Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Grundlagen/private Akteure: Unterschied zwischen den Versionen

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==Veranstalter==
==Veranstalter==
Der [[Grundlagen/Veranstalter/Veranstalter|Veranstalter]] ist der Ausgangspunkt einer Veranstaltung. Er hat in aller Regel die Idee und
„Der [[Grundlagen/private Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] ist verantwortlich für die Sicherheit der Veranstaltung“. Was einfach klingt, ist in der Praxis häufig nicht so eindeutig geregelt. Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Rechte sind nicht immer in dem notwendigen Maße definiert und abgegrenzt - auch nicht bei der vermeintlich eindeutigen Position des Veranstalters, der zwar häufig als „der Verantwortliche“ genannt wird, der bei genauerem Hinsehen aber bestimmte Verantwortlichkeiten weder trägt noch tragen kann. Auch ist nicht immer klar, wer im Rahmen bestimmter Konstellationen „der Veranstalter“ ist. Es ist daher im Rahmen der Sicherheitsplanung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, dass die Rolle des Veranstalters eindeutig mit ihren jeweiligen Pflichten und Rechten festgelegt und gegen die anderen beteiligten Akteure abgegrenzt ist – dies betrifft sowohl den inhaltlichen Teil der Verantwortung („Für was ist der Veranstalter verantwortlich“), als auch den zeitlichen („von wann bis wann“ ist der Veranstalter verantwortlich) sowie einen räumlichen Faktor („für welchen Bereich / für welche Fläche“ ist der Veranstalter verantwortlich)
das Konzept für die Veranstaltung entwickelt. Er beauftragt Dienstleister und stellt die Finanzierung
sicher. Der Veranstalter verfolgt ein konkretes Ziel mit der Veranstaltung (Werbung
für sich oder ein Produkt, Unterhaltung von Besuchern verbunden mit finanziellem Gewinn
für die Beteiligten, Belohnung der Besucher, beispielsweise bei Firmenfeiern, Verdienen des
Lebensunterhaltes, beispielsweise mit einem Straßenfest, Sammeln von Spenden etc.).


==Veranstaltungsleitung==
==Veranstaltungsleitung==
Der Veranstalter kann sich durch einen [[Grundlagen/Veranstalter/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]] vertreten lassen. Da ein
Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung hat sich der [[Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]] zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt.  
Teil der Veranstalter mit der Durchführung von Veranstaltungen unerfahren ist, ist dieser Fall
Dabei hat sich die Notwendigkeit eines Veranstaltungsleiters auch außerhalb des Geltungsbereiches der Musterversammlungsstättenverordnung etabliert – allerdings ohne, dass es hierfür eine vergleichbare rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung gibt.  
insbesondere bei Großveranstaltungen die Regel.
Dies ist umso relevanter, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden.  
Der Veranstaltungsleiter übernimmt die ihm übertragenen Pflichten und die Handlungsverantwortung
Es ist daher wichtig, die Position und Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] transparent darzustellen
für diesen Verantwortungsbereich. Er ist damit persönlich verantwortlich. Voraussetzung
dafür ist, dass er vom Veranstalter gewissenhaft ausgewählt wurde: Er muss persönlich geeignet sein, über ausreichend Fachwissen und die für die Art und Größe der Veranstaltung nötige Erfahrung verfügen. Hierfür liegt die Verantwortung beim Veranstalter.
Der Veranstaltungsleiter ist erster Ansprechpartner für die Sicherheitsbehörden und muss Dienstleistern und Mitwirkenden gegenüber weisungsbefugt sein und die Entscheidungskompetenz haben, um notwendige Maßnahmen festlegen und umsetzen zu können.


==Privater Sicherheits- und Ordnungsdienst==
==Veranstaltungsordnungsdienst==
Der [[Grundlagen/Veranstalter/privater Sicherheits- und Ordnungsdienst|private Sicherheits- und Ordnungsdienst]] (häufig auch als „Sicherheitsdienst“ oder „Security“ bezeichnet) ist ein Dienstleister des Veranstalters. Er setzt die im Sicherheitskonzept festgelegten Aufgaben und in aller Regel auch das Hausrecht des Veranstalters um beziehungsweise durch. Die frühzeitige Einbindung des Ordnungsdienstes in die Planung der Veranstaltung kann durch Fachwissen und die Prüfung der Umsetzbarkeit der Konzepte zur Verbesserung der Sicherheit beitragen. Die Einbindung des Ordnungsdienstleiters (ODL), der die Veranstaltung in der Durchführungsphase betreuen wird, bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes sollte Standard sein, da er – wie dargestellt – wesentliche Teile der Verantwortung für die sichere Durchführung der Veranstaltung trägt.
Der Veranstaltungsordnungsdienst setzt die im Sicherheitskonzept festgelegten Aufgaben und in aller Regel auch das Hausrecht des Veranstalters um beziehungsweise durch.
In der Praxis werden die Begriffe „Ordnung“ und „Sicherheit“ häufig synonym verwendet, teilweise wird auch von "der Security" gesprochen, ohne dass eine inhaltliche Trennung der Aufgaben erfolgt. Dabei existiert eine deutliche Trennung zwischen den Aufgaben eines Sicherheitsdienstes und den Aufgaben eines [[Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsordnungsdienst|Veranstaltungsordnungsdienstes]], die sich nicht nur auf die Recht und Pflichten, sondern auch auf die notwendige Qualifikation auswirkt.


==Sanitätsdienst==
==Sanitätsdienst==
Der [[Grundlagen/Veranstalter/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]] ist ein Dienstleister des Veranstalters. Häufig übernehmen Hilfsorganisationen (Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Arbeitersamariterbund etc.) oder Privatunternehmen, die teilweise auch am Rettungsdienst beteiligt sind, diese Tätigkeit. Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten.
Der [[Grundlagen/private Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]] ist ein Dienstleister des Veranstalters. Häufig übernehmen Hilfsorganisationen (Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Arbeitersamariterbund etc.) oder Privatunternehmen, die teilweise auch am Rettungsdienst beteiligt sind, diese Tätigkeit. Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten.
 
==Betreiber==
In baulichen Anlagen ist der [[Grundlagen/Veranstalter/Betreiber|Betreiber]] der Veranstaltungsörtlichkeit (beziehungsweise die natürliche Person, die ihn vertritt) analog § 38 MVStättVO für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Er ist für die Zusammenarbeit der Dienstleister des Veranstalters (vor allem Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst) mit den Sicherheitsbehörden (vor allem Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) verantwortlich. Analog dem Veranstalter muss er während der Durchführungsphase der Veranstaltung ständig vor Ort sein, kann sich jedoch durch einen von ihm beauftragten Veranstaltungsleiter betreiberseits vertreten lassen.

Aktuelle Version vom 22. Juni 2015, 07:03 Uhr

Veranstalter

„Der Veranstalter ist verantwortlich für die Sicherheit der Veranstaltung“. Was einfach klingt, ist in der Praxis häufig nicht so eindeutig geregelt. Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Rechte sind nicht immer in dem notwendigen Maße definiert und abgegrenzt - auch nicht bei der vermeintlich eindeutigen Position des Veranstalters, der zwar häufig als „der Verantwortliche“ genannt wird, der bei genauerem Hinsehen aber bestimmte Verantwortlichkeiten weder trägt noch tragen kann. Auch ist nicht immer klar, wer im Rahmen bestimmter Konstellationen „der Veranstalter“ ist. Es ist daher im Rahmen der Sicherheitsplanung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, dass die Rolle des Veranstalters eindeutig mit ihren jeweiligen Pflichten und Rechten festgelegt und gegen die anderen beteiligten Akteure abgegrenzt ist – dies betrifft sowohl den inhaltlichen Teil der Verantwortung („Für was ist der Veranstalter verantwortlich“), als auch den zeitlichen („von wann bis wann“ ist der Veranstalter verantwortlich) sowie einen räumlichen Faktor („für welchen Bereich / für welche Fläche“ ist der Veranstalter verantwortlich)

Veranstaltungsleitung

Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung hat sich der Veranstaltungsleiter zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt. Dabei hat sich die Notwendigkeit eines Veranstaltungsleiters auch außerhalb des Geltungsbereiches der Musterversammlungsstättenverordnung etabliert – allerdings ohne, dass es hierfür eine vergleichbare rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung gibt. Dies ist umso relevanter, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden. Es ist daher wichtig, die Position und Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheitskonzept transparent darzustellen

Veranstaltungsordnungsdienst

Der Veranstaltungsordnungsdienst setzt die im Sicherheitskonzept festgelegten Aufgaben und in aller Regel auch das Hausrecht des Veranstalters um beziehungsweise durch. In der Praxis werden die Begriffe „Ordnung“ und „Sicherheit“ häufig synonym verwendet, teilweise wird auch von "der Security" gesprochen, ohne dass eine inhaltliche Trennung der Aufgaben erfolgt. Dabei existiert eine deutliche Trennung zwischen den Aufgaben eines Sicherheitsdienstes und den Aufgaben eines Veranstaltungsordnungsdienstes, die sich nicht nur auf die Recht und Pflichten, sondern auch auf die notwendige Qualifikation auswirkt.

Sanitätsdienst

Der Sanitätsdienst ist ein Dienstleister des Veranstalters. Häufig übernehmen Hilfsorganisationen (Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Arbeitersamariterbund etc.) oder Privatunternehmen, die teilweise auch am Rettungsdienst beteiligt sind, diese Tätigkeit. Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten.