Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung: Unterschied zwischen den Versionen
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*(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. | *(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. | ||
*(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein | *(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein | ||
** | **in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, | ||
** | **in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten), | ||
** | **für Bühnen und Szenenflächen, | ||
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** | **für Stufenbeleuchtungen. | ||
Die in Satz 2 formulierten Schutzziele sind grundsätzliche auch für Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung anzuwenden – angepasst an die sich auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands ergebenden Realitäten der temporären Großveranstaltungen. | Die in Satz 2 formulierten Schutzziele sind grundsätzliche auch für Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung anzuwenden – angepasst an die sich auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands ergebenden Realitäten der temporären Großveranstaltungen. | ||
Version vom 20. Juni 2015, 14:37 Uhr
Orientierung bzw. die Möglichkeit, sich jederzeit orientieren zu können, ist ein wesentlicher Teil der Sicherheitsplanung für Veranstaltungen. Insbesondere bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Dunkeln stattfinden, ist daher zu prüfen, inwieweit das Schutzziele „Orientierungsmöglichkeit“ realisiert werden kann. Neben den einschlägigen Normen macht die Musterversammlungsstättenverordnung klare Vorgaben in Bezug auf die Sicherheitsbeleuchtung in Versammlungsstätten und in Versammlungsräumen. In § 15 der Verordnung heisst es
- (1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
- (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
- in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),
- für Bühnen und Szenenflächen,
- in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
- in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
- in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
- für Stufenbeleuchtungen.
Die in Satz 2 formulierten Schutzziele sind grundsätzliche auch für Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung anzuwenden – angepasst an die sich auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands ergebenden Realitäten der temporären Großveranstaltungen.
Einleitung
Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Dunkeln stattfinden, ist zu prüfen und zu entscheiden, ob neben der normalen Beleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung vorgehalten werden muss und – sofern dies für notwendig erachtet wird – wie diese für welche Bereiche der Veranstaltungsfläche realisiert wird. Im Rahmen der Entscheidungsfindung sind unter anderem folgende Fragen zu beurteilen:
- Wie lange halten sich die Besucher im Dunkeln auf ? Für die Planung der Maßnahmen und die Beurteilung eines möglichen Risikos ist es von Bedeutung, ob die Veranstaltung noch 30 Minuten oder 5 Stunden in der Dunkelheit stattfindet. Zu berücksichtigen ist hier nicht nur das Programmende, sondern auch die Zeit, die es braucht, das Gelände zu verlassen bzw. ggf. zu räumen.
- Welche ausfallsicheren Lichtquellen stehen auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung? Berücksichtigt werden können grundsätzlich alle Lichtquellen, die von einer Sicherheitsstromversorgung gespeist werden (z.B. Bühnenlicht, Licht an Fahrgeschäften, Licht externe Gebäude etc.)
- Wie wird die Eintrittswahrscheinlichkeit eines (flächendeckenden) Stromausfalles bewertet?
Insbesondere bei Veranstaltungen im innerstädtischen Raum wird häufig auf eine Sicherheitsbeleuchtung verzichtet – meist mit dem Argument, „der Strom werde schon nicht ausfallen“. Im Rahmen der Sicherheitsplanung und der interorganisationalen Abstimmung muss sichergestellt werden, dass das Risiko eines Stromausfalls (und damit das Risiko eines Ausfalls der Beleuchtung) von allen Beteiligten gleichermaßen bewertet und akzeptiert wird.