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==Hinführung zum Thema==
Bei der Planung und Durchführung von Großveranstaltungen sind eine Vielzahl von Behörden und Fachämtern beteiligt die - je nach spezifischer Ausrichtung der Veranstaltung - Genehmigungen erteilen - wobei zu beachten ist, dass "die" Veranstaltungsgenehmigung nicht existiert: "Die Genehmigung" für die Veranstaltung setzt sich zusammen aus einer Vielzahl an Genehmigungen und Erlaubnissen, die in den meisten Fällen von einer federführenden Behörde gebündelt werden.


Für Veranstaltungen können regelmäßig die folgenden Genehmigungen relevant werden:
==Genehmigungsbehörde==
*Festsetzung gem. Gewerbeordnung für Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Spezialmärkte oder Jahrmärkte
*Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Flächen
*Verkehrsrechtliche Erlaubnis
*Baugenehmigung gem. LandesBauordnung und ggf. Umsetzung der jeweils geltenden Musterversammlungsstättenverordnung
*Gestattung gem. Gaststättengesetz für den Ausschank alkoholischer Getränke,
*Ausnahmegenehmigung nach dem Landes - Immissionsschutzgesetz
*Ggf. Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes


==Allgemeine Akteursbeschreibung==
Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.
Die Behörde - i.d.R. die Ordnungsbehörde auf kommunaler Ebene ist die erste Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen.
Die Behörde prüft auf Grundlage der eingereichten Veranstaltungsbeschreibung die eigene Zuständigkeit und die Notwendigkeit der Einbeziehung anderer Behörden.
Welche der einzubindenden Behörden die Genehmigungsbehörde ist, hängt davon ab, wie die Behörde die Großveranstaltung qualifiziert.  
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Großveranstaltung einer Genehmigung/Erlaubnis bedarf, ob sie zu verbieten oder (ggfs. unter Auflagen)zu genehmigen ist. In den meisten Fällen übernimmt die Genehmigungsbehörde die Bündelungsfunktion für alle zu erteilenden Einzelgenehmigungen.
Folgende Rechtsbereiche spielen dabei eine Rolle:


#'''[[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Gewerberecht|Gewerberecht]]'''<br />Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die allgemeine Ordnungsbehörde der Kommune.<br /><br />
Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.
#'''Straßenrecht''' und '''[[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht|Straßenverkehrsrecht]]'''<br />Sobald eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbereichen stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegerechts (StrWG) bzw. des Fernstraßengesetz (FStrG) eröffnet.<br />Wird der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch benutzt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich (z.B. gem. § 18 StWG NRW, § 11 Berliner Straßengesetz). Die Genehmigung richtet sich nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausnahmegenehmigungen für Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach § 46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist in diesem Fall die Straßenverkehrsbehörde gem. § 44 StVO zuständig.<br />Diese ist weiterhin auch für die den Straßenverkehr betreffenden Angelegenheiten außerhalb der Veranstaltung zuständig. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 2 StVO werden Vorgaben zu Auflagen gemacht, unter deren Voraussetzung eine Erlaubnis erteilt werden kann. Insbesondere bei Streckenveranstaltungen (z.B. Radrennen, Marathon) können unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden zuständig sind (vgl. [http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Schutz_und_Sicherheit/sicherheitgrossveranstaltungen/Orientierungsrahmen__2_.pdf]). <br /><br />
#'''[[Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Baurecht|Baurecht]]'''<br />Sobald bei Großveranstaltungen bauliche Anlagen genutzt bzw. errichtet werden, die genehmigungsbedürftig sind, ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Kommune (z.B. gem. § 75 Abs. 1 BauO NRW i.V.m 61 BauO NRW) einzubinden.  


Baurechtlich relevant zu unterscheiden sind folgende Veranstaltungsarten
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.
#*Frei zugängliche Veranstaltungsbereiche im Freien  mit/ohne Aufbau von fliegenden Bauten (z.B. Kirmes, Straßenfest). Die Aufstellung Fliegender Bauten erfordert eine Anzeige und ggf. eine Gebrauchsabnahme.
#*Abgesperrte/umzäunte Veranstaltungsbereiche im Freien außerhalb des Geltungsbereich der jeweiligen Umsetzung der Musterversammlungsstättenverordnung
#*Abgesperrte/umzäunte Veranstaltungsbereiche im Freien innerhalb des Geltungsbereich der jeweiligen Umsetzung der Musterversammlungsstättenverordnung.<br />Wird das Erstellen eines Bauantrags notwendig, ist der damit verbundene Aufwand erheblich - im Rahmen der Veranstaltungsplanung bzw. des Genehmigungsverfahrens sind die zeitlichen Abläufe daher zwingend zu berücksichtigen anzupassen.<br />Problematisch wird die Situation dann, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Aufstellung von baulichen Anlagen (z.B. Umzäunungen) gefordert - und damit evtl. erst die Notwendigkeit eines Bauantragsverfahrens eröffnet wird.  <br /><br />
# '''Feuerschutz und Rettungsdienste'''<br />Es besteht eine Anzeigepflicht für Großveranstaltungen, z.B. § 7 FSHG NRW, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet sein könnten. Adressat der Anzeige ist die Kommune, welche dann darüber entscheidet, ob bei Bedarf eine Auflage zu erteilen ist. Das Rettungsgesetz selbst stellt keine Anforderungen an den Veranstalter, welche in einer Genehmigung münden.<br /><br />
#'''Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen'''<br />Das [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Landesstraf-_und_Verordnungsgesetz_Bayern|Landesstraf- und Verordnungsgesetz]] Bayern unterwirft Vergnügungs-veranstaltungen einem Anzeige-/ Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.


==Rolle des Akteurs in den Veranstaltungsphasen==
Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:


In der ''Planungs- und Umsetzungsphase'' findet das [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren|Genehmigungsverfahren]] statt, das mit der jeweiligen Genehmigung/Erlaubnis enden sollte.
# Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?
Sicherheitsbestimmungen werden in der Regel nach den jeweilig einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen durch Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, mit dem Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid erlassen.
# Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?
# Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?
# Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?


Da sich das Genehmigungsverfahren insbesondere bei komplexen Veranstaltungen unmittelbar bis kurz vor Beginn der Veranstaltung ziehen kann, ist die sowohl enge als auch transparente Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Behörden erforderlich. Auch wenn die letztendliche Genehmigung noch nicht erteilt ist, muss allen Beteiligten der jeweilige Status und die damit verbundene Aussicht bekannt sein. Kurzfristige Auflagen, die den Veranstalter kurz vor der Veranstaltung vor immense Probleme stellen können sind genauso wenig akzeptabel wie kurzfristige (aber bereits länger bekannte) Informationen in Bezug auf die Veranstaltung, die wesentlichen Enfluss auf die Beurteilung durch die Behörden haben kann.  
Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.
Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist hier insbesondere der kontinuierliche Abgleich und auch das Einfordern der notwendigen Rückmeldungen, Informationen oder Unterlagen. Die Genehmigungsbehörde koordiniert und moderiert nach Notwendigkeit Treffen zwischen Veranstalter und Behörden und dokumentiert diese.


Im Rahmen der ''Durchführungsphase'' ist insbesondere festzulegen, ob Vertreter der jeweiligen Behörden vor Ort sind und welche Aufgaben diese Anwesenheit zu welchem Zeitpunkt beinhaltet.
Beispiel:
Zu den regelmäßigen Aufgaben der beteiligten Behörden gehört die Abnahme des Veranstaltungsgeländes – diese muss so frühzeitig erfolgen, dass Änderungen noch umgesetzt werden können, jedoch auch spät genug, um die wesentlichen Aufbauten, die oftmals erst vor Veranstaltungsbeginn fertig gestellt werden, schon beurteilen zu können.
Bei komplexen Veranstaltungen empfehlen sich Bauzustandsbesichtigungen in verschiedenen Phasen des Aufbaus.
Darüber hinaus ist festzulegen, ob und inwieweit die Genehmigungsbehörde die Einhaltung der Auflagen - z.B. der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes - prüft.
Für Vertreter von Behörden, die oftmals unter knappen Ressourcen leiden und angehalten sind, keine Überstunden zu machen, ist die - von vielen als notwendig erachtete - Begleitung einer Veranstaltung eine Herausforderung: auf der einen Seite wird die Kontrolle der Einhaltung der Auflagen erwartet, auf der anderen Seite herrscht Personalknappheit bzw. ein Verbot, Überstunden zu machen. Für viele Vertreter von Genehmigungsbehörden ergibt sich hier ein deutlicher Konflikt zwischen eigenem Anspruch und möglichem Handlungsspielraum. 
Auch außerhalb der problematischen Diskussion um Ressourcen muss von Seiten der Genehmigungsbehörden sichergestellt werden, dass Vertreter der relevant beteiligten Fachämter erreichbar sind – was im Hinblick auf die regelmäßigen Veranstaltungszeiten am Wochenende nicht immer selbstverständlich ist.


''Nachbereitungsphase''
(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit_2016-konvert-reader.pdf/$file/erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit_2016-konvert-reader.pdf?openelement)


Analog zu den Abläufen in der Planungsphase koordiniert die Genehmigungsbehörde die gebündelte [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Nachbereitung_und_Evaluation|Nachbereitung]], die dazu dienen soll, gewonnene Erfahrungen sowohl in Bezug auf die Veranstaltung als auch in Bezug auf den Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu dokumentieren, zu bewerten und für weitere Lösungs- bzw. Verbesserungsansätze aufzubereiten.
===Allgemeines Ordnungsrecht===


==Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen==
Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.
:BauO NRW = Bauordnung Nordrhein-Westfalen
:FSHG NRW = Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen
:GewO = Gewerbeordnung
:GewRV NRW = Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen
:SBauVO NRW = Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen
:StVO = Straßenverkehrsordnung
:StrWG = Straßen- und Wegegesetz
:VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz


==Literatur==
===Gewerberecht===


Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.
Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht).
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.


Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (2013) Leitfaden
===Straßenverkehrsrecht===
„Sicherheit bei Großveranstaltungen“. Online unter:
https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/leitfaden_sicherheit_bei_grossveranstaltungen.pdf


Orientierungsrahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die kommunale Planung, Genehmigung,Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien. Online unter: http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Schutz_und_Sicherheit/sicherheitgrossveranstaltungen/Orientierungsrahmen__2_.pdf
Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.


Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.
===Baurecht===
Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.
In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein,  die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.
Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.
Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)
Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.
===Brandschutz===
Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.
Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.
Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.
Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.
===Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen===
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.
===Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung===
====Planungsphase====
Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.
Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.
====Durchführungsphase====
Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.
Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen.
Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).
Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.
====Nachbereitungsphase====
Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.
==Gefahrenabwehrbehörde==
Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).
Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.
Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich.
Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.
Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.
Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.
===Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen===
MBO = Musterbauordnung der Bundesebene
BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen
FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen
GewO= Gewerbeordnung
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen
StVO= Straßenverkehrsordnung
StrWG= Straßen- und Wegegesetz
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz


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''Autor: Sabine Funk, IBIT GmbH
''Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)

Aktuelle Version vom 15. Juni 2016, 10:29 Uhr


Genehmigungsbehörde

Die Behörden haben bei der Planung, Aufrechterhaltung und Nachbereitung der Maßnahmen zur Sicherheit von Großveranstaltungen eine zentrale Rolle inne. Zunächst obliegt es den verschiedenen Genehmigungsbehörden, durch die Prüfung der Antragsunterlagen und die nachfolgenden Schritte des Genehmigungsverfahrens grundlegende Aspekte der Veranstaltungssicherheit zu gewährleisten. Hierzu kann die jeweilige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen versehen, die dem Veranstalter ein bestimmtes Handeln auferlegen. Abschließend obliegt es der Genehmigungsbehörde, die Umsetzung der Auflagen sowie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Abnahme zu prüfen und diese während der Veranstaltungsdurchführung zu überwachen. Im Nachgang einer Veranstaltung können die Behörden eine Nachbereitung der Erfahrungswerte steuern und die Ergebnisse für einen Wissenstransfer bei nachfolgenden Veranstaltungen bewahren.

Die Frage, an welche der zahlreichen Genehmigungsbehörden sich der Veranstalter wenden muss, wird durch die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeit beantwortet, die wiederum zwischen sachlicher, örtlicher und instanzieller Zuständigkeit unterscheidet. Dabei muss vor allem die sachliche Zuständigkeit näher betrachtet werden - also welche Behörde inhaltlich zuständig ist. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche ist meist nicht erforderlich - in Ausnahmefällen (z.B. bei regionalen Radveranstaltungen) werden Genehmigungsverfahren an einer Stelle gebündelt. Die Prüfung der Einordnung des Genehmigungsverfahrens im Aufgabenverteilungsplan der Gemeinde ist nicht die Aufgabe des Veranstalters. Sollte eine Übergabe des jeweiligen Genehmigungsverfahrens an eine übergeordnete Behörde erforderlich sein, erfolgt dies i.d.R. selbstständig durch die Erstinstanz.

Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gemeinde in ihrer Rolle als örtliche (Bau-)Ordnungsbehörde der erste Anlaufpunkt/Ansprechpartner für den Veranstalter ist. In einigen Bundesländern besteht die ausdrückliche Empfehlung, auf Ebene der Gemeinden einheitliche Ansprechpartner für die Sicherheit bei Großveranstaltungen einzurichten. Sinnvollerweise werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren, die eine Veranstaltung zu durchlaufen hat, an dieser zentralen Stelle zusammengefasst und in einem Genehmigungsbescheid gebündelt. Diese Funktion wurde jedoch bisher nicht in allen Gemeinden installiert und kann aus Gründen der Ressourcenverknappung bei kleineren Organisationseinheiten nur schwer umgesetzt werden. Folglich ist es für den Veranstalter wichtig, eine Orientierung über die relevanten Genehmigungsbehörden zu erhalten.

Zur grundlegenden Einordnung einer Veranstaltung in die Struktur der Genehmigungsverfahren sollte der Veranstalter vier Fragestellungen beachten und diese bei Kontaktaufnahme mit der Behörde möglichst beantworten können:

  1. Wird die Veranstaltung auf einer öffentlichen oder einer privaten Fläche durchgeführt?
  2. Findet die Veranstaltung im Freien und/oder in einer baulichen Anlage statt?
  3. Handelt es sich bei der Anlage um eine genehmigte Versammlungsstätte oder um einen Ort, der bisher nicht für eine Veranstaltungsnutzung geplant und genehmigt wurde?
  4. Für wie viele Besucher wird die Veranstaltung geplant?

Zur Vereinfachung der Abläufe und zur Standardisierung der Genehmigungsverfahren haben einige Gemeinden bereits sog. Erhebungsbögen, also Fragenkataloge für den Veranstalter entwickelt. Dies stellt die Betrachtung aller genehmigungsrelevanten Aspekte sicher und vereinfacht die Kommunikation. Es kann für alle Beteiligten Zeit und Aufwand reduziert werden, wenn der Veranstalter bereits vor dem Auftaktgespräch die relevanten Fragestellungen kennt und die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann. In einigen Bundesländern existieren landesspezifische Empfehlungen und Muster zur Erstellung eines Erhebungsbogens. Allerdings ist zu empfehlen, diese Vorlage nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen anzupassen.

Beispiel:

(https://www.toenisvorst.de/c12575af004d37ae/files/erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit_2016-konvert-reader.pdf/$file/erhebungsbogen_veranstaltungssicherheit_2016-konvert-reader.pdf?openelement)

Allgemeines Ordnungsrecht

Das allgemeine Ordnungsrecht beinhaltet keinen Genehmigungstatbestand und einer Versagung mit Erlaubnisvorbehalt mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Daher wird dieser Aspekt ausschließlich im Rahmen der behördlichen Rolle als Gefahrenabwehrbehörde betrachtet.

Gewerberecht

Wird eine Veranstaltung mit der Absicht der Gewinnerzielung geplant, handelt es sich im Allgemeinen um eine gewerbliche Tätigkeit. Es kann sich hierbei z.B. um Märkte, Ausstellungen oder Messen handeln. Entscheidend ist dabei, ob gegen ein Entgelt mit Gewinnaufschlag oder unentgeltlich in Verbindung mit anderem Gewerbe alkoholische Getränke verkauft werden. Der Veranstalter benötigt hierzu eine Gestattung, also eine vorübergehende Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde antrags- und genehmigungsbedürftig und kann mit Sicherheitsauflagen versehen werden (Vgl. Unterkapitel Gewerberecht). Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich relevant einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die örtliche Ordnungsbehörde nach jeweiligem Landesrecht.

Straßenverkehrsrecht

Grundsätzlich sind Straßen und Wege einer bestimmungsgemäßen Nutzung gewidmet worden. Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung auf diesen Flächen durchzuführen, handelt es sich um eine widmungsfremde Nutzung, die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genehmigungspflichtig ist. Sollten sich Gefahren aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, ist das Prüfverfahren auf die Aspekte der StVO zu konzentrieren.

Wird beabsichtigt, eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, ist die Erlaubnispflicht nach § 29 StVO zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die Fragestellung, ob sich durch die Anzahl der Teilnehmer, deren Verhalten, die Fahrweise oder auch durch die Bewegung im geschlossenen Verband eine mehr als verkehrsübliche Nutzung ergibt. Ausnahmegenehmigungen für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach §46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gemäß §44 StVO zuständig. Bei kleineren Gemeinden ist diese Aufgabe meist organisatorisch bei den Ordnungsbehörden angesiedelt, ab einer mittleren Größenklasse wird dies in eigenen Abteilungen erfolgen.

Baurecht

Wird die Großveranstaltung komplett oder in Teilen in einer baulichen Anlage durchgeführt, die nicht als sog. Versammlungsstätte bereits geprüft und genehmigt wurde, bedarf diese Nutzung einer Baugenehmigung. Dies gilt ebenso, wenn bestehende Versammlungsstätten in der Art ihrer genehmigten Nutzung verändert oder in ihrer geprüften Kapazität erweitert werden sollen. Nach §1 Abs. 1 der MVStättVO ist hierbei zu prüfen, ob ein Versammlungsraum vorhanden ist, der mehr als 200 Besucher fasst oder ob mehrere dieser Räume, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, über einen gemeinsamen Rettungsweg verfügen.

In Ausnahmefällen können auch Veranstaltungen auf nicht überdachten Flächen den Genehmigungsvoraussetzungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung unterliegen. Ab einer hohen Nutzungsintensität, verbunden mit der Einheitlichkeit einer Freifläche als baulicher Anlage, ist zu prüfen, ob es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 MVStättVO kann der Tatbestand auch bei einer Fläche erfüllt sein, die durch Einfriedigungen und bauliche Anlagen dauerhaft als Veranstaltungsgelände abgegrenzt wird.

Die Genehmigungserfordernisse richten sich nach dem Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Als übergeordneter Normvorschlag sind hierzu vor allem die §§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 79 MBO einschlägig, an denen sich die landesspezifischen Regelungen orientiert haben. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen ist jedoch zu beachten, dass sich der Genehmigungsrahmen ausschließlich auf die baurechtlichen Aspekte der in Rede stehenden Anlage bezieht und nicht auf die Veranstaltung als solche. Geprüft wird hier der Aspekt safety, also welche Gefahren vom Baukörper selbst und seiner Nutzung für die Benutzer ausgehen können.

Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde, welche meist bei den Gemeinden ab mittlerer Größenklasse angesiedelt ist, teilweise aber auch durch die Landkreise übernommen wurde. Je nach landesspezifischer Regelung kann die Zuständigkeit für bestimmte Großveranstaltungen an die obere Bauaufsichtsbehörde übergehen. (Siehe hierzu zu Zuständigkeitsvorgaben auf Bundesebene gem. § 72 Abs. 1 MBO i.V.m. § 58 MBO.)

Abschließend ist es Aufgabe der Bauaufsicht, das Erfordernis eines Sicherheitskonzeptes nach der jeweiligen Versammlungsstätten-Verordnung zu prüfen. Im § 43 Abs. 1 MVStättVO ist festgelegt, dass der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen hat, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert. Gem. § 43 Abs. 2 MVStättVO muss der Betreiber ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept aufstellen, wenn die Versammlungsstätte über mehr als 5.000 Besucherplätze verfügt. Im Regelfall sollte die hierzu erforderliche Abstimmung auf Behördenseite durch den zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit erfolgen. Bei Vorliegen individueller Gefahrenpotenziale kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde auch außerhalb des Regelungstatbestandes der Versammlungsstättenverordnung Anordnungen zur Gefahrenprävention treffen.

Brandschutz

Im Bereich der Genehmigungsverfahren sind auch die Aspekte des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes, also der Bekämpfung von Schadensfeuern, obliegt den Gemeinden, welche hierzu nach den Vorgaben der Feuerschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer Feuerwehren einzurichten haben. Gem. § 41 Abs. 1 MVStättVO hat der Betreiber bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten.

Darüber hinaus ist z.B. in § 7 FSHG NRW vorgeschrieben, dass Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr und einer Gefährdung vieler Besucher, bei der Gemeinde grundsätzlich rechtzeitig anzuzeigen sind. Diese Anzeige sollte im Regelfall mind. 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, da Brandsicherheitswachen in den meisten Fällen durch ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr gestellt werden, die für ihre Diensteinteilung einen Vorlauf benötigen.

Bei der zuständigen Stelle der Gemeinde erfolgt eine Gefahrenanalyse, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Brandsicherheitswache entschieden wird. Dies erfordert bei Großveranstaltungen immer eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Mitarbeiter. Nachdem über die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache entschieden wurde, muss der Bedarf geprüft und festgelegt werden. Hierbei sollte eine enge Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen.

Sofern der Veranstalter selbst in der Lage ist, eine qualifizierte Brandsicherheitswache mit den notwendigen Einsatzkräften zu stellen, hat ihm die Gemeinde nach jeweiliger Landesvorschrift (z.B. gem. § 7 Abs. 2 FSHG NRW) diese Aufgabe zu übertragen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, eine qualifizierte Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen. In der einschlägigen Kommentierung zum FSHG sind u.a. Mindestanforderungen an den Leiter einer Brandsicherheitswache (F / B III Lehrgang, also Ausbildung zum Gruppenführer in der Feuerwehr) zu finden.

Der Bereich Feuerwehr ist bei größeren Städten als eigenständiger Fachbereich ausgegliedert und hält Fachpersonal zur Prüfung von Brandsicherheitswachen vor. Meist liegen diese Aufgaben bei den Mitarbeitern des Vorbeugenden Brandschutzes. Bei kleinen und mittleren Gemeinden ist der Bereich Feuerwehr meist den Abteilungen für Sicherheit und Ordnung unterstellt und somit ist die Prüfung der Brandsicherheitswachen bei den örtlichen Ordnungsbehörden angesiedelt.

Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen

§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungsveranstaltungen einem Anzeige-/Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.

Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung

Planungsphase

Die Planungsphase ist im Wesentlichen durch die Antragsstellung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens geprägt. Der einheitliche Ansprechpartner für Veranstaltungssicherheit berät den Veranstalter im Rahmen einer Vorprüfung über die einzureichenden Unterlagen. Sobald der Veranstalter alle notwendigen Genehmigungen beantragt und die entsprechenden Planunterlagen vorgelegt hat, beginnt die Behörde mit der Prüfung. Eine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie eine offene Fehlerkultur sind dabei Grundpfeiler der erfolgreichen Zusammenarbeit. In den meisten Fällen folgt auf die Prüfung eine Genehmigung, die mit der Erteilung von sicherheitstechnischen Auflagen verbunden ist. Zur Vereinfachung und Gleichschaltung der einzelnen Genehmigungsverfahren ist es dabei wünschenswert, die zu erteilenden Auflagen in einem Bescheid zu bündeln.

Alle Elemente der Sicherheitsplanung müssen in einem durch den Veranstalter zu erstellenden und unter Beteiligung aller Akteure abgestimmten Sicherheitskonzept zusammengefasst werden. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörden ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Die Informationen der einzelnen Genehmigungsstellen sollten dabei zusammengefasst an den Veranstalter übermittelt werden. Nach der Erstellung des Sicherheitskonzeptes müssen alle beteiligten Stellen ihr Einvernehmen mit den vorgesehenen Planungen erklären. Der Genehmigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Behördenleiter obliegt es in letzter Instanz, ein Einvernehmen herzustellen und die Genehmigung zu erteilen.

Durchführungsphase

Für die Genehmigungsbehörde beginnt die Durchführungsphase grundsätzlich mit der Abnahme des Veranstaltungsgeländes. Sollte es sich um eine komplexe Veranstaltungsfläche oder insgesamt um ein Projekt erheblichen Umfangs handeln, kann vorab die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und nachfolgenden Teilabnahmen indiziert sein. Bei der Abnahme wird überprüft, ob die angeordneten Auflagen umgesetzt und getroffene Absprachen eingehalten wurden. Dabei ergibt sich immer auch die Gelegenheit, letzte Absprachen zu treffen und Problemstellungen, die sich erst kurzfristig ergeben haben, zu lösen. Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (z.B. nach der FIBauRL NRW) sollte in diese Abnahme integriert werden.

Je nach Größe und Gefahrenpotenzial einer Veranstaltung ist die Anwesenheit eines weisungsbefugten Vertreters der Genehmigungsbehörde auch während der Veranstaltungsdurchführung (z.B. in der Koordinierungsgruppe oder der Einsatzleitung) erforderlich; nicht nur wegen der Überwachungsfunktion, die sich aus der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung der Genehmigungsbehörde ergibt, sondern auch um alle Fachkompetenz in der Einsatzleitung vor Ort zu bündeln. Im besten Fall ist der zuständige Ansprechpartner der Genehmigungsbehörde vor Ort auch der Prüfer des Sicherheitskonzeptes. Dieser verfügt in letzter Instanz nicht nur über das Detailwissen zu den Sicherheitsaspekten der Veranstaltung, sondern auch über Kenntnisse der lokalen Gefahrenabwehrplanungen.

Zur Wahrnehmung dieser elementaren Aufgabe der Gefahrenabwehr müssen der zuständigen Behörde auch die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Neben der umfassenden Qualifizierung in Veranstaltungssicherheit und operativer Gefahrenabwehr, sowie der Verfügbarkeit von Führungskräften während der gesamten Veranstaltungsdauer, erfordert dies auch die Beschaffung von geeigneten Führungsmitteln (u.a. Funktechnik, Dokumentationsmittel).

Eine intensive Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter ist erforderlich. Solange sich die Veranstaltung im Regelbetrieb befindet, sollte sich die Behörde vor Ort als Ansprechpartner zur Beantwortung aufkommender Fragen oder Lösung auftretender Probleme verstehen. In dieser Phase besteht eine gemeinsame Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Koordinierungsgruppe zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Veranstaltungssicherheit. Sollte sich die Lageentwicklung durch ein Ereignis vom Regelbetrieb hin zu einer Krisensituation vollziehen, muss die Behörde ihren gesetzlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gefahrenabwehr nachkommen.

Nachbereitungsphase

Die Nachbereitung von Großveranstaltungen wird auch für die Genehmigungsbehörden immer wichtiger. Dokumentation und Überwachung des Veranstaltungsablaufes sollten selbstverständlich sein. Ebenso müssen die gesammelten Daten aber gemeinsam mit allen an der Veranstaltungssicherheit beteiligten Stellen ausgewertet werden. Diese Informationen sollten zur erneuten Nutzung bei nachfolgenden Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Insbesondere bei der Gefahrenanalyse zeigt sich, ob die getroffenen Annahmen korrekt und die Gewichtungen einzelner Faktoren richtig war. Jedoch auch in der operativen Bedarfsplanung muss nachvollzogen werden, ob die eingesetzten Mittel zu jeder Zeit eine suffiziente Gefahrenabwehr möglich machten.

Gefahrenabwehrbehörde

Neben den Aufgaben einer Genehmigungsbehörde kommt den Gemeinden, als örtlichen Ordnungsbehörden, eine zentrale Aufgabe bei der Gefahrenabwehr von Großveranstaltungen zu. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG NRW sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) zuständig. Hierbei ist die Ordnungsbehörde in ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig (Gefahrenabwehrbehörde), sofern diese nicht einer übergeordneten Sonderbehörde zugewiesen sind (Subsidiaritätsprinzip).

Die Gefahrenabwehr ist ebenso Aufgabe der Polizei, allerdings ist diese nur nachranging in den Fällen zuständig, in denen die Ressourcen der Ordnungsbehörden nicht ausreichen, ihren primären Aufgaben nachzukommen. Den Ordnungsbehörden kommt bei der Gefahrenabwehr also ein Vorrang gegenüber der Polizei zu, aus der sich eine besondere Verantwortung und Pflichten ergeben. Die Polizei kann von der Ordnungsbehörde jedoch im Rahmen der Vollzugshilfe gem. § 2 OBG NRW eingebunden werden.

Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit für die allgemeine Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Ordnungsbehörde ihrer Funktion als zentralem Organ der gemeindlichen Gefahrenabwehr gerecht werden. Sofern sich nicht lagebedingt andere Einsatzschwerpunkte ergeben, sind Veranstaltungen meist als ordnungsbehördliche Lagen einzustufen, deren Koordinierung und Abarbeitung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde obliegt. Neben der grundsätzlichen, dauerhaften Verfügbarkeit eines Bereitschaftsdienstes zu jeder Zeit, ist bei Großveranstaltungen die Anwesenheit des Leitungsdienstes der Gefahrenabwehrbehörde zwingend erforderlich.

Die Führungskräfte der Gefahrenabwehrbehörde müssen hierzu gesondert geschult werden; Aufgaben der operativen Gefahrenabwehr bedingen auch eine entsprechenden Aus- und Weiterbildung. Auch in der gemeinsamen Kommunikation mit den anderen Akteuren der Veranstaltungssicherheit ist es erforderlich, eine gemeinsame Sprache zu sprechen und interdisziplinäres Fachwissen zu etablieren. Dazu gehört es auch, die Funktion eines zentralen Ansprechpartners für Veranstaltungssicherheit einzurichten und diese Stelle qualifiziert zu besetzen.

Nicht nur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung als zuständige Gefahrenabwehrbehörde für Großveranstaltungen, sondern auch grundsätzlich müssen sich die Ordnungsbehörden zukünftig mehr als Einsatzorganisation begreifen. Die gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen können nicht alleine vom Schreibtisch aus erledigt werden, sondern erfordern ein aktives Handeln und eine enge Zusammenarbeit vor Ort.

Abschließend muss auch auf die Rolle der Ordnungsbehörde in der Führungsstruktur der allgemeinen Gefahrenabwehr hingewiesen werden. Im Falle größerer Schadenslagen bis hin zu Katastrophenszenarien, die sich u.a. aus Großveranstaltungen entwickeln können, wird auf Ebene der Gemeinden ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) eingerichtet. Dies ist z.B. bereits im kommenden BHKG des Landes NRW vorgesehen. Dieser Stab wird mit Führungskräften aller Gefahrenabwehrorganisationen besetzt und untersteht i.d.R. dem Leiter der Ordnungsbehörde. Feuerwehr, Rettungsdienste, Hilfsorganisationen und das THW sind dort mit entscheidungsbefugten Fachberatern vertreten, die Polizei entsendet hier einen Verbindungsbeamten. Der SAE ist dabei zugleich oberstes Führungsorgan auf der Gemeindeebene und zentraler Dreh- und Angelpunkt für die kooperative Zusammenarbeit aller Organisationen der Gefahrenabwehr. Bei der Planung von Großveranstaltungen in kleineren und mittleren Gemeinden sollte die Einrichtung des SAE bereits frühzeitig mit erwogen werden. In größeren Städten sind die hierzu erforderlichen Strukturen meist vorhanden und müssen nicht erst neu etabliert werden.

Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen

MBO = Musterbauordnung der Bundesebene BHKG NRW = Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen FlBauRL NRW = Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Nordrhein-Westfahlen GewO= Gewerbeordnung GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen StVO= Straßenverkehrsordnung StrWG= Straßen- und Wegegesetz VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz



Autoren: Sabine Funk (IBIT GmbH); Tim Eikelberg (Stadt Tönisvorst)