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Aktuelle Version vom 14. Mai 2014, 14:09 Uhr
In der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) bezeichnen viele deutsche Bundesländer die jeweilige landesspezifische Rechtsverordnung, die sich auf den Bau und den Betrieb von sogenannten Versammlungsstätten bezieht. Die von der deutschen Bauministerkonferenz (ARGEBAU) erstellte Muster-Versammlungsstättenverordnung[1] soll als Grundlage einer bundesweiten Vereinheitlichung dieser Länderregelungen dienen, ist aber rechtlich weder für den Bürger noch für die Landesregierungen verbindlich.
Historische Entwicklung
Theater und Schauspielbetriebe haben eine lange Tradition. Menschen haben sich bereits in der Antike an öffentlichen Vorführungen in teilweise riesigen Theatern unter freiem Himmel erfreut. Jedoch erst Ende des 18. Jahrhunderts entwickelte sich ein Bewusstsein für die Gefahren und Risiken, die mit der öffentlichen Versammlung vieler Menschen auf kleinem Raum einhergehen können.
Nordrhein-Westfalen wurde die Versammlungstättenverordnung 2009 außer Kraft gesetzt und zusammen mit den Bestimmungen für andere besondere gewerbliche Bauten in der Sonderbauverordnung (SBauVO) zusammengefasst.
Bayern hat die MVStättV 2005 in der Landes-Versammlungsstättenverordnung des Jahres 2007[2] zu großen Teilen übernommen.
Literatur
- Löhr/Gröger: Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2005) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage 2011, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-8005-1489-2
Siehe auch
- Das Taschenlexikon - Eventsafety - , Lexikon zur Versammlungsstätten- und Veranstaltungssicherheit, (3. Auflage)
Weblinks
- Alle 16 "VStättV(O)" im Überblick und Gegenüberstellung
- VStättV Bayern
- VStättV Hamburg
- VStättVO Schleswig-Holstein
Einzelnachweise
- ↑ Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV, ARGEBAU - Fachkommission Bauaufsicht (pdf, 239 KB)
- ↑ Versammlungsstättenverordnung aufgerufen am 17. Dezember 2012
- Veranstalter
- Veranstaltungsleitung
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- Weitere Dienstleister
- Behörden
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