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==Genehmigungsbehörde== | |||
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren. | |||
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz. | |||
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten. | |||
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können: | |||
# Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt? | |||
# Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt? | |||
# Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde? | |||
# Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant? | |||
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen. | |||
Beispiel: | |||
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit_2016-konvert-reader.pdf/$file/erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit_2016-konvert-reader.pdf?openelement) | |||
===Allgemeines Ordnungsrecht=== | |||
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet. | |||
===Gewerberecht=== | |||
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht). | |||
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht. | |||
===Straßenverkehrsrecht=== | |||
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren. | |||
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen. | |||
===Baurecht=== | |||
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen. | |||
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein, die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird. | |||
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können. | |||
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.) | |||
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen. | |||
=== | ===Brandschutz=== | ||
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten. | |||
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen. | |||
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen. | |||
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden. | |||
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt. | |||
===Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen=== | |||
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen. | |||
Diese | |||
===Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung=== | |||
====Planungsphase==== | |||
Sobald | Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln. | ||
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen. | |||
====Durchführungsphase==== | |||
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden. | |||
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen. | |||
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel). | |||
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen. | |||
====Nachbereitungsphase==== | |||
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten. | |||
==Gefahrenabwehrbehörde== | |||
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip). | |||
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden. | |||
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich. | |||
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen. | |||
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort. | |||
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden. | |||
===Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=== | ===Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=== | ||
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene | |||
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz | |||
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen | FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen | ||
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen | |||
GewO= Gewerbeordnung | GewO= Gewerbeordnung | ||
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen | GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen | ||
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen | SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen | ||
StVO= Straßenverkehrsordnung | StVO= Straßenverkehrsordnung | ||
StrWG= Straßen- und Wegegesetz | StrWG= Straßen- und Wegegesetz | ||
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz | |||
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''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst) |
Aktuelle Version vom 15. Juni 2016, 10:29 Uhr
Genehmigungsbehörde
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:
- Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?
- Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?
- Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?
- Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.
Beispiel:
Allgemeines Ordnungsrecht
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.
Gewerberecht
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht). Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.
Straßenverkehrsrecht
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.
Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.
Baurecht
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein, die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.
Brandschutz
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.
Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.
Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung
Planungsphase
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.
Durchführungsphase
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen.
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.
Nachbereitungsphase
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.
Gefahrenabwehrbehörde
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich.
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen GewO= Gewerbeordnung GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen StVO= Straßenverkehrsordnung StrWG= Straßen- und Wegegesetz VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz
Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)