veranstaltungen ohne Kartenverkauf und einem freien Zutritt, kann das Veranstaltungsgelände aufgrund einer Attraktivität der Veranstaltung für viele Personen schnell überfüllt sein. Zur Einschätzung müssen die vorhandenen Aufbauten sowie eine mögliche Randbebauung berücksichtigt werden. Speziell bei Veranstaltungen in Innenstädten oder bei denen aufgrund des Aufbaus von Fahrgeschäften, Getränkeständen etc. Ganglinien entstehen, muss mit einer Überfüllung gerechnet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vorfeld sind daher im Sicherheitskonzept die entsprechenden, vom Füllungsgrad abhängig zu treffenden organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Angabe der hierfür erforderlichen Kräfte des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, detailliert zu beschreiben. Zu- und Ausgänge, Stauflächen und (soweit möglich) Umleitungsstrecken müssen hierzu eindeutig benannt werden. Entsprechende Beschilderungen, Informationen der Besucher etc. sind zu erstellen und vor Ort bereitzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verkehrskonzept===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Freihalten von Rettungswegen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden. Im Verkehrskonzept sind die Parkflächen und -zufahrten daher so zu planen, dass eine mögliche Entfluchtung des Veranstaltungsgeländes und die Rettungsarbeiten der Gefahrenabwehr niemals behindert werden. Dies gilt insbesondere für die Anfahrts- und Angriffswege der Gefahrenabwehr, die nicht durch haltende oder parkende Fahrzeuge blockiert oder eingeschränkt werden dürfen. Insbesondere bei Veranstaltungen mit einem hohen Individualverkehrsanteil sollten daher wichtige Straßen und Zuwegungen durch die Verkehrsbehörde mit einem absoluten Halteverbote gekennzeichnet werden. Je nach Bundesland kann das Halteverbot mit brandschutzrechtlichen Vorschriften begründet werden und beispielsweise um den Zusatz „Rettungsweg“ oder „Anfahrtszone für Feuerwehr“ ergänzt werden (z. B. § 22 Abs. 1 der (bayerischen) Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)). Hierbei sollte durch die Genehmigungs- sowie Fachbehörden in jedem Fall die operativ-taktische Ebene der Gefahrenabwehr (hier vor allem der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes) eingebunden werden, um die Planungen zur Einsatzabarbeitung dieser Ebene mit dem Verkehrskonzept abzugleichen. Die Halteverbote sind durchgehend durch die Fachbehörde zu überprüfen und durchzusetzen, damit möglichst wenig Nachahmer die Durchfahrt weiter verengen. Ebenfalls sollten Radfahrer auf die Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen durch organisatorische Maßnahmen wie dem Einsatz von Ordnern oder einer informierenden Beschilderung hingewiesen und abgestellte Fahrräder ebenfalls entfernt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Sonderfall stellen sich bewegende Veranstaltungen dar, wie beispielsweise Umzüge. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass Einsatzfahrzeuge jederzeit Straßen und Kreuzungen nutzen können. Dies muss anhand des Sicherheitskonzeptes belegbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfügt die Veranstaltung über einen zentralen Parkplatz beziehungsweise sind die Parkflächen nur über wenige Hauptzufahrtsstraßen erreichbar, ist dies im Verkehrskonzept darzustellen. Das Verkehrskonzept muss erläutern, wie bei Behinderungen auf den Zufahrtswegen oder den Parkflächen selbst, z. B. in Folge eines Unfalls oder witterungsbedingter Einschränkungen der Befahr- beziehungsweise Nutzbarkeit, zu verfahren ist. Insbesondere ist zu beschreiben, wie mögliche Beeinträchtigungen für die Erreichbarkeit des Veranstaltungsgeländes durch Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen und polizeilichen Gefahrenabwehr verhindert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegebenenfalls ist der Sicherstellung des Ausrückens der Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen und polizeilichen Gefahrenabwehr durch beispielsweise Wachbereitschaften oder eine Neuverteilung der Einsatzkräfte für die Dauer der Veranstaltung Rechnung zu tragen. Dies ist Aufgabe der jeweiligen Fachbehörde. [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Vorbeugender_Brandschutz|ergänzende Anmerkungen Brandschutz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ergänzung der Gefahrenabwehr durch ehrenamtliche Einheiten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berücksichtigung sollte insbesondere auch die Erreichbarkeit der Gerätehäuser beziehungsweise Unterkünfte der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes durch die ehrenamtlichen Einsatzkräfte finden. In der Regel müssen die Einsatzkräfte die Unterkünfte ohne die Nutzung von Wegerechten nach § 38 StVO („blaues Blinklicht mit Einsatzhorn“) erreichen; durch die Veranstaltung darf es zu keinem verzögerten Ausrücken kommen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Veranstaltungsbereich und die Nachbarbebauung müssen für Einsatzkräfte jederzeit zugänglich sein. Hier werden zur Dimensionierung die Vorgaben der „Muster-Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ herangezogen, sofern nicht größere Einsatzfahrzeuge (Einsatzleitfahrzeuge, Großraumrettungswagen, Kranfahrzeuge) gesonderte Vorgaben erfordern. Da stets die Tonnage und die Schleppkurven von Großfahrzeugen zugrunde gelegt werden, sind damit auch die Belange von Polizei- und Rettungsdienstfahrzeugen mit abgedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche Bereiche wie erreicht werden müssen (zu Fuß, mit Fahrzeugen) hängt von der konkreten Planung ab. In Anlehnung an die jeweils gültige Bauordnung sollte als Mindeststandard eine Annäherung an jeden Punkt des Veranstaltungsgeländes auf mindestens 50 m für Einsatzfahrzeuge möglich sein (§ 5 MBO; vgl. Bauministerkonferenz, 2012). Neben Zufahrten können auch Bewegungsflächen (Stellplätze für Einsatzfahrzeuge zur Entwicklung des Einsatzes) und Aufstellflächen (Flächen für Hubrettungsfahrzeuge) im Veranstaltungsbereich erforderlich sein. Bei Großzelten ist grundsätzlich eine Zufahrt einschließlich Umfahrt um das Zelt erforderlich. Die Bildung von Sackgassen ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu vermeiden. Die festgelegten Zu- und Umfahrten sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen müssen den Einsatzkräften bekannt gemacht werden und vor Ort klar erkennbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist schon in der Planung sicherzustellen, dass die Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte / -fahrzeuge und die Flucht- und Rettungswege für die Besucher gleichzeitig, in aller Regel gegenläufig (Besucher flüchten, Einsatzkräfte rücken an) und unabhängig voneinander genutzt werden können. Einsatzkräfte müssen den Veranstaltungsbereich jederzeit erreichen und gegebenenfalls umfahren können, Besucher müssen jederzeit über Flucht- und Rettungswege in der erforderlichen Breite flüchten können. Die freigehaltenen Zu- und Durchfahrten können jedoch gleichzeitig die notwendigen Abstandsflächen zwischen den Aufbauten darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherstellung eines zeitgerechten Erstangriffs und damit der Kompensation verlängerter Eintreffzeiten, kann im Einzelfall durch die Positionierung von Einsatzfahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände (als Brandsicherheitswache, durch Vorhalteerhöhungen etc.) erfolgen. Der Grundschutz des weiteren Ausrückbereiches darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Lieferverkehr'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede länger andauernde Veranstaltung wird vor allem mit Lebensmitteln beliefert werden müssen. Dafür sind von den Flucht- und Rettungswegen unabhängige Wege und Flächen vorzusehen und die Lieferzeiten sind so vorzugeben, dass es zu keiner zeitlichen Überschneidung von Anlieferung und Betrieb kommt. Der Betriebsbeginn definiert sich hier durch die Anwesenheit einer nicht unerheblichen Anzahl an Besuchern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zu- / Abfahrten der Anlieger'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch während einer Veranstaltung wird es erforderlich sein, dass Anlieger ihre Gebäude erreichen können. Hier sind Regelungen zu treffen, wie dies ohne eine Gefährdung der Besucher oder Beeinträchtigung von Flucht- und Rettungswegen realisiert werden kann. Insbesondere ist zu beschreiben, wie Betroffene frühzeitig über die Veranstaltung und die geplanten Maßnahmen informiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verkehrssperrungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltung steht immer in Wechselwirkung mit den Bereichen um den Veranstaltungsbereich herum. Verkehrlich ausschlaggebend sind hier besonders die Verkehrssperrungen, die mit anzugeben sind, da diese zum einen für die verkehrliche Anordnung der Verkehrsbehörde notwendig sind, aber auch für die Schnittstelle zu Einsatzkräften relevant sein können (zu erwartende Stauungen, Umfahrungsmöglichkeiten bei Einsätzen im Veranstaltungsumfeld etc.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Besucherlenkung bei An- / Abreise'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Probleme bei der An- beziehungsweise Abreise können gravierende Auswirkungen auf die Veranstaltung selbst haben. Je nach Örtlichkeit kann es erforderlich sein, hier detaillierte Konzepte zu erstellen. Es bedarf einer Analyse, wie viele Besucher auf welche Weise und auf welchen Wegen (also mit welchem Verkehrsmittel), wann den Veranstaltungsbereich erreichen beziehungsweise verlassen: Diese Verteilung wird als „Modal Split“ bezeichnet. Um Störungen der verkehrlichen Infrastrukturen zu vermeiden, müssen im Vorfeld geeignete Maßnahmen (Shuttleverkehr, Kombitickets [ÖPNV und Einlass], provisorische Parkplätze, Leitsysteme etc.) geplant und anschließend umgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel muss es sein, den Besuchern eine zeitgerechte An- und Abreise zu ermöglichen und die Einschränkungen von notwendigen Flächen und Wegen durch z. B. ein hohes Verkehrsaufkommen zu verhindern. Dazu müssen unter anderem folgende Punkte betrachtet werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* motorisierter Individualverkehr&lt;br /&gt;
* Anreiserouten&lt;br /&gt;
* Parkraumgestaltung&lt;br /&gt;
* ÖPNV&lt;br /&gt;
* Fahrradfahrer&lt;br /&gt;
* Fußgänger, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen (Rollstühle unterschiedlicher Art, Rollatoren etc.)&lt;br /&gt;
* Einlasskonzept (Rückstau)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere sollte eine genaue Betrachtung der Parkraumgestaltung erfolgen, da sich durch unzureichende Parkräume das Parken schnell verselbstständigen kann („wildes Parken“ am Straßenrand oder in Grünanlagen) oder es zu Rückstauungen kommt. Weitere Problemstellungen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Ergänzung der Gefahrenabwehr durch ehrenamtliche Kräfte, Betrieb des Shuttleverkehrs, Schäden an Grünanlagen etc.) können sich hieraus entwickeln. (Detaillierte Ausführungen siehe [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung|Verkehrliche Erschließung der Veranstaltung]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ordnungsdienstkonzept===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe hierzu auch [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Anlagen/Ordnungsdienstkonzept|Ordnungsdienstkonzept]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anlage „Ordnungsdienstkonzept“ beinhaltet mindestens Angaben zu&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Personaleinsatz&lt;br /&gt;
* Aufgaben&lt;br /&gt;
* Einweisung in das Sicherheitskonzept&lt;br /&gt;
* Qualifikation und Ausstattung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sanitätsdienstkonzept===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe hierzu auch [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Anlagen/Sanitätsdienst|Sanitätsdienstkonzept]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anlage &amp;quot;Sanitätsdienstkonzept&amp;quot; beinhaltet mindestens Angaben zu&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Personaleinsatz&lt;br /&gt;
* Aufgaben&lt;br /&gt;
* Qualifikation und Ausstattung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kommunikationskonzept===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe hierzu auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anlage Kommunikationskonzept ist fester Bestandteil des Sicherheitskonzeptes und kann nach dem verlinkten Leitfaden erstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Herstellen des behördlichen Einvernehmens==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Veranstalter wird analog § 43 Abs. 2 Satz 1 MVStättVO per Genehmigungsbescheid verpflichtet, bezüglich seines Sicherheitskonzeptes das Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst) herzustellen. Eine Möglichkeit das Verfahren der Abstimmung zu regeln, ist folgendem Ablaufdiagramm zu entnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SiKo_Abstimmung.png]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grundsatz, dass behördliche Vorgaben auf einer Rechtsgrundlage basieren und verhältnismäßig sind, ist natürlich auch bei der Herstellung des behördlichen Einvernehmens zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Bearbeiter: Peter Bachmeier, Johannes Thomann, Dennis Vosteen (Berufsfeuerwehr München)''&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung&amp;diff=5940</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung&amp;diff=5940"/>
		<updated>2015-07-14T10:56:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Erstellen des Zusammenhangs / Ableitung von Schutzzielen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheitsbeurteilung}}&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
Damit Veranstaltungen für alle Beteiligten gesund und sicher sind, wird in der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen#Planungsphase|Planungsphase]], also vor der Veranstaltung, in Form eines systematischen Verfahrens die Veranstaltung sicherheitlich beurteilt (kurz: Sicherheitsbeurteilung). Gegenstand der Sicherheitsbeurteilung ist eine kritische Auseinandersetzung mit Gefahren sowie durch Gefahren bewirkte Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachen. Unter Umständen werden auch Risiken betrachtet. Bei der Beurteilung der Sicherheit von Veranstaltungen kann prinzipiell von der initialen Ursache zu einer unerwünschten Auswirkung ausgegangen werden (Schädlichkeitsansatz) aber auch von den beteiligten Personen aus auf deren Verletzlichkeit (Vulnerabilitätsansatz). Mit zunehmender Vulnerabilität (z.B. mehr Personen, besondere Personengruppen) sollte allfälliges Unwissen und Ungewissheiten verstärkt bei der angewendeten Beurteilungsmethodik berücksichtigt werden. Mit zunehmender Vulnerabilität sollte das Veranstaltungssystem nicht nur gesichert und geschützt, sondern auch dessen Resilienz erhöht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitsbeurteilung setzt sich zusammen aus zwei wesentlichen Aspekten (s. Abbildung). Zum einen aus einer Risikoeinteilung, welche die zuständigen Fachbehörden bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials einer Veranstaltung inkl. möglicher Maßnahmen bzw. Auflagen vorschlägt, die aufgrund des Gefährdungspotenzial notwendig sein können. Zum anderen aus einem Verfahren zur Risikobeurteilung, die den Veranstalter unterstützen soll, die möglichen Risiken auf seiner Veranstaltung zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten, um anschließend Schutzmaßnahmen zu formulieren, die die Risikobewältigung unterstützen sollen. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Risikoeinteilung_und_beurteilung.jpg|200px|thumb|Abbildung 1: Risikobeurteilung und Risikoeinteilung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Beurteilungen werden im [[Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen#Genehmigungsverfahren|Genehmigungsverfahren]], speziell in der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen#Planungsphase|Planungsphase]], durchgeführt. Das Genehmigungsverfahren soll hier im Hinblick auf die Erstellung der Aspekte der Sicherheitsbeurteilung kurz dargestellt werden. Wird von einem Veranstalter eine Großveranstaltung geplant, muss er diese bei der zuständigen [[Grundlagen/Behörden|Behörde]] anmelden. Dies kann häufig online erfolgen. Der [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] füllt dazu einen Anmeldebogen mit den wichtigsten Daten aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anmeldung geht dann an die zuständige [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]], idealerweise handelt es sich dabei um einen [[Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/Einheitlicher_Ansprechpartner|Einheitlichen Ansprechpartner]] (häufig als „Federführende Stelle“ bezeichnet), der diese an die zuständigen Fachbehörden weiterleitet. Die zuständigen Fachbehörden müssen dann feststellen, ob ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliegt. Daraus ergibt sich, ob die Genehmigung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängt. Eine Hilfestellung stellt die Risikoeinteilung für die Polizei und die Risikoeinteilung für Brandschutz-, Sanitätsdienstbelange.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Planung von Veranstaltungen sollte der Veranstalter grundsätzlich eine Risikobeurteilung durchführen. Die Ergebnisse der Risikobeurteilung können dann in das Sicherheitskonzept übertragen werden. Im Folgenden werden daher Methoden des Risikomanagements, wie sie bereits in Wirtschaftsunternehmen seit Jahren erfolgreich umgesetzt werden, auf Großveranstaltungen angewendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Risikoeinteilung==&lt;br /&gt;
Die Risikoeinteilung wird innerhalb des [[Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen#Genehmigungsverfahren|Genehmigungsverfahrens]] durchgeführt und ist eine Entscheidungshilfe für die zuständigen Fachbehörden, welche Auflagen an die Genehmigung gebunden sein sollten, in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials der Veranstaltung. Mit Hilfe von Checklisten soll den zuständigen Fachbehörden die Möglichkeit gegeben werden, das Gefährdungspotenzial besser einschätzen zu können und notwendige Maßnahmen auszuwählen. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um Orientierungshilfen, die den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden können und müssen. Ein Beispiel für eine Risikoeinteilung ist das „Bewertungssystem zur brandschutztechnischen Einschätzung von Großveranstaltungen (Sicherheitskoeffizient)“ der Branddirektion München. Die Erläuterung und Anpassung dieser „Münchener Methode“ einer systematischen Beurteilung einer Veranstaltung ist wissenschaftlich aufgearbeitet worden &amp;lt;ref&amp;gt; Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung IV - Branddirektion, Einsatzvorbeugungb(Hrsg.): Veranstaltungssicherheit - Leitfaden für die Feuerwehr, Sicherheitsbehörde und Polizei sowie Veranstalter und deren Sicherheitsdienstleister, München. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben erwähnt, ist es bei Großveranstaltungen notwendig, diese bei der zuständigen [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] anzumelden. Es ist zu empfehlen, einen standardisierten Anmeldebogen zu verwenden, z.B. als Online-Abfrage. Dabei ist zu beachten, dass der verlinkte Anmeldebogen sich bisher im Wesentlichen auf die polizeilichen Aspekte sowie die Aspekte des Brandschutzes und des Sanitätsdienstes bezieht. Dieser ist aber durch die Belange der weiteren zuständigen Fachbehörden erweiterbar. Welche weiteren Fachbehörden mit eingebunden werden sollten, kann nicht pauschal festgelegt werden. Je nach Ausgestaltung der Veranstaltung ist das Fachwissen einzelner Behörden notwendig. Eine nicht abschließende Auflistung über die zu beteiligenden Fachbehörden ist im Kapitel 5 des Leitfadens „Sicherheit bei Großveranstaltungen“ des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu finden. &amp;lt;ref&amp;gt; Leitfaden &amp;quot;Sicherheit bei Großveranstaltungen&amp;quot; (//http://verwaltung.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=2b732216a9b154be2f93a3a980515253) - Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Abgerufen am 05.03.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aspekte der Risikoeinteilung===&lt;br /&gt;
Wenn die zuständigen Behörden ausgewählt und die Informationen des [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung/Sicherheitsbeurteilung/Anmeldebogen|Anmeldebogens]] an die zuständigen Behörden weiter geleitet wurden, führen die eine Risikoeinteilung durch. Unter den folgenden Links werden Polizeiliche Aspekte und Aspekte des Brandschutzes und des Sanitätsdienstes vorgestellt, die eine Risikoeinteilung mindestens umfassen sollte (s. Anhang II). Mithilfe der verschiedenen Checklisten legen die zuständigen Fachbehörden fest, ob für ihren Bereich das Risiko nicht mehr toleriert werden kann. Im nächsten Schritt ist dann zu klären, ob das Risiko durch Auflagen und Schutzmaßnahmen noch verringert und somit toleriert werden kann. Ist dies aus Sicht einer oder mehrerer zuständiger Fachbehörden nicht möglich, kann keine Genehmigung zur Durchführung der Veranstaltung erstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auflagen auf Grundlage der Risikoeinteilung===&lt;br /&gt;
Wurde auf Grundlage der Risikoeinteilung ermittelt, dass die Genehmigung an Auflagen geknüpft werden muss, müssen diese je nach Risiko ausgewählt werden. Dies sollte auf Grundlage der Erfahrungen aus vorherigen Veranstaltungen durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Risikobeurteilung==&lt;br /&gt;
Der [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] sollte für jede Veranstaltung eine Risikobeurteilung durchführen, um eine größtmögliche Sicherheit garantieren zu können. Stellen die zuständigen Fachbehörden die Auflage zur Erstellung eines [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzepts]], ist die Risikobeurteilung die Grundlage dazu. Die Risikobeurteilung ist Teil des Risikomanagementprozesses nach (ISO 31000:2009)&amp;lt;ref&amp;gt; ISO 31000:2009 Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien. &amp;lt;/ref&amp;gt;, der in Abbildung 2 graphisch dargestellt wird. Die Risikobeurteilung besteht aus den Schritten Risikoidentifikation, Risikoanalyse und Risikobewertung. Vorangestellt ist das Erstellen des Zusammenhangs und anschließend folgt der Schritt der Risikobewältigung. Umgangssprachlich werden diese zwei letztgenannten Schritte der Risikobeurteilung zugeordnet. Im weiteren Verlauf werden die einzelnen Schritte des Verfahrens näher beleuchtet und Hinweise gegeben, wie dies für die Veranstaltungssicherheit umgesetzt werden könnte.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Risikomanagementverfahren.jpg|200px|thumb|Abbildung 2: Risikomangementprozess nach (ISO 31000:2009)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Erstellen des Zusammenhangs / Ableitung von Schutzzielen===&lt;br /&gt;
Das Erstellen des Zusammenhangs ist der erste Schritt des Risikomanagementprozesses, wodurch laut (ISO 31000:2009)&amp;lt;ref&amp;gt; ISO 31000:2009 Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien. &amp;lt;/ref&amp;gt; die Ziele der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht werden. Ziele bei einer Veranstaltung können unterschiedlich ausgestaltet sein, Beispiele sind der wirtschaftliche Gewinn, Wiedererkennungswert (z.B. mit einem bestimmten Produkt), zufriedene [[Besucher]] (welche die nächste Veranstaltung wieder besuchen werden), ein bestimmungsgemäßer Veranstaltungsverlauf und eine sichere Veranstaltung. Durch die Formulierung dieser Ziele, werden so genannte Schutzziele festgelegt, die für die Bestimmung der Grenzrisiken notwendig sind. Der Begriff Schutzziele wird von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unterschiedlich definiert. So besteht ein Schutzziel bei der Feuerwehr aus Erreichungsgrad, Funktionsstärke und Hilfsfrist. Dies ist in diesem Zusammenhang eine zu enge Definition. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK 2011) definiert den Begriff „Schutzziel“ wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Angestrebter Zustand eines Schutzguts, der bei einem Ereignis erhalten bleiben soll.''&amp;lt;ref&amp;gt; BBK-Glossar - Ausgewählte zentrale Begriffe des Bevölkerungsschutzes (http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/Praxis_Bevoelkerungsschutz/Band_8_Praxis_BS_Glossar.pdf?_blob=publicationFile) - Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Abgerufen am 16.05.2014. &amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allgemein würde dies so viel heißen, wie „Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit des Besuchers“. Doch wird das Schutzziel „Keine Verletzungen der Besucher von Veranstaltungen“ kaum einzuhalten sein und sollte daher so nicht formuliert werden. Der Veranstalter sollte sich aber darüber Gedanken machen, wie viele Verletzte er bei seiner Veranstaltung noch toleriert. Auch kann er bestimmte Arten von Verletzungen oder Erkrankungen festlegen, die er auf der Veranstaltung nicht tolerieren wird. So könnte beispielsweise ein Ziel sein, dass es keine Lebensmittelvergiftungen auf einer Veranstaltungen geben soll. Gibt es einen Verkauf von Lebensmitteln auf der Veranstaltung, kann der Veranstalter daher verlangen, dass alle gültigen Regeln zu diesem Aspekt eingehalten werden sollen und kann dazu noch Kontrollen einbauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sollte daher im ersten Schritt festgelegt werden, was geschützt werden soll&amp;lt;ref&amp;gt; Zimme, R. (2014): Risikomanagement bei Veranstaltungen. Pilotseminar interdisziplinäre Grundlagenausbildung &amp;quot;Sicherheit bei Großveranstaltungen&amp;quot; an der AKNZ am 14.10.2014. &amp;lt;/ref&amp;gt;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Menschen - wen?&lt;br /&gt;
* Eigentum - welches?&lt;br /&gt;
* Information - welche?&lt;br /&gt;
* Prozesse - welche?&lt;br /&gt;
* Umwelt - vor was?&lt;br /&gt;
* Reputation - warum?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für formulierte Schutzziele sollten so konkret wie möglich sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Vermeidung von kritischen Personendichten&lt;br /&gt;
* Aufrechterhaltung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und Fluchtmöglichkeiten für gefährdete Personen&lt;br /&gt;
* Aufrechterhaltung der Kommunikationshoheit des Veranstalters (technisch und inhaltlich)&lt;br /&gt;
* Technische Instandhaltung von Kommunikationsinfrastrukturen&lt;br /&gt;
* Sicherstellung des Personalbedarfs&lt;br /&gt;
* Sicherstellung der Informationsketten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Formulierung der Schutzziele wird festgelegt, welche Risiken auf einer Veranstaltung noch toleriert werden können. Die Abbildung zeigt, wie bei einer gewissen Höhe des Risikos der Grenzwert überschritten wird, dass es nicht mehr toleriert werden kann. In der Praxis stellt sich das Grenzrisiko eher als ein „mehr oder weniger breiter Korridor“ dar, denn als eine „schmale Linie“. Dies erklärt sich bis zu einem gewissen Grad aus dem Umstand, dass die Festlegung eines Grenzrisikos in der Regel das Resultat eines Konsenzfindungsprozesses ist, bei dem unterschiedliche Interessen in Einklang gebracht werden müssen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Grenzrisiko_ohne_Farbe.jpg|200px|thumb|Abbildung 3: Illustration des Grenzrisikos]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerade bei der Einstufung was „akzeptierbar“ und was „unter Auflagen akzeptierbar“ für die Behörden ist, sind neben der persönlichen Einschätzung weitere Einflussgrößen, wie etwa das durch rechtliche Vorgaben definierte Schutzniveau, der Nachweis bzw. die Kompensation durch ingenieurmäßige Methoden oder letztlich das Veranstalterinteresse, von Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Veranstalterinteresse ist entscheidend bei der Planung einer Veranstaltung: Es wird ein gewisser Finanzrahmen gesetzt, der nicht überschritten werden darf. Wird dieser jedoch bei der Planung der Veranstaltung überschritten, wird der Veranstalter die Planung abbrechen und die Veranstaltung nicht durchführen oder andere Mittel und Wege suchen, um die Kosten zu senken (z.B. günstigerer Veranstaltungsort, günstigerer Main Act, günstigerer Sanitäts- und Ordnungsdienstanbieter bzw. gewünschte Senkung des Schutzniveaus durch Reduktion der Stärke und Ausstattung). Gleiches gilt bei der Veranstaltung in Bezug auf die Besuchersicherheit. Bereits in der Planung muss festgelegt werden, welche Risiken in welcher Höhe noch toleriert werden und ab wann Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Risiko zu mindern. Mit anderen Worten: Die Sicherheit der Besucher kostet Geld, daher sind finanzielle Mittel hierfür frühzeitig einzuplanen. Ein zu geringes Budget ist keine Rechtfertigung das Sicherheitsniveau unterhalb des Grenzrisikos abzusenken!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schutzziele und die daraus abzuleitenden Grenzrisiken sind nicht starr und allgemein für alle Arten von Veranstaltungen anzuwenden. Sie müssen mit jeder neuen Veranstaltung neu formuliert werden. Denn die Schutzziele ändern sich mit jeder Veranstaltung. Dies soll das folgende Beispiel veranschaulichen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf einer Volksfestveranstaltung erwarten die Besucher unter anderem spektakuläre Fahrgeschäfte sowie die Möglichkeit, Bier und andere alkoholische Getränke zu konsumieren. Somit wird die Veranstaltung darauf ausgelegt, dass diese Erwartungen der Besucher erfüllt werden. Es werden unter anderem viele Bierstände aufgestellt und ein hoher Bierverkauf (und damit ein hoher Umsatz) ist ein Ziel der Veranstaltung. Bei einer solchen Veranstaltung muss also davon ausgegangen werden, dass einige Personen eine sanitätsdienstliche Versorgung aufgrund von zu hohem Alkoholkonsum benötigen. Der Veranstalter kann davon ausgehen, dass dies allgemein toleriert wird und sein Schutzziel (wie viele Personen aufgrund von erhöhtem Alkoholkonsum behandelt werden können) darauf auslegen und somit das Grenzrisiko festlegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf einem Kinderfest erwarten die Besucher Spiele für Kinder, Unterhaltung durch Clowns und kindgerechtes Essen. Es werden solche Stände aufgebaut, der Fokus liegt auf der Unterhaltung der Kinder. Die möglichen Sanitätsdiensteinsätze sind beispielsweise hauptsächlich Versorgungen von gestürzten Kindern. Dass sich einige Kinder verletzen werden, weil sie beim Spielen stürzen, wird akzeptiert. Nicht toleriert werden hingegen betrunkene Gäste, die möglicherweise sogar unangenehm auffallen. Folglich können die Schutzziele und Grenzrisiken sehr unterschiedlich sein. Bei einer sich wiederholenden Veranstaltung sollte in der Planung geprüft werden, ob sich die Schutzziele geändert haben.&lt;br /&gt;
Folglich können die Schutzziele und Grenzrisiken sehr unterschiedlich sein. Bei einer sich wiederholenden Veranstaltung sollte in der Planung geprüft werden, ob sich die Schutzziele geändert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Definition von Schutzzielen und die Festlegung von Grenzrisiken stellen die Kalibrierung der Risikobewertung dar. In diesem Schritt, der im späteren Verlauf erläutert wird, wird die Höhe der Risiken mit den Grenzrisiken verglichen und festgelegt, ob diese noch toleriert werden können oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Risikoidentifikation===&lt;br /&gt;
Die Risikoidentifikation wird in der (ISO 31000:2009) als Prozess zum Finden, Erkennen und Beschreiben von Risiken beschrieben. Die Auflistung der Risiken ist dabei ohne Wertung vorzunehmen, das heißt, es werden auch Risiken aufgenommen, die auf den ersten Blick unwahrscheinlich scheinen. Es ist wichtig, diesen Schritt der Risikobeurteilung sehr gewissenhaft durchzuführen. Denn je umfassender die Identifikation vorgenommen wurde, desto weniger Risiken werden übersehen. Und jedes erfasste und verhinderte Risiko ist ein möglicher Unfallfaktor weniger. Dies ist mit der Wasserglas-Theorie von (Gottschalk/Gürtler 1959)&amp;lt;ref&amp;gt; Gottschalk, F.; Gürtler, H. (1959): Handbuch der Unfallverhütung. Stuttgart, Düsseldorf: Ring-Verlag &amp;lt;/ref&amp;gt; bildhaft dargestellt.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Wasserglas.jpg|200px|thumb|Abbildung 4: Wasserglastheorie nach (Gottschalk/Gürtler 1959)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann zu einem Unfall kommen, wenn sich viele Unfallfaktoren sammeln und nur ein einzelner hinzugefügter Unfallfaktor das Glas zum Überlaufen bringen kann und somit ein Unfall geschieht. Daher ist es notwendig, das Glas so leer wie möglich zu halten, dass falls ein Unfallfaktor hinzu-kommt, das Glas nicht überläuft und es somit nicht zu einem Unfall kommen kann. Mit jedem Risiko, das identifiziert und bewältigt wird, sinkt der Pegel im Glas und weniger störende Vorfälle, die zu einem Unfall führen, können bei der Durchführung der Veranstaltung vorkommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sollte bedacht werden, dass eine vollständige Identifikation der Risiken nicht möglich ist. Denn sie hängt vom Erfahrungs- und Fachwissen des Anwenders ab. Es ist daher grundsätzlich ratsam, in einem Team die Veranstaltung systematisch durchzusprechen und auf die möglichen Risiken einzugehen. Dabei sollten die Phasen der Veranstaltung berücksichtigt werden. Der Einlass birgt andere Risiken als die Veranstaltung selbst und auch der Auslass stellt die Beurteilenden vor neue Herausforderungen. Neben der zeitlichen Betrachtung (Phasen der Veranstaltung) ist eine räumliche Betrachtung sinnvoll. So sollte sich das Team fragen, welche Orte der Veranstaltung ein besonderes Risiko bergen und diese genauer betrachten, Beispiele sind Bühnen, hoch frequentierte Bierstände und Ausgänge. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wie detailliert dieser Prozess-Schritt durchgeführt werden sollte. Es ist nicht sinnvoll, nur ganz oberflächlich nach möglichen Risikofaktoren zu suchen; zu detailliert vorzugehen und dabei den Überblick zu verlieren ist ebenfalls nicht zweckmäßig. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Standardgefährdungen sollten immer berücksichtigt werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wetter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* außergewöhnliche Temperaturen&lt;br /&gt;
* Sturm&lt;br /&gt;
* Hagel und Starkregen&lt;br /&gt;
* Gewitter mit Blitzgefahr&lt;br /&gt;
* Hochwasser&lt;br /&gt;
* Glatteis&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zuschauerverhalten''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Überklettern von Absperrungen&lt;br /&gt;
* Erklettern von Aufbauten oder Straßenmobiliar&lt;br /&gt;
* besonders ausgeprägter Enthusiasmus&lt;br /&gt;
* Besucherdruck und Gedränge&lt;br /&gt;
* Werfen von Gegenständen&lt;br /&gt;
* Vandalismus, Körperverletzung&lt;br /&gt;
* sonstige Kriminalitätsdelikte wie Drogenkonsum und –verkauf, Taschendiebstahl, Mitnahme von Waffen etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Verletzung&lt;br /&gt;
* Unfall&lt;br /&gt;
* hoher Drogen-/Alkoholkonsum&lt;br /&gt;
* Reizgas&lt;br /&gt;
* vermisste Personen/Kinder&lt;br /&gt;
* Massenerkrankungen durch Lebensmittelvergiftungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''technische Gefährdungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Gasausströmung&lt;br /&gt;
* Gesundheitsgefährdungen durch Austritt von Gefahrstoffen, wie Kühlmittel&lt;br /&gt;
* Stromausfall&lt;br /&gt;
* Einsturz von Bauteilen oder Anlagen&lt;br /&gt;
* Unfälle (Fahrgeschäfte, Motorsport, Stuntshows, Tiere, Flugshows)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Brandgefährdungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Brand, Explosion&lt;br /&gt;
* Verwendung von Pyrotechnik durch Besucher&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefährdungen für die (besucherrelevante) Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive der Verkehrswege''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ausfall gastronomischer Einrichtungen und somit unzureichende Versorgung der Gäste mit Getränken&lt;br /&gt;
* Ausfall der Ver- und Entsorgung&lt;br /&gt;
* Ausfall des öffentlichen Personen(nah)verkehrs (z. B. durch Personenschaden im Gleisbe-reich)&lt;br /&gt;
* Ausfall des Individualverkehrs (z. B. Unfall, Sperrung)&lt;br /&gt;
* Parkflächen nach Verkehrskonzept nicht nutzbar&lt;br /&gt;
* Glasbruch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Grundgefährdungen bei besonderen Veranstaltungstypen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* besondere politische Lage (Auftreten sicherheitsrelevanter Personengruppen)&lt;br /&gt;
* Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
* hohe Anzahl nicht selbstrettungsfähiger Personen (Kleinkinder, körperlich eingeschränkte Personen)&lt;br /&gt;
* Gewaltpotenzial der Veranstaltungsteilnehmer (Rockergruppen, Hooligans, Fanatiker)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefährdungen durch Anschläge und Drohungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Massenphänomene nach Drohungen&lt;br /&gt;
* Verdächtige Gegenstände&lt;br /&gt;
* Amoklauf&lt;br /&gt;
* Amokfahrt&lt;br /&gt;
* Sprengstoffanschlag&lt;br /&gt;
* Sprengstoffanschlag mit radioaktiver Verschmutzung&lt;br /&gt;
* Anschlag mit chemischen Stoffen&lt;br /&gt;
* Anschlag mit biologische Stoffen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Risikoidentifikation kann durch Checklisten und einem so genannten Stresstest unterstützt werden. Beide Verfahren werden im folgenden Verlauf kurz vorgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Risikoidentifikation mittels Checkliste====&lt;br /&gt;
Checklisten können die systematische Identifikation von Risiken erleichtern. Zusätzlich können diese Checklisten nicht nur Risiken enthalten, sondern auch Aspekte die häufig elementar sind und daher nicht vergessen werden sollten. Die Anwendung hat unterschiedliche Vor- und Nachteile. Vorteile einer solchen Liste sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Sie ist auch durch Laien anwendbar.&lt;br /&gt;
* Häufige Probleme/Risikoquellen können nicht vergessen werden.&lt;br /&gt;
* Zu jeder Risikoquelle können Vorschläge zur Risikobewältigung (so genannte Schutzmaß-nahmen) verknüpft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachteile sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Es können nur bekannte Risikoquellen in der Liste festgehalten werden und somit auch nur bekannte Risikoquellen identifiziert werden.&lt;br /&gt;
* Risikoquellen, die nicht so offensichtlich sind, können übersehen werden.&lt;br /&gt;
* Eine Checkliste kann die Vielfalt der unterschiedlichen Veranstaltungen nicht in Gänze darstellen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Checkliste.jpg|200px|thumb|Abbildung 5: Mögliche Aspekte einer Checkliste]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft basiert das in der Checkliste enthaltene Wissen auf mehr oder weniger systematisch gesammelten Erfahrungen. Es kann daher nicht als alleiniges Mittel zur Identifikation genutzt werden. Es ist zum einen ratsam, die Checkliste stetig zu verbessern und zu erweitern, um neu gemachte Erfahrungen zu integrieren. Zum anderen sollten weitere Verfahren zur Identifikation genutzt werden, z.B. mittels eines Stresstests.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Risikoidentifikation mittels Stresstest====&lt;br /&gt;
Bei einem Stresstest werden sicherheitskritische Komponenten und Teilsysteme identifiziert (z.B. über Brain-Storming, Mind-Mapping, Cluster-Verfahren) und ermittelt, wie diese auf Belastungen reagieren. Systeme sind sicherheitskritisch, wenn bei einem (teilweisen) Ausfall oder einer unerwarteten Verspätung die Besucher negativ reagieren, aggressiv werden und es zu Unruhen und dadurch erhöhten Personendrücken kommen kann. Beispiele:&lt;br /&gt;
* Ausfall von den Übertragungskomponenten bei einer Public Viewing-Veranstaltung (z.B. Ausfall des Beamers, keine Bild-Übertragung, kein Ton etc.) &amp;lt;ref&amp;gt; Oberhagemann in einer BaSiGo-Arbeitsbesprechung vom 07. April 2014. &amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Main Act bei einem Konzert (z.B. der verspätete Auftritt von Justin Bieber &amp;lt;ref&amp;gt; Ruhrnachrichten: Justin Bieber kommt wieder viel zu spät - viele Tränen; 06.04.2013. Online im Internet: http://www.ruhrnachrichten.de/staedte/dortmund/44141-Innenstadt~/Westfalenhalle-Justin-Bieber-kommt-wieder-viel-zu-spaet-viele-Traenen;art930,4960211. Abgerufen am 13.06.2014. &amp;lt;/ref&amp;gt;)&lt;br /&gt;
* Erhöhte Belastungen bei der Einlasssituation (z.B. zu wenige Ordner, zu viele Besucher)&lt;br /&gt;
* Ausfall der Lebensmittelversorgung (z.B. Störung der Bierversorgung auf einem Rock-Festival &amp;lt;ref&amp;gt; Funk in der Weiterbildung &amp;quot;Professional Certificate in Event Safety &amp;amp; Security Management&amp;quot; am 28.09.2013. &amp;lt;/ref&amp;gt;)&lt;br /&gt;
* Ausfall von Experten/Mitarbeitern für Kommunikation und Information&lt;br /&gt;
* Ausfall von technischen Kommunikationsinfrastrukturen (z.B. Durchsagesysteme, Bildschir-me, Beschilderungen, Mobilfunknetz etc.)&lt;br /&gt;
* Überlastung von Kommunikationsinfrastrukturen (z.B. erhöhtes Aufkommen von Notfallanrufen, Shitstorm in Social Media etc.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommunikationsinfrastrukturen sind ein wichtiger Aspekt der sicheren Planung einer Veranstaltung, da sie die Durchführung der Schutzmaßnahmen unterstützen oder selbst Element der Schutzmaßnahmen sind. Daher sind sie als sicherheitskritische Komponente zu betrachten. Ein Überblick zu diesem Thema ist im Sicherheitsbaustein Sicherheitskommunikation zu finden.&lt;br /&gt;
Sind die sicherheitskritischen Teilsysteme identifiziert, wird ermittelt wie das Teilsystem auf Belastungen reagieren würde. Sinnvoll ist es, mit bestimmten Leitworten eine Abfrage durchzuführen. Mögliche Leitworte sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Kein/Ausfall (z.B. Main Act tritt nicht auf)&lt;br /&gt;
* Weniger (z.B. Das Bild der Beamer-Übertragung ist schlechter)&lt;br /&gt;
* Mehr (z.B. mehr Besucher am Einlass als erwartet)&lt;br /&gt;
* später (z.B. Künstler tritt verspätet auf)&lt;br /&gt;
* früher (z.B. Besucher kommen zu früh zum Veranstaltungsort)&lt;br /&gt;
* Teilweise (z.B. nur in einem Publikumsbereich ist Musik zu hören)&lt;br /&gt;
* Anders als (z.B. die Personen strömen in die falsche Richtung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die daraus entstehenden Szenarien zeigen weitere mögliche Risiken auf, neben den möglichen Risiken aus den Checklisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Risikoanalyse===&lt;br /&gt;
Die Risikoanalyse dient der Bestimmung der Risikohöhe und betrachtet laut der (ISO 31000:2009) „die Ursachen und Quellen der Risiken, ihre positiven und negativen Auswirkungen und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens.“ Sie stellt damit die Grundlage für die Risikobewertung dar. Häufig wird die Risikoanalyse gleichgesetzt mit der Bestimmung der Risikohöhe durch das Produkt aus Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit. Dies wird dann beispielsweise in die so genannte Risikomatrix (siehe auch Abbildung) eingetragen, die dann bereits Auskunft darüber geben kann, ob das Risiko noch im tolerablen Bereich liegt.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Risikomatrix.jpg|200px|thumb|Abbildung 6: Risikomatrix]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schadensschwere – beispielhaft für das Schutzgut „Besucher“ (vgl. Kröger, 2010, Folie 31):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* katastrophal (Todesfälle, irreversible Schädigungen, mehrere Personen betroffen)&lt;br /&gt;
* kritisch (schwere Personenschäden, Krankenhaustransport erforderlich)&lt;br /&gt;
* begrenzt (leichte Verletzungen, vorübergehende Schädigung)&lt;br /&gt;
* vernachlässigbar (Bagatellverletzungen, ambulante Versorgung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eintrittswahrscheinlichkeit (Zahlenwerte zur Orientierung) (vgl. Kröger, 2010, Folie 30):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* häufig (oft aufgetretenes Ereignis oder häufiges Vorkommen erwartet, mehrmals pro Veranstaltung)&lt;br /&gt;
* öfter (öfter aufgetretenes Ereignis, einmal pro Veranstaltung)&lt;br /&gt;
* gelegentlich (manchmal aufgetretenes Ereignis, einmal bei fünf Veranstaltungen)&lt;br /&gt;
* selten (ein Ereignis kann vorkommen / einmal bei 20 Veranstaltungen)&lt;br /&gt;
* unwahrscheinlich (Ereigniseintritt wird nicht erwartet, einmal bei 1.000 Veranstaltungen)&lt;br /&gt;
* unmöglich (Ereigniseintritt unmöglich, einmal bei 100.000 Veranstaltungen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist eine erste Risikoschätzung und ist die Risikohöhe in der Matrix eingetragen, sollte sich der Beurteilende noch folgende Fragen stellen, die das Risiko noch erhöhen könnte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Tritt die Risikosituation häufig auf, bzw. halten sich die Besucher häufig im Gefahrenbereich auf? Wird diese Frage mit „ja“ beantwortet, steigt die Risikohöhe.&lt;br /&gt;
# Ist eine Abwendung der Risikosituation möglich? Wird die Frage mit „nein“ beantwortet, dann steigt die Risikohöhe.&lt;br /&gt;
# Bezieht sich das Schadensausmaß auf mehrere Personen? Wird die Frage mit „ja“ beantwortet, dann steigt die Risikohöhe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird dieses Risiko und seine Auswirkungen von den Besuchern allgemein akzeptiert (z.B. Behandlungen aufgrund von zu hohem Alkoholkonsum eines erwachsenen Mannes auf einer Volksfestveranstaltung)? Wird diese Frage mit „nein“ beantwortet, dann steigt die Risikohöhe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Befindet sich also das ermittelte Risiko anhand der Risikomatrix bereits im „gelben“ Bereich und steigt die Risikohöhe durch die weiteren Fragen, sollte überlegt werden, ob die Risikohöhe dadurch sogar in den „roten“ Bereich steigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Risikobewertung===&lt;br /&gt;
Auf Grundlage der ermittelten Risikohöhe im Zuge der Analyse wird das vorliegende Risiko bewertet, indem es mit dem Grenzrisiko verglichen wird. Dieses Grenzrisiko ist dabei selten ein fester Wert, sondern eher ein Risikoband, wie es das Bild der Risikomatrix darstellt. Der gelbe Bereich der Matrix stellt das Grenzrisiko dar, in dem das ALARP-Prinzip angewendet wird. ALARP kommt aus dem Englischen und heißt „as low as reasonable practical“, übersetzt heißt das „so niedrig, wie vernünftigerweise möglich“. Liegt das Risiko über dem Grenzrisiko (also im roten Bereich) muss es reduziert werden, unabhängig davon, wie viel es kostet bzw. wie hoch der Aufwand ist. Wenn diese Reduzierung nicht möglich ist, muss die Aktivität beendet, also die Großveranstaltung möglicherweise abgesagt werden. Liegt das Risiko im gelben Bereich, können Maßnahmen zur Reduzierung eingeleitet werden, wenn die Kosten der Maßnahmen nicht deren Nutzen übersteigt &amp;lt;ref&amp;gt; O´Riordan (1996): Umweltwissenschaften und Umweltmanagement. Berlin-Heidelberhg: Springer Verlag. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sollte angestrebt werden, so viele Risiken wie möglich so weit zu reduzieren, dass sie im grünen Bereich liegen. Es wird jedoch einige Risiken geben, die durch Schutzmaßnahmen nicht so weit reduziert werden können. So kann das Wetter nicht beeinflusst werden und bei der Durchführung der Risikobeurteilung nicht eindeutig eingeschätzt werden. In diesem Fall muss mit allen Beteiligten eine fundierte Entscheidung getroffen werden, ob das Risiko übernommen werden kann und lediglich das Schadensausmaß nach Eintreffen des Schadenfalles eindämmen. Diese Überlegungen sollten im Sicherheitskonzept in der Szenarienplanung durchgeführt und die Ergebnisse dort dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Risikobewältigung===&lt;br /&gt;
Laut der (ISO 31000:2009) umfasst die Risikobewältigung die Auswahl und Umsetzung einer oder mehrerer Optionen zur Veränderung der Risiken. Folgende Gestaltungsrangfolge sollte dabei eingehalten werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Vermeidung von Risiken, indem entschieden wird, die Aktivität aus der sich die Risiken ergeben, nicht aufzunehmen oder einzustellen;&lt;br /&gt;
* Beseitigung der Risikoquelle;&lt;br /&gt;
* Veränderung der Wahrscheinlichkeit;&lt;br /&gt;
* Veränderung der Auswirkungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen sollte in Anlehnung an den Arbeitsschutz folgende Reihenfolge beachtet werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Vermeiden / Beseitigen von Risikoquellen (z.B. eine risikoträchtige Band nicht engagieren)&lt;br /&gt;
* Technische Maßnahmen (z.B. Einzäunen von Gefahrstellen)&lt;br /&gt;
* Organisatorische Maßnahmen (z.B. Hinweis auf Gefahrenstellen durch Ausschilderung)&lt;br /&gt;
* Verhaltensbezogene Maßnahmen (z.B. besondere Einweisungen des Ordnungspersonals auf spezifische Risiken)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Formulierung der Maßnahmen ist ein Maßnahmenplan zu erstellen , der folgende Aspekte enthält:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gründe für die Auswahl der Maßnahme einschließlich des erwartenden Nutzens&lt;br /&gt;
# Verantwortliche für die Genehmigung und Zuständige für die Umsetzung des Plans&lt;br /&gt;
# erforderliche Ressourcen&lt;br /&gt;
# Zeitplan&lt;br /&gt;
# Prioritäten für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen&lt;br /&gt;
# Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitskommunikation spielt bei der Festlegung und Implementierung von Maßnahmen eine große Rolle. So sind viele Maßnahmen ohne Kommunikation nicht durchzuführen, andere wiederum sind kommunikativer Natur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Risikobewältigung können neue Risiken entstehen oder bestehende verändert werden. Daher ist es notwendig, die Risiken, die durch die Durchführung der Maßnahmen entstehen könnten, zu beurteilen. So könnte zum Beispiel eine Gefahrenstelle durch einen Zaun abgeschirmt werden (technische Maßnahme). Bei der Veranstaltung klettern die Besucher jedoch auf diesen Zaun, um die Bühne besser sehen zu können und stürzen von den Zäunen und verletzen sich. Daher muss die Maßnahme angepasst oder eine weitere Maßnahme durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Maßnahmenplan sollte mit einer Kurzfassung der Schritte der Risikobeurteilung als Dokumentation in das Sicherheitskonzept übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beurteilungshilfen zur Risikobewertung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Risikoeinteilung von Veranstaltungen - Polizeiliche Aspekte'''&lt;br /&gt;
Aspekte, die bei der Risikoeinteilung von Veranstaltungen aus polizeilicher Sicht berücksichtigt werden sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Polizeiliche_Sicherheitsaspekte_Risikoeinteilung.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Risikoeinteilung von Veranstaltungen - Nichtpolizeiliche Aspekte'''&lt;br /&gt;
Aspekte, die bei der Risikoeinteilung von Veranstaltungen aus nichtpolizeilicher Sicht (Brandschutz und Sanitätsdienst) berücksichtigt werden sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Nichtpolizeiliche_Sicherheitsaspekte_Risikoeinteilung.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Struktur einer Checkliste zur Identifizierung von Gefährdungen auf Veranstaltungen'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:2015-01-06_Checkliste_Gefährdungsfaktoren.pdf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Anne Fiedler, Uli Barth (Bergische Universität Wuppertal); unter Mitarbeit von: Christoph Groneberg, Toni Eichler, Gebhard Rusch (Universität Siegen), Sabine Funk (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5939</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5939"/>
		<updated>2015-07-13T10:30:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Prozessgestaltung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte/-kräfte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher &amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5938</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5938"/>
		<updated>2015-07-13T10:30:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Prozessgestaltung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte/-kräfte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&lt;br /&gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5937</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5937"/>
		<updated>2015-07-13T10:28:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Prozessgestaltung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte/-kräfte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher &amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5936</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5936"/>
		<updated>2015-07-13T10:28:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Prozessgestaltung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte/-kräfte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&lt;br /&gt;
&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5935</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5935"/>
		<updated>2015-07-13T10:27:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Prozessgestaltung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte/-kräfte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5934</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5934"/>
		<updated>2015-07-13T10:26:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Prozessgestaltung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte/-kräfte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5933</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5933"/>
		<updated>2015-07-13T10:22:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Störungsunabhängige Maßnahmen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungskräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5932</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5932"/>
		<updated>2015-07-13T10:21:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Störungsunabhängige Maßnahmen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren, ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung, eines Flugzeugabsturzes). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungskräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5931</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5931"/>
		<updated>2015-07-13T10:20:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Störungsabhängige Maßnahmen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren,ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchführung von Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung, eines Flugzeugabsturzes). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungskräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5930</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5930"/>
		<updated>2015-07-13T10:20:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Störungsabhängige Maßnahmen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmer im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos [[[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]], Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren,ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchführung von Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung, eines Flugzeugabsturzes). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungskräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5929</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5929"/>
		<updated>2015-07-13T10:12:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Veranstaltungsphasenübergreifend */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugendgruppen, Rockerproblematik) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Lagen, hervorgerufen durch Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmern im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren,ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchführung von Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung, eines Flugzeugabsturzes). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungskräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5928</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5928"/>
		<updated>2015-07-13T10:05:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Störungsabhängige Maßnahmenplanung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugend- und/oder Rockergruppen, Fundamentalisten) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Gewalt, hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Gewalt, hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmern im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren,ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchführung von Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung, eines Flugzeugabsturzes). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungskräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5927</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5927"/>
		<updated>2015-07-13T10:00:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Darstellung der Zusammenarbeit */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden und organisationen mit Sicherheitsaufgaben(i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizei- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes, die Beurteilung entsprechender Informationen sowie die Festlegung zu treffender Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation des Veranstaltungsablaufs und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Nachbereitung durch und spiegeln organisationsübergreifend relevante Ergebnisse zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder unter dem Gesichtspunkt der interorganisationalen Zusammenarbeit hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personellen Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese müssen die Vertreter der jeweiligen Akteure mit Entscheidungs- und Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere Lagen (Gegenveranstaltungen, Parallelveranstaltungen etc.)&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung des Koordinierungskreises führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der lageabhängig ggf. möglichen Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenfall (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext aufgrund ihrer Komplexität regelmäßig nicht hinreichend durch Organigramme darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung zumindest zentraler im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen entsprechenden Überblick und Zugriff für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5926</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5926"/>
		<updated>2015-07-13T09:55:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden und organisationen mit Sicherheitsaufgaben(i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizei- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes, die Beurteilung entsprechender Informationen sowie die Festlegung zu treffender Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation des Veranstaltungsablaufs und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Nachbereitung durch und spiegeln organisationsübergreifend relevante Ergebnisse zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder unter dem Gesichtspunkt der interorganisationalen Zusammenarbeit hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personellen Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese müssen die Vertreter der jeweiligen Akteure mit Entscheidungs- und Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere Lagen (Gegenveranstaltungen, Parallelveranstaltungen etc.)&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung des Koordinierungskreises führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der lageabhängig ggf. möglichen Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenfall (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5925</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5925"/>
		<updated>2015-07-13T09:48:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden und organisationen mit Sicherheitsaufgaben(i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizei- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes, die Beurteilung entsprechender Informationen sowie die Festlegung zu treffender Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation des Veranstaltungsablaufs und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Nachbereitung durch und spiegeln organisationsübergreifend relevante Ergebnisse zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder unter dem Gesichtspunkt der interorganisationalen Zusammenarbeit hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personellen Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese müssen die Vertreter der jeweiligen Akteure mit Entscheidungs- und Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere Lagen (Gegenveranstaltungen, Parallelveranstaltungen etc.)&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung des Koordinierungskreises führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der lageabhängig ggf. möglichen Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte/-kräfte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5924</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5924"/>
		<updated>2015-07-13T09:44:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* während der Planungs- und Umsetzungsphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden und organisationen mit Sicherheitsaufgaben(i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizei- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes, die Beurteilung entsprechender Informationen sowie die Festlegung zu treffender Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation des Veranstaltungsablaufs und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Nachbereitung durch und spiegeln organisationsübergreifend relevante Ergebnisse zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder unter dem Gesichtspunkt der interorganisationalen Zusammenarbeit hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personellen Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese müssen die Vertreter der jeweiligen Akteure mit Entscheidungs- und Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere Lagen (Gegenveranstaltungen, Parallelveranstaltungen etc.)&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung des Koordinierungskreises führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5923</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5923"/>
		<updated>2015-07-13T09:42:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Wichtige Aspekte für alle Phasen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden und organisationen mit Sicherheitsaufgaben(i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizei- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes, die Beurteilung entsprechender Informationen sowie die Festlegung zu treffender Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation des Veranstaltungsablaufs und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Nachbereitung durch und spiegeln organisationsübergreifend relevante Ergebnisse zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder unter dem Gesichtspunkt der interorganisationalen Zusammenarbeit hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personellen Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese müssen die Vertreter der jeweiligen Akteure mit Entscheidungs- und Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5922</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5922"/>
		<updated>2015-07-13T09:39:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Nachbereitungsphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden und organisationen mit Sicherheitsaufgaben(i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizei- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes, die Beurteilung entsprechender Informationen sowie die Festlegung zu treffender Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation des Veranstaltungsablaufs und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Nachbereitung durch und spiegeln organisationsübergreifend relevante Ergebnisse zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder unter dem Gesichtspunkt der interorganisationalen Zusammenarbeit hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5921</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5921"/>
		<updated>2015-07-13T09:33:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Durchführungsphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörden und organisationen mit Sicherheitsaufgaben(i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizei- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes, die Beurteilung entsprechender Informationen sowie die Festlegung zu treffender Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation der Veranstaltungsablaufs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Auswertung durch und spiegeln das Ergebnis zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei]&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5920</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5920"/>
		<updated>2015-07-13T09:25:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Planungsphase / Umsetzungsphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizei, Bundespolizei gem. Zuständigkeit (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitsbehörden (i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizeiaufgaben- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes und die Beratung in Bezug auf die Auswertung zur Verfügung stehender Informationen sowie auf zu treffenden Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation der Veranstaltungsablaufs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Auswertung durch und spiegeln das Ergebnis zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei]&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5919</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5919"/>
		<updated>2015-07-13T09:24:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Ideenphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte seitens des Veranstalters bei den zuständigen Genehmigungsbehörden oder ggf. beim Einheitlichen Ansprechpartner eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde / Dienststelle [Bundespolizei] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitsbehörden (i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizeiaufgaben- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes und die Beratung in Bezug auf die Auswertung zur Verfügung stehender Informationen sowie auf zu treffenden Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation der Veranstaltungsablaufs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Auswertung durch und spiegeln das Ergebnis zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei]&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5918</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5918"/>
		<updated>2015-07-13T09:22:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Ideenphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass die Genehmigungsbehörde/Brandschutzdienststelle die Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde / Dienststelle [Bundespolizei] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitsbehörden (i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizeiaufgaben- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes und die Beratung in Bezug auf die Auswertung zur Verfügung stehender Informationen sowie auf zu treffenden Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation der Veranstaltungsablaufs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Auswertung durch und spiegeln das Ergebnis zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei]&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5917</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5917"/>
		<updated>2015-07-10T09:36:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Begrifflichkeiten und Aufgaben */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution an der Vorbereitung beteiligt war. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass der Veranstalter Genehmigungsbehörde, Brandschutzdienststelle und Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde / Dienststelle [Bundespolizei] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitsbehörden (i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizeiaufgaben- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes und die Beratung in Bezug auf die Auswertung zur Verfügung stehender Informationen sowie auf zu treffenden Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation der Veranstaltungsablaufs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Auswertung durch und spiegeln das Ergebnis zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei]&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5916</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=5916"/>
		<updated>2015-07-10T09:22:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Begrifflichkeiten und Aufgaben */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Sicherheits- und Koordinierungskreis}}&lt;br /&gt;
==Begrifflichkeiten und Aufgaben==&lt;br /&gt;
'''Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.)''' – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitskreis''' – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn&lt;br /&gt;
* Koordination von internen und externen Maßnahmen&lt;br /&gt;
* abgestimmte Pressearbeit&lt;br /&gt;
* Information der Besucher und Mitwirkenden&lt;br /&gt;
* Information der Sicherheits- und Fachbehörden&lt;br /&gt;
* Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Koordinierungskreis''' – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variieren - letztere zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution in beiden Kreisen vertreten ist. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Krisenstab''' – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. &lt;br /&gt;
Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ideenphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass der Veranstalter Genehmigungsbehörde, Brandschutzdienststelle und Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungsphase / Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Veranstalter'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde''' (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an&lt;br /&gt;
* erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen&lt;br /&gt;
* gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen) &lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)&lt;br /&gt;
* Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde / Dienststelle [Bundespolizei] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalter (Federführung)&lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)&lt;br /&gt;
* Ordnungs-/Sicherheitsbehörde&lt;br /&gt;
* Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Feuerwehr (Beratung)&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe (Beratung)&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst (Beratung)&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitsbehörden (i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizeiaufgaben- oder Katastrophenschutzgesetz) &amp;lt;ref&amp;gt; Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes und die Beratung in Bezug auf die Auswertung zur Verfügung stehender Informationen sowie auf zu treffenden Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* '''Informationsaustausch''' (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient. &lt;br /&gt;
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
* '''operative Führung''' aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr&lt;br /&gt;
* '''Koordination''' von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.&lt;br /&gt;
* '''Information''' der Besucher, Mitwirkenden und Medien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation der Veranstaltungsablaufs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Auswertung durch und spiegeln das Ergebnis zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)&lt;br /&gt;
* Veranstalter&lt;br /&gt;
* Brandschutzdienststelle&lt;br /&gt;
* Feuerwehr&lt;br /&gt;
* Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei]&lt;br /&gt;
* Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]&lt;br /&gt;
* Betreiber der Versammlungsstätte&lt;br /&gt;
* Verkehrsbetriebe&lt;br /&gt;
* Sanitätsdienst &lt;br /&gt;
* Ordnungsdienst&lt;br /&gt;
* Träger des öffentlichen Rettungsdienstes&lt;br /&gt;
* Katastrophenschutzbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wichtige Aspekte für alle Phasen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Empfehlungen für die Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Standardszenarien:&lt;br /&gt;
** Wetter&lt;br /&gt;
** Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)&lt;br /&gt;
** Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)&lt;br /&gt;
** Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse&lt;br /&gt;
** Technische Störungen&lt;br /&gt;
** Brandgefahren&lt;br /&gt;
** Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege&lt;br /&gt;
** Veranstaltungsabbruch allgemein&lt;br /&gt;
** Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.&lt;br /&gt;
* Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:&lt;br /&gt;
** Besondere politische Lage&lt;br /&gt;
** Gegenveranstaltungen&lt;br /&gt;
** Besucherstruktur&lt;br /&gt;
*** Altersgruppen&lt;br /&gt;
*** Familien&lt;br /&gt;
*** National/International&lt;br /&gt;
*** Besondere Personengruppen&lt;br /&gt;
** Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===während der Durchführungsphase ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der  Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise  bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Darstellung der Zusammenarbeit==&lt;br /&gt;
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab==&lt;br /&gt;
{|{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Sicherheitskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Koordinierungskreis&lt;br /&gt;
!style=&amp;quot;background:#AAAAAA&amp;quot;|Krisenstab (vorgeplant)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Mitglieder&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Polizei, Feuerwehr, Kommune&amp;lt;br /&amp;gt;Ggf. Fachberater der Veranstaltung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Federführung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Einberufung durch&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Veranstalter&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Zuständige Behörde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Arbeitsfähigkeit&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |durchgehend&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |X + 1 Std.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
!Betriebsart&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#88FF00&amp;quot; |Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FFFF00&amp;quot; |Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb&lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;background:#FF0000&amp;quot; |Krisenfall&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)&lt;br /&gt;
* Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Betriebsarten.png|mini|720px|''Abbildung: ©Branddirektion München'']]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--''Autoren: Armin Seyfried (Forschungszentrum Jülich), Frank Fiedrich (Bergische Universität Wuppertal), Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet &amp;quot;Polizeiliches Krisenmanagement&amp;quot;''--&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Social_Media&amp;diff=5915</id>
		<title>Social Media</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Social_Media&amp;diff=5915"/>
		<updated>2015-07-10T09:07:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen 2.0 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Social Media in der Sicherheitskommunikation}}&lt;br /&gt;
==Social Media als Baustein der Sicherheitskommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Social Media Tools und mobile Technologien verbinden immer mehr Menschen überall, zu jeder Zeit und schneller als je zuvor. In der Eventkommunikation sind soziale Medien nicht mehr wegzudenken. Diverse App-Anwendungen, Twitter-Walls, Hashtags, Foren und soziale Netzwerke unterstützten die interaktive Kommunikation der Veranstaltungsbesucher. Kann der Einsatz von Social-Media-Kommunikation über einen Marketingnutzen hinaus Anwendung finden? Erste Social-Media-Einsätze im Bevölkerungsschutz zeigen hier einen Trend in der Krisenprävention und –bewältigung auf.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Was sind die Chancen und Herausforderungen von Social Media für die Sicherheitskommunikation? Dieser Beitrag zeigt auf, welche Möglichkeiten Social Media für die Sicherheitskommunikation auf Sport-, Volks- und Musik-Veranstaltungen in allen Phasen der Veranstaltungskommunikation eröffnet. Das Echtzeit-Monitoring der sozialen Medien identifiziert und lokalisiert relevante Sicherheitsthemen und das Sicherheitsgefühl innerhalb der Social-Media-Gespräche. Die Praxisbeispiele des durchgeführten Monitorings in 2013 und 2014 auf dem Wacken Open Air, Chiemsee Summer und der Annakirmes zeigen neue Möglichkeiten auf, wie die integrierte Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen durch soziale Medien unterstützt werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Eine ergänzende Präsentation zum Social Media Monitoring auf Großveranstaltungen findet sich auf [http://de.slideshare.net/RADiOSPHERE/dmexco-radiosphere-praesentation-20130918 Slideshare] (15.10.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen 2.0==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen gewinnt spätestens seit der Loveparade-Katastrophe 2010 enorm an Bedeutung. Innovative Kommunikationslösungen sind gefragt damit alle Veranstaltungsbesucher in Zukunft weiter sicher und ausgelassen feiern können. Neben der internen Kommunikation zwischen den Behörden, Organisationen und [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstaltern]] gilt es neue Möglichkeiten zu nutzen, die Veranstaltungsbesucher zu erreichen und einzubinden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Mit Blick auf die Kommunikation mit den Veranstaltungsbesuchern ist hier eine grundlegende Veränderung der Kommunikation zu beobachten. Mit rasender Geschwindigkeit schreitet die digitale Vernetzung voran: Dreiviertel der deutschen Internutzer sind mindestens in einem sozialen Netzwerk, davon greifen 69 Prozent mindestens einmal täglich auf ihr Netzwerk zu (Bitkom, 2013). Im Social Media Prisma 2014 werden 261 relevante deutschsprachige Social Media Plattformen und Tools gelistet, Tendenz steigend. Dominierend sind auch in Deutschland weiterhin die großen Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google+, Tumblr, Instagram mit mehreren Millionen von Nutzern (Social Media Prisma, 2014). Schon auf dem zweiten Platz der beliebtesten Funktionen in sozialen Medien - nach dem versenden von Nachrichten – stehen nach einer Bitkom-Umfrage (2013) die Informationen zu Veranstaltungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soziale Medien sind längst ein wichtiger Bestandteil der Veranstaltungskommunikation und die digitale Vernetzung von Events schreitet weiter voran. Je nach Grad der Social Media Integration nehmen auch reale Events eine zunehmend hybride Form an.&amp;lt;ref&amp;gt;Zanger, C. (2014). Ein Überblick zu Events im Zeitalter von Social Media. Wiesbaden: Springer Gabler, S. 10 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der Ära der mobilen Smartphones und Tablets können wir uns zu jeden Zeitpunkt und nahezu an jedem Ort vernetzen. &amp;lt;ref&amp;gt;Schmidt, J.-H. (2013). Social Media. Wiesbaden: Springer Fachmedien, S. 10.&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der technologischen Weiterentwicklung von Social Media wie z.B. dem Ausbau der Kommunikationsinfrastruktur, Ladestationen für Smartphones auf Festival und Live-Twitter-Walls auf den Bühnenmonitoren steigt auch der digitale Austausch während der Veranstaltung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die virtuellen Gemeinschaften &amp;lt;ref&amp;gt;Rheingold, H. (1994). Virtuelle Gemeinschaft. Soziale Beziehungen im Zeitalter des Computers. Bonn: Addison Wesley.&amp;lt;/ref&amp;gt; und Eventgemeinschaften &amp;lt;ref&amp;gt;Kirchner, B. (2011). Eventgemeinschaften. Das Fusion Festival und seine Besucher. Wiesbaden: VS.&amp;lt;/ref&amp;gt;beeinflussen sich wechselseitig und erweitern die kommunikativen Möglichkeiten. Veranstaltungsbesucher tauschen sich schon vor dem Besuch in sozialen Netzwerken aus, bilden Interessensgruppen zum Event, vereinbaren Treffpunkte vor Ort, organisieren ihre gemeinsame Anreise und teilen ihre Erlebnisse, Bilder und Eindrücke während und nach dem Event (öffentlich) mit Gleichgesinnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der soziale Austausch zum Event wird in sozialen Netzen sichtbar und für viele Interessenten verfügbar. Soziale Medien prägen heutzutage den gesamten Veranstaltungsverlauf und ermöglichen eine neuartige und aktive Partizipation der [[Besucher]] an der Eventkommunikation. Die Informationshoheit liegt nicht mehr alleine bei den Veranstaltern und Organisationen, sondern wird von den Stimmungsbildern, Kommentaren und Live-Aufzeichnungen der Besucher mitgestaltetet. Dies fließt nicht nur PR- und Marketingkommunikation der Veranstalter ein, sondern ebenso in die Sicherheitskommunikation. Besucher sind hier nicht nur am Ende Kommunikationskette anzutreffen, sondern können in allen Veranstaltungsphasen einen aktiven Beitrag und Austausch zur Sicherheitskommunikation leisten. Die Integration der Veranstaltungsbesucher und ihre Beiträge in sozialen Netzwerken bieten damit ein bislang oft noch ungenutztes Potenzial zur Krisenprävention und –Bewältigung. Für die Zukunft der Veranstaltungssicherheit können soziale Medien einen innovativen Beitrag zur Sicherheitskommunikation ermöglichen: Denn wer „am Dialog teilnimmt, überlebt Krisen besser“ (Bernet, 2010, S. 169). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundsätzliches zum Einsatz sozialer Medien auf Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
Der Austausch über Veranstaltungen in soziale Medien ist unumgänglich. Er findet mit und ohne Mitwirken der Veranstalter oder Sicherheitsbehörden statt. Wenn auch die Informationshoheit der Verantwortlichen in sozialen Medien nicht mehr gewährleistet ist, sind sie dennoch wichtiges und komplementär begleitendes Kommunikationsinstrument von Veranstaltungen geworden (Zanger, 2014, S. 16). Besonders für die Sicherheitskommunikation ist es von enormer Bedeutung die Veranstaltungsbesucher zu involvieren und über alle Kommunikationsinstrumente hinweg ein übereinstimmendes Informationsangebot zu gestalten. Dies gilt ebenfalls für die Kommunikation über soziale Medien. Nur so können widersprüchliche Inhalte und Fehlinformationen vermieden werden und ein optimales Zusammenspiel aller Medienkanäle im Sinne der Sicherheit von Events gewährleistet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Social Media einen gezielten Beitrag im Kommunikationsmix der integrierten Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen leisten soll, ist es empfehlenswert, die medienspezifischen Voraussetzungen für einen Einsatz zu schaffen. Dies betrifft sowohl die technische Infrastruktur, die zeitlichen Ressourcen als auch einen kompetenten medien- und zielgruppengerechten Umgang wie z.B.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betreiben die Veranstalter und Sicherheitsorganisationen selbst Seiten zu den bevorstehenden Events?&lt;br /&gt;
* Wer ist für die Beobachtung und Kommunikation in den sozialen Medien verantwortlich? &lt;br /&gt;
* Verfüge ich über fachkompetentes Personal oder Dienstleister, die sich in Sicherheitskommunikation und im Umgang mit Social Media auskennen?&lt;br /&gt;
* Verfüge ich über eine stabile Kommunikationsinfrastruktur vor Ort während der Veranstaltung?&lt;br /&gt;
* Gibt es bei Ausfall entsprechende kommunikative Rückfallebenen um die Besucher über alternative Medien zu erreichen?&lt;br /&gt;
* Verfügen die Sicherheitsverantwortlichen über einheitliche Kommunikationssysteme und gemeinsame Lagepläne, in die eine Social Media Beobachtung integriert werden kann?&lt;br /&gt;
* Sind ausreichend zeitliche Ressourcen vorhanden die Inhalte jederzeit aktuell zu prüfen und zu pflegen? &lt;br /&gt;
* Ist bereits eine Sicherheitskultur bei den Veranstaltern und Organisationen etabliert? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um eine wertschätzende und sicherheitsrelevante Kommunikation in sozialen Medien zu gewährleisten, bedarf es zunächst des richtigen Zuhörens. Dies schafft ein grundsätzliches Verständnis gegenüber den differenzierten Zielgruppen, ihren Bedürfnissen und Interessen hinsichtlich der Veranstaltung und kann durch ein zielgerichtete Beobachtung sowie Analyse der sozialen Medien sowohl manuell als auch automatisiert durchgeführt werden. In Anbetracht der unüberschaubaren Datenflut in einer Vielzahl von Netzwerken ist für die Sicherheitskommunikation vor allem die Aktualität und die Echtheit der Information von enormer Bedeutung. Hier bietet sich ein gezieltes Echtzeit-Monitoring zum Filtern und Kategorisieren der vorherrschenden Gesprächsthemen im Vergleich mit dem aktuellen Lagebild vor Ort an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um in der Event- und Sicherheitskommunikation in einen Dialog auf Augenhöhe zu treten gilt es, (sicherheits-)relevante Themen je nach Interessensgruppe zu identifizieren, Ziele des Social-Media-Einsatzes festzulegen und die Monitoring-Ergebnisse in die Sicherheitsmaßnahmen einzubetten bzw. diese entsprechend zu optimieren. Hier spielt die Integration von virtuellen Informationen und realen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit eine tragende Rolle. Die sicherheitsrelevanten Gesprächsthemen können nützliche und aktuelle Zusatzinformationen zum Lagebild der Besucher liefern. Hieraus ergeben sich diverse Handlungsempfehlungen wie z.B. für das [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Crowd_Management|Crowd Management]], Verkehrsmanagement, Mood Management vor, während oder nach der Veranstaltung. So können schon kleinste Informationen der Besucher (wie z.B. zu Versorgungmissständen, Gedränge, Missachtung von Verboten, Stimmungsumschwung, Gewaltvorgänge etc.) einen Aufschluss über eine mögliche [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale|Gefahrenquelle]] geben, die frühzeitig überprüft und behoben werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Maßnahmen vor Ort und dem Einsatz klassischer Eventkommunikation ist eine aktive Beteiligung am Austausch in den jeweiligen Netzwerken wichtig für das gelingen einer integrierten Sicherheitskommunikation. Für die strategische Einbettung der Besucher in die Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen gilt es, sich auf die interaktions- und dialogbasierte Kommunikation in sozialen Medien einzustellen. Aus den vorherigen Schritten resultiert daher das sogenannte „Engagement“ in den sozialen Medien. Damit die sicherheitsrelevanten Themen hier validiert von einer vertrauenswürdigen Informationsquelle gestreut werden können sollten die Veranstalter und Organisationen eigene Seiten, Communities und Gruppen in den genutzten sozialen Medien aktiv betreiben und mit entsprechenden Fremdanbietern kooperieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Sicherheitskommunikation in sozialen Medien gelten zunächst die gleichen Regeln wie in der restlichen Social-Media-Kommunikation: Unter anderem stellt Kreutzer (2014: 11) &amp;lt;ref&amp;gt;Kreutzer, R. T. (2014). Corporate Reputation Management in den sozialen Medien. Wiesbaden: Springer Gabler.&amp;lt;/ref&amp;gt; allgemein gültige Grundprinzipien der Kommunikation in den sozialen Medien heraus:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
* Ehrlichkeit/Authentizität, &lt;br /&gt;
* Offenheit/Transparenz, &lt;br /&gt;
* Kommunikation auf Augenhöhe,  &lt;br /&gt;
* Relevanz und &lt;br /&gt;
* Kontinuität/Nachhaltigkeit&lt;br /&gt;
* sowie Geschwindigkeit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einhaltung dieser Grundprinzipien soll Fehlverhalten in sozialen Medien wie z.B. die Manipulation von Beiträgen, irrelevante und irreführende Informationen, falsche oder verspätete Reaktion sowie fehlende Wertschätzung der Nutzer vermeiden (vgl. ebd, S. 27). Des Weiteren sollten die Inhalte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* regelmäßig gepflegt und geprüft werden&lt;br /&gt;
* auf Fragen und Kritik eingehen,&lt;br /&gt;
* medien- und situationsgerecht,&lt;br /&gt;
* für die entsprechende Besucherzielgruppe nützlich und verfügbar, &lt;br /&gt;
* sowie involvierend sein, zum Mitmachen und Teilen anregen (wie z.B. durch Gewinnspiele oder Gamificationansätze&amp;lt;ref&amp;gt;Gamification bezeichnet die Verwendung spieltypischer Komponenten in externen Kontexten. Vgl. Zichermann, G., Cunningham, C., 2011, Gamification by Design: Implementing Game Mechanics in Web and Mobile Apps. O'Reilly Media.&amp;lt;/ref&amp;gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Grundprinzipien lassen sich u.a. durch die besonderen Anforderungen der Sicherheitskommunikation ergänzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zielgruppen- und situationsgerechte Informationsvermittlung (je nach Veranstaltungsphase und [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsart]])&lt;br /&gt;
* kongruente Kommunikation über alle Medien&lt;br /&gt;
* wiederholenden Inhalte&lt;br /&gt;
* validierte Information und vertrauenswürdige Quelle&lt;br /&gt;
* Deeskalierende und taktische Kommunikationsmaßnahmen&lt;br /&gt;
* eingängig, klar und prägnante Formulierungen&lt;br /&gt;
* Orientierung geben, Selbstkompetenz und Erfahrungsaustausch der Besucher fördern.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:SOME1.png|725px|thumb|mid|Gute Medienarbeit nach Bernet&amp;lt;ref&amp;gt;Bernet, M. (2010). Social Media in der Medienarbeit. Wiesbaden: Springer.&amp;lt;/ref&amp;gt; (eigene Darstellung)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Funktion der Sicherheitskommunikation variiert dabei je nach Phase und Betriebsart der Veranstaltung. Entlang der ersten Veranstaltungsphasen ergeben sich zunächst präventive und organisationale Kommunikationsaufgaben. Hier kommen vor allem vorbereitende Maßnahmen für Schutz und Vorsorge, präventive Informationen und Vermittlung von Selbstkompetenz zum Tragen. Beispiele hierfür können das frühzeitige Involvieren der Besucher sein, wie wetterfeste Kleidung, Sicherheitstipps, Anreiseinformationen und der Erfahrungsaustausch zwischen Wiederholungs- und Erstbesuchern sein. Während der Durchführung des Events - von der Anreise, der eigentlichen Veranstaltung bis hin zur Abreise - gilt es die präventiven und organisationalen Kommunikationsmaßnahmen weiter zu stützen und in die Besucherkommunikation vor Ort zu überführen. In der Nachbereitung liegen die kommunikativen Schwerpunkte auf einem nachgelagerten Austausch über die gemeinsamen Eventerlebnisse sowie das zusätzliche Einholen und Evaluieren der Besucherfeedbacks.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine weitere Besonderheit der Sicherheitskommunikation ist die differenzierte Kommunikation in den jeweiligen Betriebslagen der Veranstaltung. Die spezifische Kommunikationsausrichtung je nach Betriebslage sollte daher auch beim Einsatz von Social-Media-Aktivitäten berücksichtigt werden. Im Normalbetrieb (wie zuvor beschrieben) wohnt ihr vor allem eine Orientierungs- und Präventionsfunktion inne. Sie vermittelt präventive Informationen und Instruktionen zum Veranstaltungsbesuch. Dies reicht von Empfehlungen zur empfohlenen Verpflegung über An- und Abreise-Tipps bis hin zu Geboten und Verboten zum Veranstaltungsbesuch. In Krisensituationen sollen die Veranstaltungsbesucher hinsichtlich der Gefahrenlage gewarnt werden und Ihnen entsprechende situationsgerechte Handlungsempfehlungen zur Verfügung gestellt werden. Zur Bewältigung einer vorangegangen Krise rücken psychosoziale Interventionen, die Beruhigung der Besucher und anschließende Verarbeitung der Gefahrensituation in den Vordergrund.&amp;lt;ref&amp;gt;Rusch, G. et al. 2013, Sicherheitskommunikation: Strategien zur kommunikativen Unterstützung von Schutz- und Rettungsmaßnahmen, SiKomm-Abschlussbericht, Siegen, S. 32).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Chancen und Herausforderungen des Social Media Einsatzes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die virtuellen Netzwerke mit ihrer hohen Geschwindigkeit und Reichweite und der besondere Live-Charakter von Events, das Erleben vor Ort mit allen Sinnen zeichnen sich durch komplementäre Kommunikationsbedingungen aus. Hieraus ergeben sich u.a. folgende Synergiepotentiale:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
* Förderung von einem kooperativen Handeln aller Veranstaltungsakteure: Egal ob Besucher, Sicherheitsdienstleister oder Veranstalter&lt;br /&gt;
* erhöhter Interaktionsgrad: Förderung der Partizipation der Besucher und des Zusammengehörigkeitsgefühl &lt;br /&gt;
* virale Kommunikation und Vernetzung mit hoher Reichweite: z.B. können auch Besucher außerhalb des Bühnenbereichs- und [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände|Veranstaltungsgeländes]] erreicht werden &lt;br /&gt;
* Kritik als Chance: Weiterentwicklung und Etablierung einer Sicherheitskultur &lt;br /&gt;
* zeitliche Ausdehnung der Dialogkommunikation über alle Eventphasen hinweg&lt;br /&gt;
* Früherkennung von potenziell kritischen Faktoren im Abgleich mit der Situation vor Ort: wie z.B.  Themen, Ressourcendefizite, Personen&lt;br /&gt;
* aktuelle (Echzeit-)Information zum Stimmungs- und Lagebild bei Krisensituationen&lt;br /&gt;
* nachträglicher Datenzugriff für die Nachbereitung aller Veranstaltungs- und Krisenphasen&lt;br /&gt;
* gezielte Ansprache von Zielgruppen und Informationsaustausch mit Meinungsführern&lt;br /&gt;
* Erreichen neuer Zielgruppen, wie z.B. zukünftige Veranstaltungsbesucher&lt;br /&gt;
* Verbesserung der Kundenbeziehungen über alle Veranstaltungsphasen hinweg&lt;br /&gt;
(vgl. Zanger, 2014, S. 8f.; Kirchner, 2011 und Zanger, 2012, S. 140f.&amp;lt;ref&amp;gt;Zanger C. (2012) Erfolg mit nachhaltigen Eventkonzepten. Wiesbaden: Gabler.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Social-Media-Kommunikation auf Events birgt aber ebenso neue Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zusätzliche zeitliche Ressourcen für die Social-Media-Beobachtung und die Aktualisierung der Beiträge müssen geschaffen werden&lt;br /&gt;
* Dauerhafter digitaler Fußabdruck erfordert einen nachhaltigen Informationsaustausch&lt;br /&gt;
* Kampf um Aufmerksamkeit bei einer Vielzahl von Medienangeboten: Welche Angebote werden wann, wo und wie von wem verwendet?&lt;br /&gt;
* eingeschränkte Kontrolle über Medienäußerungen und oft fehlende Gatekeeper-Rolle&lt;br /&gt;
* Validierung der digitalen Informationen und die Glaubwürdigkeit von anonymen Beiträgen&lt;br /&gt;
* Fachkompetenter Umgang im Monitoring und Engagement muss erworben werden&lt;br /&gt;
* Filterung und Analyse der Datenflut  vor allem bei bekannten Events&lt;br /&gt;
* Datenschutz der verbreiteten Inhalte  und Daten muss berücksichtigt werden&lt;br /&gt;
* Erreichbarkeit z.B. eine stabile Infrastruktur muss gestellt werden. &lt;br /&gt;
(vgl. Zanger, 2014, S. 15f.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Praxisbeispiele der Social Media Beobachtung auf Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im BMBF-Projekt BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (2012-2015) -  wurde innerhalb der integrierten Kommunikationsanalyse 2013 und 2014 ein Social Media Monitoring zu verschiedenen Formen von Großveranstaltungen  (Sportveranstaltungen, Musik- und Volksfeste) durchgeführt. Die internationalen Praxisbeispiele im Einsatz von sozialen Medien sowie die Monitoringergebnisse sollen einen Eindruck geben, wie Social Media Beobachtungen aktuell und in Zukunft für Präventions-, Krisen-, und Evaluationszwecke bei der Sicherheitskommunikation von Großveranstaltungen genutzt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Internationale Anwendungsbeispiele===&lt;br /&gt;
Soziale Netzwerke wie Twitter, YouTube, Facebook oder eigens eingerichtete Plattformen und Netzwerke ergänzen weltweit immer mehr die traditionellen Medien in der Informations-Übermittlung bei der Sicherheitskommunikation. Von der Bevölkerung werden sie vermehrt für Echtzeit- und Lokal-Informationen herangezogen. Dieser Trend verstärkt sich (Social Media Consulting, 2013).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Vorreiter in diesem Zusammenhang ist vor allem Google, das mit Crisismaps international und national (z.B. mit dem Deichgrafen beim Jahrhunderthochwasser&amp;lt;ref&amp;gt;Siehe hierzu [http://google-produkte.blogspot.de/2013/10/fluthelfer-mit-google-maps.html Fluthilfe mit Google Maps] (14.10.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; einen wichtigen Beitrag zum Krisenmanagement geleistet hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Twitter ist dafür bekannt, wichtige Informationen schnell und öffentlich zugänglich weiterzuleiten. Dieser hohe Nutzwert konnte auch bei Katastrophen in Haiti, USA und Japan genutzt werden. Mit diesen Erfahrungen und neuen Funktionen wie Alert und Twitcident (twitcident.com) kündigte Twitter 2013 an, zukünftig im Katastrophenschutz aktiv zu helfen (Süddeutsche, 2013). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beispiel für einen Katastrophenfall im Rahmen einer Veranstaltung ist der Bombenanschlag während des Marathons in Boston im 15. April 2013. Das Massachusetts General Hospital in Boston nutzte die sozialen Plattformen Twitter und Facebook vor Beginn des Marathons als alltägliche Informationsplattform, indem zum einen für den Marathon selbst geworben und zum anderen während des Laufes die Läufer angespornt wurden. Nach den Bombenexplosionen nutze das Krankenhaus die sozialen Medien, um über die Zahlen und den Zustand der eingelieferten Patienten zu informieren. Weiterhin wurden Ratschläge für den richtigen Umgang mit traumatisierten Kindern gegeben. Google+ richtete eigens zur Boston-Marathon-Katastrophe ein Tool zur Personensuche ein. Auch die Bostoner Polizei informierte insbesondere über die sozialen Plattformen Twitter und Facebook über den jeweiligen aktuellen Ermittlungsstand. Als Kommunikationsplattform für die und mit den Bürgern setzte das Boston Police Departement die Portale für die Suche nach Hinweisen über Bilder oder Videos ein, die Zuschauer gegebenenfalls während des Marathons gemacht haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anwendung und Defizite in Deutschland===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergleich lässt sich bei den Behörden und Veranstaltern in Deutschland noch kein so ausgeprägtes Krisen- und Informationsmanagement, welches soziale Medien nutzt, erkennen. Das Thema Social Media im Katastrophenschutz und in der Veranstaltungssicherheit wird in Forschungsprojekten (wie z.B. Sikomm , BaSiGo) und auf verschiedenen Kongressen eingebunden. Als ein Beispiel hierfür ließe sich der 8. Europäische Bevölkerungsschutzkongress – Fachkongress für Katastrophen - und Zivilschutz sowie zivilmilitärische Zusammenarbeit aus dem Jahre 2012 in Bonn aufführen. Unter der Frage, wie Social Media in Notfällen genutzt werden kann, entstand 2012 in Kassel das 1. Crisis Prevention-Symposium. Es wurden Vorträge zum Thema gehalten und diverse Gründe aufgezeigt, warum die Organisationen der Gefahrenabwehr zukünftig Social Media nutzen sollten. Die [[Grundlagen/nichtpolizeiliche_Gefahrenabwehr|Feuerwehr]] München berichtete von ihren mehrjährigen Erfahrungen hinsichtlich der Nutzung von Twitter und Facebook zur Ergänzung der Öffentlichkeitsarbeit. Neue Entwicklungen bestätigen diesen Trend, beispielsweise führt Twitter in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz und FEMA ein neues Warnmeldesystem für Katastrophenfälle ein (cf. Social Media Consulting, 2013). Im Rahmen n BaSiGo wurden explorativ erste Veranstaltungen auf sicherheitsrelevante Thematiken in den sozialen Medien untersucht. Die Daten wurden sowohl manuell als auch automatisiert 2013 in Kooperation mit BC.Lab und 2014 mit Radiosphere und der Deutschen Telekom erfasst. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Social Media Veranstaltungsbeobachtung, IfM und bc.lab 2013===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Social-Media-Beobachtung und -Analyse des IfM soll einen Eindruck davon geben, wie Social Media aktuell und in Zukunft für Präventions-, Krisen-, und Evaluationszwecke bei der Sicherheitskommunikation von Großveranstaltungen genutzt werden kann.&lt;br /&gt;
Zunächst galt es ein Tools zu finden, dass die bedeutsamsten Social Media Vertreter beobachtet (Monitoring) und analysiert. Nach einer Einarbeitung in die diversen Social Media Monitoring Möglichkeiten und Softwareanbieter wurden Kriterien für eine Beobachtung und explorative Analyse der Veranstaltungen des Wacken Open Air, der Annakirmes in Düren, des Chiemsee Reggae Summers und des Berlin Marathons festgelegt:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
* Abdeckung von mindestens Facebook, Twitter und relevanter Blogs/Foren &lt;br /&gt;
* Zeitlich rückwirkendes sowie Realtime Monitoring &lt;br /&gt;
* Identifikation von Buzzwords &lt;br /&gt;
* Alert-Funktion &lt;br /&gt;
* Identifikation und Aktivitätsgrad von Meinungsführern und &lt;br /&gt;
* Nationaler Fokus bzw. deutsche Sprache&lt;br /&gt;
* Tonalitäts-/Stimmungsanalyse&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bc.lab und Radiosphere konnten diese Kriterien erfüllen und stellten sich für eine Kooperation im Projekt BaSiGo zur Verfügung. Interessant erschien uns hier vor allem auch das Krisenfrühwarnsystem „Krisen.Radar“ von bc.lab, ein selbstlernendes System zum Monitoring bestehender und zukünftiger Themen. Die jeweiligen Veranstaltungen wurden phasenübergreifend in Echtzeit beobachtet. Es sollten sicherheitsrelevante Themen und Situationen in Zusammenhang mit den Veranstaltungen identifiziert und in ihrer Tonalität bewertet werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Chiemsee Reggae Summer Festival 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bislang wurde eher wenig via Social Media kommuniziert, auch während des Unwetters gab es keine Sicherheitshinweise oder Aufforderungen zur Evakuation über die sozialen Medien. Lediglich bei Google+ wurde über einen lokalen Nachrichtendienst (Chiemgau 24) mitgeteilt, dass das Programm unterbrochen werden musste, die Bands aber im Verlauf des Abends weiter spielen. Sicherheitsrelevante Themen lassen sich am ehesten in der Präphase und der Anstromphase finden. Vorab kommunizierte Gebote und Verbote auf dem diesjährigen Chiemsee Reggea Summer wie z.B. das Mitbringen von Gaskartuschen oder der Konsum von [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen]] erfahren zwar eine hohe Relevanz bei den Besuchern und vor allem ein Dialog über Tipps und Tricks diese zu umgehen jedoch ohne weiteres Feedback der Akteure oder Maßnahmen vor Ort. Während des Events wurde die Kommunikation über die sozialen Portale stark reduziert bis nahezu gänzlich eingestellt - außer über Twitter, über das noch eine geringe Informationsverbreitung stattfand. Im Nachklang der Veranstaltung wurde anhand einer Online-Besucherumfrage aktiv nach Kritik und Anregungen zur Veranstaltung gefragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wacken Open Air 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Social Media-Bereich ist nach wie vor eine gute Möglichkeit, sich nahezu über jede Gegebenheit für das Wacken Open Air zu informieren. Es fällt auf, dass neben den Informationsseiten der Anbieter, Foren die beste Möglichkeit sind, speziellere Angelegenheiten zu klären. Hier finden sich Experten, teils sogar auch der Veranstalter selbst. Jede gestellte Frage wurde meist zufriedenstellend beantwortet, wenn nicht, wurde meist direkt an den Veranstalter bzw. die zuständige Stelle verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Facebook und Twitter sind in ihrer Funktion kaum relevant im Bereich der Informationsbeschaffung, Sicherheitsbelange werden jedoch teils aus bestehenden Blogs „retweetet“ bzw. geposted. Social Media wird hier zunächst zur breiten Streuung der Berichterstattung verwendet und bietet teilweise den Teilnehmern die Möglichkeit dies zu kommentieren. Die Nutzung der Kommentierungsfunktion scheint jedoch äußerst gering auszufallen, da der Veranstalter meist nicht auf Kommentare eingeht. Die Phasen unterscheiden sich kaum, es gibt höchstens während der Eventphasen mehr Beiträge im Netz, welche sich jedoch nicht qualitativ von denen der passiven Phasen unterscheiden. Auch hier wurde die Postphase für Evaluationsumfragen in Social Media genutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Annakirmes Düren 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Social Media wurde in Hinblick auf Sicherheitskommunikation kaum genutzt. Es wurde vor allem auf lokale Medien zurückgegriffen, um die Besucher über den Ablauf und die Besonderheiten der Veranstaltung zu informieren. Ein öffentliches WLAN-Netz oder Apps für die Veranstaltung gab es nicht. Besondere Hinweise und Aufforderungen wurden durch die Polizei über die lokalen Medien kommuniziert, allerdings nicht in Echtzeit. Vor und während des Events fand der größte Teil sicherheitsrelevanter Kommunikation statt. Allerdings auch hier in sehr beschränktem Ausmaße.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zusammenfassende Analyseergebnisse aus 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derzeit finden digitale Kanäle und ihre dialogischen, interaktiven und lokalisierbaren Mehrwerte noch eine geringe Verwendung. Fast ausschließlich ist der Veranstalter Inhaltsgeber und Aggregator. Digitale Kanäle dienen mehr einer breiten medialen Streuung von Inhalten und werden weniger mediengerecht, phasenabhängig und zielgruppenrelevant eingesetzt. Inhaltlich werden überwiegend Themen zum Programm der Veranstaltung sowie allgemeine organisatorische Informationen kommuniziert. Maßgeblich sicherheitsrelevante Inhalte nehmen nur einen geringen Stellenwert ein und werden von den verantwortlichen Akteuren nicht interaktiv oder reaktiv genutzt. Informationen zu aktuellen Sicherheitsthemen vor Ort wurden nicht gleichzeitig in die digitalen Kanäle weitergetragen. Tendenziell werden über alle Phasen hinweg zunächst positive Inhalte kommuniziert, negative Beiträge und Sicherheitsthemen überwiegend gemieden und selten beantwortet. Durch spezielle WLAN-Zugänge und Twitteraufrufe soll zwar auch die Social Media-Interaktion mit den Besuchern vor Ort verstärkt werden, allerdings ist der Netz- und Wlan-Zugang vor Ort kaum verfügbar und ein Dialog während der Veranstaltung kaum zu beobachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung einer speziellen Monitoring Software zur Social Media Beobachtung stellt nur einen kleinen Teil des gesamten digitalen Kommunikationsflusses dar. Eine ausschließlich automatisierte Lösung zur Beobachtung und Analyse sicherheitsrelevanter Inhalte in sozialen Medien ist derzeit nicht vorhanden und die Grenzen liegen hier neben der Quellenabdeckung und Trefferrelevanz vor allem in einer lokalisierbaren, semantischen Analyse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Social Media Monitoring 2014 in Zusammenarbeit mit der Telekom und Radiosphere===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer ersten explorativen Beobachtung im Jahr 2013 konnten für das Jahr 2014 Radiosphere und die Deutsche Telekom für eine erneute Social Media Veranstaltungsbeobachtung gewonnen werden. Ziel war es, praktikable und zukunftsfähige Lösungsansätze für die Veranstalter und Behörden aufzuzeigen, die vor allem während der Veranstaltung das steigende Datenrauschen im Web 2.0 auf relevante Sicherheitsinformationen eingrenzen zu können.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Veranstaltungsjahr 2014 kommen sowohl vermehrt die Filterung durch Hashtags, die Technologien der Telekom „Cyber Threat Detector“ sowie das Geo-Location „Fencing“&amp;lt;ref&amp;gt;Mit Geo-Location/Geo-Fencing lassen sich gezielt Social-Media-Beiträge erfassen, die innerhalb eines im Vorfeld definierten, räumlichen Bereiches (bspw. dem Gelände einer Großveranstaltung) abgesetzt wurden. Das &amp;quot;Grundrauschen&amp;quot; der Social-Media-Kommunikation, an der sich oft auch die &amp;quot;Daheimgebliebenen&amp;quot; beteiligen, lässt sich so stark reduzieren. Mehr dazu unter [http://t3n.de/news/frage-leben-tod-559174/ Eine Frage von Leben und Tod: Wie Social-Media-Monitoring und Geo-Location Events sicherer machen] (15.10.2014)&amp;lt;/ref&amp;gt; von Radiosphere/Geofeedia für die Veranstaltungen Annakirmes, Wacken Open Air und Chiemsee Summer zum Einsatz. Diese automatisierten Filter sollen helfen, aus der erhebliche Social-Media-Datenflut zu den Veranstaltungen die wesentlichen Beiträge zu selektieren und vor allem durch Geolokation auf relevante Inhalte vor Ort zurückgreifen zu können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME2.png|300px|thumb|right|Erhebungsarten des Social Media Monitoring 2014. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.&amp;lt;ref&amp;gt;Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.&amp;lt;/ref&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
''(*) Suche ohne Hashtags oder Suchbegriff. Konzentration auf die Geo-Lokation''&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Social Media Monitoring mit der Quellenabdeckung wurde dieses Jahr vor allem mit der Quellenabdeckung von News, Blogs, Foren, Facebook, Twitter, LinkedIn, Instagram, Flickr, Foursquare, Tumblr, Slideshare, Youtube, Vimeo, Dailymotion durchgeführt. Pressemeldungen, Magazine und Nachrichtenkanäle wurden dieses Jahr nicht berücksichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wacken Open Air 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dem Wacken Open Air (WOA) vom 30.07. bis 01.08.2014 wurden die veranstaltungsspezifischen Hashtags #wacken, #wackenopenair, #woa, #wacken2014, #wacken14, #wackenopenair2014, #woa2014, #woa14 als Filter eingesetzt. Im Allgemeinen verlief das WOA 2014 aus Sicht der Sicherheitskommunikation ruhiger. Insgesamt wurden 273 Straftaten, 208 Eigentumsdelikte (davon 173 Zeltdiebstähle), 13 Körperverletzungen, 129 Verkehrsdelikte, 208 Rettungseinsätze und 3.400 versorgte Menschen durch das DRK verzeichnet. Vor allem herrschten auf dem Wacken Open Air im Sommer 2014 keine extreme wetterbedingte Ereignisse vor wie sie im Jahr 2013 verzeichnet wurden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Anhand der diesjährig eingesetzten Filtermethoden konnten die über 25.000 Netzgespräche über das WOA während der Veranstaltung auf 3009 sicherheitsrelevante Beiträge, 283 Hashtag-Beiträge und 809 Beiträge vor Ort (Geolocation-Hits) eingegrenzt werden. Eine eindeutige Zuordnung von Netzbeiträgen, die vor Ort während der Veranstaltung getätigt wurden, machen so nur noch ca. drei Prozent des Gesamtgrundrauschens aus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME3.png|300px|thumb|right|Auf dem WOA 2014 wurden insgesamt 3009 sicherheitsrelevante Beiträge identifiziert. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]]&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:SOME0.png|300px|thumb|right|Von allen erfassten Beiträgen konnten 809 per Geolokalisation auf dem Veranstaltungsgelände des WOA 2014 verortet werden. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine themenspezifische Zuordnung der sicherheitsrelevanten Beiträge und deren Integration in die Sicherheitskommunikation der BOS und Veranstalter ist zukünftig eine enge Verknüpfung zu dem Social Media Manager sowie den Sicherheitskräften vor Ort gefragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Chiemsee Summer 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beobachtung des Chiemsee Summer Festivals vom 12.08. bis 16.08.2014 in Übersee wurden die veranstaltungsspezifischen Hashtags #chiemseesummerfestival, #chiemseesummer, #chiemseesummer14, #cs14, #chiemseesummerplus, #chiemseesummercruise, #cscruise, #summer2014, #sommerdeineslebens, #chiemsee als Filter eingesetzt. 2014 wurde das Chiemsee Summer Festival zwar nicht wie im Vorjahr von einem starken Unwetter überrascht, allerdings kam es durch den Dauerregen auch hier zu zahlreichen wetterbedingten Sicherheitsaufkommen. Dies spiegelt sich ebenfalls in den Netzbeiträgen wieder, die in den sicherheitsrelevanten Beiträgen überwiegend Wetterprobleme verzeichnen. Ansonsten verzeichnet das Festival mit 18 Diebstahlanzeigen, 1311 Behandlungen durch den Hilfsdienst, leichten Verkehrsproblemen durch PKW Anreise und Abreise im Vergleich zu ähnlichen Festivals nur wenige Ereignisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das automatisierte Monitoring konnte auch hier durch sicherheitsrelevante Filter die 700 bis 1000 Netzgespräche auf 68 überschaubare Beiträge begrenzen. Für eine themenspezifische Zuordnung der sicherheitsrelevanten Beiträge und deren Integration in die Sicherheitskommunikation der BOS und Veranstalter ist auch hier zukünftig eine enge Verknüpfung zu dem Social Media Manager sowie den Sicherheitskräften vor Ort gefragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Annakirmes 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Annakirmes vom 25.07. bis 02.08.2014 wurden #annakirmes, #düren, #missdn, #annazelt, #missdueren als veranstaltungsspezifische Hashtags für das Socia Media Monitoring eingesetzt. Insgesamt gab es dieses Jahr auch wieder ein geringes sicherheitsrelevantes Aufkommen, wie z.B.  347 Verkehrsdelikte,  50 Polizeieinsätze, die im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1375 Netzgespräche konnten mit Hilfe der automatisierten Geolokationsfilter auf 114 Beiträge eingegrenzt werden. Eine Großzahl (über 50 Prozent) der sicherheitsrelevanten Beiträge sind hier einem Unwetter und diversen Polizeieinsätzen zuzuordnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME4.png|300px|thumb|left|Auf der Annakirmes 2014 wurden insgesamt 87 sicherheitsrelevante Beiträge identifiziert.  Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME5.png|300px|thumb|left|Von allen erfassten Beiträgen konnten 114 per Geolokalisation auf dem Veranstaltungsgelände der Annakirmes 2014 verortet werden. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zusammenfassende Analyseergebnisse aus 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die steigenden Social-Media-Beiträge auch während der Veranstaltung vor allem durch den erhöhten Einsatz von Smartphones, den technischen Ausbau der Infrastruktur, Ladestationen und Live-Twitter-Walls verlangen zunehmend nach einer automatisierten Filterung von relevanten Sicherheitsthemen. Ein eigener Hashtag zu der Veranstaltung ist für das Monitoring vorteilhaft. Die klassische Suche mit Hashtags und Suchbegriffen beinhaltet jedoch immer noch ein großes Grundrauschen in den Netzgesprächen. Hier empfiehlt sich sowohl der Einsatz von sicherheitsspezifischen Hashtags wie z.B. #WOASEC als auch eine Lokalisierung der Beiträge vor Ort. Die Geolokation des Veranstaltungsgeländes beschränkt sich auf die tatsächlichen Beiträge der Event-Besucher vor Ort. Das Echtzeitmonitoring kann mit diesem Verfahren effektiv und schnell auch während der Veranstaltung verwendet werden und trägt maßgeblich zu einer Eingrenzung der sicherheitsrelevanten Social-Media-Beiträge bei. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:SOME6.png|300px|thumb|left|Relevanz der durch die angewandten Erhebungsarten erfassten Beiträge für die Veranstaltung.  Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich hier um eine stark begrenzte Filterung handelt, die nicht alle relevanten Beiträge abdeckt. Nicht alle Besucher schalten immer ihre Geodaten frei. Es ist sowohl ein Abgleich mit dem klassischen Monitoring zu empfehlen und als auch eine Integration in die Lagebild-Erfassung vor Ort. Das Social Media Monitoring mit der heutigen Technologie kann hier detaillierte und lokalisierbare Informationen liefern und leistet so einen zusätzlichen Mehrwert für die Sicherheit von Großveranstaltungen. Hierzu ist eine Integration in das Lagebild und eine enge Zusammenarbeit mit den Kommunikationsverantwortlichen und Sicherheitskräften der Veranstaltung notwendig.&amp;lt;ref&amp;gt; Ergänzende Schilderungen zur Social Media Beobachtung 2014 finden sich im [https://radiosphere.de/component/zoo/item/3talkwalker Blog von Radiosphere] (15.10.2014)&amp;lt;/ref&amp;gt;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausblick==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das umfassende Monitoring der Veranstaltung führt zum ganzheitlichen Blick auf die Lage der Veranstaltung. Die Social Media Kanäle dienen hier in erster Linie als Katalysator und Frühindikator sowie als Spiegel des gesamten Stimmungsbildes der Besucher.&lt;br /&gt;
Zurzeit ist das Beobachten der Veranstaltungen ausschließlich auf Geokoordinaten nicht ausreichend, um einen umfassenden Blick auf die Situation zu erhalten. Als Ergänzung zum Monitoring mit Schlagwörtern ist die Methoder der Geolokation jedoch enorm hilfreich. Sie dient zur Validierung der Informationen. Das Echtzeitmonitoring auf diesen Kanälen kann den entscheidenden Wissens-, Kommunikation- und Zeitvorsprung in Krisensituationen bringen. Das  Agieren in den sozialen Medien aus Sicherheitsperspektive kann aber stets nur als ergänzende Maßnahme zum weiteren Einsatz von Sicherheitskommunikation gesehen werden. Die aus dem Monitoring entstehende zusätzliche Informationsbasis kann im Abgleich mit dem Lagebild vor Ort als eine wichtige Entscheidungsgrundlage für notwendige Sicherheitsmaßnahmen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um das komplette Potential der interaktiven Kanäle nutzen zu können, sollten sich die Aktivitäten nicht auf das bloße Monitoring beschränken. Ein Social Media Lagezentrum oder den Bereich Social Media in ein bestehendes Lagezentrum zu integrieren, würde bedeuten, nicht nur zu beobachten sondern ebenfalls im Rahmen der integrierten Sicherheitskommunikation zu kommunizieren und interagieren.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Betrachtet man das Social Web, so geht es immer in erster Linie um die Interaktion. Das Teilen einer Nachricht an einen oder mehrere Empfänger ist der Grundpfeiler der Social-Media-Kommunikation. Sie entfaltet erst ihren vollen Nutzen, wenn sie entsprechend interaktiv und dialogisch verwendet wird. Eines der zukunftsweisenden Potenziale, das die sozialen Medien mit sich bringen, ist daher neben dem reinen Monitoring der aktive Austausch über Sicherheitsinformationen als integrierten Bestandteil des Sicherheits- und Kommunikationskonzepts.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autorin: Christiane Link (Universität Siegen)''&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Social_Media&amp;diff=5914</id>
		<title>Social Media</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Social_Media&amp;diff=5914"/>
		<updated>2015-07-10T09:01:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Social Media als Baustein der Sicherheitskommunikation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Social Media in der Sicherheitskommunikation}}&lt;br /&gt;
==Social Media als Baustein der Sicherheitskommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Social Media Tools und mobile Technologien verbinden immer mehr Menschen überall, zu jeder Zeit und schneller als je zuvor. In der Eventkommunikation sind soziale Medien nicht mehr wegzudenken. Diverse App-Anwendungen, Twitter-Walls, Hashtags, Foren und soziale Netzwerke unterstützten die interaktive Kommunikation der Veranstaltungsbesucher. Kann der Einsatz von Social-Media-Kommunikation über einen Marketingnutzen hinaus Anwendung finden? Erste Social-Media-Einsätze im Bevölkerungsschutz zeigen hier einen Trend in der Krisenprävention und –bewältigung auf.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Was sind die Chancen und Herausforderungen von Social Media für die Sicherheitskommunikation? Dieser Beitrag zeigt auf, welche Möglichkeiten Social Media für die Sicherheitskommunikation auf Sport-, Volks- und Musik-Veranstaltungen in allen Phasen der Veranstaltungskommunikation eröffnet. Das Echtzeit-Monitoring der sozialen Medien identifiziert und lokalisiert relevante Sicherheitsthemen und das Sicherheitsgefühl innerhalb der Social-Media-Gespräche. Die Praxisbeispiele des durchgeführten Monitorings in 2013 und 2014 auf dem Wacken Open Air, Chiemsee Summer und der Annakirmes zeigen neue Möglichkeiten auf, wie die integrierte Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen durch soziale Medien unterstützt werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Eine ergänzende Präsentation zum Social Media Monitoring auf Großveranstaltungen findet sich auf [http://de.slideshare.net/RADiOSPHERE/dmexco-radiosphere-praesentation-20130918 Slideshare] (15.10.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen 2.0==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen gewinnt spätestens seit der Loveparade-Katastrophe 2010 enorm an Bedeutung. Innovative Kommunikationslösungen sind gefragt damit alle Veranstaltungsbesucher in Zukunft weiter sicher und ausgelassen feiern können. Neben der internen Kommunikation zwischen den Behörden, Organisationen und [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstaltern]] gilt es neue Möglichkeiten zu nutzen, die Veranstaltungsbesucher zu erreichen und einzubinden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Mit Blick auf die Kommunikation mit den Veranstaltungsbesuchern ist hier eine grundlegende Veränderung der Kommunikation zu beobachten. Mit rasender Geschwindigkeit schreitet die digitale Vernetzung voran: Dreiviertel der deutschen Internutzer sind mindestens in einem sozialen Netzwerk, davon greifen 69 Prozent mindestens einmal täglich auf ihr Netzwerk zu (Bitkom, 2013). Im Social Media Prisma 2014 werden 261 relevante deutschsprachige Social Media Plattformen und Tools gelistet, Tendenz steigend. Dominierend sind auch in Deutschland weiterhin die großen Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google+, Tumblr, Instagram mit mehreren Millionen von Nutzern (Social Media Prisma, 2014). Schon auf dem zweiten Platz der beliebtesten Funktionen in sozialen Medien - nach dem versenden von Nachrichten – stehen nach einer Bitkom-Umfrage (2013) die Informationen zu Veranstaltungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soziale Medien sind längst ein wichtiger Bestandteil der Veranstaltungskommunikation und die digitale Vernetzung von Events schreitet weiter voran. Je nach Grad der Social Media Integration nehmen auch reale Events eine zunehmend hybride Form an.&amp;lt;ref&amp;gt;Zanger, C. (2014). Ein Überblick zu Events im Zeitalter von Social Media. Wiesbaden: Springer Gabler, S. 10 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der Ära der mobilen Smartphones und Tablets können wir uns zu jeden Zeitpunkt und nahezu an jedem Ort vernetzen. &amp;lt;ref&amp;gt;Schmidt, J.-H. (2013). Social Media. Wiesbaden: Springer Fachmedien, S. 10.&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der technologischen Weiterentwicklung von Social Media wie z.B. dem Ausbau der Kommunikationsinfrastruktur, Ladestationen für Smartphones auf Festival und Live-Twitter-Walls auf den Bühnenmonitoren steigt auch der digitale Austausch während der Veranstaltung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die virtuellen Gemeinschaften &amp;lt;ref&amp;gt;Rheingold, H. (1994). Virtuelle Gemeinschaft. Soziale Beziehungen im Zeitalter des Computers. Bonn: Addison Wesley.&amp;lt;/ref&amp;gt; und Eventgemeinschaften &amp;lt;ref&amp;gt;Kirchner, B. (2011). Eventgemeinschaften. Das Fusion Festival und seine Besucher. Wiesbaden: VS.&amp;lt;/ref&amp;gt;beeinflussen sich wechselseitig und erweitern die kommunikativen Möglichkeiten. Veranstaltungsbesucher tauschen sich schon vor dem Besuch in sozialen Netzwerken aus, bilden Interessensgruppen zum Event, vereinbaren Treffpunkte vor Ort, organisieren ihre gemeinsame Anreise und teilen ihre Erlebnisse, Bilder und Eindrücke während und nach dem Event (öffentlich) mit Gleichgesinnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der soziale Austausch zum Event wird in sozialen Netzen sichtbar und für viele Interessenten verfügbar. Soziale Medien prägen heutzutage den gesamten Veranstaltungsverlauf und ermöglichen eine neuartige und aktive Partizipation der [[Besucher]] an der Eventkommunikation. Die Informationshoheit liegt nicht mehr alleine bei den Veranstaltern und Organisationen, sondern wird von den Stimmungsbildern, Kommentaren und Live-Aufzeichnungen der Besucher mitgestaltetet. Dies fließt nicht nur PR- und Marketingkommunikation der Veranstalter ein, sondern ebenso in die Sicherheitskommunikation. Besucher sind hier nicht nur am Ende Kommunikationskette anzutreffen, sondern können in allen Veranstaltungsphasen einen aktiven Beitrag und Austausch zur Sicherheitskommunikation leisten. Die Integration der Veranstaltungsbesucher und ihre Beiträge in sozialen Netzwerken bieten damit ein bislang oft noch ungenutztes Potenzial zur Krisenprävention und –Bewältigung. Für die Zukunft der Veranstaltungssicherheit können soziale Medien einen innovativen Beitrag zur Sicherheitskommunikation ermöglichen: Denn wer „am Dialog teilnimmt, überlebt Krisen besser“ (Bernet, 2010, S. 169). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzliches zum Einsatz sozialer Medien auf Großveranstaltungen&lt;br /&gt;
Der Austausch über Veranstaltungen in soziale Medien ist unumgänglich. Er findet mit und ohne Mitwirken der Veranstalter oder Sicherheitsbehörden statt. Wenn auch die Informationshoheit der Verantwortlichen in sozialen Medien nicht mehr gewährleistet ist, sind sie dennoch wichtiges und komplementär begleitendes Kommunikationsinstrument von Veranstaltungen geworden (Zanger, 2014, S. 16). Besonders für die Sicherheitskommunikation ist es von enormer Bedeutung die Veranstaltungsbesucher zu involvieren und über alle Kommunikationsinstrumente hinweg ein übereinstimmendes Informationsangebot zu gestalten. Dies gilt ebenfalls für die Kommunikation über soziale Medien. Nur so können widersprüchliche Inhalte und Fehlinformationen vermieden werden und ein optimales Zusammenspiel aller Medienkanäle im Sinne der Sicherheit von Events gewährleistet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Social Media einen gezielten Beitrag im Kommunikationsmix der integrierten Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen leisten soll, ist es empfehlenswert, die medienspezifischen Voraussetzungen für einen Einsatz zu schaffen. Dies betrifft sowohl die technische Infrastruktur, die zeitlichen Ressourcen als auch einen kompetenten medien- und zielgruppengerechten Umgang wie z.B.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Betreiben die Veranstalter und Sicherheitsorganisationen selbst Seiten zu den bevorstehenden Events?&lt;br /&gt;
* Wer ist für die Beobachtung und Kommunikation in den sozialen Medien verantwortlich? &lt;br /&gt;
* Verfüge ich über fachkompetentes Personal oder Dienstleister, die sich in Sicherheitskommunikation und im Umgang mit Social Media auskennen?&lt;br /&gt;
* Verfüge ich über eine stabile Kommunikationsinfrastruktur vor Ort während der Veranstaltung?&lt;br /&gt;
* Gibt es bei Ausfall entsprechende kommunikative Rückfallebenen um die Besucher über alternative Medien zu erreichen?&lt;br /&gt;
* Verfügen die Sicherheitsverantwortlichen über einheitliche Kommunikationssysteme und gemeinsame Lagepläne, in die eine Social Media Beobachtung integriert werden kann?&lt;br /&gt;
* Sind ausreichend zeitliche Ressourcen vorhanden die Inhalte jederzeit aktuell zu prüfen und zu pflegen? &lt;br /&gt;
* Ist bereits eine Sicherheitskultur bei den Veranstaltern und Organisationen etabliert? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um eine wertschätzende und sicherheitsrelevante Kommunikation in sozialen Medien zu gewährleisten, bedarf es zunächst des richtigen Zuhörens. Dies schafft ein grundsätzliches Verständnis gegenüber den differenzierten Zielgruppen, ihren Bedürfnissen und Interessen hinsichtlich der Veranstaltung und kann durch ein zielgerichtete Beobachtung sowie Analyse der sozialen Medien sowohl manuell als auch automatisiert durchgeführt werden. In Anbetracht der unüberschaubaren Datenflut in einer Vielzahl von Netzwerken ist für die Sicherheitskommunikation vor allem die Aktualität und die Echtheit der Information von enormer Bedeutung. Hier bietet sich ein gezieltes Echtzeit-Monitoring zum Filtern und Kategorisieren der vorherrschenden Gesprächsthemen im Vergleich mit dem aktuellen Lagebild vor Ort an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um in der Event- und Sicherheitskommunikation in einen Dialog auf Augenhöhe zu treten gilt es, (sicherheits-)relevante Themen je nach Interessensgruppe zu identifizieren, Ziele des Social-Media-Einsatzes festzulegen und die Monitoring-Ergebnisse in die Sicherheitsmaßnahmen einzubetten bzw. diese entsprechend zu optimieren. Hier spielt die Integration von virtuellen Informationen und realen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit eine tragende Rolle. Die sicherheitsrelevanten Gesprächsthemen können nützliche und aktuelle Zusatzinformationen zum Lagebild der Besucher liefern. Hieraus ergeben sich diverse Handlungsempfehlungen wie z.B. für das [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Crowd_Management|Crowd Management]], Verkehrsmanagement, Mood Management vor, während oder nach der Veranstaltung. So können schon kleinste Informationen der Besucher (wie z.B. zu Versorgungmissständen, Gedränge, Missachtung von Verboten, Stimmungsumschwung, Gewaltvorgänge etc.) einen Aufschluss über eine mögliche [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale|Gefahrenquelle]] geben, die frühzeitig überprüft und behoben werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Maßnahmen vor Ort und dem Einsatz klassischer Eventkommunikation ist eine aktive Beteiligung am Austausch in den jeweiligen Netzwerken wichtig für das gelingen einer integrierten Sicherheitskommunikation. Für die strategische Einbettung der Besucher in die Sicherheitskommunikation auf Großveranstaltungen gilt es, sich auf die interaktions- und dialogbasierte Kommunikation in sozialen Medien einzustellen. Aus den vorherigen Schritten resultiert daher das sogenannte „Engagement“ in den sozialen Medien. Damit die sicherheitsrelevanten Themen hier validiert von einer vertrauenswürdigen Informationsquelle gestreut werden können sollten die Veranstalter und Organisationen eigene Seiten, Communities und Gruppen in den genutzten sozialen Medien aktiv betreiben und mit entsprechenden Fremdanbietern kooperieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Sicherheitskommunikation in sozialen Medien gelten zunächst die gleichen Regeln wie in der restlichen Social-Media-Kommunikation: Unter anderem stellt Kreutzer (2014: 11) &amp;lt;ref&amp;gt;Kreutzer, R. T. (2014). Corporate Reputation Management in den sozialen Medien. Wiesbaden: Springer Gabler.&amp;lt;/ref&amp;gt; allgemein gültige Grundprinzipien der Kommunikation in den sozialen Medien heraus:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
* Ehrlichkeit/Authentizität, &lt;br /&gt;
* Offenheit/Transparenz, &lt;br /&gt;
* Kommunikation auf Augenhöhe,  &lt;br /&gt;
* Relevanz und &lt;br /&gt;
* Kontinuität/Nachhaltigkeit&lt;br /&gt;
* sowie Geschwindigkeit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einhaltung dieser Grundprinzipien soll Fehlverhalten in sozialen Medien wie z.B. die Manipulation von Beiträgen, irrelevante und irreführende Informationen, falsche oder verspätete Reaktion sowie fehlende Wertschätzung der Nutzer vermeiden (vgl. ebd, S. 27). Des Weiteren sollten die Inhalte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* regelmäßig gepflegt und geprüft werden&lt;br /&gt;
* auf Fragen und Kritik eingehen,&lt;br /&gt;
* medien- und situationsgerecht,&lt;br /&gt;
* für die entsprechende Besucherzielgruppe nützlich und verfügbar, &lt;br /&gt;
* sowie involvierend sein, zum Mitmachen und Teilen anregen (wie z.B. durch Gewinnspiele oder Gamificationansätze&amp;lt;ref&amp;gt;Gamification bezeichnet die Verwendung spieltypischer Komponenten in externen Kontexten. Vgl. Zichermann, G., Cunningham, C., 2011, Gamification by Design: Implementing Game Mechanics in Web and Mobile Apps. O'Reilly Media.&amp;lt;/ref&amp;gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Grundprinzipien lassen sich u.a. durch die besonderen Anforderungen der Sicherheitskommunikation ergänzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zielgruppen- und situationsgerechte Informationsvermittlung (je nach Veranstaltungsphase und [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsart]])&lt;br /&gt;
* kongruente Kommunikation über alle Medien&lt;br /&gt;
* wiederholenden Inhalte&lt;br /&gt;
* validierte Information und vertrauenswürdige Quelle&lt;br /&gt;
* Deeskalierende und taktische Kommunikationsmaßnahmen&lt;br /&gt;
* eingängig, klar und prägnante Formulierungen&lt;br /&gt;
* Orientierung geben, Selbstkompetenz und Erfahrungsaustausch der Besucher fördern.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:SOME1.png|725px|thumb|mid|Gute Medienarbeit nach Bernet&amp;lt;ref&amp;gt;Bernet, M. (2010). Social Media in der Medienarbeit. Wiesbaden: Springer.&amp;lt;/ref&amp;gt; (eigene Darstellung)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Funktion der Sicherheitskommunikation variiert dabei je nach Phase und Betriebsart der Veranstaltung. Entlang der ersten Veranstaltungsphasen ergeben sich zunächst präventive und organisationale Kommunikationsaufgaben. Hier kommen vor allem vorbereitende Maßnahmen für Schutz und Vorsorge, präventive Informationen und Vermittlung von Selbstkompetenz zum Tragen. Beispiele hierfür können das frühzeitige Involvieren der Besucher sein, wie wetterfeste Kleidung, Sicherheitstipps, Anreiseinformationen und der Erfahrungsaustausch zwischen Wiederholungs- und Erstbesuchern sein. Während der Durchführung des Events - von der Anreise, der eigentlichen Veranstaltung bis hin zur Abreise - gilt es die präventiven und organisationalen Kommunikationsmaßnahmen weiter zu stützen und in die Besucherkommunikation vor Ort zu überführen. In der Nachbereitung liegen die kommunikativen Schwerpunkte auf einem nachgelagerten Austausch über die gemeinsamen Eventerlebnisse sowie das zusätzliche Einholen und Evaluieren der Besucherfeedbacks.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine weitere Besonderheit der Sicherheitskommunikation ist die differenzierte Kommunikation in den jeweiligen Betriebslagen der Veranstaltung. Die spezifische Kommunikationsausrichtung je nach Betriebslage sollte daher auch beim Einsatz von Social-Media-Aktivitäten berücksichtigt werden. Im Normalbetrieb (wie zuvor beschrieben) wohnt ihr vor allem eine Orientierungs- und Präventionsfunktion inne. Sie vermittelt präventive Informationen und Instruktionen zum Veranstaltungsbesuch. Dies reicht von Empfehlungen zur empfohlenen Verpflegung über An- und Abreise-Tipps bis hin zu Geboten und Verboten zum Veranstaltungsbesuch. In Krisensituationen sollen die Veranstaltungsbesucher hinsichtlich der Gefahrenlage gewarnt werden und Ihnen entsprechende situationsgerechte Handlungsempfehlungen zur Verfügung gestellt werden. Zur Bewältigung einer vorangegangen Krise rücken psychosoziale Interventionen, die Beruhigung der Besucher und anschließende Verarbeitung der Gefahrensituation in den Vordergrund.&amp;lt;ref&amp;gt;Rusch, G. et al. 2013, Sicherheitskommunikation: Strategien zur kommunikativen Unterstützung von Schutz- und Rettungsmaßnahmen, SiKomm-Abschlussbericht, Siegen, S. 32).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Chancen und Herausforderungen des Social Media Einsatzes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die virtuellen Netzwerke mit ihrer hohen Geschwindigkeit und Reichweite und der besondere Live-Charakter von Events, das Erleben vor Ort mit allen Sinnen zeichnen sich durch komplementäre Kommunikationsbedingungen aus. Hieraus ergeben sich u.a. folgende Synergiepotentiale:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
* Förderung von einem kooperativen Handeln aller Veranstaltungsakteure: Egal ob Besucher, Sicherheitsdienstleister oder Veranstalter&lt;br /&gt;
* erhöhter Interaktionsgrad: Förderung der Partizipation der Besucher und des Zusammengehörigkeitsgefühl &lt;br /&gt;
* virale Kommunikation und Vernetzung mit hoher Reichweite: z.B. können auch Besucher außerhalb des Bühnenbereichs- und [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände|Veranstaltungsgeländes]] erreicht werden &lt;br /&gt;
* Kritik als Chance: Weiterentwicklung und Etablierung einer Sicherheitskultur &lt;br /&gt;
* zeitliche Ausdehnung der Dialogkommunikation über alle Eventphasen hinweg&lt;br /&gt;
* Früherkennung von potenziell kritischen Faktoren im Abgleich mit der Situation vor Ort: wie z.B.  Themen, Ressourcendefizite, Personen&lt;br /&gt;
* aktuelle (Echzeit-)Information zum Stimmungs- und Lagebild bei Krisensituationen&lt;br /&gt;
* nachträglicher Datenzugriff für die Nachbereitung aller Veranstaltungs- und Krisenphasen&lt;br /&gt;
* gezielte Ansprache von Zielgruppen und Informationsaustausch mit Meinungsführern&lt;br /&gt;
* Erreichen neuer Zielgruppen, wie z.B. zukünftige Veranstaltungsbesucher&lt;br /&gt;
* Verbesserung der Kundenbeziehungen über alle Veranstaltungsphasen hinweg&lt;br /&gt;
(vgl. Zanger, 2014, S. 8f.; Kirchner, 2011 und Zanger, 2012, S. 140f.&amp;lt;ref&amp;gt;Zanger C. (2012) Erfolg mit nachhaltigen Eventkonzepten. Wiesbaden: Gabler.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Social-Media-Kommunikation auf Events birgt aber ebenso neue Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* zusätzliche zeitliche Ressourcen für die Social-Media-Beobachtung und die Aktualisierung der Beiträge müssen geschaffen werden&lt;br /&gt;
* Dauerhafter digitaler Fußabdruck erfordert einen nachhaltigen Informationsaustausch&lt;br /&gt;
* Kampf um Aufmerksamkeit bei einer Vielzahl von Medienangeboten: Welche Angebote werden wann, wo und wie von wem verwendet?&lt;br /&gt;
* eingeschränkte Kontrolle über Medienäußerungen und oft fehlende Gatekeeper-Rolle&lt;br /&gt;
* Validierung der digitalen Informationen und die Glaubwürdigkeit von anonymen Beiträgen&lt;br /&gt;
* Fachkompetenter Umgang im Monitoring und Engagement muss erworben werden&lt;br /&gt;
* Filterung und Analyse der Datenflut  vor allem bei bekannten Events&lt;br /&gt;
* Datenschutz der verbreiteten Inhalte  und Daten muss berücksichtigt werden&lt;br /&gt;
* Erreichbarkeit z.B. eine stabile Infrastruktur muss gestellt werden. &lt;br /&gt;
(vgl. Zanger, 2014, S. 15f.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Praxisbeispiele der Social Media Beobachtung auf Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im BMBF-Projekt BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (2012-2015) -  wurde innerhalb der integrierten Kommunikationsanalyse 2013 und 2014 ein Social Media Monitoring zu verschiedenen Formen von Großveranstaltungen  (Sportveranstaltungen, Musik- und Volksfeste) durchgeführt. Die internationalen Praxisbeispiele im Einsatz von sozialen Medien sowie die Monitoringergebnisse sollen einen Eindruck geben, wie Social Media Beobachtungen aktuell und in Zukunft für Präventions-, Krisen-, und Evaluationszwecke bei der Sicherheitskommunikation von Großveranstaltungen genutzt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Internationale Anwendungsbeispiele===&lt;br /&gt;
Soziale Netzwerke wie Twitter, YouTube, Facebook oder eigens eingerichtete Plattformen und Netzwerke ergänzen weltweit immer mehr die traditionellen Medien in der Informations-Übermittlung bei der Sicherheitskommunikation. Von der Bevölkerung werden sie vermehrt für Echtzeit- und Lokal-Informationen herangezogen. Dieser Trend verstärkt sich (Social Media Consulting, 2013).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Vorreiter in diesem Zusammenhang ist vor allem Google, das mit Crisismaps international und national (z.B. mit dem Deichgrafen beim Jahrhunderthochwasser&amp;lt;ref&amp;gt;Siehe hierzu [http://google-produkte.blogspot.de/2013/10/fluthelfer-mit-google-maps.html Fluthilfe mit Google Maps] (14.10.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; einen wichtigen Beitrag zum Krisenmanagement geleistet hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Twitter ist dafür bekannt, wichtige Informationen schnell und öffentlich zugänglich weiterzuleiten. Dieser hohe Nutzwert konnte auch bei Katastrophen in Haiti, USA und Japan genutzt werden. Mit diesen Erfahrungen und neuen Funktionen wie Alert und Twitcident (twitcident.com) kündigte Twitter 2013 an, zukünftig im Katastrophenschutz aktiv zu helfen (Süddeutsche, 2013). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beispiel für einen Katastrophenfall im Rahmen einer Veranstaltung ist der Bombenanschlag während des Marathons in Boston im 15. April 2013. Das Massachusetts General Hospital in Boston nutzte die sozialen Plattformen Twitter und Facebook vor Beginn des Marathons als alltägliche Informationsplattform, indem zum einen für den Marathon selbst geworben und zum anderen während des Laufes die Läufer angespornt wurden. Nach den Bombenexplosionen nutze das Krankenhaus die sozialen Medien, um über die Zahlen und den Zustand der eingelieferten Patienten zu informieren. Weiterhin wurden Ratschläge für den richtigen Umgang mit traumatisierten Kindern gegeben. Google+ richtete eigens zur Boston-Marathon-Katastrophe ein Tool zur Personensuche ein. Auch die Bostoner Polizei informierte insbesondere über die sozialen Plattformen Twitter und Facebook über den jeweiligen aktuellen Ermittlungsstand. Als Kommunikationsplattform für die und mit den Bürgern setzte das Boston Police Departement die Portale für die Suche nach Hinweisen über Bilder oder Videos ein, die Zuschauer gegebenenfalls während des Marathons gemacht haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anwendung und Defizite in Deutschland===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergleich lässt sich bei den Behörden und Veranstaltern in Deutschland noch kein so ausgeprägtes Krisen- und Informationsmanagement, welches soziale Medien nutzt, erkennen. Das Thema Social Media im Katastrophenschutz und in der Veranstaltungssicherheit wird in Forschungsprojekten (wie z.B. Sikomm , BaSiGo) und auf verschiedenen Kongressen eingebunden. Als ein Beispiel hierfür ließe sich der 8. Europäische Bevölkerungsschutzkongress – Fachkongress für Katastrophen - und Zivilschutz sowie zivilmilitärische Zusammenarbeit aus dem Jahre 2012 in Bonn aufführen. Unter der Frage, wie Social Media in Notfällen genutzt werden kann, entstand 2012 in Kassel das 1. Crisis Prevention-Symposium. Es wurden Vorträge zum Thema gehalten und diverse Gründe aufgezeigt, warum die Organisationen der Gefahrenabwehr zukünftig Social Media nutzen sollten. Die [[Grundlagen/nichtpolizeiliche_Gefahrenabwehr|Feuerwehr]] München berichtete von ihren mehrjährigen Erfahrungen hinsichtlich der Nutzung von Twitter und Facebook zur Ergänzung der Öffentlichkeitsarbeit. Neue Entwicklungen bestätigen diesen Trend, beispielsweise führt Twitter in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz und FEMA ein neues Warnmeldesystem für Katastrophenfälle ein (cf. Social Media Consulting, 2013). Im Rahmen n BaSiGo wurden explorativ erste Veranstaltungen auf sicherheitsrelevante Thematiken in den sozialen Medien untersucht. Die Daten wurden sowohl manuell als auch automatisiert 2013 in Kooperation mit BC.Lab und 2014 mit Radiosphere und der Deutschen Telekom erfasst. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Social Media Veranstaltungsbeobachtung, IfM und bc.lab 2013===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Social-Media-Beobachtung und -Analyse des IfM soll einen Eindruck davon geben, wie Social Media aktuell und in Zukunft für Präventions-, Krisen-, und Evaluationszwecke bei der Sicherheitskommunikation von Großveranstaltungen genutzt werden kann.&lt;br /&gt;
Zunächst galt es ein Tools zu finden, dass die bedeutsamsten Social Media Vertreter beobachtet (Monitoring) und analysiert. Nach einer Einarbeitung in die diversen Social Media Monitoring Möglichkeiten und Softwareanbieter wurden Kriterien für eine Beobachtung und explorative Analyse der Veranstaltungen des Wacken Open Air, der Annakirmes in Düren, des Chiemsee Reggae Summers und des Berlin Marathons festgelegt:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
* Abdeckung von mindestens Facebook, Twitter und relevanter Blogs/Foren &lt;br /&gt;
* Zeitlich rückwirkendes sowie Realtime Monitoring &lt;br /&gt;
* Identifikation von Buzzwords &lt;br /&gt;
* Alert-Funktion &lt;br /&gt;
* Identifikation und Aktivitätsgrad von Meinungsführern und &lt;br /&gt;
* Nationaler Fokus bzw. deutsche Sprache&lt;br /&gt;
* Tonalitäts-/Stimmungsanalyse&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bc.lab und Radiosphere konnten diese Kriterien erfüllen und stellten sich für eine Kooperation im Projekt BaSiGo zur Verfügung. Interessant erschien uns hier vor allem auch das Krisenfrühwarnsystem „Krisen.Radar“ von bc.lab, ein selbstlernendes System zum Monitoring bestehender und zukünftiger Themen. Die jeweiligen Veranstaltungen wurden phasenübergreifend in Echtzeit beobachtet. Es sollten sicherheitsrelevante Themen und Situationen in Zusammenhang mit den Veranstaltungen identifiziert und in ihrer Tonalität bewertet werden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
'''Chiemsee Reggae Summer Festival 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bislang wurde eher wenig via Social Media kommuniziert, auch während des Unwetters gab es keine Sicherheitshinweise oder Aufforderungen zur Evakuation über die sozialen Medien. Lediglich bei Google+ wurde über einen lokalen Nachrichtendienst (Chiemgau 24) mitgeteilt, dass das Programm unterbrochen werden musste, die Bands aber im Verlauf des Abends weiter spielen. Sicherheitsrelevante Themen lassen sich am ehesten in der Präphase und der Anstromphase finden. Vorab kommunizierte Gebote und Verbote auf dem diesjährigen Chiemsee Reggea Summer wie z.B. das Mitbringen von Gaskartuschen oder der Konsum von [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen]] erfahren zwar eine hohe Relevanz bei den Besuchern und vor allem ein Dialog über Tipps und Tricks diese zu umgehen jedoch ohne weiteres Feedback der Akteure oder Maßnahmen vor Ort. Während des Events wurde die Kommunikation über die sozialen Portale stark reduziert bis nahezu gänzlich eingestellt - außer über Twitter, über das noch eine geringe Informationsverbreitung stattfand. Im Nachklang der Veranstaltung wurde anhand einer Online-Besucherumfrage aktiv nach Kritik und Anregungen zur Veranstaltung gefragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wacken Open Air 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Social Media-Bereich ist nach wie vor eine gute Möglichkeit, sich nahezu über jede Gegebenheit für das Wacken Open Air zu informieren. Es fällt auf, dass neben den Informationsseiten der Anbieter, Foren die beste Möglichkeit sind, speziellere Angelegenheiten zu klären. Hier finden sich Experten, teils sogar auch der Veranstalter selbst. Jede gestellte Frage wurde meist zufriedenstellend beantwortet, wenn nicht, wurde meist direkt an den Veranstalter bzw. die zuständige Stelle verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Facebook und Twitter sind in ihrer Funktion kaum relevant im Bereich der Informationsbeschaffung, Sicherheitsbelange werden jedoch teils aus bestehenden Blogs „retweetet“ bzw. geposted. Social Media wird hier zunächst zur breiten Streuung der Berichterstattung verwendet und bietet teilweise den Teilnehmern die Möglichkeit dies zu kommentieren. Die Nutzung der Kommentierungsfunktion scheint jedoch äußerst gering auszufallen, da der Veranstalter meist nicht auf Kommentare eingeht. Die Phasen unterscheiden sich kaum, es gibt höchstens während der Eventphasen mehr Beiträge im Netz, welche sich jedoch nicht qualitativ von denen der passiven Phasen unterscheiden. Auch hier wurde die Postphase für Evaluationsumfragen in Social Media genutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Annakirmes Düren 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Social Media wurde in Hinblick auf Sicherheitskommunikation kaum genutzt. Es wurde vor allem auf lokale Medien zurückgegriffen, um die Besucher über den Ablauf und die Besonderheiten der Veranstaltung zu informieren. Ein öffentliches WLAN-Netz oder Apps für die Veranstaltung gab es nicht. Besondere Hinweise und Aufforderungen wurden durch die Polizei über die lokalen Medien kommuniziert, allerdings nicht in Echtzeit. Vor und während des Events fand der größte Teil sicherheitsrelevanter Kommunikation statt. Allerdings auch hier in sehr beschränktem Ausmaße.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zusammenfassende Analyseergebnisse aus 2013'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derzeit finden digitale Kanäle und ihre dialogischen, interaktiven und lokalisierbaren Mehrwerte noch eine geringe Verwendung. Fast ausschließlich ist der Veranstalter Inhaltsgeber und Aggregator. Digitale Kanäle dienen mehr einer breiten medialen Streuung von Inhalten und werden weniger mediengerecht, phasenabhängig und zielgruppenrelevant eingesetzt. Inhaltlich werden überwiegend Themen zum Programm der Veranstaltung sowie allgemeine organisatorische Informationen kommuniziert. Maßgeblich sicherheitsrelevante Inhalte nehmen nur einen geringen Stellenwert ein und werden von den verantwortlichen Akteuren nicht interaktiv oder reaktiv genutzt. Informationen zu aktuellen Sicherheitsthemen vor Ort wurden nicht gleichzeitig in die digitalen Kanäle weitergetragen. Tendenziell werden über alle Phasen hinweg zunächst positive Inhalte kommuniziert, negative Beiträge und Sicherheitsthemen überwiegend gemieden und selten beantwortet. Durch spezielle WLAN-Zugänge und Twitteraufrufe soll zwar auch die Social Media-Interaktion mit den Besuchern vor Ort verstärkt werden, allerdings ist der Netz- und Wlan-Zugang vor Ort kaum verfügbar und ein Dialog während der Veranstaltung kaum zu beobachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung einer speziellen Monitoring Software zur Social Media Beobachtung stellt nur einen kleinen Teil des gesamten digitalen Kommunikationsflusses dar. Eine ausschließlich automatisierte Lösung zur Beobachtung und Analyse sicherheitsrelevanter Inhalte in sozialen Medien ist derzeit nicht vorhanden und die Grenzen liegen hier neben der Quellenabdeckung und Trefferrelevanz vor allem in einer lokalisierbaren, semantischen Analyse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Social Media Monitoring 2014 in Zusammenarbeit mit der Telekom und Radiosphere===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer ersten explorativen Beobachtung im Jahr 2013 konnten für das Jahr 2014 Radiosphere und die Deutsche Telekom für eine erneute Social Media Veranstaltungsbeobachtung gewonnen werden. Ziel war es, praktikable und zukunftsfähige Lösungsansätze für die Veranstalter und Behörden aufzuzeigen, die vor allem während der Veranstaltung das steigende Datenrauschen im Web 2.0 auf relevante Sicherheitsinformationen eingrenzen zu können.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Veranstaltungsjahr 2014 kommen sowohl vermehrt die Filterung durch Hashtags, die Technologien der Telekom „Cyber Threat Detector“ sowie das Geo-Location „Fencing“&amp;lt;ref&amp;gt;Mit Geo-Location/Geo-Fencing lassen sich gezielt Social-Media-Beiträge erfassen, die innerhalb eines im Vorfeld definierten, räumlichen Bereiches (bspw. dem Gelände einer Großveranstaltung) abgesetzt wurden. Das &amp;quot;Grundrauschen&amp;quot; der Social-Media-Kommunikation, an der sich oft auch die &amp;quot;Daheimgebliebenen&amp;quot; beteiligen, lässt sich so stark reduzieren. Mehr dazu unter [http://t3n.de/news/frage-leben-tod-559174/ Eine Frage von Leben und Tod: Wie Social-Media-Monitoring und Geo-Location Events sicherer machen] (15.10.2014)&amp;lt;/ref&amp;gt; von Radiosphere/Geofeedia für die Veranstaltungen Annakirmes, Wacken Open Air und Chiemsee Summer zum Einsatz. Diese automatisierten Filter sollen helfen, aus der erhebliche Social-Media-Datenflut zu den Veranstaltungen die wesentlichen Beiträge zu selektieren und vor allem durch Geolokation auf relevante Inhalte vor Ort zurückgreifen zu können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME2.png|300px|thumb|right|Erhebungsarten des Social Media Monitoring 2014. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.&amp;lt;ref&amp;gt;Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.&amp;lt;/ref&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
''(*) Suche ohne Hashtags oder Suchbegriff. Konzentration auf die Geo-Lokation''&lt;br /&gt;
&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Social Media Monitoring mit der Quellenabdeckung wurde dieses Jahr vor allem mit der Quellenabdeckung von News, Blogs, Foren, Facebook, Twitter, LinkedIn, Instagram, Flickr, Foursquare, Tumblr, Slideshare, Youtube, Vimeo, Dailymotion durchgeführt. Pressemeldungen, Magazine und Nachrichtenkanäle wurden dieses Jahr nicht berücksichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wacken Open Air 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dem Wacken Open Air (WOA) vom 30.07. bis 01.08.2014 wurden die veranstaltungsspezifischen Hashtags #wacken, #wackenopenair, #woa, #wacken2014, #wacken14, #wackenopenair2014, #woa2014, #woa14 als Filter eingesetzt. Im Allgemeinen verlief das WOA 2014 aus Sicht der Sicherheitskommunikation ruhiger. Insgesamt wurden 273 Straftaten, 208 Eigentumsdelikte (davon 173 Zeltdiebstähle), 13 Körperverletzungen, 129 Verkehrsdelikte, 208 Rettungseinsätze und 3.400 versorgte Menschen durch das DRK verzeichnet. Vor allem herrschten auf dem Wacken Open Air im Sommer 2014 keine extreme wetterbedingte Ereignisse vor wie sie im Jahr 2013 verzeichnet wurden.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Anhand der diesjährig eingesetzten Filtermethoden konnten die über 25.000 Netzgespräche über das WOA während der Veranstaltung auf 3009 sicherheitsrelevante Beiträge, 283 Hashtag-Beiträge und 809 Beiträge vor Ort (Geolocation-Hits) eingegrenzt werden. Eine eindeutige Zuordnung von Netzbeiträgen, die vor Ort während der Veranstaltung getätigt wurden, machen so nur noch ca. drei Prozent des Gesamtgrundrauschens aus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME3.png|300px|thumb|right|Auf dem WOA 2014 wurden insgesamt 3009 sicherheitsrelevante Beiträge identifiziert. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]]&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:SOME0.png|300px|thumb|right|Von allen erfassten Beiträgen konnten 809 per Geolokalisation auf dem Veranstaltungsgelände des WOA 2014 verortet werden. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine themenspezifische Zuordnung der sicherheitsrelevanten Beiträge und deren Integration in die Sicherheitskommunikation der BOS und Veranstalter ist zukünftig eine enge Verknüpfung zu dem Social Media Manager sowie den Sicherheitskräften vor Ort gefragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Chiemsee Summer 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beobachtung des Chiemsee Summer Festivals vom 12.08. bis 16.08.2014 in Übersee wurden die veranstaltungsspezifischen Hashtags #chiemseesummerfestival, #chiemseesummer, #chiemseesummer14, #cs14, #chiemseesummerplus, #chiemseesummercruise, #cscruise, #summer2014, #sommerdeineslebens, #chiemsee als Filter eingesetzt. 2014 wurde das Chiemsee Summer Festival zwar nicht wie im Vorjahr von einem starken Unwetter überrascht, allerdings kam es durch den Dauerregen auch hier zu zahlreichen wetterbedingten Sicherheitsaufkommen. Dies spiegelt sich ebenfalls in den Netzbeiträgen wieder, die in den sicherheitsrelevanten Beiträgen überwiegend Wetterprobleme verzeichnen. Ansonsten verzeichnet das Festival mit 18 Diebstahlanzeigen, 1311 Behandlungen durch den Hilfsdienst, leichten Verkehrsproblemen durch PKW Anreise und Abreise im Vergleich zu ähnlichen Festivals nur wenige Ereignisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das automatisierte Monitoring konnte auch hier durch sicherheitsrelevante Filter die 700 bis 1000 Netzgespräche auf 68 überschaubare Beiträge begrenzen. Für eine themenspezifische Zuordnung der sicherheitsrelevanten Beiträge und deren Integration in die Sicherheitskommunikation der BOS und Veranstalter ist auch hier zukünftig eine enge Verknüpfung zu dem Social Media Manager sowie den Sicherheitskräften vor Ort gefragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Annakirmes 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Annakirmes vom 25.07. bis 02.08.2014 wurden #annakirmes, #düren, #missdn, #annazelt, #missdueren als veranstaltungsspezifische Hashtags für das Socia Media Monitoring eingesetzt. Insgesamt gab es dieses Jahr auch wieder ein geringes sicherheitsrelevantes Aufkommen, wie z.B.  347 Verkehrsdelikte,  50 Polizeieinsätze, die im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1375 Netzgespräche konnten mit Hilfe der automatisierten Geolokationsfilter auf 114 Beiträge eingegrenzt werden. Eine Großzahl (über 50 Prozent) der sicherheitsrelevanten Beiträge sind hier einem Unwetter und diversen Polizeieinsätzen zuzuordnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME4.png|300px|thumb|left|Auf der Annakirmes 2014 wurden insgesamt 87 sicherheitsrelevante Beiträge identifiziert.  Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:SOME5.png|300px|thumb|left|Von allen erfassten Beiträgen konnten 114 per Geolokalisation auf dem Veranstaltungsgelände der Annakirmes 2014 verortet werden. Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zusammenfassende Analyseergebnisse aus 2014'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die steigenden Social-Media-Beiträge auch während der Veranstaltung vor allem durch den erhöhten Einsatz von Smartphones, den technischen Ausbau der Infrastruktur, Ladestationen und Live-Twitter-Walls verlangen zunehmend nach einer automatisierten Filterung von relevanten Sicherheitsthemen. Ein eigener Hashtag zu der Veranstaltung ist für das Monitoring vorteilhaft. Die klassische Suche mit Hashtags und Suchbegriffen beinhaltet jedoch immer noch ein großes Grundrauschen in den Netzgesprächen. Hier empfiehlt sich sowohl der Einsatz von sicherheitsspezifischen Hashtags wie z.B. #WOASEC als auch eine Lokalisierung der Beiträge vor Ort. Die Geolokation des Veranstaltungsgeländes beschränkt sich auf die tatsächlichen Beiträge der Event-Besucher vor Ort. Das Echtzeitmonitoring kann mit diesem Verfahren effektiv und schnell auch während der Veranstaltung verwendet werden und trägt maßgeblich zu einer Eingrenzung der sicherheitsrelevanten Social-Media-Beiträge bei. &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:SOME6.png|300px|thumb|left|Relevanz der durch die angewandten Erhebungsarten erfassten Beiträge für die Veranstaltung.  Abbildung aus: Schultz, H., Schwerdtner, R. 2014, Abschlusspräsentation Social Media Beobachtung.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich hier um eine stark begrenzte Filterung handelt, die nicht alle relevanten Beiträge abdeckt. Nicht alle Besucher schalten immer ihre Geodaten frei. Es ist sowohl ein Abgleich mit dem klassischen Monitoring zu empfehlen und als auch eine Integration in die Lagebild-Erfassung vor Ort. Das Social Media Monitoring mit der heutigen Technologie kann hier detaillierte und lokalisierbare Informationen liefern und leistet so einen zusätzlichen Mehrwert für die Sicherheit von Großveranstaltungen. Hierzu ist eine Integration in das Lagebild und eine enge Zusammenarbeit mit den Kommunikationsverantwortlichen und Sicherheitskräften der Veranstaltung notwendig.&amp;lt;ref&amp;gt; Ergänzende Schilderungen zur Social Media Beobachtung 2014 finden sich im [https://radiosphere.de/component/zoo/item/3talkwalker Blog von Radiosphere] (15.10.2014)&amp;lt;/ref&amp;gt;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausblick==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das umfassende Monitoring der Veranstaltung führt zum ganzheitlichen Blick auf die Lage der Veranstaltung. Die Social Media Kanäle dienen hier in erster Linie als Katalysator und Frühindikator sowie als Spiegel des gesamten Stimmungsbildes der Besucher.&lt;br /&gt;
Zurzeit ist das Beobachten der Veranstaltungen ausschließlich auf Geokoordinaten nicht ausreichend, um einen umfassenden Blick auf die Situation zu erhalten. Als Ergänzung zum Monitoring mit Schlagwörtern ist die Methoder der Geolokation jedoch enorm hilfreich. Sie dient zur Validierung der Informationen. Das Echtzeitmonitoring auf diesen Kanälen kann den entscheidenden Wissens-, Kommunikation- und Zeitvorsprung in Krisensituationen bringen. Das  Agieren in den sozialen Medien aus Sicherheitsperspektive kann aber stets nur als ergänzende Maßnahme zum weiteren Einsatz von Sicherheitskommunikation gesehen werden. Die aus dem Monitoring entstehende zusätzliche Informationsbasis kann im Abgleich mit dem Lagebild vor Ort als eine wichtige Entscheidungsgrundlage für notwendige Sicherheitsmaßnahmen dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um das komplette Potential der interaktiven Kanäle nutzen zu können, sollten sich die Aktivitäten nicht auf das bloße Monitoring beschränken. Ein Social Media Lagezentrum oder den Bereich Social Media in ein bestehendes Lagezentrum zu integrieren, würde bedeuten, nicht nur zu beobachten sondern ebenfalls im Rahmen der integrierten Sicherheitskommunikation zu kommunizieren und interagieren.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Betrachtet man das Social Web, so geht es immer in erster Linie um die Interaktion. Das Teilen einer Nachricht an einen oder mehrere Empfänger ist der Grundpfeiler der Social-Media-Kommunikation. Sie entfaltet erst ihren vollen Nutzen, wenn sie entsprechend interaktiv und dialogisch verwendet wird. Eines der zukunftsweisenden Potenziale, das die sozialen Medien mit sich bringen, ist daher neben dem reinen Monitoring der aktive Austausch über Sicherheitsinformationen als integrierten Bestandteil des Sicherheits- und Kommunikationskonzepts.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autorin: Christiane Link (Universität Siegen)''&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgel%C3%A4nde&amp;diff=5904</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgel%C3%A4nde&amp;diff=5904"/>
		<updated>2015-07-06T08:27:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Vegetation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Veranstaltungsgelände: Topographie, Bodenbeschaffenheit und Vegetation}}&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
Das Veranstaltungsgelände und die Beschaffenheit des Bodens und der vorhandenen Umwelt haben Einfluss auf die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, da diese zum einen den Aufbau und die Wegführungen bestimmen (z.B. aufgrund von Tragfähigkeit oder Drainagesysteme), zum anderen aber auch konkrete Gefahrenquellen darstellen können. Neben der Bodenbeschaffenheit sind die Topographie des Veranstaltungsgeländes sowie die Vegetation von sicherheitsrelevantem Interesse. Dies gilt nicht nur für die Veranstaltungen auf Wiesen und unbefestigten Geländen, sondern gleichermaßen für Veranstaltungen im urbanen Raum. Zu prüfen ist jeweils nicht nur das Veranstaltungsgelände selbst, sondern auch das Umfeld (Zuwegungen, An- und Abfahrten etc). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bodenbeschaffenheit==&lt;br /&gt;
[[Datei:blumenwiese.jpeg|thumb|Flächen, die schon beim Aufbau zerstört werden, können während der Veranstaltung Gefährdungen darstellen - z.B. Ab- und Umknicken, Stolpern über Furchen und in Löchern. Photo: Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:matschloch.jpeg|thumb|Photo: Rheinkultur Gmbh / Marc Nowak]]Die Beschaffenheit des Bodens ist insbesondere aus zwei Blickwinkeln zu betrachten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Tragfähigkeit des Untergrundes&lt;br /&gt;
*Anfälligkeit des untergrundes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Tragfähigkeit des Untergrundes===&lt;br /&gt;
Nicht nur in Bezug auf das Aufstellen tonnenschwerer Bühnenkonstruktionen, sondern auch insbesondere in Bezug auf den häufig mit Veranstaltungen verbundenen Schwerlastverkehr muss geprüft werden, ob der Untergrund geeignet ist, der Belastung standzuhalten.&lt;br /&gt;
Diese Prüfung betrifft nicht nur die Veranstaltungsgelände „auf der grünen Wiese“, sondern auch die Flächen, die zum Beispiel über Tiefgaragen etc. liegen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Anfälligkeit des Untergrundes===&lt;br /&gt;
Nicht selten entstehen auf einem Veranstaltungsgelände, entweder nach langanhaltendem Regen oder auch nach kurzen heftigen Regenschauern große Wasser- und / oder Schlammflächen. Böden mit schlechten Abflussbedingungen führen bei starkem Niederschlag zu Flutungen und oberflächigem Wasserrückhalt.&lt;br /&gt;
Eine Bodenprüfung ist immer Teil der [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeitsanalyse]] für die Auswahl des Veranstaltungsorts und der Geländeplanung &amp;lt;ref&amp;gt; Sounds for Nature Foundation e.V. (Hrsg.)(2013): Leitfaden für die umweltverträgliche Gestaltung von Open-Air-Veranstaltungen. Bonn. S. 18. [http://soundsfornature.eu/wp-content/uploads/SFN_Leitfaden_web.pdf]&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben Fragen des Wohlbefindens und der Hygiene stellt sich hier insbesondere die Frage nach der weiteren Nutzbarkeit der Wege und Flächen. Dies betrifft insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Park- &amp;amp; Aufstellflächen,&lt;br /&gt;
* Zugangsstellen,&lt;br /&gt;
* Flucht- und Rettungswege in Bezug auf Ihre Befahr- &amp;amp; Begehbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den möglichen Gefahren gehören &amp;lt;ref&amp;gt; Kemp, Chris / Hill, Iain / Upton, Mick / Hamilton, Mark (2007): Case Studies in Crowd Management. Cambridge. S. 184f. &amp;lt;/ref&amp;gt;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Minderung von zur Verfügung stehenden Flächen (evtl. Verbunden mit höheren Dichten auf den restlichen Flächen),&lt;br /&gt;
* Einschränkung des Fußgängerverkehrs durch Matsch- und Schlammbildung,&lt;br /&gt;
* erhöhte Unfallgefahr für Fußgänger,&lt;br /&gt;
* potentielle Kontamination von Wasserressourcen,&lt;br /&gt;
* potentielle Ausbreitung von Krankheitserregern,&lt;br /&gt;
* Verkehrsprobleme aufgrund schlecht befahrbarer Zu- und Abwege,&lt;br /&gt;
* potentielle Gefahren für elektrische Installationen,&lt;br /&gt;
* Fehlen von trockenen Bereichen und Unterstellmöglichkeiten für Besucher,&lt;br /&gt;
* mangelhafter Halt und geringe Belastungsfähigkeit des Bodens für temporäre Bauten, Barrier, etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf die Auswahl des Veranstaltungsgeländes müssen also mindestens die folgenden Aspekte geprüft werden:&lt;br /&gt;
* Eignung des Bodens, die eingebrauchten Lasten standsicher aufzunehmen,&lt;br /&gt;
* Eignung des Bodens, auch vorübergehende Starkbelastung (z.B. Schwerlastverkehr) aufzunehmen,&lt;br /&gt;
* Drainageverhalten des Bodens: welche Wassermengen kann der Boden / kann die Veranstaltungsfläche aufnehmen,&lt;br /&gt;
* Vorhandensein von Senken, in denen sich Wasser ansammeln kann&lt;br /&gt;
* Freihalten der später von den Besuchern genutzten Flächen sowie der Flächen, die als Flucht- und Rettungswege oder Entlastungsflächen vorgesehen sind, von Schwerlast- und Produktionsverkehren (bes. wichtig bei anhaltendem schlechten Wetter in Verbindung mit nicht-befestigten Flächen)?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Topographie==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Seen.jpg|thumb|Seen oder Brunnen laden - trotz Verbot - an heissen Veranstaltungstagen zur Abkühlung ein. Schilder helfen hier kaum. Besondere Aufmerksamkeit muss immer dann gelten, wenn das Besucherprofil eine vulnerable Zielgruppe aufzeigt. Maßnahmen können von &amp;quot;Duldung mit personeller Überwachung&amp;quot; bis zu einer Abschrankung oder - wenn möglich - Sperrung des Gewässers gehen. Photo: Rheinkultur Gmbh / Marc Nowak]][[Datei:brunnen.jpg|thumb|Photo: Rheinkultur Gmbh / Marc Nowak]]Hänge, Steigungen und Neigungen im Gelände können sich auf die Fußgängerlenkung auswirken – insbesondere in Verbindung mit Wettererscheinungen wie Starkregen o.ä. &lt;br /&gt;
Es ist zu prüfen, inwieweit sich der Weg über Steigungen auf die Entfluchtungszeiten auswirkt und inwieweit sich gerade an Hängen eine Dynamik entwickeln kann, die möglicherweise nur schwer zu stoppen ist (Domino-Effekt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Seen oder Bäche und Flüsse im oder am Veranstaltungsgelände stellen eine potentielle Gefahrenquelle dar. Ist das Schwimmen oder Baden in Gewässern auf dem Gelände nicht gestattet, so müssen diese Gewässer entsprechend gesichert werden und Warnhinweise angebracht werden. Gewässer, die zum Zweck des Schwimmens vorgesehen sind, müssen in Übereinstimmung mit der Badegewässerverordnung [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000584] eingezäunt und geprüft werden. Die Wasserqualität muss vor und während der Veranstaltung geprüft werden. &lt;br /&gt;
Erfahrungen haben gezeigt, dass insbesondere bei hohen Temperaturen nur leicht abgesicherte Gewässer seitens der Besucher gerne genutzt werden (dies gilt im Übrigen ebenso für Springbrunnen etc. im urbanen Veranstaltungsgelände). &lt;br /&gt;
Auch bei erlaubtem Badebetrieb sollte es eine Überwachung des Gewässers geben im Hinblick auf Familien mit kleinen Kindern oder auch alkoholisierte oder durch Drogen in ihrer Urteilskraft beeinträchtigte Personen. &lt;br /&gt;
Im Allgemeinen gehen von Gewässern folgende Gefährdungen aus &amp;lt;ref&amp;gt; Commonwealth of Australia (Hrsg.) (1999): Safe and Healthy Mass Gatherings. A Health, Medical and Safety Planning Manual for Public Events. Australian Emergency Manuals Series. Dickson. S. 40. [http://www.health.sa.gov.au/pehs/publications/ema-mass-gatherings-manual.pdf]&amp;lt;/ref&amp;gt;.: &lt;br /&gt;
* Ertrinken, &lt;br /&gt;
* Ausrutschen, &lt;br /&gt;
* Verletzungen an sich unter der Oberfläche befindende Gegenstände (Scherben etc.) &lt;br /&gt;
* Untiefen,&lt;br /&gt;
* Gesundheitsgefährdungen durch Bakterien / Verschmutzungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Gefahr der Überflutung muss berücksichtigt werden – bei einem nahegelegenen Fluss oder Bach ist immer zu prüfen, ob und inwieweit ein Hochwasserstand (auch ein nur temporärer / kurzfristiger) Auswirkungen auf die Nutzung des Veranstaltungsgeländes haben kann. Dies gilt dabei nicht nur für die von den Besuchern genutzten Flächen, sondern auch für Anfahrts- und Rettungswege sowie Fluchtwege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vegetation==&lt;br /&gt;
Vegetation wie Büsche und Bäume können gerade bei Schlechtwetter zu Gefahrenquellen werden. Dabei ist zum einem im Sommer [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Brandgefahren|Brandgefahren]] zu nennen bei Büschen &amp;lt;ref&amp;gt;Kemp, Chris / Hill, Iain / Upton, Mick / Hamilton, Mark (2007): Case Studies in Crowd Management. Cambridge. S. 182. &amp;lt;/ref&amp;gt; bis hin zur Waldbrandgefahr als auch die Gefahr des Einschlags von Blitzen in Bäume, Blitzüberschläge bei Personen in der Nähe von Bäumen oder abknickende Äste bei Sturmböen Wind. Gerade, weil Bäume von Besuchern häufig als Regenschutz genutzt werden, sind hier besondere Maßnahmen bzw. eine intensive Betrachtung der möglichen Gefahren notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ist hier auch zu prüfen, inwieweit diese Gefährdungen nicht nur auf dem Veranstaltungsgelände selbst, sondern vor allem auf den Fluchtwegen bestehen. &lt;br /&gt;
Vor Veranstaltungsbeginn ist daher auch in Bezug auf die Vegetation immer eine Begehung vorzunehmen, die potentielle Gefahrenquellen sondiert und eliminiert.&lt;br /&gt;
Bäume werden zusätzlich häufig als Möglichkeit genutzt, eine bessere Sicht auf das Veranstaltungsgeschehen zu erlangen. Auch wenn dies kaum zu verhindern ist, ist dies doch im Rahmen der Gefährdungsanalyse immer zu betrachten und ggfs. sind organisatorische Maßnahmen einzuleiten (Warnhinweise, Personal bis hin zu Abschrankungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Gefahrenquellen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Geländes, der Topographie oder der Vegetation können sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Stromleitungen insbesondere in Zusammenhang mit Sturm,&lt;br /&gt;
* Hohe Staubbelastung bei sehr trockenen Böden,&lt;br /&gt;
* Tiere,&lt;br /&gt;
* Gefährliche Pflanzenbestände (z.B. Bärenklau, dessen Saft eine extrem ätzende Wirkung auf die Haut hat),&lt;br /&gt;
* Mulden und Senken als Stolperfallen,&lt;br /&gt;
* unbefestigte Geländestrukturen,&lt;br /&gt;
* Gefahren durch benachbarte Landnutzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegebenenfalls ist zu prüfen, inwieweit durch die Veranstaltung Belange des Umwelt- und Naturschutzes berührt werden. Dies betrifft nicht nur die Beanspruchung der Flächen selbst, sondern auch von der Veranstaltung ausgehende Emissionen (Abwasser / Licht / Lautstärke).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Commonwealth of Australia (Hrsg.) (1999): ''Safe and Healthy Mass Gatherings''. A Health, Medical and Safety Planning Manual for Public Events. Australian Emergency Manuals Series. Dickson. [http://www.health.sa.gov.au/pehs/publications/ema-mass-gatherings-manual.pdf]&lt;br /&gt;
* Dávid, Lóránt (2009): Environmental Impacts of Events. In: Raj, Razaq / Musgrave, James (Hrsg.) (2009): ''Event Management and Sustainability''. S.66-75. Oxfordshire, Cambridge.&lt;br /&gt;
* Federal Emergency Management Agency (Hrsg.) (2010): Special Events Contingency Planning. &lt;br /&gt;
* Kemp, Chris / Hill, Iain / Upton, Mick / Hamilton, Mark (2007): ''Case Studies in Crowd Management''. Cambridge.&lt;br /&gt;
* VDE (Hrsg.) (2013): ''Blitzschutz bei Veranstaltungen und Versammlungen''. Merkblatt. Frankfurt. [www.vde.com/blitzschutz-veranstaltungen]&lt;br /&gt;
* HSE (Hrsg.) (2014): ''The Purple Guide to Health, Safety and Welfare at Music and Other Events''. [http://www.thepurpleguide.co.uk]&lt;br /&gt;
* Sounds for Nature Foundation e.V. (SfN)(Hrsg.) (2013): ''Leitfaden für die umweltverträgliche Gestaltung von Open-Air-Veranstaltungen''. Bonn. [http://soundsfornature.eu/wp-content/uploads/SFN_Leitfaden_web.pdf]&lt;br /&gt;
* Swedish Civil Contingency Agency (MSB) (Hrsg.) (2012): ''Event Safety Guide''. Karlstad. [https://www.msb.se/RibData/Filer/pdf/26172.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk, Simon Runkel (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgel%C3%A4nde&amp;diff=5903</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgel%C3%A4nde&amp;diff=5903"/>
		<updated>2015-07-06T08:26:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Vegetation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Veranstaltungsgelände: Topographie, Bodenbeschaffenheit und Vegetation}}&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
Das Veranstaltungsgelände und die Beschaffenheit des Bodens und der vorhandenen Umwelt haben Einfluss auf die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, da diese zum einen den Aufbau und die Wegführungen bestimmen (z.B. aufgrund von Tragfähigkeit oder Drainagesysteme), zum anderen aber auch konkrete Gefahrenquellen darstellen können. Neben der Bodenbeschaffenheit sind die Topographie des Veranstaltungsgeländes sowie die Vegetation von sicherheitsrelevantem Interesse. Dies gilt nicht nur für die Veranstaltungen auf Wiesen und unbefestigten Geländen, sondern gleichermaßen für Veranstaltungen im urbanen Raum. Zu prüfen ist jeweils nicht nur das Veranstaltungsgelände selbst, sondern auch das Umfeld (Zuwegungen, An- und Abfahrten etc). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bodenbeschaffenheit==&lt;br /&gt;
[[Datei:blumenwiese.jpeg|thumb|Flächen, die schon beim Aufbau zerstört werden, können während der Veranstaltung Gefährdungen darstellen - z.B. Ab- und Umknicken, Stolpern über Furchen und in Löchern. Photo: Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:matschloch.jpeg|thumb|Photo: Rheinkultur Gmbh / Marc Nowak]]Die Beschaffenheit des Bodens ist insbesondere aus zwei Blickwinkeln zu betrachten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Tragfähigkeit des Untergrundes&lt;br /&gt;
*Anfälligkeit des untergrundes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Tragfähigkeit des Untergrundes===&lt;br /&gt;
Nicht nur in Bezug auf das Aufstellen tonnenschwerer Bühnenkonstruktionen, sondern auch insbesondere in Bezug auf den häufig mit Veranstaltungen verbundenen Schwerlastverkehr muss geprüft werden, ob der Untergrund geeignet ist, der Belastung standzuhalten.&lt;br /&gt;
Diese Prüfung betrifft nicht nur die Veranstaltungsgelände „auf der grünen Wiese“, sondern auch die Flächen, die zum Beispiel über Tiefgaragen etc. liegen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
===Anfälligkeit des Untergrundes===&lt;br /&gt;
Nicht selten entstehen auf einem Veranstaltungsgelände, entweder nach langanhaltendem Regen oder auch nach kurzen heftigen Regenschauern große Wasser- und / oder Schlammflächen. Böden mit schlechten Abflussbedingungen führen bei starkem Niederschlag zu Flutungen und oberflächigem Wasserrückhalt.&lt;br /&gt;
Eine Bodenprüfung ist immer Teil der [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeitsanalyse]] für die Auswahl des Veranstaltungsorts und der Geländeplanung &amp;lt;ref&amp;gt; Sounds for Nature Foundation e.V. (Hrsg.)(2013): Leitfaden für die umweltverträgliche Gestaltung von Open-Air-Veranstaltungen. Bonn. S. 18. [http://soundsfornature.eu/wp-content/uploads/SFN_Leitfaden_web.pdf]&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben Fragen des Wohlbefindens und der Hygiene stellt sich hier insbesondere die Frage nach der weiteren Nutzbarkeit der Wege und Flächen. Dies betrifft insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Park- &amp;amp; Aufstellflächen,&lt;br /&gt;
* Zugangsstellen,&lt;br /&gt;
* Flucht- und Rettungswege in Bezug auf Ihre Befahr- &amp;amp; Begehbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den möglichen Gefahren gehören &amp;lt;ref&amp;gt; Kemp, Chris / Hill, Iain / Upton, Mick / Hamilton, Mark (2007): Case Studies in Crowd Management. Cambridge. S. 184f. &amp;lt;/ref&amp;gt;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Minderung von zur Verfügung stehenden Flächen (evtl. Verbunden mit höheren Dichten auf den restlichen Flächen),&lt;br /&gt;
* Einschränkung des Fußgängerverkehrs durch Matsch- und Schlammbildung,&lt;br /&gt;
* erhöhte Unfallgefahr für Fußgänger,&lt;br /&gt;
* potentielle Kontamination von Wasserressourcen,&lt;br /&gt;
* potentielle Ausbreitung von Krankheitserregern,&lt;br /&gt;
* Verkehrsprobleme aufgrund schlecht befahrbarer Zu- und Abwege,&lt;br /&gt;
* potentielle Gefahren für elektrische Installationen,&lt;br /&gt;
* Fehlen von trockenen Bereichen und Unterstellmöglichkeiten für Besucher,&lt;br /&gt;
* mangelhafter Halt und geringe Belastungsfähigkeit des Bodens für temporäre Bauten, Barrier, etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf die Auswahl des Veranstaltungsgeländes müssen also mindestens die folgenden Aspekte geprüft werden:&lt;br /&gt;
* Eignung des Bodens, die eingebrauchten Lasten standsicher aufzunehmen,&lt;br /&gt;
* Eignung des Bodens, auch vorübergehende Starkbelastung (z.B. Schwerlastverkehr) aufzunehmen,&lt;br /&gt;
* Drainageverhalten des Bodens: welche Wassermengen kann der Boden / kann die Veranstaltungsfläche aufnehmen,&lt;br /&gt;
* Vorhandensein von Senken, in denen sich Wasser ansammeln kann&lt;br /&gt;
* Freihalten der später von den Besuchern genutzten Flächen sowie der Flächen, die als Flucht- und Rettungswege oder Entlastungsflächen vorgesehen sind, von Schwerlast- und Produktionsverkehren (bes. wichtig bei anhaltendem schlechten Wetter in Verbindung mit nicht-befestigten Flächen)?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Topographie==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Seen.jpg|thumb|Seen oder Brunnen laden - trotz Verbot - an heissen Veranstaltungstagen zur Abkühlung ein. Schilder helfen hier kaum. Besondere Aufmerksamkeit muss immer dann gelten, wenn das Besucherprofil eine vulnerable Zielgruppe aufzeigt. Maßnahmen können von &amp;quot;Duldung mit personeller Überwachung&amp;quot; bis zu einer Abschrankung oder - wenn möglich - Sperrung des Gewässers gehen. Photo: Rheinkultur Gmbh / Marc Nowak]][[Datei:brunnen.jpg|thumb|Photo: Rheinkultur Gmbh / Marc Nowak]]Hänge, Steigungen und Neigungen im Gelände können sich auf die Fußgängerlenkung auswirken – insbesondere in Verbindung mit Wettererscheinungen wie Starkregen o.ä. &lt;br /&gt;
Es ist zu prüfen, inwieweit sich der Weg über Steigungen auf die Entfluchtungszeiten auswirkt und inwieweit sich gerade an Hängen eine Dynamik entwickeln kann, die möglicherweise nur schwer zu stoppen ist (Domino-Effekt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Seen oder Bäche und Flüsse im oder am Veranstaltungsgelände stellen eine potentielle Gefahrenquelle dar. Ist das Schwimmen oder Baden in Gewässern auf dem Gelände nicht gestattet, so müssen diese Gewässer entsprechend gesichert werden und Warnhinweise angebracht werden. Gewässer, die zum Zweck des Schwimmens vorgesehen sind, müssen in Übereinstimmung mit der Badegewässerverordnung [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000584] eingezäunt und geprüft werden. Die Wasserqualität muss vor und während der Veranstaltung geprüft werden. &lt;br /&gt;
Erfahrungen haben gezeigt, dass insbesondere bei hohen Temperaturen nur leicht abgesicherte Gewässer seitens der Besucher gerne genutzt werden (dies gilt im Übrigen ebenso für Springbrunnen etc. im urbanen Veranstaltungsgelände). &lt;br /&gt;
Auch bei erlaubtem Badebetrieb sollte es eine Überwachung des Gewässers geben im Hinblick auf Familien mit kleinen Kindern oder auch alkoholisierte oder durch Drogen in ihrer Urteilskraft beeinträchtigte Personen. &lt;br /&gt;
Im Allgemeinen gehen von Gewässern folgende Gefährdungen aus &amp;lt;ref&amp;gt; Commonwealth of Australia (Hrsg.) (1999): Safe and Healthy Mass Gatherings. A Health, Medical and Safety Planning Manual for Public Events. Australian Emergency Manuals Series. Dickson. S. 40. [http://www.health.sa.gov.au/pehs/publications/ema-mass-gatherings-manual.pdf]&amp;lt;/ref&amp;gt;.: &lt;br /&gt;
* Ertrinken, &lt;br /&gt;
* Ausrutschen, &lt;br /&gt;
* Verletzungen an sich unter der Oberfläche befindende Gegenstände (Scherben etc.) &lt;br /&gt;
* Untiefen,&lt;br /&gt;
* Gesundheitsgefährdungen durch Bakterien / Verschmutzungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Gefahr der Überflutung muss berücksichtigt werden – bei einem nahegelegenen Fluss oder Bach ist immer zu prüfen, ob und inwieweit ein Hochwasserstand (auch ein nur temporärer / kurzfristiger) Auswirkungen auf die Nutzung des Veranstaltungsgeländes haben kann. Dies gilt dabei nicht nur für die von den Besuchern genutzten Flächen, sondern auch für Anfahrts- und Rettungswege sowie Fluchtwege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vegetation==&lt;br /&gt;
Vegetation wie Büsche und Bäume können gerade bei Schlechtwetter zu Gefahrenquellen werden. Dabei ist zum einem im Sommer [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Szenarienplanung/Brandgefahren|Brandgefahren]] zu nennen bei Büschen &amp;lt;ref&amp;gt;Kemp, Chris / Hill, Iain / Upton, Mick / Hamilton, Mark (2007): Case Studies in Crowd Management. Cambridge. S. 182. &amp;lt;/ref&amp;gt; bis hin zur Waldbrandgefahr als auch die Gefahr des Einschlags von Blitzen in Bäume, Blitzüberschläge bei Personen in der Nähe von Bäumen oder abknickende Äste bei Sturmböen Wind. Gerade, weil Bäume von Besuchern häufig als Regenschutz genutzt werden, sind hier besondere Maßnahmen bzw. eine intensive Betrachtung der möglichen Gefahren notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ist hier auch zu prüfen, inwieweit diese Gefährdungen nicht nur auf dem Veranstaltungsgelände selbst, sondern vor allem auf den Fluchtwegen bestehen. &lt;br /&gt;
Vor Veranstaltungsbeginn ist daher auch in Bezug auf die Vegetation immer eine Begehung vorzunehmen, die potentielle Gefahrenquellen sondiert und eliminiert.&lt;br /&gt;
Bäume werden zusätzlich häufig als Möglichkeit genutzt, eine bessere Sicht auf das Veranstaltungsgeschehen zu erlangen. Auch wenn dies kaum zu verhindern ist, ist dies doch im Rahmen der Gefährdungsanalyse immer zu betrachten und ggfs. sind organisatorische Maßnahmen einzuleiten (Warnhinweise, Personal bis hin zu Abschrankungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Gefahrenquellen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Geländes, der Topographie oder der Vegetation können sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Stromleitungen insbesondere in Zusammenhang mit Sturm,&lt;br /&gt;
* Hohe Staubbelastung bei sehr trockenen Böden,&lt;br /&gt;
* Tiere,&lt;br /&gt;
* Gefährliche Pflanzenbestände (z.B. Bärenklau, dessen Saft eine extrem ätzende Wirkung auf die Haut hat),&lt;br /&gt;
* Mulden und Senken als Stolperfallen,&lt;br /&gt;
* unbefestigte Geländestrukturen,&lt;br /&gt;
* Gefahren durch benachbarte Landnutzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegebenenfalls ist zu prüfen, inwieweit durch die Veranstaltung Belange des Umwelt- und Naturschutzes berührt werden. Dies betrifft nicht nur die Beanspruchung der Flächen selbst, sondern auch von der Veranstaltung ausgehende Emissionen (Abwasser / Licht / Lautstärke).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Commonwealth of Australia (Hrsg.) (1999): ''Safe and Healthy Mass Gatherings''. A Health, Medical and Safety Planning Manual for Public Events. Australian Emergency Manuals Series. Dickson. [http://www.health.sa.gov.au/pehs/publications/ema-mass-gatherings-manual.pdf]&lt;br /&gt;
* Dávid, Lóránt (2009): Environmental Impacts of Events. In: Raj, Razaq / Musgrave, James (Hrsg.) (2009): ''Event Management and Sustainability''. S.66-75. Oxfordshire, Cambridge.&lt;br /&gt;
* Federal Emergency Management Agency (Hrsg.) (2010): Special Events Contingency Planning. &lt;br /&gt;
* Kemp, Chris / Hill, Iain / Upton, Mick / Hamilton, Mark (2007): ''Case Studies in Crowd Management''. Cambridge.&lt;br /&gt;
* VDE (Hrsg.) (2013): ''Blitzschutz bei Veranstaltungen und Versammlungen''. Merkblatt. Frankfurt. [www.vde.com/blitzschutz-veranstaltungen]&lt;br /&gt;
* HSE (Hrsg.) (2014): ''The Purple Guide to Health, Safety and Welfare at Music and Other Events''. [http://www.thepurpleguide.co.uk]&lt;br /&gt;
* Sounds for Nature Foundation e.V. (SfN)(Hrsg.) (2013): ''Leitfaden für die umweltverträgliche Gestaltung von Open-Air-Veranstaltungen''. Bonn. [http://soundsfornature.eu/wp-content/uploads/SFN_Leitfaden_web.pdf]&lt;br /&gt;
* Swedish Civil Contingency Agency (MSB) (Hrsg.) (2012): ''Event Safety Guide''. Karlstad. [https://www.msb.se/RibData/Filer/pdf/26172.pdf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Sabine Funk, Simon Runkel (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5900</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Gewaltpotentiale&amp;diff=5900"/>
		<updated>2015-07-01T14:08:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Störungsabhängige Maßnahmenplanung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewaltpotential}}&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsphasenübergreifend==&lt;br /&gt;
Das Gewaltpotential im Kontext von Veranstaltungslagen ist – sowohl hinsichtlich des Publikums ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Störung_durch_Zuschauerverhalten|Störung durch Zuschauerverhalten]]) als auch möglicher Störungen durch unbeteiligte Dritte – je nach Art der Veranstaltung für den Einzelfall zu bestimmen. So können sich schon bloße Abweichungen vom geplanten Veranstaltungsablauf (z.B. ein Künstler sagt kurzfristig seinen Auftritt ab) oder Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) in aggressiven Auseinandersetzungen niederschlagen. Potentiell kann auch der Alkoholisierungsgrad ([[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Alkohol-_und_Drogenmissbrauch|Drogen- und Alkoholmissbrauch]]) der Teilnehmer die Ursache dafür darstellen, dass kleine Konflikte in Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen münden.&lt;br /&gt;
Der Schutz der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer vor gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Teilnehmern und/oder zwischen Teilnehmern und unbeteiligten Dritten ist grundsätzlich eine akteursübergreifende Aufgabe und verlangt sowohl hinsichtlich der Vorbereitung als auch der Durchführung nach entsprechend abgestimmten Maßnahmen. Dabei kann insbesondere durch Maßnahmen der Teilnehmerkommunikation (siehe auch [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]]) deeskalierend auf gruppendynamische Prozesse eingewirkt werden. Zur Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Gewaltpotentials der Veranstaltung sind insbesondere Erkenntnisse über die [[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management/Besucherprofil|Besucherstruktur]] (z.B. rivalisierende Jugend- und/oder Rockergruppen, Fundamentalisten) maßgeblich. Zudem sind hier Erkenntnisse über geplante Gegenveranstaltungen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) relevant. Eine entsprechende Szenarienbildung kann mithin nur auf der Grundlage gesicherter Basisinformationen bzw. der Beurteilung der Lage erfolgen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Intensität von Störungen aufgrund des Gewaltpotentials kann vor dem Hintergrund der möglichen [[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]] grundsätzlich zwischen den folgenden Ereignisformen unterschieden werden:&lt;br /&gt;
* '''Zwischenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Gewalt, hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen, die den normalen Veranstaltungsablauf nicht signifikant gefährden und grundsätzlich mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können. Beispielsweise sind diesbezüglich kleinere Schlägereien, vereinzelter Vandalismus oder das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse zu nennen. Gegebenenfalls. sollten mit Blick auf den letztgenannten Punkt entsprechende Verbote angedacht und durchgesetzt werden.&lt;br /&gt;
* '''Not-/Krisenfall''': Hier geht es um die Bewältigung von Gewalt, hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen mit dem Potential, den normalen Veranstaltungsverlauf signifikant zu beeinflussen. Derartige Störungen (z.B. Massenschlägereien, Kapitaldelikte) können unter Umständen mit den am Veranstaltungsort befindlichen Kräften und Mitteln der polizeilichen und nicht polizeilichen Gefahrenabwehr alleine nicht bewältigt werden. Zur Bewältigung der hier relevanten Lage sollten die vorgeplanten Krisenmanagementstrukturen aufgerufen werden. &lt;br /&gt;
Die mit dem der Veranstaltung innewohnenden Gewaltpotential einhergehenden Gefährdungen sollten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung|szenarienunabhängige Maßnahmenplanung]]; [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung_von_Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]) hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
==Planungs-/Umsetzungsphase==&lt;br /&gt;
===Störungsabhängige Maßnahmenplanung===&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Beurteilung der Lage sollten vor dem Hintergrund des veranstaltungsspezifisch zu erwartenden Gewaltpotentials insbesondre die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Teilnehmer bei gewalttätigem Verhalten mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und die entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen umzusetzen. Über die entsprechenden Maßnahmen sollten die Teilnehmern im Sinne der Prävention/Abschreckung bereits im Vorfeld der Veranstaltung informiert werden. &lt;br /&gt;
Ebenso sollten in präventiver Perspektive Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens rivalisierender Gruppen (z.B. bei Gegenveranstaltungen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Szenarienplanung/Besondere_Lagen|Besondere Lagen]]) sowie Kontrollen (z.B. an neuralgischen Punkten mit striktem Verbot von gefährlichen Gegenständen, Personen- und BTM-Kontrollen, gemeinsame Streifen von Security und Polizei) vorgesehen werden. Auch Verbotsmaßnahmen (Verbot von Erkennungszeichen rivalisierender Banden [Kuttenverbot], Verbot von Feuerwerkskörpern und Bengalos ([[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Pyrotechnik]]), Einschränkung des Alkoholangebots, z.B. kein Ausschank nach 22:00 Uhr) sollten vorgeplant werden. Um Verletzungen durch Glasflaschen bzw. Schwerben möglichts auszuschließen, kann auch die Verfügung von Glasflaschenverboten angedacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Störungsunabhängige Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Unabhängig von den hier denkbaren Lageentwicklungen sollten Vorkehrungen für eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung der Gefährdungslage getroffen werden. Sind mögliche Störungen dabei als Notfall-/ Krisenlagen zu klassifizieren,ist es entscheidend, schnell und abgestimmt handeln zu können. In dieser Hinsicht sollten das akteursinterne sowie akteursübergreifende [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informations-_und_Wissensmanagement|Informationsmanagement]] und die interne und externe Notfallkommunikation entsprechend vorgeplant und mit Maßnahmen hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
Da es hinsichtlich des Gewaltpotentials von Veranstaltungsteilnehmern und/oder unbeteiligten Dritten potentiell zu sicherheitsrelevanten Situationen kommen kann, sollten hinsichtlich der Teilnehmerkommunikation zur Information, Warnung sowie Kommunikation von Verhaltensregeln und -hinweisen vor allem folgende Maßnahmen vorgesehen werden:&lt;br /&gt;
* Einsatz von Lautsprecherkraftwagen&lt;br /&gt;
* Durchsagen von den Bühnen aus&lt;br /&gt;
* Nutzung eines ggf. vorhandenen Veranstaltungsradios &lt;br /&gt;
* Rundfunkdurchsagen &lt;br /&gt;
* Nutzung Sozialer Medien (z.B. Veranstaltungs-App)&lt;br /&gt;
* Durchführung von Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
* Internet (z.B. Homepage des Veranstalters)&lt;br /&gt;
Maßnahmenübergreifend sind dabei insbesondere die einzelnen Durchsagen abzustimmen. Dabei sollte auch verbindlich geklärt werden, bei welchen Anlässen welche Durchsagen von wem in welcher Sprache kommuniziert werden.&lt;br /&gt;
In Abhängigkeit von der Lageentwicklung sollte außerdem bereits im Vorfeld der Veranstaltung eine Person mit Entscheidungskompetenz bestimmt werden, die anlassbezogen über einen möglichen [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|(Teil-) Abbruch der Veranstaltung]] der laufenden Veranstaltung entscheidet. In diesem Sinne sind verbindliche Kriterien für die Veranlassung der genannten Maßnahmen bzw. Umsetzung des (Teil-)Abbruchs festzulegen (z.B. Abbruch in Anbetracht einer Bombendrohung, eines Flugzeugabsturzes). Auch die Maßnahmen der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Evakuierung|Räumung und Evakuierung]] des Veranstaltungsgeländes sind vorzuplanen.&lt;br /&gt;
==Durchführungsphase==&lt;br /&gt;
===Grundlagen===&lt;br /&gt;
Die Bewältigung einschlägiger Szenarien wird im Kontext von Veranstaltungslagen in Abhängigkeit von der Klassifikation des Ereignisses (Zwischen-, Not-, Krisenfall) grundsätzlich interorganisational angelegt sein (z.B. Koordinierungskreis, Krisenstab), so dass im Zuge der Entscheidungsfindung die Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen aller an der Ereignisbewältigung beteiligten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Regelfall die entsprechenden szenarienorientierten Notfallpläne des Sicherheitskonzepts umzusetzen.&lt;br /&gt;
Insgesamt sollte die Entscheidungsfindung zur Maßnahmenfestsetzung aufgrund des Gewaltpotentials im Rahmen eines vordefinierten Abstimmungsprozesses zwischen Polizei, Veranstalter, Genehmigungsbehörde etc. erfolgen. Getroffene Entscheidungen sowie Entscheidungsgrundlagen sollten im Zuge dieses Prozesses für die spätere [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] nachvollziehbar dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
===Prozessgestaltung===&lt;br /&gt;
Damit im Ereignisfall abgestimmte, zielgerichtete und strukturierte Entscheidungen zur Lagebewältigung getroffen werden können, sollte sich der akteursübergreifende Entscheidungsprozesses zur Maßnahmenfestlegung aufgrund des Gewaltpotentials grundsätzlich an den Punkten (1) Informationserhebung zur Lagebilderstellung, (2) Beurteilung der Lage, (3) Entschlussfassung und (4) Maßnahmenumsetzung orientieren.&lt;br /&gt;
# Informationserhebung zur Lagebilderstellung &amp;lt;br/&amp;gt;Informationen zur Lagebilderstellung können während der Veranstaltung beispielsweise über den Streifendienst (Polizei, Sicherheits- und Ordnungsdienst), Verbindungsbeamte, Aufklärungs- und Raumschutzkräfte der Polizei, Anrufe bei den Leitstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder veranstaltungseigene Notrufnummern sowie persönliche Meldungen/An-zeigen von Besuchern gewonnen werden. Zur aktiven Informationsgewinnung können – unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtslage – Luft- und/oder Videobilder sowie Internetquellen herangezogen werden. In jedem Fall sollte zur Erhebung von Informationen über Entwicklungen im Lichte des Gewaltpotentials eine kontinuierliche Beobachtung der vorherrschenden Situation gewährleistet werden.&lt;br /&gt;
# Beurteilung der Lage &amp;lt;br /&amp;gt;Die bei der Feuerwehr, Polizei etc. eingehenden bzw. erhobenen Informationen zur Lage aufgrund des Gewaltpotentials sollten zunächst im Rahmen einer akteursübergreifenden Lagebesprechung bzw. innerhalb der gewählten Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) verifiziert und hinsichtlich der zu erwartenden Gefährdungen (Inwiefern hat das Gewaltpotential einen direkten Einfluss auf den geplanten Veranstaltungsablauf?) klassifiziert werden. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Ereignisklassifikationen (Notfallmanagement) denkbar:&amp;lt;br /&amp;gt;a) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Zwischenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;b) Gewaltpotential hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen im Sinne eines Not-/Krisenfalls&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des Ereignisses eine außergewöhnliche Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist (Not-/Krisenfall), die ein unverzügliches koordiniertes Handeln erfordert, sollte unmittelbar und anlassbezogen eine gemeinsame Lagebesprechung stattfinden, um eine akteursübergreifende Einschätzung der Lage vornehmen zu können und die Implementierung möglicher Maßnahmen zu prüfen. &amp;lt;br /&amp;gt;Die Beurteilung der Lage sollte in Abhängigkeit von der Betriebsart in den vordefinierten (Krisenmanagement-)Strukturen erfolgen ([[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]). Das Prozedere und die entsprechenden Voraussetzungen sollten dabei in den szenarienorientierten Notfallplänen des Sicherheitskonzepts abgebildet sein. &lt;br /&gt;
# Entschlussfassung&amp;lt;br /&amp;gt;Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung und Koordination möglicher Maßnahmen sollten zwischen den Einsatzleitungen der relevanten Akteure Verbindungskräfte ausgetauscht werden. Gegebenenfalls kann für die Veranstaltung eine gemeinsame Leitstelle eingerichtet werden.&amp;lt;br /&amp;gt;Wenn aufgrund des zu erwartenden Gewaltpotentials – hervorgerufen durch gewalttätige Aktionen – eine Gefährdung für die Veranstaltungsteilnehmer oder Einrichtungen (Bühnen, Zelte etc.) zu erwarten ist und die Veranstaltung nicht wie geplant weiter ablaufen kann, sind in Abhängigkeit vom avisierten Ausmaß der Gefährdung weitere Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die folgenden:&lt;br /&gt;
#* Einleitung von Fahndungs- und Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen&lt;br /&gt;
#* Einlassstopp&lt;br /&gt;
#* Öffnung von Fluchttoren&lt;br /&gt;
#* Sperrmaßnamen (z.B. von Verkehrswegen, welche sich mit Fluchtwegen kreuzen oder für die Anfahrt von Fachdiensten und/oder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben relevant sind)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
#* Durchsagen über Beschallungsanlagen, ggf. in diversen Sprachen&lt;br /&gt;
#* Unterbrechung der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Teilabbruch der laufenden Veranstaltung &lt;br /&gt;
#* Abbruch der laufenden Veranstaltung&lt;br /&gt;
#* Räumung des Veranstaltungsgeländes&lt;br /&gt;
#* Evakuierung der Besucher&amp;lt;br /&amp;gt;Die jeweils ereignisspezifisch beschlossenen Maßnahmen sollten zeitnah an die Medien kommuniziert werden, um anlassbezogen eine weitere Anreise von zur Veranstaltung zu reduzieren. Im Sinne der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung und Evaluation]] sind die gefassten Entschlüsse zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
# Maßnahmenumsetzung&amp;lt;br /&amp;gt;Zunächst sind die zur Umsetzung der getroffenen Entscheidungen vorgesehenen Kräfte (Security, Bühnenmanager, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) über die zu treffenden Maßnahmen zu informieren. Auch die Betreiber, Schausteller etc. sind ebenfalls über die von ihnen möglicherweise zu treffenden Maßnahmen (z.B. Schließung von Buden und Ständen) in Kenntnis zu setzen.&amp;lt;br /&amp;gt;Die Maßnahmenumsetzung sollte regelmäßig durch die Adressierung (Durchsagen an den Bühnen bzw. über die Beschallungsanlage) von Informationen an die Besucher im Rahmen der Teilnehmerkommunikation flankiert werden, wobei diese Informations-Maßnahmen bis zur Beseitigung der Störung aufrechtzuerhalten sind.&lt;br /&gt;
==Nachbereitungsphase==&lt;br /&gt;
Um das akteursübergreifende Szenarienmanagement zu überprüfen und die getroffenen Entscheidungen und umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Abwehr szenarienspezifischer Gefahren für die Veranstaltungsteilnehmer sowie Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu analysieren und auszuwerten, sind die jeweiligen Entscheidungsprozesse sowohl intern als auch akteursübergreifend nachzubereiten. Die Nachbereitung zielt letztlich im Kern darauf ab, mögliche Schwachstellen im Sicherheitskonzept zu identifizieren und Optimierungsansätze für zukünftige Veranstaltungen zu entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Deutsche Hochschule der Polizei, Fachgebiet Polizeiliches Krisenmanagement&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Umweltschutz&amp;diff=5893</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Umweltschutz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Umweltschutz&amp;diff=5893"/>
		<updated>2015-06-30T13:00:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Gesetzliche Grundlagen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Umweltschutz}}&lt;br /&gt;
==Hinführung zum Thema==&lt;br /&gt;
Das Thema Umweltschutz und Nachhaltigkeit hat in den letzten Jahren auch bei Veranstaltungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Neben den originären Zielen des Umwelt- &amp;amp; Naturschutzes geht es hier auch um die Sicherheit der Veranstaltung. Ansammlungen von Müll zum Beispiel sind nicht nur problematisch in Bezug auf die Wahrnehmung des Umfeldes, sondern sind auch Ausgangspunkt direkter Gefährdungen z.B. durch Verunreinigungen und Infektionsgefahr, Brandgefahren aber auch durch die Erhöhung von Stolper- oder Rutschgefahren.  &lt;br /&gt;
Belange des Umwelt- &amp;amp; Naturschutzes können im Rahmen der [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeitsstudie]] ein Ausschlusskriterium darstellen und sollten in allen [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Phasen]] der Veranstaltungsplanung berücksichtig werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
Die Belange des Umwelt- &amp;amp; Naturschutzes sind vielfältigund betreffen alle Bereich der Veranstaltungsplanung. Aufgrund der Vielzahl der inzwischen hierzu zur Verfügung stehender Ratgeber werden im Folgenden nur einige wesentliche Einflussfaktoren grundlegend beschrieben, die den Vorgaben des ''Leitfaden für die umweltgerechte Durchführung von Großveranstaltungen'' [http://soundsfornature.eu/sfn-projekte/sfn-leitfaden-und-siegel/sfn-leitfaden-titel/] folgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Mobilität und Transport==&lt;br /&gt;
Der Transport von Menschen und Materialien ist einer der größten Umweltfaktoren im Zusammenhang mit Veranstaltungen und stehen in direktem Zusammenhang mit dem  [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung|Verkehrskonzept]]&lt;br /&gt;
Aus Sicht des Umwelt- &amp;amp; Naturschutz ergeben sich insbesondere folgende Auswirkungen&lt;br /&gt;
*Luftbelastung &lt;br /&gt;
*Lärmbelastung &lt;br /&gt;
*Verkehrsbelastung (Belastung der öffentlichen Flächen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele=== &lt;br /&gt;
*Förderung der An- und Abreise mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln / Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Umweltbelastung und Auswirkung auf Anwohner, durch die Vermeidung von Stand- und Wartezeiten &lt;br /&gt;
*Vermeidung der Auswirkung auf Flora und Fauna sowie den Boden durch Produktionsverkehre &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Erstellung eines abgestimmten [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung|Verkehrskonzeptes]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Förderung der An- und Abreise mit dem ÖPNV (Zug, Bus und Bahn) durch &lt;br /&gt;
*Sondertarife bzw. verbilligte Fahrkarten für Festival-Besucher &lt;br /&gt;
*Pendelverkehr/Shuttleservice zum Bahnhof/Campingplatz&lt;br /&gt;
*Zusätzliche Busse und Bahnen für den Transfer der Festival-Besucher vom nächstgelegenen Bahnhof &lt;br /&gt;
*Sonderfahrpläne des ÖPNV abgestimmt auf das Festival-Programm &lt;br /&gt;
*Sonderzüge zur An- und Abreise&lt;br /&gt;
*Gegenseitige Einbeziehung in das Kommunikationskonzept &lt;br /&gt;
*Staffelung der Parkplätze entsprechend der Auslastung der PKW: Gut besetzte PKW dürfen näher am Festivalgelände parken als solche, in denen nur der Fahrer oder eine weitere Person anreisen. &lt;br /&gt;
*Erhebung von Parkgebühren&lt;br /&gt;
*Nutzung und Ergänzung  von vorhandenen P&amp;amp;R Angeboten der Kommunen zur Entspannung der Parkplatz- und Verkehrssituation im direkten Umfeld des Veranstaltungsgeländes.&lt;br /&gt;
*Angebot von Mitfahrgelegenheiten / Förderung von Fahrgemeinschaften&lt;br /&gt;
*Reduzierung des zu transportierenden Gepäcks: Der Bedarf an Getränken und Lebensmitteln auf dem Veranstaltungsgelände führt häufig dazu, dass für den Transport der eigene PKW gewählt wird. Können auf dem Camping-Gelände selbst Lebensmittel und Getränke zu guten Preisen gekauft werden und wird dies frühzeitig kommuniziert, kann die gefühlte Notwendigkeit den eigenen PKW zu nutzen reduziert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Förderung der An- und Abreise mit dem Fahrrad und zu Fuß&lt;br /&gt;
*Nahe gelegene und bewachte Fahrradparkplätze (mobile Stellanlagen)&lt;br /&gt;
*eigener Stadtplan mit Wegweisung von Rad- und Fußwegen und die Ausschilderung kurzer und sicherer sowie angenehm zu fahrender oder zu gehender Wege&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verkehrslenkende Maßnahmen &lt;br /&gt;
*Sperrung von Straßen und Zufahrtswege für Privatfahrzeuge, insbesondere zum Schutz der Anwohner und zur Aufrechterhaltung von Flucht- &amp;amp; Rettungswegen. &lt;br /&gt;
* Reduzierung langer Stand- und Wartezeiten bei der An- und Abreise durch Umleitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reduzierung negativer Auswirkungen durch Produktionsverkehre&lt;br /&gt;
*Nutzung von Schwerlastplatten (Bodenschutz, Definition von Fahrstraßen)&lt;br /&gt;
*Transportmanagement&lt;br /&gt;
*Zeitliche Begrenzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Müll==&lt;br /&gt;
[[Datei:umweltschutz01.jpeg|thumb|Entsorgungsmöglichkeiten für Abfall müssen im Veranstaltungsgelände insbesondere leicht zugänglich sein und dürfen keine Möglichkeit bieten, bequem darauf zu stehen. Photo: Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:umweltschutz02.jpeg|thumb|Photo: Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:umweltschutz03.jpeg|thumb|Photo: Glas stellt auf jeder Veranstaltung ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko dar.Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:umweltschutz04.jpeg|thumb|Photo: Gerade im Bereich von Abschrankungen sammelt sich regelmäßig eine große Menge Müll. Dieser sollte nach Möglichkeit regelmäßig entfernt werden. Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]] [[Datei:umweltschutz05.jpg|thumb|Photo: Überquellende Mülleimer animieren dazu, den Müll daneben zu legen. Feste Müllbehälter sollten immer durch zusätzliche Veranstaltungsbehälter ergänzt werden. Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]]Eine der sichtbarsten negativen Auswirkungen sind die anfallenden Müllmengen vor, während und nach der Veranstaltung: Berge von Abfall, weggeworfene Verpackungen, leere Dosen und Flaschen, Flugblätter, Zelte, Outdoor-Equipment, Essensreste und Werbeartikel bestimmen häufig das Bild nach Festivals und Open-Air-Veranstaltungen und geben immer wieder Anlass zu Aufregung und Kritik: Markensponsoren wollen sich nicht auf einer „Müllkippe“ präsentieren, Anwohner sind verärgert über die Verunreinigung ihrer Vorgärten und des Veranstaltungsgeländes, und die Genehmigungsbehörden können bei Auffälligkeiten besondere Auflagen vorschreiben. Die Müllmengen sind jedoch nicht nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Veranstaltung problematisch, sondern haben auch direkte sicherhetsrelevante Auswirkungen. Das [[Sicherheitsbausteine/Crowd Management|Wohlbefinden]] der Besucher wird auch durch die Veranstaltungsumgebung geprägt.&lt;br /&gt;
Das Thema Müll ist nicht nur an den Veranstaltungstagen selber relevant. Die drei Veranstaltungsphasen – Planung/Aufbau, Durchführung und Abbau – verursachen unterschiedliche Formen des Abfalls, welche bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Sinnvollerweise erfolgt eine Zwischenreinigung nach der Aufbauphase, in der nicht nur der Produktionsmüll, sondern vor allem die Großgebinde der Gastronomen entsorgt werden.   &lt;br /&gt;
Alle Maßnahmen zielen sowohl auf den Publikumsbereich als auch auf die Arbeitsbereiche der sonstigen [[Grundlagen|Akteure]] auf dem Veranstaltungsgelände.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele=== &lt;br /&gt;
*Reduzierung der Gesamtabfallmenge in allen Phasen&lt;br /&gt;
*Erhöhung der Recyclingquote&lt;br /&gt;
*Vermeidung bzw. Verminderung von Littering im Publikumsbereich.&lt;br /&gt;
*Förderung der Wiederverwertung der eingesetzten Materialien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen=== &lt;br /&gt;
Vermeidung des Litterings (unachtsames Fallenlassen von Müll) und Förderung der Abfalltrennung durch ausreichend und leicht zugängliche Behälter &lt;br /&gt;
*Einteilung des Veranstaltungsgelände in Zonen, die Funktionen abbilden und die zu erwartende Personenanzahl berücksichtigen. Je nach Funktion eines Bereiches können entsprechend Behälter aufgestellt werden; eine Abfalltrennung ist in den [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung/Schnittstellen_der_inneren_und_äußeren_Erschließung:_Ein-_und_Ausgangsbereiche|Eingangsbereichen]] und in Ruhebereichen besonders wirkungsvoll, ebenso wie in Verpflegungsbereichen.&lt;br /&gt;
*Erfahrungen zeigen, dass bereits fest installierte Behälter häufiger genutzt werden und zusätzliche Tonnen direkt daneben ein Überquellen vermeiden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abfallvermeidung&lt;br /&gt;
*Mehrweggeschirr und Geschirrreinigung&lt;br /&gt;
*Mitbringverbot von Getränken&lt;br /&gt;
*Vermeidung von „Wegwerf“Giveaways&lt;br /&gt;
*Kontinuierliche Reinigung: Erfahrungen zeigen, dass Menschen Abfall eher achtlos zu Boden werfen, wenn bereits eine gewisse Verschmutzung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Camping==&lt;br /&gt;
Viele Open-Air-Festivals bieten die Möglichkeit für die Dauer des Festivals in einem dafür vorgegebenen Gebiet auf oder in der Nähe des Festival-Geländes zu campen. Dabei braucht es die entsprechende Infrastruktur, so dass veranstaltungsrelevante Themen auch für Camping-Bereiche relevant sind. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Belastung des Bodens und von Flora und Fauna durch eine dichte Camping-Struktur. Darüber hinaus entstehen durch Lebensmittelverpackungen und zurückgelassene Camping-Utensilien große Mengen Abfall - Brände können ein Sicherheitsrisiko darstellen (z. B. durch Grillen, Zigaretten oder durch bewusstes Anzünden von Zelten) und es kann zu einer starken Lärmbelastung auch auf dem Campinggelände kommen. Eine besondere Herausforderung für den Bodenschutz stellen Zigarettenkippen, Kronkorken und im Boden stecken gelassene „Heringe“ auf Weiden dar. Die Reste werden häufig in den Boden getreten und kommen erst im Laufe des Jahres hervor.Ein Mangel an Sanitäranlagen führt zu hygienische Probleme und einer weiteren Belastung von Boden und Gewässern.&lt;br /&gt;
Viele Veranstaltungen bieten inzwischen sogenannten &amp;quot;Green Camping&amp;quot; Bereiche [https://www.greencamping.de/rock-im-park.html] [http://www.meltfestival.de/news/article/green-camping.html][http://www.hurricane.de/de/infos/gruen-rockt/] an, in denen spezielle Regeln gelten in Bezug auf zum Beipsiel Lautstärke oder Müll. Erfahrungen dieser Veranstaltungen zeigen, dass diese Bereiche auch aus sicherheitsrelevanter Sicht vorteilhaft sind: von der besseren Freihaltung von Wegen und Flächen, verminderten Brandlasten bis hin zu einer Verringerung der Anzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Vermeidung der Bodenbelastung&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Abfälle und kontrollierte Entsorgung&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Brandgefahr und anderer Sicherheitsprobleme&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Lärmbelästigung&lt;br /&gt;
*Ausreichende Versorgung mit sanitären Anlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Bodenschutz und Reduzierung der Lärmbelastung&lt;br /&gt;
*Flächen, auf denen das Campen erlaubt ist, müssen eindeutig von benachbarten Flächen abgegrenzt sein. &lt;br /&gt;
*Autoverbot zur Verringerung von Bodenverdichtung und Lärm. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abfallmanagement&lt;br /&gt;
*ausreichende, fußläufig erreichbare und gut sichtbare Entsorgungsmöglichkeiten oder regelmäßige Touren mit einem Sammelauto über das Gelände. &lt;br /&gt;
*Austeilen eines bepfandeten Müllsacks beim Einchecken. Geldrückgabe erfolgt gegen Abgabe des gefüllten Sacks im Laufe des Festivals (nicht ausschließlich kurz vor Abreise). An den Sammelstellen (und ggf. am Supermarkt) werden nach Bedarf neue Mülltüten verteilt. &lt;br /&gt;
* regelmäßige und kontinuierliche Reinigung des Campingplatzes.  &lt;br /&gt;
* Untersagen des Mitbringens von Generatoren, Möbeln (Sofas etc.), Glas, etc&lt;br /&gt;
* Einrichtung von &amp;quot;Green Camping&amp;quot; Bereichen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuergefahr&lt;br /&gt;
*Verbot von offenem Feuer&lt;br /&gt;
*Erlaubnis von Grillen nur in dafür vorgesehenen Bereichen unter Aufsicht &lt;br /&gt;
*Zurverfügungstellung gesicherter Feuerstellen und Brennmaterial &lt;br /&gt;
*Einholung von Informationen über die aktuelle Waldbrandstufengefahr &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sanitäre Anlagen&lt;br /&gt;
*Zurverfügungstellung ausreichender sanitärer Anlagen, idealerweise mit Kanalanschluss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energie und Klimaschutz==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abhängig vom Veranstaltungsort ist die [[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Stromversorgung|Stromversorgung]] eine besondere Herausforderung für Veranstaltungen. Auf der „Grünen Wiese“ ist selten Feststrom in ausreichendem Maß verfügbar und auch in städtischer Umgebung kann die zur Verfügung stehende Kapazität begrenzt sein. zusätzlich benötigte Generatoren sowie anderes technisches Equipment sollten auch immer unter Effizienzaspekten betrachtet werden. Insbesondere aus Sicht des Klimaschutzes ist der Einsatz von fossilen Ressourcen für die Energiegewinnung so gering wie möglich zu halten und vermehrt auf alternative Formen der Energiegewinnung zu setzen. Darüber hinaus verursachen Stromgeneratoren Abgase und Partikel und können durch Lärm Anwohner und Tierwelt beeinträchtigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Nutzung von Energie aus nachhaltiger Produktion (grüner Strom, Biodiesel aus gebrauchtem Speisefett etc.)&lt;br /&gt;
*Förderung von Energiesparmaßnahmen&lt;br /&gt;
*Vermeidung von Generatoren, bzw. Einsatz von hocheffizienter Generatortechnik &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
* Bevorzugung Festnetzstrom &lt;br /&gt;
* Leistungsangepasste Auswahl der Generatoren.  &lt;br /&gt;
* Reduzierung des Strombedarfs durch Verbesserung der Effizienz der Bühnenausstattung und sonstiger Beleuchtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Sanitäranlagen|Wasser und Sanitär]]==&lt;br /&gt;
Bei Open-Air-Veranstaltungen fällt Abwasser hauptsächlich als Küchenabwasser und im Sanitärbereich an. Fehlende Toiletten führen durch wildes Urinieren und Koten häufig zu Problemen im Bereich Bodenschutz und Vegetation. Dies ist nicht nur unhygienisch, sondern bedeutet auch für die Natur eine erhebliche Belastung. Nicht zuletzt tragen an die Besucherzahl angepasste, saubere und geruchsarme Toilettenanlagen erheblich zum [[Sicherheitsbausteine/Crowd Management|Wohlbefinden]] der Veranstaltungsbesucher bei. &lt;br /&gt;
Bei den Abwässern, die aus Küchen, mobilen Verpflegungseinheiten oder Spülmobilen anfallen, sind vor allem Essensreste, Fette (z.B. Frittierfette) und Spülmittel umwelt- bzw. kläranlagenbelastend. Eine Einleitung von Speisefetten in die Kanalisation ist verboten und muss durch Fettabscheider vermieden werden. Fette, Öle und Essensreste verunreinigen sowohl die Kanalrohre als auch die gesamte technische Einrichtung der Kläranlage, die dann mit erheblichem Kostenaufwand gereinigt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einleitung von Abwässern in die öffentlichen Kanalisation ist genehmigungspflichtig und muss bei der zuständigen Kanalbetriebsstelle (in der Regel die Kommune) unter Nennung der voraussichtlichen Einleitungsmenge, der Beschaffenheit des Abwassers und des Nutzungszeitraums rechtzeitig beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Vermeidung der Belastung von Gewässern, Kanalisation und Kläranlagen durch Küchenabwässer&lt;br /&gt;
*Verhinderung von Geruchsbelästigung und Umweltbelastung (Bodenschutz) durch fehlende Toiletten &lt;br /&gt;
*Reduzierung der Abwassermenge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Viele Maßnahmen im Bereich Abwasser hängen von den lokalen Gegebenheiten ab. Diese sind mit den Genehmigungsbehörden sowie den Kläranlagenbetreibern abzustimmen. So können die Vorgaben der kommunalen Abwassersatzungen und die Besonderheiten der jeweiligen Kläranlage (z. B. Kapazitäten) frühzeitig berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
*Küchenabwässer : Vorreinigung des Geschirrs vor dem Spülen&lt;br /&gt;
*Essensreste : Verhindern, dass Essensreste in die Kanalisation gelangen, getrennte Sammlung  und Entsorgung.&lt;br /&gt;
* Altfette und -öle:  getrennte Sammlung  und Entsorgung als Abfall. Zwingende Nutzung von Fettabscheidern für Spülwasser.&lt;br /&gt;
*Toiletten: Aufstellung von Toiletten in ausreichender Anzahl, Zwischenreinigung oder Bewirtschaftung &lt;br /&gt;
*Wassereinsparung Brauchwasser: Laut Trinkwasserverordnung darf Regenwasser nicht für die Reinigung des Körpers oder andere Formen des Körperkontaktes genutzt werden, so dass die einzige Option zur Nutzung von Regenwasser die Nutzung als Toilettenspülung bleibt (setzt zwei voneinander getrennte Wasserkreisläufe voraus, da das Waser zum Händewaschen Trinkwasserqualität haben muss) &lt;br /&gt;
*Wassereinsparung Toilettenspülung: Spülstopptaste für fest installierten Toiletten.&lt;br /&gt;
Pinkelrinnen statt Urinalen.&lt;br /&gt;
*Wassereinsparung Handwaschbecken / Duschen: Vermeidung von Drehhähnen (Alternative:  Infrarotsensor, Druckknopf). Weiterverwendung des Duschwassers (Grauwasser) zur Spülung von WCs, Urinalen und Pinkelrinnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lärm- und Lichtemissionen==&lt;br /&gt;
Bei kaum einer anderen Umweltbelastung unterscheiden sich die subjektiven Empfindungen der Menschen so sehr wie bei der Belastung durch Geräusche. Was für die einen ein Genuss ist, ist für die anderen unerträglicher Lärm. Geräusche lassen sich häufig nur unzureichend räumlich eingrenzen. Zu der Geräuschkulisse vom Veranstaltungsgelände selbst (Bühnen / Campingplätze etc) kommen noch die mit der An- und Abreise verbundenen Geräusche – vom Motorenlärm bis zu den feiernden Besuchern. &lt;br /&gt;
Licht kann ebenfalls eine Verschmutzung der Umwelt darstellen und zu einer erheblichen Störung des Ökosystems führen. „Lichtglocken“, wie man sie von Städten kennt, sind regelmäßig auch über Veranstaltungsgeländen zu finden – mit allen damit einhergehenden negativen Konsequenzen, wie die Störung des Tag-Nacht Zyklus des Menschen oder die Störung der Navigations- und Orientierungsfähigkeit von nachtaktiven Tieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gesetzliche Grundlagen===&lt;br /&gt;
Für so genannte „Geräuschimmissionen“ bei Open-Air-Veranstaltungenb gelten länderspezifischen Regelungen auf der BAsis des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das  &lt;br /&gt;
für sog. Freizeitanlagen festlegt, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind (§ 22 Abs. 1[http://dejure.org/gesetze/BImSchG/22.html]). &lt;br /&gt;
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Besondere_Gefahrenpotentiale/Unbeteiligte_Dritte|Nachbarschaft oder die Allgemeinheit]] erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen.&lt;br /&gt;
Alle Bundesländer haben Freizeitlärmrichtlinien erlassen, die die Frage beantworten, unter welchen Bedingungen Geräusche von Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, und die die jeweils einzuhaltenden Werte in Verbindung mit bestimmten Zeiten vorgeben. Abweichungen von den Werten sind grundsätzlich möglich, jedoch nur für eine begrenzte Anzahl an Ereignissen („Besondere“ / „Seltene“ Ereignisse). Grundlage ist immer die Abwägung des Ruhebedürfnisses der [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Besondere_Gefahrenpotentiale/Unbeteiligte_Dritte|Anwohner]] gegen das öffentliche Interesse an der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vermeidung von Gesundheitsschäden für alle Beteiligte &lt;br /&gt;
*Verminderung der Belastung von Anwohnern durch Lärm- und Lichtemissionen&lt;br /&gt;
*Vermeidung der Störung der Tierwelt durch Lärm- und Lichtemissionen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmenvorschläge===&lt;br /&gt;
*Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen &lt;br /&gt;
*Abstimmung mit der zuständigen Behörde&lt;br /&gt;
Die Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist mit Blick auf die landesspezifischen Regelungen wichtig. Insbesondere gilt es herauszufinden, ob die Veranstaltung ein „besonderes Ereignis“ ist, das evtl. von Ausnahmegenehmigungen profitieren kann, oder ob regelmäßig Veranstaltungen stattfinden, die das Ruhebedürfnis der Anwohner stören. Ebenfalls können Informationen über besonders „empfindliche“ Anwohner / Bereiche eingeholt werden.&lt;br /&gt;
*Einhaltung und Überwachung der Vorschriften&lt;br /&gt;
Zum Schutz der Festival-Besucher und der Anwohner werden die im Genehmigungsverfahren vorgegeben Richtwerte überwacht und eingehalten. Schwierigkeiten ergeben sich besonders dann, wenn Künstler bzw. deren Personal die Vorgaben (durchaus mit Absicht) ignorieren. &lt;br /&gt;
*Gehörschutz / Warnhinweise&lt;br /&gt;
Freie Vergabe von Ohrenstöpsel (oder Verkauf zum Selbstkostenpreis). Für Kinder sollte ein altersgemäßer Gehörschutz verpflichtend für den Aufenthalt auf dem Gelände sein, wenn mit einer entsprechenden Lautstärke gerechnet wird. Die Verantwortung hierfür liegt bei den Eltern, sollte jedoch vom Veranstalter durch ein geeignetes Angebot unterstützt werden. &lt;br /&gt;
Für Mitarbeiter gelten die Vorgaben des Arbeitsschutzes, d.h., der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seinen Mitarbeitern bei bestimmten Werten Gehörschutz zur Verfügung gestellt wird, bzw. dass diese ihn auch tragen.&lt;br /&gt;
Der Veranstalter ist zu entsprechenden Warnhinweisen an das Publikum verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bauliche Maßnahmen&lt;br /&gt;
*Anpassung der Schallausbreitung von den Bühnen aus an die räumlichen Gegebenheiten - mit dem Ziel, die Ausbreitung des Schalls möglichst bereits durch natürliche Hindernisse zu minimieren bzw. die direkte Ausrichtung auf bebaute Gebiete zu verhindern. &lt;br /&gt;
* Einsatz geräuschgeminderter Geräte und / oder Materialien (z.B. lärmgeminderte Generatoren).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf- und Abbau&lt;br /&gt;
Bei der Planung der Auf- und Abbauarbeiten sowie des damit verbundenen Verkehres sollten die Schutzbedürfnisse in Bezug auf die Vermeidung / Verringerung von Lärmimmissionen ebenfalls berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lichtemissionen&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung der notwendigen Notbeleuchtungen sollte darauf geachtet werden, dass Lichtmengen minimiert werden. Dafür sollten Lichtquellen nicht unbegrenzt nach oben strahlen. Dies kann durch Abschirmung der nach oben strahlenden Lichtquellen oder Ausschalten nicht benötigter Lichtquellen erfolgen. Zudem sollte bei der Positionierung von Lichtquellen deren Reichweite berücksichtigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommunikation&lt;br /&gt;
*Die betroffenen Anwohner müssen im Vorfeld über den Zeitraum und die zu erwartenden Emissionen informiert werden. Dabei gilt es, die einzuhaltenden Vorschriften sowie die eigenen Maßnahmen zu kommunizieren und für Verständnis zu werben. Dies vermindert zwar nicht die Belastung der Anwohner, schafft unter Umständen jedoch eine bessere Atmosphäre und Verständnis. &lt;br /&gt;
*Information der Veranstaltungsbesucher über Lautstärkebegrenzungen - verbunden mit der Bitte um rücksichtsvolles Verhalten (vor allem nachts und außerhalb des Veranstaltungsgeländes).&lt;br /&gt;
*Information der Künstler bzw. des Personals bzgl. Lautstärkelimits und Sanktionen der Nichteinhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weiterführende Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Jones, Meegan (2010): Sustainable Event Management. A Practical Guide. London, Sterling, VA: Earthscan. &lt;br /&gt;
*Sounds for Nature ist ein Verein zur Unterstützung von Festivals und Open-Air-Veranstaltungen; Herausgeber dieses Leitfadens: www.soundsfornature.eu&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autorin: Sabine Funk (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Umweltschutz&amp;diff=5892</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Umweltschutz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Umweltschutz&amp;diff=5892"/>
		<updated>2015-06-30T12:58:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Maßnahmen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Umweltschutz}}&lt;br /&gt;
==Hinführung zum Thema==&lt;br /&gt;
Das Thema Umweltschutz und Nachhaltigkeit hat in den letzten Jahren auch bei Veranstaltungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Neben den originären Zielen des Umwelt- &amp;amp; Naturschutzes geht es hier auch um die Sicherheit der Veranstaltung. Ansammlungen von Müll zum Beispiel sind nicht nur problematisch in Bezug auf die Wahrnehmung des Umfeldes, sondern sind auch Ausgangspunkt direkter Gefährdungen z.B. durch Verunreinigungen und Infektionsgefahr, Brandgefahren aber auch durch die Erhöhung von Stolper- oder Rutschgefahren.  &lt;br /&gt;
Belange des Umwelt- &amp;amp; Naturschutzes können im Rahmen der [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeitsstudie]] ein Ausschlusskriterium darstellen und sollten in allen [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Phasen]] der Veranstaltungsplanung berücksichtig werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
Die Belange des Umwelt- &amp;amp; Naturschutzes sind vielfältigund betreffen alle Bereich der Veranstaltungsplanung. Aufgrund der Vielzahl der inzwischen hierzu zur Verfügung stehender Ratgeber werden im Folgenden nur einige wesentliche Einflussfaktoren grundlegend beschrieben, die den Vorgaben des ''Leitfaden für die umweltgerechte Durchführung von Großveranstaltungen'' [http://soundsfornature.eu/sfn-projekte/sfn-leitfaden-und-siegel/sfn-leitfaden-titel/] folgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Mobilität und Transport==&lt;br /&gt;
Der Transport von Menschen und Materialien ist einer der größten Umweltfaktoren im Zusammenhang mit Veranstaltungen und stehen in direktem Zusammenhang mit dem  [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung|Verkehrskonzept]]&lt;br /&gt;
Aus Sicht des Umwelt- &amp;amp; Naturschutz ergeben sich insbesondere folgende Auswirkungen&lt;br /&gt;
*Luftbelastung &lt;br /&gt;
*Lärmbelastung &lt;br /&gt;
*Verkehrsbelastung (Belastung der öffentlichen Flächen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele=== &lt;br /&gt;
*Förderung der An- und Abreise mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln / Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Umweltbelastung und Auswirkung auf Anwohner, durch die Vermeidung von Stand- und Wartezeiten &lt;br /&gt;
*Vermeidung der Auswirkung auf Flora und Fauna sowie den Boden durch Produktionsverkehre &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Erstellung eines abgestimmten [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung|Verkehrskonzeptes]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Förderung der An- und Abreise mit dem ÖPNV (Zug, Bus und Bahn) durch &lt;br /&gt;
*Sondertarife bzw. verbilligte Fahrkarten für Festival-Besucher &lt;br /&gt;
*Pendelverkehr/Shuttleservice zum Bahnhof/Campingplatz&lt;br /&gt;
*Zusätzliche Busse und Bahnen für den Transfer der Festival-Besucher vom nächstgelegenen Bahnhof &lt;br /&gt;
*Sonderfahrpläne des ÖPNV abgestimmt auf das Festival-Programm &lt;br /&gt;
*Sonderzüge zur An- und Abreise&lt;br /&gt;
*Gegenseitige Einbeziehung in das Kommunikationskonzept &lt;br /&gt;
*Staffelung der Parkplätze entsprechend der Auslastung der PKW: Gut besetzte PKW dürfen näher am Festivalgelände parken als solche, in denen nur der Fahrer oder eine weitere Person anreisen. &lt;br /&gt;
*Erhebung von Parkgebühren&lt;br /&gt;
*Nutzung und Ergänzung  von vorhandenen P&amp;amp;R Angeboten der Kommunen zur Entspannung der Parkplatz- und Verkehrssituation im direkten Umfeld des Veranstaltungsgeländes.&lt;br /&gt;
*Angebot von Mitfahrgelegenheiten / Förderung von Fahrgemeinschaften&lt;br /&gt;
*Reduzierung des zu transportierenden Gepäcks: Der Bedarf an Getränken und Lebensmitteln auf dem Veranstaltungsgelände führt häufig dazu, dass für den Transport der eigene PKW gewählt wird. Können auf dem Camping-Gelände selbst Lebensmittel und Getränke zu guten Preisen gekauft werden und wird dies frühzeitig kommuniziert, kann die gefühlte Notwendigkeit den eigenen PKW zu nutzen reduziert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Förderung der An- und Abreise mit dem Fahrrad und zu Fuß&lt;br /&gt;
*Nahe gelegene und bewachte Fahrradparkplätze (mobile Stellanlagen)&lt;br /&gt;
*eigener Stadtplan mit Wegweisung von Rad- und Fußwegen und die Ausschilderung kurzer und sicherer sowie angenehm zu fahrender oder zu gehender Wege&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verkehrslenkende Maßnahmen &lt;br /&gt;
*Sperrung von Straßen und Zufahrtswege für Privatfahrzeuge, insbesondere zum Schutz der Anwohner und zur Aufrechterhaltung von Flucht- &amp;amp; Rettungswegen. &lt;br /&gt;
* Reduzierung langer Stand- und Wartezeiten bei der An- und Abreise durch Umleitungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reduzierung negativer Auswirkungen durch Produktionsverkehre&lt;br /&gt;
*Nutzung von Schwerlastplatten (Bodenschutz, Definition von Fahrstraßen)&lt;br /&gt;
*Transportmanagement&lt;br /&gt;
*Zeitliche Begrenzung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Müll==&lt;br /&gt;
[[Datei:umweltschutz01.jpeg|thumb|Entsorgungsmöglichkeiten für Abfall müssen im Veranstaltungsgelände insbesondere leicht zugänglich sein und dürfen keine Möglichkeit bieten, bequem darauf zu stehen. Photo: Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:umweltschutz02.jpeg|thumb|Photo: Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:umweltschutz03.jpeg|thumb|Photo: Glas stellt auf jeder Veranstaltung ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko dar.Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]][[Datei:umweltschutz04.jpeg|thumb|Photo: Gerade im Bereich von Abschrankungen sammelt sich regelmäßig eine große Menge Müll. Dieser sollte nach Möglichkeit regelmäßig entfernt werden. Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]] [[Datei:umweltschutz05.jpg|thumb|Photo: Überquellende Mülleimer animieren dazu, den Müll daneben zu legen. Feste Müllbehälter sollten immer durch zusätzliche Veranstaltungsbehälter ergänzt werden. Rheinkultur GmbH / Marc Nowak]]Eine der sichtbarsten negativen Auswirkungen sind die anfallenden Müllmengen vor, während und nach der Veranstaltung: Berge von Abfall, weggeworfene Verpackungen, leere Dosen und Flaschen, Flugblätter, Zelte, Outdoor-Equipment, Essensreste und Werbeartikel bestimmen häufig das Bild nach Festivals und Open-Air-Veranstaltungen und geben immer wieder Anlass zu Aufregung und Kritik: Markensponsoren wollen sich nicht auf einer „Müllkippe“ präsentieren, Anwohner sind verärgert über die Verunreinigung ihrer Vorgärten und des Veranstaltungsgeländes, und die Genehmigungsbehörden können bei Auffälligkeiten besondere Auflagen vorschreiben. Die Müllmengen sind jedoch nicht nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Veranstaltung problematisch, sondern haben auch direkte sicherhetsrelevante Auswirkungen. Das [[Sicherheitsbausteine/Crowd Management|Wohlbefinden]] der Besucher wird auch durch die Veranstaltungsumgebung geprägt.&lt;br /&gt;
Das Thema Müll ist nicht nur an den Veranstaltungstagen selber relevant. Die drei Veranstaltungsphasen – Planung/Aufbau, Durchführung und Abbau – verursachen unterschiedliche Formen des Abfalls, welche bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Sinnvollerweise erfolgt eine Zwischenreinigung nach der Aufbauphase, in der nicht nur der Produktionsmüll, sondern vor allem die Großgebinde der Gastronomen entsorgt werden.   &lt;br /&gt;
Alle Maßnahmen zielen sowohl auf den Publikumsbereich als auch auf die Arbeitsbereiche der sonstigen [[Grundlagen|Akteure]] auf dem Veranstaltungsgelände.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele=== &lt;br /&gt;
*Reduzierung der Gesamtabfallmenge in allen Phasen&lt;br /&gt;
*Erhöhung der Recyclingquote&lt;br /&gt;
*Vermeidung bzw. Verminderung von Littering im Publikumsbereich.&lt;br /&gt;
*Förderung der Wiederverwertung der eingesetzten Materialien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen=== &lt;br /&gt;
Vermeidung des Litterings (unachtsames Fallenlassen von Müll) und Förderung der Abfalltrennung durch ausreichend und leicht zugängliche Behälter &lt;br /&gt;
*Einteilung des Veranstaltungsgelände in Zonen, die Funktionen abbilden und die zu erwartende Personenanzahl berücksichtigen. Je nach Funktion eines Bereiches können entsprechend Behälter aufgestellt werden; eine Abfalltrennung ist in den [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung/Schnittstellen_der_inneren_und_äußeren_Erschließung:_Ein-_und_Ausgangsbereiche|Eingangsbereichen]] und in Ruhebereichen besonders wirkungsvoll, ebenso wie in Verpflegungsbereichen.&lt;br /&gt;
*Erfahrungen zeigen, dass bereits fest installierte Behälter häufiger genutzt werden und zusätzliche Tonnen direkt daneben ein Überquellen vermeiden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abfallvermeidung&lt;br /&gt;
*Mehrweggeschirr und Geschirrreinigung&lt;br /&gt;
*Mitbringverbot von Getränken&lt;br /&gt;
*Vermeidung von „Wegwerf“Giveaways&lt;br /&gt;
*Kontinuierliche Reinigung: Erfahrungen zeigen, dass Menschen Abfall eher achtlos zu Boden werfen, wenn bereits eine gewisse Verschmutzung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Camping==&lt;br /&gt;
Viele Open-Air-Festivals bieten die Möglichkeit für die Dauer des Festivals in einem dafür vorgegebenen Gebiet auf oder in der Nähe des Festival-Geländes zu campen. Dabei braucht es die entsprechende Infrastruktur, so dass veranstaltungsrelevante Themen auch für Camping-Bereiche relevant sind. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Belastung des Bodens und von Flora und Fauna durch eine dichte Camping-Struktur. Darüber hinaus entstehen durch Lebensmittelverpackungen und zurückgelassene Camping-Utensilien große Mengen Abfall - Brände können ein Sicherheitsrisiko darstellen (z. B. durch Grillen, Zigaretten oder durch bewusstes Anzünden von Zelten) und es kann zu einer starken Lärmbelastung auch auf dem Campinggelände kommen. Eine besondere Herausforderung für den Bodenschutz stellen Zigarettenkippen, Kronkorken und im Boden stecken gelassene „Heringe“ auf Weiden dar. Die Reste werden häufig in den Boden getreten und kommen erst im Laufe des Jahres hervor.Ein Mangel an Sanitäranlagen führt zu hygienische Probleme und einer weiteren Belastung von Boden und Gewässern.&lt;br /&gt;
Viele Veranstaltungen bieten inzwischen sogenannten &amp;quot;Green Camping&amp;quot; Bereiche [https://www.greencamping.de/rock-im-park.html] [http://www.meltfestival.de/news/article/green-camping.html][http://www.hurricane.de/de/infos/gruen-rockt/] an, in denen spezielle Regeln gelten in Bezug auf zum Beipsiel Lautstärke oder Müll. Erfahrungen dieser Veranstaltungen zeigen, dass diese Bereiche auch aus sicherheitsrelevanter Sicht vorteilhaft sind: von der besseren Freihaltung von Wegen und Flächen, verminderten Brandlasten bis hin zu einer Verringerung der Anzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Vermeidung der Bodenbelastung&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Abfälle und kontrollierte Entsorgung&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Brandgefahr und anderer Sicherheitsprobleme&lt;br /&gt;
*Reduzierung der Lärmbelästigung&lt;br /&gt;
*Ausreichende Versorgung mit sanitären Anlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Bodenschutz und Reduzierung der Lärmbelastung&lt;br /&gt;
*Flächen, auf denen das Campen erlaubt ist, müssen eindeutig von benachbarten Flächen abgegrenzt sein. &lt;br /&gt;
*Autoverbot zur Verringerung von Bodenverdichtung und Lärm. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abfallmanagement&lt;br /&gt;
*ausreichende, fußläufig erreichbare und gut sichtbare Entsorgungsmöglichkeiten oder regelmäßige Touren mit einem Sammelauto über das Gelände. &lt;br /&gt;
*Austeilen eines bepfandeten Müllsacks beim Einchecken. Geldrückgabe erfolgt gegen Abgabe des gefüllten Sacks im Laufe des Festivals (nicht ausschließlich kurz vor Abreise). An den Sammelstellen (und ggf. am Supermarkt) werden nach Bedarf neue Mülltüten verteilt. &lt;br /&gt;
* regelmäßige und kontinuierliche Reinigung des Campingplatzes.  &lt;br /&gt;
* Untersagen des Mitbringens von Generatoren, Möbeln (Sofas etc.), Glas, etc&lt;br /&gt;
* Einrichtung von &amp;quot;Green Camping&amp;quot; Bereichen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuergefahr&lt;br /&gt;
*Verbot von offenem Feuer&lt;br /&gt;
*Erlaubnis von Grillen nur in dafür vorgesehenen Bereichen unter Aufsicht &lt;br /&gt;
*Zurverfügungstellung gesicherter Feuerstellen und Brennmaterial &lt;br /&gt;
*Einholung von Informationen über die aktuelle Waldbrandstufengefahr &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sanitäre Anlagen&lt;br /&gt;
*Zurverfügungstellung ausreichender sanitärer Anlagen, idealerweise mit Kanalanschluss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Energie und Klimaschutz==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abhängig vom Veranstaltungsort ist die [[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Stromversorgung|Stromversorgung]] eine besondere Herausforderung für Veranstaltungen. Auf der „Grünen Wiese“ ist selten Feststrom in ausreichendem Maß verfügbar und auch in städtischer Umgebung kann die zur Verfügung stehende Kapazität begrenzt sein. zusätzlich benötigte Generatoren sowie anderes technisches Equipment sollten auch immer unter Effizienzaspekten betrachtet werden. Insbesondere aus Sicht des Klimaschutzes ist der Einsatz von fossilen Ressourcen für die Energiegewinnung so gering wie möglich zu halten und vermehrt auf alternative Formen der Energiegewinnung zu setzen. Darüber hinaus verursachen Stromgeneratoren Abgase und Partikel und können durch Lärm Anwohner und Tierwelt beeinträchtigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Nutzung von Energie aus nachhaltiger Produktion (grüner Strom, Biodiesel aus gebrauchtem Speisefett etc.)&lt;br /&gt;
*Förderung von Energiesparmaßnahmen&lt;br /&gt;
*Vermeidung von Generatoren, bzw. Einsatz von hocheffizienter Generatortechnik &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
* Bevorzugung Festnetzstrom &lt;br /&gt;
* Leistungsangepasste Auswahl der Generatoren.  &lt;br /&gt;
* Reduzierung des Strombedarfs durch Verbesserung der Effizienz der Bühnenausstattung und sonstiger Beleuchtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Sanitäranlagen|Wasser und Sanitär]]==&lt;br /&gt;
Bei Open-Air-Veranstaltungen fällt Abwasser hauptsächlich als Küchenabwasser und im Sanitärbereich an. Fehlende Toiletten führen durch wildes Urinieren und Koten häufig zu Problemen im Bereich Bodenschutz und Vegetation. Dies ist nicht nur unhygienisch, sondern bedeutet auch für die Natur eine erhebliche Belastung. Nicht zuletzt tragen an die Besucherzahl angepasste, saubere und geruchsarme Toilettenanlagen erheblich zum [[Sicherheitsbausteine/Crowd Management|Wohlbefinden]] der Veranstaltungsbesucher bei. &lt;br /&gt;
Bei den Abwässern, die aus Küchen, mobilen Verpflegungseinheiten oder Spülmobilen anfallen, sind vor allem Essensreste, Fette (z.B. Frittierfette) und Spülmittel umwelt- bzw. kläranlagenbelastend. Eine Einleitung von Speisefetten in die Kanalisation ist verboten und muss durch Fettabscheider vermieden werden. Fette, Öle und Essensreste verunreinigen sowohl die Kanalrohre als auch die gesamte technische Einrichtung der Kläranlage, die dann mit erheblichem Kostenaufwand gereinigt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einleitung von Abwässern in die öffentlichen Kanalisation ist genehmigungspflichtig und muss bei der zuständigen Kanalbetriebsstelle (in der Regel die Kommune) unter Nennung der voraussichtlichen Einleitungsmenge, der Beschaffenheit des Abwassers und des Nutzungszeitraums rechtzeitig beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Vermeidung der Belastung von Gewässern, Kanalisation und Kläranlagen durch Küchenabwässer&lt;br /&gt;
*Verhinderung von Geruchsbelästigung und Umweltbelastung (Bodenschutz) durch fehlende Toiletten &lt;br /&gt;
*Reduzierung der Abwassermenge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmen===&lt;br /&gt;
Viele Maßnahmen im Bereich Abwasser hängen von den lokalen Gegebenheiten ab. Diese sind mit den Genehmigungsbehörden sowie den Kläranlagenbetreibern abzustimmen. So können die Vorgaben der kommunalen Abwassersatzungen und die Besonderheiten der jeweiligen Kläranlage (z. B. Kapazitäten) frühzeitig berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
*Küchenabwässer : Vorreinigung des Geschirrs vor dem Spülen&lt;br /&gt;
*Essensreste : Verhindern, dass Essensreste in die Kanalisation gelangen, getrennte Sammlung  und Entsorgung.&lt;br /&gt;
* Altfette und -öle:  getrennte Sammlung  und Entsorgung als Abfall. Zwingende Nutzung von Fettabscheidern für Spülwasser.&lt;br /&gt;
*Toiletten: Aufstellung von Toiletten in ausreichender Anzahl, Zwischenreinigung oder Bewirtschaftung &lt;br /&gt;
*Wassereinsparung Brauchwasser: Laut Trinkwasserverordnung darf Regenwasser nicht für die Reinigung des Körpers oder andere Formen des Körperkontaktes genutzt werden, so dass die einzige Option zur Nutzung von Regenwasser die Nutzung als Toilettenspülung bleibt (setzt zwei voneinander getrennte Wasserkreisläufe voraus, da das Waser zum Händewaschen Trinkwasserqualität haben muss) &lt;br /&gt;
*Wassereinsparung Toilettenspülung: Spülstopptaste für fest installierten Toiletten.&lt;br /&gt;
Pinkelrinnen statt Urinalen.&lt;br /&gt;
*Wassereinsparung Handwaschbecken / Duschen: Vermeidung von Drehhähnen (Alternative:  Infrarotsensor, Druckknopf). Weiterverwendung des Duschwassers (Grauwasser) zur Spülung von WCs, Urinalen und Pinkelrinnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lärm- und Lichtemissionen==&lt;br /&gt;
Bei kaum einer anderen Umweltbelastung unterscheiden sich die subjektiven Empfindungen der Menschen so sehr wie bei der Belastung durch Geräusche. Was für die einen ein Genuss ist, ist für die anderen unerträglicher Lärm. Geräusche lassen sich häufig nur unzureichend räumlich eingrenzen. Zu der Geräuschkulisse vom Veranstaltungsgelände selbst (Bühnen / Campingplätze etc) kommen noch die mit der An- und Abreise verbundenen Geräusche – vom Motorenlärm bis zu den feiernden Besuchern. &lt;br /&gt;
Licht kann ebenfalls eine Verschmutzung der Umwelt darstellen und zu einer erheblichen Störung des Ökosystems führen. „Lichtglocken“, wie man sie von Städten kennt, sind regelmäßig auch über Veranstaltungsgeländen zu finden – mit allen damit einhergehenden negativen Konsequenzen, wie die Störung des Tag-Nacht Zyklus des Menschen oder die Störung der Navigations- und Orientierungsfähigkeit von nachtaktiven Tieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gesetzliche Grundlagen===&lt;br /&gt;
Für so genannte „Geräuschimmissionen“ bei Open-Air-Veranstaltungenb gelten länderspezifischen Regelungen auf der BAsis des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das  &lt;br /&gt;
für sog. Freizeitanlagen festlegt, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind (§ 22 Abs. 1[http://dejure.org/gesetze/BImSchG/22.html]). &lt;br /&gt;
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Besondere_Gefahrenpotentiale/Unbeteiligte_Dritte|Nachbarschaft oder die Allgemeinheit]] erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen.&lt;br /&gt;
Alle Bundesländer haben Freizeitlärmrichtlinien erlassen, die die Frage beantworten, unter welchen Bedingungen Geräusche von Freizeitanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, und die die jeweils einzuhaltenden Werte in Verbindung mit bestimmten Zeiten vorgeben. Abweichungen von den Werten sind grundsätzlich möglich, jedoch nur für eine begrenzte Anzahl an Ereignissen („Besondere“ / „Seltene“ Ereignisse). Grundlage ist immer die Abwägung des Ruhebedürfnisses der Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Besondere_Gefahrenpotentiale/Unbeteiligte_Dritte|Anwohner gegen das öffentliche Interesse an der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ziele===&lt;br /&gt;
*Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vermeidung von Gesundheitsschäden für alle Beteiligte &lt;br /&gt;
*Verminderung der Belastung von Anwohnern durch Lärm- und Lichtemissionen&lt;br /&gt;
*Vermeidung der Störung der Tierwelt durch Lärm- und Lichtemissionen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Maßnahmenvorschläge===&lt;br /&gt;
*Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen &lt;br /&gt;
*Abstimmung mit der zuständigen Behörde&lt;br /&gt;
Die Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist mit Blick auf die landesspezifischen Regelungen wichtig. Insbesondere gilt es herauszufinden, ob die Veranstaltung ein „besonderes Ereignis“ ist, das evtl. von Ausnahmegenehmigungen profitieren kann, oder ob regelmäßig Veranstaltungen stattfinden, die das Ruhebedürfnis der Anwohner stören. Ebenfalls können Informationen über besonders „empfindliche“ Anwohner / Bereiche eingeholt werden.&lt;br /&gt;
*Einhaltung und Überwachung der Vorschriften&lt;br /&gt;
Zum Schutz der Festival-Besucher und der Anwohner werden die im Genehmigungsverfahren vorgegeben Richtwerte überwacht und eingehalten. Schwierigkeiten ergeben sich besonders dann, wenn Künstler bzw. deren Personal die Vorgaben (durchaus mit Absicht) ignorieren. &lt;br /&gt;
*Gehörschutz / Warnhinweise&lt;br /&gt;
Freie Vergabe von Ohrenstöpsel (oder Verkauf zum Selbstkostenpreis). Für Kinder sollte ein altersgemäßer Gehörschutz verpflichtend für den Aufenthalt auf dem Gelände sein, wenn mit einer entsprechenden Lautstärke gerechnet wird. Die Verantwortung hierfür liegt bei den Eltern, sollte jedoch vom Veranstalter durch ein geeignetes Angebot unterstützt werden. &lt;br /&gt;
Für Mitarbeiter gelten die Vorgaben des Arbeitsschutzes, d.h., der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seinen Mitarbeitern bei bestimmten Werten Gehörschutz zur Verfügung gestellt wird, bzw. dass diese ihn auch tragen.&lt;br /&gt;
Der Veranstalter ist zu entsprechenden Warnhinweisen an das Publikum verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bauliche Maßnahmen&lt;br /&gt;
*Anpassung der Schallausbreitung von den Bühnen aus an die räumlichen Gegebenheiten - mit dem Ziel, die Ausbreitung des Schalls möglichst bereits durch natürliche Hindernisse zu minimieren bzw. die direkte Ausrichtung auf bebaute Gebiete zu verhindern. &lt;br /&gt;
* Einsatz geräuschgeminderter Geräte und / oder Materialien (z.B. lärmgeminderte Generatoren).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf- und Abbau&lt;br /&gt;
Bei der Planung der Auf- und Abbauarbeiten sowie des damit verbundenen Verkehres sollten die Schutzbedürfnisse in Bezug auf die Vermeidung / Verringerung von Lärmimmissionen ebenfalls berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lichtemissionen&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung der notwendigen Notbeleuchtungen sollte darauf geachtet werden, dass Lichtmengen minimiert werden. Dafür sollten Lichtquellen nicht unbegrenzt nach oben strahlen. Dies kann durch Abschirmung der nach oben strahlenden Lichtquellen oder Ausschalten nicht benötigter Lichtquellen erfolgen. Zudem sollte bei der Positionierung von Lichtquellen deren Reichweite berücksichtigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommunikation&lt;br /&gt;
*Die betroffenen Anwohner müssen im Vorfeld über den Zeitraum und die zu erwartenden Emissionen informiert werden. Dabei gilt es, die einzuhaltenden Vorschriften sowie die eigenen Maßnahmen zu kommunizieren und für Verständnis zu werben. Dies vermindert zwar nicht die Belastung der Anwohner, schafft unter Umständen jedoch eine bessere Atmosphäre und Verständnis. &lt;br /&gt;
*Information der Veranstaltungsbesucher über Lautstärkebegrenzungen - verbunden mit der Bitte um rücksichtsvolles Verhalten (vor allem nachts und außerhalb des Veranstaltungsgeländes).&lt;br /&gt;
*Information der Künstler bzw. des Personals bzgl. Lautstärkelimits und Sanktionen der Nichteinhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weiterführende Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Jones, Meegan (2010): Sustainable Event Management. A Practical Guide. London, Sterling, VA: Earthscan. &lt;br /&gt;
*Sounds for Nature ist ein Verein zur Unterstützung von Festivals und Open-Air-Veranstaltungen; Herausgeber dieses Leitfadens: www.soundsfornature.eu&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autorin: Sabine Funk (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung&amp;diff=5891</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung&amp;diff=5891"/>
		<updated>2015-06-30T12:27:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Inhalte der Veranstaltungsbeschreibung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Veranstaltungsbeschreibung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltungsbeschreibung ist die Grundlage eines [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren|Genehmigungsverfahrens]] und eines [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzeptes]]. Die Veranstaltungsbeschreibung ist das Ergebnis der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]] und oftmals der erste Kontakt zwischen einem Veranstalter und einer Behörde – umso wichtiger, dass dieser Kontakt positiv ausfällt. &lt;br /&gt;
Häufig besteht die Schwierigkeit, dass Veranstaltungsbeschreibungen zu einem Zeitpunkt geschrieben werden, zu dem noch nicht alle relevanten Daten über die Veranstaltung vorliegen – dennoch ist es wichtig, bereits zum Zeitpunkt der Beantragung möglichst viele relevante Informationen zusammenzutragen und diese dann später im Rahmen der Erstellung des Sicherheitskonzeptes zu ergänzen.&lt;br /&gt;
Eine seriöse Beschreibung des geplanten Vorhabens kann helfen, den Kontakt zwischen Behörden und Veranstaltern von Anfang an auf eine gute Grundlage zu stellen. &lt;br /&gt;
Um von Anfang an die für die Entscheidungsfindung notwendigen Informationen zu bekommen, haben sich viele Städte und Gemeinden entschieden, eigene Fragebögen zu entwerfen [1],[2],[3],[4], mit denen auch unerfahrene Veranstalter geleitet werden, um für das erste Zusammentreffen oder die grundlegende Stellungnahme zur  [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeit]] alle notwendigen Informationen bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inhalte der Veranstaltungsbeschreibung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veranstaltungsbeschreibungen müssen für eine zielführende Kontaktaufnahme mindestens einige grundlegende Informationen zur geplanten Veranstaltung beinhalten:&lt;br /&gt;
* Art der Veranstaltung: inhaltliche Ausrichtung aber auch: erstmalig oder Wiederholung, evtl. im Rahmen einer Tour&lt;br /&gt;
* Datum und Dauer sowohl der Veranstaltung selbst als auch (zumindest ungefähr) Auf- und Abbauzeiten&lt;br /&gt;
* Veranstalter mit Referenzen&lt;br /&gt;
* Geplantes Veranstaltungsgelände mit Zu- und Abwegungen, sonstige genutzte Flächen (Parkplätze etc)&lt;br /&gt;
* Publikumsprofil: erwartete Teilnehmerzahl, Eintrittsprozedere (mit / ohne Eintritt), Zielgruppe (evtl. in Bezug auf bereits vorliegende Erfahrungen)&lt;br /&gt;
* Geplante Aufbauten (ungefähre Angaben, z.B. Anzahl Bühnen)&lt;br /&gt;
* Programm (sofern bekannt)&lt;br /&gt;
* Erfahrungen mit vorrangegangenen Veranstaltungen (sofern vorhanden)&lt;br /&gt;
* Besonderheiten (sofern bekannt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn sich der Veranstalter zu diesem frühen Zeitpunkt oftmals noch in der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]] befindet und noch keine detaillierten Informationen vorliegen, sollten die erforderlichen Angaben dennoch so seriös und detailliert wie möglich sein. &lt;br /&gt;
Gleichermaßen müssen die beteiligten Behörden akzeptieren, dass viele Informationen zu einem frühen Zeitpunkt noch nicht vorliegen (z.B. detaillierte Geländeplanung) oder noch nicht bekannt gegeben werden dürfen (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung in Bezug auf den Headliner). Der Aufbau von Vertrauen zu diesem frühen Zeitpunkt ist von besonderer Bedeutung für die weitere Zusammenarbeit und sollte weder durch leichtfertige Versprechungen, bewusst falsche Angaben oder überzogene Anforderungen riskiert werden.&lt;br /&gt;
Im Verlauf des weiteren [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Planungs- und Genehmigungsprozesses]] muss die Veranstaltungsbeschreibung kontinuierlich fortgeschrieben werden  - relevante Informationen sollten immer unmittelbar an die Beteiligten gesteuert werden.&lt;br /&gt;
Unter Umständen kann es nötig sein, die Veranstaltungsbeschreibung des Veranstalters durch Informationen der Behörden oder anderer relevant Beteiligter zu ergänzen. &lt;br /&gt;
Die komplette Veranstaltungsbeschreibung ist später Teil des Sicherheitskonzeptes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lagepläne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu einer Veranstaltungsbeschreibung gehört immer auch ein [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/Nutzungsplan|Plan]] des Geländes und der genutzten Umgebungsflächen. Diese Karte sollte so detailliert wie möglich sein und – gerade außerhalb von innerstädtischen Flächen – auch Auskünfte über topographische Bedingungen geben.&lt;br /&gt;
In den meisten Fällen sind für Veranstaltungsgelände Katasterpläne bei den jeweiligen Ämtern anfragbar.&lt;br /&gt;
Die Bandbreite möglicher Pläne reicht von detaillierten CAD Pläne mit verschiedenen Ebenen und ein- bzw. ausblendbaren Informationen bis hin zur Variante „google maps mit eingezeichneten Vierecken“ - wichtig ist, dass ein der Komplexität der Veranstaltung und des Veranstaltungsgeländes angemessener Plan vorgelegt wird, der die notwendigen Informationen in Bezug auf die Sicherheitsplanung enthält. Wichtig ist hier der im Vorfeld hergestellte Konsens zwischen Veranstalter und Behörden über die notwendige Qualität des Planes. Je komplexer der Plan, desto wichtiger ist eine begleitende Legende, die auch dem ungeübten Planleser alle relevanten Informationen vermittelt.&lt;br /&gt;
Im weiteren Verlauf der Planungsphase wird es notwendig, dass der Plan die Informationen aller Beteiligten zusammenfasst – das heißt, Wege und Aufbauten des Veranstalters genauso wie notwendige Umfahrungen und Aufstellflächen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ebenfalls kann es hilfreich sein, komplexe Veranstaltungsgelände von Anfang an in Zonen aufzuteilen – dieses auch für die Planung hilfreiche Vorgehen (abschnittsweise Betrachtung der Flächen) kann auch eine optische Erleichterung für den Umgang mit komplexen Planmaterialen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [1] Feuerwehr Trier (2010): Veranstalter Fragebogen. Verfügbar unter [https://www.trier.de/File/Gefahrenbeurteilung-pdf] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [2] Ordnungsamt Frankfurt am Main: Veranstaltungen anmelden. Verfügbar unter [http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&amp;amp;_ffmpar%5b_id_inhalt%5d=58102] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [3] Ordnungsamt Dresden: Anliegen »Veranstaltung anmelden«. Verfügbar unter [http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/veranstaltung-anmelden.php] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [4] Stadt Velbert: Veranstaltungslotse – Ansprechpartner bei der Planung von Veranstaltungen. Verfügbar unter [http://www.velbert.de/buergerinfo/anliegen/veranstaltung-gross.asp] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autorin: Sabine Funk (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung&amp;diff=5890</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung&amp;diff=5890"/>
		<updated>2015-06-30T12:27:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Veranstaltungsbeschreibung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltungsbeschreibung ist die Grundlage eines [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren|Genehmigungsverfahrens]] und eines [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzeptes]]. Die Veranstaltungsbeschreibung ist das Ergebnis der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]] und oftmals der erste Kontakt zwischen einem Veranstalter und einer Behörde – umso wichtiger, dass dieser Kontakt positiv ausfällt. &lt;br /&gt;
Häufig besteht die Schwierigkeit, dass Veranstaltungsbeschreibungen zu einem Zeitpunkt geschrieben werden, zu dem noch nicht alle relevanten Daten über die Veranstaltung vorliegen – dennoch ist es wichtig, bereits zum Zeitpunkt der Beantragung möglichst viele relevante Informationen zusammenzutragen und diese dann später im Rahmen der Erstellung des Sicherheitskonzeptes zu ergänzen.&lt;br /&gt;
Eine seriöse Beschreibung des geplanten Vorhabens kann helfen, den Kontakt zwischen Behörden und Veranstaltern von Anfang an auf eine gute Grundlage zu stellen. &lt;br /&gt;
Um von Anfang an die für die Entscheidungsfindung notwendigen Informationen zu bekommen, haben sich viele Städte und Gemeinden entschieden, eigene Fragebögen zu entwerfen [1],[2],[3],[4], mit denen auch unerfahrene Veranstalter geleitet werden, um für das erste Zusammentreffen oder die grundlegende Stellungnahme zur  [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeit]] alle notwendigen Informationen bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inhalte der Veranstaltungsbeschreibung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veranstaltungsbeschreibungen müssen für eine zielführende Kontaktaufnahme mindestens einige grundlegende Informationen zur geplanten Veranstaltung beinhalten:&lt;br /&gt;
* Art der Veranstaltung: inhaltliche Ausrichtung aber auch: erstmalig oder Wiederholung, evtl. im Rahmen einer Tour&lt;br /&gt;
* Datum und Dauer sowohl der Veranstaltung selbst als auch (zumindest ungefähr) Auf- und Abbauzeiten&lt;br /&gt;
* Veranstalter mit Referenzen&lt;br /&gt;
* Geplantes Veranstaltungsgelände mit Zu- und Abwegungen, sonstige genutzte Flächen (Parkplätze etc)&lt;br /&gt;
* Publikumsprofil: erwartete Teilnehmerzahl, Eintrittsprozedere (mit / ohne Eintritt), Zielgruppe (evtl. in Bezug auf bereits vorliegende Erfahrungen)&lt;br /&gt;
* Geplante Aufbauten (ungefähre Angaben, z.B. Anzahl Bühnen)&lt;br /&gt;
* Programm (sofern bekannt)&lt;br /&gt;
* Erfahrungen mit vorrangegangenen Veranstaltungen (sofern vorhanden)&lt;br /&gt;
* Besonderheiten (sofern bekannt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn sich der Veranstalter zu diesem frühen Zeitpunkt oftmals noch in der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]]befindet und noch keine detaillierten Informationen vorliegen, sollten die erforderlichen Angaben dennoch so seriös und detailliert wie möglich sein. &lt;br /&gt;
Gleichermaßen müssen die beteiligten Behörden akzeptieren, dass viele Informationen zu einem frühen Zeitpunkt noch nicht vorliegen (z.B. detaillierte Geländeplanung) oder noch nicht bekannt gegeben werden dürfen (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung in Bezug auf den Headliner). Der Aufbau von Vertrauen zu diesem frühen Zeitpunkt ist von besonderer Bedeutung für die weitere Zusammenarbeit und sollte weder durch leichtfertige Versprechungen, bewusst falsche Angaben oder überzogene Anforderungen riskiert werden.&lt;br /&gt;
Im Verlauf des weiteren [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Planungs- und Genehmigungsprozesses]] muss die Veranstaltungsbeschreibung kontinuierlich fortgeschrieben werden  - relevante Informationen sollten immer unmittelbar an die Beteiligten gesteuert werden.&lt;br /&gt;
Unter Umständen kann es nötig sein, die Veranstaltungsbeschreibung des Veranstalters durch Informationen der Behörden oder anderer relevant Beteiligter zu ergänzen. &lt;br /&gt;
Die komplette Veranstaltungsbeschreibung ist später Teil des Sicherheitskonzeptes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lagepläne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu einer Veranstaltungsbeschreibung gehört immer auch ein [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/Nutzungsplan|Plan]] des Geländes und der genutzten Umgebungsflächen. Diese Karte sollte so detailliert wie möglich sein und – gerade außerhalb von innerstädtischen Flächen – auch Auskünfte über topographische Bedingungen geben.&lt;br /&gt;
In den meisten Fällen sind für Veranstaltungsgelände Katasterpläne bei den jeweiligen Ämtern anfragbar.&lt;br /&gt;
Die Bandbreite möglicher Pläne reicht von detaillierten CAD Pläne mit verschiedenen Ebenen und ein- bzw. ausblendbaren Informationen bis hin zur Variante „google maps mit eingezeichneten Vierecken“ - wichtig ist, dass ein der Komplexität der Veranstaltung und des Veranstaltungsgeländes angemessener Plan vorgelegt wird, der die notwendigen Informationen in Bezug auf die Sicherheitsplanung enthält. Wichtig ist hier der im Vorfeld hergestellte Konsens zwischen Veranstalter und Behörden über die notwendige Qualität des Planes. Je komplexer der Plan, desto wichtiger ist eine begleitende Legende, die auch dem ungeübten Planleser alle relevanten Informationen vermittelt.&lt;br /&gt;
Im weiteren Verlauf der Planungsphase wird es notwendig, dass der Plan die Informationen aller Beteiligten zusammenfasst – das heißt, Wege und Aufbauten des Veranstalters genauso wie notwendige Umfahrungen und Aufstellflächen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ebenfalls kann es hilfreich sein, komplexe Veranstaltungsgelände von Anfang an in Zonen aufzuteilen – dieses auch für die Planung hilfreiche Vorgehen (abschnittsweise Betrachtung der Flächen) kann auch eine optische Erleichterung für den Umgang mit komplexen Planmaterialen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [1] Feuerwehr Trier (2010): Veranstalter Fragebogen. Verfügbar unter [https://www.trier.de/File/Gefahrenbeurteilung-pdf] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [2] Ordnungsamt Frankfurt am Main: Veranstaltungen anmelden. Verfügbar unter [http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&amp;amp;_ffmpar%5b_id_inhalt%5d=58102] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [3] Ordnungsamt Dresden: Anliegen »Veranstaltung anmelden«. Verfügbar unter [http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/veranstaltung-anmelden.php] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [4] Stadt Velbert: Veranstaltungslotse – Ansprechpartner bei der Planung von Veranstaltungen. Verfügbar unter [http://www.velbert.de/buergerinfo/anliegen/veranstaltung-gross.asp] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autorin: Sabine Funk (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung&amp;diff=5889</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung&amp;diff=5889"/>
		<updated>2015-06-30T12:23:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Einleitung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Veranstaltungsbeschreibung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltungsbeschreibung ist die Grundlage eines [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren|Genehmigungsverfahrens]] und eines [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzeptes]]. Die Veranstaltungsbeschreibung ist das Ergebnis der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]] und oftmals der erste Kontakt zwischen einem Veranstalter und einer Behörde – umso wichtiger, dass dieser Kontakt positiv ausfällt. &lt;br /&gt;
Häufig besteht die Schwierigkeit, dass Veranstaltungsbeschreibungen zu einem Zeitpunkt geschrieben werden, zu dem noch nicht alle relevanten Daten über die Veranstaltung vorliegen – dennoch ist es wichtig, bereits zum Zeitpunkt der Beantragung möglichst viele relevante Informationen zusammenzutragen und diese dann später im Rahmen der Erstellung des Sicherheitskonzeptes zu ergänzen.&lt;br /&gt;
Eine seriöse Beschreibung des geplanten Vorhabens kann helfen, den Kontakt zwischen Behörden und Veranstaltern von Anfang an auf eine gute Grundlage zu stellen. &lt;br /&gt;
Um von Anfang an die für die Entscheidungsfindung notwendigen Informationen zu bekommen, haben sich viele Städte und Gemeinden entschieden, eigene Fragebögen zu entwerfen [1],[2],[3],[4], mit denen auch unerfahrene Veranstalter geleitet werden, um für das erste Zusammentreffen oder die grundlegende Stellungnahme zur  [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeit]] alle notwendigen Informationen bereitstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inhalte der Veranstaltungsbeschreibung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veranstaltungsbeschreibungen müssen für eine zielführende Kontaktaufnahme mindestens einige grundlegende Informationen zur geplanten Veranstaltung beinhalten:&lt;br /&gt;
* Art der Veranstaltung: inhaltliche Ausrichtung aber auch: erstmalig oder Wiederholung, evtl. im Rahmen einer Tour&lt;br /&gt;
* Datum und Dauer sowohl der Veranstaltung selbst als auch (zumindest ungefähryx) Auf- und Abbauzeiten&lt;br /&gt;
* Veranstalter mit Referenzen&lt;br /&gt;
* Geplantes Veranstaltungsgelände mit Zu- und Abwegungen, sonstige genutzte Flächen (Parkplätze etc)&lt;br /&gt;
* Publikumsprofil: erwartete Teilnehmerzahl, Eintrittsprozedere (mit / ohne Eintritt), Zielgruppe (evtl. in Bezug auf bereits vorliegende Erfahrungen)&lt;br /&gt;
* Geplante Aufbauten (ungefähre Angaben, z.B. Anzahl Bühnen)&lt;br /&gt;
* Programm (sofern bekannt)&lt;br /&gt;
* Erfahrungen mit vorrangegangenen Veranstaltungen (sofern vorhanden)&lt;br /&gt;
* Besonderheiten (sofern bekannt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn sich der Veranstalter zu diesem frühen Zeitpunkt oftmals noch in der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]]befindet und noch keine detaillierten Informationen vorliegen, sollten die erforderlichen Angaben dennoch so seriös und detailliert wie möglich sein. &lt;br /&gt;
Gleichermaßen müssen die beteiligten Behörden akzeptieren, dass viele Informationen zu einem frühen Zeitpunkt noch nicht vorliegen (z.B. detaillierte Geländeplanung) oder noch nicht bekannt gegeben werden dürfen (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung in Bezug auf den Headliner). Der Aufbau von Vertrauen zu diesem frühen Zeitpunkt ist von besonderer Bedeutung für die weitere Zusammenarbeit und sollte weder durch leichtfertige Versprechungen, bewusst falsche Angaben oder überzogene Anforderungen riskiert werden.&lt;br /&gt;
Im Verlauf des weiteren [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Planungs- und Genehmigungsprozesses]] muss die Veranstaltungsbeschreibung kontinuierlich fortgeschrieben werden  - relevante Informationen sollten immer unmittelbar an die Beteiligten gesteuert werden.&lt;br /&gt;
Unter Umständen kann es nötig sein, die Veranstaltungsbeschreibung des Veranstalters durch Informationen der Behörden oder anderer relevant Beteiligter zu ergänzen. &lt;br /&gt;
Die komplette Veranstaltungsbeschreibung ist später Teil des Sicherheitskonzeptes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lagepläne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu einer Veranstaltungsbeschreibung gehört immer auch ein [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/Nutzungsplan|Plan]] des Geländes und der genutzten Umgebungsflächen. Diese Karte sollte so detailliert wie möglich sein und – gerade außerhalb von innerstädtischen Flächen – auch Auskünfte über topographische Bedingungen geben.&lt;br /&gt;
In den meisten Fällen sind für Veranstaltungsgelände Katasterpläne bei den jeweiligen Ämtern anfragbar.&lt;br /&gt;
Die Bandbreite möglicher Pläne reicht von detaillierten CAD Pläne mit verschiedenen Ebenen und ein- bzw. ausblendbaren Informationen bis hin zur Variante „google maps mit eingezeichneten Vierecken“ - wichtig ist, dass ein der Komplexität der Veranstaltung und des Veranstaltungsgeländes angemessener Plan vorgelegt wird, der die notwendigen Informationen in Bezug auf die Sicherheitsplanung enthält. Wichtig ist hier der im Vorfeld hergestellte Konsens zwischen Veranstalter und Behörden über die notwendige Qualität des Planes. Je komplexer der Plan, desto wichtiger ist eine begleitende Legende, die auch dem ungeübten Planleser alle relevanten Informationen vermittelt.&lt;br /&gt;
Im weiteren Verlauf der Planungsphase wird es notwendig, dass der Plan die Informationen aller Beteiligten zusammenfasst – das heißt, Wege und Aufbauten des Veranstalters genauso wie notwendige Umfahrungen und Aufstellflächen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ebenfalls kann es hilfreich sein, komplexe Veranstaltungsgelände von Anfang an in Zonen aufzuteilen – dieses auch für die Planung hilfreiche Vorgehen (abschnittsweise Betrachtung der Flächen) kann auch eine optische Erleichterung für den Umgang mit komplexen Planmaterialen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [1] Feuerwehr Trier (2010): Veranstalter Fragebogen. Verfügbar unter [https://www.trier.de/File/Gefahrenbeurteilung-pdf] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [2] Ordnungsamt Frankfurt am Main: Veranstaltungen anmelden. Verfügbar unter [http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&amp;amp;_ffmpar%5b_id_inhalt%5d=58102] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [3] Ordnungsamt Dresden: Anliegen »Veranstaltung anmelden«. Verfügbar unter [http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/veranstaltung-anmelden.php] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
* [4] Stadt Velbert: Veranstaltungslotse – Ansprechpartner bei der Planung von Veranstaltungen. Verfügbar unter [http://www.velbert.de/buergerinfo/anliegen/veranstaltung-gross.asp] [07.04.2015]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autorin: Sabine Funk (IBIT GmbH)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/nichtpolizeiliche_Gefahrenabwehr&amp;diff=5888</id>
		<title>Grundlagen/nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/nichtpolizeiliche_Gefahrenabwehr&amp;diff=5888"/>
		<updated>2015-06-30T11:18:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Planungs- und Umsetzungsphase */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr}}&lt;br /&gt;
==Feuerwehr / Brandschutzdienststelle==&lt;br /&gt;
In Deutschland kann eine Feuerwehr in der Regel in drei möglichen Formen auftreten: '''öffentliche Feuerwehr''' (gesetzlicher Auftrag an Kommune), '''private Werkfeuerwehr''' (ein Unternehmen wird gesetzlich verpflichtet eine eigene Feuerwehr zu unterhalten) und '''private Betriebsfeuerwehr''' (freiwillige Aufstellung einer Feuerwehr durch ein Unternehmen, beispielsweise um Sachwerte zu schützen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem umgangssprachlichen Begriff der „Feuerwehr“ mit den vier bekannten Schlagwörtern Retten (einen Menschen aus einer Gefahrensituation in Sicherheit bringen, medizinische und technische Hilfe leisten), Löschen (die klassische Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes), Bergen (Sicherstellung von Sachgüter aus einem Gefahrenbereich) und Schützen (vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen, Umwelt und Sachwerte, bspw. Brandsicherheitswachen, Brandschutzerziehung, Umweltschutz oder die Mitwirkung bei der Realisierung von Bauvorhaben als Fachbehörde) muss im Kontext von Veranstaltungen zwischen „Feuerwehr“ und „Brandschutzdienststelle“ differenziert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Feuerwehr===&lt;br /&gt;
Dies ist die örtlich zuständige (öffentliche) Feuerwehr, deren Aufgaben primär die des Rettens, Löschens und Bergens sind. Sie stellt im Regelfall die Brandsicherheitswache für eine Veranstaltung. &lt;br /&gt;
Die Sicherstellung dieser Aufgaben ist in Deutschland durch die Landesfeuerwehrgesetze festgelegt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bayern&amp;quot;&amp;gt;Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Feuerwehrgesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. http://www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sind dabei den Gemeinden für ihr Gebiet übertragen. Diese stellen hierzu die bekannten Freiwilligen Feuerwehren (FF) auf, die mit überörtlichen Einrichtungen, Spezialfahrzeugen und -geräten durch die Landkreise unterstützt werden.&lt;br /&gt;
In großen Industriebetrieben und z. B. den Verkehrsflughäfen gibt es darüber hinaus staatlich anerkannte Werkfeuerwehren (WF), die bei einem Gefahrenfall auf ihrem Gelände die öffentliche Feuerwehr unterstützen. Eine ähnliche Aufgabe haben die Betriebsfeuerwehren, die allerdings nicht staatlich anerkannt sind, da die Betriebe gesetzlich nicht zu einer Aufstellung verpflichtet sind.&lt;br /&gt;
In Städten mit Berufsfeuerwehr (BF) nimmt diese die entsprechenden Aufgaben der örtlichen Feuerwehr wahr und wird durch ehrenamtliche Einheiten unterstützt.&lt;br /&gt;
Die örtliche Feuerwehr ist immer dann bei Veranstaltungen zu beteiligen, wenn ihre Belange (Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technische Hilfeleistung) betroffen sind oder eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Diese ist eine „Wache, die in der Regel von der Feuerwehr gestellt wird, wenn ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei einem Brandausbruch eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist“ (Deutsches Institut für Normung, 2010, S. 23). Die Aufgabe der Brandsicherheitswache besteht darin, bei einem Brandausbruch die Grundlage für wirksame Löschmaßnahmen sicherzustellen und bei der Gefährdung von Menschen und Sachwerten schnell eingreifen zu können, um Schutzmaßnahmen einzuleiten.&lt;br /&gt;
Die Bemessung der Brandsicherheitswache erfolgt nach einsatztaktischem Wert auf Grundlage der Veranstaltungsart und den damit verbundenen Risiken und Gefährdungen für Menschen und Sachwerte entsprechend den örtlichen Anforderungen. Die Stärke der Brandsicherheitswache kann in der Regel aufgrund der Einsatztaktik zwischen einer Trupp- und Zugstärke (2 bis 16 Feuerwehrleute) differieren oder darüber hinausgehen sowie Spezialgerät (z. B. ein Hilfleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) erforderlich machen (vgl. Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) (Hrsg.), 2008). Die Stärke ist individuell durch die Fachbehörde unter Beachtung des Ermessens festzulegen (dieses ist im jeweils gültigen Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes festgeschrieben&amp;lt;ref&amp;gt;Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Gesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. http://www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden.&amp;lt;/ref&amp;gt;, z. B. in § 40 BayVwVfG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Brandschutzdienststelle===&lt;br /&gt;
Die Funktion der Brandschutzdienststelle wird größtenteils durch die Kreisverwaltungsbehörde/Landratsämter in Verbindung mit dem Repräsentanten der öffentlichen Feuerwehren (Kreisbrandrat, -meister oder -inspektor, je nach Bundesland) wahrgenommen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bayern&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Zu den Aufgaben der Brandschutzdienststelle zählt bundesweit der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Vorbeugender_Brandschutz|Vorbeugende Brandschutz]] (z. B. [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Einsatzplanung_Brandschutzdienststelle|Einsatzplanungen]], fachliche Stellungnahmen für [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörden]], Erklärung des Einvernehmens zum [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] einer Veranstaltung oder Genehmigung feuergefährlicher Handlungen), die Ausbildungskoordination der kommunalen Einsatzkräfte und die Führung bei größeren Einsatzlagen.&lt;br /&gt;
In Städten mit einer Berufsfeuerwehr werden diese Aufgaben durch diese wahrgenommen. Die Berufsfeuerwehr nimmt damit sowohl die Rolle als örtlich zuständige Feuerwehr als auch die der Brandschutzdienstelle wahr. &lt;br /&gt;
Außerdem können ihr Aufgaben einer Genehmigungsbehörde durch den Geschäftsverteilungsplan der Kommune übertragen werden. In München ist beispielsweise die Berufsfeuerwehr (= Brandschutzdienststelle) auch [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] für Bestuhlungs- und Rettungswegpläne oder die [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere_Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik|Verwendung von Pyrotechnik]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Planungs- und Umsetzungsphase===&lt;br /&gt;
Die jeweiligen Fachbehörden werden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] eingebunden. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen. &lt;br /&gt;
Für die Brandschutzbehörde empfiehlt es sich jedoch die örtlich zuständigen Feuerwehren über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] nach Erhalt weiterzugeben. Die örtlich zuständigen Feuerwehren können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Anpassung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO), um eine Beeinflussung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung in der Kommune zu verhindern, Anpassung der Bereitstellungsräume).&lt;br /&gt;
Zum Abschluss der Umsetzungsphase empfiehlt es sich, dass durch Vertreter der Brandschutzdienststelle sowie der örtlich zuständigen Feuerwehr die im Genehmigungsbescheid gestellten Auflagen überprüft werden und eine Abnahme der Veranstaltung erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführungsphase===&lt;br /&gt;
Während der Durchführungsphase einer Veranstaltung kann durch die [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] eine Brandsicherheitswache zur Auflage gemacht werden. Diese wird in der Regel – unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Grundversorgung des abwehrenden Brandschutzes der Kommune – durch die örtlich zuständige Feuerwehr gestellt. Sollte eine Durchführung der Brandsicherheitswache gesetzlich durch andere Akteure, wie beispielsweise eine Werk- oder Betriebsfeuerwehr wahrgenommen werden, ist durch den Veranstalter die reibungslose Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr sicherzustellen. Die Ausstattung des Dienstleisters muss kompatibel mit der Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einheiten der Feuerwehr greifen nach Alarmierung durch die zuständige Behörde entsprechend ihrem Auftrag ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nachbereitungsphase===&lt;br /&gt;
Die Brandschutzdienststelle sollte zur [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Nachbereitung]] der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es zu einer Alarmierung von Einheiten der Feuerwehr gekommen, sollte durch die Brandschutzdienststelle im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren der Veranstaltungssicherheit, eine Nachbereitung mit den am Einsatz beteiligten Einheitsführern der beteiligten Feuerwehren durchgeführt werden. Wenn es sinnvoll erscheint, sind die Einheitsführer ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weiterführende Literatur===&lt;br /&gt;
* Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) (Hrsg.) (2008): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz; Empfehlung zur Einführung in den Ländern, Berlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Deutsches Institut für Normung (DIN) (2010): DIN 14011 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen, Berlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Katastrophenschutz==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Allgemeine Aufgabenbeschreibung und Begrifflichkeiten'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgabe des Katastrophenschutzes (KatS) ist es Menschenleben, Sachgüter und die Umwelt im Falle eines außergewöhnlichen Schadensereignisses zu schützen, d. h. der Katastrophenschutz beginnt da, wo &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die reguläre Vorhaltung an Einsatzkräften und -mitteln der Gefahrenabwehr überfordert ist und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) übergeordnete Strukturen über die Grenzen der einzelnen Einrichtungen (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) hinweg die Einsatzleitung übernehmen und den Einsatz koordinieren müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig für den Katastrophenschutz sind die Länder, die die Aufgaben und Befugnisse zum Zwecke des Katastrophenschutzes in den jeweiligen Landeskatastrophenschutzgesetzen regeln&amp;lt;ref&amp;gt;Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Landeskatastrophenschutzgesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. Darüber hinaus bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eine Übersicht über die Katastrophenschutzgesetze der Länder an: http://www.bbk.bund.de/DE/Service/Fachinformationsstelle/RechtundVorschriften/Rechtsgrundlagen/Bundeslaender/bundeslaender_node.html&amp;lt;/ref&amp;gt;. Diese sehen die Kreisverwaltungsbehörden (je nach Bundesland die Landratsämter) in der operativen Ebene als „Untere Katastrophenschutzbehörde“ vor. In Städten mit Berufsfeuerwehr nimmt stattdessen diese oft die Funktion wahr. &lt;br /&gt;
Die Verantwortlichkeit für Feststellung einer Katastrophe liegt in den Landkreisen und kreisfreien Städten beim jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten (Landrat, Oberbürgermeister).&lt;br /&gt;
Zu den vorbereitenden Maßnahmen des KatS zählt vor allem die Aufstellung, Ausbildung  und Finanzierung von Katastrophenschutzeinheiten (in der Regel in Zusammenarbeit mit den bekannten Hilfsorganisationen, den Feuerwehren und privaten Rettungs- und Sanitätsdiensten) und die Erstellung entsprechender Katastrophenschutzplanungen, aber auch der bauliche Bevölkerungsschutz. Der Bund unterstützt den KatS der Länder durch die Katastrophenhilfe, die beispielsweise eine ergänzende Ausstattung oder Ausbildung umfasst. Die Unterstützung des Bundes ist im Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) geregelt, da die Einheiten im Verteidigungsfall den Zivilschutz unterstützen.&lt;br /&gt;
Über die Einheiten des KatS verfügt allein die zuständige „Untere Katastrophenschutzbehörde“. Es ist daher wichtig, dass die Akteure ihre Rolle kennen und die öffentlich-rechtliche Rolle als Teil des KatS nicht mit einer privatrechtlichen Rolle, z. B. als Sanitätsdienstanbieter verwechseln. Die Einheiten des KatS müssen – auch gerade bei Großveranstaltungen – als notwendige Reserve einsatzbereit sein und dürfen nicht doppelt verplant werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist Teil des Zivilschutzes des Bundesministeriums des Innern und kann daher nur auf Anforderung durch die Katastrophenschutzbehörde, die Polizei oder die Feuerwehr und im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 des Grundgesetzes (GG) tätig werden. Privatrechtliche Absprachen orientieren sich am THW-Gesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bundespolizei kann gemäß Bundespolizeigesetz zur Unterstützung eines Landes bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen angefordert werden. Dies geschieht im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 GG. Auf Grundlage dieses Artikels kann ebenfalls die Bundeswehr durch die zuständige Behörde zur Unterstützung angefordert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterscheidung der Begrifflichkeiten&amp;lt;ref&amp;gt;Quelle: Glossar des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Abrufbar unter: http://www.bbk.bund.de/DE/Servicefunktionen/Glossar/glossar_node.html&amp;lt;/ref&amp;gt;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bevölkerungsschutz'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff alle Aufgaben und Maßnahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophenschutz sowie des Bundes im Zivilschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Katastrophenschutz'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Katastrophenschutz ist eine landesrechtliche Organisationsform der kommunalen und staatlichen Verwaltungen in den Ländern zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen, bei der alle an der Gefahrenabwehr beteiligten Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung durch die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde zusammenarbeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zivilschutz'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes mit dem Ziel, die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen durch nichtmilitärische Maßnahmen zu schützen bzw. deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.&lt;br /&gt;
Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Zivilschutzmaßnahmen gehören insbesondere der Selbstschutz der Bevölkerung, der Katastrophenschutz der Länder, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, Maßnahmen zum Schutz der Versorgung und Gesundheit der Bevölkerung sowie Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. (vgl. § 1 ZSKG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Phasenbezogene Rolle des KatS===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Planungs- und Umsetzungsphase'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die jeweilige Fachbehörde (hier die untere KatS-Behörde) wird im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde eingebunden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen, wie der Anpassung der KatS-Einsatzpläne und -konzepte und prüft, ob die Vorhaltung ausreichend ist. Im Zweifelsfall sind überörtliche Kontingente vorzuinformieren und ggf. vor Ort in Bereitstellung zusammenzuziehen. &lt;br /&gt;
Für die KatS-Behörde empfiehlt es sich jedoch die am KatS beteiligten Einheiten über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und zuständigkeitsrelevante Informationen des Sicherheitskonzeptes weiterzugeben. Die Einheiten des KatS können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Bereitstellungsräume).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Durchführungsphase'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einheiten des KatS greifen nach Alarmierung durch die zuständige Behörde entsprechend ihrem Auftrag ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Nachbereitungsphase'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Katastrophenschutzbehörde sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es zu einer Alarmierung von Einheiten des KatS gekommen, sollte durch die Katastrophenschutzbehörde im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren der Veranstaltung, eine Nachbereitung mit den am Einsatz beteiligten Einheitsführern des KatS durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rettungsdienst / öffentliche Träger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Allgemeine Aufgabenbeschreibung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der öffentliche Rettungsdienst hat die Aufgabe bei medizinischen Notfällen vor Ort qualifiziert zu helfen, Leben zu retten und den Patienten medizinisch und ggf. ärztlich überwacht in ein geeignetes Krankenhaus zu transportieren.&lt;br /&gt;
Zum öffentlichen Rettungsdienst gehören der bodengebundene Rettungsdienst, die Luft-, Berg-, Höhlen- und Wasserrettung. Der Rettungsdienst kann unterschieden werden in die Notfallrettung (inkl. Notarztdienst), arztbegleitete Patiententransporte und Krankentransport. Die zuständige Aufsichts- und Fachbehörde richtet sich nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen in Verbindung mit der jeweiligen Gemeindeordnung. Die Aufgabe der rettungsdienstlichen Versorgung ist in  Deutschland von den zuständigen Institutionen der Landesebene auf die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte delegiert worden, die die diese zu organisieren haben. Beispielsweise können die Aufgaben der Aufsichts- und Fachbehörde innerhalb des örtlich zuständigen Rettungszweckverbandes oder  Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung organisiert sein. &lt;br /&gt;
Die Kommunen können die Leistung selbst sicherstellen oder eine Ausschreibung tätigen, so dass Hilfsorganisationen oder private Anbieter diese Aufgabe übernehmen. Die Besetzung und Personalqualifikation der Rettungsmittel sowie die einzuhaltende Hilfsfrist (in der Regel die Zeit der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des ersten Rettungsdienstfahrzeuges) richten sich nach den Vorgaben des jeweils gültigen Rettungsdienstgesetzes des Landes&amp;lt;ref&amp;gt;Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Landesrettungsdienstgesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z.B. http://www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden.&amp;lt;/ref&amp;gt;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Fachbehörde kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht aus der Regelvorhaltung möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Durchführenden der Notfallrettung (öffentlicher Rettungs- und Notarztdienst) mit der Durchführung beauftragen. Eine entsprechende Ausführung ist beispielsweise in Artikel 20 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) geregelt. Diese regelt auch, dass der beauftragte Durchführende im Fall einer Großveranstaltung, bei der nicht nur unwesentlich auch Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden, gegen den [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] einen Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Phasenbezogene Rollen des öffentlichen Rettungsdienstes===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Planungs- und Umsetzungsphase'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für den öffentlichen Rettungsdienst zuständige Fachbehörde wird im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] eingebunden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen.&lt;br /&gt;
Für die Fachbehörde  empfiehlt es sich jedoch die am Rettungsdienst beteiligten Anbieter über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] nach Erhalt weiterzugeben. Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, ggf. Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der [[Grundlagen/polizeiliche_Gefahrenabwehr|polizeilichen]] und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Bereitstellungsräume).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Durchführungsphase'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes werden durch die zuständige Leitstelle alarmiert und übernehmen in der Regel den medizinisch überwachten und gegebenenfalls ärztlich begleiteten Transport von verletzten bzw. erkrankten Personen vom [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände|Veranstaltungsgelände]] in die umliegenden Kliniken. Kommt es zu einem medizinischen Notfall auf der Veranstaltung, übernimmt der Rettungsdienst in Zusammenarbeit mit dem [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienstanbieter]] die notfallmedizinische Versorgung des Patienten.&lt;br /&gt;
Kommt es zu einem Massenanfall von Verletzten auf der Veranstaltung, wird durch den öffentlichen Rettungsdienst die Einsatzleitung übernommen (z. B. Einsatzleiter Rettungsdienst (ELRD), Leitender Notarzt (LNA) und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Nachbereitungsphase'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für den Rettungsdienst zuständige Fachbehörde sollte zur [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Nachbereitung]] der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es bei der Alarmierung des Rettungsdienstes oder der Zusammenarbeit mit dem [[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Ordnungs-]] und [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]] zu Problemstellungen (falsche Alarmierung, unvollständige Ortsangabe, Differenzen über die Zuständigkeit etc.), einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, ist dies mit den Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen, im Vorfeld der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|gemeinsamen Nachbereitung]] mit den [[Hauptseite#Grundlagen_des_Veranstaltungsmodells|weiteren Akteuren]] in einer gesonderten Besprechung zusammenzufassen.&lt;br /&gt;
Anlassbezogen sind Vertreter, der den öffentlichen Rettungsdienst durchführenden Organisationen, ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autoren: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung&amp;diff=5887</id>
		<title>Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsleitung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung&amp;diff=5887"/>
		<updated>2015-06-30T09:50:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Anwesenheit */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Veranstaltungsleiter}}&lt;br /&gt;
==Hinführung zum Thema==&lt;br /&gt;
Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung (vgl. [2]) hat sich der Veranstaltungsleiter zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt. &lt;br /&gt;
Dabei hat sich die Notwendigkeit eines Veranstaltungsleiters auch außerhalb des Geltungsbereiches der Musterversammlungsstättenverordnung (vgl. [2]) etabliert – allerdings ohne, dass es hierfür eine vergleichbare rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung gibt. &lt;br /&gt;
Dies ist umso relevanter, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden. &lt;br /&gt;
Es ist daher wichtig, die Position und Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] transparent darzustellen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einleitung==&lt;br /&gt;
§ 38 der Musterversammlungsstättenverordnung (vgl. [2]) besagt, dass „während des Betriebes von Versammlungsstätten (…) der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein” muss.  Hieraus ergibt sich abgeleitet als Aufgabe für den Veranstaltungsleiter, die Sicherheit der Veranstaltung stellvertretend für den Betreiber zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
Löhr / Gröger (2010) bemerken hierzu im Kommentar zur Musterversammlungsstättenverordnung: &lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;„Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person (z.B. eine GmbH), muss er sich zwingend durch einen Beauftragten vertreten lassen. Das  gleiche  gilt  für  den  Veranstalter,  der  sich  im  Fall  der  Übernahme  der Verantwortung  durch  einen  vom  Veranstalter  beauftragten  Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, wenn der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist.“ (vgl. [1]) &amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
Es braucht also – unabhängig von der rechtlichen Firmierung des [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalters]] - eine natürliche Person zur Umsetzung der relevanten Aufgaben und Pflichten. &lt;br /&gt;
Hierzu heißt es im o.g. Kommentar weiter:  &lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;„Der Verordnungsgeber bezweckt mit der Anwesenheitspflicht eines beauftragten Veranstaltungsleiters die Wahrnehmung von Überwachungspflichten einschließlich der Verpflichtung, gegebenenfalls erforderliche Entscheidungen zur Sicherheit der Veranstaltung und der dabei anwesenden Personen zu treffen.“ (vgl. [1])&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leitung und Aufsicht==&lt;br /&gt;
In Ermangelung existierender Vorgaben für die Position des Veranstaltungseiters empfiehlt sich ein Blick in themenverwandte Vorschriften, die sich mit der Thematik „Leitung und Aufsicht“ beschäftigen. Heranziehbare Verweise finden sich vor allem in den Unfallverhütungsvorschriften (vgl. [5]):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aus der BGV C1 (jetzt: DGUV Vorschrift 17)[https://www.vbg.de/apl/uvv/70/titel.htm] § 15 Leitung und Aufsicht:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Durchführungsanweisung (DA) zu § 15 Abs. 1:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen (...). Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsicht führender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. (...).  Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;(3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsicht führende die Szenenflächen freigegeben hat.&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''DA zu § 15 Abs. 3:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;Aufsicht führender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''DA zu § 15 Abs. 2: '''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten. Siehe hierzu §§ 6 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aus der BGV A1 (jetzt: DGUV Vorschrift 1)[http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/a1.pdf] § 13 Pflichtenübertragung:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;blockquote&amp;gt;Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. &lt;br /&gt;
Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anforderungsprofil des Veranstaltungsleiters==&lt;br /&gt;
Basierend auf dem oben Genannten lassen sich für die Position des Veranstaltungsleiters folgende Anforderungen definieren: &lt;br /&gt;
Der Veranstaltungsleiter &lt;br /&gt;
* ist fü̈r die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (MVStättV § 38)&lt;br /&gt;
* übernimmt definierte Aufgaben in eigener Verantwortung (BGV A1 § 13)&lt;br /&gt;
* muss zuverlässig &amp;amp; fachkundig sein (BGV A1 § 13) &lt;br /&gt;
* muss ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben (BGV C1  § 15)&lt;br /&gt;
* verfügt über eine dem Gefährdungsgrad entsprechende Qualifikation ( BGV C1  § 15)&lt;br /&gt;
* muss schriftlich beauftragt werden (BGV A1 § 13)&lt;br /&gt;
* muss schriftlich festgelegte Verantwortungsbereiche und Befugnisse haben (und diese gegenzeichnen)  (BGV A1 § 13)&lt;br /&gt;
* stimmt Arbeit unterschiedlicher Beteiligter aufeinander ab ( BGV A1 § 16)&lt;br /&gt;
* ist den Beteiligten bekannt zu geben (BGV C1  § 15)&lt;br /&gt;
* kann aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (DA zur BGV C1 § 15)&lt;br /&gt;
* muss weisungsbefugt sein (DA zur BGV C1 § 15)&lt;br /&gt;
Diese Auflistung klärt nicht die Frage nach der notwendigen Qualifikation, beschreibt aber zumindest einige standardisierte Anforderungen, die im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit seit langem erfolgreich umgesetzt werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Auswahl und Aufgaben des Veranstaltungsleiters==&lt;br /&gt;
Die Rolle des Veranstaltungsleiters hat sich trotz fehlender Definition in der Veranstaltungspraxis etabliert -  insbesondere aus Sicht der [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung|Notfallplanung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufgaben===&lt;br /&gt;
Zu den wesentlichen Aufgaben des Veranstaltungsleiters in der Praxis gehören:&lt;br /&gt;
* Vertretung des Veranstalters, &lt;br /&gt;
* Ansprechpartner für Behörden &lt;br /&gt;
* Treffen von sicherheitsrelevanten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsbereiche der polizeilichen / nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr, z.B. bei &lt;br /&gt;
** Überfüllung&lt;br /&gt;
** Räumung&lt;br /&gt;
** Wetterbedingter Abbruch / Unterbrechung&lt;br /&gt;
** Programmunterbrechung  	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auswahl===&lt;br /&gt;
Um die oben genannten Aufgaben zielführend auszuführen, braucht es neben fundierten allgemeinen Kenntnissen insbesondere Kenntnisse der Veranstaltungsabläufe, des Veranstaltungsortes sowie der handelnden Beteiligten.&lt;br /&gt;
Hieraus und vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Veranstaltungsleiter nicht nur aufgrund einer Stellung in der Organisationshierarchie gewählt werden sollte. Ein Amtsleiter oder Aufsichtsratsvorsitzender ohne Kenntnis der Veranstaltung ist genauso wenig geeignet für die Rolle des Veranstaltungsleiters wie der Vorsitzende des Organisationskomitees, dessen Aufgabe es ist, mit Sponsoren oder der Presse in freundlicher Atmosphäre Small Talk zu halten.&lt;br /&gt;
Der Veranstaltungsleiter muss jederzeit zur Klärung von Fragen zur Verfügung stehen und die entsprechenden Rechte haben Entscheidungen zu treffen. Ein Veranstaltungsleiter, der nicht mit den geeigneten Rechten ausgestattet ist und fürchten muss, dass seine Entscheidung in Bezug auf den [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|Abbruch]] einer Veranstaltung Auswirkungen auf seine Karriere hat, ist genauso wenig geeignet, diese Rolle auszufüllen wie ein Veranstaltungsleiter, der keine hinreichende Kenntnis über die Konsequenzen seiner Entscheidung sowie mögliche Alternativen hat. Auch eine Besetzung nach Dienstplan verbietet sich: Es ist möglich, als Veranstaltungsleiter in Situationen zu geraten, die das Treffen unangenehmer und konsequenzenreicher Entscheidungen mit sich bringt – ist der Veranstaltungsleiter hierauf nicht vorbereitet oder ist er nicht bereit, Entscheidungen zu treffen, ist die Position falsch besetzt.&lt;br /&gt;
Gute Veranstaltungsleiter verfügen nicht nur über Wissen und Können, sondern auch über hinreichend Erfahrung und den Mut, Entscheidungen zu treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anwesenheit===&lt;br /&gt;
Idealerweise steht die Besetzung des Veranstaltungsleiters bereits in der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Planungsphase]] fest, so dass eine möglichst frühe Einbeziehung in die Planung möglich ist. Wenn möglich, sollte der spätere Veranstaltungsleiter in dieser Phase bereits an relevanten Meetings teilnehmen und ein Vertrauensverhältnis zu den relevant Beteiligten aufbauen.&lt;br /&gt;
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wann ein Veranstaltungsleiter in der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Durchführungsphase]] anwesend sein muss. In der Musterversammlungsstättenverordnung heißt es hierzu in § 38 „während des Betriebs …“ – das heißt, sobald sich Besucher in der Versammlungsstätte befinden.&lt;br /&gt;
Dies ist in der Praxis jedoch deutlich zu kurz angesetzt. Zum einen gibt es Veranstaltungen, die bereits einige Stunden vor dem eigentlichen Veranstaltungsbeginn Besucher anlocken (z.B. Wartende an den Einlassbereichen) und auch in diesen Phasen bereits relevante Entscheidungen erfordern. Zum anderen erfordert die Kenntnis des Veranstaltungsortes /-geländes eine ggf. umfangreiche Beschäftigung mit den Voraussetzungen – ist der Veranstaltungsleiter nur zur Veranstaltung anwesend, kann er in den meisten Fällen nicht mehr die notwendige Kenntnis über den Ort und seine etwaigen Besonderheiten erlangen.&lt;br /&gt;
Es ist zu empfehlen, dass der für die Veranstaltung eingeplante Veranstaltungsleiter den Planungsprozess in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Faktoren begleitet und auch bei Vorbesprechungen mit den anderen Beteiligten involviert ist.  &lt;br /&gt;
Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die über die im Arbeitszeitgesetz [[https://dejure.org/gesetze/ArbZG]] festgelegte erlaubte Arbeitszeit hinausgehen, kann es nötig sein, die Veranstaltungsleitung auf mehrere Personen zu verteilen. Dies ist unkritisch, solange&lt;br /&gt;
*alle die gleichen rechte und Entscheidungsbefugnisse haben &lt;br /&gt;
*alle über dieselben Kenntnisse und Grundlagen verfügen &lt;br /&gt;
* die Aufteilung allen sicherheitsrelevant Beteiligten bekannt gemacht wird.&lt;br /&gt;
Für die Position des Veranstaltungsleiters muss immer ein Vertreter benannt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Fazit==&lt;br /&gt;
Nirgendwo wird der Unterschied zwischen rechtlicher Regelung und praktischer Umsetzung so deutlich wie in der Position des Veranstaltungsleiters. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Beteiligten ein klares Bild der Aufgaben  und Pflichten des Veranstaltungsleiters haben und dass die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten sowohl durch eine geeignete Organisationsstruktur als auch durch eine geeignete Auswahl der Person ermöglicht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Praktische Beispiele==&lt;br /&gt;
Die folgenden Beispiele können Anhaltspunkte sein, wie die Position des Veranstalters im Sicherheitskonzept beschrieben werden kann. Sie stellen weder einen Standard noch eine Verpflichtung dar.&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;width: 7em&amp;quot;| Beispiel 1&lt;br /&gt;
| Die Veranstaltungsleitung liegt bei XXX, die während der Auf- und Abbauzeiten sowie während der Veranstaltungszeiten jeweils einen verantwortlichen Vertreter (= Veranstaltungsleiter) benennt. Aufgrund der Veranstaltungszeiten wird die Veranstaltungsleitung von wechselnden Personen realisiert. Ein Teil der Pflichten der Veranstaltungsleitung wird schriftlich auf einen externen Dienstleister übertragen.&lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
|style=&amp;quot;width: 7em&amp;quot;| Beispiel 2&lt;br /&gt;
| Der Veranstalter stellt einen Veranstaltungsleiter, der entscheidungsbefugt für alle die Veranstaltung betreffenden Belange ist. (Anwesenheitspflicht während der Dauer der Veranstaltung). Der Veranstaltungsleiter obliegt der Kontakt zu den Sicherheitsträgern sowie zum Vertreter des Betreibers.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* [1] Löhr, V. u. G. Gröger (2015): Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2014) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 4., überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.&lt;br /&gt;
* [2] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).&lt;br /&gt;
* [3] Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2010): BGV A1 Grundsätze der Prävention. Vom 1. Januar 2010  in der Fassung vom 01. Januar 2010. Verfügbar unter [http://www.vbg.de/apl/uvv/1/titel.htm] [02.12.2014]&lt;br /&gt;
* [4] Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2011): BGV C1 Veranstaltungs- &amp;amp; Produktionsstätten für szenische Darstellung. Vom 1. April 1998  mit Durchführungsanweisungen vom April 1998 Stand: Januar 2011. Verfügbar unter [http://www.vbg.de/apl/uvv/70/titel.htm] [02.12.2014]&lt;br /&gt;
* [5] Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Verfügbar unter [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Branchen/Buehnen_und_Studios/Sicherheit_bei_Veranstaltungen_und_Produktionen.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=9] [02.12.2014]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Autor: Sabine Funk, IBIT GmbH&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=5424</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=5424"/>
		<updated>2015-06-19T11:06:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Sicherheitsbausteine */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== BaSiGo-Guide ==&lt;br /&gt;
Zur Gewährleistung der Sicherheit einer Veranstaltung ist es unerlässlich die Planung und Durchführung insbesondere im Sinne der Besucher zu betrachten. Die daraus abzuleitenden Pflichten hat zuvorderst der Betreiber mit seinem Veranstalter zu erfüllen, d.h. er muss im Zuge der Planung und Durchführung die Voraussetzungen für die sichere Abwicklung der Veranstaltung unter Einbeziehung der Sicherheitskräfte zur Gefahrenabwehr schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''prozessorientierte'' Betrachtung aller notwendigen Schritte führt in BaSiGo auf eine Bearbeitung von Schritten, die von der Ideenfindung über die Planung, das Genehmigungsverfahren bis zur Durchführung reichen und mit einer Nachbereitung der Vorkommnisse zur Optimierung der nächsten Veranstaltung abschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind die Rollen der einzelnen Akteure sowohl für den Regelbetrieb als auch für den Fall einer Krisensituation oder gar eines Schadensfalls während des Veranstaltungsverlaufs durchzugehen und im Sicherheitskonzept (und weiteren Konzepten) die Verfahrensweisen einvernehmlich festzulegen und schließlich bei der Veranstaltung zielführend umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundlagen des Veranstaltungsmodells==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Arbeiten an BaSiGo wurden Konventionen getroffen, die eine gemeinsame Betrachtung des Forschungsfeldes ermöglichten. Für die im Folgenden in den Sicherheitsbausteinen aufgezeigten Empfehlungen sind die Begriffsbestimmungen der Akteure auf Großveranstaltungen, der unterschiedlichen Veranstaltungsphasen sowie der verschiedenen Betriebsarten maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;15&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; style=&amp;quot;background:lightgray; margin: auto;&amp;quot;&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;3&amp;quot; | Grundlagen des Veranstaltungsmodells&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|'''ausgewählte Akteure auf Großveranstaltungen:'''&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/private_Akteure|private Akteure]]&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/Behörden|Behörden]]&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/polizeiliche Gefahrenabwehr|polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr|nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
* [[Besucher|Besucher]]&lt;br /&gt;
|[[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Veranstaltungsphasen]]&lt;br /&gt;
|[[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sicherheitsbausteine==&lt;br /&gt;
Der BaSiGo-Guide fasst die vielfältigen Aspekte der Sicherheit bei Großveranstaltungen in Themenfeldern zusammen, die sich wiederum in einzelne Themen aufgliedern und diese ihrerseits eine Vielzahl von detaillierten Sicherheitsbausteinen enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;15&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; style=&amp;quot;background:lightgray&amp;quot;&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | '''BaSiGo-Sicherheitsbausteine'''&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung|Sicherheitsbeurteilung]]&lt;br /&gt;
|Die Sicherheitsbeurteilung umfasst alle Aspekte der Planung der Veranstaltung, in der Risikoquellen identifiziert, Risiken analysiert und bewertet sowie Schutzmaßnahmen formuliert werden. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risikoeinteilung einer Veranstaltung durch die zuständigen Behörden bei Anmeldung einer Veranstaltung inklusive der Festlegung möglicher Auflagen&lt;br /&gt;
Durchführung einer Risikobeurteilung im Sinne eines Risikomanagements Formulierung von Schutzmaßnahmen zur Bewältigung von nicht tolerierten Risiken.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept|Veranstaltungskonzept]]&lt;br /&gt;
|Das Veranstaltungskonzept beschreibt innerhalb der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]] den Rahmen der geplanten und durchzuführenden Veranstaltung. Es liefert u. a. Antworten auf die Fragen: Wozu, wo, wann und wie die Veranstaltung durchgeführt wird.&lt;br /&gt;
Im Rahmen des Veranstaltungskonzeptes wird eine erste [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung|Veranstaltungsbeschreibung]] geliefert sowie eine [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeitsstudie]] erstellt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen|Rechtliche Grundlagen]]&lt;br /&gt;
|Das Genehmigungsverfahren liefert die Grundlage für die Erstellung des Genehmigungsbescheides der Veranstaltung. Dieser ist Grundlage für die legale Durchführung der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|Interorganisationale Zusammenarbeit]]&lt;br /&gt;
|Text zur IO - Seite noch bauen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Struktur und Inhalt des Sicherheitskonzept]]&lt;br /&gt;
|Der Baustein Struktur und Inhalt des Sicherheitskonzept zeigt auf, welche Punkte in einem Sicherheitskonzept Berücksichtigung finden müssen. Dabei richtet sich der Baustein sowohl an Veranstalter oder Betreiber, die das Konzept erstellen, als auch an die zuständigen Behörden und Institutionen, die das Konzept auf Plausibilität, Vollständigkeit und Schlüssigkeit prüfen müssen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Anlagen|Anlagen zum Sicherheitskonzept]]&lt;br /&gt;
|Text zu den Anlagen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Notfallpanung|Notfallplanung]]&lt;br /&gt;
|Notfallplanung ist ein wichtiger Teil modernen Sicherheitsmanagements für Veranstaltungen, zu dem die Betrachtung sicherer Normalbetriebszustände genauso wie die von Notfällen gehört. Die Notfallplanung beschreibt dabei die Abarbeitung eines konkreten Schaden- oder Störfalles und der daraus resultierenden Konsequenzen, während die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Normalbetriebs im Rahmen der Kontinuitätsplanung abgedeckt wird. Die Notfallplanung hat dabei zahlreiche Schnittstellen zu anderen Planungsaufgaben. Unter einem Notfallplan im Sinne der Veranstaltungssicherheit versteht man daher einen überorganisationalen Plan, der notwendige Schritte, Dokumente und Ressourcen, die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure und die zeitlichen Abläufe für den eventuellen Eintritt einer Notsituation definiert, um Schaden noch zu verhindern oder dessen Auswirkungen zu minimieren.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren|Verfahren zur Umsetzung]]&lt;br /&gt;
|Text zu den Verfahren zur Umsetzung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen|Versicherungslösungen]]&lt;br /&gt;
|Der vorliegende Text behandelt das Thema Versicherungslösungen im Kontext von Großveranstaltungen. Dabei werden einführend die Grundprinzipien der Versicherungsbranche erläutert. Das Hauptaugenmerk des Textes liegt in der Darstellung aktueller Versicherungslösungen für die Veranstaltungsbranche. Hier werden zudem konkrete Versicherungsformen erläutert. Abschließend wird exemplarisch der derzeit übliche Weg zum Abschluss einer Veranstaltungsversicherung (inklusive der Kalkulation von Prämien) skizziert.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]] &amp;lt;br /&amp;gt;und &amp;lt;br /&amp;gt;[[Sicherheitsbausteine/Kommunikationsmanagement|Sicherheitskommunikation]]&lt;br /&gt;
|Das Kommunikationskonzept ist fester Bestandteil des Sicherheitskonzeptes einer Veranstaltung. Es verankert die Belange der Sicherheitskommunikation in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, indem es die Präventions- und Interventionskonzepte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben aufgreift und die sicherheitskommunikativen Leistungen und Vorkehrungen des Veranstalters vor, während und im Abschluss der Veranstaltung sowie für den Normal- und Krisenbetrieb darstellt, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klärt, Kommunikationsmittel und -Wege klar benennt, und dadurch die allseitige Verfügbarkeit aktueller und relevanter Informationen zum Betriebszustand des Gesamtsystems und zum Management von Risiken oder Gefahren sicherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es enthält Angaben zum Grundverständnis und zu Prinzipien des Kommunikationsgeschehens und klärt in allgemein verständlicher Weise, worauf es bei den kommunikativen Grundaufgaben wie dem Informieren, Berichten, Hinweisen, Anweisungen geben, Warnen und Alarmieren ankommt und wie sie erfolgreich gelöst werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt weiterhin fest, welche Zielgruppen und Kooperationspartner intern und extern mit welchen Inhalten und mittels welcher Medien im Normalbetrieb und im Krisenbetrieb anzusprechen sind, wer zu dieser Ansprache berechtigt bzw. damit beauftragt und verantwortlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich enthält es Angaben dazu, wie die kommunikativen Leistungen evaluiert werden, d.h. wie z.B. die Verständlichkeit von Informationen (Wahrnehmbarkeit und inhaltliche Erfassung) bei den Zielgruppen gesichert werden kann.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management|Crowd Management]] &lt;br /&gt;
|Crowd Management bezeichnet die systematische Planung für den Menschen in Menschenansammlungen. Crowd Management beschreibt einen präventiven Planungsansatz, der den Besucher in den Mittelpunkt der Planung stellt. Sämtliche Maßnahmen, ob Flächenplanung, Infrastruktur, Kommunikation oder Organisation werden bewertet in Bezug auf die Frage, ob diese angemessen sind in Bezug auf Anzahl, das Profil und das erwartete Verhalten der Besucher. Neben einer Definition der Begrifflichkeit und einem Rückblick auf die Entstehung dieses Planungsansatzes beschreibt der Sicherheitsbaustein die wesentlichen Einflussfaktoren in BEzug auf die Sicherheit von und in Menschenmengen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände|Veranstaltungsgelände]]&lt;br /&gt;
|Das Veranstaltungsgelände und die Beschaffenheit des Bodens und der vorhandenen Umwelt haben Einfluss auf die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, da diese zum einen den Aufbau und die Wegführungen bestimmen (z.B. aufgrund von Tragfähigkeit oder Drainagesysteme), zum anderen aber auch konkrete Gefahrenquellen darstellen können. Neben der Bodenbeschaffenheit sind die Topographie des Veranstaltungsgeländes sowie die Vegetation von sicherheitsrelevantem Interesse. Dies gilt nicht nur für die Veranstaltungen auf Wiesen und unbefestigten Geländen, sondern gleichermaßen für Veranstaltungen im urbanen Raum. Zu prüfen ist jeweils nicht nur das Veranstaltungsgelände selbst, sondern auch das Umfeld (Zuwegungen, An- und Abfahrten etc).&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur|Infrastruktur]]&lt;br /&gt;
|Für die meisten Veranstaltungen muss zusätzliche Infrastruktur in das Veranstaltungsgelände eingebracht werden. Dies gilt nicht nur für Veranstaltungen „auf der grünen Wiese“, sondern für Veranstaltungen aller Art, in denen die vorhandenen Strukturen und Kapazitäten häufig ertüchtig und erhöht werden müssen. Zu den am häufigsten verwendeten Infrastrukturen für Veranstaltungen gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Abschrankungen und Zäune&lt;br /&gt;
* Bühnen und Podeste (Fliegende Bauten) Tribünen (Fliegende Bauten)&lt;br /&gt;
* Strom&lt;br /&gt;
* Zu-und Abwasser&lt;br /&gt;
* Veranstaltungstechnik (Licht / Ton / Video) Sanitäranlagen (Toiletten, Duschen) &lt;br /&gt;
* Container (Büro, Lager, Garderoben, Kassen) Zelte (Fliegende Bauten) &lt;br /&gt;
* Kommunikationseinrichtungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ausfall einer temporären Infrastruktur, kann relevante Auswirkungen auf die Veranstaltung haben. Das Design, die sichere Montage, der Gebrauch und der Abbau sind daher wichtige Teile der Veranstaltungsplanung. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Anforderungen und die örtlichen Gegebenheiten aufeinander abgestimmt sind.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche Erschließung der Veranstaltung|Verkehrliche Erschließung der Veranstaltung]]&lt;br /&gt;
|Die Sicherheit einer Veranstaltung wird wesentlich durch die Verkehrsprozesse bei der Anreise, während der Veranstaltung und im Zuge der Abreise beeinflusst. Hierbei sind der öffentliche Verkehr (ÖV) und der Individualverkehr (IV) mit allen relevanten Verkehrsmitteln sowie insbesondere auch der Fußgängerverkehr zu berücksichtigen. Der Sicherheitsbaustein Verkehrliche Erschließung der Veranstaltung gibt Empfehlungen für&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung#.C3.84u.C3.9Fere_Erschlie.C3.9Fung_des_Veranstaltungsgel.C3.A4ndes|äußere Erschließung des Veranstaltungsgeländes]], insbesondere die Entwicklung eines Verkehrskonzeptes,&lt;br /&gt;
* die [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung#Innere_Erschlie.C3.9Fung_des_Veranstaltungsgel.C3.A4ndes|innere Erschließung des Veranstaltungsgeländes]],&lt;br /&gt;
* den Einsatz der vorhandenen [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung#Werkzeuge_und_Methoden|Werkzeuge und Methoden]] zur Verkehrsoptimierung sowie die &lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche_Erschließung_der_Veranstaltung#Schnittstellen_der_inneren_und_.C3.A4u.C3.9Feren_Erschlie.C3.9Fung:_Ein-_.26_Ausgangsbereiche|Schnittstellen der Erschließung im Bereich der Ein- und Auslässe]].&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Themenfelder==&lt;br /&gt;
{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;15&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; style=&amp;quot;background:lightgray&amp;quot;&lt;br /&gt;
![[Ausbildung|Ausbildung]]&lt;br /&gt;
|Die [[Ausbildung|Fort- und Weiterbildungen]] im Bereich ''Sicherheit bei Großveranstaltungen'' sollten, wenn möglich, interdisziplinär erfolgen. Dies fördert neben der einheitlichen Wissensvermittlung auch die [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]]. Die im Rahmen des Forschungsprojektes „Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (BaSiGo)“ erarbeiteten [[Hauptseite#Sicherheitsbausteine|Sicherheitsbausteine]] sollten in ihrer Gesamtheit in eine entsprechende Ausbildung einfließen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Hauptseite/Best-Practices|Best-Practices]]&lt;br /&gt;
|Best-Practice-Beispiele zeigen für typische Veranstaltungen Vorgehensweisen auf und geben einen Einblick in die praktische Umsetzung der Arbeitsweise.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Hauptseite/Glossar|BaSiGo-Glossar]]&lt;br /&gt;
|Das BaSiGo-Glossar stellt eine Übersicht über die im Rahmen des Projektes ''BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen'' verwendeten Begrifflichkeiten sowie ihrer Bedeutungen dar.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hilfe zur Wiki-Software ==&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software finden Sie im Wiki-[//meta.wikimedia.org/wiki/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sitemap==&lt;br /&gt;
Über die [[Hauptseite/Sitemap|Sitemap]] lassen sich einzelne Sicherheitsbausteine direkt finden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=5423</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=5423"/>
		<updated>2015-06-19T11:04:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;B.hann: /* Weitere Themenfelder */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== BaSiGo-Guide ==&lt;br /&gt;
Zur Gewährleistung der Sicherheit einer Veranstaltung ist es unerlässlich die Planung und Durchführung insbesondere im Sinne der Besucher zu betrachten. Die daraus abzuleitenden Pflichten hat zuvorderst der Betreiber mit seinem Veranstalter zu erfüllen, d.h. er muss im Zuge der Planung und Durchführung die Voraussetzungen für die sichere Abwicklung der Veranstaltung unter Einbeziehung der Sicherheitskräfte zur Gefahrenabwehr schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''prozessorientierte'' Betrachtung aller notwendigen Schritte führt in BaSiGo auf eine Bearbeitung von Schritten, die von der Ideenfindung über die Planung, das Genehmigungsverfahren bis zur Durchführung reichen und mit einer Nachbereitung der Vorkommnisse zur Optimierung der nächsten Veranstaltung abschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind die Rollen der einzelnen Akteure sowohl für den Regelbetrieb als auch für den Fall einer Krisensituation oder gar eines Schadensfalls während des Veranstaltungsverlaufs durchzugehen und im Sicherheitskonzept (und weiteren Konzepten) die Verfahrensweisen einvernehmlich festzulegen und schließlich bei der Veranstaltung zielführend umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundlagen des Veranstaltungsmodells==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Arbeiten an BaSiGo wurden Konventionen getroffen, die eine gemeinsame Betrachtung des Forschungsfeldes ermöglichten. Für die im Folgenden in den Sicherheitsbausteinen aufgezeigten Empfehlungen sind die Begriffsbestimmungen der Akteure auf Großveranstaltungen, der unterschiedlichen Veranstaltungsphasen sowie der verschiedenen Betriebsarten maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;15&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; style=&amp;quot;background:lightgray; margin: auto;&amp;quot;&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;3&amp;quot; | Grundlagen des Veranstaltungsmodells&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|'''ausgewählte Akteure auf Großveranstaltungen:'''&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/private_Akteure|private Akteure]]&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/Behörden|Behörden]]&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/polizeiliche Gefahrenabwehr|polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
* [[Grundlagen/nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr|nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
* [[Besucher|Besucher]]&lt;br /&gt;
|[[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Veranstaltungsphasen]]&lt;br /&gt;
|[[Grundlagen/Betriebsarten|Betriebsarten]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sicherheitsbausteine==&lt;br /&gt;
Der BaSiGo-Guide fasst die vielfältigen Aspekte der Sicherheit bei Großveranstaltungen in Themenfeldern zusammen, die sich wiederum in einzelne Themen aufgliedern und diese ihrerseits eine Vielzahl von detaillierten Sicherheitsbausteinen enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;15&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; style=&amp;quot;background:lightgray&amp;quot;&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | '''BaSiGo-Sicherheitsbausteine'''&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitsbeurteilung|Sicherheitsbeurteilung]]&lt;br /&gt;
|Die Sicherheitsbeurteilung umfasst alle Aspekte der Planung der Veranstaltung, in der Risikoquellen identifiziert, Risiken analysiert und bewertet sowie Schutzmaßnahmen formuliert werden. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risikoeinteilung einer Veranstaltung durch die zuständigen Behörden bei Anmeldung einer Veranstaltung inklusive der Festlegung möglicher Auflagen&lt;br /&gt;
Durchführung einer Risikobeurteilung im Sinne eines Risikomanagements Formulierung von Schutzmaßnahmen zur Bewältigung von nicht tolerierten Risiken.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept|Veranstaltungskonzept]]&lt;br /&gt;
|Das Veranstaltungskonzept beschreibt innerhalb der [[Grundlagen/Veranstaltungsphasen|Ideenphase]] den Rahmen der geplanten und durchzuführenden Veranstaltung. Es liefert u. a. Antworten auf die Fragen: Wozu, wo, wann und wie die Veranstaltung durchgeführt wird.&lt;br /&gt;
Im Rahmen des Veranstaltungskonzeptes wird eine erste [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Veranstaltungsbeschreibung|Veranstaltungsbeschreibung]] geliefert sowie eine [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeitsstudie]] erstellt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen|Rechtliche Grundlagen]]&lt;br /&gt;
|Das Genehmigungsverfahren liefert die Grundlage für die Erstellung des Genehmigungsbescheides der Veranstaltung. Dieser ist Grundlage für die legale Durchführung der Veranstaltung.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|Interorganisationale Zusammenarbeit]]&lt;br /&gt;
|Text zur IO - Seite noch bauen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Struktur und Inhalt des Sicherheitskonzept]]&lt;br /&gt;
|Der Baustein Struktur und Inhalt des Sicherheitskonzept zeigt auf, welche Punkte in einem Sicherheitskonzept Berücksichtigung finden müssen. Dabei richtet sich der Baustein sowohl an Veranstalter oder Betreiber, die das Konzept erstellen, als auch an die zuständigen Behörden und Institutionen, die das Konzept auf Plausibilität, Vollständigkeit und Schlüssigkeit prüfen müssen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Anlagen|Anlagen zum Sicherheitskonzept]]&lt;br /&gt;
|Text zu den Anlagen&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Notfallpanung|Notfallplanung]]&lt;br /&gt;
|Notfallplanung ist ein wichtiger Teil modernen Sicherheitsmanagements für Veranstaltungen, zu dem die Betrachtung sicherer Normalbetriebszustände genauso wie die von Notfällen gehört. Die Notfallplanung beschreibt dabei die Abarbeitung eines konkreten Schaden- oder Störfalles und der daraus resultierenden Konsequenzen, während die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Normalbetriebs im Rahmen der Kontinuitätsplanung abgedeckt wird. Die Notfallplanung hat dabei zahlreiche Schnittstellen zu anderen Planungsaufgaben. Unter einem Notfallplan im Sinne der Veranstaltungssicherheit versteht man daher einen überorganisationalen Plan, der notwendige Schritte, Dokumente und Ressourcen, die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure und die zeitlichen Abläufe für den eventuellen Eintritt einer Notsituation definiert, um Schaden noch zu verhindern oder dessen Auswirkungen zu minimieren.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren|Verfahren zur Umsetzung]]&lt;br /&gt;
|Text zu den Verfahren zur Umsetzung&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen|Versicherungslösungen]]&lt;br /&gt;
|Der vorliegende Text behandelt das Thema Versicherungslösungen im Kontext von Großveranstaltungen. Dabei werden einführend die Grundprinzipien der Versicherungsbranche erläutert. Das Hauptaugenmerk des Textes liegt in der Darstellung aktueller Versicherungslösungen für die Veranstaltungsbranche. Hier werden zudem konkrete Versicherungsformen erläutert. Abschließend wird exemplarisch der derzeit übliche Weg zum Abschluss einer Veranstaltungsversicherung (inklusive der Kalkulation von Prämien) skizziert.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Kommunikationskonzept|Kommunikationskonzept]] &amp;lt;br /&amp;gt;und &amp;lt;br /&amp;gt;[[Sicherheitsbausteine/Kommunikationsmanagement|Sicherheitskommunikation]]&lt;br /&gt;
|Das Kommunikationskonzept ist fester Bestandteil des Sicherheitskonzeptes einer Veranstaltung. Es verankert die Belange der Sicherheitskommunikation in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, indem es die Präventions- und Interventionskonzepte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben aufgreift und die sicherheitskommunikativen Leistungen und Vorkehrungen des Veranstalters vor, während und im Abschluss der Veranstaltung sowie für den Normal- und Krisenbetrieb darstellt, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klärt, Kommunikationsmittel und -Wege klar benennt, und dadurch die allseitige Verfügbarkeit aktueller und relevanter Informationen zum Betriebszustand des Gesamtsystems und zum Management von Risiken oder Gefahren sicherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es enthält Angaben zum Grundverständnis und zu Prinzipien des Kommunikationsgeschehens und klärt in allgemein verständlicher Weise, worauf es bei den kommunikativen Grundaufgaben wie dem Informieren, Berichten, Hinweisen, Anweisungen geben, Warnen und Alarmieren ankommt und wie sie erfolgreich gelöst werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt weiterhin fest, welche Zielgruppen und Kooperationspartner intern und extern mit welchen Inhalten und mittels welcher Medien im Normalbetrieb und im Krisenbetrieb anzusprechen sind, wer zu dieser Ansprache berechtigt bzw. damit beauftragt und verantwortlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich enthält es Angaben dazu, wie die kommunikativen Leistungen evaluiert werden, d.h. wie z.B. die Verständlichkeit von Informationen (Wahrnehmbarkeit und inhaltliche Erfassung) bei den Zielgruppen gesichert werden kann.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Crowd_Management|Crowd Management]] &lt;br /&gt;
|Crowd Management bezeichnet die systematische Planung für den Menschen in Menschenansammlungen. Crowd Management beschreibt einen präventiven Planungsansatz, der den Besucher in den Mittelpunkt der Planung stellt. Sämtliche Maßnahmen, ob Flächenplanung, Infrastruktur, Kommunikation oder Organisation werden bewertet in Bezug auf die Frage, ob diese angemessen sind in Bezug auf Anzahl, das Profil und das erwartete Verhalten der Besucher. Neben einer Definition der Begrifflichkeit und einem Rückblick auf die Entstehung dieses Planungsansatzes beschreibt der Sicherheitsbaustein die wesentlichen Einflussfaktoren in BEzug auf die Sicherheit von und in Menschenmengen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände|Veranstaltungsgelände]]&lt;br /&gt;
|Das Veranstaltungsgelände und die Beschaffenheit des Bodens und der vorhandenen Umwelt haben Einfluss auf die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, da diese zum einen den Aufbau und die Wegführungen bestimmen (z.B. aufgrund von Tragfähigkeit oder Drainagesysteme), zum anderen aber auch konkrete Gefahrenquellen darstellen können. Neben der Bodenbeschaffenheit sind die Topographie des Veranstaltungsgeländes sowie die Vegetation von sicherheitsrelevantem Interesse. Dies gilt nicht nur für die Veranstaltungen auf Wiesen und unbefestigten Geländen, sondern gleichermaßen für Veranstaltungen im urbanen Raum. Zu prüfen ist jeweils nicht nur das Veranstaltungsgelände selbst, sondern auch das Umfeld (Zuwegungen, An- und Abfahrten etc).&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur|Infrastruktur]]&lt;br /&gt;
|Für die meisten Veranstaltungen muss zusätzliche Infrastruktur in das Veranstaltungsgelände eingebracht werden. Dies gilt nicht nur für Veranstaltungen „auf der grünen Wiese“, sondern für Veranstaltungen aller Art, in denen die vorhandenen Strukturen und Kapazitäten häufig ertüchtig und erhöht werden müssen. Zu den am häufigsten verwendeten Infrastrukturen für Veranstaltungen gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Abschrankungen und Zäune&lt;br /&gt;
* Bühnen und Podeste (Fliegende Bauten) Tribünen (Fliegende Bauten)&lt;br /&gt;
* Strom&lt;br /&gt;
* Zu-und Abwasser&lt;br /&gt;
* Veranstaltungstechnik (Licht / Ton / Video) Sanitäranlagen (Toiletten, Duschen) &lt;br /&gt;
* Container (Büro, Lager, Garderoben, Kassen) Zelte (Fliegende Bauten) &lt;br /&gt;
* Kommunikationseinrichtungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ausfall einer temporären Infrastruktur, kann relevante Auswirkungen auf die Veranstaltung haben. Das Design, die sichere Montage, der Gebrauch und der Abbau sind daher wichtige Teile der Veranstaltungsplanung. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Anforderungen und die örtlichen Gegebenheiten aufeinander abgestimmt sind.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Sicherheitsbausteine/Verkehrliche Erschließung der Veranstaltung|Verkehrliche Erschließung der Veranstaltung]]&lt;br /&gt;
|Die Sicherheit einer Veranstaltung wird wesentlich durch die Verkehrsprozesse bei der Anreise, während der Veranstaltung und im Zuge der Abreise beeinflusst. Hierbei sind der öffentliche Verkehr (ÖV) und der Individualverkehr (IV) mit allen relevanten Verkehrsmitteln sowie insbesondere auch der Fußgängerverkehr zu berücksichtigen. Der Sicherheitsbaustein Verkehrliche Erschließung der Veranstaltung gibt Empfehlungen für&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die äußere Erschließung des Veranstaltungsgeländes, insbesondere die Entwicklung eines Verkehrskonzeptes,&lt;br /&gt;
* die innere Erschließung des Veranstaltungsgeländes,&lt;br /&gt;
* den Einsatz der vorhandenen Werkzeuge und Methoden zur Verkehrsoptimierung sowie die &lt;br /&gt;
* Schnittstellen der Erschließung im Bereich der Ein- und Auslässe.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Themenfelder==&lt;br /&gt;
{| border=&amp;quot;1&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;15&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;0&amp;quot; style=&amp;quot;background:lightgray&amp;quot;&lt;br /&gt;
![[Ausbildung|Ausbildung]]&lt;br /&gt;
|Die [[Ausbildung|Fort- und Weiterbildungen]] im Bereich ''Sicherheit bei Großveranstaltungen'' sollten, wenn möglich, interdisziplinär erfolgen. Dies fördert neben der einheitlichen Wissensvermittlung auch die [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]]. Die im Rahmen des Forschungsprojektes „Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (BaSiGo)“ erarbeiteten [[Hauptseite#Sicherheitsbausteine|Sicherheitsbausteine]] sollten in ihrer Gesamtheit in eine entsprechende Ausbildung einfließen.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Hauptseite/Best-Practices|Best-Practices]]&lt;br /&gt;
|Best-Practice-Beispiele zeigen für typische Veranstaltungen Vorgehensweisen auf und geben einen Einblick in die praktische Umsetzung der Arbeitsweise.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
![[Hauptseite/Glossar|BaSiGo-Glossar]]&lt;br /&gt;
|Das BaSiGo-Glossar stellt eine Übersicht über die im Rahmen des Projektes ''BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen'' verwendeten Begrifflichkeiten sowie ihrer Bedeutungen dar.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hilfe zur Wiki-Software ==&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software finden Sie im Wiki-[//meta.wikimedia.org/wiki/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sitemap==&lt;br /&gt;
Über die [[Hauptseite/Sitemap|Sitemap]] lassen sich einzelne Sicherheitsbausteine direkt finden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>B.hann</name></author>
	</entry>
</feed>