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Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept Struktur Inhalt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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==Allgemeines==
==Allgemeines==


Für bestimmte kritische Veranstaltungen muss vom Betreiber/Veranstalter ein Sicherheitskonzept erstellt werden. Entscheidend dabei ist die sicherheitstechnische Bewertung einer Veranstaltung. Zur Entscheidungsfindung hat sich ein risikobasierter Ansatz durchgesetzt, der für Veranstaltungen ab einer bestimmten Risikoschwelle (z. B. Sicherheitskoeffizient ≥ 2,1, Link Sicherheitsbeurteilung) die Forderung eines Sicherheitskonzeptes zur Folge hat.
Für bestimmte kritische Veranstaltungen muss vom Betreiber/Veranstalter ein Sicherheitskonzept erstellt werden. Entscheidend dabei ist die sicherheitstechnische Bewertung einer Veranstaltung. Zur Entscheidungsfindung hat sich ein risikobasierter Ansatz durchgesetzt, der für Veranstaltungen ab einer bestimmten Risikoschwelle (z. B. Sicherheitskoeffizient ≥ 2,1, [[Link Sicherheitsbeurteilung]]) die Forderung eines Sicherheitskonzeptes zur Folge hat.
 
Dieser Baustein zeigt auf, welche Punkte in einem Sicherheitskonzept Berücksichtigung finden müssen. Dabei richtet er sich sowohl an Veranstalter oder Betreiber, die das Konzept erstellen, als auch an die zuständigen Behörden und Institutionen, die das Konzept auf Plausibilität und Schlüssigkeit prüfen müssen.
Dieser Baustein zeigt auf, welche Punkte in einem Sicherheitskonzept Berücksichtigung finden müssen. Dabei richtet er sich sowohl an Veranstalter oder Betreiber, die das Konzept erstellen, als auch an die zuständigen Behörden und Institutionen, die das Konzept auf Plausibilität und Schlüssigkeit prüfen müssen.
Zusätzlich gibt es, unter Beachtung der Grund- und Regelversorgung, Einsatzplanungen im Bereich der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, die aber nur intern wirken und begleitend zu den Maßnahmen der Veranstalter zu sehen sind (Link zm Baustein „Umsetzung des Sicherheitskonzeptes seitens der BOS/Einsatzplanung). Diese sind nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitskonzept des Veranstalters.
 
Zusätzlich gibt es, unter Beachtung der Grund- und Regelversorgung, Einsatzplanungen im Bereich der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, die aber nur intern wirken und begleitend zu den Maßnahmen der Veranstalter zu sehen sind [[(Link zm Baustein „Umsetzung des Sicherheitskonzeptes seitens der BOS/Einsatzplanung)]]. Diese sind nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitskonzept des Veranstalters.
 
Der Baustein umfasst der Vollständigkeit halber alle zu berücksichtigenden Themenbereiche eines Sicherheitskonzeptes. Einige Bereiche werden in einem anderen Baustein detaillierter erläutert. An diesen Stellen findet sich ein entsprechender Link.
Der Baustein umfasst der Vollständigkeit halber alle zu berücksichtigenden Themenbereiche eines Sicherheitskonzeptes. Einige Bereiche werden in einem anderen Baustein detaillierter erläutert. An diesen Stellen findet sich ein entsprechender Link.
Ein Sicherheitskonzept ersetzt nie einen entsprechenden Genehmigungsbescheid; aus einem behördlich abgestimmten Sicherheitskonzept können keine Genehmigungen für die Veranstaltung an sich abgeleitet werden.
Ein Sicherheitskonzept ersetzt nie einen entsprechenden Genehmigungsbescheid; aus einem behördlich abgestimmten Sicherheitskonzept können keine Genehmigungen für die Veranstaltung an sich abgeleitet werden.


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Derzeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen, nach denen Veranstalter Sicherheitskonzepte analog § 43 MVStättVO für Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten erstellen müssen. Eine Verpflichtung hierzu kann sich für den Veranstalter oder Betreiber allenfalls zivilrechtlich aus Haftungsfragen (Ausschluss eines Organisationsverschuldens) stellen.
Derzeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen, nach denen Veranstalter Sicherheitskonzepte analog § 43 MVStättVO für Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten erstellen müssen. Eine Verpflichtung hierzu kann sich für den Veranstalter oder Betreiber allenfalls zivilrechtlich aus Haftungsfragen (Ausschluss eines Organisationsverschuldens) stellen.
Bei Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättVO empfiehlt es sich für die Behörden, ebenfalls nach den in der MVStättVO zugrunde gelegten Kriterien vorzugehen. Ein Anhaltspunkt für eine behördliche Forderung kann, wie oben erwähnt, das Überschreiten einer Schwelle der Risikoanalyse (z. B. Sicherheitskoeffizient Brandschutz der Branddirektion München) sein. Für die Forderung eines Sicherheitskonzeptes ist bei solchen Veranstaltungen eine länderspezifische Rechtsgrundlage erforderlich (beispielsweise § 29 Abs. 2 StVO, in Bayern: Art. 19 Abs. 5 sowie Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) oder der Orientierungsrahmen des MIK NRW).
Bei Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättVO empfiehlt es sich für die Behörden, ebenfalls nach den in der MVStättVO zugrunde gelegten Kriterien vorzugehen. Ein Anhaltspunkt für eine behördliche Forderung kann, wie oben erwähnt, das Überschreiten einer Schwelle der Risikoanalyse (z. B. Sicherheitskoeffizient Brandschutz der Branddirektion München) sein. Für die Forderung eines Sicherheitskonzeptes ist bei solchen Veranstaltungen eine länderspezifische Rechtsgrundlage erforderlich (beispielsweise § 29 Abs. 2 StVO, in Bayern: Art. 19 Abs. 5 sowie Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) oder der Orientierungsrahmen des MIK NRW).
Bereits mit Zuleitung der Veranstaltungsanmeldung sollten sich die Sicherheitsbehörde (in der Regel das Ordnungsamt), die Polizei und die Feuerwehr darüber abstimmen, ob ein Sicherheitskonzept gefordert werden soll. Dabei muss es ausreichen, dass mindestens eine der Behörden ein Sicherheitskonzept für erforderlich hält, dies entsprechend begründet und die Genehmigungsbehörde dies unverzüglich dem Veranstalter mitteilt und zur Auflage macht.
Bereits mit Zuleitung der Veranstaltungsanmeldung sollten sich die Sicherheitsbehörde (in der Regel das Ordnungsamt), die Polizei und die Feuerwehr darüber abstimmen, ob ein Sicherheitskonzept gefordert werden soll. Dabei muss es ausreichen, dass mindestens eine der Behörden ein Sicherheitskonzept für erforderlich hält, dies entsprechend begründet und die Genehmigungsbehörde dies unverzüglich dem Veranstalter mitteilt und zur Auflage macht.
Erfolgt die Mitteilung an den Veranstalter nicht unverzüglich, wird es im größten Teil der Fälle nicht möglich sein, dass der Veranstalter das Konzept rechtzeitig vorlegt. Für den Abstimmungsprozess innerhalb der Behörden sowie mit dem Veranstalter, wäre als „rechtzeitig“ die Vorlage der „Version 1“ sechs Wochen vor der Veranstaltung anzusehen, damit ausreichend Zeit für die Abstimmung besteht. Dieser Vorlauf ist bei komplexen, neuen Veranstaltungen entsprechend zu vergrößern. Das mit allen Behörden abgestimmte Konzept muss dann, unabhängig vom Eingang der „Version 1“, vier Wochen vor der Veranstaltung vorliegen, da sonst weder eine behördeninterne (bei Polizei und Feuerwehr: darauf aufbauende Einsatzplanung), noch veranstalterseitige Umsetzung (u. a. Schulung des Ordnungsdienstes) erfolgen kann.
Erfolgt die Mitteilung an den Veranstalter nicht unverzüglich, wird es im größten Teil der Fälle nicht möglich sein, dass der Veranstalter das Konzept rechtzeitig vorlegt. Für den Abstimmungsprozess innerhalb der Behörden sowie mit dem Veranstalter, wäre als „rechtzeitig“ die Vorlage der „Version 1“ sechs Wochen vor der Veranstaltung anzusehen, damit ausreichend Zeit für die Abstimmung besteht. Dieser Vorlauf ist bei komplexen, neuen Veranstaltungen entsprechend zu vergrößern. Das mit allen Behörden abgestimmte Konzept muss dann, unabhängig vom Eingang der „Version 1“, vier Wochen vor der Veranstaltung vorliegen, da sonst weder eine behördeninterne (bei Polizei und Feuerwehr: darauf aufbauende Einsatzplanung), noch veranstalterseitige Umsetzung (u. a. Schulung des Ordnungsdienstes) erfolgen kann.


==Inhalt eines Sicherheitskonzeptes==
==Inhalt eines Sicherheitskonzeptes==


In Versammlungsstätten
'''In Versammlungsstätten'''
 
Das Sicherheitskonzept des Betreibers einer Versammlungsstätte (gegebenenfalls mit veranstaltungsspezifischen Ergänzungen) soll die Punkte der Veröffentlichung „Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten“ (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF Bund), 2008) beinhalten, da dies den Stand der Technik für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr darstellt. Damit wird es einen großen Teil der im Folgenden angeführten Punkte berücksichtigen.
Das Sicherheitskonzept des Betreibers einer Versammlungsstätte (gegebenenfalls mit veranstaltungsspezifischen Ergänzungen) soll die Punkte der Veröffentlichung „Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten“ (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF Bund), 2008) beinhalten, da dies den Stand der Technik für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr darstellt. Damit wird es einen großen Teil der im Folgenden angeführten Punkte berücksichtigen.
Das Konzept muss im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, aufgestellt werden und sollte dem Veranstaltungsbescheid (soweit zutreffend) als Anlage beigefügt werden.
Das Konzept muss im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, aufgestellt werden und sollte dem Veranstaltungsbescheid (soweit zutreffend) als Anlage beigefügt werden.
Das abgestimmte Sicherheitskonzept ist bindend für den Betreiber sowie (Gast-) Veranstalter. Es ergänzt objekt- beziehungsweise veranstaltungsspezifisch die Betriebsvorschriften der MVStättVO.
Das abgestimmte Sicherheitskonzept ist bindend für den Betreiber sowie (Gast-) Veranstalter. Es ergänzt objekt- beziehungsweise veranstaltungsspezifisch die Betriebsvorschriften der MVStättVO.
Außerhalb genehmigter Versammlungsstätten
 
'''Außerhalb genehmigter Versammlungsstätten'''
 
Die folgende Gliederung dient als Grobstruktur für Veranstaltungen außerhalb genehmigter Versammlungsstätten, bei denen ein Sicherheitskonzept gefordert wird:
Die folgende Gliederung dient als Grobstruktur für Veranstaltungen außerhalb genehmigter Versammlungsstätten, bei denen ein Sicherheitskonzept gefordert wird:
Allgemeines
 
''Allgemeines''
 
Zu Beginn müssen die Angaben zum Verfasser, der aktuellen Versionsnummer sowie dem Stand der letzten Bearbeitung enthalten sein. Diese auf jeder Seite, z. B. als Kopf-/Fußzeile, zu wiederholen, hat sich nicht bewährt, da hierunter die Übersichtlichkeit leidet.
Zu Beginn müssen die Angaben zum Verfasser, der aktuellen Versionsnummer sowie dem Stand der letzten Bearbeitung enthalten sein. Diese auf jeder Seite, z. B. als Kopf-/Fußzeile, zu wiederholen, hat sich nicht bewährt, da hierunter die Übersichtlichkeit leidet.
Angaben zur Veranstaltung
 
''Angaben zur Veranstaltung''
 
Hierunter fallen Angaben zur Art der Veranstaltung (Konzert, Straßenfest, Sportveranstaltung, Brauchtumsveranstaltung etc.), aber auch deren Name und ergänzende, allgemeine Angaben sollen hier genannt werden. Eng damit verbunden ist das erwartete Besucherverhalten, zu dem hier eine Einschätzung erfolgen sollte.
Hierunter fallen Angaben zur Art der Veranstaltung (Konzert, Straßenfest, Sportveranstaltung, Brauchtumsveranstaltung etc.), aber auch deren Name und ergänzende, allgemeine Angaben sollen hier genannt werden. Eng damit verbunden ist das erwartete Besucherverhalten, zu dem hier eine Einschätzung erfolgen sollte.
Veranstaltungsort und -flächen
 
''Veranstaltungsort und -flächen''
 
Die Angaben müssen die genaue Örtlichkeit beschreiben, an der die Veranstaltung stattfinden wird. Bei Umzügen, Märschen, Rennen oder Ähnlichem ist der genaue Verlauf der sich bewegenden Veranstaltung oder des entsprechenden Veranstaltungsteiles anzugeben. Die grafische Darstellung bringt zusätzliche Klarheit.
Die Angaben müssen die genaue Örtlichkeit beschreiben, an der die Veranstaltung stattfinden wird. Bei Umzügen, Märschen, Rennen oder Ähnlichem ist der genaue Verlauf der sich bewegenden Veranstaltung oder des entsprechenden Veranstaltungsteiles anzugeben. Die grafische Darstellung bringt zusätzliche Klarheit.
Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten
 
''Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten''
 
Bei Angabe dieser Zeiten ist das für die Veranstaltung typische oder geschätzte Besucherverhalten bezüglich der ersten im / am Veranstaltungsbereich eintreffenden Besucher zu berücksichtigen und – soweit sicherheitstechnisch relevant – mit anzugeben. Dies kann beispielsweise in Tabellenform erfolgen, wobei die Einschätzung der einzelnen Zeitblöcke über ein Ampelsystem als „unkritisch“, „kritisch“ und „sehr kritisch“ gekennzeichnet werden kann.
Bei Angabe dieser Zeiten ist das für die Veranstaltung typische oder geschätzte Besucherverhalten bezüglich der ersten im / am Veranstaltungsbereich eintreffenden Besucher zu berücksichtigen und – soweit sicherheitstechnisch relevant – mit anzugeben. Dies kann beispielsweise in Tabellenform erfolgen, wobei die Einschätzung der einzelnen Zeitblöcke über ein Ampelsystem als „unkritisch“, „kritisch“ und „sehr kritisch“ gekennzeichnet werden kann.
Relevant sind diese Angaben auch in Bezug auf Überschneidungen, Beeinträchtigungen etc. im Rahmen der An- und Abreise – auch im Zusammenspiel mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), dem Lieferverkehr und gegebenenfalls Parallelveranstaltungen.
Relevant sind diese Angaben auch in Bezug auf Überschneidungen, Beeinträchtigungen etc. im Rahmen der An- und Abreise – auch im Zusammenspiel mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), dem Lieferverkehr und gegebenenfalls Parallelveranstaltungen.
Auf- / Abbauzeiten
 
Die Zeiten sind in enger Beziehung zu den unter „Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten genannten zu sehen und insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Auf- und Abbauarbeiten den öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigen. Sie sind dann einerseits für verkehrsrechtliche Anordnungen relevant, dienen aber auch dazu einzuschätzen, ob die damit verbundenen Beeinträchtigungen vertretbar sind oder weitergehende Maßnahmen getroffen werden müssen.
''Auf- / Abbauzeiten''
Verantwortlichkeiten
 
Die Zeiten sind in enger Beziehung zu den unter „Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten" genannten zu sehen und insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Auf- und Abbauarbeiten den öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigen. Sie sind dann einerseits für verkehrsrechtliche Anordnungen relevant, dienen aber auch dazu einzuschätzen, ob die damit verbundenen Beeinträchtigungen vertretbar sind oder weitergehende Maßnahmen getroffen werden müssen.
 
''Verantwortlichkeiten''
 
Der Gliederungspunkt muss neben den Verantwortlichen auf Seiten des Veranstalters auch dessen Dienstleister (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst etc.) und die Ansprechpartner / Verantwortlichen der Behörden enthalten. Dies wären das federführende Amt (in der Regel das Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde), die Bauaufsicht, das Jugendamt, die Feuerwehr und der Rettungsdienst, die Polizei und der ÖPNV. Zu unterscheiden wären dabei die in der Planungsphase relevanten Ansprechpartner und die in der Durchführungsphase Verantwortlichen vor Ort.
Der Gliederungspunkt muss neben den Verantwortlichen auf Seiten des Veranstalters auch dessen Dienstleister (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst etc.) und die Ansprechpartner / Verantwortlichen der Behörden enthalten. Dies wären das federführende Amt (in der Regel das Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde), die Bauaufsicht, das Jugendamt, die Feuerwehr und der Rettungsdienst, die Polizei und der ÖPNV. Zu unterscheiden wären dabei die in der Planungsphase relevanten Ansprechpartner und die in der Durchführungsphase Verantwortlichen vor Ort.
Verantwortlicher Veranstalter
 
''Verantwortlicher Veranstalter''
 
Hier ist die natürliche Person anzugeben, die als Veranstalter fungiert. Diese ist damit in der Regel auch der Adressat des Genehmigungsbescheides und damit für die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen und die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich.
Hier ist die natürliche Person anzugeben, die als Veranstalter fungiert. Diese ist damit in der Regel auch der Adressat des Genehmigungsbescheides und damit für die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen und die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich.
Dazu ist es notwendig, dass der Veranstalter ständig vor Ort anwesend ist. Die Anwesenheitspflicht kann auf die unter „Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort“ genannte Person delegiert werden.
Dazu ist es notwendig, dass der Veranstalter ständig vor Ort anwesend ist. Die Anwesenheitspflicht kann auf die unter „Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort“ genannte Person delegiert werden.
Der verantwortliche Veranstalter muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn die Auflagen der Sicherheitsbehörden nicht eingehalten werden können, hat dieser geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die, gegebenenfalls in Absprache mit dem Koordinierungskreis, bis zum Abbruch der Veranstaltung führen können.
Der verantwortliche Veranstalter muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn die Auflagen der Sicherheitsbehörden nicht eingehalten werden können, hat dieser geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die, gegebenenfalls in Absprache mit dem Koordinierungskreis, bis zum Abbruch der Veranstaltung führen können.
Die genannten Verantwortlichkeiten ergeben sich aus der analogen Anwendung des § 38 MVStättVO „Verantwortlichkeiten des Betreibers“. (Link Akteursbeschreibung Veranstalter)
 
Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort
Die genannten Verantwortlichkeiten ergeben sich aus der analogen Anwendung des § 38 MVStättVO „Verantwortlichkeiten des Betreibers“. [[(Link Akteursbeschreibung Veranstalter)]]
Die Angabe ist entbehrlich, wenn die unter „Verantwortlicher Veranstalter“ genannte Person vor Ort ist und die Verantwortung für sicherheitstechnisch relevante Aufgaben nicht delegiert hat. Wurde die Verantwortung delegiert, ist explizit darzustellen, wie die  Verantwortlichkeiten aufgeteilt sind. Die Aufgabenteilung kann z. B. örtlicher oder inhaltlicher Art sein. (Link Akteursbeschreibung Veranstaltungsleiter)
 
Ordnungsdienstleiter des Veranstalters
''Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort''
 
Die Angabe ist entbehrlich, wenn die unter „Verantwortlicher Veranstalter“ genannte Person vor Ort ist und die Verantwortung für sicherheitstechnisch relevante Aufgaben nicht delegiert hat. Wurde die Verantwortung delegiert, ist explizit darzustellen, wie die  Verantwortlichkeiten aufgeteilt sind. Die Aufgabenteilung kann z. B. örtlicher oder inhaltlicher Art sein. [[(Link Akteursbeschreibung Veranstaltungsleiter)]]
 
''Ordnungsdienstleiter des Veranstalters''
Sämtliche Sicherheits- / Ordnungsdienstmitarbeiter müssen der hier zu nennenden Person unterstellt sein. Die Person muss diesen gegenüber weisungsbefugt sein und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle mit den übertragenden Aufgaben verbundenen Belangen.
Sämtliche Sicherheits- / Ordnungsdienstmitarbeiter müssen der hier zu nennenden Person unterstellt sein. Die Person muss diesen gegenüber weisungsbefugt sein und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle mit den übertragenden Aufgaben verbundenen Belangen.
Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind regelmäßig für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Dies sind – neben weiteren Aufgaben – insbesondere die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen sowie den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl und  Anordnung der Besucherplätze, Personenlenkungsmaßnahmen, die Durchsetzung der Verbote offenen Feuers und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die Durchsage von definierten Sicherheitsanweisungen sowie die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall (analog § 43 Abs. 4 MVStättVO soweit zutreffend). Es kann erforderlich sein, dass der Ordnungsdienst Einsatzkräfte und den Sanitätsdienst im Einsatzfall durch Eskortierung und andere Maßnahmen unterstützt. (Link Akteursbeschreibung Ordnungsdienstleiter)
 
Leiter Sanitätsdienst
Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind regelmäßig für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Dies sind – neben weiteren Aufgaben – insbesondere die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen sowie den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl und  Anordnung der Besucherplätze, Personenlenkungsmaßnahmen, die Durchsetzung der Verbote offenen Feuers und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die Durchsage von definierten Sicherheitsanweisungen sowie die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall (analog § 43 Abs. 4 MVStättVO soweit zutreffend). Es kann erforderlich sein, dass der Ordnungsdienst Einsatzkräfte und den Sanitätsdienst im Einsatzfall durch Eskortierung und andere Maßnahmen unterstützt. [[(Link Akteursbeschreibung Ordnungsdienstleiter)]]
Wie der Sicherheits- / Ordnungsdienst untersteht auch der Sanitätsdienst einer leitenden Person. Diese Person ist vorab hier zu nennen und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle Belange des Sanitätsdienstes. (Link Akteursbeschreibung Sanitätsdienst)
 
Verantwortlicher Veranstaltungstechniker
''Leiter Sanitätsdienst''
 
Wie der Sicherheits- / Ordnungsdienst untersteht auch der Sanitätsdienst einer leitenden Person. Diese Person ist vorab hier zu nennen und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle Belange des Sanitätsdienstes. [[(Link Akteursbeschreibung Sanitätsdienst)]]
 
''Verantwortlicher Veranstaltungstechniker''
 
Kommt bei der Veranstaltung umfangreiche Technik zum Einsatz, insbesondere Fliegende Bauten, umfangreiche Riggs, Ground-Supports, Video-Wände, (Delay-)Tower etc., so kann es erforderlich sein, eine fachlich geeignete Person zu benennen, die als verantwortlicher Ansprechpartner für die damit verbundenen technischen Belange fungiert.
Kommt bei der Veranstaltung umfangreiche Technik zum Einsatz, insbesondere Fliegende Bauten, umfangreiche Riggs, Ground-Supports, Video-Wände, (Delay-)Tower etc., so kann es erforderlich sein, eine fachlich geeignete Person zu benennen, die als verantwortlicher Ansprechpartner für die damit verbundenen technischen Belange fungiert.
Sicherheits- und Koordinierungskreis des Veranstalters
Sicherheits- und Koordinierungskreis des Veranstalters
(Link IO, Sicherheitskreis/Koordinierungskreis)
(Link IO, Sicherheitskreis/Koordinierungskreis)

Version vom 3. Juni 2015, 11:02 Uhr

Sicherheitskonzept - Struktur, Inhalt und Abstimmung

Stand: final

Bearbeiter: Peter Bachmeier, Johannes Thomann, Dennis Vosteen (Berufsfeuerwehr München)

Allgemeines

Für bestimmte kritische Veranstaltungen muss vom Betreiber/Veranstalter ein Sicherheitskonzept erstellt werden. Entscheidend dabei ist die sicherheitstechnische Bewertung einer Veranstaltung. Zur Entscheidungsfindung hat sich ein risikobasierter Ansatz durchgesetzt, der für Veranstaltungen ab einer bestimmten Risikoschwelle (z. B. Sicherheitskoeffizient ≥ 2,1, Link Sicherheitsbeurteilung) die Forderung eines Sicherheitskonzeptes zur Folge hat.

Dieser Baustein zeigt auf, welche Punkte in einem Sicherheitskonzept Berücksichtigung finden müssen. Dabei richtet er sich sowohl an Veranstalter oder Betreiber, die das Konzept erstellen, als auch an die zuständigen Behörden und Institutionen, die das Konzept auf Plausibilität und Schlüssigkeit prüfen müssen.

Zusätzlich gibt es, unter Beachtung der Grund- und Regelversorgung, Einsatzplanungen im Bereich der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, die aber nur intern wirken und begleitend zu den Maßnahmen der Veranstalter zu sehen sind (Link zm Baustein „Umsetzung des Sicherheitskonzeptes seitens der BOS/Einsatzplanung). Diese sind nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitskonzept des Veranstalters.

Der Baustein umfasst der Vollständigkeit halber alle zu berücksichtigenden Themenbereiche eines Sicherheitskonzeptes. Einige Bereiche werden in einem anderen Baustein detaillierter erläutert. An diesen Stellen findet sich ein entsprechender Link.

Ein Sicherheitskonzept ersetzt nie einen entsprechenden Genehmigungsbescheid; aus einem behördlich abgestimmten Sicherheitskonzept können keine Genehmigungen für die Veranstaltung an sich abgeleitet werden.

Grundlagen zu Forderung und Stellenwert des Sicherheitskonzeptes

Derzeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen, nach denen Veranstalter Sicherheitskonzepte analog § 43 MVStättVO für Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten erstellen müssen. Eine Verpflichtung hierzu kann sich für den Veranstalter oder Betreiber allenfalls zivilrechtlich aus Haftungsfragen (Ausschluss eines Organisationsverschuldens) stellen.

Bei Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättVO empfiehlt es sich für die Behörden, ebenfalls nach den in der MVStättVO zugrunde gelegten Kriterien vorzugehen. Ein Anhaltspunkt für eine behördliche Forderung kann, wie oben erwähnt, das Überschreiten einer Schwelle der Risikoanalyse (z. B. Sicherheitskoeffizient Brandschutz der Branddirektion München) sein. Für die Forderung eines Sicherheitskonzeptes ist bei solchen Veranstaltungen eine länderspezifische Rechtsgrundlage erforderlich (beispielsweise § 29 Abs. 2 StVO, in Bayern: Art. 19 Abs. 5 sowie Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) oder der Orientierungsrahmen des MIK NRW).

Bereits mit Zuleitung der Veranstaltungsanmeldung sollten sich die Sicherheitsbehörde (in der Regel das Ordnungsamt), die Polizei und die Feuerwehr darüber abstimmen, ob ein Sicherheitskonzept gefordert werden soll. Dabei muss es ausreichen, dass mindestens eine der Behörden ein Sicherheitskonzept für erforderlich hält, dies entsprechend begründet und die Genehmigungsbehörde dies unverzüglich dem Veranstalter mitteilt und zur Auflage macht.

Erfolgt die Mitteilung an den Veranstalter nicht unverzüglich, wird es im größten Teil der Fälle nicht möglich sein, dass der Veranstalter das Konzept rechtzeitig vorlegt. Für den Abstimmungsprozess innerhalb der Behörden sowie mit dem Veranstalter, wäre als „rechtzeitig“ die Vorlage der „Version 1“ sechs Wochen vor der Veranstaltung anzusehen, damit ausreichend Zeit für die Abstimmung besteht. Dieser Vorlauf ist bei komplexen, neuen Veranstaltungen entsprechend zu vergrößern. Das mit allen Behörden abgestimmte Konzept muss dann, unabhängig vom Eingang der „Version 1“, vier Wochen vor der Veranstaltung vorliegen, da sonst weder eine behördeninterne (bei Polizei und Feuerwehr: darauf aufbauende Einsatzplanung), noch veranstalterseitige Umsetzung (u. a. Schulung des Ordnungsdienstes) erfolgen kann.

Inhalt eines Sicherheitskonzeptes

In Versammlungsstätten

Das Sicherheitskonzept des Betreibers einer Versammlungsstätte (gegebenenfalls mit veranstaltungsspezifischen Ergänzungen) soll die Punkte der Veröffentlichung „Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten“ (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF Bund), 2008) beinhalten, da dies den Stand der Technik für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr darstellt. Damit wird es einen großen Teil der im Folgenden angeführten Punkte berücksichtigen.

Das Konzept muss im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, aufgestellt werden und sollte dem Veranstaltungsbescheid (soweit zutreffend) als Anlage beigefügt werden.

Das abgestimmte Sicherheitskonzept ist bindend für den Betreiber sowie (Gast-) Veranstalter. Es ergänzt objekt- beziehungsweise veranstaltungsspezifisch die Betriebsvorschriften der MVStättVO.

Außerhalb genehmigter Versammlungsstätten

Die folgende Gliederung dient als Grobstruktur für Veranstaltungen außerhalb genehmigter Versammlungsstätten, bei denen ein Sicherheitskonzept gefordert wird:

Allgemeines

Zu Beginn müssen die Angaben zum Verfasser, der aktuellen Versionsnummer sowie dem Stand der letzten Bearbeitung enthalten sein. Diese auf jeder Seite, z. B. als Kopf-/Fußzeile, zu wiederholen, hat sich nicht bewährt, da hierunter die Übersichtlichkeit leidet.

Angaben zur Veranstaltung

Hierunter fallen Angaben zur Art der Veranstaltung (Konzert, Straßenfest, Sportveranstaltung, Brauchtumsveranstaltung etc.), aber auch deren Name und ergänzende, allgemeine Angaben sollen hier genannt werden. Eng damit verbunden ist das erwartete Besucherverhalten, zu dem hier eine Einschätzung erfolgen sollte.

Veranstaltungsort und -flächen

Die Angaben müssen die genaue Örtlichkeit beschreiben, an der die Veranstaltung stattfinden wird. Bei Umzügen, Märschen, Rennen oder Ähnlichem ist der genaue Verlauf der sich bewegenden Veranstaltung oder des entsprechenden Veranstaltungsteiles anzugeben. Die grafische Darstellung bringt zusätzliche Klarheit.

Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten

Bei Angabe dieser Zeiten ist das für die Veranstaltung typische oder geschätzte Besucherverhalten bezüglich der ersten im / am Veranstaltungsbereich eintreffenden Besucher zu berücksichtigen und – soweit sicherheitstechnisch relevant – mit anzugeben. Dies kann beispielsweise in Tabellenform erfolgen, wobei die Einschätzung der einzelnen Zeitblöcke über ein Ampelsystem als „unkritisch“, „kritisch“ und „sehr kritisch“ gekennzeichnet werden kann.

Relevant sind diese Angaben auch in Bezug auf Überschneidungen, Beeinträchtigungen etc. im Rahmen der An- und Abreise – auch im Zusammenspiel mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), dem Lieferverkehr und gegebenenfalls Parallelveranstaltungen.

Auf- / Abbauzeiten

Die Zeiten sind in enger Beziehung zu den unter „Öffnungs- / Ausschank- / Veranstaltungszeiten" genannten zu sehen und insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Auf- und Abbauarbeiten den öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigen. Sie sind dann einerseits für verkehrsrechtliche Anordnungen relevant, dienen aber auch dazu einzuschätzen, ob die damit verbundenen Beeinträchtigungen vertretbar sind oder weitergehende Maßnahmen getroffen werden müssen.

Verantwortlichkeiten

Der Gliederungspunkt muss neben den Verantwortlichen auf Seiten des Veranstalters auch dessen Dienstleister (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst etc.) und die Ansprechpartner / Verantwortlichen der Behörden enthalten. Dies wären das federführende Amt (in der Regel das Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde), die Bauaufsicht, das Jugendamt, die Feuerwehr und der Rettungsdienst, die Polizei und der ÖPNV. Zu unterscheiden wären dabei die in der Planungsphase relevanten Ansprechpartner und die in der Durchführungsphase Verantwortlichen vor Ort.

Verantwortlicher Veranstalter

Hier ist die natürliche Person anzugeben, die als Veranstalter fungiert. Diese ist damit in der Regel auch der Adressat des Genehmigungsbescheides und damit für die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen und die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich.

Dazu ist es notwendig, dass der Veranstalter ständig vor Ort anwesend ist. Die Anwesenheitspflicht kann auf die unter „Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort“ genannte Person delegiert werden.

Der verantwortliche Veranstalter muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn die Auflagen der Sicherheitsbehörden nicht eingehalten werden können, hat dieser geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die, gegebenenfalls in Absprache mit dem Koordinierungskreis, bis zum Abbruch der Veranstaltung führen können.

Die genannten Verantwortlichkeiten ergeben sich aus der analogen Anwendung des § 38 MVStättVO „Verantwortlichkeiten des Betreibers“. (Link Akteursbeschreibung Veranstalter)

Beauftragter Veranstaltungsleiter / Verantwortlicher vor Ort

Die Angabe ist entbehrlich, wenn die unter „Verantwortlicher Veranstalter“ genannte Person vor Ort ist und die Verantwortung für sicherheitstechnisch relevante Aufgaben nicht delegiert hat. Wurde die Verantwortung delegiert, ist explizit darzustellen, wie die Verantwortlichkeiten aufgeteilt sind. Die Aufgabenteilung kann z. B. örtlicher oder inhaltlicher Art sein. (Link Akteursbeschreibung Veranstaltungsleiter)

Ordnungsdienstleiter des Veranstalters Sämtliche Sicherheits- / Ordnungsdienstmitarbeiter müssen der hier zu nennenden Person unterstellt sein. Die Person muss diesen gegenüber weisungsbefugt sein und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle mit den übertragenden Aufgaben verbundenen Belangen.

Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind regelmäßig für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Dies sind – neben weiteren Aufgaben – insbesondere die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen sowie den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl und Anordnung der Besucherplätze, Personenlenkungsmaßnahmen, die Durchsetzung der Verbote offenen Feuers und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die Durchsage von definierten Sicherheitsanweisungen sowie die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall (analog § 43 Abs. 4 MVStättVO soweit zutreffend). Es kann erforderlich sein, dass der Ordnungsdienst Einsatzkräfte und den Sanitätsdienst im Einsatzfall durch Eskortierung und andere Maßnahmen unterstützt. (Link Akteursbeschreibung Ordnungsdienstleiter)

Leiter Sanitätsdienst

Wie der Sicherheits- / Ordnungsdienst untersteht auch der Sanitätsdienst einer leitenden Person. Diese Person ist vorab hier zu nennen und dient dem Veranstalter und den Behörden als Ansprechpartner für alle Belange des Sanitätsdienstes. (Link Akteursbeschreibung Sanitätsdienst)

Verantwortlicher Veranstaltungstechniker

Kommt bei der Veranstaltung umfangreiche Technik zum Einsatz, insbesondere Fliegende Bauten, umfangreiche Riggs, Ground-Supports, Video-Wände, (Delay-)Tower etc., so kann es erforderlich sein, eine fachlich geeignete Person zu benennen, die als verantwortlicher Ansprechpartner für die damit verbundenen technischen Belange fungiert.

Sicherheits- und Koordinierungskreis des Veranstalters (Link IO, Sicherheitskreis/Koordinierungskreis) Personelle Zusammensetzung des Sicherheitskreises des Veranstalters Der Sicherheitskreis des Veranstalters ist eine Gruppe, die sich aus dem Veranstalter sowie von ihm ausgewählten Mitarbeitern und Dienstleistern zusammensetzt. Eine Beteiligung der Behörden ist nicht erforderlich. Die Gruppe tritt zusammen und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Dies können untergeordnete Logistikprobleme, Programmänderungen, Wünsche von VIPs / Prominenten oder Ähnliches sein. Eine andere übliche Bezeichnung wäre z. B. Organisationsstab oder Veranstaltungsleitung. Personelle Zusammensetzung des Koordinierungskreises des Veranstalters Der Koordinierungskreis des Veranstalters ist in der Regel der um die Sicherheitsbehörden erweiterte Sicherheitskreis. Es kann aber auch sein, dass nicht alle Mitglieder des Sicherheitskreises automatisch als Mitglieder des Koordinierungskreises notwendig und deshalb nicht dazu benannt sind. Als Mitglieder zu nennen sind regelmäßig der Veranstalter, der Veranstaltungsleiter, der Ordnungsdienstleiter, der Leiter Sanitätsdienst, der verantwortliche Veranstaltungstechniker, Vertreter der Polizei und Feuerwehr sowie in der Regel das Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde. Im Koordinierungskreis des Veranstalters haben die Behördenvertreter zunächst eine beratende Funktion. Sollten die Behörden der Gefahrenabwehr (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) feststellen, dass es ihrerseits Handlungsbedarf gibt, werden diese gegebenenfalls die Führung im Koordinierungskreis als Vorstufe zu einer Einsatzleitung der polizeilichen oder nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr übernehmen. Hier ist der Veranstalter anwesend, um Maßnahmen umzusetzen und durch Fachwissen zu unterstützen. Die Führung liegt dann auf Seiten der jeweiligen Gefahrenabwehrbehörde (siehe Aufgaben des Koordinierungskreises). Kommunikationsliste Diese Liste stellt – vor allem während der Veranstaltung – die Grundlage dafür, dass sich die wesentlichen Beteiligten aller Organisationen gegenseitig erreichen können. Innerhalb der Organisation des Veranstalters sind die Kommunikationsmöglichkeiten bekannt. Damit die Behörden die richtigen Ansprechpartner des Veranstalters erreichen können und der Veranstalter ebenso die Kontaktpersonen behördlicherseits, ist diese zwingend notwendig. Die wesentlichen Personen (grundsätzlich zumindest die Mitglieder des Koordinierungskreises des Veranstalters) müssen über zwei voneinander unabhängige Wege erreichbar sein. In der Regel sind dies ein Mobiltelefon und ein Funkgerät, das vom Veranstalter gestellt wird (BOS-Funkgeräte sind nicht geeignet, da sie Privatpersonen oder Dienstleistern nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen). Ortsfeste Stellen (z. B. das Organisationsbüro) sollten zudem über einen Festnetzanschluss verfügen. Eine Erreichbarkeit über Mobiltelefone allein ist nicht ausreichend, da im Umfeld von Großveranstaltungen das Mobilfunknetz schon im Regelbetrieb zeitweise überlastet und damit nicht erreichbar ist. Ursache dafür sind regelmäßig die Vielzahl der gleichzeitig anfallenden Verbindungen und die großen Datenmengen beim Versenden von Fotos und Videos. Im Schadensfall ist davon auszugehen, dass das Netz zusammenbricht, da die Teilnehmer telefonieren beziehungsweise angerufen werden. Vorrangschaltungen bringen dann ebenfalls erfahrungsgemäß keinen Vorteil. Es empfiehlt sich die Kommunikationsliste als Anlage zum Sicherheitskonzept vorzusehen, da sich diese bis zum Veranstaltungstag noch ändern kann. Alle Nummern und Kontakte müssen vor Beginn der Veranstaltung auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Es empfiehlt sich, unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn die Kontaktliste abschließend zu prüfen (z. B. in der „Kalten Lage“), um Nummern und Personen abzugleichen. Raum und Treffpunkt für den Sicherheitskreis und den Koordinierungskreis des Veranstalters („Koordinierungsstelle“) Für den Sicherheitskreis und den Koordinierungskreis des Veranstalters muss ein Raum zur Verfügung stehen, der für Besprechungen geeignet ist. Dieser wird als „Koordinierungsstelle“ – oder kurz „KooSt“ – bezeichnet, um eine klare, leicht zu kommunizierende und einheitliche Bezeichnung zu haben. Es muss sich dabei um einen ausreichend großen, vor Witterungseinflüssen geschützten Raum handeln, der zudem über die nötige technische Infrastruktur verfügt. Je nach Veranstaltung, Jahreszeit, Personenanzahl der Gruppen etc. kann dies ein einfacher Raum mit einem Tisch und Stühlen oder ein größerer Besprechungsraum mit kompletter IT-Technik und Zugangskontrolle sein. Die Koordinierungsstelle sollte von der Lage so gewählt werden, dass sie gut erreichbar ist und das Gelände idealerweise sogar überblickt werden kann, die Gruppen aber ungestört arbeiten können. Zudem sollte die Koordinierungsstelle während der laufenden Veranstaltung mit Fahrzeugen erreichbar sein, um hier gegebenenfalls die Einsatzleitung der Gefahrenabwehr aufwachsen lassen zu können. Die Örtlichkeit der Koordinierungsstelle muss in jedem Fall, inklusive einer Beschreibung der Zugänglichkeit, im Vorfeld fest benannt sein, damit im Gefahrenfall hierzu nicht mehr kommuniziert werden muss oder es zu Verwechslungen / Unklarheiten kommt. In der Regel wird die KooSt auch in die Einsatzplanung der Gefahrenabwehr aufgenommen und dort örtlich benannt, damit sie von Einsatzkräften angefahren werden kann. Einberufung des Sicherheitskreises und des Koordinierungskreises des Veranstalters Unter diesem Punkt ist darzustellen, wie und wer die Kreise jeweils technisch einberuft. Grundsätzlich ist dabei vorzusehen, dass jedes Mitglied des Koordinierungskreises diesen einberufen kann. Zu beschreiben ist, ob beispielsweise eine benannte Person über die Einberufung informiert wird und diese dann die Mitglieder über eine ebenfalls festgelegte Technik alarmiert oder ob die einberufende Person selbst alle Mitglieder informiert. Anzugeben ist auch die Frist, innerhalb derer sich die Mitglieder im unter „Raum und Treffpunkt für den Sicherheitskreis und den Koordinierungskreis des Veranstalters“ genannten Raum einfinden müssen. Sachgerecht erscheinen diesbezüglich wenige Minuten. Aufgaben des Sicherheitskreises des Veranstalters Hier sind, im Gegensatz zu den im folgenden Punkt aufgeführten konkreten Maßnahmen im Schadensfall, übergreifende Tätigkeiten und die damit verbundenen personenbezogenen Verantwortlichkeiten zu beschreiben. Dazu zählen, neben anderen, regelmäßig folgende: • operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn • Koordination von internen und externen Maßnahmen • abgestimmte Pressearbeit • Information der Besucher und Mitwirkenden • Information der Sicherheits- und Fachbehörden • Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bezüglich der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Aufgaben des Koordinierungskreises des Veranstalters Der vom Veranstalter mit seinen Schlüsselfunktionen und den Behörden (unter anderem Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt, Träger des Rettungsdienstes sowie weitere relevante Behörden und Fachdienststellen) besetzte Koordinierungskreis ist für Themen zuständig, die schnittstellenrelevant sind. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgend aufgeführten: • Informationsaustausch (und Abgleich der Informationen, z. B. bezüglich der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“, die der Veranstalter koordiniert und die durch ihn geleitet wird. Die „Kalte Lage“ dient dazu, die jeweiligen Entscheidungsträger kennenzulernen und Absprachen für den Ernstfall zu treffen. Während der laufenden Veranstaltung kann es notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden. • operative Führung aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr • Koordination von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei. Dies bedeutet, dass bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintreten eines Schadensfalles (ein abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis) oder im Schadensfall (bis zum Eintreffen der zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei) Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert werden. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die durch diese angeordneten Maßnahmen umgesetzt und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung. • Information der Besucher und Mitwirkenden Der Koordinierungskreis dient so zum einen im Regelbetrieb der Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen Veranstalter und Behörden und arbeitet als „echter“ Koordinierungskreis sobald der Regelbetrieb verlassen wird und ein abstimmungsbedürftiges Ereignis mit oder ohne Schadensereignis eintritt. Der Sicherheitskreis ist dann nicht mehr alleine zuständig, da die Sicherheitsbehörden bei allen Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden müssen. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den weiteren Ablauf der Veranstaltung. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, die nicht durch das Eintreten des abstimmungsbedürftigen Ereignisses mit oder ohne Schadensereignis betroffen sind. Maßnahmen die sich auf die Störung beziehungsweise den Schaden beziehen, werden gemeinsam mit den Behörden getroffen. Teil der Aufgabendefinition ist die Abgrenzung zu der Einsatzleitung der, je nach Einsatzlage, zuständigen Behörde(n), die im entsprechenden Schadensfall durch ihren Gesetzesauftrag zuständig ist / sind und entsprechend tätig wird / werden. Flucht- und Rettungswege Die Führung und Bemessung von Flucht- und Rettungswegen bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten wird in zahlreichen Bundesländern gemäß den Vorgaben der MVStättVO geregelt, so dass hierfür eine landesgesetzliche Grundlage besteht. Die Regelungen der MVStättVO gelten jedoch nicht für alle Veranstaltungen im Freien. In Ermangelung anderer geeigneter gesetzlicher Grundlagen werden die Regelungen der im jeweiligen Bundesland eingeführten Sonderbauvorschrift (in der Regel die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) auf Grundlage der MVStättVO häufig auch für Veranstaltungen im Freien genutzt). Die MVStättVO dient daher als Richtschnur, gegebenenfalls sind Abweichungen in begründeten Einzelfällen möglich, da die MVStättVO keine gesetzliche Verbindlichkeit darstellt. Rechnerischer Nachweis der Flucht- und Rettungswege Um die im folgenden Punkt anzugebende Höchstbesucherzahl beurteilen zu können, muss die mögliche Zahl der maximal zeitgleich anwesenden Besucher ermittelt werden. Die zulässige Besucherzahl ist von den Faktoren „Breite der Flucht- und Rettungswege“ sowie „Größe der Besucherfläche“ abhängig. Die Festlegung der Höchstbesucherzahl bemisst sich nach dem folgenden Kriterium, das die geringere Personenzahl erlaubt: 1. zur Verfügung stehende Flächen für Besucher (hier dürfen nur Besuchern tatsächlich zugängliche und genutzte Bereiche angesetzt werden) 2. zur Verfügung stehende Rettungswege

zu 1.: In Anlehnung an den § 1 Abs. 2 MVStättVO kann die maximal zulässige Besucherzahl für Stehbereiche mit durchschnittlich 2 Personen/m² und für Sitzplätze mit Reihenbestuhlung ebenfalls mit 2 Personen/m² und bei Sitzplätzen an Tischen mit 1 Person/m² angesetzt werden. Je nach Veranstaltung können auch höhere Werte angesetzt werden. Für die Bereiche mit erhöhten Besucherdichten sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. Die vorzusehenden Maßnahmen sind von der Größe des Bereiches, der Personendichte und der Art der geplanten Veranstaltung abhängig; sie können organisatorischer, sicherheitstechnischer und baulicher Art sein, wie die Anordnung von Gängen, Abschrankungen und zusätzlichen Ausgängen, getrennte Zu- und Ausgänge, eigene Angriffswege für die Feuerwehr. zu 2.: In Anlehnung an den § 7 Abs. 4 MVStättVO ist im Freien pro 600 Besucher eine lichte Rettungswegbreite von 1,20 m erforderlich ist. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Zwischenwerte sind zulässig. Unabhängig davon ist sicherzustellen, dass es mindestens zwei voneinander unabhängige, möglichst entgegengesetzte Rettungswege gibt, die entsprechend gekennzeichnet werden (Piktogramme nach BGV A8 und DIN 4844, gegebenenfalls be- oder hinterleuchtet). Beispiele: Für einen Besucherbereich mit 3.000 m² Netto-Besucherfläche und vier Ausgängen à 2,40 m sind bei Stehplatznutzung oder Reihenbestuhlung maximal 4.800 Personen zulässig. Ein Marktplatz mit 2.000 m² und insgesamt 36 m Rettungswegbreite (verteilt auf mehrere Ausgänge) darf beim Ansatz von 2 Personen/m² maximal mit 4.000 Personen bei Reihenbestuhlung oder Stehplatznutzung belegt werden. Die Darstellung sollte primär grafisch erfolgen, um die Schlüssigkeit u. a. der Wegführung beurteilen zu können. So müssen folgende Angaben enthalten sein: • Darstellung der den Besuchern zur Verfügung stehenden Flächen • maximale Lauflängen der Besucher zu den Ausgängen • verfügbare Ausgangs-/Flucht-/Rettungswegbreiten (jeweils engste Stelle) • Angabe, wie viele Personen auf die jeweiligen Ausgangs-/Flucht-/Rettungswegbreiten angewiesen sind Kleinräumige Bereiche (z. B. 20 m²) mit sehr hohen Personendichten können bereits zu Verletzten führen, während großräumige Überfüllungen nicht automatisch kritisch sein müssen. Als Konsequenz – „die letzten Male ist auch nichts passiert“ – sollten jedoch weder klein- noch großräumige Überfüllungen hingenommen werden. Kleinräumige Überfüllungen entstehen häufig durch die besondere Attraktivität einer Örtlichkeit (z. B. ein WC in das alle gleichzeitig wollen) oder aber durch konzeptionelle Defizite. Beispielhaft können hier genannt werden: • punktuelle Verengungen in Verkehrswegen ohne Ausweichmöglichkeiten für Besucher • unzureichende Einlasssituationen • Kreuzungsbereiche stark frequentierter Verkehrswege • Absperrmaßnahmen • Fahrverkehre im Veranstaltungsbereich (Lieferverkehr, Reinigung, Einsatzfahrzeuge) Großräumigen Überfüllungen kann am besten vorgebeugt werden, wenn die maximale Personendichte von 2 Personen/m² im Veranstaltungsgelände nicht überschritten wird. Diese Personendichte ermöglicht noch ein gezieltes Ausweichen an Hindernissen und unabhängig hiervon auch eine zeitgerechte Zugänglichkeit für Einsatzkräfte. Höchstbesucherzahl Hier ist die Zahl an Besuchern anzugeben, die der Veranstalter maximal zeitgleich erwartet und auf die er deren Zahl organisatorisch beschränkt (Klickern, Tickets, Bändchen etc.). Sie entspricht der in der ordnungsbehördlichen Genehmigung festgelegten Höchstbesucherzahl und dient den Behörden als Bemessungs- und Prüfgrundlage. Sie kann niedriger als die rechnerisch ermittelte Zahl an möglichen Besuchern sein, aber niemals höher. Bei Veranstaltungen für die die Festlegung einer einzigen Höchstbesucherzahl nicht sinnvoll erscheint (z. B. Straßenfest, großflächiger Weihnachtsmarkt), können auch für die verschiedenen Bereiche Höchstbesucherzahlen festgelegt werden. Sollte auch das nicht möglich sein, da beispielsweise eine Überwachung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, ist darzustellen, dass bei einer realistisch angenommenen Belegung mit x Personen/m² immer noch ausreichend Rettungswege zur Verfügung stehen. Hier sind dann Maßnahmen zur Sicherstellung der höchst zulässigen Personendichte vorzusehen und zu beschreiben. Eine Maßnahme kann beispielsweise die Überwachung der angesetzten Personendichte durch geschultes Personal sein. Dieses hat im Bedarfsfall den Koordinierungskreis zu unterrichten, damit in Abstimmung mit diesem entsprechende Umleitungs- und Sperrmaßnahmen durchgeführt werden können. Als Beispiel kann ein Straßenfest dienen, das eine Besucherfläche von 40.000 m² bespielt und über gleichmäßig verteilte Rettungswege in Form von Querstraßen mit einer Gesamtbreite von 190 m verfügt. Erfahrungsgemäß besuchen ca. 35.000 Personen zeitgleich das Fest. Bei einer (in der Praxis unwahrscheinlichen) Belegung mit 2 Personen/m² ergeben sich damit 80.000 Personen, die 190 m Rettungswegbreite sind für 94.800 Personen ausreichend. Die Höchstbesucherzahl könnte damit auf 35.000 Personen zeitgleich festgesetzt werden. Punktuelle Überfüllungen (beispielsweise an den Bühnen oder anderen Attraktionen oder Gefahrenstellen) sind dennoch zumindest in der Notfallplanung zu berücksichtigen. Bestuhlungs-, Flucht- und Rettungswegpläne, Aufbaupläne Diesen Plänen kommt entscheidende Bedeutung zu. Anhand dieser Pläne wird, neben dem grafischen Teil des Flucht- und Rettungswegnachweises (siehe oben), das Veranstaltungsgelände auf dessen Eignung für die Veranstaltung beurteilt. Es sind darin sämtliche Aufbauten darzustellen. Dazu zählen insbesondere Bühnen, Bühnenabschrankungen und andere Gitter/Zäune, Besucherplätze (Steh-, Sitz-, Tischplätze), Gastronomiestände, Toilettenanlagen, Merchandisingstände, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege, Ein- und Ausgänge, Vereinzelungsanlagen, Aufbauten für Licht- und Tontechnik, Plätze für Menschen mit Behinderung (vor allem für Rollstuhlbenutzer), Kamerastandorte, Belegflächen für Übertragungsfahrzeuge u. ä. sowie Flächen für den Sanitätsdienst, die Polizei und die Brandsicherheitswache. Es ist darauf zu achten, dass der Plan den örtlichen Gegebenheiten entspricht und diese adäquat darstellt. Dazu gehört, dass dieser maßstäblich und gut lesbar ist. Ein akkurat von Hand gezeichneter Plan kann die Anforderungen ebenso erfüllen, wie ein mit CAD digital erstellter. Als Plangrundlage haben sich Auszüge aus dem amtlichen Geoinformationssystem (GIS) der Kommunen bewährt. Da sich die Aufbau- und Flächenplanung in der Planungsphase einer Veranstaltung regelmäßig mehrmals ändert, ist der endgültige, von den Behörden genehmigte Plan in das Sicherheitskonzept aufzunehmen. Durch die Aufnahme in die Genehmigung stellt er die Grundlage für die Aufbauarbeiten dar. Im Rahmen der behördlichen Begehung vor Beginn der Veranstaltung wird die Einhaltung des Planes kontrolliert. Es hat sich bewährt, dass alle Beteiligten einer Veranstaltung mit den gleichen Plänen arbeiten und diese auch der Integrierten Leitstelle als georeferenzierte Daten vorliegen. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (analog § 29 MVStättVO) Werden vor Szenenflächen/Bühnen mehr als 5.000 Besucher erwartet, sind Abschrankungen analog den Vorgaben des § 29 MVStättVO vorzusehen und entsprechend zu beschreiben. Dabei ist darauf zu achten, dass • aus den abgeschrankten Bereichen immer zwei Ausgänge auf Flucht- und Rettungswege führen, • die Besucherzahl in den beiden abgeschrankten Bereichen festgelegt ist und eingehalten wird; in der Regel ist dies organisatorisch zu kontrollieren, • die Abschrankungen immer vollständig aufgebaut werden (Bühnenabschrankung, erste Abschrankung, zweite Abschrankung, jeweils mit Ordner- / Sanitätsgang), • geeignete Gittertypen verwendet werden (siehe Anlage 1), • die Absperrungen bis außerhalb des Sichtbereiches auf die Szenenfläche/Bühne geführt werden, da Sichtflächen, also Flächen, die eine Sicht auf das Geschehen/Ereignis ermöglichen, von den Besuchern als Stehflächen genutzt werden. Die Maßnahme dient vor allem dazu, den Ausgangsbereich frei von Menschentrauben und so begehbar zu halten. Raumplanung Die Raumplanung spiegelt sich maßgeblich im Aufbauplan wieder, beinhaltet aber einen Vorgang, der weitaus komplexer als das bloße Einzeichnen der Aufbauten ist. So gilt es zu bedenken, dass vor Toilettenanlagen, Gastronomie- / Merchandisingständen, Ausgaben und anderen Einrichtungen, an denen potenziell zahlreiche Menschen warten oder sich aufhalten, ausreichend Stauflächen vorhanden sind, die weder Teil wichtiger Verkehrs-, noch Flucht- und Rettungswege sind. So können Stauungen und damit verbunden kritisch hohe Personendichten an vorherzusehenden Engstellen schon im Voraus konzeptionell vermieden werden. Neben der Vermeidung von Stauungen auf Flucht- und Rettungswegen im Regelbetrieb, ist die günstige Anordnung der Einrichtungen mit starkem Personenandrang unter Beachtung beispielsweise des erwarteten An- beziehungsweise Abreiseverhaltens Ergebnis einer guten Raumplanung und kann bewusst zur Besucherlenkung dienen. Durch eine gezielte Positionierung von Verkaufsständen, Toiletten und weiterer Besucherinfrastruktur ergeben sich Veranstaltungsbereiche, die aufgrund der fehlenden Sicht auf die Attraktion (in der Regel das Bühnengeschehen) von Besuchern nicht dauerhaft belegt werden. Diese Bereiche ohne Sichtbezug werden somit nicht durch Personen doppelt belegt, die zum einen das Bühnengeschehen verfolgend und zum anderen beispielsweise an einer WC-Anlage anstehen. Ein klassisches Negativbeispiel für eine doppelte Flächenbelegung stellen Besucher dar, die sich während der gesamten Veranstaltung direkt an der Getränkeausgabe mit Sicht auf die Bühne aufhalten und dadurch den Platz für nachrückende Besucher, die sich ebenfalls versorgen wollen, zusätzlich verengen. Es ist kritisch zu beurteilen, ob und inwieweit Bereiche ohne Sichtbezug zur Attraktion – bei Veranstaltungen, die von diesem Sichtbezug leben – in die Flächen mit eingerechnet werden dürfen, die zur Bemessung der Höchstbesucherzahl herangezogen werden. Flucht- und Rettungswegführung Die Flucht- und Rettungswegführung muss Bestandteil der Raumplanung sein und stellt einen wesentlichen Aspekt zur Realisierung einer störungsfreien Selbstrettung der Besucher dar. So ist darauf zu achten, dass Besucher grundsätzlich in zwei voneinander unabhängige Richtungen fliehen können. Es sollten keine Sackgassen in dem Sinne entstehen, dass Zuschauerbereiche nur in eine Richtung verlassen werden können, da dies schon subjektiv durch die Besucher als bedrohlich wahrgenommen werden kann. Für die Reaktion der Besucher ist neben der Information, dass eine Gefährdung für sie besteht und die Veranstaltung über die Fluchtwege zu verlassen ist, die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit der Fluchtwege (in der Sichtlinie der Besucher) entscheidend. Nach Auftreten beziehungsweise Erkennen der Gefahrensituation müssen sich die Besucher zuerst orientieren, bevor ihre Flucht beginnen kann. Durch schlechte Erkennbarkeit der Fluchtwege kann es zu Verzögerungen kommen, dies sollte bei der Planung der Fluchtwege unbedingt berücksichtigt werden. Ebenso sind Verengungen oder gar Trichter im Verlauf der Flucht- und Rettungswege unbedingt zu vermeiden, da hier zu hohe Personendichten zu erwarten sind. Ein gut sichtbarer und als begehbar eingeschätzter Rettungsweg ist von elementarer Bedeutung, wobei die Sichtlinien der Besucher entscheidend sind: Ist der Weg aus 50 m Entfernung gut sichtbar, hat er einen höheren Nutzen, als ein Weg, der erst in einem Abstand von 10 m als solcher zu erkennen ist. Ohne eine visuell erkennbare und zuordenbare Beschilderung, neigen Menschen dazu, eine Veranstaltung durch den Einlass zu verlassen, durch den sie die Veranstaltung betreten haben. Im Schadensfall kann dies zu einer zusätzlichen Gefährdung führen, wenn dieser als Ausgang genutzter Einlass weiter entfernt ist, als der nächstgelegene (Not)Ausgang und zudem nicht ausreichend dimensioniert ist. Breite, „einladend“ wirkende Flucht- und Rettungswege sind ebenfalls zielführender im Vergleich zu schmalen Gassen, die zwar 1,20 m Breite haben, aber nicht als akzeptabler Fluchtweg wahrgenommen werden. Flucht- und Rettungswege sollten daher augenfällig, geradlinig und überschaubar verlaufen, da insbesondere ortsunkundige Personen auf die gute Erkennbarkeit dieser Wege angewiesen sind. Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege muss in gewohnter Weise durch grafische Darstellung gemäß den aktuell gültigen Normen (DIN ISO 23601, DIN 4844-2 oder ISO 7010) beziehungsweise den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3) erfolgen. Die Schilder sind in grün mit weißen Piktogrammen gehalten. In unbeleuchteten Räumen beziehungsweise auf unbeleuchteten Flächen und Wegen müssen sie dazu hinter- beziehungsweise beleuchtet sein. In der Dämmerung und bei Dunkelheit müssen die Piktogramme weiterhin für die Besucher sichtbar sein und sie sicher leiten. Neben der rein optischen und funktionalen Erkennbarkeit hängt die Nutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege vom Ort Ihrer Beschilderung ab. Der Besucher muss den Weg erkennen können, um ihn zu nutzen. Eine Kennzeichnung sollte daher vor allem aus größerer Entfernung gut sichtbar sein. Kennzeichnungen unter 2 m Höhe können leicht durch eine kleine Personengruppe vollständig verdeckt werden. Besser ist es, die Kennzeichnungen über 2 m Höhe und - falls erforderlich - auf der vollen Breite des Ausgangs anzubringen. Besondere Anforderungen an Flucht- und Rettungswege durch Besucher Bei der Planung von Flucht- und Rettungswegen muss auf spezielle Besuchergruppen Rücksicht genommen werden. Je nach Alter und körperlicher Verfassung bewegen sich Personengruppen, wie im Alltag auch, in unterschiedlichen Geschwindigkeiten: Ein Jugendlicher in der Regel schneller als ein alter Mensch mit einem Rollator. Berücksichtigt werden müssen daher Besuchergruppen, die gegebenenfalls eine Unterstützung benötigen, um den Gefahrenbereich verlassen zu können: z. B. alte oder mobilitätseingeschränkte Menschen. Dies gilt im Besonderen für Rollstuhlbenutzer, die über eine niedrigere Sichthöhe verfügen und ebenerdige Entfluchtungsmöglichkeiten benötigen. Aufgrund dieser besonderen Anforderungen an den Fluchtweg, sollte die Beschilderung explizit auf die Nutzbarkeit durch Rollstuhlfahrer hindeuten. Eine weitere spezielle Personengruppe stellen ausländische Besucher und Menschen mit Migrationshintergrund dar. Durchsagen zur Sicherheit der Besucher sollten daher mindestens in deutscher und englischer Sprache erfolgen. Je nach Veranstaltungsart sind Durchsagen in weiteren Sprachen sinnvoll. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für die Ausschilderung von Flucht- und Rettungswegen sowie Hilfseinrichtungen wie z. B. den Sanitätsdienst. Flucht- und Rettungswege angrenzender Gebäude Beziehen sich die vorgenannten Punkte auf den Veranstaltungsbereich und dessen Besucher, so dürfen auch die in der angrenzenden Bebauung anwesenden Personen nicht außer Acht gelassen werden. Es ist ihnen nicht zuzumuten, aufgrund der Veranstaltung einen ihrer Flucht- und Rettungswege zu verlieren. Dies wäre dann der Fall, wenn aufgrund von Aufbauten der Veranstaltung ein Anleitern durch Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr nicht mehr möglich wäre. Die dafür notwendigen Flächen können sich auf der öffentlichen Verkehrsfläche, im Zuge von Feuerwehrzufahrten beziehungsweise Aufstellflächen befinden. Hier wäre die „Muster-Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ (zur Ausführung des § 5 MBO; vgl. Bauministerkonferenz, 2012) als Maßstab anzusetzen. In Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr kann der Nachweis im Einzelfall auch über eine Anleiterprobe mit dem klaren Hinweis geführt werden, dass es auf den Nachweis keinen Bestandsschutz gibt, dass die eingesetzten Fahrzeuge mit den Jahren wechseln können. Es ist darauf zu achten, dass alle Drehleitern der relevanten Bereichsfolgen berücksichtigt werden, da Paralleleinsätze nicht auszuschließen sind. Anzusetzen wäre bei unterschiedlich leistungsfähigen Drehleiterfahrzeugen die mit der geringsten Leistung (betreffend Ausladung / Rettungshöhe bei der möglichen Abstützbreite). Ebenso inakzeptabel wäre die Einschränkung eines baulichen Flucht- und Rettungsweges. So sind Durchfahrten / -gänge (beispielsweise zu Innenhöfen), Ein- / Ausgänge von Gebäuden und Treppenräume sowie Löscheinrichtungen / Einspeisungen für Steigleitungen freizuhalten. Orientierungsmöglichkeit für Besucher und Einsatzkräfte Eine augenscheinliche Kennzeichnung von Ausgängen, Laternen, markanten Punkten etc. sowie eine logische Benennung nach einer abgestimmten Systematik erleichtern den Besuchern die Orientierung auf dem Veranstaltungsgelände. Durch gezielte Nachfrage der aufnehmenden Stelle (in der Regel die Leitstellen der nichtpolizeilichen und polizeilichen Gefahrenabwehr) kann bei Notrufen oder Hilfeersuchen gezielt nach dieser Beschilderung gefragt werden, so dass ein schnelles Auffinden des Einsatzortes beziehungsweise der meldenden Person erfolgen kann. Die Kennzeichnungen sollten entsprechend im Sicherheitskonzept beschrieben und auf Übersichtsplänen vermerkt sein. Abstandsflächen Abstandsflächen sind zum einen zur Nachbarbebauung (angrenzende Gebäude) als auch für Aufbauten im Veranstaltungsbereich untereinander zu prüfen. Schutzziel ist die Verhinderung einer Ausbreitung von Feuer und Rauch auf nicht unmittelbar betroffene Bereiche. Die Aspekte „Belichtung“ und „Belüftung“ bleiben aus brandschutztechnischer Sicht bei der Beurteilung von Veranstaltungen unberücksichtigt. Rechtlich kann in der Regel auf die jeweils gültige Bauordnung zurückgegriffen werden, da in aller Regel bei Veranstaltungen Bauten mit „weicher Bedachung“ genutzt werden. Der Gesetzgeber sieht hier Abstände von 5 bis 24 m vor (§§ 6 und 32 MBO; vgl. Bauministerkonferenz, 2012). Es ist abzuwägen, ob im Einzelfall von diesen Werten abgewichen werden kann, was in engen Innenstadtbereich regelmäßig seitens der Veranstalter gewünscht ist. Hier ist wieder eine entsprechende Risikobeurteilung hilfreich. Gegebenenfalls kann unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen (z. B. Bebauungsstruktur, Leistungsfähigkeit der Feuerwehr) eine interne Festlegung zu erforderlichen Abstandsflächen bei der Aufstellung von Fliegenden Bauten und Ständen im Rahmen von Veranstaltungen erstellt werden. Im Rahmen der Risikoeinschätzung hat die Branddirektion München einen „Münchener Standard“ erarbeitet. Dieser sieht vor, dass der durch die Bauordnung festgelegte Abstand auf festgelegte Werte verringert werden darf. Die Anwendung des Münchener Standards setzt aber voraus, dass eine frühzeitige Alarmierung gesichert ist und die Einsatzkräfte den Schadensort rasch erreichen können, da von diesen Voraussetzungen die Wahrscheinlichkeit rechtzeitiger und wirkungsvoller Löschmaßnahmen abhängt. Als Hilfsfrist werden hier 5 Minuten bis zum Eintreffen von Einsatzkräften in der Stärke einer Gruppe z. B. mit HLF 20/16 und TLF 20/40 vorausgesetzt. Es muss ebenfalls gesichert sein, dass mögliche Schadensorte innerhalb des Veranstaltungsgeländes rasch erreicht werden können. Zeltanbauten an Gebäuden Bei Zeltanbauten direkt an Gebäuden wird davon ausgegangen, dass ein Veranstaltungsraum im Gebäude dadurch vergrößert wird. Wird das Zelt an andere Nutzungen (z. B. Labore, Läden, Kaufhäuser, Hotels) angebaut, die nicht für die Veranstaltung genutzt werden, ist eine Einzelfallentscheidung notwendig. Notfallplanung (Link Notfallplanung) Wesentliche Elemente der Notfallplanung sind die Benennung von Gefährdungen, die Beurteilung deren Risiken und die Darstellung der Maßnahmen zur Vorbeugung von Schadensereignissen und zur Begrenzung des Schadensausmaßes einschließlich des Ablaufes und der Verantwortlichkeiten. Jedes für die Veranstaltung relevante Risiko ist zunächst zu beschreiben. Anschließend sind die für dieses Risiko zutreffenden Maßnahmen in deren zeitlichem Ablauf darzustellen. Hier sind auch die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der jeweiligen Maßnahmen zu regeln. Kurz gesagt, sollte zu jedem Punkt folgende Frage beantwortet werden können: Wer macht wann was? Maßnahmen können z. B. sein: Bereich absperren, Notruf abgeben, weiteren Zustrom durch exakt benannte Absperrmaßnahmen verhindern oder bestimmte Verantwortliche zu informieren. Ziel der Maßnahmen ist immer, zum Regelbetrieb zurückzukehren und die Notwendigkeit einer Intervention durch Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst zu minimieren. Dennoch ist die zeitlich unmittelbare Alarmierung der genannten Kräfte von entscheidender Bedeutung. In diesem Zuge müssen die Texte entsprechender Sicherheitsdurchsagen definiert werden. Die Texte müssen klar verständlich, ehrlich und möglichst kurz gehalten sein. Je nach Veranstaltung müssen diese in unterschiedlichen Sprachen vorliegen. Im Rahmen der Erstellung des Konzeptes sollte geklärt werden, inwieweit Durchsagen im Bereich des ÖPNV möglich und sinnvoll sind. Hier ist es von entscheidender Bedeutung, die Verfahrenswege zur Veranlassung entsprechender Durchsagen im Vorhinein zu klären, abzusprechen und zu dokumentieren (Ansprechpartner, Entscheidungskompetenz). Neben Durchsagen können auch Laufschriften auf Haltestellenanzeigen oder Videowände im Veranstaltungsbereich möglich und sinnvoll sein. Hier sind ebenfalls technische Voraussetzungen zu klären (in welcher Form werden die Texte von wem benötigt?). Im Rahmen einer Risikobeurteilung sind regelmäßig die folgend aufgeführten Gefährdungen zu behandeln (Link Sicherheitsbeurteilung). Im konkreten Fall kann es aber durchaus erforderlich sein auf weitere Gefährdungen entsprechend einzugehen. Sollte die Eintrittswahrscheinlichkeit für eine hier genannte Gefährdung als so gering angesehen werden, dass sie nicht bearbeitet werden soll, ist dies idealerweise ebenso darzustellen. Brandschutz Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen (Link Pyrotechnik) Gemeint ist hier im Gegensatz zu den Störungsszenarien die Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen seitens des Veranstalters. Sollte eine Verwendung geplant sein, ist diese mit den zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen darzustellen, die im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen sind. Die Verwendung von Bühnenpyrotechnik bedarf ferner auch der Genehmigung durch die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Stelle und die Zustimmung zur erforderlichen Erprobung durch die Brandschutzdienststelle (§ 23 Abs. 6 1. SprengV (1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Die rechtzeitige Anzeige der Verwendung bei der Gewerbeaufsichtsbehörde ist hier nicht ausreichend (s. Anlage 6, Informationsblatt „Pyrotechnik“). Brandverhalten von Materialien (Nachweis des Brandverhaltens) Hier sind Vorgaben von Seiten der Behörden zu machen, ob und welche Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien für Dekorations- oder Ausstattungszwecke in welchen Bereichen gelten: schwerentflammbar, nichtbrennbar etc. Gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle notwendig. Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen (unter anderem Flüssig- / Erdgas) (Link Brennbare Flüssigkeiten und Gase) Sollte die Verwendung entsprechender Energiequellen zulässig/gewünscht sein, sind hier Vorgaben zur sicheren Verwendung zu machen. Beispielhafte Auflagen können der Anlage 6, Informationsblatt „Flüssiggasanlagen bei Veranstaltungen“ entnommen werden. Abstandsflächen Abstandsflächen sind zunächst Teil der räumlichen Planung der Veranstaltung und bestehen zur Nachbarbebauung sowie zwischen den Aufbauten untereinander. Hier sind Vorgaben zu fixieren, wie betrieblich mit den Flächen umzugehen ist (Freihaltegebot). Gegebenenfalls ist es hilfreich, darzustellen, welchen Zweck die Flächen erfüllen müssen beziehungsweise dass sie einen Zweck erfüllen, um das Verständnis für die Freihaltung und damit die Akzeptanz zu erhöhen. Blitzschutz Hier werden Maßnahmen beschrieben, die bezüglich des Blitzschutzes zu treffen sind beziehungsweise getroffen werden. Betroffen sind u. a. PA-Tower, Bühnen, Videowände und Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsbeleuchtung, Anlagen für Warndurchsagen etc.). Sicherstellung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten Hier sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Sicherstellung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten dienen. Dies ist beispielsweise die Bereitstellung entsprechender Löschgeräte, -einrichtungen und -mittel oder entsprechend eingewiesenen Personals, das Freihalten von Hydranten sowie die Sicherstellung deren Nutzbarkeit (z. B. bei der Nutzung als Wasseranschluss für die Gastronomie) und die Überprüfung einer ausreichenden Löschwasserversorgung. Brandsicherheitswache Ist eine Brandsicherheitswache vor Ort, ist hier darzustellen, dass ihren Weisungen im Gefahrenfall Folge zu leisten, der ungehinderte Zugang zu allen von ihr zu kontrollierenden Bereichen zu ermöglichen und im gesamten Veranstaltungsgelände eine selbstständige Bewegungsfreiheit zu gewähren ist. Räumungskonzept Die Räumung – beziehungsweise in der Bedeutung korrekterweise Evakuierung – eines Veranstaltungsgeländes (oder auch von Teilbereichen) kann jederzeit aufgrund unterschiedlichster Ursachen oder Auslöser erforderlich werden. Deshalb ist es notwendig, diesen Vorgang konzeptionell eigenständig und damit vom Gliederungspunkt Notfallplanung losgelöst zu betrachten. Folgende Punkte sind darzustellen: Verantwortlichkeiten Hier sind natürliche Personen namentlich zu benennen, mindestens jedoch möglichst genau umrissene Funktionen im Sinne eines Sammelbegriffes (z. B. Ordner an den Zugangskontrollen). Aufgabenverteilung Hier sind die detaillierten Maßnahmen der Räumung oder Evakuierung aufzuführen. Ablauf Abschließend ist die zeitliche Abfolge inkl. Gleichzeitigkeiten darzustellen. Der Erfolg einer Intervention kann maßgeblich von der richtigen Reihenfolge und der Dauer (sofern einschätzbar) der einzelnen Maßnahmen abhängen. Wie bei den Störungsszenarien der Notfallplanung sind auch für den Fall einer Räumung die entsprechenden Sicherheitsdurchsagen zur Information der Besucher und Mitwirkenden vorzudefinieren und hier anzugeben. Speziell die Kräfte des Ordnungsdienstes sind in die Planung einzubeziehen. Überfüllungskonzept Insbesondere bei Veranstaltungen ohne Kartenverkauf und einem freien Zutritt, kann das Veranstaltungsgelände aufgrund einer Attraktivität der Veranstaltung für viele Personen schnell überfüllt sein. Zur Einschätzung müssen die vorhandenen Aufbauten sowie eine mögliche Randbebauung berücksichtigt werden. Speziell bei Veranstaltungen in Innenstädten oder bei denen aufgrund des Aufbaus von Fahrgeschäften, Getränkeständen etc. Ganglinien entstehen, muss mit einer Überfüllung gerechnet werden. Im Vorfeld sind daher im Sicherheitskonzept die entsprechenden, vom Füllungsgrad abhängig zu treffenden organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Angabe der hierfür erforderlichen Kräfte des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, detailliert zu beschreiben. Zu- und Ausgänge, Stauflächen und (soweit möglich) Umleitungsstrecken müssen hierzu eindeutig benannt werden. Entsprechende Beschilderungen, Informationen der Besucher etc. sind zu erstellen und vor Ort bereitzuhalten. Verkehrskonzept Freihalten von Rettungswegen Die Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden. Im Verkehrskonzept sind die Parkflächen und -zufahrten daher so zu planen, dass eine mögliche Entfluchtung des Veranstaltungsgeländes und die Rettungsarbeiten der Gefahrenabwehr niemals behindert werden. Dies gilt insbesondere für die Anfahrts- und Angriffswege der Gefahrenabwehr, die nicht durch haltende oder parkende Fahrzeuge blockiert oder eingeschränkt werden dürfen. Insbesondere bei Veranstaltungen mit einem hohen Individualverkehrsanteil sollten daher wichtige Straßen und Zuwegungen durch die Verkehrsbehörde mit einem absoluten Halteverbote gekennzeichnet werden. Je nach Bundesland kann das Halteverbot mit brandschutzrechtlichen Vorschriften begründet werden und beispielsweise um den Zusatz „Rettungsweg“ oder „Anfahrtszone für Feuerwehr“ ergänzt werden (z. B. § 22 Abs. 1 der (bayerischen) Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). Hierbei sollte durch die Genehmigungs- sowie Fachbehörden in jedem Fall die operativ-taktische Ebene der Gefahrenabwehr (hier vor allem der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes) eingebunden werden, um die Planungen zur Einsatzabarbeitung dieser Ebene mit dem Verkehrskonzept abzugleichen. Die Halteverbote sind durchgehend durch die Fachbehörde zu überprüfen und durchzusetzen, damit möglichst wenig Nachahmer die Durchfahrt weiter verengen. Ebenfalls sollten Radfahrer auf die Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen durch organisatorische Maßnahmen wie dem Einsatz von Ordnern oder einer informierenden Beschilderung hingewiesen und abgestellte Fahrräder ebenfalls entfernt werden. Einen Sonderfall stellen sich bewegende Veranstaltungen dar, wie beispielsweise Umzüge. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass Einsatzfahrzeuge jederzeit Straßen und Kreuzungen nutzen können. Dies muss anhand des Sicherheitskonzeptes belegbar sein. Verfügt die Veranstaltung über einen zentralen Parkplatz beziehungsweise sind die Parkflächen nur über wenige Hauptzufahrtsstraßen erreichbar, ist dies im Verkehrskonzept darzustellen. Das Verkehrskonzept muss erläutern, wie bei Behinderungen auf den Zufahrtswegen oder den Parkflächen selbst, z. B. in Folge eines Unfalls oder witterungsbedingter Einschränkungen der Befahr- beziehungsweise Nutzbarkeit, zu verfahren ist. Insbesondere ist zu beschreiben, wie mögliche Beeinträchtigungen für die Erreichbarkeit des Veranstaltungsgeländes durch Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen und polizeilichen Gefahrenabwehr verhindert werden. Gegebenenfalls ist der Sicherstellung des Ausrückens der Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen und polizeilichen Gefahrenabwehr durch beispielsweise Wachbereitschaften oder eine Neuverteilung der Einsatzkräfte für die Dauer der Veranstaltung Rechnung zu tragen. Dies ist Aufgabe der jeweiligen Fachbehörde. Ergänzung der Gefahrenabwehr durch ehrenamtliche Einheiten Berücksichtigung sollte insbesondere auch die Erreichbarkeit der Gerätehäuser beziehungsweise Unterkünfte der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes durch die ehrenamtlichen Einsatzkräfte finden. In der Regel müssen die Einsatzkräfte die Unterkünfte ohne die Nutzung von Wegerechten nach § 38 StVO („blaues Blinklicht mit Einsatzhorn“) erreichen; durch die Veranstaltung darf es zu keinem verzögerten Ausrücken kommen! Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte Der Veranstaltungsbereich und die Nachbarbebauung müssen für Einsatzkräfte jederzeit zugänglich sein. Hier werden zur Dimensionierung die Vorgaben der „Muster-Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ herangezogen, sofern nicht größere Einsatzfahrzeuge (Einsatzleitfahrzeuge, Großraumrettungswagen, Kranfahrzeuge) gesonderte Vorgaben erfordern. Da stets die Tonnage und die Schleppkurven von Großfahrzeugen zugrunde gelegt werden, sind damit auch die Belange von Polizei- und Rettungsdienstfahrzeugen mit abgedeckt. Welche Bereiche wie erreicht werden müssen (zu Fuß, mit Fahrzeugen) hängt von der konkreten Planung ab. In Anlehnung an die jeweils gültige Bauordnung sollte als Mindeststandard eine Annäherung an jeden Punkt des Veranstaltungsgeländes auf mindestens 50 m für Einsatzfahrzeuge möglich sein (§ 5 MBO; vgl. Bauministerkonferenz, 2012). Neben Zufahrten können auch Bewegungsflächen (Stellplätze für Einsatzfahrzeuge zur Entwicklung des Einsatzes) und Aufstellflächen (Flächen für Hubrettungsfahrzeuge) im Veranstaltungsbereich erforderlich sein. Bei Großzelten ist grundsätzlich eine Zufahrt einschließlich Umfahrt um das Zelt erforderlich. Die Bildung von Sackgassen ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu vermeiden. Die festgelegten Zu- und Umfahrten sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen müssen den Einsatzkräften bekannt gemacht werden und vor Ort klar erkennbar sein. Es ist schon in der Planung sicherzustellen, dass die Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte / -fahrzeuge und die Flucht- und Rettungswege für die Besucher gleichzeitig, in aller Regel gegenläufig (Besucher flüchten, Einsatzkräfte rücken an) und unabhängig voneinander genutzt werden können. Einsatzkräfte müssen den Veranstaltungsbereich jederzeit erreichen und gegebenenfalls umfahren können, Besucher müssen jederzeit über Flucht- und Rettungswege in der erforderlichen Breite flüchten können. Die freigehaltenen Zu- und Durchfahrten können jedoch gleichzeitig die notwendigen Abstandsflächen zwischen den Aufbauten darstellen. Die Sicherstellung eines zeitgerechten Erstangriffs und damit der Kompensation verlängerter Eintreffzeiten, kann im Einzelfall durch die Positionierung von Einsatzfahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände (als Brandsicherheitswache, durch Vorhalteerhöhungen etc.) erfolgen. Der Grundschutz des weiteren Ausrückbereiches darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden. Lieferverkehr Jede länger andauernde Veranstaltung wird vor allem mit Lebensmitteln beliefert werden müssen. Dafür sind von den Flucht- und Rettungswegen unabhängige Wege und Flächen vorzusehen und die Lieferzeiten sind so vorzugeben, dass es zu keiner zeitlichen Überschneidung von Anlieferung und Betrieb kommt. Der Betriebsbeginn definiert sich hier durch die Anwesenheit einer nicht unerheblichen Anzahl an Besuchern. Zu- / Abfahrten der Anlieger Auch während einer Veranstaltung wird es erforderlich sein, dass Anlieger ihre Gebäude erreichen können. Hier sind Regelungen zu treffen, wie dies ohne eine Gefährdung der Besucher oder Beeinträchtigung von Flucht- und Rettungswegen realisiert werden kann. Insbesondere ist zu beschreiben, wie Betroffene frühzeitig über die Veranstaltung und die geplanten Maßnahmen informiert werden. Verkehrssperrungen Eine Veranstaltung steht immer in Wechselwirkung mit den Bereichen um den Veranstaltungsbereich herum. Verkehrlich ausschlaggebend sind hier besonders die Verkehrssperrungen, die mit anzugeben sind, da diese zum einen für die verkehrliche Anordnung der Verkehrsbehörde notwendig sind, aber auch für die Schnittstelle zu Einsatzkräften relevant sein können (zu erwartende Stauungen, Umfahrungsmöglichkeiten bei Einsätzen im Veranstaltungsumfeld etc.). Besucherlenkung bei An- / Abreise Probleme bei der An- beziehungsweise Abreise können gravierende Auswirkungen auf die Veranstaltung selbst haben. Je nach Örtlichkeit kann es erforderlich sein, hier detaillierte Konzepte zu erstellen. Es bedarf einer Analyse, wie viele Besucher auf welche Weise und auf welchen Wegen (also mit welchem Verkehrsmittel), wann den Veranstaltungsbereich erreichen beziehungsweise verlassen: Diese Verteilung wird als „Modal Split“ bezeichnet. Um Störungen der verkehrlichen Infrastrukturen zu vermeiden, müssen im Vorfeld geeignete Maßnahmen (Shuttleverkehr, Kombitickets [ÖPNV und Einlass], provisorische Parkplätze, Leitsysteme etc.) geplant und anschließend umgesetzt werden. Ziel muss es sein, den Besuchern eine zeitgerechte An- und Abreise zu ermöglichen und die Einschränkungen von notwendigen Flächen und Wegen durch z. B. ein hohes Verkehrsaufkommen zu verhindern. Dazu müssen unter anderem folgende Punkte betrachtet werden: • motorisierter Individualverkehr • Anreiserouten • Parkraumgestaltung • ÖPNV • Fahrradfahrer • Fußgänger, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen (Rollstühle unterschiedlicher Art, Rollatoren etc.) • Einlasskonzept (Rückstau) Insbesondere sollte eine genaue Betrachtung der Parkraumgestaltung erfolgen, da sich durch unzureichende Parkräume das Parken schnell verselbstständigen kann („wildes Parken“ am Straßenrand oder in Grünanlagen) oder es zu Rückstauungen kommt. Weitere Problemstellungen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Ergänzung der Gefahrenabwehr durch ehrenamtliche Kräfte, Betrieb des Shuttleverkehrs, Schäden an Grünanlagen etc.) können sich hieraus entwickeln. Detaillierte Ausführungen siehe Verkehrskonzept. Ordnungsdienstkonzept (Link zu Ordnungsdienstkonzept) Die Anlage „Ordnungsdienstkonzept“ beinhaltet mindestens Angaben zu • Personaleinsatz • Aufgaben • Einweisung in das Sicherheitskonzept • Qualifikation und Ausstattung Sanitätsdienstkonzept (Link zu Sanitätsdienstkonzept) Die Anlage „Sanitätsdienstkonzept“ beinhaltet mindestens Angaben zu • Personaleinsatz • Aufgaben • Qualifikation und Ausstattung

Herstellen des behördlichen Einvernehmens

Der Veranstalter wird analog § 43 Abs. 2 Satz 1 MVStättVO per Genehmigungsbescheid verpflichtet, bezüglich seines Sicherheitskonzeptes das Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst) herzustellen. Eine Möglichkeit das Verfahren der Abstimmung zu regeln, ist folgendem Ablaufdiagramm zu entnehmen:

SiKo Abstimmung.png

Der Grundsatz, dass behördliche Vorgaben auf einer Rechtsgrundlage basieren und verhältnismäßig sind, ist natürlich auch bei der Herstellung des behördlichen Einvernehmens zu beachten.