Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die in § 15 Satz 2 der Musterversammlungsstättenverordnung formulierten Schutzziele sind grundsätzlich auch für Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung anzuwenden – jedoch angepasst an die sich auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands ergebenden Realitäten der temporären Großveranstaltungen. | |||
Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Dunkeln stattfinden, ist zu prüfen und zu entscheiden, ob neben der normalen Beleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung vorgehalten werden muss und – sofern dies für notwendig erachtet wird – wie diese für welche Bereiche der Veranstaltungsfläche realisiert wird. | Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Dunkeln stattfinden, ist zu prüfen und zu entscheiden, ob neben der normalen Beleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung vorgehalten werden muss und – sofern dies für notwendig erachtet wird – wie diese für welche Bereiche der Veranstaltungsfläche realisiert wird. | ||
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Insbesondere bei Veranstaltungen im innerstädtischen Raum wird häufig auf eine Sicherheitsbeleuchtung verzichtet – meist mit dem Argument, „der Strom werde schon nicht ausfallen“. | Insbesondere bei Veranstaltungen im innerstädtischen Raum wird häufig auf eine Sicherheitsbeleuchtung verzichtet – meist mit dem Argument, „der Strom werde schon nicht ausfallen“. | ||
Im Rahmen der Sicherheitsplanung und der interorganisationalen Abstimmung muss sichergestellt werden, dass das Risiko eines Stromausfalls (und damit das Risiko eines Ausfalls der Beleuchtung) von allen Beteiligten gleichermaßen bewertet und akzeptiert wird. | Im Rahmen der Sicherheitsplanung und der interorganisationalen Abstimmung muss sichergestellt werden, dass das Risiko eines [[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Stromversorgung|Stromausfalls]] (und damit das Risiko eines Ausfalls der Beleuchtung) von allen Beteiligten gleichermaßen bewertet und akzeptiert wird. | ||
==Beleuchtungszwecke== | ==Beleuchtungszwecke== | ||
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
*DIN EN 1838:2013-10 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung | * [1] DIN EN 1838:2013-10 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung | ||
*DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen | |||
* [2] DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen | |||
Es existieren umfangreiche Vorgaben zum Thema, unter anderem in den einschlägigen Vorschriften des DGUV | |||
* [3] DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Verfügbar unter [http://www.bghw.de/arbeitsschuetzer/regelwerk-und-praeventionsmedien-der-bghw/regelwerk/bg-vorschriften-bg-grundsaetze-bg-regeln-und-bg-informationen/bg-vorschriften/bgv-a-3-elektrische-anlagen-und-betriebsmittel] [22.06.2015] | |||
* [4] DGUV Vorschrift 17: BGV C1 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung. Verfügbar unter [https://www.vbg.de/apl/uvv/70/17.htm] [22.06.2015] | |||
sowie in den einschlägigen VDE Normen unter: [www.vde-verlag.de/normen.html www.vde-verlag.de/normen.html] | |||
Aktuelle Version vom 22. Juni 2015, 12:03 Uhr
Einleitung
Orientierung bzw. die Möglichkeit, sich jederzeit orientieren zu können, ist ein wesentlicher Teil der Sicherheitsplanung für Veranstaltungen. Insbesondere bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Dunkeln stattfinden, ist daher zu prüfen, inwieweit das Schutzziele „Orientierungsmöglichkeit“ realisiert werden kann. Neben den einschlägigen Normen macht die Musterversammlungsstättenverordnung klare Vorgaben in Bezug auf die Sicherheitsbeleuchtung in Versammlungsstätten und in Versammlungsräumen. In § 15 der Verordnung heisst es
- (1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
- (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
- in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),
- für Bühnen und Szenenflächen,
- in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
- in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
- in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
- für Stufenbeleuchtungen.
Schutzziele
Die in § 15 Satz 2 der Musterversammlungsstättenverordnung formulierten Schutzziele sind grundsätzlich auch für Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung anzuwenden – jedoch angepasst an die sich auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands ergebenden Realitäten der temporären Großveranstaltungen. Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Dunkeln stattfinden, ist zu prüfen und zu entscheiden, ob neben der normalen Beleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung vorgehalten werden muss und – sofern dies für notwendig erachtet wird – wie diese für welche Bereiche der Veranstaltungsfläche realisiert wird. Ziele der Sicherheitsbeleuchung sind:
- Orientierung auf der Veranstaltungsfläche
- Finden von Flucht- & Rettungswegen
- Finden von Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Unfallhilfstellen)
- Ermöglichung von Rettungseinsätzen, -maßnahmen
- Beenden der Abläufe und der Arbeitsvorgänge (auf Bühnen, aber auch an Ständen etc)
- Beruhigung der Besucher bei plötzlichenm Ausfall der Beleuchtung
Im Rahmen der Entscheidungsfindung sind unter anderem folgende Fragen zu beurteilen:
- Wie lange halten sich die Besucher im Dunkeln auf ? Für die Planung der Maßnahmen und die Beurteilung eines möglichen Risikos ist es von Bedeutung, ob die Veranstaltung noch 30 Minuten oder 5 Stunden in der Dunkelheit stattfindet. Zu berücksichtigen ist hier nicht nur das Programmende, sondern auch die Zeit, die es braucht, das Gelände zu verlassen bzw. ggf. zu räumen.
- Welche ausfallsicheren Lichtquellen stehen auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung? Berücksichtigt werden können grundsätzlich alle Lichtquellen, die von einer Sicherheitsstromversorgung gespeist werden (z.B. Bühnenlicht, Licht an Fahrgeschäften, Licht externe Gebäude etc.)
- Wie wird die Eintrittswahrscheinlichkeit eines (flächendeckenden) Stromausfalles bewertet?
Insbesondere bei Veranstaltungen im innerstädtischen Raum wird häufig auf eine Sicherheitsbeleuchtung verzichtet – meist mit dem Argument, „der Strom werde schon nicht ausfallen“. Im Rahmen der Sicherheitsplanung und der interorganisationalen Abstimmung muss sichergestellt werden, dass das Risiko eines Stromausfalls (und damit das Risiko eines Ausfalls der Beleuchtung) von allen Beteiligten gleichermaßen bewertet und akzeptiert wird.
Beleuchtungszwecke
Die DIN EN 1838:2013-10 fasst unter der Begrifflichkeit Notbeleuchtung sowohl die Ersatzbeleuchtung als auch die Sicherheitsbeleuchtung zusammen. Die Norm unterscheidet bei der Sicherheitsbeleuchtung zwischen folgenden Einsatzzwecken:
- Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege: diese dient der Orientierung auf der Veranstaltungsfläche und dem Erreichen der Fluchtwege und der Sicherheitseinrichtungen
- Antipanikbeleuchtung: Auch hier steht die Orientierung und das Erreichen der Fluchtwege im Vordergrund, jedoch nicht im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Wege, Einrichtungen etc, sondern im Hinblick auf das Sicherheitsempfinden des Besuchers. Eine solche Beleuchtung kann zum Beispiel auch gezielt nach dem Ende eines Feuerwerks zugeschaltet werden, um den Besuchern eine leichtere Orientierung und eine entspanntes Verlassen des Geländes zu ermöglichen
- Sicherheitsbeleuchtug für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: diese dient dazu, dass Abläufe beendet werden können.
Umsetzung
Für die Realisierung der Sicherheitsbeleuchtung in Versammlungsstätten, Versammlungsräume oder Arbeitsstätten gelten die einschlägigen Normen und Verordnungen. Diese zielen regelmäßig auf eine dauerhafte Nutzung ab und stellen dezidierte Anforderungen an Beleuchtungsstärken, Betriebsdauer oder Umschaltzeiten. Es ist zu prüfen, welche Lösungen für die temporäre Nutzung einer Veranstaltungsfläche existieren und mit welchen Anforderungen diese verbunden werden. Die Sicherheitsbeleuchtung auf temporären Veranstaltungsflächen wird meist durch redundante Lichtquellen realisiert - hierzu existieren eine Vielzahl von Möglichkeiten und Angebotebn auf dem Markt. Zu den gängigsten redundanten Lichtquellen auf Veranstaltungsflächen gehören.
- dieselbetriebene Lichtmasten ("Lichtgiraffen"): Vertikale Teleskopmasten mit ausrichtbaren Strahlerköpfen
- Leuchtballons
Wie für alle Aufbauten gilt auch hier, dass die Infrastrukturen standsicher aufgestellt werden müssen - Angaben zu Windlasten sind zu beachten. Die Lichtquellen müssen so aufgestellt sein, dass von ihnen keine zusätzlichen Gefährdungen ausgehen (Stpolpern, Stürzen, Blendung).
Um die Sicherheitsbeleuchtung auf einer temporären Veranstaltungsfläche zu planen, sind folgende Informationen nötig:
- Soll die Beleuchtung dauerhaft geschaltet sein? Bei vielen Veranstaltungen ist eine dauerhafte Schaltung zusätzlicher Lichtquellen aus szenischen Gründen nicht möglich. Eine dauerhafte Schaltung bietet sich überall dort an, wo auch im Normalbetriebszustand "Dunkelheit" einen besser Orientierung gewährsleitet werden kann / soll (z.B. in Kurvenbereichen von Wegen)
- Soll die Sicherheitsbeleuchtung erst bei Ausfall der normalen Beleuchtung anspringen (Bereitschaftsschaltung)? In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Beleuchtung unmittelbar (d.h., in einem angestimmten Zeitraum) zugeschaltet wird. Vorbereitungs- & Vorlaufzeiten der gewählten Lichtquellen sind dabei zwingend zu berücksichtigen. Ist eine manuelle Zuschaltung geplant, muss sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter an den jeweiligen Positionen eingewiesen sind und zu diesen Mitarbeitern ein ausfallsicherer Kommunikationsweg besteht.
- welche Flächen müssen beleuchtet werden? Im Rahmen der Flächenplanung muss fesgelegt werden, wo bereits andere redundante Lichtquellen zur Verfügung stehen und welche Bereiche des Veranstaltungsgeländes besonders zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören die Ausgänge genauso wie Stufenanlagen oder Wegekreuzugen. Die Standorte der redundanten Lichtquellen sind im Geländeplan mit Abstrahlrichtung einzuzeichnen.
Unabhängig von der Flächenbeleuchtung ist die Beleuchtung der Sicherheitszeichen und hier insbesondere der Rettungszeichen an den Ausgängen, die sowohl im Normalbetriebszustand "Dunkelheit" wie auch bei Ausfall der Beleuchtung zu erkennen sein müssen. Dies kann z.B. durch batteriebetriebene Lösungen erreicht werden.
Literatur
- [1] DIN EN 1838:2013-10 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung
- [2] DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Es existieren umfangreiche Vorgaben zum Thema, unter anderem in den einschlägigen Vorschriften des DGUV
- [3] DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Verfügbar unter [1] [22.06.2015]
- [4] DGUV Vorschrift 17: BGV C1 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung. Verfügbar unter [2] [22.06.2015]
sowie in den einschlägigen VDE Normen unter: [www.vde-verlag.de/normen.html www.vde-verlag.de/normen.html]
Autoren: Sabne Funk, IBIT GmbH