Grundlagen/private Akteure: Unterschied zwischen den Versionen
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„Der [[Grundlagen/private Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] ist verantwortlich für die Sicherheit der Veranstaltung“. Was einfach klingt, ist in der Praxis häufig nicht so eindeutig geregelt. Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Rechte sind nicht immer in dem notwendigen Maße definiert und abgegrenzt - auch nicht bei der vermeintlich eindeutigen Position des Veranstalters, der zwar häufig als „der Verantwortliche“ genannt wird, der bei genauerem Hinsehen aber bestimmte Verantwortlichkeiten weder trägt noch tragen kann. Auch ist nicht immer klar, wer im Rahmen bestimmter Konstellationen „der Veranstalter“ ist. Es ist daher im Rahmen der Sicherheitsplanung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, dass die Rolle des Veranstalters eindeutig mit ihren jeweiligen Pflichten und Rechten festgelegt und gegen die anderen beteiligten Akteure abgegrenzt ist – dies betrifft sowohl den inhaltlichen Teil der Verantwortung („Für was ist der Veranstalter verantwortlich“), als auch den zeitlichen („von wann bis wann“ ist der Veranstalter verantwortlich) sowie einen räumlichen Faktor („für welchen Bereich / für welche Fläche“ ist der Veranstalter verantwortlich) | |||
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Dabei hat sich die Notwendigkeit eines Veranstaltungsleiters auch außerhalb des Geltungsbereiches der Musterversammlungsstättenverordnung etabliert – allerdings ohne, dass es hierfür eine vergleichbare rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung gibt. | |||
Dies ist umso relevanter, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden. | |||
Es ist daher wichtig, die Position und Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] transparent darzustellen | |||
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Der | Der Veranstaltungsordnungsdienst setzt die im Sicherheitskonzept festgelegten Aufgaben und in aller Regel auch das Hausrecht des Veranstalters um beziehungsweise durch. | ||
In der Praxis werden die Begriffe „Ordnung“ und „Sicherheit“ häufig synonym verwendet, teilweise wird auch von "der Security" gesprochen, ohne dass eine inhaltliche Trennung der Aufgaben erfolgt. Dabei existiert eine deutliche Trennung zwischen den Aufgaben eines Sicherheitsdienstes und den Aufgaben eines [[Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsordnungsdienst|Veranstaltungsordnungsdienstes]], die sich nicht nur auf die Recht und Pflichten, sondern auch auf die notwendige Qualifikation auswirkt. | |||
==Sanitätsdienst== | ==Sanitätsdienst== | ||
Der [[Grundlagen/ | Der [[Grundlagen/private Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]] ist ein Dienstleister des Veranstalters. Häufig übernehmen Hilfsorganisationen (Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Arbeitersamariterbund etc.) oder Privatunternehmen, die teilweise auch am Rettungsdienst beteiligt sind, diese Tätigkeit. Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten. |
Aktuelle Version vom 22. Juni 2015, 07:03 Uhr
Veranstalter
„Der Veranstalter ist verantwortlich für die Sicherheit der Veranstaltung“. Was einfach klingt, ist in der Praxis häufig nicht so eindeutig geregelt. Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Rechte sind nicht immer in dem notwendigen Maße definiert und abgegrenzt - auch nicht bei der vermeintlich eindeutigen Position des Veranstalters, der zwar häufig als „der Verantwortliche“ genannt wird, der bei genauerem Hinsehen aber bestimmte Verantwortlichkeiten weder trägt noch tragen kann. Auch ist nicht immer klar, wer im Rahmen bestimmter Konstellationen „der Veranstalter“ ist. Es ist daher im Rahmen der Sicherheitsplanung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, dass die Rolle des Veranstalters eindeutig mit ihren jeweiligen Pflichten und Rechten festgelegt und gegen die anderen beteiligten Akteure abgegrenzt ist – dies betrifft sowohl den inhaltlichen Teil der Verantwortung („Für was ist der Veranstalter verantwortlich“), als auch den zeitlichen („von wann bis wann“ ist der Veranstalter verantwortlich) sowie einen räumlichen Faktor („für welchen Bereich / für welche Fläche“ ist der Veranstalter verantwortlich)
Veranstaltungsleitung
Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung hat sich der Veranstaltungsleiter zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt. Dabei hat sich die Notwendigkeit eines Veranstaltungsleiters auch außerhalb des Geltungsbereiches der Musterversammlungsstättenverordnung etabliert – allerdings ohne, dass es hierfür eine vergleichbare rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung gibt. Dies ist umso relevanter, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden. Es ist daher wichtig, die Position und Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheitskonzept transparent darzustellen
Veranstaltungsordnungsdienst
Der Veranstaltungsordnungsdienst setzt die im Sicherheitskonzept festgelegten Aufgaben und in aller Regel auch das Hausrecht des Veranstalters um beziehungsweise durch. In der Praxis werden die Begriffe „Ordnung“ und „Sicherheit“ häufig synonym verwendet, teilweise wird auch von "der Security" gesprochen, ohne dass eine inhaltliche Trennung der Aufgaben erfolgt. Dabei existiert eine deutliche Trennung zwischen den Aufgaben eines Sicherheitsdienstes und den Aufgaben eines Veranstaltungsordnungsdienstes, die sich nicht nur auf die Recht und Pflichten, sondern auch auf die notwendige Qualifikation auswirkt.
Sanitätsdienst
Der Sanitätsdienst ist ein Dienstleister des Veranstalters. Häufig übernehmen Hilfsorganisationen (Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Arbeitersamariterbund etc.) oder Privatunternehmen, die teilweise auch am Rettungsdienst beteiligt sind, diese Tätigkeit. Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten.