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	<title>BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen - Benutzerbeiträge [de]</title>
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		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Ausbildung&amp;diff=2782</id>
		<title>Ausbildung</title>
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		<updated>2015-02-24T14:11:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Motivation der Ausbildung==&lt;br /&gt;
An der Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen ist eine Vielzahl an Akteuren beteiligt. Diese weisen äußerst unterschiedliche Vorkenntnisse, Erfahrungen und Kompetenzen auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der zunehmenden Komplexität moderner Veranstaltungen und nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der „Sicherheitsplanung für Veranstaltungen“ um einen eigenständigen Fachbereich mit der Notwendigkeit entsprechenden Fach- &amp;amp; Expertenwissens handelt werden die Forderungen nach einer qualitativ hochwertigen, standardisierten Ausbildung zur Sicherheit auf Großveranstaltungen berechtigterweise immer lauter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind ein gemeinsam geteilter Wissensstand und die zielgerichtete Kooperation der beteiligten Akteure eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer Veranstaltung. Hinsichtlich des Rückgriffs auf eine solche gemeinsame Wissensbasis, auf die alle Akteure bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen zugreifen können, ergeben sich spezifische Voraussetzungen, die mit dem Veranstaltungsturnus zusammenhängen. Dabei kann zwischen ein- bzw. erstmaligen und wiederkehrenden Veranstaltungen unterschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ziel der Ausbildung in Bezug auf sicherheitsrelevante Aspekte bei Veranstaltungen liegt darin, den handelnden Beteiligten ein gemeinsames Grundlagenwissen zu vermitteln, das sowohl die Basis für eine  abgestimmte interorganisationale Zusammenarbeit darstellt als auch die Basis für weitere, fachspezifischere Weiterbildungen bildet. Das Erlangen grundlegender Fachkompetenz und die Verbindung des vorhandenen praktischen Erfahrungswissens mit theoretischen Erkenntnissen spielt dabei eine wichtige Rolle. Während die Teilnehmer von Weiterbildungsveranstaltungen häufig umfassende Erfahrungen mitbringen, muss das spezifisch Fachwissen in Bezug auf die Notwendigkeiten einer abgestimmten Sicherheitsplanung oft noch erworben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei ein- bzw. erstmaligen Veranstaltungen besteht die Herausforderung insbesondere darin, fehlendes Erfahrungswissen zu kompensieren. Dazu müssen erstmalig Szenarien- und Maßnahmenpläne erstellt und eine Vielzahl von Informationen eingeholt werden. Die handelnden Akteure sind einander oft unbekannt und es bestehen keine Erfahrungswerte hinsichtlich des jeweiligen Kräfteansatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei wiederkehrenden Veranstaltungen kann aus Veranstaltungen der Vergangenheit gelernt werden. Es können Nachbereitungsergebnisse vorangegangener Veranstaltungen für die Vorbereitung genutzt werden, da das verfügbare Erfahrungswissen der beteiligten Akteure breiter ist. Darüber hinaus kann auf Konzepte (Kräfteplanungen, Planentscheidungen, Verkehrskonzepte etc.) aus den Vorjahren zurückgegriffen werden, wobei diese stetig fortgeschrieben und optimiert werden sollten. Tendenziell ist eine effizientere Vorbereitung möglich, da sich die relevanten Akteure (z.B. Veranstalter, Security, Behörden) über mehrere Jahre gegenseitig kennengelernt und ein Vertrauensverhältnis untereinander aufgebaut haben und auch über die nötige Ortskenntnis verfügen. Ansprechpartner stehen fest, Grundstrukturen des organisatorischen Aufbaus sind bekannt und erprobt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rückgriff auf Erfahrungswissen von Akteuren, die vergleichbare Veranstaltungen bereits durchgeführt haben, ist grundsätzlich sinnvoll. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass auch ähnlich gelagerte Veranstaltungen aufgrund abweichender Kontextbedingungen (z.B. Anbindung des Veranstaltungsgeländes an die Verkehrsinfrastruktur, Verhältnis Indoor- und Outdoor-Anteile) nicht unverändert übertragbar sind. Da pauschale Standardlösungen bei Großveranstaltungen meist nicht einsetzbar sind, müssen die Beteiligten die Standards hinter den Lösungen erkennen und in allen Phasen einer Großveranstaltung strukturiert bearbeiten können. Dies bedarf einer umfassenden Methodenkompetenz, die zusätzlich vermittelt werden soll. Eine praxisnahe Ausbildung setzt daher genau hier an – in der Verbindung von Methodenkompetenz und angewandtem Fachwissen, in der Kombination von theoretischen Grundlagen und praktischer Erfahrung; um nicht nur die Planung &amp;amp; Durchführung sicherer Veranstaltungen, sondern auch das Treffen und Abwägen zeitkritischer Entscheidungen gewährleisten zu können. Nur so ist die Möglichkeit gegeben, sowohl in der Planung als aber auch in der konkreten Durchführung alle Risiken erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zuletzt hat die kommunikative Kompetenz &lt;br /&gt;
([[Sicherheitsbausteine/Kommunikationsmanagement|Sicherheitskommunikation]]) der Beteiligten einen wesentlichen Ein-fluss auf die Veranstaltungssicherheit. Die [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]] über die Grenzen von Hilfsorganisationen, Behörden und Privatwirtschaft hinweg stellt die Beteiligten regelmäßig vor große Herausforderungen, deren Bewältigung es zu trainieren gilt.&lt;br /&gt;
Die interdisziplinäre Fort- und Weiterbildung im Bereich Sicherheit bei Großveranstaltungen schafft dabei die einmalige Möglichkeit, ohne den Zeitdruck einer realen Veranstaltungsvorberei-tung die Interessen und Belange der anderen Akteure kennenzulernen und zu verstehen bezie-hungsweise nachzuvollziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufbau der [[Ausbildung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des  Forschungsprojektes „BaSiGo“ wurden mehrere Pilotseminare mit interdiszipli-närem Charakter durchgeführt. Teilnehmer waren Führungskräfte von polizeilicher- und nichtpo-lizeilicher Gefahrenabwehr, von Veranstaltern, von Ordnungs- bzw. Sicherheitsdiensten und den Sanitätsdiensten, sowie den genehmigenden Verwaltungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausbildungsstruktur die im Rahmen des BaSiGo Forschungsprojektes erarbeitet und erprobt wurde, zeichnet sich durch drei wesentliche Kernbereiche aus. Die erste Ausbildungseinheit ist die „Interdisziplinäre Grundlagenausbildung zur Sicherheit bei Großveranstaltungen“. Um weitere Ausbildungsthemen zu erfahren oder zu vertiefen gibt es die Möglichkeiten der organisations-spezifischen Ausbildung und der themenspezifischen Ausbildung. Beispiele hierfür sind z.B. Inhalte zu speziellen Belangen hinsichtlich des Brandschutzes oder der detaillierten Strukturierung des Sanitätsdienstes auf Großveranstaltungen, die in der Grundlagenausbildung nicht mit erfasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Ausbildungsstruktur.png|thumb|500px|none|Ausbildungsstruktur nach BaSiGo]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Themen die im Rahmen eines einwöchigen interdisziplinären Grundlagenseminares angeboten werden können==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#[[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|Interorganisationale Zusammenarbeit]]&lt;br /&gt;
#:*Rollen &amp;amp; Verantwortlichkeiten&lt;br /&gt;
#:*Kommunikation (intern)&lt;br /&gt;
#:*Organisation der Zusammenarbeit&lt;br /&gt;
#Planung&lt;br /&gt;
#:*Risikomanagement &lt;br /&gt;
#:*Sicherheitskonzept als Mittel der Sicherheitsplanung&lt;br /&gt;
#:*Raumplanung&lt;br /&gt;
#:*Besucherlenkung &lt;br /&gt;
#:*Bewegungsverhalten von Menschen&lt;br /&gt;
#:*Infrastruktur/ Veranstaltungsgelände&lt;br /&gt;
#:*Kommunikationskonzept &lt;br /&gt;
#:*Psychosoziale Notfallvorsorge (PSNV)&lt;br /&gt;
#Durchführung/Notfallplanung&lt;br /&gt;
#:*Notfallplanung&lt;br /&gt;
#:*Kontinuitätsplanung&lt;br /&gt;
#:*Krisenkommunikation&lt;br /&gt;
#Technische Möglichkeiten/Handlungshilfen&lt;br /&gt;
#:*[[Sicherheitsbausteine/Werkzeuge_und_Methoden#Simulation|Simulation]]&lt;br /&gt;
#:*IT Support Tools&lt;br /&gt;
#Recht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Besonderheit im Rahmen dieser Ausbildung stellen die rechtlichen Grundlagen dar. Bedingt durch das föderale System gibt es in den 16 Bundesländern jeweils unterschiedliche Gesetzgebungen und bezogen auf die Sicherheit von Großveranstaltungen wesentliche Unterschiede in der Herangehensweise und in der Umsetzung bestehender Musterverordnungen. Darüber hinaus agieren die verschiedenen beteiligten Akteure wiederum unter jeweils eigenen Gesetzesgrundlagen. Dieser sehr komplexe Sachverhalt würde den zeitlichen Rahmen eines bundesweiten interdisziplinären Seminars deutlich sprengen. Hier empfiehlt sich eine themenspezifische Ausbildung im kleineren Kreis, die ggf. konkret auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden eingehen kann.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Seminarplan_Pilot_1.jpg|400px|thumb|none|BaSiGo Wochenstundenplan Pilotseminar 1]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Seminarplan_Pilot_2.jpg|400px|thumb|none|BaSiGo Wochenstundenplan Pilotseminar 2]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Seminarplan_Pilot_3.jpg|400px|thumb|none|BaSiGo Wochenstundenplan Pilotseminar 3]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Seminarplan_Pilot_4.jpg|400px|thumb|none|BaSiGo Wochenstundenplan Pilotseminar 4]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bildungspläne== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beigefügten Bildungspläne stellen eine Beschreibung der zu vermittelnden Lerninhalte dar und beinhalten die angestrebten Anforderungen an die Qualifikation der einzelnen Referenten, um eine bestmögliche Qualität der Vorträge zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Auswahl und Zusammenstellung der Referenten, ist gewährleistet, dass die Vorteile einer interdisziplinären Ausbildung voll zum Tragen kommen. Problemfelder werden aufgezeigt, Unklarheiten von den verschiedenen Seiten beleuchtet und somit eine realistische und praxisbezogene Sicht auf die Herausforderungen und Belange aller Beteiligten gewährleistet. Frei vom Zeitdruck der Durchführung einer realen Veranstaltung kann zwischen den einzelnen Akteuren auf Augenhöhe kommuniziert werden, wobei auch Vorgehensweisen, die im alltäglichen Leben möglicherweise Unverständnis hervorrufen würden, transparenter dargestellt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Es existieren weiterhin folgende Bildungspläne:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Interdisziplinäres Grundlagenseminar&lt;br /&gt;
#Themenspezifische Seminare&lt;br /&gt;
#:*Veranstaltungsplanung&lt;br /&gt;
#:*Sozialpsychologie&lt;br /&gt;
#:*Führung und Management&lt;br /&gt;
#:*Risikomanagement&lt;br /&gt;
#:*Notfallplanung&lt;br /&gt;
#:*Kontinuitätsmanagement (BCM)&lt;br /&gt;
#:*Einlass-, Auslass- und Barrikadenplanung&lt;br /&gt;
#:*Szenarienplanung&lt;br /&gt;
#:*Crowd Management&lt;br /&gt;
#:*Crowd Dynamics&lt;br /&gt;
#:*Recht&lt;br /&gt;
#:*Verkehrsplanung&lt;br /&gt;
#:*Stakeholdermanagement&lt;br /&gt;
#:*Kommunikation&lt;br /&gt;
#:*Simulation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorteile und Stellenwert der Durchführung von Seminaren / Workshops zum Thema Sicherheit bei Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die interdisziplinäre Ausbildung sowie das direkte Aufeinandertreffen aller Parteien auf neutralem Boden und auf Augenhöhe fördern im höchsten Maße die Kommunikation &amp;amp; das Verständnis zwischen den einzelnen Gewerken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Fazit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das hier beschriebene Ausbildungsmodell stellt die Basis für die Vermittlung von Kompetenzen zur Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung sicherer Großveranstaltungen dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits beschrieben, ist neben der praxisnahen Ausbildung aber auch die praktische Tätigkeit in diesem Bereich ein wichtiger Faktor um Erfahrungswissen zu generieren. Darüber hinaus finden in dem komplexen Themenfeld der Veranstaltungssicherheit stetig Veränderungen durch neue Erkenntnisse und Entwicklungen statt. Darauf sollte auch in der Ausbildung reagiert werden. Für die Ausbilder bedeutet das, Trainingsinhalte fortlaufend anzupassen. Für die Durchführenden hat es zur Folge, dass auch nach langjähriger Tätigkeit die Notwendigkeit zur Fortbildung nicht unterschätzt werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Grundlagenausbildung, bei der Basiskompetenzen und die Interdisziplinarität im Vordergrund stehen, hinaus ist es überaus sinnvoll organisations- und themenspezifische Schulungen durchzuführen. Somit kann spezifisches Wissen vermittelt werden, das die einzelnen Gewerke benötigen um spezielle Aufgaben durchzuführen. Durch die Kombination der verschiedenen Ansätze zur Kompetenzerweiterung kann schließlich eine langfristige, nachhaltige Verbesserung des Ausbildungsstandes aller beteiligten Akteure erreicht werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten machen einen wesentlichen Anteil am Gesamtziel sicherer Großveranstaltungen aus.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=2748</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2015-02-23T11:12:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: /* Ausbildung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== BaSiGo-Guide ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gewährleistung der Sicherheit einer Veranstaltung ist es unerlässlich die Planung und Durchführung insbesondere im Sinne der Besucher zu betrachten. Die daraus abzuleitenden Pflichten hat zuvorderst der Betreiber mit seinem Veranstalter zu erfüllen, d.h. er muss im Zuge der Planung und Durchführung die Voraussetzungen für die sichere Abwicklung der Veranstaltung unter Einbeziehung der Sicherheitskräfte zur Gefahrenabwehr schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''prozessorientierte'' Betrachtung aller notwendigen Schritte führt in BaSiGo auf eine Bearbeitung von Schritten, die von der Ideenfindung über die Planung, das Genehmigungsverfahren bis zur Durchführung reichen und mit einer Nachbereitung der Vorkommnisse zur Optimierung der nächsten Veranstaltung abschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind die Rollen der einzelnen Akteure sowohl für den Regelbetrieb als auch für den Fall einer Krisensituation oder gar eines Schadensfalls während des Veranstaltungsverlaufs durchzugehen und im Sicherheitskonzept (und weiteren Konzepten) die Verfahrensweisen einvernehmlich festzulegen und schließlich bei der Veranstaltung zielführend umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=='''Sicherheitsbausteine'''==&lt;br /&gt;
Der BaSiGo-Guide fasst die vielfältigen Aspekte der Sicherheit bei Großveranstaltungen in Themenfeldern zusammen, die sich wiederum in einzelne Themen aufgliedern und diese ihrerseits eine Vielzahl von detaillierten '''[[Sicherheitsbausteine|Sicherheitsbausteinen]]''' enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Best Practices==&lt;br /&gt;
[[Hauptseite/Best-Practices|Best-Practices]]-Beispiele zeigen für typische Veranstaltungen Vorgehensweisen auf und geben einen Einblick in die praktische Umsetzung der Arbeitsweise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausbildung==&lt;br /&gt;
Die [[Ausbildung|Fort- und Weiterbildungen]] im Bereich ''Sicherheit bei Großveranstaltungen'' sollten, wenn möglich, interdisziplinär erfolgen. Dies fördert neben der einheitlichen Wissensvermittlung auch die [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]]. Die im Rahmen des Forschungsprojektes „Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (BaSiGo)“ erarbeiteten [[Sicherheitsbausteine]] sollten in ihrer Gesamtheit in eine entsprechende [[Ausbildung]] einfließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Checklisten==&lt;br /&gt;
Die in den Sicherheitsbausteinen enthaltenen Checklisten und andere Dokumente, die zum Download zur Verfügung gestellt werden, finden Sie unter [[Hauptseite/Checklisten|Checklisten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine'==&lt;br /&gt;
In BaSiGo beschreiben Sicherheitsbausteine einzelne Aspekte der Veranstaltung mit Blick auf die Rollen der '''Akteure''', der '''Veranstaltungsphasen''' und der '''Betriebsarten.''' Einen Überblick zu diesen Kategorien geben die [[Best-Practices/Erläuterungen-Template-Sicherheitsbausteine|Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine']] .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hilfe zur Wiki-Software ==&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software finden Sie im Wiki-[//meta.wikimedia.org/wiki/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2015-02-23T10:54:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: /* Sicherheitsbausteine */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== BaSiGo-Guide ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gewährleistung der Sicherheit einer Veranstaltung ist es unerlässlich die Planung und Durchführung insbesondere im Sinne der Besucher zu betrachten. Die daraus abzuleitenden Pflichten hat zuvorderst der Betreiber mit seinem Veranstalter zu erfüllen, d.h. er muss im Zuge der Planung und Durchführung die Voraussetzungen für die sichere Abwicklung der Veranstaltung unter Einbeziehung der Sicherheitskräfte zur Gefahrenabwehr schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''prozessorientierte'' Betrachtung aller notwendigen Schritte führt in BaSiGo auf eine Bearbeitung von Schritten, die von der Ideenfindung über die Planung, das Genehmigungsverfahren bis zur Durchführung reichen und mit einer Nachbereitung der Vorkommnisse zur Optimierung der nächsten Veranstaltung abschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind die Rollen der einzelnen Akteure sowohl für den Regelbetrieb als auch für den Fall einer Krisensituation oder gar eines Schadensfalls während des Veranstaltungsverlaufs durchzugehen und im Sicherheitskonzept (und weiteren Konzepten) die Verfahrensweisen einvernehmlich festzulegen und schließlich bei der Veranstaltung zielführend umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=='''Sicherheitsbausteine'''==&lt;br /&gt;
Der BaSiGo-Guide fasst die vielfältigen Aspekte der Sicherheit bei Großveranstaltungen in Themenfeldern zusammen, die sich wiederum in einzelne Themen aufgliedern und diese ihrerseits eine Vielzahl von detaillierten '''[[Sicherheitsbausteine|Sicherheitsbausteinen]]''' enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Best Practices==&lt;br /&gt;
[[Hauptseite/Best-Practices|Best-Practices]]-Beispiele zeigen für typische Veranstaltungen Vorgehensweisen auf und geben einen Einblick in die praktische Umsetzung der Arbeitsweise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausbildung==&lt;br /&gt;
Die [[Ausbildung|Fort- und Weiterbildungen]] im Bereich ''Sicherheit bei Großveranstaltungen'' sollten, wenn möglich, interdisziplinär erfolgen. Dies fördert neben der einheitlichen Wissensvermittlung auch die [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]]. Die im Rahmen des Forschungsprojektes „Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (BaSiGo)“ erarbeiteten [[Sicherheitsbausteine]] sollten in ihrer Gesamtheit in eine entsprechende Ausbildung einfließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Checklisten==&lt;br /&gt;
Die in den Sicherheitsbausteinen enthaltenen Checklisten und andere Dokumente, die zum Download zur Verfügung gestellt werden, finden Sie unter [[Hauptseite/Checklisten|Checklisten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine'==&lt;br /&gt;
In BaSiGo beschreiben Sicherheitsbausteine einzelne Aspekte der Veranstaltung mit Blick auf die Rollen der '''Akteure''', der '''Veranstaltungsphasen''' und der '''Betriebsarten.''' Einen Überblick zu diesen Kategorien geben die [[Best-Practices/Erläuterungen-Template-Sicherheitsbausteine|Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine']] .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hilfe zur Wiki-Software ==&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software finden Sie im Wiki-[//meta.wikimedia.org/wiki/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<updated>2015-02-23T10:52:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: /* Ausbildung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== BaSiGo-Guide ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gewährleistung der Sicherheit einer Veranstaltung ist es unerlässlich die Planung und Durchführung insbesondere im Sinne der Besucher zu betrachten. Die daraus abzuleitenden Pflichten hat zuvorderst der Betreiber mit seinem Veranstalter zu erfüllen, d.h. er muss im Zuge der Planung und Durchführung die Voraussetzungen für die sichere Abwicklung der Veranstaltung unter Einbeziehung der Sicherheitskräfte zur Gefahrenabwehr schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''prozessorientierte'' Betrachtung aller notwendigen Schritte führt in BaSiGo auf eine Bearbeitung von Schritten, die von der Ideenfindung über die Planung, das Genehmigungsverfahren bis zur Durchführung reichen und mit einer Nachbereitung der Vorkommnisse zur Optimierung der nächsten Veranstaltung abschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind die Rollen der einzelnen Akteure sowohl für den Regelbetrieb als auch für den Fall einer Krisensituation oder gar eines Schadensfalls während des Veranstaltungsverlaufs durchzugehen und im Sicherheitskonzept (und weiteren Konzepten) die Verfahrensweisen einvernehmlich festzulegen und schließlich bei der Veranstaltung zielführend umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=='''Sicherheitsbausteine'''==&lt;br /&gt;
Der BaSiGo-Guide fasst die vielfältigen Aspekte der Sicherheit bei Großveranstaltungen in Themenfeldern zusammen, die sich wiederum in einzelne Themen aufgliedern und diese enthalten ihrerseits eine Vielzahl von detaillierten '''[[Sicherheitsbausteine|Sicherheitsbausteinen]]'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Best Practices==&lt;br /&gt;
[[Hauptseite/Best-Practices|Best-Practices]]-Beispiele zeigen für typische Veranstaltungen Vorgehensweisen auf und geben einen Einblick in die praktische Umsetzung der Arbeitsweise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausbildung==&lt;br /&gt;
Die [[Ausbildung|Fort- und Weiterbildungen]] im Bereich ''Sicherheit bei Großveranstaltungen'' sollten, wenn möglich, interdisziplinär erfolgen. Dies fördert neben der einheitlichen Wissensvermittlung auch die [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]]. Die im Rahmen des Forschungsprojektes „Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (BaSiGo)“ erarbeiteten [[Sicherheitsbausteine]] sollten in ihrer Gesamtheit in eine entsprechende Ausbildung einfließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Checklisten==&lt;br /&gt;
Die in den Sicherheitsbausteinen enthaltenen Checklisten und andere Dokumente, die zum Download zur Verfügung gestellt werden, finden Sie unter [[Hauptseite/Checklisten|Checklisten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine'==&lt;br /&gt;
In BaSiGo beschreiben Sicherheitsbausteine einzelne Aspekte der Veranstaltung mit Blick auf die Rollen der '''Akteure''', der '''Veranstaltungsphasen''' und der '''Betriebsarten.''' Einen Überblick zu diesen Kategorien geben die [[Best-Practices/Erläuterungen-Template-Sicherheitsbausteine|Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine']] .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hilfe zur Wiki-Software ==&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software finden Sie im Wiki-[//meta.wikimedia.org/wiki/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<updated>2015-02-23T10:51:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== BaSiGo-Guide ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Gewährleistung der Sicherheit einer Veranstaltung ist es unerlässlich die Planung und Durchführung insbesondere im Sinne der Besucher zu betrachten. Die daraus abzuleitenden Pflichten hat zuvorderst der Betreiber mit seinem Veranstalter zu erfüllen, d.h. er muss im Zuge der Planung und Durchführung die Voraussetzungen für die sichere Abwicklung der Veranstaltung unter Einbeziehung der Sicherheitskräfte zur Gefahrenabwehr schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ''prozessorientierte'' Betrachtung aller notwendigen Schritte führt in BaSiGo auf eine Bearbeitung von Schritten, die von der Ideenfindung über die Planung, das Genehmigungsverfahren bis zur Durchführung reichen und mit einer Nachbereitung der Vorkommnisse zur Optimierung der nächsten Veranstaltung abschließen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind die Rollen der einzelnen Akteure sowohl für den Regelbetrieb als auch für den Fall einer Krisensituation oder gar eines Schadensfalls während des Veranstaltungsverlaufs durchzugehen und im Sicherheitskonzept (und weiteren Konzepten) die Verfahrensweisen einvernehmlich festzulegen und schließlich bei der Veranstaltung zielführend umzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=='''Sicherheitsbausteine'''==&lt;br /&gt;
Der BaSiGo-Guide fasst die vielfältigen Aspekte der Sicherheit bei Großveranstaltungen in Themenfeldern zusammen, die sich wiederum in einzelne Themen aufgliedern und diese enthalten ihrerseits eine Vielzahl von detaillierten '''[[Sicherheitsbausteine|Sicherheitsbausteinen]]'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Best Practices==&lt;br /&gt;
[[Hauptseite/Best-Practices|Best-Practices]]-Beispiele zeigen für typische Veranstaltungen Vorgehensweisen auf und geben einen Einblick in die praktische Umsetzung der Arbeitsweise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausbildung==&lt;br /&gt;
Die [[Ausbildung|Fort- und Weiterbildungen]] im Bereich ''Sicherheit bei Großveranstaltungen'' sollten, wenn möglich, interdisziplinär erfolgen. Dies fördert neben der einheitlichen Wissensvermittlung auch die [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]]. Die im Rahmen des Forschungsprojektes „Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (BaSiGo)“ erarbeiteten [[Sicherheitsbausteine]] sollten in ihrer Gesamtheit eine entsprechende Ausbildung einfließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Checklisten==&lt;br /&gt;
Die in den Sicherheitsbausteinen enthaltenen Checklisten und andere Dokumente, die zum Download zur Verfügung gestellt werden, finden Sie unter [[Hauptseite/Checklisten|Checklisten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine'==&lt;br /&gt;
In BaSiGo beschreiben Sicherheitsbausteine einzelne Aspekte der Veranstaltung mit Blick auf die Rollen der '''Akteure''', der '''Veranstaltungsphasen''' und der '''Betriebsarten.''' Einen Überblick zu diesen Kategorien geben die [[Best-Practices/Erläuterungen-Template-Sicherheitsbausteine|Erläuterungen zum Template 'Sicherheitsbausteine']] .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hilfe zur Wiki-Software ==&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software finden Sie im Wiki-[//meta.wikimedia.org/wiki/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung/E-Government</title>
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		<updated>2015-01-12T14:06:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:E-Government}}&lt;br /&gt;
=Begriff und Bedeutung=&lt;br /&gt;
E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwalten''' mit Hilfe von '''Informations- und Kommunikationstechniken''' über neue Medien. Für Großveranstaltungen ist dies ein relevantes Thema, da die Nutzung von E-Government den Verwaltungsablauf des Genehmigungsverfahrens beschleunigen und effektivieren könnte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rechtsgrundlagen=&lt;br /&gt;
* Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie der EU: Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungsfähigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne elektronisch abgewickelt werden können.&lt;br /&gt;
* § 3a VwVfG: Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Verwaltungsverfahren – mittels qualifizierter Signatur nach dem SigG. Dieser regelt in aktueller Fassung § 3a I VwVfG die Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im nicht-förmlichen Verwaltungsverfahren und in Abs. 2 für Erklärungen, welche dem Schriftformerfordernis genügen müssen. Danach konnte die gesetzliche Schriftform zurzeit mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d SigG gewahrt werden. &lt;br /&gt;
* § 71e S. 1 VwVfG: Abwicklung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle i. S. d. § 71 a VwVfG. (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher_Ansprechpartner|Einheitlicher Ansprechpartner]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Neuerungen=&lt;br /&gt;
Durch das '''E-GovernmentGesetz''' – in Kraft getreten am 01. August 2013 – wurden Neuerungen geschaffen, die insbesondere für den Bereich des Genehmigungsverfahrens profitabel sind.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsverpflichtung==&lt;br /&gt;
Es wurde das '''Freiwilligkeitsprinzips''' des bisherigen § 3 a VwVfG aufgehoben. Die Behörde ist nun verpflichtet, auch einen '''elektronischen Zugang'''  für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen, während es vorher in dem Ermessen der Behörde abhing, ob ein elektronischer Zugang geschaffen wurde.  Der Verpflichtung wird das Errichten eines E-Mail-Postfaches gerecht, aber auch durch Einrichtung eines elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), wie das sogenannte Elsterverfahren i.S.v. § 87 a Abs. 6 Satz 1 AO oder andere spezielle '''Verfahren bzw. Portallösungen.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangserweiterung: De-Mail-Verfahren und elektronische Formulare mit Verifizierung durch die eID-Funktion des Personalausweises==&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs.2 E-GovG ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen. Mit dem De-Mail-Standard soll '''Rechtssicherheit''' in die einfache E-Mail gebracht werden und so die elektronische Verwaltungskommunikation mit unter den Prämissen der Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sicher gewährleisten. Durch das De-Mail-System wird ein '''geschützter Transport''' von automatisch verschlüsselten E-Mails in einem geschlossenen System ermöglicht, bei dem die Identität der Inhaber der E-Mail-Adressen überprüfbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus soll nach  § 2 Abs. 3 E-GovG mittels der eingeführten eID-Funktion des neuen Personalausweises gem. § 18 Abs. 1 PAuswG, die Identität seines Inhabers gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen sein. Der '''elektronische Identitätsnachweis''' erfolgt gem. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Abs. 2 PAuswG durch die – bei Nutzung des Internets zu verschlüsselnde – Übermittlung bestimmter den Ausweisinhaber identifizierenden Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Die Daten können  dann durch Verwendung eines Lesegerätes der vom Bund bereitgestellten Software '''„AusweisApp“''' ausgelesen und übermittelt werden. Diese Funktion kann von dem Bürger allerdings nur dann genutzt werden, wenn der Empfänger der zu übermittelnden Daten die technischen Voraussetzungen schafft um den Zugang zu ermöglichen und sich mit einem gültigen Berechtigungszertifikat gegenüber dem Personalausweisinhaber authentifizieren kann nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 PAuswG . &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erweiterung Schriftformerfordernisse==&lt;br /&gt;
Parallel dazu wurden deswegen auch die '''Schriftformäquivalente des § 3 a VwVfG erweitert.''' Durch § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 VwVfG n.F. wird nun ein schriftformwahrendes, elektronisches Kommunizieren durch die unmittelbare Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,  ermöglicht. Die Eingabe muss mittels eines sicheren '''Identitätsnachweises''' nach § 18 PAuswG erfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere Möglichkeit ist gem. § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 N.F VwVfG die '''Versendung eines elektronischen Dokuments''' an die jeweilige Behörde mit der Versandart nach § 5 V des De-Mail-G. Nach Art 31 des Artikelgesetzes tritt die Variante der Versendung mit De-Mail nach § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 erst zum 01.07.2014 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronische Aktenführung und Elektronische Akteneinsicht==&lt;br /&gt;
Ein für das Genehmigungsverfahren von Großveranstaltungen besonders wichtiges Thema des E-Government sind die '''elektronische Aktenführung''' und korrespondierend dazu die elektronische Akteneinsicht. Diese Form der Aktenführung würde es ermöglichen, Informationen schneller zu finden und sie '''ohne Medienbruch''' simultan durch mehrere Sicherheitsakteure ortsunabhängig und kontinuierlich zu bearbeiten. Ein Vorteil, der insbesondere das Abstimmungsverfahren im Rahmen des Sicherheitskonzepts vereinfachen würde, da dort die Bearbeitungswege nicht durch ein Hin- und Hersenden verlangsamt und ineffizienziert würden. In der amtlichen Begründung werden elektronische Akten als „eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstige elektronische erstellten Unterlagen sowie gescannte Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht“  definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Aktenführung===&lt;br /&gt;
Mit §§ 6, 7 EGoVG  wurde nun eine Pflicht zur '''elektronischen Aktenführung''' statuiert. Dabei wird in § 6 S. 3 geregelt, dass durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden muss, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung  eingehalten werden. Damit gemeint ist die Sicherstellung der Vollständigkeit der Akten, die sämtliche zu einem Verwaltungsverfahren gehörende Vorgänge umfassen müssen, der '''Authentizität des Aktenmaterials''', das gegen nachträgliche Verfälschungen hinreichend gesichert werden muss, und der Stabilität der elektronischen Akte, so dass sie auch noch nach Jahren zu Einsichts- und Beweiszwecken zur Verfügung stehen muss und kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 EGovG sollen die Behörden Papierdokumenten, die von außen eingehen, als elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Die Dokumente sollen dafür gem. § 7 Abs. 2 EGovG eingescannt und anschließend vernichtet oder zurückgegeben werden. Wegen der Verschlechterung der Kontroll- und Beweisfunktion war das ersetzende Vernichten bislang unzulässig ohne ausdrückliche Erlaubnis. Eine vorübergehende Aufbewahrung der Originaldokumente nach dem Scannen in einer Zwischenablage für einen Zeitraum von 6 Monaten wird zum Zweck der Qualitätsprüfung empfohlen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Akteneinsicht===&lt;br /&gt;
Korrespondierend zur elektronischen Aktenführung normiert  § 8 EGovG als lex specialis zu § 29 VwVfG das Recht des Bürgers auf '''elektronische Akteneinsicht'''. Generell ist das Recht auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG notwendig, damit Bürger über den Verwaltungsvorgang komplett im Bilde sind und überhaupt von Ihrem Recht auf Anhörung zweckgemäß Gebrauch machen können. Dies sollen die Behörden dadurch möglich machen, dass sie die elektronischen Dokumente ausdrucken, auf einem Bildschirm wiedergeben, übermitteln oder zum Zugriff frei schalten können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile für die Genehmigung von Großveranstaltungen=&lt;br /&gt;
Durch die '''elektronische Abwicklung''' von wichtigen Verfahrensschritten wie der Genehmigungsantrag, der Genehmigungsbescheid, die Anhörung und die Abstimmung des Genehmigungsverfahrens ist es möglich, das Genehmigungsverfahren weitaus schneller abzuwickeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können auch größere '''Sicherheitsstandards''' erreicht werden. Insbesondere im Rahmen des '''Abstimmungsverfahrens''' des Sicherheitskonzepts sind durch eine schnellere multilaterale Vernetzung der Sicherheitsbehörden optimalere Ergebnisse zu erreichen, in welchen keine Behörde Kompromisse hinsichtlich ihrer Sicherheitsaspekte ggfs. eingehen muss. Diese Verfahrensschritte werden aber auch für den Antragsteller transparenter, weil er durch die elektronische Ablage der Akte den Verfahrensablauf weitaus unkomplizierter beobachten und auch in ihm mitwirken kann. Durch die Einführung und Verbreitung der elektronischen Kommunikation kann deren '''Planung, Durchführung und Nachbereitung''' für alle Akteure '''transparent''' gemacht werden und ihnen als Kommunikationsplattform und Informationssystem bei jedem Arbeits- und Organisationsschritt dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Optimal wäre es, dass die jeweils nötigen und einzeln einzuholenden Genehmigungen elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde abrufbar sind, bestenfalls könnte der Veranstalter/ Antragsteller die Formulare direkt online ausfüllen und der jeweils zuständigen Behörde zusenden. Ein Weg könnte die Nutzung eines sogenannten Portals sein, in dem zentriert die erforderlichen Genehmigungsanträge bearbeitet und abgesandt werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig ist es, bei diesen digitalen Schritten den '''Datenschutz''' zu gewährleisten (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Datenschutz|Datenschutz]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
EGovG = E-Government Gesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
PAuswG  = Pass- und Ausweisgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
AO = Abgabenordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
n. F. = neue Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Ordnungsdienst]]  [[Kategorie:Sanitätsdienst]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dritte Akteure]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Personenverkehr]] [[Kategorie:Freiwillige Helfer / Ehrenamt]] [[Kategorie:Künstler]] [[Kategorie:VIPs / Schutzpersonen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]]  [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Stra%C3%9Fen-_und_Wegerecht&amp;diff=2553</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Straßen- und Wegerecht</title>
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		<updated>2015-01-12T14:04:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Straßen- und Wegerecht}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Sobald eine Veranstaltung auf '''öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbereichen''' stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des Fernstraßengesetzes  eröffnet, so dass die Genehmigungsvoraussetzungen sich nach diesen Maßstäben richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Voraussetzung=&lt;br /&gt;
Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs.1 StrWG bzw. § 8 Abs.2 FStrG: &lt;br /&gt;
Nach diesen Vorschriften ist für eine '''widmungsfremde Nutzung''' der Straße eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Durch die Widmung wird eine öffentliche Fläche für die Nutzung als Straße durch die Allgemeinheit freigegeben. Diese „gemeingebräuchliche Nutzung“ bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Neben der Fortbewegung als Hauptzweck ist für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche auch die Kommunikation als Nebenzweck und vom Gemeingebrauchsrecht gedeckt anerkannt. Die Erlaubnis wird dann gebraucht, wenn der Straßengebrauch über den '''Gemeingebrauch''' hinaus genutzt wird. Der Gebrauch der Straßen im Zuge der Durchführung von Veranstaltungen ist in der Regel eine widmungsfremde Nutzung, da die Straßen und Plätze nicht wie sonst für straßenverkehrsübliche Zwecke genutzt werden, sondern die Veranstaltung durch ihre Einrichtungen (Stände, Bühnen, Sanitäranlagen, Absperrungen, Parkplatzbedarf, etc.) die Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussen und daher als Sondernutzung anzusehen sind. Die Erteilung einer '''Sondernutzungserlaubnis''' steht in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen im Ermessen der Behörde und hat sich deswegen nach den Maßgaben des § 40 VwVfG am Sinn und Zweck der Erlaubnis zu messen. Dies bedeutet, dass die Sondernutzungserlaubnis nur aus straßenrechtlichen Gründen versagt werden kann und nicht z.B. aus ordnungspolitischen Belangen oder Gesichtspunkten der Abfallvermeidung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nebenbestimmungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 18 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 FStrG &lt;br /&gt;
Die Veranstaltung kann nicht nur erlaubt oder versagt werden, sondern die Genehmigungsbehörde hat auch die Möglichkeit, die Erlaubnis mit '''Bedingungen und Auflagen''' zu versehen. Diese müssen den Ermessensmaßstäben gerecht werden, die der Hauptentscheidung zugrunde liegen. Sie müssen einen sachlichen Bezug zur Straße haben und dürfen keine '''sachfremden Zwecke''', wie allgemeine sicherheitsrechtliche oder umweltpolitische Zwecke verfolgen. &lt;br /&gt;
Die Nebenbestimmungen sind dabei insbesondere ein wichtiges Instrumentarium, um sicherheitstechnische Belange der Genehmigungsbehörde in die Genehmigung einfließen zu lassen. In der Praxis werden z.B. die Vorgaben des Sicherheitskonzepts verbindlich für den Veranstalter statuiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sondernutzungssatzungen:&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
In vielen Bundesländern können die Gemeinden und Städte '''Freistellungen von der Erlaubnispflicht''' in Sondernutzungssatzungen festlegen und Bestimmungen über die Ausübung nach Ort, Zeit und Art schaffen. Dies ist von dem Veranstalter zu beachten. Auch hier ist aber immer ein Straßenbezug herzustellen, so dass es nicht als ein Instrumentarium zur Gewährleistung von Sicherheit bei Großveranstaltungen außerhalb von '''Straßensicherheitszwecken''' dienen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzentrationswirkung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn nach den Vorschriften des '''Straßenverkehrsrechts''' eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 Straßenverkehrsordnung) oder eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht|Straßenverkehrsrecht]]) erforderlich bzw. erteilt ist, bedarf es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (z.B. gem. § 13 BerlStrG). In diesem Fall besteht dafür eine Mitwirkungsbefugnis der '''Straßenbaubehörde''' im straßenverkehrsrechtlichen Verfahren. Sie ist im Vorfeld der Entscheidung anzuhören und die von ihr vorgeschlagenen straßenrechtlichen Nebenbestimmungen in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Die zuständige Behörde ist die Straßenbaubehörde (z.B. gem. § 56 StrWG NRW).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
1. Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|Behördenidentität bei Veranstalter/ Genehmigungsbehörde]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Empfehlung=&lt;br /&gt;
Schnittstellen kann die Antragstellung mit dem Straßenverkehrsrecht, dem Baurecht und/oder dem Gewerberecht haben. &lt;br /&gt;
Ein Sicherheitskonzept wird empfohlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
FStrG = Bundesfernstraßengesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
StVO = Straßenverkehrsordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
StrWG  = Straßen- und Wegegesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Ordnungsdienst]]  [[Kategorie:Sanitätsdienst]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dritte Akteure]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Personenverkehr]] [[Kategorie:Freiwillige Helfer / Ehrenamt]] [[Kategorie:Künstler]] [[Kategorie:VIPs / Schutzpersonen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]] [[Kategorie:Durchführungsphase]] [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelfall]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Stra%C3%9Fenverkehrsrecht&amp;diff=2552</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht</title>
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		<updated>2015-01-12T14:02:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Straßenverkehrsrecht}}&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Für den Fall, dass durch die Veranstaltung die öffentlichen Verkehrsflächen mehr als übermäßig genutzt werden, ist die Veranstaltung gem. § 29 StVO genehmigungspflichtig. &lt;br /&gt;
Gem. § 46 StVO können '''Ausnahmegenehmigungen''' von straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben erteilt werden.&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
Öffentlicher Straßenverkehr umfasst zunächst die Nutzung aller öffentlichen Wege, die aufgrund straßenrechtlicher Widmung zum allgemeinen Gebrauch zugelassen sind (rechtliche öffentliche Wege). Die StVO und damit auch die '''Genehmigungspflicht''' danach ist somit dann nicht anwendbar, wenn zwar eine Fläche genutzt wird, die nach Maßgabe der Straßengesetze Straßenbestandteil ist, aber nicht selbst dem Verkehr dient, wie z.B. ein Grünstreifen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsvoraussetzung=&lt;br /&gt;
1. Genehmigungstatbestand&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 29 StVO: Die '''Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen''' ist grundsätzlich erlaubnisfrei. § 29 StVO schränkt dies für die übermäßige Straßenbenutzung ein. Nach § 29 Abs. 2 StVO sind Veranstaltungen als Sondernutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen dann erlaubnispflichtig nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn sie einen gewissen organisatorischen Aufwand und Umfang in Anspruch nehmen, dessen Wirkung den allgemeinen Verkehr stören. Merkmale dabei sind Zahl und Verhalten der Teilnehmer sowie die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. Die Veranstaltung muss nicht mit der Benutzung zu Verkehrszwecken zusammenhängen, vielmehr fallen auch stationäre Veranstaltungen unter § 29 Abs. 2 StVO. Auch soweit die Veranstaltung reflexhaft, z.B. durch '''Zu- und Abgangsverkehr''' oder durch ein großes Aufkommen parkender Autos in den Verkehrsfluss eingreift, kann eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die übermäßige Benutzung einer Straße im straßenverkehrsrechtlichen Sinne setzt aber voraus, dass der Widmungszweck der Straße erhalten bleibt, sonst ist lediglich eine Sondernutzungserlaubnis nach dem [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßen-_und_Wegerecht|Straßen- und Wegerecht]] erforderlich. Die Genehmigung liegt im '''Ermessen''' der zuständigen Behörde, diese darf bei der Entscheidung straßenverkehrsrechtliche Belange einfließen lassen.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) § 46 StVO: § 46 StVO regelt als '''Generalklausel''' die Befugnisse und Voraussetzungen, unter denen die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von Vorschriften der StVO und von Anordnungen nach § 45 StVO erteilen können. Dabei ist ein Katalog von Regelungen aufgeführt, von denen durch § 46 StVO eine Ausnahme erteilt werden kann. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Behörde.  Es muss beachtet werden, dass eine Ausnahme nur dann erteilt werden kann, wenn das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei sind die '''Interessen der Allgemeinheit''' mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen. Der Antragsteller muss die besonderen Umstände, die die Versagung einer Ausnahmeerteilung als eine besondere Härte erschienen ließen, begründet  vorbringen.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
2.Nebenbestimmungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO können im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde Nebenbestimmungen beigefügt werden, wobei diese dem Schutz des allgemeinen Verkehrs dienen sollen und '''nicht allgemeine, nicht-verkehrsbezogene''' Gefahren zum Gegenstand haben dürfen.  &lt;br /&gt;
Auch der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO können gemäß § 46 Abs. 3 StVO Nebenbestimmungen in Form einer Befristung, einer Bedingung, eines Widerrufsvorbehalts oder einer Auflage beigefügt werden. Auch diese Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, welches durch die&lt;br /&gt;
VwV-StVO gesteuert wird.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. Konzentrationswirkung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Siehe Sicherheitsbaustein zum [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßen-_und_Wegerecht|Straßen- und Wegerecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsbehörde (z.B. gem. § 44 StVO)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
# Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Behördenidentität|Behördenidentität bei Veranstalter/ Genehmigungsbehörde]]&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
# Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
# Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Handlungsempfehlung=&lt;br /&gt;
Schnittstellen kann die Antragstellung mit Straßen- und Wegerecht, Baurecht und Gewerberecht haben.&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
StVO = Straßenverkehrsordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwV-StVO = Verwaltungsvorschrift zur StVO&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Betreiber]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]] [[Kategorie:Durchführungsphase]] [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Datenschutz&amp;diff=2551</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Datenschutz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Datenschutz&amp;diff=2551"/>
		<updated>2015-01-12T13:58:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Datenschutz}} Innerhalb des Genehmigungsverfahrens von Großveranstaltungen fließen stetig Daten der beteiligten Behörden und Bürger und auch…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Datenschutz}}&lt;br /&gt;
Innerhalb des Genehmigungsverfahrens von Großveranstaltungen fließen stetig Daten der beteiligten Behörden und Bürger und auch kommerziellen Veranstalter, welche mit einem ausreichendem Datenschutzniveau behandelt werden müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Nach §§ 1, 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind öffentliche Stellen, also Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich organisierte Einrichtungen, verpflichtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Personenbezogener Daten den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den Umgang mit diesen Daten sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Schutzbereich=&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt jeder datenschutzrechtlichen Überlegung ist dabei das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2I i. V. m. Art. 1I GG ist. Danach kann jeder Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen und ist befugt, grds. eigenhändig zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. In dieses Grundrecht greift derjenige ein, der Daten der betroffenen Person gegen ihren Willen verarbeitet – unabhängig davon, ob dies eine staatliche Behörde oder ein privates Unternehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 Leitlinien für den Schutz von Daten entwickelt, die staatliche und private Institutionen zur Datenerhebung, -verarbeitung, -weitergabe und –nutzung ermächtigt werden.  Dem Einzelnen erwachsen danach aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung  gem. Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG  ein gegen den Staat gerichteter  Anspruch auf Sicherung seiner Daten vor unbefugter  Nutzung oder Veränderung durch Dritte. Es sollte ein hoher Sicherheitsstandard gewährleistet werden, der die spezifischen Besonderheiten des entsprechenden Datenbestandes berücksichtigt. Dieser Standard müsse sich dabei an dem Stand der Technik orientieren, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnehmen und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Grundsatz der Zweckbindung=&lt;br /&gt;
Für den sensiblen Umgang mit Daten ist das Gebot der Zweckbindung essentiell. Es soll sicherstellen, dass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind, die sog. Zweckidentität. Dies gilt auch dann, wenn die Daten innerhalb der Behörde an eine andere Stelle mit einer anderen, über bloße Hilfsfunktionen hinausgehenden Aufgabenstellung weitergegeben werden sollen. Insbesondere in Datenverarbeitungsprozessen, wie die im Rahmen von Genehmigungsverfahren, muss sichergestellt werden, dass  eine Datenverarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zweck nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder Einwilligung des Betroffenen möglich ist. Damit die Verarbeitungsvorgänge für den Betroffenen transparent bleiben, muss er den Zweck der Datenverwendung kennen. Hat er hingegen keine Kenntnis davon, dass seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist er nicht in der Lage, das ihm verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Anspruch zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Technische Voraussetzungen: Intranet=&lt;br /&gt;
Als technische Vorkehrung sollte ein System innerhalb der Behörden geschaffen werden, in dem Informationen innerhalb der gesamten Staatsverwaltung i. S. eines breit zugänglichen integrierten Informationssystems wie z. B. einem Intranet – ein Rechnernetz, welches nicht öffentlich ist – offen verfügbar gemacht werden und z.B. der einheitliche Ansprechpartner befugt ist, die Daten an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dazu müssen die Verwaltungsentscheidungen anonymisiert werden, insbesondere dann, wenn nicht alle verfügbaren personenbezogenen Daten für das Anliegen erforderlich sind. Dadurch ist der Veranstalter und die beteiligten Behörden davor bewahrt, dass personenbezogene Sachentscheidungen „im Netz öffentlich” verhandelt werden und außerdem die Gefahr gebannt, dass durch Zusammenführung anderer Datenbestände ein Persönlichkeitsprofil des Bürgers erstellt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Betriebs- und Geschäftsgeheimnis=&lt;br /&gt;
Nicht selten ist der Veranstalter gewerblich. Dessen Daten stehen insbesondere aus Wettbewerbsgründen unter einem besonderen Schutz, dem sog. Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Darunter werden „alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“.  (BVerfG NVwZ 2006, 1041 (1042)) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist durch Art. 12 I und 14 GG geschützt. Auch durch das  Verwaltungsverfahrensrecht kann in diese Rechte eingegriffen werden, so dass das Verfahren diesen Geheimnisschutz sicherzustellen hat. Bei dieser Gewährleistung ist der Veranstalter zu beteiligen, da vielfach nur das betroffene Unternehmen (als Geheimnisträger) selbst beurteilen kann, ob ein Bekanntwerden der erbetenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit hat und daher aus geschäftlichen Gründen ein Interesse an deren Nichtverbreitung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Betreiber]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]] [[Kategorie:Durchführungsphase]] [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelfall]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Behördenidentität</title>
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		<updated>2015-01-12T13:57:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Behördenidentität}}  =Problem= Im Zuge der laufenden Forschung  im Projekt BaSiGo hat sich herauskristallisiert, dass das Zusammenfallen von '…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Behördenidentität}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Problem=&lt;br /&gt;
Im Zuge der laufenden Forschung  im Projekt BaSiGo hat sich herauskristallisiert, dass das Zusammenfallen von '''„Veranstalter“ und „genehmigender Stelle“ (=Behördenidentität)''' sich im Hinblick auf die Garantie „objektiver“ Genehmigungsbedingungen als schwierig erweist. Diese Konstellation kann sich ggfs. nachteilig auf die Transparenz des Genehmigungsprozesses, gerade in Bezug auf die Erteilung möglicher Auflagen und Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid auswirken. Bei Veranstaltungen also, bei denen die Kommune gleichzeitig der Veranstalter ist, der sog. „Behördenidentität“,  kann es zu Interessenkollisionen kommen. Auflagen und Vorkehrungen, die zu beachten sind, laufen Gefahr, nicht im Fokus ein und derselben Behörde zu sein. D.h., wo Veranstalter und Behörde identisch sind, kann es zu Interessenkonflikten oder politischen Entscheidungen kommen als bei einem Divergieren von Veranstalter und Behörde als bei einem Divergieren von Veranstalter und Behörde. Daher ist eine Rollenklärung zwischen den beteiligten Behörden im Vorfeld zwingend erforderlich: namentlich benannter Veranstalter, Genehmigungsbehörde, Fachbehörden (z.B. Ordnungsamt, Feuerwehr, Jugendamt). Die Veranstaltung kann dann wie jede andere Veranstaltung auch bearbeitet werden und es gibt keinen Bonus aufgrund eines Veranstalters der aus einer öffentlichen Stelle kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Funktionen der Behörden im Genehmigungsverfahren=&lt;br /&gt;
Innerhalb des '''Genehmigungsverfahrens''' von Großveranstaltungen obliegt dem Veranstalter zuallererst die Pflicht, die Veranstaltung anzuzeigen bzw. hierfür eine Genehmigung einzuholen.  In der Planungsphase sollte die größtmögliche Sorgfalt auf einen sicheren Ablauf der Veranstaltung gelegt werden. Auf Seiten des Veranstalters sollte die Planungsphase so früh wie möglich angesetzt werden, damit genügend Zeit für die Einordnung von Gefahren sowie die dazu notwendigen Abwehrmaßnahmen getroffen werden können. In diese Phasen sollten zeitnah alle zuständigen Fachbehörden mit einbezogen werden. Die Planung obliegt dem Veranstalter. Die Behörden prüfen im Anschluss die Planungen auf Schlüssigkeit und ergänzen ggf. ihre eigenen Vorhalteplanungen (etwa eine stärkere Wachbesetzung einer Feuerwache.  Im Zuge der Antragstellung erwarten den Veranstalter verschiedene Obliegenheiten, wie etwa Brandschutz, Sanitätsdienstvorhaltung, privater Ordnungsdienst, Verkehrsmaßnahmen, Immissionsschutz sowie eine genaue '''Analyse von Gefährdungspotentialen''' und die Ausarbeitung eines Sicherheitskonzeptes, welches die konkreten Gefährdungen berücksichtigt und geeignet ist, bereits im Vorfeld diese möglichst zu vermeiden oder das Risiko weitestgehend zu minimieren. Gleichzeitig muss das Sicherheitskonzept beschreiben, welche Maßnahmen zu unternehmen sind, wenn es tatsächlich zu Gefährdungen und Schäden kommt. Dabei ist die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes Pflicht, '''wenn''' die Genehmigungsbehörde diese fordert. Ansonsten ist dies eine freiwillige Leistung. Die einzelnen Fachbehörden müssen bzw. sollten die von ihnen gestellten Auflagen vor Ort während der Veranstaltung überprüfen. Die Genehmigungsbehörde - als Bescheidersteller – hat die Umsetzung dieser Auflagen durchzusetzen und ggfs. Sanktionen gegenüber dem Veranstalter einzuleiten. Wird durch die Genehmigungsbehörde, die Ordnungsbehörde, die nichtpolizeiliche oder die polizeiliche Gefahrenabwehr ein Sicherheitskonzept gefordert, ist dies durch die Genehmigungsbehörde beim Veranstalter einzufordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verfahrensrechtliche Konstruktion==&lt;br /&gt;
Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vornimmt.  Im, für den Veranstalter ungünstigsten Fall wird die Veranstaltung nicht genehmig. Denn die Sicherheit von Leib und Leben der Besucher ist immer höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse des Veranstalters an der Durchführung der Großveranstaltung. Werden also einem öffentlichen Veranstalter Genehmigungen und Erlaubnisse von der Behörde eines anderen Verwaltungsträgers erteilt oder werden ihm gegenüber von einer Behörde eines anderen Verwaltungsträgers Anordnungen auf Grundlage von Vorschriften getroffen, die „an sich“ auf das '''Staat-Bürger-Verhältnis''' zugeschnitten sind, so steht nach dem bisher Gesagten fest, dass derartige Maßnahmen dieselbe Rechtsnatur haben wie die Maßnahmen, die auf derselben Rechtsgrundlage gegenüber einem Bürger erlassen werden, und dass sich das auf ihren Erlass gerichtete Verwaltungsverfahren insoweit i. d. R. nach den '''§§ 9 ff. VwVfG''' richtet. Die öffentliche Stelle in ihrer Funktion als Veranstalter ist damit dem privaten Veranstalter diesbezüglich gleichzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==„In-sich-Verfahren“==&lt;br /&gt;
Diese '''verfahrensrechtliche Konstruktion''' wird allerdings teilweise für die Fälle bestritten, in denen eine Behörde auf derartiger Rechtsgrundlage eine Maßnahme gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger erlässt, sog. „In-sich-Verfahren“. So wird etwa angenommen, dass die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis dann nicht in Betracht komme, wenn Sondernutzungen von anderen „stationes fisci“ des Baulastträgers in Anspruch genommen würden. Denn die Baulastträgerkörperschaft nutze dann die Straße für eigene Zwecke, so dass an die Stelle der Erlaubnis nur eine Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Dienststellen trete. Entsprechend wird vielfach nur vom Vorliegen eines Verwaltungsinternums ausgegangen (das aber dieselben Rechtsfolgen wie eine „normale Festsetzung“ habe), wenn für die '''Marktfestsetzung nach § 69 GewO''' die Gemeinden zuständig sind und die Gemeinde dann letztlich bei sich selbst die Festsetzung eines Marktes beantragt. An dieser Stelle fokussiert sich dann das Problem der „Behördenidentität“ (s.o.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Empfehlung=&lt;br /&gt;
Daher ist sicherzustellen, dass das Amt, welches die Veranstaltung plant und durchführt, nicht zugleich das „Koordinierungskreis“ leitet ('''Vier-Augen-Prinzi'''p). Ist die Kommune zugleich Veranstalter, ist auch sie verpflichtet, ein Sicherheitskonzept zu erstellen; wenn dies gefordert wird oder aber, wenn ein Sicherheitskonzept freiwillig erstellt wird. Bei Identität zwischen '''Genehmigungsbehörde und Veranstalter''' sollte der Rat der zuständigen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen, oder auf Erfahrungen anderer Kommunen zurückgegriffen werden, die bereits ähnliche Veranstaltungen durchgeführt haben. Es besteht außerdem die Möglichkeit, Experten zur Beratung und Moderation hinzuzuziehen (vgl. etwa die Empfehlungen im Orientierungsrahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die kommunale Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien.&amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/g/grossveranstaltungen/orientierungsrahmen.pdf ''Orientierungsrahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die kommunale Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien&amp;quot;''] (Stand: 02. Juli 2014)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''''Rechtsdogmatisch entspricht es aber grundsätzlich allgemeiner Auffassung, dass eine Behörde jedenfalls dann, wenn sie einen gleichartigen Verwaltungsakt auch gegenüber einem Privaten hätte erlassen können, auch gegenüber dem eigenen Rechtsträger Verwaltungsakte – also Maßnahmen mit Außenwirkung – erlassen kann, und dass in derartigen „In-Sich-Verfahren“ auch die „normalen“ verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 9 ff. VwVfG gelten'''''. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In derartigen Fällen erfolgt die Bekanntgabe nach '''§ 41 VwVfG''' i. d. R. durch Ausfertigung eines „normalen“ Bescheides, der dann zu den Akten des Amtes gegeben wird, das für die Umsetzung dieses Verwaltungsakts zuständig ist. '''Im Ergebnis unterscheiden sich damit in rechtlicher Hinsicht die Erteilung von Genehmigungen und der Erlass von Ordnungsverfügungen gegenüber dem eigenen Rechtsträger nicht wesentlich von dem Erlass entsprechender Genehmigungen und Ordnungsverfügungen gegenüber Privaten.'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Einzelnachweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
GewO = Gewerbeordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]] [[Kategorie:Durchführungsphase]] [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelfall]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen&amp;diff=2549</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen</title>
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		<updated>2015-01-12T13:56:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Genehmigungsverfahren}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Antragsstellung=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Antragsstellung|Antragsstellung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigung=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung|Genehmigung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Stellungnahme der Genehmigungsbehörden=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Stellungnahme der Genehmigungsbehörden|Stellungnahme der Genehmigungsbehörden]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Nachbesserungen und Auflagen=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Nachbesserungen und Auflagen|Nachbesserungen und Auflagen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Erhalt der Genehmigung=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Erhalt der Genehmigung|Erhalt der Genehmigung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Behördenidentität=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Behördenidentität|Behördenidentität]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Datenschutz=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Datenschutz|Datenschutz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung|Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Gewerberecht</title>
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		<updated>2015-01-12T13:51:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewerberecht}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Wenn Großveranstaltungen die Kriterien eines '''Volksfestes''' (§ 60 b GewO) oder die einer '''Messe, Ausstellung''' oder eines '''Marktes''' (§§ 64 – 68 GewO) erfüllen, können sie festgesetzt werden gem. § 69 GewO. &lt;br /&gt;
Die '''Festsetzung''' nach § 69 GewO ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt, der inhaltlich festlegt, dass die Veranstaltung als ein bestimmter Typ (z.B. Jahrmarkt, Volksfest), zu einer bestimmten Zeit, mit bestimmten Öffnungszeiten auf einem bestimmten Platz stattfindet. Diese Festsetzung ist nur möglich, wenn die Veranstaltung eindeutig einer dieser legal definierten „Marktformen“ zugeordnet werden können. Mischtypen sind nicht festsetzungsfähig. &lt;br /&gt;
Volksfeste sind durch die Darbietung unterhaltender Tätigkeiten und das Anbieten von Waren geprägt, die üblicherweise auf einem solchen Volksfest angeboten werden. Die unterhaltende Tätigkeit steht dabei im Vordergrund. Hierzu zählen z.B. Fahrgeschäfte jeglicher Art, aber auch Schaubuden, Schießstände, etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Voraussetzungen und Rechtswirkung=&lt;br /&gt;
1. Festsetzung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der Marktfestsetzung handelt es sich '''nicht''' um eine behördliche '''Veranstaltungserlaubnis''', ohne die eine Veranstaltung i.S. des § 60b, §§ 64 bis 68 GewO nicht durchgeführt werden darf, vielmehr werden dem Veranstalter durch die Festsetzung bestimmte Marktprivilegien gewährt. &lt;br /&gt;
Für den Veranstalter besteht ein '''Anspruch auf Festsetzung''', die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 GewO versagt werden darf. &lt;br /&gt;
Negative Voraussetzung der Festsetzung ist, dass keine der Ablehnungsgründe nach § 69 I 2 GewO i.V.m. § 69 a I GewO gegeben ist. Nach § 69 I 2 GewO ist ein '''Antrag auf Festsetzung''' abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei dem Begriff des '''öffentlichen Interesses''' handelt es sich um einen '''unbestimmten Rechtsbegriff zur Gefahrenverhütung'''. Der Begriff ist sehr weit gefasst. Bei der Auslegung kann auf die in § 69 a I Nr. 3 GewO enthaltener Beispiele zurückgegriffen werden. Ein '''Ablehnungsgrund''' läge jedenfalls dann vor, wenn der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor '''Gefahren für Leben oder Gesundheit''' nicht gewährleistet ist bzw. sonstige erhebliche Störungen&lt;br /&gt;
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Die Zielrichtung liegt eindeutig auf der '''Gefahrenverhütung'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Nebenbestimmungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Festsetzungsbehörde wird in § 69a Abs. 2 GewO zudem die Möglichkeit eingeräumt, der Festsetzungsentscheidung zu bestimmten Zwecken '''Auflagen''' beizufügen. Im Übrigen können nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG i. V. mit § 69a Abs. 1 GewO zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Festsetzung '''Nebenbestimmungen''' beigefügt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 69a Abs. 2 GewO gestattet Auflagen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen. Dem unbestimmten Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ wird mit zwei Beispielen Kontur verliehen. Öffentliches Interesse an Auflagen liegt „insbesondere“ vor, wenn sie für den Schutz von Veranstaltungsteilnehmern vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder wegen erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Konzentrationswirkung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Festsetzungsbescheid entfaltet keine Konzentrationswirkung, ersetzt also andere Erlaubnisse, die z.B. nach dem Straßenverkehrsrecht erforderlich sind nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Allgemeine Ordnungsbehörde der Stadt oder Kommune nach §§ 68, 155 II GewO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zur '''Zuständigkeit'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
1. Antragstellung:&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
Die Festsetzung kann nur auf Antrag des Veranstalters erfolgen. Zum '''Antragsinhalt''' zählen alle Angaben, die für die Festsetzung erforderlich sind. Dies sind der genaue Gegenstand der Veranstaltung, wozu auch die Art und der Umfang der angebotenen Waren zählt, die Anzahl der Aussteller und der erwartete Teilnehmerkreis, die Dauer, die Öffnungszeiten und der genaue Veranstaltungsort.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. Anhörung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eine Anhörungspflicht des Antragsstellers besteht nicht, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 28 I VwVfG handelt. In der Praxis werden aber andere Behörden beteiligt.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;  &lt;br /&gt;
3. Form:&amp;lt;br&amp;gt;Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Handlungsempfehlung=&lt;br /&gt;
Schnittstellen kann die Antragstellung mit Straßen- und Wegerecht, Straßenverkehrsrecht und Baurecht haben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In der Praxis wird an die Festsetzung die Erstellung eines Sicherheitskonzepts geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
GewO = Gewerbeordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreiber]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]] [[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] &lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelfall]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Gewerberecht&amp;diff=2547</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Gewerberecht</title>
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		<updated>2015-01-12T13:50:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Gewerberecht}}  =Anwendungsbereich= Wenn Großveranstaltungen die Kriterien eines '''Volksfestes''' (§ 60 b GewO) oder die einer '''Messe, Auss…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Gewerberecht}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Wenn Großveranstaltungen die Kriterien eines '''Volksfestes''' (§ 60 b GewO) oder die einer '''Messe, Ausstellung''' oder eines '''Marktes''' (§§ 64 – 68 GewO) erfüllen, können sie festgesetzt werden gem. § 69 GewO. &lt;br /&gt;
Die '''Festsetzung''' nach § 69 GewO ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt, der inhaltlich festlegt, dass die Veranstaltung als ein bestimmter Typ (z.B. Jahrmarkt, Volksfest), zu einer bestimmten Zeit, mit bestimmten Öffnungszeiten auf einem bestimmten Platz stattfindet. Diese Festsetzung ist nur möglich, wenn die Veranstaltung eindeutig einer dieser legal definierten „Marktformen“ zugeordnet werden können. Mischtypen sind nicht festsetzungsfähig. &lt;br /&gt;
Volksfeste sind durch die Darbietung unterhaltender Tätigkeiten und das Anbieten von Waren geprägt, die üblicherweise auf einem solchen Volksfest angeboten werden. Die unterhaltende Tätigkeit steht dabei im Vordergrund. Hierzu zählen z.B. Fahrgeschäfte jeglicher Art, aber auch Schaubuden, Schießstände, etc.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Voraussetzungen und Rechtswirkung=&lt;br /&gt;
1. Festsetzung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei der Marktfestsetzung handelt es sich '''nicht''' um eine behördliche '''Veranstaltungserlaubnis''', ohne die eine Veranstaltung i.S. des § 60b, §§ 64 bis 68 GewO nicht durchgeführt werden darf, vielmehr werden dem Veranstalter durch die Festsetzung bestimmte Marktprivilegien gewährt. &lt;br /&gt;
Für den Veranstalter besteht ein '''Anspruch auf Festsetzung''', die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 GewO versagt werden darf. &lt;br /&gt;
Negative Voraussetzung der Festsetzung ist, dass keine der Ablehnungsgründe nach § 69 I 2 GewO i.V.m. § 69 a I GewO gegeben ist. Nach § 69 I 2 GewO ist ein '''Antrag auf Festsetzung''' abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei dem Begriff des '''öffentlichen Interesses''' handelt es sich um einen '''unbestimmten Rechtsbegriff zur Gefahrenverhütung'''. Der Begriff ist sehr weit gefasst. Bei der Auslegung kann auf die in § 69 a I Nr. 3 GewO enthaltener Beispiele zurückgegriffen werden. Ein '''Ablehnungsgrund''' läge jedenfalls dann vor, wenn der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor '''Gefahren für Leben oder Gesundheit''' nicht gewährleistet ist bzw. sonstige erhebliche Störungen&lt;br /&gt;
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Die Zielrichtung liegt eindeutig auf der '''Gefahrenverhütung'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Nebenbestimmungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Festsetzungsbehörde wird in § 69a Abs. 2 GewO zudem die Möglichkeit eingeräumt, der Festsetzungsentscheidung zu bestimmten Zwecken '''Auflagen''' beizufügen. Im Übrigen können nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG i. V. mit § 69a Abs. 1 GewO zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Festsetzung '''Nebenbestimmungen''' beigefügt werden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 69a Abs. 2 GewO gestattet Auflagen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen. Dem unbestimmten Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ wird mit zwei Beispielen Kontur verliehen. Öffentliches Interesse an Auflagen liegt „insbesondere“ vor, wenn sie für den Schutz von Veranstaltungsteilnehmern vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder wegen erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Konzentrationswirkung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Festsetzungsbescheid entfaltet keine Konzentrationswirkung, ersetzt also andere Erlaubnisse, die z.B. nach dem Straßenverkehrsrecht erforderlich sind nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Allgemeine Ordnungsbehörde der Stadt oder Kommune nach §§ 68, 155 II GewO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zur '''Zuständigkeit'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
1. Antragstellung:&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
Die Festsetzung kann nur auf Antrag des Veranstalters erfolgen. Zum '''Antragsinhalt''' zählen alle Angaben, die für die Festsetzung erforderlich sind. Dies sind der genaue Gegenstand der Veranstaltung, wozu auch die Art und der Umfang der angebotenen Waren zählt, die Anzahl der Aussteller und der erwartete Teilnehmerkreis, die Dauer, die Öffnungszeiten und der genaue Veranstaltungsort.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. Anhörung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Eine Anhörungspflicht des Antragsstellers besteht nicht, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 28 I VwVfG handelt. In der Praxis werden aber andere Behörden beteiligt.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;  &lt;br /&gt;
3. Form:&amp;lt;br&amp;gt;Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN [[E-GOVERNMENT]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Handlungsempfehlung=&lt;br /&gt;
Schnittstellen kann die Antragstellung mit Straßen- und Wegerecht, Straßenverkehrsrecht und Baurecht haben.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
In der Praxis wird an die Festsetzung die Erstellung eines Sicherheitskonzepts geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
GewO = Gewerbeordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreiber]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]] [[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] &lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelfall]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher_Ansprechpartner&amp;diff=2546</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher Ansprechpartner</title>
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		<updated>2015-01-12T13:48:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde geleert.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Straßen- und Wegerecht</title>
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		<updated>2015-01-12T13:41:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Straßen- und Wegerecht}}  =Anwendungsbereich= Sobald eine Veranstaltung auf '''öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbe…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Straßen- und Wegerecht}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Sobald eine Veranstaltung auf '''öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbereichen''' stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des Fernstraßengesetzes  eröffnet, so dass die Genehmigungsvoraussetzungen sich nach diesen Maßstäben richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Voraussetzung=&lt;br /&gt;
Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs.1 StrWG bzw. § 8 Abs.2 FStrG: &lt;br /&gt;
Nach diesen Vorschriften ist für eine '''widmungsfremde Nutzung''' der Straße eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Durch die Widmung wird eine öffentliche Fläche für die Nutzung als Straße durch die Allgemeinheit freigegeben. Diese „gemeingebräuchliche Nutzung“ bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Neben der Fortbewegung als Hauptzweck ist für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche auch die Kommunikation als Nebenzweck und vom Gemeingebrauchsrecht gedeckt anerkannt. Die Erlaubnis wird dann gebraucht, wenn der Straßengebrauch über den '''Gemeingebrauch''' hinaus genutzt wird. Der Gebrauch der Straßen im Zuge der Durchführung von Veranstaltungen ist in der Regel eine widmungsfremde Nutzung, da die Straßen und Plätze nicht wie sonst für straßenverkehrsübliche Zwecke genutzt werden, sondern die Veranstaltung durch ihre Einrichtungen (Stände, Bühnen, Sanitäranlagen, Absperrungen, Parkplatzbedarf, etc.) die Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussen und daher als Sondernutzung anzusehen sind. Die Erteilung einer '''Sondernutzungserlaubnis''' steht in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen im Ermessen der Behörde und hat sich deswegen nach den Maßgaben des § 40 VwVfG am Sinn und Zweck der Erlaubnis zu messen. Dies bedeutet, dass die Sondernutzungserlaubnis nur aus straßenrechtlichen Gründen versagt werden kann und nicht z.B. aus ordnungspolitischen Belangen oder Gesichtspunkten der Abfallvermeidung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nebenbestimmungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
§ 18 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 FStrG &lt;br /&gt;
Die Veranstaltung kann nicht nur erlaubt oder versagt werden, sondern die Genehmigungsbehörde hat auch die Möglichkeit, die Erlaubnis mit '''Bedingungen und Auflagen''' zu versehen. Diese müssen den Ermessensmaßstäben gerecht werden, die der Hauptentscheidung zugrunde liegen. Sie müssen einen sachlichen Bezug zur Straße haben und dürfen keine '''sachfremden Zwecke''', wie allgemeine sicherheitsrechtliche oder umweltpolitische Zwecke verfolgen. &lt;br /&gt;
Die Nebenbestimmungen sind dabei insbesondere ein wichtiges Instrumentarium, um sicherheitstechnische Belange der Genehmigungsbehörde in die Genehmigung einfließen zu lassen. In der Praxis werden z.B. die Vorgaben des Sicherheitskonzepts verbindlich für den Veranstalter statuiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sondernutzungssatzungen:&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
In vielen Bundesländern können die Gemeinden und Städte '''Freistellungen von der Erlaubnispflicht''' in Sondernutzungssatzungen festlegen und Bestimmungen über die Ausübung nach Ort, Zeit und Art schaffen. Dies ist von dem Veranstalter zu beachten. Auch hier ist aber immer ein Straßenbezug herzustellen, so dass es nicht als ein Instrumentarium zur Gewährleistung von Sicherheit bei Großveranstaltungen außerhalb von '''Straßensicherheitszwecken''' dienen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konzentrationswirkung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wenn nach den Vorschriften des '''Straßenverkehrsrechts''' eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 Straßenverkehrsordnung) oder eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht|Straßenverkehrsrecht]]) erforderlich bzw. erteilt ist, bedarf es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (z.B. gem. § 13 BerlStrG). In diesem Fall besteht dafür eine Mitwirkungsbefugnis der '''Straßenbaubehörde''' im straßenverkehrsrechtlichen Verfahren. Sie ist im Vorfeld der Entscheidung anzuhören und die von ihr vorgeschlagenen straßenrechtlichen Nebenbestimmungen in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Die zuständige Behörde ist die Straßenbaubehörde (z.B. gem. § 56 StrWG NRW).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
1. Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit [[BEHÖRDENIDENTITÄT BEI VERANSTALTER/ GENEHMIGUNGSBEHÖRDE]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Empfehlung=&lt;br /&gt;
Schnittstellen kann die Antragstellung mit dem Straßenverkehrsrecht, dem Baurecht und/oder dem Gewerberecht haben. &lt;br /&gt;
Ein Sicherheitskonzept wird empfohlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
FStrG = Bundesfernstraßengesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
StVO = Straßenverkehrsordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
StrWG  = Straßen- und Wegegesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Ordnungsdienst]]  [[Kategorie:Sanitätsdienst]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dritte Akteure]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Personenverkehr]] [[Kategorie:Freiwillige Helfer / Ehrenamt]] [[Kategorie:Künstler]] [[Kategorie:VIPs / Schutzpersonen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]] [[Kategorie:Durchführungsphase]] [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelfall]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Stra%C3%9Fenverkehrsrecht&amp;diff=2544</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht</title>
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		<updated>2015-01-12T13:38:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Straßenverkehrsrecht}} =Anwendungsbereich= Für den Fall, dass durch die Veranstaltung die öffentlichen Verkehrsflächen mehr als übermäßig…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Straßenverkehrsrecht}}&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Für den Fall, dass durch die Veranstaltung die öffentlichen Verkehrsflächen mehr als übermäßig genutzt werden, ist die Veranstaltung gem. § 29 StVO genehmigungspflichtig. &lt;br /&gt;
Gem. § 46 StVO können '''Ausnahmegenehmigungen''' von straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben erteilt werden.&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
Öffentlicher Straßenverkehr umfasst zunächst die Nutzung aller öffentlichen Wege, die aufgrund straßenrechtlicher Widmung zum allgemeinen Gebrauch zugelassen sind (rechtliche öffentliche Wege). Die StVO und damit auch die '''Genehmigungspflicht''' danach ist somit dann nicht anwendbar, wenn zwar eine Fläche genutzt wird, die nach Maßgabe der Straßengesetze Straßenbestandteil ist, aber nicht selbst dem Verkehr dient, wie z.B. ein Grünstreifen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsvoraussetzung=&lt;br /&gt;
1. Genehmigungstatbestand&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) 29 StVO: Die '''Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen''' ist grundsätzlich erlaubnisfrei. § 29 StVO schränkt dies für die übermäßige Straßenbenutzung ein. Nach § 29 Abs. 2 StVO sind Veranstaltungen als Sondernutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen dann erlaubnispflichtig nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn sie einen gewissen organisatorischen Aufwand und Umfang in Anspruch nehmen, dessen Wirkung den allgemeinen Verkehr stören. Merkmale dabei sind Zahl und Verhalten der Teilnehmer sowie die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. Die Veranstaltung muss nicht mit der Benutzung zu Verkehrszwecken zusammenhängen, vielmehr fallen auch stationäre Veranstaltungen unter § 29 Abs. 2 StVO. Auch soweit die Veranstaltung reflexhaft, z.B. durch '''Zu- und Abgangsverkehr''' oder durch ein großes Aufkommen parkender Autos in den Verkehrsfluss eingreift, kann eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die übermäßige Benutzung einer Straße im straßenverkehrsrechtlichen Sinne setzt aber voraus, dass der Widmungszweck der Straße erhalten bleibt, sonst ist lediglich eine Sondernutzungserlaubnis nach dem [[STRAßEN- UND WEGERECHT]] erforderlich. Die Genehmigung liegt im '''Ermessen''' der zuständigen Behörde, diese darf bei der Entscheidung straßenverkehrsrechtliche Belange einfließen lassen.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
b) § 46 StVO: § 46 StVO regelt als '''Generalklausel''' die Befugnisse und Voraussetzungen, unter denen die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von Vorschriften der StVO und von Anordnungen nach § 45 StVO erteilen können. Dabei ist ein Katalog von Regelungen aufgeführt, von denen durch § 46 StVO eine Ausnahme erteilt werden kann. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Behörde.  Es muss beachtet werden, dass eine Ausnahme nur dann erteilt werden kann, wenn das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei sind die '''Interessen der Allgemeinheit''' mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen. Der Antragsteller muss die besonderen Umstände, die die Versagung einer Ausnahmeerteilung als eine besondere Härte erschienen ließen, begründet  vorbringen.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
2.Nebenbestimmungen:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO können im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde Nebenbestimmungen beigefügt werden, wobei diese dem Schutz des allgemeinen Verkehrs dienen sollen und '''nicht allgemeine, nicht-verkehrsbezogene''' Gefahren zum Gegenstand haben dürfen.  &lt;br /&gt;
Auch der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO können gemäß § 46 Abs. 3 StVO Nebenbestimmungen in Form einer Befristung, einer Bedingung, eines Widerrufsvorbehalts oder einer Auflage beigefügt werden. Auch diese Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, welches durch die&lt;br /&gt;
VwV-StVO gesteuert wird.&amp;lt;br&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. Konzentrationswirkung:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Siehe Sicherheitsbaustein zum [[STRAßEN- UND WEGERECHT]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Straßenverkehrsbehörde (z.B. gem. § 44 StVO)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
# Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit [[BEHÖRDENIDENTITÄT BEI VERANSTALTER/ GENEHMIGUNGSBEHÖRDE]]&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
# Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
# Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN [[E-GOVERNMENT]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Handlungsempfehlung=&lt;br /&gt;
Schnittstellen kann die Antragstellung mit Straßen- und Wegerecht, Baurecht und Gewerberecht haben.&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
StVO = Straßenverkehrsordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwV-StVO = Verwaltungsvorschrift zur StVO&amp;lt;br&amp;gt; &lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Betreiber]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]] [[Kategorie:Durchführungsphase]] [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Landesstraf-_und_Verordnungsgesetz_Bayern&amp;diff=2543</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Landesstraf-_und_Verordnungsgesetz_Bayern&amp;diff=2543"/>
		<updated>2015-01-12T13:36:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsfall=&lt;br /&gt;
Art. 19 LStVG sieht einen eigenen '''Anzeige- und Genehmigungstatbestand''' für die Veranstaltung bestimmter „Vergnügungen“ vor. Vergnügung ist nach Nr. 19.1.1. VollzBek zu Art. 19 LStVG  eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen zu zerstreuen oder zu entspannen.  Keine Veranstaltung liegt vor, wenn es ohne entsprechende organisatorische Akte zu einer Menschenansammlung kommt.  Hierunter kann z. B. ein spontanes Zusammentreffen feiernder Personen auf der Straße gefasst werden, z.B. Autocorso nach Sieg bei einem Fußballspiel, Karneval/Fastnacht. Die hier zu untersuchenden Großveranstaltungen mit ihren entsprechenden Organisationen werden den Begriff der öffentlichen Vergnügung jedoch in der Regel erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsvoraussetzung=&lt;br /&gt;
Der Art. 19 Abs. 1 LStVG sieht nun für den Regelfall eine '''Anzeigepflicht''' für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen vor. Durch die Anzeige soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Veranstaltung zu überprüfen und ggf. einzuschreiten.  In Bayern ist die Anzeige der Gemeinde zu erstatten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Art. 19 Abs. 3 LStVG werden Veranstaltungen mit erhöhtem Gefahrenpotential einer präventiven Kontrolle unterzogen, in dem diese Veranstaltungen einer '''Erlaubnispflicht''' unterworfen werden. Von Relevanz ist dabei insbesondere die Erlaubnispflicht für Veranstaltungen, zu der '''mehr als eintausend Besucher''' zugleich zugelassen  werden sollen. Die Mehrzahl der hier interessierenden Großveranstaltungen wird durch diese Variante in Bayern '''erlaubnispflichtig'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Art. 19 Abs. 4 LStVG sind die '''Versagensgründe''' aufgeführt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, „wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint.“ In Satz 2 der Bestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnis im Falle entgegenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls zu versagen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 19 Abs. 5 LStVG verleiht der zuständigen Behörde die Befugnis, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Reichen diese Anordnungen nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung untersagt werden. In Art. 19 Abs. 9 LStVG wird schließlich die Anwendung der jeweils vorstehenden Absätze der jeweiligen Norm ausgeschlossen, soweit „bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften“ bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG besteht ein Anspruch, wenn kein Versagungsgrund nach Art. 19 Abs. 4 vorliegt. Ermessen ist der Behörde also nicht eingeräumt.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Nebenbestimmungen=&lt;br /&gt;
Es fehlt an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Beifügung von '''Nebenbestimmungen, wie z.B. Auflagen.''' Die Befugnis zur Beifügung von Nebenbestimmungen ergibt sich daher aus Art. 36 Abs. 1 Alternative. 2 BayVwVfG.  Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen zu schaffen. Nebenbestimmungen dürfen der Erlaubnis nur soweit beigefügt werden, wie sie zum Ausräumen eines Versagungsgrundes erforderlich sind. Die Reichweite zulässiger Nebenbestimmungen ist deshalb durch die Reichweite der Versagungsgründe der Art. 19 Abs. 4 LStVG begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es können der Erlaubnis also '''Auflagen''' beigefügt werden, die die Lautstärke der Veranstaltung,  den Ort und die Dauer der Veranstaltung, sowie die erforderlichen Rettungswege, das Vorhandensein von Rettungsdiensten, das Er-richten von Absperrgittern etc. regeln.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Auflagen dürfen jedoch auch hier wieder nur erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung konkrete Gefahren für den Durchführungszeitpunkt zu erwarten sind. Eine nur abstrakte Gefährdung rechtfertigt eine Auflagenerteilung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Die Anmeldung ist an die Kommune/Gemeinde zu richten. Dort fungiert das Ordnungsamt im Zusammenhang mit Veranstaltungen als '''zentraler Ansprechpartner''' für alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und koordiniert die '''sicherheitsrechtlichen Belange''' in engem Zusammenwirken mit den betroffenen Fachdienststellen. Das Ordnungsamt ist in der Regel Teil der Kommune bzw. des Landkreises und kann spezielle Abteilungen oder Sachgebiete für die Bearbeitung von Veranstaltungen haben. Das '''Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB)''' im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München ist hierfür ein Beispiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Antragstellung:&lt;br /&gt;
## Nach Art. 19 Abs. 1 LStVG hat derjenige, der eine öffentliche Vergnügung veranstaltet, diese der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. &lt;br /&gt;
## Bei Veranstaltungen, die diese Frist nicht eingehalten haben, die motorsportlicher Art sind oder bei denen mehr als eintausend Besucher zu erwarten sind ist eine Erlaubnis bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen.  Zum '''Antragsinhalt''' zählen der genaue Gegenstand der Veranstaltung, die erwartete Zuschaueranzahl, der genaue Veranstaltungsort, die Dauer, die Öffnungszeiten, die Anzahl möglicher Aussteller und die zu benutzenden Anlagen sowie das Veranstaltungsprogram mitsamt den geplanten Ereignissen.&lt;br /&gt;
# Anhörung: Da es sich bei der Erlaubnis um keinen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Anhörung grundsätzlich entbehrlich. Sollten dem Veranstalter jedoch mittels Auflagen Pflichten auferlegt werden, ist dieser zuvor anzuhören gem.  Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.&lt;br /&gt;
# Form: Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Handlungsempfehlung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
LStVG = Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
ByVwVfG = Bayrisches Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]]  [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
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		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung/Einheitlicher_Ansprechpartner&amp;diff=2542</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung/Einheitlicher Ansprechpartner</title>
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		<updated>2015-01-12T13:33:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Einheitlicher Ansprechpartner}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Derzeit gibt es weder auf Bundesebene noch auf Landesebene eine gesetzlich vorgesehene Organisationseinheit, die entsprechend dem Aufgabenspektrum mit den verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf Großveranstaltungen betraut ist. Diese Aufgabe könnte ein '''''einheitlicher Ansprechpartner (e.A.)''''' übernehmen, wenn etwa auf Bundes- Landes- oder Kommunalebene eine einheitliche Stelle errichtet werden würde, in der ein einheitlicher Ansprechpartner für das gesamte Großveranstaltungsverfahren eingesetzt wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Definition Großveranstaltung=&lt;br /&gt;
Weder im deutschen Recht, noch im benachbarten Ausland gibt es eine Definition des Begriffs „Großveranstaltung“. Die Grenze, ab wann eine für eine große Veranstaltung typische Gefährdungssituation ihre Bezeichnung als '''''„Großveranstaltung“'''''  rechtfertigt, kann im Ergebnis nicht einheitlich beantwortet werden. Der Eintritt einer Gefahr wird regelmäßig von mehreren aufeinandertreffenden Faktoren abhängen. Ausschlaggebend wird in der Regel u.a. die hohe Besucherzahl, der Ort bzw. der Platz, auf dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Dichte der Menschenmenge auf diesen Plätzen sein, die summarisch dazu geeignet sein werden, die Gefahr für den Einzelnen zu erhöhen. Die Nennung einer konkreten Teilnehmerzahl, bei deren Überschreiten die Gefahr eintritt und infolgedessen von einer Typisierung des Begriffs „Großveranstaltung“ ausgegangen werden kann, ist nicht möglich. Die Ausrichtung von Veranstaltungen, die auf großen Plätzen erfolgen, wirft in der Regel ein geringeres Gefährdungspotential auf, als wenn sich die gleiche Anzahl von Veranstaltungsteilnehmern auf einem wesentlich kleineren Platz trifft. Dann kann die Gestaltung des Veranstaltungsortes eine wesentliche Rolle spielen, je nachdem, ob die Fläche eher in sich geschlossen oder offen ist. Im letzteren Fall ist wiederum das Gefährdungspotential geringer, weil hier die Teilnehmer die Möglichkeit des „Ausweichens“ in mehrere Richtungen haben. Letztendlich spielen die Gesamtumstände sowie der Gesamtcharakter einer Veranstaltung ebenso eine wichtige Rolle wie der Rahmen bzw. das Motto einer Veranstaltung. Die Ausrichtung einer Fahrradrally hat eine andere Dimension und ein differenziert zu betrachtendes Besuchergedränge als etwa die Ausrichtung des Oktoberfestes in München. Um dennoch den Versuch zu starten, den Begriff „Großveranstaltung“ zumindest zu umschreiben,  soll in Anlehnung an Art. 19 Abs. III BayLStVG'' („Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn … zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.“ Zum Regelungsgehalt des Art. 19 LStVG&amp;lt;ref&amp;gt;Schwabenbauer, Thomas, Die sicherheitsrechtliche Behandlung von Großveranstaltungen in Bayern, KommunalPraxix BY, Aufl. 4, 2013, S. 135-139&amp;lt;/ref&amp;gt; und § 42 Abs. III ThürOBG ''(„Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn … zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.“)'' davon ausgegangen werden, dass eine Großveranstaltung mit seinen typischen Gefahren dann gegeben ist, wenn erstens mehr als 1000 Besucher gleichzeitig erwartet werden, die Veranstaltung unter freiem Himmel stattfindet und auf oder in nicht speziell dafür ausgerichteten Anlagen bestritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Definition Einheitlicher Ansprechpartner=&lt;br /&gt;
Der Anknüpfungspunkt für die Errichtung eines e.A. ist die in Europa stetig anwachsende Herausforderung in Hinblick auf die Bewältigung verwaltungsverfahrensrechtlicher Anforderungen bei der Ausübung von Dienstleistungen. Je nach Art und Umfang einer wirtschaftlichen Tätigkeit können viele verschiedene Verwaltungsverfahren bei unterschiedlichen Behörden erforderlich sein. Der e.A. soll hier anknüpfen und für den Veranstalter die erste und i.d.R. einzige Anlaufstelle sein. Idealerweise ist er dann in der Kommune angesiedelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentralistisch für die Etablierung des „e.A.“ bei Großveranstaltungen ist das der Europäischen Richtlinie zugrunde liegende Verwaltungsverständnis, welches den Apparat der Verwaltung als Dienstleister betrachtet, dessen Fokus es sein soll, Privaten grundsätzlich wenige Hindernisse bei der Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit zu bereiten. Der Einsatz des einheitlichen Ansprechpartners bei Großveranstaltungen eröffnet die Frage seiner Begriffsbeschreibung. Das Verfahren ist im Abschnitt 1a in den §§ 71 a – 71 e VwVfG geregelt. Der Abschnitt selbst trägt die Überschrift „… '''''Verfahren über eine einheitliche Stelle''''' …“ und in § 71 a I VwVfG heißt es „… dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann ….“ Das Gesetz spricht dem Wortlaut nach von der Einrichtung einer „einheitlichen Stelle“. Die Benennung „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften deutlich machen, dass es sich um ein allgemeines Verfahren handelt, das nicht nur begrenzt auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) und den dort gebrauchten Begriff des „einheitlichen Ansprechpartners“  (vgl. Art. 6 Abs. I DLRL) gelten soll. Die Bezeichnung beschränkt sich auf die verfahrensrechtliche Funktion der Stelle im Sinne des VwVfG und nimmt nicht die verwaltungsorganisatorische Bezeichnung der Behörde vorweg, die die Funktion der einheitlichen Stelle de facto ausübt. Für die verwaltungsorganisatorische Benennung der Stelle kann deshalb die Bezeichnung „e. A.“ aus der DLRL übernommen werden, nicht zuletzt um den Bezug zur DLRL deutlich zu machen. Im BaSiGo-Projekt sind bei der Benennung der Stelle im Zusammenhang von Großveranstaltungen Begrifflichkeiten wie „Lotse“, „Koordinator“ „Verfahrensmittler“ o.ä. gefallen. In der amtlichen Begründung ist auch der Begriff „unterstützender Verfahrensmittler“ gebraucht worden. Es können im Ergebnis neben dem Begriff „e. A.“ also auch andere der jeweiligen Organisationsstruktur geeignet erscheinende Bezeichnungen für die einheitliche Stelle gewählt werden. Aus rechtlich dogmatischer Sicht sind „Funktion“ (einheitliche Stelle) und Bezeichnung im Einzelfall (z.B. einheitlicher Ansprechpartner) zu trennen. Nach der Verfahrensstruktur sind e. A. primär in der Verwaltung als „hoheitlich handelnde Stelle“ geregelt. In der Praxis werden jedoch auch private Einrichtungen als e. A. im Rahmen von Großveranstaltungen eingesetzt. Diese sind als e. A. europarechtlich zulässig und möglich, finden aber auf nationaler Ebene keine Erwähnung im VwVfG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Mögliche Regelung auf Bundesebene=&lt;br /&gt;
Die Errichtung des einheitlichen Ansprechpartners kann auf verschiedenen Ebenen im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. In Betracht kommen die Ebenen des Bundes, des Landes, der Bezirke, der Kreise und Gemeinden sowie die Ebenen der verschiedenen institutionellen Formen (Verwaltung, Kammern, Kooperationen, Private). Im Folgenden sollen die Optionen auf Bundes- und Landesebene dargestellt werden. Auf Bundesebene ist die Verankerung der einheitlichen Stelle zwar denkbar. Probleme ergeben sich aber in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land. Abgrenzungsgrundlage der '''''Zuständigkeiten zwischen Bund und Land''''' ist Art. 30 GG. Nach dieser Vorschrift haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den [http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesebene_(Deutschland) Bund] übertragen hat, [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_70.html Art.&amp;amp;nbsp;70] Abs.&amp;amp;nbsp;1 GG. Dabei ist zunächst festzustellen, wie das Handeln des einheitlichen Ansprechpartners in den Funktionsapparat des Staates klassifiziert werden kann. Den Ländern wird in Art. 83 GG die Kompetenz verliehen, Bundesgesetze auszuführen. Gemeint ist die Ausführung in „verwaltungsmäßiger Weise“. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in Art. 84 Abs. I GG näher bestimmt und meint im Kern die Art und Weise der Ausführung der Gesetze. Der e. A. soll die nationalen Zuständigkeiten nicht berühren. Deshalb ist die direkte Zuordnung zum Verwaltungsverfahren nach Art. 9 VwVfG äußerst fraglich. Die Tätigkeit des e. A. ist eher organisatorischer Art. Sie dient der Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Behörde im weitesten Sinne. Durch seine „Lotsenfunktion“ – etwa bei Großveranstaltungen – kooperiert und koordiniert er das gesamte Verfahren. Daher wird in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass ihm auch eine gewisse Kontrollfunktion zukommt. Im Ergebnis kann die Tätigkeit des e. A. als verfahrensrelevant im weiteren Sinne betrachtet werden. Damit sind auch die Art. 83 GG ff. anwendbar. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Gesetze des Bundes als eigene Angelegenheiten aus, soweit nicht das GG andere Direktionen regelt. Diese Kompetenz umfasst gemäß der Konkretisierung in Art. 84 Abs. 1 GG vor allem die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich dagegen in den Art. 86 ff. GG in Form der bundeseigenen bzw. der bundesunmittelbaren Verwaltung. Die zentralen Angelegenheiten der bundeseigenen Verwaltung sind in Art. 87 Abs. 1 GG, die der bundesunmittelbaren Verwaltung in Art. 87 Abs. 2 GG normiert. Beides ist allerdings vorliegend nicht einschlägig. Eine Kompetenz des Bundes zur Aufstellung einer Behörde, welche die Tätigkeiten des einheitlichen Ansprechpartners antritt, könnte sich allerdings aus Art. 87 Abs. 3 GG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der Bund durch ein Bundesgesetz eigenständige Bundesoberbehörden oder neue bundesunmittelbare Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts aufstellen. Dies setzt voraus, dass der Bund die materielle Gesetzgebungskompetenz für ein Gesetz bezüglich des einheitlichen Ansprechpartners besitzt. Diese Gesetzgebungszuständigkeit ist nach den Vorschriften der Art. 70 ff. GG, in denen die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung geregelt ist, zu bestimmen. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes lässt sich aus dem ausschließlichen Katalog der Art. 71 bis 75 GG ermitteln, soweit ein Sachverhalt vorliegt, der eine ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung regelt oder wenn eine Materie die Rahmengesetzgebung betrifft. Die Institution des einheitlichen Ansprechpartners betrifft weder die ausschließliche noch die Rahmengesetzgebung. In Betracht kommt allein die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach § Art. 74 Abs. I Nr. 11 GG: ''„(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: (…) 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte“.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bund könnte im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ein Transformationsgesetz zur Umsetzung der EU-DLRL erlassen, mithin den einheitlichen Ansprechpartner auf Bundesebene regeln, wenn sich dieser Regelungsbereich unter den Bereich des Wirtschaftsrechts subsumieren lässt. Unter dem Wirtschaftsrechtsbegriff werden all diejenigen Regelungen gefasst, die das wirtschaftliche Leben und das wirtschaftliche Handeln von der Erzeugung und Herstellung bis hin zur Verteilung von Gütern normativ anordnen ''(BVerfGE 68, 319 ff)''. Nach Art. 72 Abs. I Nr. 11 liegt eine wirtschaftliche Betätigung vor, wenn eine der dort aufgeführten Gebiete berührt ist. Explizit genannt ist der Bereich Handwerk, Handel und Gewerbe, der auch in der EU-Dienstleistungsrichtlinie genannt ist. Dienstleistungen sind nach Art. 4 Nr. 1 des Richtlinienentwurfs alle von Art. 50 EGV erfassten, selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die eine Seite etwas leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten. Die Ausrichtung einer Großveranstaltung ist als ein wirtschaftlich orientiertes Handeln der Beschicker zu fassen, in dessen Gefüge sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Der Betrieb einer Großveranstaltung ist ein Gewerbe, dessen wesentliche Grundvoraussetzungen in der Gewerbeordnung – welches Bundesrecht ist –  geregelt sind. Die nach Art. 74 Abs. I Nr. 11 GG vorausgesetzte „Wirtschaftsbezogenheit“ ist folglich gegeben. Damit besitzt der Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung für ein Transformationsgesetz. Infolgedessen kann der Bund nach Art. 87 Abs. III 1 GG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebung Institute, Büros, Behörden oder sonstige Einrichtungen schaffen, um den Aufgabenbereich des einheitlichen Ansprechpartners bei Großveranstaltungen zu übernehmen (vgl. dazu insgesamt Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Gestaltungsoptionen und Anforderungen an „Einheitliche Ansprechpartner“ des Vorschlags einer EU-Dienstleistungsrichtlinie im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Speyer 2006, S. 69 f. abrufbar unter: &amp;lt;ref name=&amp;quot;Gutachten_Speyer_2006&amp;quot;&amp;gt;[http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de/DLR/Redaktion/PDF/gestaltungsoptionen-und-anforderungen-an-einheitliche,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de/DLR/Redaktion/PDF/gestaltungsoptionen-und-anforderungen-an-einheitliche,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf]&amp;lt;/ref&amp;gt;). Problematisch ist, ob durch die Übernahme dieses Aufgabenfeldes der Bund die Kompetenzen der Länder verletzen würde. Dem Grundsatz in Art. 83 GG „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“, steht die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. III S. 1 GG gegenüber. Dieser bestimmt, dass „für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden (können)“. Auf der Grundlage dieser weitreichenden Kompetenzen könnte der Bund Verwaltungskompetenzen beliebig an sich ziehen und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis des in Art. 83 GG normierten Grundsatzes zum Nachteil der Länder umschiffen. Um dem entgegenzuwirken fordert das Bundesverfassungsgericht eine Art „Zentralitätscharakter“ der Aufgaben, die der Bund an sich ziehen will. Mit Blick auf den einheitlichen Ansprechpartner bei Großveranstaltungen wird vorausgesetzt, dass die Aufgaben, die durch die Etablierung eines einheitlichen Ansprechpartners begründet werden, eine gewisse bundeseinheitliche Wesenheit aufweisen und daher – in ihrem Gesamtgepräge – besser durch Bundes- als durch Landesbehörden ausgeführt werden können. Die Zentralität soll nicht gegeben sein, wenn die Aufgaben einen stark regionalen Bezug haben. Bei den Aufgaben des e. A. bei Großveranstaltungen findet der überwiegende Teil der Genehmigungsverfahren auf den unteren Verwaltungsebenen der Länder statt, die die regionalen Begebenheiten kennen und den direkten Kontakt zu den zuständigen Behörden –  schon aufgrund des Nähe Verhältnisses – haben.  Da der e. A. zudem nicht selbständig arbeitet, sondern im engen Zusammenhang mit den zuständigen Sachbearbeitern, ist eine effektive Verfahrensabwicklung sowie Begleitung von Großveranstaltungen durch einen e. A. auf Landesebene wohl besser angesiedelt als auf der Bundesebene. Was dem Bund bliebe, wäre die Option, eine bloß informierende Anlaufstelle sowie einen einheitlichen Ansprechpartner mit Zuständigkeit für die Bundesverwaltung zu schaffen. Dem Bund fehlt im Ergebnis der „Zentralitätscharakter“, mithin die Kompetenz, als einheitlicher Ansprechpartner bei Großveranstaltungen tätig zu werden, die auf unteren Verwaltungsebenen von Landesbehörden wahrgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Mögliche Regelung auf Landesebene=&lt;br /&gt;
Die Länder haben im Gegensatz zum Bundesgesetzgeber die Befugnis, alle verfahrensrechtlichen/administrativen Aufgaben bei Großveranstaltungen durch einen e. A. umzusetzen. Davon ausgehend, dass dem Bund die Kompetenz für die Errichtung eines e. A. fehlt, dürfte anzunehmen sein, dass auch die Errichtung sonstiger einheitlicher „Informationsportale“ – schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten – auf Bundesebene eher nicht begründet wird. Konsequenterweise müsste dann der e. A. auf Landesebene auch die Verfahren abwickeln, die im Zuge von Großveranstaltungen in den Bereich des Bundes hineinragen. Denkbar ist etwa der Fall, dass der Veranstalter eine Genehmigung benötigt, die von Behörden des Bundes zu erteilen sind. Dann würde der e. A. des Landes Vollzugsaufgaben des Bundes wahrnehmen. Ob hierdurch wiederum die Kompetenz des Bundes verletzt wird, weil eine den Bundesbehörden unterstellte Landesbehörde Vollzugsaufgaben aus dem Bundesverwaltungsbereich erledigt, kann nach dem Prinzip des Sternverfahrens auf der Grundlage von § 71 d VwVfG, der die „Gegenseitige Unterstützung“ vorsieht, erörtert werden. Nach dessen Wortlaut wirken die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung. In einem Sternverfahren werden auch übergeordnete Behörden von federführenden unteren (Landes-) Behörden beteiligt. In der Literatur wird zu Recht die Meinung vertreten, dass, ''„wenn bereits eine verfahrensrechtliche Beteiligung einer übergeordneten Behörde durch eine untergeordnete möglich ist, so muss eine bloße Mitwirkungshandlung wie die des einheitlichen Ansprechpartners, der keinerlei Verfahrenskompetenzen besitzt, erst recht möglich sein.“ ''Eine Verletzung von Bundeskompetenzen ist damit also nicht gegeben. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Verfahrensabwicklung müsste allerdings entsprechend geregelt werden. Es müssten entsprechenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder vorgenommen werden. Die Länder besitzen die Kompetenz zur Ausgestaltung des Verfahrensrechts, insofern wäre hier die Ansiedlung von Vorschriften bezüglich der Verfahrensbsabwicklung Land-Bund unproblematisch. Eine entsprechende Regelung auf Bundesebene ist ebenfalls möglich, allerdings ist bei der Regelung durch den Bund eine Kompetenzverletzung der Länder zu vermeiden. Eine Kompetenzverletzung läge etwa darin, wenn im VwVfG des Bundes ausdrücklich eine Abwicklung über e. A. der Länder vorgeschrieben werden würde. Bei einer achtsam neutralen Ausgestaltung einer solchen Regelung könnte auch dies vermieden werden. Das deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer hat eine solche Formulierung, der sich die Verfasserin anschließt, entwickelt: ''„Für den Fall, dass ein einheitlicher Ansprechpartner (ergänze: gleich welcher Ansiedlungsebene und Institution) vorhanden ist und der Antragsteller dies beantragt, ist (ergänze: seitens der Bundesbehörden als Adressaten der Regelung) eine Abwicklung des Verfahrens über diesen einheitlichen Ansprechpartner zu ermöglichen&amp;quot;'' (vgl. Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Gestaltungsoptionen und Anforderungen an „Einheitliche Ansprechpartner“ des Vorschlags einer EU-Dienstleistungsrichtlinie im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Speyer 2006, S. 88-89, abrufbar unter &amp;lt;ref name=&amp;quot;Gutachten_Speyer_2006&amp;quot; /&amp;gt;). Bei einer solchen Regelung würde der Bund bei allen verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Abwicklungen von Großveranstaltungen über den einheitlichen Ansprechpartner außen vor bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile und Funktion des einheitlichen Ansprechpartners=&lt;br /&gt;
Der e.A. wäre die erste und i.d.R. die einzige Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen. Die '''''Funktion''''' der einheitlichen Stelle besteht darin, dem Antragsteller einer Großveranstaltung eine '''''erste Orientierung''''' über alle entsprechenden Vorschriften und notwendigen Verfahren sowie die jeweils zuständigen Behörden zu geben. Damit verbunden ist allerdings keine rechtliche Beratung. Als erste Anlaufstelle kann die mit einer Großveranstaltung verzahnte gesamte Verfahrenskorrespondenz mit den zuständigen Behörden abgewickelt werden. Die einheitliche Stelle fungiert hier als '''''„Lotse“,''''' der das eigentliche Verwaltungsverfahren nicht selbst durchführt. Er muss aber über den jeweiligen Verfahrensstand den Antragsteller einer Großveranstaltung informieren. Die bestehenden Zuständigkeiten bleiben erhalten; sie bekommen keine andere rechtlich ausgestaltete Richtung. Dem Antragsteller einer Großveranstaltung wird ermöglicht, die für eine Großveranstaltung nötigen Genehmigungsverfahren, Formalitäten und alle anderen Behördenläufe ausnahmslos über die einheitliche Stelle abzuwickeln, ohne sich an jede einzelne dieser Behörden direkt wenden zu müssen. Damit gemeint ist, dass der Antragsteller einer Großveranstaltung von der Einholung notwendiger Auskünfte bis zur Entgegennahme einer abschließenden Behördenentscheidung nur mit der einheitlichen Stelle korrespondiert. Dabei kann es ein, dass der Antragsteller mit der zuständigen Behörde insofern keinen Kontakt mehr hat. Zwingend ist dies nicht. In schwierigen Fallkonstellationen oder Unsicherheiten rund um das Genehmigungsverfahren steht es dem Veranstalter immer noch frei, seine zuständige Behörde aufzusuchen. In München ist es beispielsweise so, dass der Veranstalter z.B. mit seinen „Bestuhlungsplänen“ zur Feuerwehr München und zur Polizei kommen muss, um sich das schriftliche Einverständnis zum Sicherheitskonzept zu holen. Funktional erweist sich die einheitliche Stelle mithin als „Verfahrensrechtlich kanalisierend wirkende Vorschaltlösung“'' (Huck in Bader, Johann/Ronellenfitsch, Michael, Kommentar zum VwVfG, § 71a Rn. 33). ''Bei Großveranstaltungen wird ihre Hauptaufgabe darin liegen, parallel und behördenübergreifende Entscheidungsprozesse im Interesse des Antragstellers zu bündeln, weitgehend zu organisieren und ständigen Kommunikationskontakt zum Antragsteller und zur zuständigen Behörde zu halten ''(zur Etablierung des einheitlichen Ansprechpartners in München auf kommunaler Ebene s. &amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero.html http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero.html]&amp;lt;/ref&amp;gt;.)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(s. auch Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Literaturnachweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
BVerfG = Bundesverfassungsgericht&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
DLRL = Dienstleistungsrichtlinie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e.A. = einheitlicher Ansprechpartner&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
GewO = Gewerbeordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i.d.R. = in der Regel&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
ThürOBG  = Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
LStVG BY = Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung/E-Government&amp;diff=2541</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung/E-Government</title>
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		<updated>2015-01-12T13:31:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:E-Government}} =Begriff und Bedeutung= E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwa…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:E-Government}}&lt;br /&gt;
=Begriff und Bedeutung=&lt;br /&gt;
E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwalten''' mit Hilfe von '''Informations- und Kommunikationstechniken''' über neue Medien. Für Großveranstaltungen ist dies ein relevantes Thema, da die Nutzung von E-Government den Verwaltungsablauf des Genehmigungsverfahrens beschleunigen und effektivieren könnte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rechtsgrundlagen=&lt;br /&gt;
* Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie der EU: Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungsfähigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne elektronisch abgewickelt werden können.&lt;br /&gt;
* § 3a VwVfG: Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Verwaltungsverfahren – mittels qualifizierter Signatur nach dem SigG. Dieser regelt in aktueller Fassung § 3a I VwVfG die Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im nicht-förmlichen Verwaltungsverfahren und in Abs. 2 für Erklärungen, welche dem Schriftformerfordernis genügen müssen. Danach konnte die gesetzliche Schriftform zurzeit mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d SigG gewahrt werden. &lt;br /&gt;
* § 71e S. 1 VwVfG: Abwicklung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle i. S. d. § 71 a VwVfG. (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher_Ansprechpartner|Einheitlicher Ansprechpartner]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Neuerungen=&lt;br /&gt;
Durch das '''E-GovernmentGesetz''' – in Kraft getreten am 01. August 2013 – wurden Neuerungen geschaffen, die insbesondere für den Bereich des Genehmigungsverfahrens profitabel sind.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsverpflichtung==&lt;br /&gt;
Es wurde das '''Freiwilligkeitsprinzips''' des bisherigen § 3 a VwVfG aufgehoben. Die Behörde ist nun verpflichtet, auch einen '''elektronischen Zugang'''  für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen, während es vorher in dem Ermessen der Behörde abhing, ob ein elektronischer Zugang geschaffen wurde.  Der Verpflichtung wird das Errichten eines E-Mail-Postfaches gerecht, aber auch durch Einrichtung eines elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), wie das sogenannte Elsterverfahren i.S.v. § 87 a Abs. 6 Satz 1 AO oder andere spezielle '''Verfahren bzw. Portallösungen.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangserweiterung: De-Mail-Verfahren und elektronische Formulare mit Verifizierung durch die eID-Funktion des Personalausweises==&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs.2 E-GovG ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen. Mit dem De-Mail-Standard soll '''Rechtssicherheit''' in die einfache E-Mail gebracht werden und so die elektronische Verwaltungskommunikation mit unter den Prämissen der Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sicher gewährleisten. Durch das De-Mail-System wird ein '''geschützter Transport''' von automatisch verschlüsselten E-Mails in einem geschlossenen System ermöglicht, bei dem die Identität der Inhaber der E-Mail-Adressen überprüfbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus soll nach  § 2 Abs. 3 E-GovG mittels der eingeführten eID-Funktion des neuen Personalausweises gem. § 18 Abs. 1 PAuswG, die Identität seines Inhabers gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen sein. Der '''elektronische Identitätsnachweis''' erfolgt gem. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Abs. 2 PAuswG durch die – bei Nutzung des Internets zu verschlüsselnde – Übermittlung bestimmter den Ausweisinhaber identifizierenden Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Die Daten können  dann durch Verwendung eines Lesegerätes der vom Bund bereitgestellten Software '''„AusweisApp“''' ausgelesen und übermittelt werden. Diese Funktion kann von dem Bürger allerdings nur dann genutzt werden, wenn der Empfänger der zu übermittelnden Daten die technischen Voraussetzungen schafft um den Zugang zu ermöglichen und sich mit einem gültigen Berechtigungszertifikat gegenüber dem Personalausweisinhaber authentifizieren kann nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 PAuswG . &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erweiterung Schriftformerfordernisse==&lt;br /&gt;
Parallel dazu wurden deswegen auch die '''Schriftformäquivalente des § 3 a VwVfG erweitert.''' Durch § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 VwVfG n.F. wird nun ein schriftformwahrendes, elektronisches Kommunizieren durch die unmittelbare Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,  ermöglicht. Die Eingabe muss mittels eines sicheren '''Identitätsnachweises''' nach § 18 PAuswG erfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere Möglichkeit ist gem. § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 N.F VwVfG die '''Versendung eines elektronischen Dokuments''' an die jeweilige Behörde mit der Versandart nach § 5 V des De-Mail-G. Nach Art 31 des Artikelgesetzes tritt die Variante der Versendung mit De-Mail nach § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 erst zum 01.07.2014 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronische Aktenführung und Elektronische Akteneinsicht==&lt;br /&gt;
Ein für das Genehmigungsverfahren von Großveranstaltungen besonders wichtiges Thema des E-Government sind die '''elektronische Aktenführung''' und korrespondierend dazu die elektronische Akteneinsicht. Diese Form der Aktenführung würde es ermöglichen, Informationen schneller zu finden und sie '''ohne Medienbruch''' simultan durch mehrere Sicherheitsakteure ortsunabhängig und kontinuierlich zu bearbeiten. Ein Vorteil, der insbesondere das Abstimmungsverfahren im Rahmen des Sicherheitskonzepts vereinfachen würde, da dort die Bearbeitungswege nicht durch ein Hin- und Hersenden verlangsamt und ineffizienziert würden. In der amtlichen Begründung werden elektronische Akten als „eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstige elektronische erstellten Unterlagen sowie gescannte Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht“  definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Aktenführung===&lt;br /&gt;
Mit §§ 6, 7 EGoVG  wurde nun eine Pflicht zur '''elektronischen Aktenführung''' statuiert. Dabei wird in § 6 S. 3 geregelt, dass durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden muss, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung  eingehalten werden. Damit gemeint ist die Sicherstellung der Vollständigkeit der Akten, die sämtliche zu einem Verwaltungsverfahren gehörende Vorgänge umfassen müssen, der '''Authentizität des Aktenmaterials''', das gegen nachträgliche Verfälschungen hinreichend gesichert werden muss, und der Stabilität der elektronischen Akte, so dass sie auch noch nach Jahren zu Einsichts- und Beweiszwecken zur Verfügung stehen muss und kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 EGovG sollen die Behörden Papierdokumenten, die von außen eingehen, als elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Die Dokumente sollen dafür gem. § 7 Abs. 2 EGovG eingescannt und anschließend vernichtet oder zurückgegeben werden. Wegen der Verschlechterung der Kontroll- und Beweisfunktion war das ersetzende Vernichten bislang unzulässig ohne ausdrückliche Erlaubnis. Eine vorübergehende Aufbewahrung der Originaldokumente nach dem Scannen in einer Zwischenablage für einen Zeitraum von 6 Monaten wird zum Zweck der Qualitätsprüfung empfohlen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Akteneinsicht===&lt;br /&gt;
Korrespondierend zur elektronischen Aktenführung normiert  § 8 EGovG als lex specialis zu § 29 VwVfG das Recht des Bürgers auf '''elektronische Akteneinsicht'''. Generell ist das Recht auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG notwendig, damit Bürger über den Verwaltungsvorgang komplett im Bilde sind und überhaupt von Ihrem Recht auf Anhörung zweckgemäß Gebrauch machen können. Dies sollen die Behörden dadurch möglich machen, dass sie die elektronischen Dokumente ausdrucken, auf einem Bildschirm wiedergeben, übermitteln oder zum Zugriff frei schalten können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile für die Genehmigung von Großveranstaltungen=&lt;br /&gt;
Durch die '''elektronische Abwicklung''' von wichtigen Verfahrensschritten wie der Genehmigungsantrag, der Genehmigungsbescheid, die Anhörung und die Abstimmung des Genehmigungsverfahrens ist es möglich, das Genehmigungsverfahren weitaus schneller abzuwickeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können auch größere '''Sicherheitsstandards''' erreicht werden. Insbesondere im Rahmen des '''Abstimmungsverfahrens''' des Sicherheitskonzepts sind durch eine schnellere multilaterale Vernetzung der Sicherheitsbehörden optimalere Ergebnisse zu erreichen, in welchen keine Behörde Kompromisse hinsichtlich ihrer Sicherheitsaspekte ggfs. eingehen muss. Diese Verfahrensschritte werden aber auch für den Antragsteller transparenter, weil er durch die elektronische Ablage der Akte den Verfahrensablauf weitaus unkomplizierter beobachten und auch in ihm mitwirken kann. Durch die Einführung und Verbreitung der elektronischen Kommunikation kann deren '''Planung, Durchführung und Nachbereitung''' für alle Akteure '''transparent''' gemacht werden und ihnen als Kommunikationsplattform und Informationssystem bei jedem Arbeits- und Organisationsschritt dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Optimal wäre es, dass die jeweils nötigen und einzeln einzuholenden Genehmigungen elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde abrufbar sind, bestenfalls könnte der Veranstalter/ Antragsteller die Formulare direkt online ausfüllen und der jeweils zuständigen Behörde zusenden. Ein Weg könnte die Nutzung eines sogenannten Portals sein, in dem zentriert die erforderlichen Genehmigungsanträge bearbeitet und abgesandt werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig ist es, bei diesen digitalen Schritten den '''Datenschutz''' zu gewährleisten (siehe Sicherheitsbaustein [[Datenschutz]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
EGovG = E-Government Gesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
PAuswG  = Pass- und Ausweisgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
AO = Abgabenordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
n. F. = neue Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Ordnungsdienst]]  [[Kategorie:Sanitätsdienst]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dritte Akteure]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Personenverkehr]] [[Kategorie:Freiwillige Helfer / Ehrenamt]] [[Kategorie:Künstler]] [[Kategorie:VIPs / Schutzpersonen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]]  [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung/Einheitlicher_Ansprechpartner&amp;diff=2540</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung/Einheitlicher Ansprechpartner</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung/Einheitlicher_Ansprechpartner&amp;diff=2540"/>
		<updated>2015-01-12T13:30:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Einheitlicher Ansprechpartner}}  =Anwendungsbereich= Derzeit gibt es weder auf Bundesebene noch auf Landesebene eine gesetzlich vorgesehene Orga…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Einheitlicher Ansprechpartner}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Derzeit gibt es weder auf Bundesebene noch auf Landesebene eine gesetzlich vorgesehene Organisationseinheit, die entsprechend dem Aufgabenspektrum mit den verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf Großveranstaltungen betraut ist. Diese Aufgabe könnte ein '''''einheitlicher Ansprechpartner (e.A.)''''' übernehmen, wenn etwa auf Bundes- Landes- oder Kommunalebene eine einheitliche Stelle errichtet werden würde, in der ein einheitlicher Ansprechpartner für das gesamte Großveranstaltungsverfahren eingesetzt wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Definition Großveranstaltung=&lt;br /&gt;
Weder im deutschen Recht, noch im benachbarten Ausland gibt es eine Definition des Begriffs „Großveranstaltung“. Die Grenze, ab wann eine für eine große Veranstaltung typische Gefährdungssituation ihre Bezeichnung als '''''„Großveranstaltung“'''''  rechtfertigt, kann im Ergebnis nicht einheitlich beantwortet werden. Der Eintritt einer Gefahr wird regelmäßig von mehreren aufeinandertreffenden Faktoren abhängen. Ausschlaggebend wird in der Regel u.a. die hohe Besucherzahl, der Ort bzw. der Platz, auf dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Dichte der Menschenmenge auf diesen Plätzen sein, die summarisch dazu geeignet sein werden, die Gefahr für den Einzelnen zu erhöhen. Die Nennung einer konkreten Teilnehmerzahl, bei deren Überschreiten die Gefahr eintritt und infolgedessen von einer Typisierung des Begriffs „Großveranstaltung“ ausgegangen werden kann, ist nicht möglich. Die Ausrichtung von Veranstaltungen, die auf großen Plätzen erfolgen, wirft in der Regel ein geringeres Gefährdungspotential auf, als wenn sich die gleiche Anzahl von Veranstaltungsteilnehmern auf einem wesentlich kleineren Platz trifft. Dann kann die Gestaltung des Veranstaltungsortes eine wesentliche Rolle spielen, je nachdem, ob die Fläche eher in sich geschlossen oder offen ist. Im letzteren Fall ist wiederum das Gefährdungspotential geringer, weil hier die Teilnehmer die Möglichkeit des „Ausweichens“ in mehrere Richtungen haben. Letztendlich spielen die Gesamtumstände sowie der Gesamtcharakter einer Veranstaltung ebenso eine wichtige Rolle wie der Rahmen bzw. das Motto einer Veranstaltung. Die Ausrichtung einer Fahrradrally hat eine andere Dimension und ein differenziert zu betrachtendes Besuchergedränge als etwa die Ausrichtung des Oktoberfestes in München. Um dennoch den Versuch zu starten, den Begriff „Großveranstaltung“ zumindest zu umschreiben,  soll in Anlehnung an Art. 19 Abs. III BayLStVG'' („Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn … zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.“ Zum Regelungsgehalt des Art. 19 LStVG&amp;lt;ref&amp;gt;Schwabenbauer, Thomas, Die sicherheitsrechtliche Behandlung von Großveranstaltungen in Bayern, KommunalPraxix BY, Aufl. 4, 2013, S. 135-139&amp;lt;/ref&amp;gt; und § 42 Abs. III ThürOBG ''(„Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn … zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.“)'' davon ausgegangen werden, dass eine Großveranstaltung mit seinen typischen Gefahren dann gegeben ist, wenn erstens mehr als 1000 Besucher gleichzeitig erwartet werden, die Veranstaltung unter freiem Himmel stattfindet und auf oder in nicht speziell dafür ausgerichteten Anlagen bestritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Definition Einheitlicher Ansprechpartner=&lt;br /&gt;
Der Anknüpfungspunkt für die Errichtung eines e.A. ist die in Europa stetig anwachsende Herausforderung in Hinblick auf die Bewältigung verwaltungsverfahrensrechtlicher Anforderungen bei der Ausübung von Dienstleistungen. Je nach Art und Umfang einer wirtschaftlichen Tätigkeit können viele verschiedene Verwaltungsverfahren bei unterschiedlichen Behörden erforderlich sein. Der e.A. soll hier anknüpfen und für den Veranstalter die erste und i.d.R. einzige Anlaufstelle sein. Idealerweise ist er dann in der Kommune angesiedelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentralistisch für die Etablierung des „e.A.“ bei Großveranstaltungen ist das der Europäischen Richtlinie zugrunde liegende Verwaltungsverständnis, welches den Apparat der Verwaltung als Dienstleister betrachtet, dessen Fokus es sein soll, Privaten grundsätzlich wenige Hindernisse bei der Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit zu bereiten. Der Einsatz des einheitlichen Ansprechpartners bei Großveranstaltungen eröffnet die Frage seiner Begriffsbeschreibung. Das Verfahren ist im Abschnitt 1a in den §§ 71 a – 71 e VwVfG geregelt. Der Abschnitt selbst trägt die Überschrift „… '''''Verfahren über eine einheitliche Stelle''''' …“ und in § 71 a I VwVfG heißt es „… dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann ….“ Das Gesetz spricht dem Wortlaut nach von der Einrichtung einer „einheitlichen Stelle“. Die Benennung „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften deutlich machen, dass es sich um ein allgemeines Verfahren handelt, das nicht nur begrenzt auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) und den dort gebrauchten Begriff des „einheitlichen Ansprechpartners“  (vgl. Art. 6 Abs. I DLRL) gelten soll. Die Bezeichnung beschränkt sich auf die verfahrensrechtliche Funktion der Stelle im Sinne des VwVfG und nimmt nicht die verwaltungsorganisatorische Bezeichnung der Behörde vorweg, die die Funktion der einheitlichen Stelle de facto ausübt. Für die verwaltungsorganisatorische Benennung der Stelle kann deshalb die Bezeichnung „e. A.“ aus der DLRL übernommen werden, nicht zuletzt um den Bezug zur DLRL deutlich zu machen. Im BaSiGo-Projekt sind bei der Benennung der Stelle im Zusammenhang von Großveranstaltungen Begrifflichkeiten wie „Lotse“, „Koordinator“ „Verfahrensmittler“ o.ä. gefallen. In der amtlichen Begründung ist auch der Begriff „unterstützender Verfahrensmittler“ gebraucht worden. Es können im Ergebnis neben dem Begriff „e. A.“ also auch andere der jeweiligen Organisationsstruktur geeignet erscheinende Bezeichnungen für die einheitliche Stelle gewählt werden. Aus rechtlich dogmatischer Sicht sind „Funktion“ (einheitliche Stelle) und Bezeichnung im Einzelfall (z.B. einheitlicher Ansprechpartner) zu trennen. Nach der Verfahrensstruktur sind e. A. primär in der Verwaltung als „hoheitlich handelnde Stelle“ geregelt. In der Praxis werden jedoch auch private Einrichtungen als e. A. im Rahmen von Großveranstaltungen eingesetzt. Diese sind als e. A. europarechtlich zulässig und möglich, finden aber auf nationaler Ebene keine Erwähnung im VwVfG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Mögliche Regelung auf Bundesebene=&lt;br /&gt;
Die Errichtung des einheitlichen Ansprechpartners kann auf verschiedenen Ebenen im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. In Betracht kommen die Ebenen des Bundes, des Landes, der Bezirke, der Kreise und Gemeinden sowie die Ebenen der verschiedenen institutionellen Formen (Verwaltung, Kammern, Kooperationen, Private). Im Folgenden sollen die Optionen auf Bundes- und Landesebene dargestellt werden. Auf Bundesebene ist die Verankerung der einheitlichen Stelle zwar denkbar. Probleme ergeben sich aber in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land. Abgrenzungsgrundlage der '''''Zuständigkeiten zwischen Bund und Land''''' ist Art. 30 GG. Nach dieser Vorschrift haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den [http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesebene_(Deutschland) Bund] übertragen hat, [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_70.html Art.&amp;amp;nbsp;70] Abs.&amp;amp;nbsp;1 GG. Dabei ist zunächst festzustellen, wie das Handeln des einheitlichen Ansprechpartners in den Funktionsapparat des Staates klassifiziert werden kann. Den Ländern wird in Art. 83 GG die Kompetenz verliehen, Bundesgesetze auszuführen. Gemeint ist die Ausführung in „verwaltungsmäßiger Weise“. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in Art. 84 Abs. I GG näher bestimmt und meint im Kern die Art und Weise der Ausführung der Gesetze. Der e. A. soll die nationalen Zuständigkeiten nicht berühren. Deshalb ist die direkte Zuordnung zum Verwaltungsverfahren nach Art. 9 VwVfG äußerst fraglich. Die Tätigkeit des e. A. ist eher organisatorischer Art. Sie dient der Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Behörde im weitesten Sinne. Durch seine „Lotsenfunktion“ – etwa bei Großveranstaltungen – kooperiert und koordiniert er das gesamte Verfahren. Daher wird in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass ihm auch eine gewisse Kontrollfunktion zukommt. Im Ergebnis kann die Tätigkeit des e. A. als verfahrensrelevant im weiteren Sinne betrachtet werden. Damit sind auch die Art. 83 GG ff. anwendbar. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Gesetze des Bundes als eigene Angelegenheiten aus, soweit nicht das GG andere Direktionen regelt. Diese Kompetenz umfasst gemäß der Konkretisierung in Art. 84 Abs. 1 GG vor allem die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich dagegen in den Art. 86 ff. GG in Form der bundeseigenen bzw. der bundesunmittelbaren Verwaltung. Die zentralen Angelegenheiten der bundeseigenen Verwaltung sind in Art. 87 Abs. 1 GG, die der bundesunmittelbaren Verwaltung in Art. 87 Abs. 2 GG normiert. Beides ist allerdings vorliegend nicht einschlägig. Eine Kompetenz des Bundes zur Aufstellung einer Behörde, welche die Tätigkeiten des einheitlichen Ansprechpartners antritt, könnte sich allerdings aus Art. 87 Abs. 3 GG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der Bund durch ein Bundesgesetz eigenständige Bundesoberbehörden oder neue bundesunmittelbare Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts aufstellen. Dies setzt voraus, dass der Bund die materielle Gesetzgebungskompetenz für ein Gesetz bezüglich des einheitlichen Ansprechpartners besitzt. Diese Gesetzgebungszuständigkeit ist nach den Vorschriften der Art. 70 ff. GG, in denen die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung geregelt ist, zu bestimmen. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes lässt sich aus dem ausschließlichen Katalog der Art. 71 bis 75 GG ermitteln, soweit ein Sachverhalt vorliegt, der eine ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung regelt oder wenn eine Materie die Rahmengesetzgebung betrifft. Die Institution des einheitlichen Ansprechpartners betrifft weder die ausschließliche noch die Rahmengesetzgebung. In Betracht kommt allein die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach § Art. 74 Abs. I Nr. 11 GG: ''„(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: (…) 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte“.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bund könnte im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ein Transformationsgesetz zur Umsetzung der EU-DLRL erlassen, mithin den einheitlichen Ansprechpartner auf Bundesebene regeln, wenn sich dieser Regelungsbereich unter den Bereich des Wirtschaftsrechts subsumieren lässt. Unter dem Wirtschaftsrechtsbegriff werden all diejenigen Regelungen gefasst, die das wirtschaftliche Leben und das wirtschaftliche Handeln von der Erzeugung und Herstellung bis hin zur Verteilung von Gütern normativ anordnen ''(BVerfGE 68, 319 ff)''. Nach Art. 72 Abs. I Nr. 11 liegt eine wirtschaftliche Betätigung vor, wenn eine der dort aufgeführten Gebiete berührt ist. Explizit genannt ist der Bereich Handwerk, Handel und Gewerbe, der auch in der EU-Dienstleistungsrichtlinie genannt ist. Dienstleistungen sind nach Art. 4 Nr. 1 des Richtlinienentwurfs alle von Art. 50 EGV erfassten, selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die eine Seite etwas leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten. Die Ausrichtung einer Großveranstaltung ist als ein wirtschaftlich orientiertes Handeln der Beschicker zu fassen, in dessen Gefüge sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Der Betrieb einer Großveranstaltung ist ein Gewerbe, dessen wesentliche Grundvoraussetzungen in der Gewerbeordnung – welches Bundesrecht ist –  geregelt sind. Die nach Art. 74 Abs. I Nr. 11 GG vorausgesetzte „Wirtschaftsbezogenheit“ ist folglich gegeben. Damit besitzt der Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung für ein Transformationsgesetz. Infolgedessen kann der Bund nach Art. 87 Abs. III 1 GG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebung Institute, Büros, Behörden oder sonstige Einrichtungen schaffen, um den Aufgabenbereich des einheitlichen Ansprechpartners bei Großveranstaltungen zu übernehmen (vgl. dazu insgesamt Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Gestaltungsoptionen und Anforderungen an „Einheitliche Ansprechpartner“ des Vorschlags einer EU-Dienstleistungsrichtlinie im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Speyer 2006, S. 69 f. abrufbar unter: &amp;lt;ref name=&amp;quot;Gutachten_Speyer_2006&amp;quot;&amp;gt;[http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de/DLR/Redaktion/PDF/gestaltungsoptionen-und-anforderungen-an-einheitliche,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de/DLR/Redaktion/PDF/gestaltungsoptionen-und-anforderungen-an-einheitliche,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf]&amp;lt;/ref&amp;gt;). Problematisch ist, ob durch die Übernahme dieses Aufgabenfeldes der Bund die Kompetenzen der Länder verletzen würde. Dem Grundsatz in Art. 83 GG „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“, steht die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. III S. 1 GG gegenüber. Dieser bestimmt, dass „für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden (können)“. Auf der Grundlage dieser weitreichenden Kompetenzen könnte der Bund Verwaltungskompetenzen beliebig an sich ziehen und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis des in Art. 83 GG normierten Grundsatzes zum Nachteil der Länder umschiffen. Um dem entgegenzuwirken fordert das Bundesverfassungsgericht eine Art „Zentralitätscharakter“ der Aufgaben, die der Bund an sich ziehen will. Mit Blick auf den einheitlichen Ansprechpartner bei Großveranstaltungen wird vorausgesetzt, dass die Aufgaben, die durch die Etablierung eines einheitlichen Ansprechpartners begründet werden, eine gewisse bundeseinheitliche Wesenheit aufweisen und daher – in ihrem Gesamtgepräge – besser durch Bundes- als durch Landesbehörden ausgeführt werden können. Die Zentralität soll nicht gegeben sein, wenn die Aufgaben einen stark regionalen Bezug haben. Bei den Aufgaben des e. A. bei Großveranstaltungen findet der überwiegende Teil der Genehmigungsverfahren auf den unteren Verwaltungsebenen der Länder statt, die die regionalen Begebenheiten kennen und den direkten Kontakt zu den zuständigen Behörden –  schon aufgrund des Nähe Verhältnisses – haben.  Da der e. A. zudem nicht selbständig arbeitet, sondern im engen Zusammenhang mit den zuständigen Sachbearbeitern, ist eine effektive Verfahrensabwicklung sowie Begleitung von Großveranstaltungen durch einen e. A. auf Landesebene wohl besser angesiedelt als auf der Bundesebene. Was dem Bund bliebe, wäre die Option, eine bloß informierende Anlaufstelle sowie einen einheitlichen Ansprechpartner mit Zuständigkeit für die Bundesverwaltung zu schaffen. Dem Bund fehlt im Ergebnis der „Zentralitätscharakter“, mithin die Kompetenz, als einheitlicher Ansprechpartner bei Großveranstaltungen tätig zu werden, die auf unteren Verwaltungsebenen von Landesbehörden wahrgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Mögliche Regelung auf Landesebene=&lt;br /&gt;
Die Länder haben im Gegensatz zum Bundesgesetzgeber die Befugnis, alle verfahrensrechtlichen/administrativen Aufgaben bei Großveranstaltungen durch einen e. A. umzusetzen. Davon ausgehend, dass dem Bund die Kompetenz für die Errichtung eines e. A. fehlt, dürfte anzunehmen sein, dass auch die Errichtung sonstiger einheitlicher „Informationsportale“ – schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten – auf Bundesebene eher nicht begründet wird. Konsequenterweise müsste dann der e. A. auf Landesebene auch die Verfahren abwickeln, die im Zuge von Großveranstaltungen in den Bereich des Bundes hineinragen. Denkbar ist etwa der Fall, dass der Veranstalter eine Genehmigung benötigt, die von Behörden des Bundes zu erteilen sind. Dann würde der e. A. des Landes Vollzugsaufgaben des Bundes wahrnehmen. Ob hierdurch wiederum die Kompetenz des Bundes verletzt wird, weil eine den Bundesbehörden unterstellte Landesbehörde Vollzugsaufgaben aus dem Bundesverwaltungsbereich erledigt, kann nach dem Prinzip des Sternverfahrens auf der Grundlage von § 71 d VwVfG, der die „Gegenseitige Unterstützung“ vorsieht, erörtert werden. Nach dessen Wortlaut wirken die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung. In einem Sternverfahren werden auch übergeordnete Behörden von federführenden unteren (Landes-) Behörden beteiligt. In der Literatur wird zu Recht die Meinung vertreten, dass, ''„wenn bereits eine verfahrensrechtliche Beteiligung einer übergeordneten Behörde durch eine untergeordnete möglich ist, so muss eine bloße Mitwirkungshandlung wie die des einheitlichen Ansprechpartners, der keinerlei Verfahrenskompetenzen besitzt, erst recht möglich sein.“ ''Eine Verletzung von Bundeskompetenzen ist damit also nicht gegeben. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Verfahrensabwicklung müsste allerdings entsprechend geregelt werden. Es müssten entsprechenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder vorgenommen werden. Die Länder besitzen die Kompetenz zur Ausgestaltung des Verfahrensrechts, insofern wäre hier die Ansiedlung von Vorschriften bezüglich der Verfahrensbsabwicklung Land-Bund unproblematisch. Eine entsprechende Regelung auf Bundesebene ist ebenfalls möglich, allerdings ist bei der Regelung durch den Bund eine Kompetenzverletzung der Länder zu vermeiden. Eine Kompetenzverletzung läge etwa darin, wenn im VwVfG des Bundes ausdrücklich eine Abwicklung über e. A. der Länder vorgeschrieben werden würde. Bei einer achtsam neutralen Ausgestaltung einer solchen Regelung könnte auch dies vermieden werden. Das deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer hat eine solche Formulierung, der sich die Verfasserin anschließt, entwickelt: ''„Für den Fall, dass ein einheitlicher Ansprechpartner (ergänze: gleich welcher Ansiedlungsebene und Institution) vorhanden ist und der Antragsteller dies beantragt, ist (ergänze: seitens der Bundesbehörden als Adressaten der Regelung) eine Abwicklung des Verfahrens über diesen einheitlichen Ansprechpartner zu ermöglichen&amp;quot;'' (vgl. Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Gestaltungsoptionen und Anforderungen an „Einheitliche Ansprechpartner“ des Vorschlags einer EU-Dienstleistungsrichtlinie im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Speyer 2006, S. 88-89, abrufbar unter &amp;lt;ref name=&amp;quot;Gutachten_Speyer_2006&amp;quot; /&amp;gt;). Bei einer solchen Regelung würde der Bund bei allen verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Abwicklungen von Großveranstaltungen über den einheitlichen Ansprechpartner außen vor bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile und Funktion des einheitlichen Ansprechpartners=&lt;br /&gt;
Der e.A. wäre die erste und i.d.R. die einzige Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen. Die '''''Funktion''''' der einheitlichen Stelle besteht darin, dem Antragsteller einer Großveranstaltung eine '''''erste Orientierung''''' über alle entsprechenden Vorschriften und notwendigen Verfahren sowie die jeweils zuständigen Behörden zu geben. Damit verbunden ist allerdings keine rechtliche Beratung. Als erste Anlaufstelle kann die mit einer Großveranstaltung verzahnte gesamte Verfahrenskorrespondenz mit den zuständigen Behörden abgewickelt werden. Die einheitliche Stelle fungiert hier als '''''„Lotse“,''''' der das eigentliche Verwaltungsverfahren nicht selbst durchführt. Er muss aber über den jeweiligen Verfahrensstand den Antragsteller einer Großveranstaltung informieren. Die bestehenden Zuständigkeiten bleiben erhalten; sie bekommen keine andere rechtlich ausgestaltete Richtung. Dem Antragsteller einer Großveranstaltung wird ermöglicht, die für eine Großveranstaltung nötigen Genehmigungsverfahren, Formalitäten und alle anderen Behördenläufe ausnahmslos über die einheitliche Stelle abzuwickeln, ohne sich an jede einzelne dieser Behörden direkt wenden zu müssen. Damit gemeint ist, dass der Antragsteller einer Großveranstaltung von der Einholung notwendiger Auskünfte bis zur Entgegennahme einer abschließenden Behördenentscheidung nur mit der einheitlichen Stelle korrespondiert. Dabei kann es ein, dass der Antragsteller mit der zuständigen Behörde insofern keinen Kontakt mehr hat. Zwingend ist dies nicht. In schwierigen Fallkonstellationen oder Unsicherheiten rund um das Genehmigungsverfahren steht es dem Veranstalter immer noch frei, seine zuständige Behörde aufzusuchen. In München ist es beispielsweise so, dass der Veranstalter z.B. mit seinen „Bestuhlungsplänen“ zur Feuerwehr München und zur Polizei kommen muss, um sich das schriftliche Einverständnis zum Sicherheitskonzept zu holen. Funktional erweist sich die einheitliche Stelle mithin als „Verfahrensrechtlich kanalisierend wirkende Vorschaltlösung“'' (Huck in Bader, Johann/Ronellenfitsch, Michael, Kommentar zum VwVfG, § 71a Rn. 33). ''Bei Großveranstaltungen wird ihre Hauptaufgabe darin liegen, parallel und behördenübergreifende Entscheidungsprozesse im Interesse des Antragstellers zu bündeln, weitgehend zu organisieren und ständigen Kommunikationskontakt zum Antragsteller und zur zuständigen Behörde zu halten ''(zur Etablierung des einheitlichen Ansprechpartners in München auf kommunaler Ebene s. &amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero.html http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero.html]&amp;lt;/ref&amp;gt;.)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(s. AUCH Sicherheitsbaustein [[e-GOVERNMENT]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Literaturnachweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
BVerfG = Bundesverfassungsgericht&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
DLRL = Dienstleistungsrichtlinie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e.A. = einheitlicher Ansprechpartner&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
GewO = Gewerbeordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i.d.R. = in der Regel&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
ThürOBG  = Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
LStVG BY = Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2539</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2539"/>
		<updated>2015-01-12T13:28:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Einheitlicher Ansprechpartner=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/Einheitlicher Ansprechpartner|Einheitlicher Ansprechpartner]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=E-Government=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/E-Government&amp;diff=2538</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/E-Government</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/E-Government&amp;diff=2538"/>
		<updated>2015-01-12T13:26:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:E-Government}} =Begriff und Bedeutung= E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwa…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:E-Government}}&lt;br /&gt;
=Begriff und Bedeutung=&lt;br /&gt;
E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwalten''' mit Hilfe von '''Informations- und Kommunikationstechniken''' über neue Medien. Für Großveranstaltungen ist dies ein relevantes Thema, da die Nutzung von E-Government den Verwaltungsablauf des Genehmigungsverfahrens beschleunigen und effektivieren könnte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rechtsgrundlagen=&lt;br /&gt;
* Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie der EU: Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungsfähigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne elektronisch abgewickelt werden können.&lt;br /&gt;
* § 3a VwVfG: Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Verwaltungsverfahren – mittels qualifizierter Signatur nach dem SigG. Dieser regelt in aktueller Fassung § 3a I VwVfG die Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im nicht-förmlichen Verwaltungsverfahren und in Abs. 2 für Erklärungen, welche dem Schriftformerfordernis genügen müssen. Danach konnte die gesetzliche Schriftform zurzeit mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d SigG gewahrt werden. &lt;br /&gt;
* § 71e S. 1 VwVfG: Abwicklung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle i. S. d. § 71 a VwVfG. (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher_Ansprechpartner|Einheitlicher Ansprechpartner]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Neuerungen=&lt;br /&gt;
Durch das '''E-GovernmentGesetz''' – in Kraft getreten am 01. August 2013 – wurden Neuerungen geschaffen, die insbesondere für den Bereich des Genehmigungsverfahrens profitabel sind.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsverpflichtung==&lt;br /&gt;
Es wurde das '''Freiwilligkeitsprinzips''' des bisherigen § 3 a VwVfG aufgehoben. Die Behörde ist nun verpflichtet, auch einen '''elektronischen Zugang'''  für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen, während es vorher in dem Ermessen der Behörde abhing, ob ein elektronischer Zugang geschaffen wurde.  Der Verpflichtung wird das Errichten eines E-Mail-Postfaches gerecht, aber auch durch Einrichtung eines elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), wie das sogenannte Elsterverfahren i.S.v. § 87 a Abs. 6 Satz 1 AO oder andere spezielle '''Verfahren bzw. Portallösungen.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangserweiterung: De-Mail-Verfahren und elektronische Formulare mit Verifizierung durch die eID-Funktion des Personalausweises==&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs.2 E-GovG ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen. Mit dem De-Mail-Standard soll '''Rechtssicherheit''' in die einfache E-Mail gebracht werden und so die elektronische Verwaltungskommunikation mit unter den Prämissen der Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sicher gewährleisten. Durch das De-Mail-System wird ein '''geschützter Transport''' von automatisch verschlüsselten E-Mails in einem geschlossenen System ermöglicht, bei dem die Identität der Inhaber der E-Mail-Adressen überprüfbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus soll nach  § 2 Abs. 3 E-GovG mittels der eingeführten eID-Funktion des neuen Personalausweises gem. § 18 Abs. 1 PAuswG, die Identität seines Inhabers gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen sein. Der '''elektronische Identitätsnachweis''' erfolgt gem. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Abs. 2 PAuswG durch die – bei Nutzung des Internets zu verschlüsselnde – Übermittlung bestimmter den Ausweisinhaber identifizierenden Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Die Daten können  dann durch Verwendung eines Lesegerätes der vom Bund bereitgestellten Software '''„AusweisApp“''' ausgelesen und übermittelt werden. Diese Funktion kann von dem Bürger allerdings nur dann genutzt werden, wenn der Empfänger der zu übermittelnden Daten die technischen Voraussetzungen schafft um den Zugang zu ermöglichen und sich mit einem gültigen Berechtigungszertifikat gegenüber dem Personalausweisinhaber authentifizieren kann nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 PAuswG . &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erweiterung Schriftformerfordernisse==&lt;br /&gt;
Parallel dazu wurden deswegen auch die '''Schriftformäquivalente des § 3 a VwVfG erweitert.''' Durch § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 VwVfG n.F. wird nun ein schriftformwahrendes, elektronisches Kommunizieren durch die unmittelbare Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,  ermöglicht. Die Eingabe muss mittels eines sicheren '''Identitätsnachweises''' nach § 18 PAuswG erfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere Möglichkeit ist gem. § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 N.F VwVfG die '''Versendung eines elektronischen Dokuments''' an die jeweilige Behörde mit der Versandart nach § 5 V des De-Mail-G. Nach Art 31 des Artikelgesetzes tritt die Variante der Versendung mit De-Mail nach § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 erst zum 01.07.2014 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronische Aktenführung und Elektronische Akteneinsicht==&lt;br /&gt;
Ein für das Genehmigungsverfahren von Großveranstaltungen besonders wichtiges Thema des E-Government sind die '''elektronische Aktenführung''' und korrespondierend dazu die elektronische Akteneinsicht. Diese Form der Aktenführung würde es ermöglichen, Informationen schneller zu finden und sie '''ohne Medienbruch''' simultan durch mehrere Sicherheitsakteure ortsunabhängig und kontinuierlich zu bearbeiten. Ein Vorteil, der insbesondere das Abstimmungsverfahren im Rahmen des Sicherheitskonzepts vereinfachen würde, da dort die Bearbeitungswege nicht durch ein Hin- und Hersenden verlangsamt und ineffizienziert würden. In der amtlichen Begründung werden elektronische Akten als „eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstige elektronische erstellten Unterlagen sowie gescannte Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht“  definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Aktenführung===&lt;br /&gt;
Mit §§ 6, 7 EGoVG  wurde nun eine Pflicht zur '''elektronischen Aktenführung''' statuiert. Dabei wird in § 6 S. 3 geregelt, dass durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden muss, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung  eingehalten werden. Damit gemeint ist die Sicherstellung der Vollständigkeit der Akten, die sämtliche zu einem Verwaltungsverfahren gehörende Vorgänge umfassen müssen, der '''Authentizität des Aktenmaterials''', das gegen nachträgliche Verfälschungen hinreichend gesichert werden muss, und der Stabilität der elektronischen Akte, so dass sie auch noch nach Jahren zu Einsichts- und Beweiszwecken zur Verfügung stehen muss und kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 EGovG sollen die Behörden Papierdokumenten, die von außen eingehen, als elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Die Dokumente sollen dafür gem. § 7 Abs. 2 EGovG eingescannt und anschließend vernichtet oder zurückgegeben werden. Wegen der Verschlechterung der Kontroll- und Beweisfunktion war das ersetzende Vernichten bislang unzulässig ohne ausdrückliche Erlaubnis. Eine vorübergehende Aufbewahrung der Originaldokumente nach dem Scannen in einer Zwischenablage für einen Zeitraum von 6 Monaten wird zum Zweck der Qualitätsprüfung empfohlen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Akteneinsicht===&lt;br /&gt;
Korrespondierend zur elektronischen Aktenführung normiert  § 8 EGovG als lex specialis zu § 29 VwVfG das Recht des Bürgers auf '''elektronische Akteneinsicht'''. Generell ist das Recht auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG notwendig, damit Bürger über den Verwaltungsvorgang komplett im Bilde sind und überhaupt von Ihrem Recht auf Anhörung zweckgemäß Gebrauch machen können. Dies sollen die Behörden dadurch möglich machen, dass sie die elektronischen Dokumente ausdrucken, auf einem Bildschirm wiedergeben, übermitteln oder zum Zugriff frei schalten können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile für die Genehmigung von Großveranstaltungen=&lt;br /&gt;
Durch die '''elektronische Abwicklung''' von wichtigen Verfahrensschritten wie der Genehmigungsantrag, der Genehmigungsbescheid, die Anhörung und die Abstimmung des Genehmigungsverfahrens ist es möglich, das Genehmigungsverfahren weitaus schneller abzuwickeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können auch größere '''Sicherheitsstandards''' erreicht werden. Insbesondere im Rahmen des '''Abstimmungsverfahrens''' des Sicherheitskonzepts sind durch eine schnellere multilaterale Vernetzung der Sicherheitsbehörden optimalere Ergebnisse zu erreichen, in welchen keine Behörde Kompromisse hinsichtlich ihrer Sicherheitsaspekte ggfs. eingehen muss. Diese Verfahrensschritte werden aber auch für den Antragsteller transparenter, weil er durch die elektronische Ablage der Akte den Verfahrensablauf weitaus unkomplizierter beobachten und auch in ihm mitwirken kann. Durch die Einführung und Verbreitung der elektronischen Kommunikation kann deren '''Planung, Durchführung und Nachbereitung''' für alle Akteure '''transparent''' gemacht werden und ihnen als Kommunikationsplattform und Informationssystem bei jedem Arbeits- und Organisationsschritt dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Optimal wäre es, dass die jeweils nötigen und einzeln einzuholenden Genehmigungen elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde abrufbar sind, bestenfalls könnte der Veranstalter/ Antragsteller die Formulare direkt online ausfüllen und der jeweils zuständigen Behörde zusenden. Ein Weg könnte die Nutzung eines sogenannten Portals sein, in dem zentriert die erforderlichen Genehmigungsanträge bearbeitet und abgesandt werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig ist es, bei diesen digitalen Schritten den '''Datenschutz''' zu gewährleisten (siehe Sicherheitsbaustein [[Datenschutz]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
EGovG = E-Government Gesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
PAuswG  = Pass- und Ausweisgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
AO = Abgabenordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
n. F. = neue Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Ordnungsdienst]]  [[Kategorie:Sanitätsdienst]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dritte Akteure]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Personenverkehr]] [[Kategorie:Freiwillige Helfer / Ehrenamt]] [[Kategorie:Künstler]] [[Kategorie:VIPs / Schutzpersonen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]]  [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2537</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2537"/>
		<updated>2015-01-12T13:25:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „{{DISPLAYTITLE:Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung}}  =Einheitlicher Ansprechpartner= Erläuterungstext/Movitvation …“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Einheitlicher Ansprechpartner=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher Ansprechpartner|Einheitlicher Ansprechpartner]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=E-Government=&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/E-Government|E-Government]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2536</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2536"/>
		<updated>2015-01-12T10:52:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Begriff und Bedeutung=&lt;br /&gt;
E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwalten''' mit Hilfe von '''Informations- und Kommunikationstechniken''' über neue Medien. Für Großveranstaltungen ist dies ein relevantes Thema, da die Nutzung von E-Government den Verwaltungsablauf des Genehmigungsverfahrens beschleunigen und effektivieren könnte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rechtsgrundlagen=&lt;br /&gt;
* Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie der EU: Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungsfähigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne elektronisch abgewickelt werden können.&lt;br /&gt;
* § 3a VwVfG: Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Verwaltungsverfahren – mittels qualifizierter Signatur nach dem SigG. Dieser regelt in aktueller Fassung § 3a I VwVfG die Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im nicht-förmlichen Verwaltungsverfahren und in Abs. 2 für Erklärungen, welche dem Schriftformerfordernis genügen müssen. Danach konnte die gesetzliche Schriftform zurzeit mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d SigG gewahrt werden. &lt;br /&gt;
* § 71e S. 1 VwVfG: Abwicklung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle i. S. d. § 71 a VwVfG. (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher_Ansprechpartner|Einheitlicher Ansprechpartner]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Neuerungen=&lt;br /&gt;
Durch das '''E-GovernmentGesetz''' – in Kraft getreten am 01. August 2013 – wurden Neuerungen geschaffen, die insbesondere für den Bereich des Genehmigungsverfahrens profitabel sind.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsverpflichtung==&lt;br /&gt;
Es wurde das '''Freiwilligkeitsprinzips''' des bisherigen § 3 a VwVfG aufgehoben. Die Behörde ist nun verpflichtet, auch einen '''elektronischen Zugang'''  für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen, während es vorher in dem Ermessen der Behörde abhing, ob ein elektronischer Zugang geschaffen wurde.  Der Verpflichtung wird das Errichten eines E-Mail-Postfaches gerecht, aber auch durch Einrichtung eines elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), wie das sogenannte Elsterverfahren i.S.v. § 87 a Abs. 6 Satz 1 AO oder andere spezielle '''Verfahren bzw. Portallösungen.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangserweiterung: De-Mail-Verfahren und elektronische Formulare mit Verifizierung durch die eID-Funktion des Personalausweises==&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs.2 E-GovG ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen. Mit dem De-Mail-Standard soll '''Rechtssicherheit''' in die einfache E-Mail gebracht werden und so die elektronische Verwaltungskommunikation mit unter den Prämissen der Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sicher gewährleisten. Durch das De-Mail-System wird ein '''geschützter Transport''' von automatisch verschlüsselten E-Mails in einem geschlossenen System ermöglicht, bei dem die Identität der Inhaber der E-Mail-Adressen überprüfbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus soll nach  § 2 Abs. 3 E-GovG mittels der eingeführten eID-Funktion des neuen Personalausweises gem. § 18 Abs. 1 PAuswG, die Identität seines Inhabers gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen sein. Der '''elektronische Identitätsnachweis''' erfolgt gem. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Abs. 2 PAuswG durch die – bei Nutzung des Internets zu verschlüsselnde – Übermittlung bestimmter den Ausweisinhaber identifizierenden Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Die Daten können  dann durch Verwendung eines Lesegerätes der vom Bund bereitgestellten Software '''„AusweisApp“''' ausgelesen und übermittelt werden. Diese Funktion kann von dem Bürger allerdings nur dann genutzt werden, wenn der Empfänger der zu übermittelnden Daten die technischen Voraussetzungen schafft um den Zugang zu ermöglichen und sich mit einem gültigen Berechtigungszertifikat gegenüber dem Personalausweisinhaber authentifizieren kann nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 PAuswG . &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erweiterung Schriftformerfordernisse==&lt;br /&gt;
Parallel dazu wurden deswegen auch die '''Schriftformäquivalente des § 3 a VwVfG erweitert.''' Durch § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 VwVfG n.F. wird nun ein schriftformwahrendes, elektronisches Kommunizieren durch die unmittelbare Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,  ermöglicht. Die Eingabe muss mittels eines sicheren '''Identitätsnachweises''' nach § 18 PAuswG erfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere Möglichkeit ist gem. § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 N.F VwVfG die '''Versendung eines elektronischen Dokuments''' an die jeweilige Behörde mit der Versandart nach § 5 V des De-Mail-G. Nach Art 31 des Artikelgesetzes tritt die Variante der Versendung mit De-Mail nach § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 erst zum 01.07.2014 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronische Aktenführung und Elektronische Akteneinsicht==&lt;br /&gt;
Ein für das Genehmigungsverfahren von Großveranstaltungen besonders wichtiges Thema des E-Government sind die '''elektronische Aktenführung''' und korrespondierend dazu die elektronische Akteneinsicht. Diese Form der Aktenführung würde es ermöglichen, Informationen schneller zu finden und sie '''ohne Medienbruch''' simultan durch mehrere Sicherheitsakteure ortsunabhängig und kontinuierlich zu bearbeiten. Ein Vorteil, der insbesondere das Abstimmungsverfahren im Rahmen des Sicherheitskonzepts vereinfachen würde, da dort die Bearbeitungswege nicht durch ein Hin- und Hersenden verlangsamt und ineffizienziert würden. In der amtlichen Begründung werden elektronische Akten als „eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstige elektronische erstellten Unterlagen sowie gescannte Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht“  definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Aktenführung===&lt;br /&gt;
Mit §§ 6, 7 EGoVG  wurde nun eine Pflicht zur '''elektronischen Aktenführung''' statuiert. Dabei wird in § 6 S. 3 geregelt, dass durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden muss, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung  eingehalten werden. Damit gemeint ist die Sicherstellung der Vollständigkeit der Akten, die sämtliche zu einem Verwaltungsverfahren gehörende Vorgänge umfassen müssen, der '''Authentizität des Aktenmaterials''', das gegen nachträgliche Verfälschungen hinreichend gesichert werden muss, und der Stabilität der elektronischen Akte, so dass sie auch noch nach Jahren zu Einsichts- und Beweiszwecken zur Verfügung stehen muss und kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 EGovG sollen die Behörden Papierdokumenten, die von außen eingehen, als elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Die Dokumente sollen dafür gem. § 7 Abs. 2 EGovG eingescannt und anschließend vernichtet oder zurückgegeben werden. Wegen der Verschlechterung der Kontroll- und Beweisfunktion war das ersetzende Vernichten bislang unzulässig ohne ausdrückliche Erlaubnis. Eine vorübergehende Aufbewahrung der Originaldokumente nach dem Scannen in einer Zwischenablage für einen Zeitraum von 6 Monaten wird zum Zweck der Qualitätsprüfung empfohlen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Akteneinsicht===&lt;br /&gt;
Korrespondierend zur elektronischen Aktenführung normiert  § 8 EGovG als lex specialis zu § 29 VwVfG das Recht des Bürgers auf '''elektronische Akteneinsicht'''. Generell ist das Recht auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG notwendig, damit Bürger über den Verwaltungsvorgang komplett im Bilde sind und überhaupt von Ihrem Recht auf Anhörung zweckgemäß Gebrauch machen können. Dies sollen die Behörden dadurch möglich machen, dass sie die elektronischen Dokumente ausdrucken, auf einem Bildschirm wiedergeben, übermitteln oder zum Zugriff frei schalten können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile für die Genehmigung von Großveranstaltungen=&lt;br /&gt;
Durch die '''elektronische Abwicklung''' von wichtigen Verfahrensschritten wie der Genehmigungsantrag, der Genehmigungsbescheid, die Anhörung und die Abstimmung des Genehmigungsverfahrens ist es möglich, das Genehmigungsverfahren weitaus schneller abzuwickeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können auch größere '''Sicherheitsstandards''' erreicht werden. Insbesondere im Rahmen des '''Abstimmungsverfahrens''' des Sicherheitskonzepts sind durch eine schnellere multilaterale Vernetzung der Sicherheitsbehörden optimalere Ergebnisse zu erreichen, in welchen keine Behörde Kompromisse hinsichtlich ihrer Sicherheitsaspekte ggfs. eingehen muss. Diese Verfahrensschritte werden aber auch für den Antragsteller transparenter, weil er durch die elektronische Ablage der Akte den Verfahrensablauf weitaus unkomplizierter beobachten und auch in ihm mitwirken kann. Durch die Einführung und Verbreitung der elektronischen Kommunikation kann deren '''Planung, Durchführung und Nachbereitung''' für alle Akteure '''transparent''' gemacht werden und ihnen als Kommunikationsplattform und Informationssystem bei jedem Arbeits- und Organisationsschritt dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Optimal wäre es, dass die jeweils nötigen und einzeln einzuholenden Genehmigungen elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde abrufbar sind, bestenfalls könnte der Veranstalter/ Antragsteller die Formulare direkt online ausfüllen und der jeweils zuständigen Behörde zusenden. Ein Weg könnte die Nutzung eines sogenannten Portals sein, in dem zentriert die erforderlichen Genehmigungsanträge bearbeitet und abgesandt werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig ist es, bei diesen digitalen Schritten den '''Datenschutz''' zu gewährleisten (siehe Sicherheitsbaustein [[Datenschutz]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
EGovG = E-Government Gesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
PAuswG  = Pass- und Ausweisgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
AO = Abgabenordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
n. F. = neue Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Ordnungsdienst]]  [[Kategorie:Sanitätsdienst]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dritte Akteure]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Personenverkehr]] [[Kategorie:Freiwillige Helfer / Ehrenamt]] [[Kategorie:Künstler]] [[Kategorie:VIPs / Schutzpersonen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]]  [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2535</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivit%C3%A4tssteigerung&amp;diff=2535"/>
		<updated>2015-01-12T10:51:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „=Begriff und Bedeutung= E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwalten''' mit Hilfe von '''Infor…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Begriff und Bedeutung=&lt;br /&gt;
E-Government bezeichnet die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und '''Verwalten''' mit Hilfe von '''Informations- und Kommunikationstechniken''' über neue Medien. Für Großveranstaltungen ist dies ein relevantes Thema, da die Nutzung von E-Government den Verwaltungsablauf des Genehmigungsverfahrens beschleunigen und effektivieren könnte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rechtsgrundlagen=&lt;br /&gt;
* Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie der EU: Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungsfähigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne elektronisch abgewickelt werden können.&lt;br /&gt;
* § 3a VwVfG: Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Verwaltungsverfahren – mittels qualifizierter Signatur nach dem SigG. Dieser regelt in aktueller Fassung § 3a I VwVfG die Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im nicht-förmlichen Verwaltungsverfahren und in Abs. 2 für Erklärungen, welche dem Schriftformerfordernis genügen müssen. Danach konnte die gesetzliche Schriftform zurzeit mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d SigG gewahrt werden. &lt;br /&gt;
* § 71e S. 1 VwVfG: Abwicklung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle i. S. d. § 71 a VwVfG. (siehe Sicherheitsbaustein [[Einheitlicher Ansprechpartner]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Neuerungen=&lt;br /&gt;
Durch das '''E-GovernmentGesetz''' – in Kraft getreten am 01. August 2013 – wurden Neuerungen geschaffen, die insbesondere für den Bereich des Genehmigungsverfahrens profitabel sind.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsverpflichtung==&lt;br /&gt;
Es wurde das '''Freiwilligkeitsprinzips''' des bisherigen § 3 a VwVfG aufgehoben. Die Behörde ist nun verpflichtet, auch einen '''elektronischen Zugang'''  für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen, während es vorher in dem Ermessen der Behörde abhing, ob ein elektronischer Zugang geschaffen wurde.  Der Verpflichtung wird das Errichten eines E-Mail-Postfaches gerecht, aber auch durch Einrichtung eines elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), wie das sogenannte Elsterverfahren i.S.v. § 87 a Abs. 6 Satz 1 AO oder andere spezielle '''Verfahren bzw. Portallösungen.''' &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangserweiterung: De-Mail-Verfahren und elektronische Formulare mit Verifizierung durch die eID-Funktion des Personalausweises==&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs.2 E-GovG ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen. Mit dem De-Mail-Standard soll '''Rechtssicherheit''' in die einfache E-Mail gebracht werden und so die elektronische Verwaltungskommunikation mit unter den Prämissen der Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sicher gewährleisten. Durch das De-Mail-System wird ein '''geschützter Transport''' von automatisch verschlüsselten E-Mails in einem geschlossenen System ermöglicht, bei dem die Identität der Inhaber der E-Mail-Adressen überprüfbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus soll nach  § 2 Abs. 3 E-GovG mittels der eingeführten eID-Funktion des neuen Personalausweises gem. § 18 Abs. 1 PAuswG, die Identität seines Inhabers gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen sein. Der '''elektronische Identitätsnachweis''' erfolgt gem. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Abs. 2 PAuswG durch die – bei Nutzung des Internets zu verschlüsselnde – Übermittlung bestimmter den Ausweisinhaber identifizierenden Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Die Daten können  dann durch Verwendung eines Lesegerätes der vom Bund bereitgestellten Software '''„AusweisApp“''' ausgelesen und übermittelt werden. Diese Funktion kann von dem Bürger allerdings nur dann genutzt werden, wenn der Empfänger der zu übermittelnden Daten die technischen Voraussetzungen schafft um den Zugang zu ermöglichen und sich mit einem gültigen Berechtigungszertifikat gegenüber dem Personalausweisinhaber authentifizieren kann nach § 18 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 PAuswG . &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erweiterung Schriftformerfordernisse==&lt;br /&gt;
Parallel dazu wurden deswegen auch die '''Schriftformäquivalente des § 3 a VwVfG erweitert.''' Durch § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 VwVfG n.F. wird nun ein schriftformwahrendes, elektronisches Kommunizieren durch die unmittelbare Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,  ermöglicht. Die Eingabe muss mittels eines sicheren '''Identitätsnachweises''' nach § 18 PAuswG erfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere Möglichkeit ist gem. § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 N.F VwVfG die '''Versendung eines elektronischen Dokuments''' an die jeweilige Behörde mit der Versandart nach § 5 V des De-Mail-G. Nach Art 31 des Artikelgesetzes tritt die Variante der Versendung mit De-Mail nach § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 erst zum 01.07.2014 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronische Aktenführung und Elektronische Akteneinsicht==&lt;br /&gt;
Ein für das Genehmigungsverfahren von Großveranstaltungen besonders wichtiges Thema des E-Government sind die '''elektronische Aktenführung''' und korrespondierend dazu die elektronische Akteneinsicht. Diese Form der Aktenführung würde es ermöglichen, Informationen schneller zu finden und sie '''ohne Medienbruch''' simultan durch mehrere Sicherheitsakteure ortsunabhängig und kontinuierlich zu bearbeiten. Ein Vorteil, der insbesondere das Abstimmungsverfahren im Rahmen des Sicherheitskonzepts vereinfachen würde, da dort die Bearbeitungswege nicht durch ein Hin- und Hersenden verlangsamt und ineffizienziert würden. In der amtlichen Begründung werden elektronische Akten als „eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstige elektronische erstellten Unterlagen sowie gescannte Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht“  definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Aktenführung===&lt;br /&gt;
Mit §§ 6, 7 EGoVG  wurde nun eine Pflicht zur '''elektronischen Aktenführung''' statuiert. Dabei wird in § 6 S. 3 geregelt, dass durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden muss, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung  eingehalten werden. Damit gemeint ist die Sicherstellung der Vollständigkeit der Akten, die sämtliche zu einem Verwaltungsverfahren gehörende Vorgänge umfassen müssen, der '''Authentizität des Aktenmaterials''', das gegen nachträgliche Verfälschungen hinreichend gesichert werden muss, und der Stabilität der elektronischen Akte, so dass sie auch noch nach Jahren zu Einsichts- und Beweiszwecken zur Verfügung stehen muss und kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 EGovG sollen die Behörden Papierdokumenten, die von außen eingehen, als elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Die Dokumente sollen dafür gem. § 7 Abs. 2 EGovG eingescannt und anschließend vernichtet oder zurückgegeben werden. Wegen der Verschlechterung der Kontroll- und Beweisfunktion war das ersetzende Vernichten bislang unzulässig ohne ausdrückliche Erlaubnis. Eine vorübergehende Aufbewahrung der Originaldokumente nach dem Scannen in einer Zwischenablage für einen Zeitraum von 6 Monaten wird zum Zweck der Qualitätsprüfung empfohlen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Elektronische Akteneinsicht===&lt;br /&gt;
Korrespondierend zur elektronischen Aktenführung normiert  § 8 EGovG als lex specialis zu § 29 VwVfG das Recht des Bürgers auf '''elektronische Akteneinsicht'''. Generell ist das Recht auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG notwendig, damit Bürger über den Verwaltungsvorgang komplett im Bilde sind und überhaupt von Ihrem Recht auf Anhörung zweckgemäß Gebrauch machen können. Dies sollen die Behörden dadurch möglich machen, dass sie die elektronischen Dokumente ausdrucken, auf einem Bildschirm wiedergeben, übermitteln oder zum Zugriff frei schalten können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile für die Genehmigung von Großveranstaltungen=&lt;br /&gt;
Durch die '''elektronische Abwicklung''' von wichtigen Verfahrensschritten wie der Genehmigungsantrag, der Genehmigungsbescheid, die Anhörung und die Abstimmung des Genehmigungsverfahrens ist es möglich, das Genehmigungsverfahren weitaus schneller abzuwickeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können auch größere '''Sicherheitsstandards''' erreicht werden. Insbesondere im Rahmen des '''Abstimmungsverfahrens''' des Sicherheitskonzepts sind durch eine schnellere multilaterale Vernetzung der Sicherheitsbehörden optimalere Ergebnisse zu erreichen, in welchen keine Behörde Kompromisse hinsichtlich ihrer Sicherheitsaspekte ggfs. eingehen muss. Diese Verfahrensschritte werden aber auch für den Antragsteller transparenter, weil er durch die elektronische Ablage der Akte den Verfahrensablauf weitaus unkomplizierter beobachten und auch in ihm mitwirken kann. Durch die Einführung und Verbreitung der elektronischen Kommunikation kann deren '''Planung, Durchführung und Nachbereitung''' für alle Akteure '''transparent''' gemacht werden und ihnen als Kommunikationsplattform und Informationssystem bei jedem Arbeits- und Organisationsschritt dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Optimal wäre es, dass die jeweils nötigen und einzeln einzuholenden Genehmigungen elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde abrufbar sind, bestenfalls könnte der Veranstalter/ Antragsteller die Formulare direkt online ausfüllen und der jeweils zuständigen Behörde zusenden. Ein Weg könnte die Nutzung eines sogenannten Portals sein, in dem zentriert die erforderlichen Genehmigungsanträge bearbeitet und abgesandt werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig ist es, bei diesen digitalen Schritten den '''Datenschutz''' zu gewährleisten (siehe Sicherheitsbaustein [[Datenschutz]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
EGovG = E-Government Gesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
PAuswG  = Pass- und Ausweisgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
AO = Abgabenordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
n. F. = neue Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] [[Kategorie:Ordnungsdienst]]  [[Kategorie:Sanitätsdienst]] [[Kategorie:Betreiber]] [[Kategorie:weitere Dienstleister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]] [[Kategorie:Ordnungsamt]] [[Kategorie:Fachdienststelle Verkehr]][[Kategorie:Fachdienststelle Bau]] [[Kategorie:Fachdienststelle Umwelt]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Landespolizei]] [[Kategorie:Bundespolizei]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Feuerwehr / Brandschutzdienststelle]] [[Kategorie:Katastrophenschutz]][[Kategorie:Rettungsdienst / öffentliche Träger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dritte Akteure]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentlicher Personenverkehr]] [[Kategorie:Freiwillige Helfer / Ehrenamt]] [[Kategorie:Künstler]] [[Kategorie:VIPs / Schutzpersonen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]]  [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Landesstraf-_und_Verordnungsgesetz_Bayern&amp;diff=2534</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern</title>
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		<updated>2015-01-12T10:50:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern}}  =Anwendungsfall= Art. 19 LStVG sieht einen eigenen '''Anzeige- und Genehmigungstatbestand''' für d…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsfall=&lt;br /&gt;
Art. 19 LStVG sieht einen eigenen '''Anzeige- und Genehmigungstatbestand''' für die Veranstaltung bestimmter „Vergnügungen“ vor. Vergnügung ist nach Nr. 19.1.1. VollzBek zu Art. 19 LStVG  eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen zu zerstreuen oder zu entspannen.  Keine Veranstaltung liegt vor, wenn es ohne entsprechende organisatorische Akte zu einer Menschenansammlung kommt.  Hierunter kann z. B. ein spontanes Zusammentreffen feiernder Personen auf der Straße gefasst werden, z.B. Autocorso nach Sieg bei einem Fußballspiel, Karneval/Fastnacht. Die hier zu untersuchenden Großveranstaltungen mit ihren entsprechenden Organisationen werden den Begriff der öffentlichen Vergnügung jedoch in der Regel erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Genehmigungsvoraussetzung=&lt;br /&gt;
Der Art. 19 Abs. 1 LStVG sieht nun für den Regelfall eine '''Anzeigepflicht''' für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen vor. Durch die Anzeige soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Veranstaltung zu überprüfen und ggf. einzuschreiten.  In Bayern ist die Anzeige der Gemeinde zu erstatten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Art. 19 Abs. 3 LStVG werden Veranstaltungen mit erhöhtem Gefahrenpotential einer präventiven Kontrolle unterzogen, in dem diese Veranstaltungen einer '''Erlaubnispflicht''' unterworfen werden. Von Relevanz ist dabei insbesondere die Erlaubnispflicht für Veranstaltungen, zu der '''mehr als eintausend Besucher''' zugleich zugelassen  werden sollen. Die Mehrzahl der hier interessierenden Großveranstaltungen wird durch diese Variante in Bayern '''erlaubnispflichtig'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Art. 19 Abs. 4 LStVG sind die '''Versagensgründe''' aufgeführt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, „wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint.“ In Satz 2 der Bestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnis im Falle entgegenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls zu versagen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 19 Abs. 5 LStVG verleiht der zuständigen Behörde die Befugnis, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Reichen diese Anordnungen nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung untersagt werden. In Art. 19 Abs. 9 LStVG wird schließlich die Anwendung der jeweils vorstehenden Absätze der jeweiligen Norm ausgeschlossen, soweit „bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften“ bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG besteht ein Anspruch, wenn kein Versagungsgrund nach Art. 19 Abs. 4 vorliegt. Ermessen ist der Behörde also nicht eingeräumt.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Nebenbestimmungen=&lt;br /&gt;
Es fehlt an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Beifügung von '''Nebenbestimmungen, wie z.B. Auflagen.''' Die Befugnis zur Beifügung von Nebenbestimmungen ergibt sich daher aus Art. 36 Abs. 1 Alternative. 2 BayVwVfG.  Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen zu schaffen. Nebenbestimmungen dürfen der Erlaubnis nur soweit beigefügt werden, wie sie zum Ausräumen eines Versagungsgrundes erforderlich sind. Die Reichweite zulässiger Nebenbestimmungen ist deshalb durch die Reichweite der Versagungsgründe der Art. 19 Abs. 4 LStVG begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es können der Erlaubnis also '''Auflagen''' beigefügt werden, die die Lautstärke der Veranstaltung,  den Ort und die Dauer der Veranstaltung, sowie die erforderlichen Rettungswege, das Vorhandensein von Rettungsdiensten, das Er-richten von Absperrgittern etc. regeln.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Auflagen dürfen jedoch auch hier wieder nur erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung konkrete Gefahren für den Durchführungszeitpunkt zu erwarten sind. Eine nur abstrakte Gefährdung rechtfertigt eine Auflagenerteilung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Zuständige Behörde=&lt;br /&gt;
Die Anmeldung ist an die Kommune/Gemeinde zu richten. Dort fungiert das Ordnungsamt im Zusammenhang mit Veranstaltungen als '''zentraler Ansprechpartner''' für alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und koordiniert die '''sicherheitsrechtlichen Belange''' in engem Zusammenwirken mit den betroffenen Fachdienststellen. Das Ordnungsamt ist in der Regel Teil der Kommune bzw. des Landkreises und kann spezielle Abteilungen oder Sachgebiete für die Bearbeitung von Veranstaltungen haben. Das '''Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB)''' im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München ist hierfür ein Beispiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Verfahren=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Antragstellung:&lt;br /&gt;
## Nach Art. 19 Abs. 1 LStVG hat derjenige, der eine öffentliche Vergnügung veranstaltet, diese der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. &lt;br /&gt;
## Bei Veranstaltungen, die diese Frist nicht eingehalten haben, die motorsportlicher Art sind oder bei denen mehr als eintausend Besucher zu erwarten sind ist eine Erlaubnis bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen.  Zum '''Antragsinhalt''' zählen der genaue Gegenstand der Veranstaltung, die erwartete Zuschaueranzahl, der genaue Veranstaltungsort, die Dauer, die Öffnungszeiten, die Anzahl möglicher Aussteller und die zu benutzenden Anlagen sowie das Veranstaltungsprogram mitsamt den geplanten Ereignissen.&lt;br /&gt;
# Anhörung: Da es sich bei der Erlaubnis um keinen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Anhörung grundsätzlich entbehrlich. Sollten dem Veranstalter jedoch mittels Auflagen Pflichten auferlegt werden, ist dieser zuvor anzuhören gem.  Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.&lt;br /&gt;
# Form: Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar (siehe Sicherheitsbaustein [[E-Government]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Handlungsempfehlung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
LStVG = Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
ByVwVfG = Bayrisches Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstalter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsleitung]] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Behörden]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Genehmigungsbehörde]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ideenphase]] [[Kategorie:Planungsphase]] [[Kategorie:Umsetzungsphase]]  [[Kategorie:Nachbereitungsphase]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Regelbetrieb]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung&amp;diff=2533</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung</title>
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		<updated>2015-01-12T10:49:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Genehmigung}}  ==Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern== Erläuterungstext/Movitvation für Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Gen…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Genehmigung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern|Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Straßenverkehrsrecht==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht|Straßenverkehrsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Straßen- und Wegerecht==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßen- und Wegerecht|Straßen- und Wegerecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gewerberecht==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Gewerberecht|Gewerberecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher_Ansprechpartner&amp;diff=2532</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher Ansprechpartner</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher_Ansprechpartner&amp;diff=2532"/>
		<updated>2015-01-12T10:47:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „{{DISPLAYTITLE:Einheitlicher Ansprechpartner}}  =Anwendungsbereich= Derzeit gibt es weder auf Bundesebene noch auf Landesebene eine gesetzlich vorgesehene Orga…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Einheitlicher Ansprechpartner}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Anwendungsbereich=&lt;br /&gt;
Derzeit gibt es weder auf Bundesebene noch auf Landesebene eine gesetzlich vorgesehene Organisationseinheit, die entsprechend dem Aufgabenspektrum mit den verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf Großveranstaltungen betraut ist. Diese Aufgabe könnte ein '''''einheitlicher Ansprechpartner (e.A.)''''' übernehmen, wenn etwa auf Bundes- Landes- oder Kommunalebene eine einheitliche Stelle errichtet werden würde, in der ein einheitlicher Ansprechpartner für das gesamte Großveranstaltungsverfahren eingesetzt wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Definition Großveranstaltung=&lt;br /&gt;
Weder im deutschen Recht, noch im benachbarten Ausland gibt es eine Definition des Begriffs „Großveranstaltung“. Die Grenze, ab wann eine für eine große Veranstaltung typische Gefährdungssituation ihre Bezeichnung als '''''„Großveranstaltung“'''''  rechtfertigt, kann im Ergebnis nicht einheitlich beantwortet werden. Der Eintritt einer Gefahr wird regelmäßig von mehreren aufeinandertreffenden Faktoren abhängen. Ausschlaggebend wird in der Regel u.a. die hohe Besucherzahl, der Ort bzw. der Platz, auf dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Dichte der Menschenmenge auf diesen Plätzen sein, die summarisch dazu geeignet sein werden, die Gefahr für den Einzelnen zu erhöhen. Die Nennung einer konkreten Teilnehmerzahl, bei deren Überschreiten die Gefahr eintritt und infolgedessen von einer Typisierung des Begriffs „Großveranstaltung“ ausgegangen werden kann, ist nicht möglich. Die Ausrichtung von Veranstaltungen, die auf großen Plätzen erfolgen, wirft in der Regel ein geringeres Gefährdungspotential auf, als wenn sich die gleiche Anzahl von Veranstaltungsteilnehmern auf einem wesentlich kleineren Platz trifft. Dann kann die Gestaltung des Veranstaltungsortes eine wesentliche Rolle spielen, je nachdem, ob die Fläche eher in sich geschlossen oder offen ist. Im letzteren Fall ist wiederum das Gefährdungspotential geringer, weil hier die Teilnehmer die Möglichkeit des „Ausweichens“ in mehrere Richtungen haben. Letztendlich spielen die Gesamtumstände sowie der Gesamtcharakter einer Veranstaltung ebenso eine wichtige Rolle wie der Rahmen bzw. das Motto einer Veranstaltung. Die Ausrichtung einer Fahrradrally hat eine andere Dimension und ein differenziert zu betrachtendes Besuchergedränge als etwa die Ausrichtung des Oktoberfestes in München. Um dennoch den Versuch zu starten, den Begriff „Großveranstaltung“ zumindest zu umschreiben,  soll in Anlehnung an Art. 19 Abs. III BayLStVG'' („Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn … zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.“ Zum Regelungsgehalt des Art. 19 LStVG&amp;lt;ref&amp;gt;Schwabenbauer, Thomas, Die sicherheitsrechtliche Behandlung von Großveranstaltungen in Bayern, KommunalPraxix BY, Aufl. 4, 2013, S. 135-139&amp;lt;/ref&amp;gt; und § 42 Abs. III ThürOBG ''(„Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn … zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.“)'' davon ausgegangen werden, dass eine Großveranstaltung mit seinen typischen Gefahren dann gegeben ist, wenn erstens mehr als 1000 Besucher gleichzeitig erwartet werden, die Veranstaltung unter freiem Himmel stattfindet und auf oder in nicht speziell dafür ausgerichteten Anlagen bestritten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Definition Einheitlicher Ansprechpartner=&lt;br /&gt;
Der Anknüpfungspunkt für die Errichtung eines e.A. ist die in Europa stetig anwachsende Herausforderung in Hinblick auf die Bewältigung verwaltungsverfahrensrechtlicher Anforderungen bei der Ausübung von Dienstleistungen. Je nach Art und Umfang einer wirtschaftlichen Tätigkeit können viele verschiedene Verwaltungsverfahren bei unterschiedlichen Behörden erforderlich sein. Der e.A. soll hier anknüpfen und für den Veranstalter die erste und i.d.R. einzige Anlaufstelle sein. Idealerweise ist er dann in der Kommune angesiedelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentralistisch für die Etablierung des „e.A.“ bei Großveranstaltungen ist das der Europäischen Richtlinie zugrunde liegende Verwaltungsverständnis, welches den Apparat der Verwaltung als Dienstleister betrachtet, dessen Fokus es sein soll, Privaten grundsätzlich wenige Hindernisse bei der Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit zu bereiten. Der Einsatz des einheitlichen Ansprechpartners bei Großveranstaltungen eröffnet die Frage seiner Begriffsbeschreibung. Das Verfahren ist im Abschnitt 1a in den §§ 71 a – 71 e VwVfG geregelt. Der Abschnitt selbst trägt die Überschrift „… '''''Verfahren über eine einheitliche Stelle''''' …“ und in § 71 a I VwVfG heißt es „… dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann ….“ Das Gesetz spricht dem Wortlaut nach von der Einrichtung einer „einheitlichen Stelle“. Die Benennung „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften deutlich machen, dass es sich um ein allgemeines Verfahren handelt, das nicht nur begrenzt auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) und den dort gebrauchten Begriff des „einheitlichen Ansprechpartners“  (vgl. Art. 6 Abs. I DLRL) gelten soll. Die Bezeichnung beschränkt sich auf die verfahrensrechtliche Funktion der Stelle im Sinne des VwVfG und nimmt nicht die verwaltungsorganisatorische Bezeichnung der Behörde vorweg, die die Funktion der einheitlichen Stelle de facto ausübt. Für die verwaltungsorganisatorische Benennung der Stelle kann deshalb die Bezeichnung „e. A.“ aus der DLRL übernommen werden, nicht zuletzt um den Bezug zur DLRL deutlich zu machen. Im BaSiGo-Projekt sind bei der Benennung der Stelle im Zusammenhang von Großveranstaltungen Begrifflichkeiten wie „Lotse“, „Koordinator“ „Verfahrensmittler“ o.ä. gefallen. In der amtlichen Begründung ist auch der Begriff „unterstützender Verfahrensmittler“ gebraucht worden. Es können im Ergebnis neben dem Begriff „e. A.“ also auch andere der jeweiligen Organisationsstruktur geeignet erscheinende Bezeichnungen für die einheitliche Stelle gewählt werden. Aus rechtlich dogmatischer Sicht sind „Funktion“ (einheitliche Stelle) und Bezeichnung im Einzelfall (z.B. einheitlicher Ansprechpartner) zu trennen. Nach der Verfahrensstruktur sind e. A. primär in der Verwaltung als „hoheitlich handelnde Stelle“ geregelt. In der Praxis werden jedoch auch private Einrichtungen als e. A. im Rahmen von Großveranstaltungen eingesetzt. Diese sind als e. A. europarechtlich zulässig und möglich, finden aber auf nationaler Ebene keine Erwähnung im VwVfG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Mögliche Regelung auf Bundesebene=&lt;br /&gt;
Die Errichtung des einheitlichen Ansprechpartners kann auf verschiedenen Ebenen im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. In Betracht kommen die Ebenen des Bundes, des Landes, der Bezirke, der Kreise und Gemeinden sowie die Ebenen der verschiedenen institutionellen Formen (Verwaltung, Kammern, Kooperationen, Private). Im Folgenden sollen die Optionen auf Bundes- und Landesebene dargestellt werden. Auf Bundesebene ist die Verankerung der einheitlichen Stelle zwar denkbar. Probleme ergeben sich aber in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land. Abgrenzungsgrundlage der '''''Zuständigkeiten zwischen Bund und Land''''' ist Art. 30 GG. Nach dieser Vorschrift haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den [http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesebene_(Deutschland) Bund] übertragen hat, [http://bundesrecht.juris.de/gg/art_70.html Art.&amp;amp;nbsp;70] Abs.&amp;amp;nbsp;1 GG. Dabei ist zunächst festzustellen, wie das Handeln des einheitlichen Ansprechpartners in den Funktionsapparat des Staates klassifiziert werden kann. Den Ländern wird in Art. 83 GG die Kompetenz verliehen, Bundesgesetze auszuführen. Gemeint ist die Ausführung in „verwaltungsmäßiger Weise“. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in Art. 84 Abs. I GG näher bestimmt und meint im Kern die Art und Weise der Ausführung der Gesetze. Der e. A. soll die nationalen Zuständigkeiten nicht berühren. Deshalb ist die direkte Zuordnung zum Verwaltungsverfahren nach Art. 9 VwVfG äußerst fraglich. Die Tätigkeit des e. A. ist eher organisatorischer Art. Sie dient der Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Behörde im weitesten Sinne. Durch seine „Lotsenfunktion“ – etwa bei Großveranstaltungen – kooperiert und koordiniert er das gesamte Verfahren. Daher wird in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass ihm auch eine gewisse Kontrollfunktion zukommt. Im Ergebnis kann die Tätigkeit des e. A. als verfahrensrelevant im weiteren Sinne betrachtet werden. Damit sind auch die Art. 83 GG ff. anwendbar. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Gesetze des Bundes als eigene Angelegenheiten aus, soweit nicht das GG andere Direktionen regelt. Diese Kompetenz umfasst gemäß der Konkretisierung in Art. 84 Abs. 1 GG vor allem die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich dagegen in den Art. 86 ff. GG in Form der bundeseigenen bzw. der bundesunmittelbaren Verwaltung. Die zentralen Angelegenheiten der bundeseigenen Verwaltung sind in Art. 87 Abs. 1 GG, die der bundesunmittelbaren Verwaltung in Art. 87 Abs. 2 GG normiert. Beides ist allerdings vorliegend nicht einschlägig. Eine Kompetenz des Bundes zur Aufstellung einer Behörde, welche die Tätigkeiten des einheitlichen Ansprechpartners antritt, könnte sich allerdings aus Art. 87 Abs. 3 GG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der Bund durch ein Bundesgesetz eigenständige Bundesoberbehörden oder neue bundesunmittelbare Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts aufstellen. Dies setzt voraus, dass der Bund die materielle Gesetzgebungskompetenz für ein Gesetz bezüglich des einheitlichen Ansprechpartners besitzt. Diese Gesetzgebungszuständigkeit ist nach den Vorschriften der Art. 70 ff. GG, in denen die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung geregelt ist, zu bestimmen. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes lässt sich aus dem ausschließlichen Katalog der Art. 71 bis 75 GG ermitteln, soweit ein Sachverhalt vorliegt, der eine ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung regelt oder wenn eine Materie die Rahmengesetzgebung betrifft. Die Institution des einheitlichen Ansprechpartners betrifft weder die ausschließliche noch die Rahmengesetzgebung. In Betracht kommt allein die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach § Art. 74 Abs. I Nr. 11 GG: ''„(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: (…) 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte“.''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bund könnte im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ein Transformationsgesetz zur Umsetzung der EU-DLRL erlassen, mithin den einheitlichen Ansprechpartner auf Bundesebene regeln, wenn sich dieser Regelungsbereich unter den Bereich des Wirtschaftsrechts subsumieren lässt. Unter dem Wirtschaftsrechtsbegriff werden all diejenigen Regelungen gefasst, die das wirtschaftliche Leben und das wirtschaftliche Handeln von der Erzeugung und Herstellung bis hin zur Verteilung von Gütern normativ anordnen ''(BVerfGE 68, 319 ff)''. Nach Art. 72 Abs. I Nr. 11 liegt eine wirtschaftliche Betätigung vor, wenn eine der dort aufgeführten Gebiete berührt ist. Explizit genannt ist der Bereich Handwerk, Handel und Gewerbe, der auch in der EU-Dienstleistungsrichtlinie genannt ist. Dienstleistungen sind nach Art. 4 Nr. 1 des Richtlinienentwurfs alle von Art. 50 EGV erfassten, selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die eine Seite etwas leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten. Die Ausrichtung einer Großveranstaltung ist als ein wirtschaftlich orientiertes Handeln der Beschicker zu fassen, in dessen Gefüge sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Der Betrieb einer Großveranstaltung ist ein Gewerbe, dessen wesentliche Grundvoraussetzungen in der Gewerbeordnung – welches Bundesrecht ist –  geregelt sind. Die nach Art. 74 Abs. I Nr. 11 GG vorausgesetzte „Wirtschaftsbezogenheit“ ist folglich gegeben. Damit besitzt der Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung für ein Transformationsgesetz. Infolgedessen kann der Bund nach Art. 87 Abs. III 1 GG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebung Institute, Büros, Behörden oder sonstige Einrichtungen schaffen, um den Aufgabenbereich des einheitlichen Ansprechpartners bei Großveranstaltungen zu übernehmen (vgl. dazu insgesamt Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Gestaltungsoptionen und Anforderungen an „Einheitliche Ansprechpartner“ des Vorschlags einer EU-Dienstleistungsrichtlinie im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Speyer 2006, S. 69 f. abrufbar unter: &amp;lt;ref name=&amp;quot;Gutachten_Speyer_2006&amp;quot;&amp;gt;[http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de/DLR/Redaktion/PDF/gestaltungsoptionen-und-anforderungen-an-einheitliche,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de/DLR/Redaktion/PDF/gestaltungsoptionen-und-anforderungen-an-einheitliche,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf]&amp;lt;/ref&amp;gt;). Problematisch ist, ob durch die Übernahme dieses Aufgabenfeldes der Bund die Kompetenzen der Länder verletzen würde. Dem Grundsatz in Art. 83 GG „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“, steht die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. III S. 1 GG gegenüber. Dieser bestimmt, dass „für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden (können)“. Auf der Grundlage dieser weitreichenden Kompetenzen könnte der Bund Verwaltungskompetenzen beliebig an sich ziehen und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis des in Art. 83 GG normierten Grundsatzes zum Nachteil der Länder umschiffen. Um dem entgegenzuwirken fordert das Bundesverfassungsgericht eine Art „Zentralitätscharakter“ der Aufgaben, die der Bund an sich ziehen will. Mit Blick auf den einheitlichen Ansprechpartner bei Großveranstaltungen wird vorausgesetzt, dass die Aufgaben, die durch die Etablierung eines einheitlichen Ansprechpartners begründet werden, eine gewisse bundeseinheitliche Wesenheit aufweisen und daher – in ihrem Gesamtgepräge – besser durch Bundes- als durch Landesbehörden ausgeführt werden können. Die Zentralität soll nicht gegeben sein, wenn die Aufgaben einen stark regionalen Bezug haben. Bei den Aufgaben des e. A. bei Großveranstaltungen findet der überwiegende Teil der Genehmigungsverfahren auf den unteren Verwaltungsebenen der Länder statt, die die regionalen Begebenheiten kennen und den direkten Kontakt zu den zuständigen Behörden –  schon aufgrund des Nähe Verhältnisses – haben.  Da der e. A. zudem nicht selbständig arbeitet, sondern im engen Zusammenhang mit den zuständigen Sachbearbeitern, ist eine effektive Verfahrensabwicklung sowie Begleitung von Großveranstaltungen durch einen e. A. auf Landesebene wohl besser angesiedelt als auf der Bundesebene. Was dem Bund bliebe, wäre die Option, eine bloß informierende Anlaufstelle sowie einen einheitlichen Ansprechpartner mit Zuständigkeit für die Bundesverwaltung zu schaffen. Dem Bund fehlt im Ergebnis der „Zentralitätscharakter“, mithin die Kompetenz, als einheitlicher Ansprechpartner bei Großveranstaltungen tätig zu werden, die auf unteren Verwaltungsebenen von Landesbehörden wahrgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Mögliche Regelung auf Landesebene=&lt;br /&gt;
Die Länder haben im Gegensatz zum Bundesgesetzgeber die Befugnis, alle verfahrensrechtlichen/administrativen Aufgaben bei Großveranstaltungen durch einen e. A. umzusetzen. Davon ausgehend, dass dem Bund die Kompetenz für die Errichtung eines e. A. fehlt, dürfte anzunehmen sein, dass auch die Errichtung sonstiger einheitlicher „Informationsportale“ – schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten – auf Bundesebene eher nicht begründet wird. Konsequenterweise müsste dann der e. A. auf Landesebene auch die Verfahren abwickeln, die im Zuge von Großveranstaltungen in den Bereich des Bundes hineinragen. Denkbar ist etwa der Fall, dass der Veranstalter eine Genehmigung benötigt, die von Behörden des Bundes zu erteilen sind. Dann würde der e. A. des Landes Vollzugsaufgaben des Bundes wahrnehmen. Ob hierdurch wiederum die Kompetenz des Bundes verletzt wird, weil eine den Bundesbehörden unterstellte Landesbehörde Vollzugsaufgaben aus dem Bundesverwaltungsbereich erledigt, kann nach dem Prinzip des Sternverfahrens auf der Grundlage von § 71 d VwVfG, der die „Gegenseitige Unterstützung“ vorsieht, erörtert werden. Nach dessen Wortlaut wirken die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung. In einem Sternverfahren werden auch übergeordnete Behörden von federführenden unteren (Landes-) Behörden beteiligt. In der Literatur wird zu Recht die Meinung vertreten, dass, ''„wenn bereits eine verfahrensrechtliche Beteiligung einer übergeordneten Behörde durch eine untergeordnete möglich ist, so muss eine bloße Mitwirkungshandlung wie die des einheitlichen Ansprechpartners, der keinerlei Verfahrenskompetenzen besitzt, erst recht möglich sein.“ ''Eine Verletzung von Bundeskompetenzen ist damit also nicht gegeben. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Verfahrensabwicklung müsste allerdings entsprechend geregelt werden. Es müssten entsprechenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder vorgenommen werden. Die Länder besitzen die Kompetenz zur Ausgestaltung des Verfahrensrechts, insofern wäre hier die Ansiedlung von Vorschriften bezüglich der Verfahrensbsabwicklung Land-Bund unproblematisch. Eine entsprechende Regelung auf Bundesebene ist ebenfalls möglich, allerdings ist bei der Regelung durch den Bund eine Kompetenzverletzung der Länder zu vermeiden. Eine Kompetenzverletzung läge etwa darin, wenn im VwVfG des Bundes ausdrücklich eine Abwicklung über e. A. der Länder vorgeschrieben werden würde. Bei einer achtsam neutralen Ausgestaltung einer solchen Regelung könnte auch dies vermieden werden. Das deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer hat eine solche Formulierung, der sich die Verfasserin anschließt, entwickelt: ''„Für den Fall, dass ein einheitlicher Ansprechpartner (ergänze: gleich welcher Ansiedlungsebene und Institution) vorhanden ist und der Antragsteller dies beantragt, ist (ergänze: seitens der Bundesbehörden als Adressaten der Regelung) eine Abwicklung des Verfahrens über diesen einheitlichen Ansprechpartner zu ermöglichen&amp;quot;'' (vgl. Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Gestaltungsoptionen und Anforderungen an „Einheitliche Ansprechpartner“ des Vorschlags einer EU-Dienstleistungsrichtlinie im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Speyer 2006, S. 88-89, abrufbar unter &amp;lt;ref name=&amp;quot;Gutachten_Speyer_2006&amp;quot; /&amp;gt;). Bei einer solchen Regelung würde der Bund bei allen verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Abwicklungen von Großveranstaltungen über den einheitlichen Ansprechpartner außen vor bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Vorteile und Funktion des einheitlichen Ansprechpartners=&lt;br /&gt;
Der e.A. wäre die erste und i.d.R. die einzige Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen. Die '''''Funktion''''' der einheitlichen Stelle besteht darin, dem Antragsteller einer Großveranstaltung eine '''''erste Orientierung''''' über alle entsprechenden Vorschriften und notwendigen Verfahren sowie die jeweils zuständigen Behörden zu geben. Damit verbunden ist allerdings keine rechtliche Beratung. Als erste Anlaufstelle kann die mit einer Großveranstaltung verzahnte gesamte Verfahrenskorrespondenz mit den zuständigen Behörden abgewickelt werden. Die einheitliche Stelle fungiert hier als '''''„Lotse“,''''' der das eigentliche Verwaltungsverfahren nicht selbst durchführt. Er muss aber über den jeweiligen Verfahrensstand den Antragsteller einer Großveranstaltung informieren. Die bestehenden Zuständigkeiten bleiben erhalten; sie bekommen keine andere rechtlich ausgestaltete Richtung. Dem Antragsteller einer Großveranstaltung wird ermöglicht, die für eine Großveranstaltung nötigen Genehmigungsverfahren, Formalitäten und alle anderen Behördenläufe ausnahmslos über die einheitliche Stelle abzuwickeln, ohne sich an jede einzelne dieser Behörden direkt wenden zu müssen. Damit gemeint ist, dass der Antragsteller einer Großveranstaltung von der Einholung notwendiger Auskünfte bis zur Entgegennahme einer abschließenden Behördenentscheidung nur mit der einheitlichen Stelle korrespondiert. Dabei kann es ein, dass der Antragsteller mit der zuständigen Behörde insofern keinen Kontakt mehr hat. Zwingend ist dies nicht. In schwierigen Fallkonstellationen oder Unsicherheiten rund um das Genehmigungsverfahren steht es dem Veranstalter immer noch frei, seine zuständige Behörde aufzusuchen. In München ist es beispielsweise so, dass der Veranstalter z.B. mit seinen „Bestuhlungsplänen“ zur Feuerwehr München und zur Polizei kommen muss, um sich das schriftliche Einverständnis zum Sicherheitskonzept zu holen. Funktional erweist sich die einheitliche Stelle mithin als „Verfahrensrechtlich kanalisierend wirkende Vorschaltlösung“'' (Huck in Bader, Johann/Ronellenfitsch, Michael, Kommentar zum VwVfG, § 71a Rn. 33). ''Bei Großveranstaltungen wird ihre Hauptaufgabe darin liegen, parallel und behördenübergreifende Entscheidungsprozesse im Interesse des Antragstellers zu bündeln, weitgehend zu organisieren und ständigen Kommunikationskontakt zum Antragsteller und zur zuständigen Behörde zu halten ''(zur Etablierung des einheitlichen Ansprechpartners in München auf kommunaler Ebene s. &amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero.html http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero.html]&amp;lt;/ref&amp;gt;.)''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(s. AUCH Sicherheitsbaustein [[e-GOVERNMENT]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Literaturnachweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=&lt;br /&gt;
BVerfG = Bundesverfassungsgericht&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
DLRL = Dienstleistungsrichtlinie&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
e.A. = einheitlicher Ansprechpartner&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
GewO = Gewerbeordnung&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
i.d.R. = in der Regel&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
ThürOBG  = Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
LStVG BY = Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen&amp;diff=2531</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen&amp;diff=2531"/>
		<updated>2015-01-12T10:46:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Genehmigungsverfahren}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Antragsstellung==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Antragsstellung|Antragsstellung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einheitlicher Ansprechpartner==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Einheitlicher Ansprechpartner|Einheitlicher Ansprechpartner]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Genehmigung==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung|Genehmigung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Stellungnahme der Genehmigungsbehörden==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Stellungnahme der Genehmigungsbehörden|Stellungnahme der Genehmigungsbehörden]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachbesserungen und Auflagen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Nachbesserungen und Auflagen|Nachbesserungen und Auflagen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erhalt der Genehmigung==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Erhalt der Genehmigung|Erhalt der Genehmigung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Movitvation für [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung|Harmonisierungsmodelle zur Effektivitätssteigerung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Datei:VDE-BlitzRisikoPersonen.pdf&amp;diff=2529</id>
		<title>Datei:VDE-BlitzRisikoPersonen.pdf</title>
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		<updated>2015-01-07T18:31:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Untersuchung zur Blitzschutzbedürftigkeit nach VDE V 0185 Teil 2:2002-11&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Untersuchung zur Blitzschutzbedürftigkeit nach VDE V 0185 Teil 2:2002-11&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht_ueber_Versicherungsloesungen&amp;diff=2519</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht_ueber_Versicherungsloesungen&amp;diff=2519"/>
		<updated>2015-01-06T22:32:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Einleitung=&lt;br /&gt;
Mit dem Begriff der Versicherung (auch Assekuranz) wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme bezeichnet. Dabei hat sich die Definition Alfred Manes, die von Karl Hax und Dieter Famy modifiziert wurde, durchgesetzt: „The essence of insurance lies in the elimination of the uncertain risk of loss for the individual through the combination of a large number similarily exposed individuals who each contribute to a common fund of premiums sufficient to make good the loss caused any one individual.” (Manes, Alfred, Encyclopedia of the Social Sciences, Volume 8, 1935)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgabe der Versicherung besteht demnach darin, Mittel für einen möglicherweise entstehenden Bedarf bereitzuhalten, der durch den Eintritt des versicherten Ereignisses ausgelöst wird. Die Höhe des Bedarfs wird durch den Umfang des Schadens bestimmt. Versicherungsleistungen sollen die Schadenshöhe jedoch nicht übersteigen; in der Regel reguliert der Prämienaufwand die mögliche Höhe der Versicherungssumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Risiken müssen die folgenden sechs Merkmale aufweisen, um als versicherbar zu gelten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Versicherung beruht auf dem Risikoausgleich im Kollektiv. Ein Versicherungsunternehmen übernimmt also die Einzelrisiken gegen eine Prämie, wobei die Gesamteinnahmen ausreichen müssen, um die anfallenden Zahlungen auszugleichen. Idealerweise besteht eine große Zahl ähnlicher, jedoch nicht notwendigerweise identischer Risiken, die der gleichen Gefahrengruppe angehören.&lt;br /&gt;
# Der Eintritt des Schadens muss zufällig und ungewiss sein. Zufällig sind solche Gefahren, die zwar vielen drohen, aber nur wenige tatsächlich treffen. Deshalb gelten bestimmte Elementarrisiken als nicht versicherbar, weil sie bei ihrem Eintritt alle Versicherungsnehmer schädigen würden. Der Eintritt des Ereignisses ist zufällig, wenn seine Herbeiführung außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, wie beispielsweise in der Wetterversicherung.&lt;br /&gt;
# Der Schaden muss feststellbar und messbar sein.&lt;br /&gt;
# Der eintretende Schaden sollte nicht von katastrophalem Ausmaß sein.&lt;br /&gt;
# Die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit muss kalkulierbar sein.&lt;br /&gt;
# Prämien müssen wirtschaftlich plausibel sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erst- und Rückversicherung==&lt;br /&gt;
Bei der Erstversicherung übernimmt ein Versicherungsunternehmen die Risiken des Versicherungsnehmers. Zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherung besteht folglich eine Vertragsbeziehung. Charakteristisch für eine Rückversicherung hingegen ist, dass beide Vertragspartner Versicherungsunternehmen sind. Rückversicherungen sind kein eigenständiger Versicherungszweig, sondern ein spezielles Sicherungssystem zwischen Versicherungsunternehmen. Bei einer Rückversicherung ist das versicherungstechnische Risiko versichert; ein Erstversicherer sucht demnach Versicherungsschutz bei einem Rückversicherer. Der Rückversicherer bildet basierend auf den übernommenen Risiken ein Kollektiv. Vereinfacht ausgedrückt versichern sich Versicherungsunternehmen bei einem Rückversicherer selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrendeckung durch Versicherungen=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In jeder Branche bestehen spezifische Risiken, so auch in dem Bereich von Veranstaltungen. Um einen ersten Eindruck möglicher Szenarien zu geben, sollen hier zunächst zwei gängige Schadenfälle skizziert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsspezifische Risiken==&lt;br /&gt;
Personenausfälle oder die Nichtdurchführbarkeit aus anderen Gründen können dazu führen, dass Veranstaltungen gänzlich abgesagt werden müssen. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch nur um Beispiele; im Folgenden werden weitere Risiken dargestellt die im Veranstaltungskontext versichert werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Personenausfall===&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltung fällt aus wegen Nichterscheinens des beziehungsweise der Künstler. Hierbei muss zwischen dem Nichterscheinen wegen Unfall, Krankheit oder Tod und dem aus anderen Gründen, sofern diese außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Künstlers, seines Managements oder des Veranstalters liegen, unterschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nichtdurchführbarkeit einer Veranstaltung===&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltung ist aufgrund von Wetterrisiken, Eingriffen von hoher Hand beziehungsweise Nichtbespielbarkeit einer Location unmöglich durchführbar. Zu den [[Wetterrisiken]] für Open-Air-Veranstaltungen zählen vor allem hohe Windgeschwindigkeiten sowie starke Regenfälle. Fliegende Bauten (wie Zirkuszelte) und Bühnen dürfen ab der Windstärke 8 (62 bis 74km/h) nicht mehr betrieben werden. Unter einem ''Eingriff von hoher Hand'' sind Veranstaltungsverbote zu verstehen, die von behördlicher Seite gegen Veranstaltungen im Allgemeinen oder in besonderer Art ausgesprochen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Verhängung einer Staatstrauer oder die Errichtung eines Notquartiers in der Veranstaltungshalle. Beispiele für die Nichtbespielbarkeit einer Veranstaltungshalle sind ein Feuerschaden in der Halle, ein Ausfall der öffentlichen Stromversorgung sowie technische Mängel an der Bühne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Angebote der Versicherungsbranche=&lt;br /&gt;
Selbstverständlich kann auch im Bereich von Veranstaltungen ein Großteil der Risiken auf die Versicherer gegen die Zahlung einer Prämie abgewälzt werden. Zunächst müssen dabei sogenannte Eigenschäden oder Drittschäden unterschieden werden. Unter Eigenschäden ist die Art von Schäden zu verstehen, die den Versicherungsnehmer und sein Vermögen schädigen. Darunter fallen beispielsweise Schäden an Technik oder Mobiliar, aber auch der Ausfall oder die Verschiebung einer Veranstaltung. In diesen Fällen können bereits im Vorfeld der Versicherungswert beziehungsweise eine Versicherungssumme definiert werden. Drittschäden sind Schäden, welche durch den Unternehmer oder seine Helfer Dritten zugefügt werden; hierbei handelt es sich in der Regel um Haftpflichtschäden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht_ueber_Versicherungsloesungen&amp;diff=2518</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht_ueber_Versicherungsloesungen&amp;diff=2518"/>
		<updated>2015-01-06T22:25:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Rainer Könnecke verschob die Seite Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen nach Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#WEITERLEITUNG [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht_ueber_Versicherungsloesungen&amp;diff=2517</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht_ueber_Versicherungsloesungen&amp;diff=2517"/>
		<updated>2015-01-06T22:25:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Rainer Könnecke verschob die Seite Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen nach Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Einleitung=&lt;br /&gt;
Mit dem Begriff der Versicherung (auch Assekuranz) wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme bezeichnet. Dabei hat sich die Definition Alfred Manes, die von Karl Hax und Dieter Famy modifiziert wurde, durchgesetzt: „The essence of insurance lies in the elimination of the uncertain risk of loss for the individual through the combination of a large number similarily exposed individuals who each contribute to a common fund of premiums sufficient to make good the loss caused any one individual.” (Manes, Alfred, Encyclopedia of the Social Sciences, Volume 8, 1935)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgabe der Versicherung besteht demnach darin, Mittel für einen möglicherweise entstehenden Bedarf bereitzuhalten, der durch den Eintritt des versicherten Ereignisses ausgelöst wird. Die Höhe des Bedarfs wird durch den Umfang des Schadens bestimmt. Versicherungsleistungen sollen die Schadenshöhe jedoch nicht übersteigen; in der Regel reguliert der Prämienaufwand die mögliche Höhe der Versicherungssumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Risiken müssen die folgenden sechs Merkmale aufweisen, um als versicherbar zu gelten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Versicherung beruht auf dem Risikoausgleich im Kollektiv. Ein Versicherungsunternehmen übernimmt also die Einzelrisiken gegen eine Prämie, wobei die Gesamteinnahmen ausreichen müssen, um die anfallenden Zahlungen auszugleichen. Idealerweise besteht eine große Zahl ähnlicher, jedoch nicht notwendigerweise identischer Risiken, die der gleichen Gefahrengruppe angehören. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Eintritt des Schadens muss zufällig und ungewiss sein. Zufällig sind solche Gefahren, die zwar vielen drohen, aber nur wenige tatsächlich treffen. Deshalb gelten bestimmte Elementarrisiken als nicht versicherbar, weil sie bei ihrem Eintritt alle Versicherungsnehmer schädigen würden. Der Eintritt des Ereignisses ist zufällig, wenn seine Herbeiführung außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, wie beispielsweise in der Wetterversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Schaden muss feststellbar und messbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der eintretende Schaden sollte nicht von katastrophalem Ausmaß sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit muss kalkulierbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Prämien müssen wirtschaftlich plausibel sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erst- und Rückversicherung==&lt;br /&gt;
Bei der Erstversicherung übernimmt ein Versicherungsunternehmen die Risiken des Versicherungsnehmers. Zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherung besteht folglich eine Vertragsbeziehung. Charakteristisch für eine Rückversicherung hingegen ist, dass beide Vertragspartner Versicherungsunternehmen sind. Rückversicherungen sind kein eigenständiger Versicherungszweig, sondern ein spezielles Sicherungssystem zwischen Versicherungsunternehmen. Bei einer Rückversicherung ist das versicherungstechnische Risiko versichert; ein Erstversicherer sucht demnach Versicherungsschutz bei einem Rückversicherer. Der Rückversicherer bildet basierend auf den übernommenen Risiken ein Kollektiv. Vereinfacht ausgedrückt versichern sich Versicherungsunternehmen bei einem Rückversicherer selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrendeckung durch Versicherungen=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In jeder Branche bestehen spezifische Risiken, so auch in dem Bereich von Veranstaltungen. Um einen ersten Eindruck möglicher Szenarien zu geben, sollen hier zunächst zwei gängige Schadenfälle skizziert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsspezifische Risiken==&lt;br /&gt;
Personenausfälle oder die Nichtdurchführbarkeit aus anderen Gründen können dazu führen, dass Veranstaltungen gänzlich abgesagt werden müssen. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch nur um Beispiele; im Folgenden werden weitere Risiken dargestellt die im Veranstaltungskontext versichert werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Personenausfall===&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltung fällt aus wegen Nichterscheinens des beziehungsweise der Künstler. Hierbei muss zwischen dem Nichterscheinen wegen Unfall, Krankheit oder Tod und dem aus anderen Gründen, sofern diese außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Künstlers, seines Managements oder des Veranstalters liegen, unterschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nichtdurchführbarkeit einer Veranstaltung===&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltung ist aufgrund von Wetterrisiken, Eingriffen von hoher Hand beziehungsweise Nichtbespielbarkeit einer Location unmöglich durchführbar. Zu den [[Wetterrisiken]] für Open-Air-Veranstaltungen zählen vor allem hohe Windgeschwindigkeiten sowie starke Regenfälle. Fliegende Bauten (wie Zirkuszelte) und Bühnen dürfen ab der Windstärke 8 (62 bis 74km/h) nicht mehr betrieben werden. Unter einem ''Eingriff von hoher Hand'' sind Veranstaltungsverbote zu verstehen, die von behördlicher Seite gegen Veranstaltungen im Allgemeinen oder in besonderer Art ausgesprochen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Verhängung einer Staatstrauer oder die Errichtung eines Notquartiers in der Veranstaltungshalle. Beispiele für die Nichtbespielbarkeit einer Veranstaltungshalle sind ein Feuerschaden in der Halle, ein Ausfall der öffentlichen Stromversorgung sowie technische Mängel an der Bühne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Angebote der Versicherungsbranche=&lt;br /&gt;
Selbstverständlich kann auch im Bereich von Veranstaltungen ein Großteil der Risiken auf die Versicherer gegen die Zahlung einer Prämie abgewälzt werden. Zunächst müssen dabei sogenannte Eigenschäden oder Drittschäden unterschieden werden. Unter Eigenschäden ist die Art von Schäden zu verstehen, die den Versicherungsnehmer und sein Vermögen schädigen. Darunter fallen beispielsweise Schäden an Technik oder Mobiliar, aber auch der Ausfall oder die Verschiebung einer Veranstaltung. In diesen Fällen können bereits im Vorfeld der Versicherungswert beziehungsweise eine Versicherungssumme definiert werden. Drittschäden sind Schäden, welche durch den Unternehmer oder seine Helfer Dritten zugefügt werden; hierbei handelt es sich in der Regel um Haftpflichtschäden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen&amp;diff=2516</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen</title>
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		<updated>2015-01-06T22:25:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: /* Übersicht über Versicherungslösungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Versicherungslösungen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übersicht über Versicherungslösungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen|Übersicht über Versicherungslösungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen|Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Prämiengestaltung am Beispiel==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel|Prämiengestaltung am Beispiel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen&amp;diff=2515</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen</title>
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		<updated>2015-01-06T22:24:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: /* Übersicht über Versicherungslösungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Versicherungslösungen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übersicht über Versicherungslösungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/SicherheitskonzetVersicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen|Übersicht über Versicherungslösungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen|Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Prämiengestaltung am Beispiel==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel|Prämiengestaltung am Beispiel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen</title>
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&lt;hr /&gt;
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&lt;br /&gt;
==Übersicht über Versicherungslösungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen|Übersicht über Versicherungslösungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen|Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Prämiengestaltung am Beispiel==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel|Prämiengestaltung am Beispiel]]&lt;/div&gt;</summary>
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		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen</title>
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		<updated>2015-01-06T22:21:33Z</updated>

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&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Versicherungslösungen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übersicht über Versicherungslösungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen|Übersicht über Versicherungslösungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen|Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Prämiengestaltung am Beispiel==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel|Prämiengestaltung am Beispiel]]&lt;/div&gt;</summary>
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		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante_Kategorisierung_von_Gro%C3%9Fveranstaltungen&amp;diff=2512</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen</title>
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		<updated>2015-01-06T22:19:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Rainer Könnecke verschob die Seite Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen nach [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisie…&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#WEITERLEITUNG [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen</title>
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		<updated>2015-01-06T22:19:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Rainer Könnecke verschob die Seite Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen nach [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisie…&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Versicherungsformen=&lt;br /&gt;
Folgende Hauptversicherungen existieren in Bezug auf Veranstaltungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalterhaftpflichtversicherung&lt;br /&gt;
* Ausfallversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Elektronikversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Ausrüstungsversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Unfallversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Krankenversicherung für ausländische Künstler&lt;br /&gt;
* Bargeldversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Sachversicherung&lt;br /&gt;
* AGG-Deckung&lt;br /&gt;
* Betriebsschließungsversicherung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der hier genannten Versicherungen den wenigsten Veranstaltern bekannt ist, weshalb nur in Einzelfällen eine umfangreiche Absicherung zustande kommt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Versicherungen genauer erläutert, zunächst jedoch die Mindestanforderungen dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hier keine gesetzlichen Mindestanforderungen für Veranstalter bestehen und auch von Behörden nur in den seltensten Fällen Auflagen oder Anforderungen an den Versicherungsschutz gemacht werden. Oftmals wird daher nur eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Versicherer stellen in der Regel keinerlei Anforderungen an ihre Kunden. Da keine beruflichen Anforderungen an Veranstalter gestellt werden, sind derzeit schätzungsweise 95 % von ihnen ''ungelernt''. Im Rahmen einer Risikoprüfung werden meist lediglich die Vorversicherung und eventuelle Vorschäden erfragt. Dabei sind bisher kaum Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften im Hinblick auf diese Risikoanalyse erkennbar. Die Vorlage von Sicherheitskonzepten wird weder gefordert noch bei der Kalkulation der Prämien berücksichtigt. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Sicherheitskonzepte für den Versicherer im Schadensfall sehr aussagekräftig sein können. Eine Prüfung der Sicherheitskonzepte ist schon alleine aufgrund der Komplexität dieser Ausarbeitungen nicht möglich. Auch sind Versicherungskaufleute oftmals fachlich nicht geeignet, die dort aufgeführten Aspekte zu prüfen oder zu bewerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Veranstalter versichert sich gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung ergeben können. Diese Versicherung schützt ihn vor den materiellen Folgen eines Schadensfalls; es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versichert wird auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den jeweiligen Sonderbedingungen zur Veranstalterhaftpflichtversicherung der Versicherungsunternehmen beziehungsweise -makler. Laut § 1 Absatz 1 AHB besteht Versicherungsschutz für Personenschäden (Tod, Verletzung und Gesundheitsbeschädigung), Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) sowie Vermögensschäden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind). Ebenso zählen zu den versicherbaren Schäden Mietsachschäden an Gebäuden, Be- und Entladungsschäden, Bearbeitungsschäden, Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Abhandenkommen von Besucher- und Belegschaftshabe sowie Schlüsselschäden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Schäden durch Besucher=&lt;br /&gt;
Durch Besucher verursachte Schäden sind nicht versichert, auch nicht versicherbar. Ferner gelten Schäden an gemieteten, geliehenen oder überlassenen Mobilien sowie Schäden an und durch Kraftfahrzeuge als nicht mitversichert. Die nicht über die Veranstalterhaftpflichtversicherung versicherbaren Risiken können beispielsweise über eine Ausrüstungs-, Kfz-Haftpflicht- oder kurzfristige Elektronikversicherung gedeckt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Veranstalter-Versicherungen=&lt;br /&gt;
In diesem Kapitel sollen die oben genannten Versicherungsformen detaillierter erläutert werden, die Veranstaltern zur Verfügung stehen, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern. Dabei wird zunächst die wohl bekannteste Versicherung genauer betrachtet, die Haftpflichtversicherung. In einem zweiten Schritt erfolgt die Darstellung weiterer Versicherungsformen, die für Veranstalter relevant sein können. Dabei wird, sofern möglich, aufgeführt, welche Leistungen die entsprechenden Versicherungen umfassen und auf welche Weise die Prämienkalkulation erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Haftpflichtversicherungen=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Historische Entwicklung &amp;amp; Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Haftpflichtversicherung entstand zum Schutz von Unternehmen gegen ihre Inanspruchnahme aus dem Reichshaftpflichtgesetz (RHG) von 1871 für Schäden von Arbeitnehmern und dritten Personen; dieses Gesetz wurde erst 1978 durch das Haftpflichtgesetz abgelöst. Bereits seit den frühen 1950er-Jahren war die Haftpflichtversicherung als Spartenprodukt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Kundenbereich etabliert. Im Hinblick auf die Fragestellung des BaSiGo-Projekts ist hier vor allem die Veranstalter-Haftpflichtversicherung von Interesse. Diese wurde als Spezialpolice lange Zeit nur von wenigen Versicherern angeboten. Vor allem in dem Bereich von Musikveranstaltungen war es Ende der 1960er Jahre schwer, eine derartige Versicherung abzuschließen, da damals vor allem während Rockkonzerten häufig Vandalismus-Schäden zu beklagen waren. Erst Mitte der 1980er Jahre öffnete sich dieser Markt wieder, so dass einige Versicherer bereit waren, Veranstalterhaftpflichtversicherungen bei wenigen Spezialmaklern zu zeichnen. Inzwischen bieten diverse Unternehmen derartige Versicherungen an. Hier sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich in der Versicherungsbranche in den vergangenen Jahren eine Marktkonzentration ergeben hat; viele der damaligen Anbieter sind zu großen Unternehmen fusioniert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl eines Versicherungsunternehmens für die Zusammenarbeit im Kontext von Großveranstaltungen ist vor allem die Zahl der Besucher von Bedeutung. Bis zu einer Zahl von 10.000 Gästen, finden sich auf dem bundesdeutschen Markt derzeit etwa 30 Unternehmen, die derartige Versicherungen anbieten. Ist die Anzahl der Besucher höher als 10.000, so reduziert sich die Zahl der Versicherungen mit entsprechenden Angeboten auf unter zehn. Lediglich etwa fünf Versicherer sind bereit, eine Deckung für Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von über 50.000 Personen anzubieten. Zudem werden diese Deckungen in der Regel nur über spezialisierte Versicherungsmakler angeboten; in der Bundesrepublik existieren derzeit etwa vier Unternehmen dieser Art. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung, eine Veranstaltung zu versichern, folgen die Versicherungsgesellschaften den Maklern sowie hauseigenen Erfahrungswerten, welche meist jedoch nur rudimentär dokumentiert werden. Eine Risikoprüfung im Hinblick auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wird von Seiten der Versicherer nicht vorgenommen. Hier verlassen sich die Unternehmen darauf, dass behördlicherseits entsprechende Prüfungen stattfinden und nur nach deren positiven Ausgang Genehmigungen erteilt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leistungen der Veranstalter-Haftpflichtversicherung==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann bei der Veranstalterhaftpflicht zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden unterschieden werden. Die Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters besagt, dass der Besuch, der Aufenthalt sowie das Verlassen einer Veranstaltung für die Besucher gefahrlos möglich sein muss. Die Prüfung der Haftungsfrage übernimmt die Haftpflichtversicherung, ebenso den passiven Rechtsschutz, sofern kein Verschulden beim Versicherungsnehmer vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sach- und Vermögensschäden treffen einen Veranstalter mittel- und unmittelbar. Zu den Sachschäden gehören unter anderem Mietsach- und Umweltschäden. Unter Mietsachschäden versteht man Schäden an gemieteten Immobilien wie beispielsweise an einer Veranstaltungshalle. Unter Vermögensschäden versteht man diejenigen Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden darstellen. Hier ist beispielsweise ein Unfall eines Künstlers vorstellbar, wonach die betreffende Person eine geplante Tournee absagen muss, woraus ein finanzieller Schaden für sie entsteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist ebenfalls möglich, die Veranstalterhaftpflichtversicherung auf Jahresbasis abzuschließen. Der  Vorteil hierbei liegt sowohl in den günstigeren Prämien als auch in der Handhabung. Dabei muss nicht jede Veranstaltung einzeln angemeldet werden, sondern es ist ausreichend, die Besucherzahlen der Versicherungsagentur einmal jährlich mitzuteilen; gerade im Eventbereich ist dies eine sinnvolle Lösung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Prämienkalkulation==&lt;br /&gt;
Die Prämien der Veranstalterhaftpflichtversicherung werden bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften beziehungsweise Maklern unterschiedlich eingestuft und berechnet; es besteht keine einheitliche Handhabung. In einem ersten Schritt wird die Art der Veranstaltung definiert. Hier bedienen sich Versicherer einer Grobaufteilung, die beispielsweise so gestaltet sein kann:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ausstellungen/Messe/Märkte/Floh-/Trödelmärkte&lt;br /&gt;
* Viehauktionen/Tierschauen/Pferde- und Viehmärkte&lt;br /&gt;
* Festveranstaltungen/Kongresse/Modeschauen&lt;br /&gt;
* Umzüge/Festzüge&lt;br /&gt;
* Einzelrisiken ohne Versicherung der Veranstaltung&lt;br /&gt;
* Sonstige Risiken&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Bereiche werden daraufhin weiter untergliedert. Für den Bereich der Großveranstaltungen sind folgende Szenarien denkbar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Dauer bis 7 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen&lt;br /&gt;
* Dauer bis 14 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen&lt;br /&gt;
* Rock-/Pop- und politische Veranstaltungen&lt;br /&gt;
* Straßenfeste, Vereinsfeste&lt;br /&gt;
* Sportfeste /-veranstaltungen/ -wettkämpfe&lt;br /&gt;
* Rennveranstaltungen, Regatten, Reiterfeste&lt;br /&gt;
* Motorrennveranstaltungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Prämienberechnung ist nicht einheitlich und wird anhängig vom Versicherer auf Basis von Besucherzahlen oder Umsatzsummen vorgenommen. Hier soll auf beide Berechnungsmodelle eingegangen werden, um zu verdeutlichen, dass sich das Prämienniveau je nach Berechnungsart ändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur wenige Veranstalter kennen im Vorfeld die genaue Besucherzahl ihrer Veranstaltung; hier ist in der Regel nur die Kapazität der Location beziehungsweise die von Behördenseite genannte Obergrenze bekannt. Besonders im Kontext von Veranstaltungen, für die keine Tickets verkauft werden (Brauchtumsfeste, Marathons, …), ist dies besonders schwierig. Dem Veranstalter bleibt letztlich nur eine Schätzung, die er der Versicherung mitteilen muss. Im Nachhinein muss er die Versicherung zudem über die tatsächliche Besucherzahl informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Abhandlung der Berechnungsgrundlage folgt die Ermittlung einer Versicherungssumme (Deckungssumme). Da hier weder Empfehlungen noch rechtliche Verpflichtungen bestehen, muss auch in diesem Fall der Veranstalter selbst das Risiko kalkulieren; in manchen Fällen geben die Behörden jedoch eine Mindestsumme vor. Dazu ist zu bemerken, dass die Haftung des Veranstalters aufgrund § 823 BGB unbegrenzt ist. Eine unbegrenzte Deckungssumme existiert jedoch nicht. Die ''Standarddeckungssumme'' beträgt derzeit € 3 Millionen für Personen- und Sachschäden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ermittlung der Prämie (Tarifierung) könnte entsprechend der oben genannten Angaben folgendermaßen berechnet werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 10.000 Besucher, Festveranstaltung, Deckungssumme € 3 Millionen = 0,08 EUR je Besucher&lt;br /&gt;
* zuzüglich des Zuschlags für Rock/Pop-Veranstaltungen = 50% &lt;br /&gt;
* Gesamtnettoprämie = € 1.200 + Versicherungssteuer 19%&lt;br /&gt;
* Gesamtbruttoprämie einmalig = € 1.428&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Hauptversicherungen=&lt;br /&gt;
An dieser Stelle werden die oben genannten Hauptversicherungen näher erläutert. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass Veranstalter die Möglichkeit in Betracht ziehen sollten, durch Lieferanten oder Unterauftragnehmer geschädigt zu werden. Hier wäre es besonders wichtig, bereits im Vorfeld auf der Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung von Lieferanten oder Unterauftragnehmern zu bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausfallversicherung (Eigenschaden)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Historische Entwicklung &amp;amp; Allgemeines'''&lt;br /&gt;
Die ''Contingency Non-Appearance Insurance'' hat ihren Ursprung in England und wird dort seit 1940 professionell betrieben. In der Bundesrepublik wurde diese Versicherungsart in der Mitte der 1980er Jahre eingeführt. Bis dahin war es, abgesehen von marginalen Vertragsabschlüssen, ausgeschlossen, ein Ausfallrisiko zu versichern.  Der Hauptgrund dafür liegt in der Gesetzmäßigkeit der Versicherung selbst, die auf dem ''Gesetz der großen Zahl'' basiert. Sie erlebte vor allem einen Aufschwung durch die erhebliche Zunahme von Veranstaltungen, die gestiegenen Kosten für Konzerte sowie das erhöhte Risikobewusstsein der Veranstalter. Zu Beginn der 1990er Jahre zeichneten etwa 20 Versicherer in Europa Ausfallversicherungen. Die Geschehnisse des 11. September 2001 nahmen sämtliche Versicherer zum Anlass, ihre sogenannten Zeichnungskriterien zu überarbeiten. Dabei wurde oftmals der Ausschluss von Schäden durch Terrorakte in die Verträge integriert. In der Bundesrepublik sind seither Risiken durch Anschläge und Unruhen bei Großveranstaltungen kaum versicherbar. Auch die Zahl der Versicherungsunternehmen, die Veranstaltungsrisiken versichern, blieb davon nicht unberührt. Unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 stellte lediglich eine geringe Zahl von Risikoträgern entsprechende Kapazitäten zur Verfügung; heute kann der Versicherungsmarkt hier auf etwa 20 Versicherer zurückgreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Leistungen der Ausfallversicherung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausfallversicherung ist eine Spezialversicherung; rechtlich fällt sie unter die Kategorie der ''Eigenschadenversicherungen''. Sie deckt das Risiko des Ausfallens beziehungsweise der Nichtdurchführbarkeit von Veranstaltungen ab, sofern diese durch Ursachen hervorgerufen werden, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches der Veranstalter, Künstler oder deren Managements liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherbar ist hier der Nettoverlust, der in Form aufgebrachter Kosten, entgangener Gewinne, von Sponsorengeldern, Mehrkosten oder Schadensminderungsaufwendungen entsteht. Ausfallversicherungen müssen Gesundheitserklärungen der zu versichernden Person zugrunde gelegt werden. Die Ausfallversicherung greift, sobald eine Veranstaltung abgesagt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Veranstalter im Falle eines Schadens alles tun müssen, um die Schäden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen sich so verhalten, als wären sie nicht versichert; dies wird auch als Schadensminderungspflicht bezeichnet. Eine Sonderform der Veranstaltungsausfallversicherung ist die Versicherung der Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten, die sogenannte TV Rights Insurance. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Prämienkalkulation=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Versicherungssumme einer Ausfallversicherung kann sich aus bis zu sieben&lt;br /&gt;
Positionen zusammensetzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Produktionskosten&lt;br /&gt;
* örtliche Kosten&lt;br /&gt;
* Gagen&lt;br /&gt;
* Sponsorengelder/Werbeeinnahmen&lt;br /&gt;
* Rückabwicklungskosten&lt;br /&gt;
* Gewinn&lt;br /&gt;
* Vorsorge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungen dieser Art sollten vier Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Kurzfristige Elektronikversicherung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Historische Entwicklung &amp;amp; Allgemeines'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der 1920er Jahre wurde die Elektronikversicherung (damals Schwachstromversicherung genannt) entwickelt. Neben den üblichen versicherbaren Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm entwickelte sich ein neuer Versicherungsbedarf, der aus den damals jüngsten technischen Entwicklungen entstand. Stromgebundene Anlagen unterlagen weiteren zusätzlichen Gefahren, wie beispielsweise Überspannung, Blitzschlag aber auch menschlichem Fehlverhalten. Der überwiegende Teil der auftretenden Schäden war weder über eine konventionelle Sachversicherung, noch über die bereits existierenden Maschinen-  oder Transportversicherungen abzudecken. Eine Herausforderung war der vermehrte Einsatz mobiler Technik, der gleichzeitig neue Risiken mit sich brachte. Deshalb ist, vor allem durch spezialisierte Versicherungsmakler, ein mittlerweile umfangreicher Versicherungsschutz entstanden. Durch diese Makler fand die Versicherung auch Einzug in diverse Medienbereiche, so dass heute Film- oder Veranstaltungstechnik im Rahmen der Elektronikversicherung abgesichert wird. Die dort auftretenden, abweichenden Risiken wie beispielsweise einfacher Diebstahl, Unterschlagung oder auch Schäden zwischen 22 und 6 Uhr konnten im Rahmen der Speziallösungen versichert werden. Der Versicherungsschutz wird regelmäßig an neue Technologien, wie zuletzt Flachbildschirme und LED-Technik, angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Leistungen kurzfristiger Elektronikversicherungen=&lt;br /&gt;
Bei Elektronikversicherungen handelt es sich im Bereich der Sachschäden um eine sogenannte All-Gefahren-Deckung. Dabei sind folgende Gefahren versichert: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter&lt;br /&gt;
* Kurzschluss, Überspannung, Induktion&lt;br /&gt;
* Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder Schäden durch Löschen, Niederreißen&lt;br /&gt;
* Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen&lt;br /&gt;
* Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung&lt;br /&gt;
* Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage&lt;br /&gt;
* höhere Gewalt&lt;br /&gt;
* Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Versicherungsform eignet sich für die Absicherung jeglicher Ton, Licht, AV- und Videotechnik; auch der Transport des Materials kann hier integriert werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante_Kategorisierung_von_Gro%C3%9Fveranstaltungen&amp;diff=2510</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante_Kategorisierung_von_Gro%C3%9Fveranstaltungen&amp;diff=2510"/>
		<updated>2015-01-06T22:18:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „=Versicherungsformen= Folgende Hauptversicherungen existieren in Bezug auf Veranstaltungen:  * Veranstalterhaftpflichtversicherung * Ausfallversicherung * kurz…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Versicherungsformen=&lt;br /&gt;
Folgende Hauptversicherungen existieren in Bezug auf Veranstaltungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Veranstalterhaftpflichtversicherung&lt;br /&gt;
* Ausfallversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Elektronikversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Ausrüstungsversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Unfallversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Krankenversicherung für ausländische Künstler&lt;br /&gt;
* Bargeldversicherung&lt;br /&gt;
* kurzfristige Sachversicherung&lt;br /&gt;
* AGG-Deckung&lt;br /&gt;
* Betriebsschließungsversicherung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der hier genannten Versicherungen den wenigsten Veranstaltern bekannt ist, weshalb nur in Einzelfällen eine umfangreiche Absicherung zustande kommt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Versicherungen genauer erläutert, zunächst jedoch die Mindestanforderungen dargestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hier keine gesetzlichen Mindestanforderungen für Veranstalter bestehen und auch von Behörden nur in den seltensten Fällen Auflagen oder Anforderungen an den Versicherungsschutz gemacht werden. Oftmals wird daher nur eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Versicherer stellen in der Regel keinerlei Anforderungen an ihre Kunden. Da keine beruflichen Anforderungen an Veranstalter gestellt werden, sind derzeit schätzungsweise 95 % von ihnen ''ungelernt''. Im Rahmen einer Risikoprüfung werden meist lediglich die Vorversicherung und eventuelle Vorschäden erfragt. Dabei sind bisher kaum Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften im Hinblick auf diese Risikoanalyse erkennbar. Die Vorlage von Sicherheitskonzepten wird weder gefordert noch bei der Kalkulation der Prämien berücksichtigt. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Sicherheitskonzepte für den Versicherer im Schadensfall sehr aussagekräftig sein können. Eine Prüfung der Sicherheitskonzepte ist schon alleine aufgrund der Komplexität dieser Ausarbeitungen nicht möglich. Auch sind Versicherungskaufleute oftmals fachlich nicht geeignet, die dort aufgeführten Aspekte zu prüfen oder zu bewerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Veranstalter versichert sich gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung ergeben können. Diese Versicherung schützt ihn vor den materiellen Folgen eines Schadensfalls; es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versichert wird auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den jeweiligen Sonderbedingungen zur Veranstalterhaftpflichtversicherung der Versicherungsunternehmen beziehungsweise -makler. Laut § 1 Absatz 1 AHB besteht Versicherungsschutz für Personenschäden (Tod, Verletzung und Gesundheitsbeschädigung), Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) sowie Vermögensschäden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind). Ebenso zählen zu den versicherbaren Schäden Mietsachschäden an Gebäuden, Be- und Entladungsschäden, Bearbeitungsschäden, Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Abhandenkommen von Besucher- und Belegschaftshabe sowie Schlüsselschäden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Schäden durch Besucher=&lt;br /&gt;
Durch Besucher verursachte Schäden sind nicht versichert, auch nicht versicherbar. Ferner gelten Schäden an gemieteten, geliehenen oder überlassenen Mobilien sowie Schäden an und durch Kraftfahrzeuge als nicht mitversichert. Die nicht über die Veranstalterhaftpflichtversicherung versicherbaren Risiken können beispielsweise über eine Ausrüstungs-, Kfz-Haftpflicht- oder kurzfristige Elektronikversicherung gedeckt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Veranstalter-Versicherungen=&lt;br /&gt;
In diesem Kapitel sollen die oben genannten Versicherungsformen detaillierter erläutert werden, die Veranstaltern zur Verfügung stehen, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern. Dabei wird zunächst die wohl bekannteste Versicherung genauer betrachtet, die Haftpflichtversicherung. In einem zweiten Schritt erfolgt die Darstellung weiterer Versicherungsformen, die für Veranstalter relevant sein können. Dabei wird, sofern möglich, aufgeführt, welche Leistungen die entsprechenden Versicherungen umfassen und auf welche Weise die Prämienkalkulation erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Haftpflichtversicherungen=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Historische Entwicklung &amp;amp; Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Haftpflichtversicherung entstand zum Schutz von Unternehmen gegen ihre Inanspruchnahme aus dem Reichshaftpflichtgesetz (RHG) von 1871 für Schäden von Arbeitnehmern und dritten Personen; dieses Gesetz wurde erst 1978 durch das Haftpflichtgesetz abgelöst. Bereits seit den frühen 1950er-Jahren war die Haftpflichtversicherung als Spartenprodukt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Kundenbereich etabliert. Im Hinblick auf die Fragestellung des BaSiGo-Projekts ist hier vor allem die Veranstalter-Haftpflichtversicherung von Interesse. Diese wurde als Spezialpolice lange Zeit nur von wenigen Versicherern angeboten. Vor allem in dem Bereich von Musikveranstaltungen war es Ende der 1960er Jahre schwer, eine derartige Versicherung abzuschließen, da damals vor allem während Rockkonzerten häufig Vandalismus-Schäden zu beklagen waren. Erst Mitte der 1980er Jahre öffnete sich dieser Markt wieder, so dass einige Versicherer bereit waren, Veranstalterhaftpflichtversicherungen bei wenigen Spezialmaklern zu zeichnen. Inzwischen bieten diverse Unternehmen derartige Versicherungen an. Hier sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich in der Versicherungsbranche in den vergangenen Jahren eine Marktkonzentration ergeben hat; viele der damaligen Anbieter sind zu großen Unternehmen fusioniert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl eines Versicherungsunternehmens für die Zusammenarbeit im Kontext von Großveranstaltungen ist vor allem die Zahl der Besucher von Bedeutung. Bis zu einer Zahl von 10.000 Gästen, finden sich auf dem bundesdeutschen Markt derzeit etwa 30 Unternehmen, die derartige Versicherungen anbieten. Ist die Anzahl der Besucher höher als 10.000, so reduziert sich die Zahl der Versicherungen mit entsprechenden Angeboten auf unter zehn. Lediglich etwa fünf Versicherer sind bereit, eine Deckung für Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von über 50.000 Personen anzubieten. Zudem werden diese Deckungen in der Regel nur über spezialisierte Versicherungsmakler angeboten; in der Bundesrepublik existieren derzeit etwa vier Unternehmen dieser Art. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung, eine Veranstaltung zu versichern, folgen die Versicherungsgesellschaften den Maklern sowie hauseigenen Erfahrungswerten, welche meist jedoch nur rudimentär dokumentiert werden. Eine Risikoprüfung im Hinblick auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wird von Seiten der Versicherer nicht vorgenommen. Hier verlassen sich die Unternehmen darauf, dass behördlicherseits entsprechende Prüfungen stattfinden und nur nach deren positiven Ausgang Genehmigungen erteilt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Leistungen der Veranstalter-Haftpflichtversicherung==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich kann bei der Veranstalterhaftpflicht zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden unterschieden werden. Die Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters besagt, dass der Besuch, der Aufenthalt sowie das Verlassen einer Veranstaltung für die Besucher gefahrlos möglich sein muss. Die Prüfung der Haftungsfrage übernimmt die Haftpflichtversicherung, ebenso den passiven Rechtsschutz, sofern kein Verschulden beim Versicherungsnehmer vorliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sach- und Vermögensschäden treffen einen Veranstalter mittel- und unmittelbar. Zu den Sachschäden gehören unter anderem Mietsach- und Umweltschäden. Unter Mietsachschäden versteht man Schäden an gemieteten Immobilien wie beispielsweise an einer Veranstaltungshalle. Unter Vermögensschäden versteht man diejenigen Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden darstellen. Hier ist beispielsweise ein Unfall eines Künstlers vorstellbar, wonach die betreffende Person eine geplante Tournee absagen muss, woraus ein finanzieller Schaden für sie entsteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist ebenfalls möglich, die Veranstalterhaftpflichtversicherung auf Jahresbasis abzuschließen. Der  Vorteil hierbei liegt sowohl in den günstigeren Prämien als auch in der Handhabung. Dabei muss nicht jede Veranstaltung einzeln angemeldet werden, sondern es ist ausreichend, die Besucherzahlen der Versicherungsagentur einmal jährlich mitzuteilen; gerade im Eventbereich ist dies eine sinnvolle Lösung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Prämienkalkulation==&lt;br /&gt;
Die Prämien der Veranstalterhaftpflichtversicherung werden bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften beziehungsweise Maklern unterschiedlich eingestuft und berechnet; es besteht keine einheitliche Handhabung. In einem ersten Schritt wird die Art der Veranstaltung definiert. Hier bedienen sich Versicherer einer Grobaufteilung, die beispielsweise so gestaltet sein kann:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ausstellungen/Messe/Märkte/Floh-/Trödelmärkte&lt;br /&gt;
* Viehauktionen/Tierschauen/Pferde- und Viehmärkte&lt;br /&gt;
* Festveranstaltungen/Kongresse/Modeschauen&lt;br /&gt;
* Umzüge/Festzüge&lt;br /&gt;
* Einzelrisiken ohne Versicherung der Veranstaltung&lt;br /&gt;
* Sonstige Risiken&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Bereiche werden daraufhin weiter untergliedert. Für den Bereich der Großveranstaltungen sind folgende Szenarien denkbar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Dauer bis 7 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen&lt;br /&gt;
* Dauer bis 14 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen&lt;br /&gt;
* Rock-/Pop- und politische Veranstaltungen&lt;br /&gt;
* Straßenfeste, Vereinsfeste&lt;br /&gt;
* Sportfeste /-veranstaltungen/ -wettkämpfe&lt;br /&gt;
* Rennveranstaltungen, Regatten, Reiterfeste&lt;br /&gt;
* Motorrennveranstaltungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Prämienberechnung ist nicht einheitlich und wird anhängig vom Versicherer auf Basis von Besucherzahlen oder Umsatzsummen vorgenommen. Hier soll auf beide Berechnungsmodelle eingegangen werden, um zu verdeutlichen, dass sich das Prämienniveau je nach Berechnungsart ändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur wenige Veranstalter kennen im Vorfeld die genaue Besucherzahl ihrer Veranstaltung; hier ist in der Regel nur die Kapazität der Location beziehungsweise die von Behördenseite genannte Obergrenze bekannt. Besonders im Kontext von Veranstaltungen, für die keine Tickets verkauft werden (Brauchtumsfeste, Marathons, …), ist dies besonders schwierig. Dem Veranstalter bleibt letztlich nur eine Schätzung, die er der Versicherung mitteilen muss. Im Nachhinein muss er die Versicherung zudem über die tatsächliche Besucherzahl informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Abhandlung der Berechnungsgrundlage folgt die Ermittlung einer Versicherungssumme (Deckungssumme). Da hier weder Empfehlungen noch rechtliche Verpflichtungen bestehen, muss auch in diesem Fall der Veranstalter selbst das Risiko kalkulieren; in manchen Fällen geben die Behörden jedoch eine Mindestsumme vor. Dazu ist zu bemerken, dass die Haftung des Veranstalters aufgrund § 823 BGB unbegrenzt ist. Eine unbegrenzte Deckungssumme existiert jedoch nicht. Die ''Standarddeckungssumme'' beträgt derzeit € 3 Millionen für Personen- und Sachschäden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ermittlung der Prämie (Tarifierung) könnte entsprechend der oben genannten Angaben folgendermaßen berechnet werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 10.000 Besucher, Festveranstaltung, Deckungssumme € 3 Millionen = 0,08 EUR je Besucher&lt;br /&gt;
* zuzüglich des Zuschlags für Rock/Pop-Veranstaltungen = 50% &lt;br /&gt;
* Gesamtnettoprämie = € 1.200 + Versicherungssteuer 19%&lt;br /&gt;
* Gesamtbruttoprämie einmalig = € 1.428&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Hauptversicherungen=&lt;br /&gt;
An dieser Stelle werden die oben genannten Hauptversicherungen näher erläutert. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass Veranstalter die Möglichkeit in Betracht ziehen sollten, durch Lieferanten oder Unterauftragnehmer geschädigt zu werden. Hier wäre es besonders wichtig, bereits im Vorfeld auf der Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung von Lieferanten oder Unterauftragnehmern zu bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausfallversicherung (Eigenschaden)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Historische Entwicklung &amp;amp; Allgemeines'''&lt;br /&gt;
Die ''Contingency Non-Appearance Insurance'' hat ihren Ursprung in England und wird dort seit 1940 professionell betrieben. In der Bundesrepublik wurde diese Versicherungsart in der Mitte der 1980er Jahre eingeführt. Bis dahin war es, abgesehen von marginalen Vertragsabschlüssen, ausgeschlossen, ein Ausfallrisiko zu versichern.  Der Hauptgrund dafür liegt in der Gesetzmäßigkeit der Versicherung selbst, die auf dem ''Gesetz der großen Zahl'' basiert. Sie erlebte vor allem einen Aufschwung durch die erhebliche Zunahme von Veranstaltungen, die gestiegenen Kosten für Konzerte sowie das erhöhte Risikobewusstsein der Veranstalter. Zu Beginn der 1990er Jahre zeichneten etwa 20 Versicherer in Europa Ausfallversicherungen. Die Geschehnisse des 11. September 2001 nahmen sämtliche Versicherer zum Anlass, ihre sogenannten Zeichnungskriterien zu überarbeiten. Dabei wurde oftmals der Ausschluss von Schäden durch Terrorakte in die Verträge integriert. In der Bundesrepublik sind seither Risiken durch Anschläge und Unruhen bei Großveranstaltungen kaum versicherbar. Auch die Zahl der Versicherungsunternehmen, die Veranstaltungsrisiken versichern, blieb davon nicht unberührt. Unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 stellte lediglich eine geringe Zahl von Risikoträgern entsprechende Kapazitäten zur Verfügung; heute kann der Versicherungsmarkt hier auf etwa 20 Versicherer zurückgreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Leistungen der Ausfallversicherung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausfallversicherung ist eine Spezialversicherung; rechtlich fällt sie unter die Kategorie der ''Eigenschadenversicherungen''. Sie deckt das Risiko des Ausfallens beziehungsweise der Nichtdurchführbarkeit von Veranstaltungen ab, sofern diese durch Ursachen hervorgerufen werden, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches der Veranstalter, Künstler oder deren Managements liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherbar ist hier der Nettoverlust, der in Form aufgebrachter Kosten, entgangener Gewinne, von Sponsorengeldern, Mehrkosten oder Schadensminderungsaufwendungen entsteht. Ausfallversicherungen müssen Gesundheitserklärungen der zu versichernden Person zugrunde gelegt werden. Die Ausfallversicherung greift, sobald eine Veranstaltung abgesagt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Veranstalter im Falle eines Schadens alles tun müssen, um die Schäden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen sich so verhalten, als wären sie nicht versichert; dies wird auch als Schadensminderungspflicht bezeichnet. Eine Sonderform der Veranstaltungsausfallversicherung ist die Versicherung der Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten, die sogenannte TV Rights Insurance. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Prämienkalkulation=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Versicherungssumme einer Ausfallversicherung kann sich aus bis zu sieben&lt;br /&gt;
Positionen zusammensetzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Produktionskosten&lt;br /&gt;
* örtliche Kosten&lt;br /&gt;
* Gagen&lt;br /&gt;
* Sponsorengelder/Werbeeinnahmen&lt;br /&gt;
* Rückabwicklungskosten&lt;br /&gt;
* Gewinn&lt;br /&gt;
* Vorsorge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versicherungen dieser Art sollten vier Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Kurzfristige Elektronikversicherung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Historische Entwicklung &amp;amp; Allgemeines'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der 1920er Jahre wurde die Elektronikversicherung (damals Schwachstromversicherung genannt) entwickelt. Neben den üblichen versicherbaren Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm entwickelte sich ein neuer Versicherungsbedarf, der aus den damals jüngsten technischen Entwicklungen entstand. Stromgebundene Anlagen unterlagen weiteren zusätzlichen Gefahren, wie beispielsweise Überspannung, Blitzschlag aber auch menschlichem Fehlverhalten. Der überwiegende Teil der auftretenden Schäden war weder über eine konventionelle Sachversicherung, noch über die bereits existierenden Maschinen-  oder Transportversicherungen abzudecken. Eine Herausforderung war der vermehrte Einsatz mobiler Technik, der gleichzeitig neue Risiken mit sich brachte. Deshalb ist, vor allem durch spezialisierte Versicherungsmakler, ein mittlerweile umfangreicher Versicherungsschutz entstanden. Durch diese Makler fand die Versicherung auch Einzug in diverse Medienbereiche, so dass heute Film- oder Veranstaltungstechnik im Rahmen der Elektronikversicherung abgesichert wird. Die dort auftretenden, abweichenden Risiken wie beispielsweise einfacher Diebstahl, Unterschlagung oder auch Schäden zwischen 22 und 6 Uhr konnten im Rahmen der Speziallösungen versichert werden. Der Versicherungsschutz wird regelmäßig an neue Technologien, wie zuletzt Flachbildschirme und LED-Technik, angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Leistungen kurzfristiger Elektronikversicherungen=&lt;br /&gt;
Bei Elektronikversicherungen handelt es sich im Bereich der Sachschäden um eine sogenannte All-Gefahren-Deckung. Dabei sind folgende Gefahren versichert: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter&lt;br /&gt;
* Kurzschluss, Überspannung, Induktion&lt;br /&gt;
* Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder Schäden durch Löschen, Niederreißen&lt;br /&gt;
* Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen&lt;br /&gt;
* Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung&lt;br /&gt;
* Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage&lt;br /&gt;
* höhere Gewalt&lt;br /&gt;
* Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Versicherungsform eignet sich für die Absicherung jeglicher Ton, Licht, AV- und Videotechnik; auch der Transport des Materials kann hier integriert werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen&amp;diff=2509</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen&amp;diff=2509"/>
		<updated>2015-01-06T22:11:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: /* Prämiengestaltung am Beispiel */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{DISPLAYTITLE:Versicherungslösungen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übersicht über Versicherungslösungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen|Übersicht über Versicherungslösungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen|Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Prämiengestaltung am Beispiel==&lt;br /&gt;
Erläuterungstext/Motivation für [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel|Prämiengestaltung am Beispiel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung_am_Beispiel&amp;diff=2508</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung_am_Beispiel&amp;diff=2508"/>
		<updated>2015-01-06T22:11:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Rainer Könnecke verschob die Seite Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel nach Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#WEITERLEITUNG [[Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung_am_Beispiel&amp;diff=2507</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung_am_Beispiel&amp;diff=2507"/>
		<updated>2015-01-06T22:11:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Rainer Könnecke verschob die Seite Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel nach Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Musterdaten / Beispielszenario=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Künstler tritt im Rahmen seiner Open-Air-Welttournee fünfmal in Deutschland auf. Die Gesamtversicherungssumme aus Kosten und Gewinn liegt bei 20 Millionen Euro und stellt gleichzeitig den Umsatz des Veranstalters für diese Tournee dar. Es werden 200.000 Besucher erwartet. Der Tourneeveranstalter stellt die geforderte Technik im Wert von 1 Millionen Euro. Der durchschnittliche Kartenpreis liegt damit bei 100 Euro. Das Risiko der Vertragspartner wird wie folgt aufgeteilt: Der Tourneeveranstalter definiert sein Risiko ausschließlich im Bereich des sogenannten B-Risikos in Form von Unfall, Krankheit oder Tod sowie Nichterscheinen wegen Streik oder Flugverspätung bezogen auf den Künstler und seine Band. Des Weiteren haben sich die Veranstaltungspartner zur Mitversicherung ihrer örtlichen Kosten entschieden. Zwei von ihnen möchten zudem ihren Gewinn mitversichern. Die anderen drei Partner tragen entweder das Risiko selbst oder haben bereits eine Versicherung abgeschlossen, ohne dies dem Tourneeveranstalter ausdrücklich mitzuteilen. Darüber hinaus benötigen die örtlichen Veranstalter neben der B-Deckung auch eine Deckung zur Absicherung des A- Risikos (Nichtbespielbarkeit und Wetterrisiken). Diese Risiken fallen vertragsmäßig aufgrund der Vereinbarungen nicht in die Risikosphäre des Tourneeveranstalters. Die Analyse des Haftpflichtrisikos ergibt folgendes Vorgehen: Jeder örtliche Partner verpflichtet sich dazu, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Der Tourneeveranstalter hat bereits im Vorfeld eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, so dass kein Abschluss einer weiteren Versicherung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er ist hier zudem vertraglich verpflichtet, während des Aufenthalts des Künstlers in Deutschland für dessen Technik eine entsprechende Versicherung abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Angebot=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Anschluss an die Vorbesprechungen erstellt der Makler ein entsprechendes Angebot für den Interessenten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ausfallversicherung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das hier bestehende Volumen von 20 Millionen Euro für einen einzelnen Versicherer zu hoch ist, wird eine sogenannte Pool-Lösung angestrebt, woraus folgender Verteilungsplan hervorgeht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* neun Millionen Euro Versicherung A (führender Versicherer)&lt;br /&gt;
* fünf Millionen Euro Versicherung B&lt;br /&gt;
* vier Millionen Euro Versicherung C&lt;br /&gt;
* zwei Millionen Euro Versicherung D&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgaben des führenden Versicherers bestehen unter anderem darin, die Korrespondenz zu führen sowie im Schadensfall Zahlungen zu tätigen. Entsprechenden Anteile der übrigen Versicherer werden der führenden Versicherung im Nachhinein erstattet.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vier Millionen Euro der Gesamtversicherungssumme bestehen beispielsweise aus Kosten für überregionale Werbung, Bühne, Licht, Unterbringung in Hotels sowie Transporten und Gewinn des Tourneeveranstalters. Die übrigen 16 Millionen Euro stellen die Kosten und den Gewinn der örtlichen Veranstalter dar. Zu diesen gehören die lokale Werbung, das Personal, das Catering und die Hallenmiete. GEMA-Gebühren werden hier nicht berücksichtigt, da diese bei einer Absage nicht anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit den beteiligten Versicherungsunternehmen wurden folgende Prämiensätze vereinbart:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 1,2 % Netto Ausfallversicherung Form B Tourneeveranstalter&lt;br /&gt;
* 2,4 % Netto Ausfallversicherung Form C2 Örtliche Veranstalter&lt;br /&gt;
* 0,6 % Netto Averse Weather Örtliche Veranstalter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner wird von den Versicherern im Rahmen einer Risikoprüfung ein ärztliches Attest des Künstlers und der Mitglieder seiner Band gefordert, wodurch ausgeschlossen werden soll, dass Gründe bekannt sind, welche bereits zum Abschlusszeitpunkt zu einem Ausfall der Veranstaltung aus medizinischen Gründen führen könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Berechnung der Prämie:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;prettytable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|4 Millionen zu 1,2 %&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 48.000 &amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|16 Millionen zu 2,4 %&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 384.000&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|16 Millionen zu 0,6 %&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 96.000&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;zzgl. 19 % Versicherungssteuer&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 528.000&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|'''Summe ''' inkl. 19 % Versicherungssteuer&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;'''€ 928.320'''&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Veranstalterhaftpflicht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung wurden zwei Versicherer gefunden. Der Versicherungsmakler muss nun herausfinden, welche der beiden Varianten für seinen Kunden die attraktivere Lösung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der einen Seite steht das Angebot der Versicherung A. Diese berechnet die Prämien anhand des Umsatzes der Veranstaltung. Bei einem Umsatz von 20 Millionen Euro ergibt sich ein Prämiensatz von 0,6 o/oo. Die Berechnung der Prämie erfolgt entsprechend: 20.000.000 x 0,6 o/oo/Umsatz 12.000 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichzeitig liegt ein Angebot der Versicherung B vor. Diese berechnet nach Besucherzahlen und erhebt für das gleiche Risiko eine Prämie von 0,05 EUR netto je Besucher. Hier erfolgt die Berechnung der Prämie demnach auf diese Weise: 200.000 Besucher x 0,05 EUR/Besucher 10.000 EUR&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Fall ist die Abweichung nicht allzu groß, auch die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich nur marginal, so dass dem Veranstalter das Angebot der Versicherung B vorgelegt wird. Die Bruttoprämie inklusive der Versicherungssteuer liegt bei 11.900 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronikversicherung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Versicherung der Technik wird eine kurzfristige Elektronikversicherung abgeschlossen. Die Berechnung der Prämie richtet sich dabei nach der Höhe der Versicherungssumme und der Vertragsdauer. Der Wert des Equipments wird mit 1.000.000 Euro angegeben; die Vertragsdauer beträgt 16 Tage. Die Bruttoprämie inklusive der Versicherungssteuer liegt hier bei 3.570 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Policierung / Erstellung der Versicherungsdokumente==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung erstellt der Makler selbst die Police oder übergibt den Vorgang an den Versicherer. Die jeweilige Vorgehensweise wird im Vorfeld zwischen dem Versicherungsmakler und den Gesellschaften vereinbart.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung_am_Beispiel&amp;diff=2506</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Praemiengestaltung am Beispiel</title>
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		<updated>2015-01-06T22:08:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „=Musterdaten / Beispielszenario=  Ein Künstler tritt im Rahmen seiner Open-Air-Welttournee fünfmal in Deutschland auf. Die Gesamtversicherungssumme aus Koste…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Musterdaten / Beispielszenario=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Künstler tritt im Rahmen seiner Open-Air-Welttournee fünfmal in Deutschland auf. Die Gesamtversicherungssumme aus Kosten und Gewinn liegt bei 20 Millionen Euro und stellt gleichzeitig den Umsatz des Veranstalters für diese Tournee dar. Es werden 200.000 Besucher erwartet. Der Tourneeveranstalter stellt die geforderte Technik im Wert von 1 Millionen Euro. Der durchschnittliche Kartenpreis liegt damit bei 100 Euro. Das Risiko der Vertragspartner wird wie folgt aufgeteilt: Der Tourneeveranstalter definiert sein Risiko ausschließlich im Bereich des sogenannten B-Risikos in Form von Unfall, Krankheit oder Tod sowie Nichterscheinen wegen Streik oder Flugverspätung bezogen auf den Künstler und seine Band. Des Weiteren haben sich die Veranstaltungspartner zur Mitversicherung ihrer örtlichen Kosten entschieden. Zwei von ihnen möchten zudem ihren Gewinn mitversichern. Die anderen drei Partner tragen entweder das Risiko selbst oder haben bereits eine Versicherung abgeschlossen, ohne dies dem Tourneeveranstalter ausdrücklich mitzuteilen. Darüber hinaus benötigen die örtlichen Veranstalter neben der B-Deckung auch eine Deckung zur Absicherung des A- Risikos (Nichtbespielbarkeit und Wetterrisiken). Diese Risiken fallen vertragsmäßig aufgrund der Vereinbarungen nicht in die Risikosphäre des Tourneeveranstalters. Die Analyse des Haftpflichtrisikos ergibt folgendes Vorgehen: Jeder örtliche Partner verpflichtet sich dazu, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Der Tourneeveranstalter hat bereits im Vorfeld eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, so dass kein Abschluss einer weiteren Versicherung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er ist hier zudem vertraglich verpflichtet, während des Aufenthalts des Künstlers in Deutschland für dessen Technik eine entsprechende Versicherung abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Angebot=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Anschluss an die Vorbesprechungen erstellt der Makler ein entsprechendes Angebot für den Interessenten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ausfallversicherung'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das hier bestehende Volumen von 20 Millionen Euro für einen einzelnen Versicherer zu hoch ist, wird eine sogenannte Pool-Lösung angestrebt, woraus folgender Verteilungsplan hervorgeht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* neun Millionen Euro Versicherung A (führender Versicherer)&lt;br /&gt;
* fünf Millionen Euro Versicherung B&lt;br /&gt;
* vier Millionen Euro Versicherung C&lt;br /&gt;
* zwei Millionen Euro Versicherung D&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgaben des führenden Versicherers bestehen unter anderem darin, die Korrespondenz zu führen sowie im Schadensfall Zahlungen zu tätigen. Entsprechenden Anteile der übrigen Versicherer werden der führenden Versicherung im Nachhinein erstattet.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vier Millionen Euro der Gesamtversicherungssumme bestehen beispielsweise aus Kosten für überregionale Werbung, Bühne, Licht, Unterbringung in Hotels sowie Transporten und Gewinn des Tourneeveranstalters. Die übrigen 16 Millionen Euro stellen die Kosten und den Gewinn der örtlichen Veranstalter dar. Zu diesen gehören die lokale Werbung, das Personal, das Catering und die Hallenmiete. GEMA-Gebühren werden hier nicht berücksichtigt, da diese bei einer Absage nicht anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit den beteiligten Versicherungsunternehmen wurden folgende Prämiensätze vereinbart:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 1,2 % Netto Ausfallversicherung Form B Tourneeveranstalter&lt;br /&gt;
* 2,4 % Netto Ausfallversicherung Form C2 Örtliche Veranstalter&lt;br /&gt;
* 0,6 % Netto Averse Weather Örtliche Veranstalter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner wird von den Versicherern im Rahmen einer Risikoprüfung ein ärztliches Attest des Künstlers und der Mitglieder seiner Band gefordert, wodurch ausgeschlossen werden soll, dass Gründe bekannt sind, welche bereits zum Abschlusszeitpunkt zu einem Ausfall der Veranstaltung aus medizinischen Gründen führen könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Berechnung der Prämie:'''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;prettytable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|4 Millionen zu 1,2 %&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 48.000 &amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|16 Millionen zu 2,4 %&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 384.000&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|16 Millionen zu 0,6 %&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 96.000&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;zzgl. 19 % Versicherungssteuer&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;€ 528.000&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|'''Summe ''' inkl. 19 % Versicherungssteuer&lt;br /&gt;
|&amp;lt;div align=&amp;quot;right&amp;quot;&amp;gt;'''€ 928.320'''&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Veranstalterhaftpflicht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung wurden zwei Versicherer gefunden. Der Versicherungsmakler muss nun herausfinden, welche der beiden Varianten für seinen Kunden die attraktivere Lösung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der einen Seite steht das Angebot der Versicherung A. Diese berechnet die Prämien anhand des Umsatzes der Veranstaltung. Bei einem Umsatz von 20 Millionen Euro ergibt sich ein Prämiensatz von 0,6 o/oo. Die Berechnung der Prämie erfolgt entsprechend: 20.000.000 x 0,6 o/oo/Umsatz 12.000 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichzeitig liegt ein Angebot der Versicherung B vor. Diese berechnet nach Besucherzahlen und erhebt für das gleiche Risiko eine Prämie von 0,05 EUR netto je Besucher. Hier erfolgt die Berechnung der Prämie demnach auf diese Weise: 200.000 Besucher x 0,05 EUR/Besucher 10.000 EUR&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Fall ist die Abweichung nicht allzu groß, auch die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich nur marginal, so dass dem Veranstalter das Angebot der Versicherung B vorgelegt wird. Die Bruttoprämie inklusive der Versicherungssteuer liegt bei 11.900 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronikversicherung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Versicherung der Technik wird eine kurzfristige Elektronikversicherung abgeschlossen. Die Berechnung der Prämie richtet sich dabei nach der Höhe der Versicherungssumme und der Vertragsdauer. Der Wert des Equipments wird mit 1.000.000 Euro angegeben; die Vertragsdauer beträgt 16 Tage. Die Bruttoprämie inklusive der Versicherungssteuer liegt hier bei 3.570 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Policierung / Erstellung der Versicherungsdokumente==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung erstellt der Makler selbst die Police oder übergibt den Vorgang an den Versicherer. Die jeweilige Vorgehensweise wird im Vorfeld zwischen dem Versicherungsmakler und den Gesellschaften vereinbart.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht_ueber_Versicherungsloesungen&amp;diff=2505</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen</title>
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		<updated>2015-01-06T21:58:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „=Einleitung= Mit dem Begriff der Versicherung (auch Assekuranz) wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme bezeichnet. Dabei hat sich die Definitio…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Einleitung=&lt;br /&gt;
Mit dem Begriff der Versicherung (auch Assekuranz) wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme bezeichnet. Dabei hat sich die Definition Alfred Manes, die von Karl Hax und Dieter Famy modifiziert wurde, durchgesetzt: „The essence of insurance lies in the elimination of the uncertain risk of loss for the individual through the combination of a large number similarily exposed individuals who each contribute to a common fund of premiums sufficient to make good the loss caused any one individual.” (Manes, Alfred, Encyclopedia of the Social Sciences, Volume 8, 1935)  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufgabe der Versicherung besteht demnach darin, Mittel für einen möglicherweise entstehenden Bedarf bereitzuhalten, der durch den Eintritt des versicherten Ereignisses ausgelöst wird. Die Höhe des Bedarfs wird durch den Umfang des Schadens bestimmt. Versicherungsleistungen sollen die Schadenshöhe jedoch nicht übersteigen; in der Regel reguliert der Prämienaufwand die mögliche Höhe der Versicherungssumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Risiken müssen die folgenden sechs Merkmale aufweisen, um als versicherbar zu gelten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Versicherung beruht auf dem Risikoausgleich im Kollektiv. Ein Versicherungsunternehmen übernimmt also die Einzelrisiken gegen eine Prämie, wobei die Gesamteinnahmen ausreichen müssen, um die anfallenden Zahlungen auszugleichen. Idealerweise besteht eine große Zahl ähnlicher, jedoch nicht notwendigerweise identischer Risiken, die der gleichen Gefahrengruppe angehören. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Eintritt des Schadens muss zufällig und ungewiss sein. Zufällig sind solche Gefahren, die zwar vielen drohen, aber nur wenige tatsächlich treffen. Deshalb gelten bestimmte Elementarrisiken als nicht versicherbar, weil sie bei ihrem Eintritt alle Versicherungsnehmer schädigen würden. Der Eintritt des Ereignisses ist zufällig, wenn seine Herbeiführung außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, wie beispielsweise in der Wetterversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Schaden muss feststellbar und messbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der eintretende Schaden sollte nicht von katastrophalem Ausmaß sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit muss kalkulierbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Prämien müssen wirtschaftlich plausibel sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erst- und Rückversicherung==&lt;br /&gt;
Bei der Erstversicherung übernimmt ein Versicherungsunternehmen die Risiken des Versicherungsnehmers. Zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherung besteht folglich eine Vertragsbeziehung. Charakteristisch für eine Rückversicherung hingegen ist, dass beide Vertragspartner Versicherungsunternehmen sind. Rückversicherungen sind kein eigenständiger Versicherungszweig, sondern ein spezielles Sicherungssystem zwischen Versicherungsunternehmen. Bei einer Rückversicherung ist das versicherungstechnische Risiko versichert; ein Erstversicherer sucht demnach Versicherungsschutz bei einem Rückversicherer. Der Rückversicherer bildet basierend auf den übernommenen Risiken ein Kollektiv. Vereinfacht ausgedrückt versichern sich Versicherungsunternehmen bei einem Rückversicherer selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Gefahrendeckung durch Versicherungen=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In jeder Branche bestehen spezifische Risiken, so auch in dem Bereich von Veranstaltungen. Um einen ersten Eindruck möglicher Szenarien zu geben, sollen hier zunächst zwei gängige Schadenfälle skizziert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Veranstaltungsspezifische Risiken==&lt;br /&gt;
Personenausfälle oder die Nichtdurchführbarkeit aus anderen Gründen können dazu führen, dass Veranstaltungen gänzlich abgesagt werden müssen. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch nur um Beispiele; im Folgenden werden weitere Risiken dargestellt die im Veranstaltungskontext versichert werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Personenausfall===&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltung fällt aus wegen Nichterscheinens des beziehungsweise der Künstler. Hierbei muss zwischen dem Nichterscheinen wegen Unfall, Krankheit oder Tod und dem aus anderen Gründen, sofern diese außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Künstlers, seines Managements oder des Veranstalters liegen, unterschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Nichtdurchführbarkeit einer Veranstaltung===&lt;br /&gt;
Eine Veranstaltung ist aufgrund von Wetterrisiken, Eingriffen von hoher Hand beziehungsweise Nichtbespielbarkeit einer Location unmöglich durchführbar. Zu den [[Wetterrisiken]] für Open-Air-Veranstaltungen zählen vor allem hohe Windgeschwindigkeiten sowie starke Regenfälle. Fliegende Bauten (wie Zirkuszelte) und Bühnen dürfen ab der Windstärke 8 (62 bis 74km/h) nicht mehr betrieben werden. Unter einem ''Eingriff von hoher Hand'' sind Veranstaltungsverbote zu verstehen, die von behördlicher Seite gegen Veranstaltungen im Allgemeinen oder in besonderer Art ausgesprochen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Verhängung einer Staatstrauer oder die Errichtung eines Notquartiers in der Veranstaltungshalle. Beispiele für die Nichtbespielbarkeit einer Veranstaltungshalle sind ein Feuerschaden in der Halle, ein Ausfall der öffentlichen Stromversorgung sowie technische Mängel an der Bühne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Angebote der Versicherungsbranche=&lt;br /&gt;
Selbstverständlich kann auch im Bereich von Veranstaltungen ein Großteil der Risiken auf die Versicherer gegen die Zahlung einer Prämie abgewälzt werden. Zunächst müssen dabei sogenannte Eigenschäden oder Drittschäden unterschieden werden. Unter Eigenschäden ist die Art von Schäden zu verstehen, die den Versicherungsnehmer und sein Vermögen schädigen. Darunter fallen beispielsweise Schäden an Technik oder Mobiliar, aber auch der Ausfall oder die Verschiebung einer Veranstaltung. In diesen Fällen können bereits im Vorfeld der Versicherungswert beziehungsweise eine Versicherungssumme definiert werden. Drittschäden sind Schäden, welche durch den Unternehmer oder seine Helfer Dritten zugefügt werden; hierbei handelt es sich in der Regel um Haftpflichtschäden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informationsmanagement&amp;diff=2504</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Informationsmanagement</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informationsmanagement&amp;diff=2504"/>
		<updated>2015-01-06T21:51:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Begriff des Informationsmanagements stammt ursprünglich aus der Wirtschaftswissenschaft. Er wird als „ein Teilbereich der Unternehmensführung [definiert], der die Aufgabe hat, den im Hinblick auf die Unternehmensziele bestmöglichen Einsatz der Ressource Information zu gewährleisten“; konkret stehen die „Planung, Steuerung und Kontrolle“ von Information im Mittelpunkt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot;&amp;gt;Kcremar, Helmut, Informationsmanagement, Springer, Berlin, Heidelberg, 2005&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern bietet es sich an, das Konzept auf die Veranstaltungsbranche zu übertragen. Hier ist zunächst zwischen interner und externer Information zu unterscheiden. So können sich Informationen ausschließlich auf die Abläufe innerhalb des [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis|Koordinierungskreises]] einer Veranstaltung beziehen oder aber ein [[Veranstaltungsgelände]] betreffen, so dass diese für Besucher relevant sein können. „Die zentrale Fragestellung […] ist die nach dem Gleichgewicht zwischen Informationsangebot und –bedarf.“&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot; /&amp;gt; In diesem Kontext ist der Führungsstil der verantwortlichen Akteure von besonderer Bedeutung. Sie haben die Aufgabe, Informationen als intern, bis hin zur Vertraulichkeit, oder extern zugänglich zu kategorisieren.&amp;lt;ref&amp;gt;Münscher, Robert / Hortmuth, Julia, Vertrauensfallen im internationalen Management, Springer, Berlin, Heidelberg, 2013, Seiten 189-203&amp;lt;/ref&amp;gt;)&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist im Veranstaltungskontext phasenübergreifend relevant:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die '''Planungs-/Umsetzungsphase''' dient der Informationssammlung und -bewertung sowie der Schlussfolgerung und Validitätsprüfung, also der Prüfung der Zuverlässigkeit und Herkunft von Informationen. Sämtliche Informationen sollten bei der zentralen Servicestelle beziehungsweise den Genehmigungsbehörden gebündelt und von dort an die betreffenden Akteure geleitet werden. Informationen über geplante Veranstaltungen können insbesondere&lt;br /&gt;
* vom Veranstalter,&lt;br /&gt;
* gegebenenfalls über zentral geführte Veranstaltungskalender der Kommunen oder der Innenministerien sowie&lt;br /&gt;
* aus den Medien (Zeitungen, Plakate, Internet etc.) &lt;br /&gt;
gewonnen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Umgang mit Informationen betreffend empfiehlt sich in dieser Phase folgendes Vorgehen:&lt;br /&gt;
* Veranstalter sollten die übrigen Akteure rechtzeitig über Neuerungen im Vergleich zu den Vorjahren informieren (beispielsweise im Rahmen von Informationsveranstaltungen); hierzu zählen beispielsweise die folgenden Punkte:&lt;br /&gt;
** Verlagerung von Buden/Ständen&lt;br /&gt;
** Umbauten auf dem Gelände&lt;br /&gt;
** Schaffung neuer Aktionsflächen&lt;br /&gt;
** Neue Beteiligte (beispielsweise Ordnungsdienst, Schausteller)&lt;br /&gt;
* Relevante Informationswege sollten im Vorfeld unter den Akteuren abgestimmt und definiert werden.&lt;br /&gt;
* Gemeinsame Einsatzbesprechungen sollten zwischen den relevanten Akteuren im Vorfeld abgestimmt werden (Turnus, Teilnehmer, Örtlichkeit, Protokollwesen etc.); die jeweils entsandten Vertreter sollten über Entscheidungsbefugnis verfügen.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz der zu nutzenden Kommunikationstechnologie sollte vorgeplant werden.&lt;br /&gt;
* Dabei ist insbesondere die Kompatibilität von Funkgeräten der eingesetzten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sicherzustellen; falls die Kompatibilität der Funkgeräte technisch nicht herstellbar ist, sollte der Austausch von Funkgeräten unter den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben angedacht werden.&lt;br /&gt;
* Die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Ansprechpartnern auf dem Veranstaltungsgelände sollte im Vorfeld sichergestellt werden; hierzu zählt beispielsweise auch, die Erreichbarkeit von (großen) Schaustellerbetrieben zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz von Verbindungsbeamten, die unter den beteiligten Akteuren ausgetauscht werden können, sollte vorbereitet werden. Über die Verbindungsbeamten wird der Informationsfluss zwischen den jeweiligen Akteuren sichergestellt und lassen sich gemeinsam durchzuführende Maßnahmen koordinieren.&lt;br /&gt;
* Zwischen den beteiligten Akteuren sollten jeweils aktuelle Kommunikationspläne zur optimalen Vernetzung bereits im Vorfeld der Veranstaltung ausgetauscht werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem in der Planungsphase entwickelten Vorgehen sind bezüglich des Informationsmanagements während der '''Durchführung einer Veranstaltung''' folgende Aspekte zu beachten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Informationsaustausch sollten zwischen den relevanten Akteuren (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Veranstalter etc.) gemeinsame Besprechungen während der Veranstaltung durchgeführt werden, diese sollten grundsätzlich stattfinden: &lt;br /&gt;
* unmittelbar bevor die Veranstaltung beginnt; &lt;br /&gt;
* am Ende eines jeden Veranstaltungstages (z.B. Abgleich der jeweiligen Erkenntnisstände, Abstimmung evtl. Presseerklärungen/-mitteilungen) sowie&lt;br /&gt;
* zu Beginn eines jeden Einsatztages mit dem besonderen Fokus auf der Auswertung des vergangenen Tages sowie der Planung des anstehenden Tages (z.B. Besuch von schutzbedürftigen Personen, risikorelevante Programmpunkte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die turnusmäßig vorgeplanten Besprechungen hinaus sollten anlassbezogene  Besprechungen durchgeführt werden (vor allem bei besonderen Lagen). Die jeweiligen Besprechungen sollten nach festgelegten Regeln durchgeführt werden:&lt;br /&gt;
* Die Teilnehmeranzahl sollte angemessen begrenzt werden. Die entsandten Vertreter müssen für ihre Organisationen über Entscheidungsbefugnisse verfügen.&lt;br /&gt;
* Die Besprechungen sollten stringent durchgeführt werden, d.h. sie sollten sich inhaltlich auf den Austausch wesentlicher Kerninformationen beschränken.&lt;br /&gt;
* Zu jeder gemeinsamen Besprechung ist ein Besprechungsprotokoll anzufertigen und den Teilnehmern zuzuleiten.&lt;br /&gt;
Jenseits der oben genannten Besprechungsrunden sollten sich die relevanten Akteure regelmäßig und kontinuierlich (auch persönlich) gegenseitig beziehungsweise bilateral untereinander austauschen und informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen kann auf entsprechende technische Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden (zum Beispiel Austausch von Notfallhandys zwischen dem Veranstalter und den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen können während der Veranstaltung Verbindungsbeamte bei den benachbarten Organisationen eingesetzt werden; zudem kann auf entsprechende Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) zurückgegriffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist auch in der '''Nachbereitung''' einer Veranstaltung relevant. &lt;br /&gt;
* Alle Akteure sollten sich zeitnah in einer Nachbereitung zum gemeinsamen Informationsaustausch zusammenfinden.&lt;br /&gt;
* Die Ergebnisse der akteursinternen Nachbereitungen sollten im Nachgang allen Akteuren verfügbar gemacht werden.&lt;br /&gt;
Im Rahmen des BaSiGo-Projekts wird der Umgang mit Informationen in diversen Themenbereichen explizit oder implizit behandelt. In den folgenden Kapiteln finden sich Verweise beziehungsweise weitere konkrete Anwendungsgebiete:&lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]] &lt;br /&gt;
** [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis|Koordinierungs- und Sicherheitskreis]] (beispielsweise Besetzung, Informationsfluss und Lagebild)&lt;br /&gt;
** [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Evaluation/Nachbereitung]] (Dokumentation, Problemerkennung)&lt;br /&gt;
** [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Darstellung_von_Kooperationsstrukturen|Darstellung von Kooperationsstrukturen]] (Kommunikationswege)&lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationsmanagement|Sicherheitskommunikation]] (in nahezu allen Unterkapiteln)&lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbausteine/Entscheidungsmanagement|Entscheidungsmanagement]] (beispielsweise in [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Kommunikationsmanagement/Entscheidungsmanagement/Gemeinsame_Leitstellen|gemeinsame Leitstellen]] und [[Sicherheitsbausteine/Crowd-_und_Besuchermanagement|Grundlagen des Crowd Managements]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Literaturhinweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informationsmanagement&amp;diff=2503</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Informationsmanagement</title>
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		<updated>2015-01-06T21:45:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Begriff des Informationsmanagements stammt ursprünglich aus der Wirtschaftswissenschaft. Er wird als „ein Teilbereich der Unternehmensführung [definiert], der die Aufgabe hat, den im Hinblick auf die Unternehmensziele bestmöglichen Einsatz der Ressource Information zu gewährleisten“; konkret stehen die „Planung, Steuerung und Kontrolle“ von Information im Mittelpunkt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot;&amp;gt;Kcremar, Helmut, Informationsmanagement, Springer, Berlin, Heidelberg, 2005&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern bietet es sich an, das Konzept auf die Veranstaltungsbranche zu übertragen. Hier ist zunächst zwischen interner und externer Information zu unterscheiden. So können sich Informationen ausschließlich auf die Abläufe innerhalb des [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis|Koordinierungskreises]] einer Veranstaltung beziehen oder aber ein [[Veranstaltungsgelände]] betreffen, so dass diese für Besucher relevant sein können. „Die zentrale Fragestellung […] ist die nach dem Gleichgewicht zwischen Informationsangebot und –bedarf.“&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot; /&amp;gt; In diesem Kontext ist der Führungsstil der verantwortlichen Akteure von besonderer Bedeutung. Sie haben die Aufgabe, Informationen als intern, bis hin zur Vertraulichkeit, oder extern zugänglich zu kategorisieren.&amp;lt;ref&amp;gt;Münscher, Robert / Hortmuth, Julia, Vertrauensfallen im internationalen Management, Springer, Berlin, Heidelberg, 2013, Seiten 189-203&amp;lt;/ref&amp;gt;)&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist im Veranstaltungskontext phasenübergreifend relevant:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die '''Planungs-/Umsetzungsphase''' dient der Informationssammlung und -bewertung sowie der Schlussfolgerung und Validitätsprüfung, also der Prüfung der Zuverlässigkeit und Herkunft von Informationen. Sämtliche Informationen sollten bei der zentralen Servicestelle beziehungsweise den Genehmigungsbehörden gebündelt und von dort an die betreffenden Akteure geleitet werden. Informationen über geplante Veranstaltungen können insbesondere&lt;br /&gt;
* vom Veranstalter,&lt;br /&gt;
* gegebenenfalls über zentral geführte Veranstaltungskalender der Kommunen oder der Innenministerien sowie&lt;br /&gt;
* aus den Medien (Zeitungen, Plakate, Internet etc.) &lt;br /&gt;
gewonnen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Umgang mit Informationen betreffend empfiehlt sich in dieser Phase folgendes Vorgehen:&lt;br /&gt;
* Veranstalter sollten die übrigen Akteure rechtzeitig über Neuerungen im Vergleich zu den Vorjahren informieren (beispielsweise im Rahmen von Informationsveranstaltungen); hierzu zählen beispielsweise die folgenden Punkte:&lt;br /&gt;
** Verlagerung von Buden/Ständen&lt;br /&gt;
** Umbauten auf dem Gelände&lt;br /&gt;
** Schaffung neuer Aktionsflächen&lt;br /&gt;
** Neue Beteiligte (beispielsweise Ordnungsdienst, Schausteller)&lt;br /&gt;
* Relevante Informationswege sollten im Vorfeld unter den Akteuren abgestimmt und definiert werden.&lt;br /&gt;
* Gemeinsame Einsatzbesprechungen sollten zwischen den relevanten Akteuren im Vorfeld abgestimmt werden (Turnus, Teilnehmer, Örtlichkeit, Protokollwesen etc.); die jeweils entsandten Vertreter sollten über Entscheidungsbefugnis verfügen.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz der zu nutzenden Kommunikationstechnologie sollte vorgeplant werden.&lt;br /&gt;
* Dabei ist insbesondere die Kompatibilität von Funkgeräten der eingesetzten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sicherzustellen; falls die Kompatibilität der Funkgeräte technisch nicht herstellbar ist, sollte der Austausch von Funkgeräten unter den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben angedacht werden.&lt;br /&gt;
* Die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Ansprechpartnern auf dem Veranstaltungsgelände sollte im Vorfeld sichergestellt werden; hierzu zählt beispielsweise auch, die Erreichbarkeit von (großen) Schaustellerbetrieben zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz von Verbindungsbeamten, die unter den beteiligten Akteuren ausgetauscht werden können, sollte vorbereitet werden. Über die Verbindungsbeamten wird der Informationsfluss zwischen den jeweiligen Akteuren sichergestellt und lassen sich gemeinsam durchzuführende Maßnahmen koordinieren.&lt;br /&gt;
* Zwischen den beteiligten Akteuren sollten jeweils aktuelle Kommunikationspläne zur optimalen Vernetzung bereits im Vorfeld der Veranstaltung ausgetauscht werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem in der Planungsphase entwickelten Vorgehen sind bezüglich des Informationsmanagements während der '''Durchführung einer Veranstaltung''' folgende Aspekte zu beachten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Informationsaustausch sollten zwischen den relevanten Akteuren (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Veranstalter etc.) gemeinsame Besprechungen während der Veranstaltung durchgeführt werden, diese sollten grundsätzlich stattfinden: &lt;br /&gt;
* unmittelbar bevor die Veranstaltung beginnt; &lt;br /&gt;
* am Ende eines jeden Veranstaltungstages (z.B. Abgleich der jeweiligen Erkenntnisstände, Abstimmung evtl. Presseerklärungen/-mitteilungen) sowie&lt;br /&gt;
* zu Beginn eines jeden Einsatztages mit dem besonderen Fokus auf der Auswertung des vergangenen Tages sowie der Planung des anstehenden Tages (z.B. Besuch von schutzbedürftigen Personen, risikorelevante Programmpunkte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die turnusmäßig vorgeplanten Besprechungen hinaus sollten anlassbezogene  Besprechungen durchgeführt werden (vor allem bei besonderen Lagen). Die jeweiligen Besprechungen sollten nach festgelegten Regeln durchgeführt werden:&lt;br /&gt;
* Die Teilnehmeranzahl sollte angemessen begrenzt werden. Die entsandten Vertreter müssen für ihre Organisationen über Entscheidungsbefugnisse verfügen.&lt;br /&gt;
* Die Besprechungen sollten stringent durchgeführt werden, d.h. sie sollten sich inhaltlich auf den Austausch wesentlicher Kerninformationen beschränken.&lt;br /&gt;
* Zu jeder gemeinsamen Besprechung ist ein Besprechungsprotokoll anzufertigen und den Teilnehmern zuzuleiten.&lt;br /&gt;
Jenseits der oben genannten Besprechungsrunden sollten sich die relevanten Akteure regelmäßig und kontinuierlich (auch persönlich) gegenseitig beziehungsweise bilateral untereinander austauschen und informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen kann auf entsprechende technische Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden (zum Beispiel Austausch von Notfallhandys zwischen dem Veranstalter und den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen können während der Veranstaltung Verbindungsbeamte bei den benachbarten Organisationen eingesetzt werden; zudem kann auf entsprechende Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) zurückgegriffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist auch in der '''Nachbereitung''' einer Veranstaltung relevant. &lt;br /&gt;
* Alle Akteure sollten sich zeitnah in einer Nachbereitung zum gemeinsamen Informationsaustausch zusammenfinden.&lt;br /&gt;
* Die Ergebnisse der akteursinternen Nachbereitungen sollten im Nachgang allen Akteuren verfügbar gemacht werden.&lt;br /&gt;
Im Rahmen des BaSiGo-Projekts wird der Umgang mit Informationen in diversen Themenbereichen explizit oder implizit behandelt. In den folgenden Kapiteln finden sich Verweise beziehungsweise weitere konkrete Anwendungsgebiete:&lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit|interorganisationale Zusammenarbeit]] &lt;br /&gt;
** [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis|Koordinierungs- und Sicherheitskreis]] (beispielsweise Besetzung, Informationsfluss und Lagebild)&lt;br /&gt;
** [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Evaluation/Nachbereitung]] (Dokumentation, Problemerkennung)&lt;br /&gt;
** [[Darstellung von Kooperationsstrukturen]] (Kommunikationswege)&lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationsmanagement|Sicherheitskommunikation]] (in nahezu allen Unterkapiteln)&lt;br /&gt;
* [[Entscheidungsmanagement]] (beispielsweise in [[gemeinsame Leitstellen]] und [[Grundlagen des Crowd Managements]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Literaturhinweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informationsmanagement&amp;diff=2501</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Informationsmanagement</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informationsmanagement&amp;diff=2501"/>
		<updated>2015-01-06T17:41:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Begriff des Informationsmanagements stammt ursprünglich aus der Wirtschaftswissenschaft. Er wird als „ein Teilbereich der Unternehmensführung [definiert], der die Aufgabe hat, den im Hinblick auf die Unternehmensziele bestmöglichen Einsatz der Ressource Information zu gewährleisten“; konkret stehen die „Planung, Steuerung und Kontrolle“ von Information im Mittelpunkt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot;&amp;gt;Kcremar, Helmut, Informationsmanagement, Springer, Berlin, Heidelberg, 2005&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern bietet es sich an, das Konzept auf die Veranstaltungsbranche zu übertragen. Hier ist zunächst zwischen interner und externer Information zu unterscheiden. So können sich Informationen ausschließlich auf die Abläufe innerhalb des [[Koordinierungskreises]] einer Veranstaltung beziehen oder aber ein [[Veranstaltungsgelände]] betreffen, so dass diese für Besucher relevant sein können. „Die zentrale Fragestellung […] ist die nach dem Gleichgewicht zwischen Informationsangebot und –bedarf.“&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot; /&amp;gt; In diesem Kontext ist der Führungsstil der verantwortlichen Akteure von besonderer Bedeutung. Sie haben die Aufgabe, Informationen als intern, bis hin zur Vertraulichkeit, oder extern zugänglich zu kategorisieren.&amp;lt;ref&amp;gt;Münscher, Robert / Hortmuth, Julia, Vertrauensfallen im internationalen Management, Springer, Berlin, Heidelberg, 2013, Seiten 189-203&amp;lt;/ref&amp;gt;)&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist im Veranstaltungskontext phasenübergreifend relevant:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die '''Planungs-/Umsetzungsphase''' dient der Informationssammlung und -bewertung sowie der Schlussfolgerung und Validitätsprüfung, also der Prüfung der Zuverlässigkeit und Herkunft von Informationen. Sämtliche Informationen sollten bei der zentralen Servicestelle beziehungsweise den Genehmigungsbehörden gebündelt und von dort an die betreffenden Akteure geleitet werden. Informationen über geplante Veranstaltungen können insbesondere&lt;br /&gt;
* vom Veranstalter,&lt;br /&gt;
* gegebenenfalls über zentral geführte Veranstaltungskalender der Kommunen oder der Innenministerien sowie&lt;br /&gt;
* aus den Medien (Zeitungen, Plakate, Internet etc.) &lt;br /&gt;
gewonnen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Umgang mit Informationen betreffend empfiehlt sich in dieser Phase folgendes Vorgehen:&lt;br /&gt;
* Veranstalter sollten die übrigen Akteure rechtzeitig über Neuerungen im Vergleich zu den Vorjahren informieren (beispielsweise im Rahmen von Informationsveranstaltungen); hierzu zählen beispielsweise die folgenden Punkte:&lt;br /&gt;
** Verlagerung von Buden/Ständen&lt;br /&gt;
** Umbauten auf dem Gelände&lt;br /&gt;
** Schaffung neuer Aktionsflächen&lt;br /&gt;
** Neue Beteiligte (beispielsweise Ordnungsdienst, Schausteller)&lt;br /&gt;
* Relevante Informationswege sollten im Vorfeld unter den Akteuren abgestimmt und definiert werden.&lt;br /&gt;
* Gemeinsame Einsatzbesprechungen sollten zwischen den relevanten Akteuren im Vorfeld abgestimmt werden (Turnus, Teilnehmer, Örtlichkeit, Protokollwesen etc.); die jeweils entsandten Vertreter sollten über Entscheidungsbefugnis verfügen.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz der zu nutzenden Kommunikationstechnologie sollte vorgeplant werden.&lt;br /&gt;
* Dabei ist insbesondere die Kompatibilität von Funkgeräten der eingesetzten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sicherzustellen; falls die Kompatibilität der Funkgeräte technisch nicht herstellbar ist, sollte der Austausch von Funkgeräten unter den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben angedacht werden.&lt;br /&gt;
* Die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Ansprechpartnern auf dem Veranstaltungsgelände sollte im Vorfeld sichergestellt werden; hierzu zählt beispielsweise auch, die Erreichbarkeit von (großen) Schaustellerbetrieben zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz von Verbindungsbeamten, die unter den beteiligten Akteuren ausgetauscht werden können, sollte vorbereitet werden. Über die Verbindungsbeamten wird der Informationsfluss zwischen den jeweiligen Akteuren sichergestellt und lassen sich gemeinsam durchzuführende Maßnahmen koordinieren.&lt;br /&gt;
* Zwischen den beteiligten Akteuren sollten jeweils aktuelle Kommunikationspläne zur optimalen Vernetzung bereits im Vorfeld der Veranstaltung ausgetauscht werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem in der Planungsphase entwickelten Vorgehen sind bezüglich des Informationsmanagements während der '''Durchführung einer Veranstaltung''' folgende Aspekte zu beachten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Informationsaustausch sollten zwischen den relevanten Akteuren (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Veranstalter etc.) gemeinsame Besprechungen während der Veranstaltung durchgeführt werden, diese sollten grundsätzlich stattfinden: &lt;br /&gt;
* unmittelbar bevor die Veranstaltung beginnt; &lt;br /&gt;
* am Ende eines jeden Veranstaltungstages (z.B. Abgleich der jeweiligen Erkenntnisstände, Abstimmung evtl. Presseerklärungen/-mitteilungen) sowie&lt;br /&gt;
* zu Beginn eines jeden Einsatztages mit dem besonderen Fokus auf der Auswertung des vergangenen Tages sowie der Planung des anstehenden Tages (z.B. Besuch von schutzbedürftigen Personen, risikorelevante Programmpunkte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die turnusmäßig vorgeplanten Besprechungen hinaus sollten anlassbezogene  Besprechungen durchgeführt werden (vor allem bei besonderen Lagen). Die jeweiligen Besprechungen sollten nach festgelegten Regeln durchgeführt werden:&lt;br /&gt;
* Die Teilnehmeranzahl sollte angemessen begrenzt werden. Die entsandten Vertreter müssen für ihre Organisationen über Entscheidungsbefugnisse verfügen.&lt;br /&gt;
* Die Besprechungen sollten stringent durchgeführt werden, d.h. sie sollten sich inhaltlich auf den Austausch wesentlicher Kerninformationen beschränken.&lt;br /&gt;
* Zu jeder gemeinsamen Besprechung ist ein Besprechungsprotokoll anzufertigen und den Teilnehmern zuzuleiten.&lt;br /&gt;
Jenseits der oben genannten Besprechungsrunden sollten sich die relevanten Akteure regelmäßig und kontinuierlich (auch persönlich) gegenseitig beziehungsweise bilateral untereinander austauschen und informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen kann auf entsprechende technische Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden (zum Beispiel Austausch von Notfallhandys zwischen dem Veranstalter und den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen können während der Veranstaltung Verbindungsbeamte bei den benachbarten Organisationen eingesetzt werden; zudem kann auf entsprechende Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) zurückgegriffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist auch in der '''Nachbereitung''' einer Veranstaltung relevant. &lt;br /&gt;
* Alle Akteure sollten sich zeitnah in einer Nachbereitung zum gemeinsamen Informationsaustausch zusammenfinden.&lt;br /&gt;
* Die Ergebnisse der akteursinternen Nachbereitungen sollten im Nachgang allen Akteuren verfügbar gemacht werden.&lt;br /&gt;
Im Rahmen des BaSiGo-Projekts wird der Umgang mit Informationen in diversen Themenbereichen explizit oder implizit behandelt. In den folgenden Kapiteln finden sich Verweise beziehungsweise weitere konkrete Anwendungsgebiete:&lt;br /&gt;
* [[interorganisationale Zusammenarbeit]] &lt;br /&gt;
** [[Koordinierungs- und Sicherheitskreis]] (beispielsweise Besetzung, Informationsfluss und Lagebild)&lt;br /&gt;
** [[Evaluation/Nachbereitung]] (Dokumentation, Problemerkennung)&lt;br /&gt;
** [[Darstellung von Kooperationsstrukturen]] (Kommunikationswege)&lt;br /&gt;
* [[Sicherheitsbausteine/Kommunikationsmanagement|Sicherheitskommunikation]] (in nahezu allen Unterkapiteln)&lt;br /&gt;
* [[Entscheidungsmanagement]] (beispielsweise in [[gemeinsame Leitstellen]] und [[Grundlagen des Crowd Managements]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Literaturhinweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informationsmanagement&amp;diff=2500</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Informationsmanagement</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Informationsmanagement&amp;diff=2500"/>
		<updated>2015-01-06T17:37:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Die Seite wurde neu angelegt: „Der Begriff des Informationsmanagements stammt ursprünglich aus der Wirtschaftswissenschaft. Er wird als „ein Teilbereich der Unternehmensführung [definier…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der Begriff des Informationsmanagements stammt ursprünglich aus der Wirtschaftswissenschaft. Er wird als „ein Teilbereich der Unternehmensführung [definiert], der die Aufgabe hat, den im Hinblick auf die Unternehmensziele bestmöglichen Einsatz der Ressource Information zu gewährleisten“; konkret stehen die „Planung, Steuerung und Kontrolle“ von Information im Mittelpunkt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot;&amp;gt;Kcremar, Helmut, Informationsmanagement, Springer, Berlin, Heidelberg, 2005&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern bietet es sich an, das Konzept auf die Veranstaltungsbranche zu übertragen. Hier ist zunächst zwischen interner und externer Information zu unterscheiden. So können sich Informationen ausschließlich auf die Abläufe innerhalb des [[Koordinierungskreises]] einer Veranstaltung beziehen oder aber ein [[Veranstaltungsgelände]] betreffen, so dass diese für Besucher relevant sein können. „Die zentrale Fragestellung […] ist die nach dem Gleichgewicht zwischen Informationsangebot und –bedarf.“&amp;lt;ref name=&amp;quot;Kcremer_2005&amp;quot; /&amp;gt; In diesem Kontext ist der Führungsstil der verantwortlichen Akteure von besonderer Bedeutung. Sie haben die Aufgabe, Informationen als intern, bis hin zur Vertraulichkeit, oder extern zugänglich zu kategorisieren.&amp;lt;ref&amp;gt;Münscher, Robert / Hortmuth, Julia, Vertrauensfallen im internationalen Management, Springer, Berlin, Heidelberg, 2013, Seiten 189-203&amp;lt;/ref&amp;gt;)&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist im Veranstaltungskontext phasenübergreifend relevant:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die '''Planungs-/Umsetzungsphase''' dient der Informationssammlung und -bewertung sowie der Schlussfolgerung und Validitätsprüfung, also der Prüfung der Zuverlässigkeit und Herkunft von Informationen. Sämtliche Informationen sollten bei der zentralen Servicestelle beziehungsweise den Genehmigungsbehörden gebündelt und von dort an die betreffenden Akteure geleitet werden. Informationen über geplante Veranstaltungen können insbesondere&lt;br /&gt;
* vom Veranstalter,&lt;br /&gt;
* gegebenenfalls über zentral geführte Veranstaltungskalender der Kommunen oder der Innenministerien sowie&lt;br /&gt;
* aus den Medien (Zeitungen, Plakate, Internet etc.) &lt;br /&gt;
gewonnen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Umgang mit Informationen betreffend empfiehlt sich in dieser Phase folgendes Vorgehen:&lt;br /&gt;
* Veranstalter sollten die übrigen Akteure rechtzeitig über Neuerungen im Vergleich zu den Vorjahren informieren (beispielsweise im Rahmen von Informationsveranstaltungen); hierzu zählen beispielsweise die folgenden Punkte:&lt;br /&gt;
** Verlagerung von Buden/Ständen&lt;br /&gt;
** Umbauten auf dem Gelände&lt;br /&gt;
** Schaffung neuer Aktionsflächen&lt;br /&gt;
** Neue Beteiligte (beispielsweise Ordnungsdienst, Schausteller)&lt;br /&gt;
* Relevante Informationswege sollten im Vorfeld unter den Akteuren abgestimmt und definiert werden.&lt;br /&gt;
* Gemeinsame Einsatzbesprechungen sollten zwischen den relevanten Akteuren im Vorfeld abgestimmt werden (Turnus, Teilnehmer, Örtlichkeit, Protokollwesen etc.); die jeweils entsandten Vertreter sollten über Entscheidungsbefugnis verfügen.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz der zu nutzenden Kommunikationstechnologie sollte vorgeplant werden.&lt;br /&gt;
* Dabei ist insbesondere die Kompatibilität von Funkgeräten der eingesetzten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sicherzustellen; falls die Kompatibilität der Funkgeräte technisch nicht herstellbar ist, sollte der Austausch von Funkgeräten unter den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben angedacht werden.&lt;br /&gt;
* Die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Ansprechpartnern auf dem Veranstaltungsgelände sollte im Vorfeld sichergestellt werden; hierzu zählt beispielsweise auch, die Erreichbarkeit von (großen) Schaustellerbetrieben zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
* Der Einsatz von Verbindungsbeamten, die unter den beteiligten Akteuren ausgetauscht werden können, sollte vorbereitet werden. Über die Verbindungsbeamten wird der Informationsfluss zwischen den jeweiligen Akteuren sichergestellt und lassen sich gemeinsam durchzuführende Maßnahmen koordinieren.&lt;br /&gt;
* Zwischen den beteiligten Akteuren sollten jeweils aktuelle Kommunikationspläne zur optimalen Vernetzung bereits im Vorfeld der Veranstaltung ausgetauscht werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem in der Planungsphase entwickelten Vorgehen sind bezüglich des Informationsmanagements während der '''Durchführung einer Veranstaltung''' folgende Aspekte zu beachten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Informationsaustausch sollten zwischen den relevanten Akteuren (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Veranstalter etc.) gemeinsame Besprechungen während der Veranstaltung durchgeführt werden, diese sollten grundsätzlich stattfinden: &lt;br /&gt;
* unmittelbar bevor die Veranstaltung beginnt; &lt;br /&gt;
* am Ende eines jeden Veranstaltungstages (z.B. Abgleich der jeweiligen Erkenntnisstände, Abstimmung evtl. Presseerklärungen/-mitteilungen) sowie&lt;br /&gt;
* zu Beginn eines jeden Einsatztages mit dem besonderen Fokus auf der Auswertung des vergangenen Tages sowie der Planung des anstehenden Tages (z.B. Besuch von schutzbedürftigen Personen, risikorelevante Programmpunkte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die turnusmäßig vorgeplanten Besprechungen hinaus sollten anlassbezogene  Besprechungen durchgeführt werden (vor allem bei besonderen Lagen). Die jeweiligen Besprechungen sollten nach festgelegten Regeln durchgeführt werden:&lt;br /&gt;
* Die Teilnehmeranzahl sollte angemessen begrenzt werden. Die entsandten Vertreter müssen für ihre Organisationen über Entscheidungsbefugnisse verfügen.&lt;br /&gt;
* Die Besprechungen sollten stringent durchgeführt werden, d.h. sie sollten sich inhaltlich auf den Austausch wesentlicher Kerninformationen beschränken.&lt;br /&gt;
* Zu jeder gemeinsamen Besprechung ist ein Besprechungsprotokoll anzufertigen und den Teilnehmern zuzuleiten.&lt;br /&gt;
Jenseits der oben genannten Besprechungsrunden sollten sich die relevanten Akteure regelmäßig und kontinuierlich (auch persönlich) gegenseitig beziehungsweise bilateral untereinander austauschen und informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen kann auf entsprechende technische Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden (zum Beispiel Austausch von Notfallhandys zwischen dem Veranstalter und den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenseitigen Austausch von Informationen können während der Veranstaltung Verbindungsbeamte bei den benachbarten Organisationen eingesetzt werden; zudem kann auf entsprechende Gremienstrukturen (Sicherheitskreis, Koordinierungskreis, Krisenstab) zurückgegriffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Informationsmanagement ist auch in der '''Nachbereitung''' einer Veranstaltung relevant. &lt;br /&gt;
* Alle Akteure sollten sich zeitnah in einer Nachbereitung zum gemeinsamen Informationsaustausch zusammenfinden.&lt;br /&gt;
* Die Ergebnisse der akteursinternen Nachbereitungen sollten im Nachgang allen Akteuren verfügbar gemacht werden.&lt;br /&gt;
Im Rahmen des BaSiGo-Projekts wird der Umgang mit Informationen in diversen Themenbereichen explizit oder implizit behandelt. In den folgenden Kapiteln finden sich Verweise beziehungsweise weitere konkrete Anwendungsgebiete:&lt;br /&gt;
* [[interorganisationale Zusammenarbeit]] &lt;br /&gt;
** [[Koordinierungs- und Sicherheitskreis]] (beispielsweise Besetzung, Informationsfluss und Lagebild)&lt;br /&gt;
** [[Evaluation/Nachbereitung]] (Dokumentation, Problemerkennung)&lt;br /&gt;
** [[Darstellung von Kooperationsstrukturen]] (Kommunikationswege)&lt;br /&gt;
* [[Sicherheitskommunikation]] (in nahezu allen Unterkapiteln)&lt;br /&gt;
* [[Entscheidungsmanagement]] (beispielsweise in [[gemeinsame Leitstellen]] und [[Grundlagen des Crowd Managements]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Literaturhinweise=&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=2498</id>
		<title>Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://basigo.vfsg.org/index.php?title=Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis&amp;diff=2498"/>
		<updated>2015-01-06T17:11:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rainer Könnecke: Rainer Könnecke verschob die Seite Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis nach Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#WEITERLEITUNG [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Rainer Könnecke</name></author>
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