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Grundlagen/private Akteure/Veranstalter: Unterschied zwischen den Versionen

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Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung<ref>''Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)''. Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).</ref> hat sich die Position des Veranstaltungsleiters zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt.
'''IN BEARBEITUNG!'''
Der Veranstaltungsleiter hat sich auch außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung etabliert – allerdings ohne, dass es eine rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung hierfür gibt. Dies ist umso erstaunlicher, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden.  
 
Es ist daher wichtig, die Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im [[Sicherheitskonzept]] transparent darzustellen
Während innerhalb des Geltungsbereiches der Muster-Versammlungsstättenverordnung zumindest ein Teil der Verantwortlichkeiten definiert sind, muss außerhalb der in Gesetzen oder Verordnungen festgeschriebenen Vorgaben explizit herausgearbeitet werden, wer im rahmen von Veranstaltungen welche Verantwortung trägt. Dies ist insbesondere wichtig bei der vermeintlich eindeutigen Position des Veranstalters, der zwar häufig als „der Verantwortliche“ genannt wird, der bei genauerem Hinsehen evtl. aber bestimmte Verantwortlichkeiten weder trägt noch tragen kann. Es ist daher im Rahmen jeder Sicherheitsplanung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, dass insbesondere die Rolle des Veranstalters eindeutig mit den jeweiligen Pflichten und Rechten festgelegt ist – dies betrifft sowohl den inhaltlichen Teil der Verantwortung, als auch den zeitlichen („von wann bis wann“ ist der Veranstalter verantwortlich) sowie einen räumlichen Faktor („für welchen Bereich / für welche Fläche“ ist der Veranstalter verantwortlich).
 
==Einleitung==
==Einleitung==
Ein Veranstalter ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt. Veranstalter können sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Interessen verfolgen, sie können professionell und hauptberuflich arbeiten oder nebenberuflich auf „Hobbybasis“.
§ 38 der Musterversammlungsstättenverordnung<ref>''Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)''. Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).</ref> besagt, dass „während des Betriebes von Versammlungsstätten (…) der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein” muss.  Hieraus ergibt sich abgeleitet als Aufgabe für den Veranstaltungsleiter, die Sicherheit der Veranstaltung stellvertretend für den Betreiber zu gewährleisten.
In Deutschland existieren keine Anforderungen an „den Veranstalter“ in Bezug auf seine Qualifikation und seine Ausbildung – dies bedeutet in der Konsequenz, dass grundsätzlich jeder als Veranstalter auftreten kann, ohne hierfür über Grundlagen oder Nachweise zu verfügen. Ebenfalls existieren keine Anforderungen an Rechtsformen oder andere gesetzliche Grundlagen.
Löhr / Gröger (2010) schreiben hierzu im Kommentar zur Musterversammlungsstättenverordnung:
In vielen Fällen ist der Veranstalter gleichzeitig auch Arbeitgeber und / oder Unternehmer im Sinne der Arbeitsschutzgesetze und der Unfallverhütungsvorschriften – er hat also in der Praxis unterschiedliche Schutzziele abzudecken.
<blockquote>„Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person (z.B. eine GmbH), muss er sich zwingend durch einen Beauftragten vertreten lassen. Das  gleiche  gilt  für  den  Veranstalter, der  sich  im  Fall  der  Übernahme  der Verantwortung  durch  einen  vom  Veranstalter  beauftragten  Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, wenn der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist.“<ref> Löhr, V. u. G. Gröger (2010): ''Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.'' Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2005) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.</ref></blockquote>
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, vorhält oder in sonstiger Weise hierfür verantwortlich ist, Schutzmaßnahmen zu treffen (Verkehrssicherungspflicht).  
Es braucht also – unabhängig von der rechtlichen Firmierung des [[Veranstalters]] - eine natürliche Person zur Umsetzung der relevanten Aufgaben und Pflichten.  
 
Hierzu heißt es im o.g. Kommentar weiter: 
Verkehrssicherungspflichtig ist, wer
<blockquote>„Der Verordnungsgeber bezweckt mit der Anwesenheitspflicht eines beauftragten Veranstaltungsleiters die Wahrnehmung von Überwachungspflichten einschließlich der Verpflichtung, gegebenenfalls erforderliche Entscheidungen zur Sicherheit der Veranstaltung und der dabei anwesenden Personen zu treffen.“<ref>ebd.</ref></blockquote>
* eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,
* oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann,
* oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.
 
Der Veranstalter hat also unabhängig von seiner Rechtsform, von seinem professionellen Status oder seinem geschäftlichen Ansinnen die Pflicht zur Verkehrssicherung seiner Veranstaltungsfläche.
 
==Der Veranstalter in der Muster-Versammlungsstättenverordnung und in den Unfallverhütungsvorschriften==
 
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung definiert in § 38 die Verantwortung des Betreibers einer Versammlungsstätte.
 
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
 
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
 
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.


(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
==Leitung und Aufsicht==
In Ermangelung geeigneter Vorgaben für die Position des Veranstaltungseiters empfiehlt sich ein Blick in themenverwandte Vorschriften, die sich mit der Thematik „Leitung und Aufsicht“ beschäftigen. Heranziehbare Vorschriften finden sich vor allem in den Unfallverhütungsvorschriften:<ref> Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen''. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Online abrufbar unter: [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Cen-ter/DE/Broschuere/Branchen/Buehnen_und_Studios/Sicherheit_bei_Veranstaltungen_und_Produktionen.pdf?__blob=publicationFile] (02.12.2014).</ref>


(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht'''
Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.


'''DA zu § 15 Abs. 1:'''
Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen (...). Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. (...).  Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen (...)


Weitere Pflichten ergeben sich aus § 41:
'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht'''
(3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.


(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. (...)
'''DA zu § 15 Abs. 3:'''
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.


(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht'''
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.


'''DA zu § 15 Abs. 2: '''
Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten. Siehe hierzu §§ 6 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).


§ 42:
'''Aus der BGV A1 § 13 Pflichtenübertragung'''
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.


(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind
==Anforderungsprofil des Veranstaltungsleiters==
* die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
Basierend auf dem oben Genannten lassen sich für die Position des Veranstaltungsleiters folgende Anforderungen definieren:
* die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
Der Veranstaltungsleiter
* Ist fü̈r die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (MVStättV § 38)
* übernimmt definierte Aufgaben in eigener Verantwortung (BGV A1 § 13)
* muss zuverlässig & fachkundig sein (BGV A1 § 13)
* muss ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben (BGV C1  § 15)
* verfügt über eine dem Gefährdungsgrad entsprechende Qualifikation ( BGV C1  § 15)
* muss schriftlich beauftragt werden (BGV A1 § 13)
* muss schriftlich festgelegte Verantwortungsbereiche und Befugnisse haben (und diese gegenzeichnen)  (BGV A1 § 13)
* stimmt Arbeit unterschiedlicher Beteiligter aufeinander ab ( BGV A1 § 16)
* ist den Beteiligten bekannt zu geben (BGV C1  § 15)
* kann aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (DA zur BGV C1 § 15)
* muss weisungsbefugt sein (DA zur BGV C1 § 15)
Diese Auflistung klärt nicht die Frage nach der notwendigen Qualifikation, beschreibt aber zumindest einige standardisierte Anforderungen, die im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit seit langem erfolgreiche umgesetzt werden


[[Aufgaben und Auswahl des Veranstaltungsleiters]]
Die Rolle des Veranstaltungsleiters hat sich trotz fehlender Bestimmung in der Veranstaltungspraxis etabliert -  insbesondere aus Sicht der Notfallplanung. Zu den wesentlichen Aufgaben des Veranstaltungsleiters gehören:
* Vertreter des Veranstalters,
* Ansprechpartner für Behörden
* Treffen von sicherheitsrelevanten Entscheidungen außerhalb der polizeilichen / nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr, z.B. bei
** Überfüllung
** Räumung
** Wetterbedingter Abbruch / Unterbrechung
** Programmunterbrechung 
Hierzu braucht es neben fundierten allgemeinen Kenntnissen insbesondere Kenntnisse der Veranstaltungsabläufe, des Veranstaltungsortes sowie der handelnden Beteiligten.
Hieraus und aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Veranstaltungsleiter nicht nur aus der Organisationshierarchie heraus gewählt werden sollte. Ein Aufsichtsratvorsitzender ohne Kenntnis der Veranstaltung ist genauso wenig geeignet für die Rolle des Veranstaltungsleiters wie der Vorsitzende des Organisationskomitees, dessen Aufgabe es ist, mit Sponsoren oder der Presse in freundlicher Atmosphäre Small Talk zu halten.
Der Veranstaltungsleiter muss jederzeit zur Klärung von Fragen zur Verfügung stehen und die entsprechenden Rechte haben Entscheidungen zu treffen. Ein Veranstaltungsleiter, der nicht mit den geeigneten Rechten ausgestattet ist und fürchten muss, dass seine Entscheidung in Bezug auf den Abbruch einer Veranstaltung Auswirkungen auf seine Karriere hat, ist genauso wenig geeignet, diese Rolle auszufüllen wie ein Veranstaltungsleiter, der keine hinreichende Kenntnis über die Konsequenzen seiner Entscheidung sowie mögliche Alternativen hat. Auch eine Besetzung nach Dienstplan verbietet sich: Es ist möglich, als Veranstaltungsleiter in Situationen zu geraten, die das Treffen unangenehmer und konsequenzenreicher Entscheidungen mit sich bringt – ist man hierauf nicht vorbereitet oder hat man sogar Angst, Entscheidungen zu treffen, ist die Position falsch besetzt.
Gute Veranstaltungsleiter verfügen nicht nur über Wissen und Können, sondern auch über hinreichend Erfahrung und den Mut, Entscheidungen zu treffen.
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wann ein Veranstaltungsleiter anwesend sein muss. In der Musterversammlungsstättenverordnung heißt es hierzu in § 38 „während des Betriebs …“ – das heißt, sobald sich Besucher in der Versammlungsstätte befinden.
Dies ist in der Praxis jedoch deutlich zu kurz angesetzt. Zum einen gibt es Veranstaltungen, die bereits geraume Zeit vor dem eigentlichen Veranstaltungsbeginn Besucher anlocken (z.B. Wartende an den Einlassbereichen) und auch in diesen Phasen bereits relevante Entscheidungen erfordern. Zum anderen erfordert die Kenntnis des Veranstaltungsortes /-geländes eine ggf. umfangreiche Beschäftigung mit den Voraussetzungen – ist der Veranstaltungsleiter nur zur Veranstaltung anwesend, kann er in den meisten Fällen nicht mehr die notwendige Kenntnis über den Ort und seine etwaigen Besonderheiten erlangen.
Es ist zu empfehlen, dass der für die Veranstaltung eingeplante Veranstaltungsleiter den Planungsprozess in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Faktoren begleitet und auch bei Vorbesprechungen mit den anderen Beteiligten involviert ist. 
Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die über die im [[Arbeitszeitgesetz]] festgelegte erlaubte Arbeitszeit hinausgehen, kann es nötig sein, die Veranstaltungsleitung auf mehrere Personen zu verteilen. Dies ist unkritisch, solange
* alle über dieselben Kenntnisse und Grundlagen verfügen
* die Aufteilung allen sicherheitsrelevant Beteiligten bekannt gemacht wird.
Für die Position des Veranstaltungsleiters muss immer eine Vertreter benannt sein.


und § 43:
'''Fazit'''


(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten(...).
Nirgendwo wird der Unterschied zwischen praktischer Umsetzung und rechtlicher Regelung so deutlich wie in der Position des Veranstaltungsleiters. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Beteiligten ein klares Bild der Aufgaben  und Pflichten des Veranstaltungsleiters haben und dass die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten sowohl durch eine geeignete Organisationsstruktur als auch durch eine geeignete Auswahl der Person ermöglicht werden.  


In der ergänzenden Informationsschrift BGI 810 zur Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 (jetzt: DGUV Vorschrift 17) werden Betreiber und Veranstalter wie folgt definiert:
==Praktische Beispiele==
 
Die folgenden Beispiele können Anhaltspunkte sein, wie die Position des Veranstalters im Sicherheitskonzept beschrieben werden kann. Sie stellen weder einen Standard noch eine Verpflichtung dar.
Der Betreiber betreibt die Veranstaltungsstätte und hat die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. (...)
{| class="wikitable"
 
|-
Der Veranstalter trägt für die jeweilige Veranstaltung die Verantwortung. Ein Veranstalter ist die für alle organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veranstaltung juristisch haftende Person oder Körperschaft. Diese Veranstaltung kann er selbst durchführen, bzw. teilweise oder vollständig als Auftraggeber durch für die entsprechende Dienstleistung qualifizierte Auftragnehmer durchführen lassen. Unabhängig von der Vergabe von Leistungen verbleiben unübertragbar beim Veranstalter die Organisationspflichten, insbesondere die Auswahl- und Überwachungspflichten.
|style="width: 7em"| Beispiel 1
 
| Die Veranstaltungsleitung liegt bei XXX, die während der Auf- und Abbauzeiten sowie während der Veranstaltungszeiten jeweils einen verantwortlichen Vertreter (= Veranstaltungsleiter) benennt. Aufgrund der Veranstaltungszeiten wird die Veranstaltungsleitung von wechselnden Personen realisiert. Ein Teil der Pflichten der Veranstaltungsleitung wird schriftlich auf einen externen Dienstleister übertragen.
==Pflichten des Veranstalters==
|-
 
|style="width: 7em"| Beispiel 2
Betrachtet man die oben aufgeführten Pflichten, die für den Betreiber gelten, so lassen sich diese auch auf den Veranstalter im Allgemeinen übertragen. In Anwendung der Pflichten des Betreibers auf den Veranstalter ergäbe sich hier also folgendes Bild: Der Veranstalter ist – außerhalb des Geltungsbereiches der Muster-Versammlungsstättenverordnung – verantwortlich für
| Der Veranstalter stellt einen Veranstaltungsleiter, der entscheidungsbefugt für alle die Veranstaltung betreffenden Belange ist. (Anwesenheitspflicht während der Dauer der Veranstaltung). Der Veranstaltungsleiter obliegt der Kontakt zu den Sicherheitsträgern sowie zum Vertreter des Betreibers.
* die Sicherheit der Veranstaltung,
|}
* die Einhaltung der Vorschriften,
* die Stellung eines verantwortlich Anwesenden,
* die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Organisationen,
* ggfs. die Absage, die Unterbrechung oder den Abbruch der Veranstaltung,
* ggfs. Einrichten einer Brandsicherheitswache,
* ggfs. Einrichten eines Sanitätsdienstes in Abstimmung mit dem öffentlichen Rettungsdienst,
* ggfs. Erstellung eines Sicherheits- & Räumungskonzeptes.
 
Dazu kommen noch diverse Pflichten aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
Für den Veranstalter ergeben sich darüber hinaus allgemein folgende Pflichten:
* Organisationsverantwortung: Schaffung von geeigneten Strukturen, um die Veranstaltung sicher durchführen zu können. Hierzu gehört auch die Bereitstellung ausreichender Ressourcen,
* Fachverantwortung: Kenntnis und Umsetzung der relevanten Gesetze und Verordnungen
* Auswahlverantwortung: Auswahl geeigneten Personals, Dienstleister, Materialien ..
*Aufsichtsverantwortung: Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung
 
==Abgrenzung==
 
Gerade wegen grundsätzlicher Verantwortlichkeit des Veranstalters für die Veranstaltung ist es wichtig, den Verantwortungsbereich abzugrenzen und genau zu definieren, für was der Veranstalter tatsächlich die Verantwortung trägt. Zu den abzugrenzenden Verantwortlichkeiten gehören insbesondere
* zeitliche Verantwortung: von wann bis wann ist der Veranstalter für die Veranstaltungsfläche verantwortlich? Dies ist insbesondere dann relevant, wenn nach Ende der eigentlichen Veranstaltung trotzdem zahlreiche Menschen im ehemaligen Veranstaltungsgebiet bleiben und auch ohne eine tatsächliche Veranstaltung feiern 
* räumliche Verantwortung: für welchen Bereich ist der Veranstalter verantwortlich? Dies ist insbesondere dann relevant, wenn sich die Auswirkungen der Veranstaltung auf Flächen außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsgeländes erstrecken (z.B. Einlassbereiche vor dem Veranstaltungsgelände, Brücken, von denen man aus das Veranstaltungsgelände einsehen kann etc)
* fachliche Verantwortung: für welche Situationen – gerade im Notfall – ist der Veranstalter verantwortlich? Welche Entscheidungen muss oder kann er treffen, welche fallen in den Bereich der polizeilichen oder der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr?
* Inhaltliche Verantwortung: Welche Pflichten trägt der Veranstalter selbst, welche hat er delegiert (z.B. auf Dienstleister?). Dieser Punkt wird insbesondere dann relevant, wenn es mehrere Veranstalter im Rahmen einer Veranstaltungsfläche gibt (z.B. Veranstalter, die eigene Programmteile oder Flächenteile in eigener Verantwortung „bespielen“).
 
Es ist von immenser Bedeutung, diese Fragen im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes (oder anderer Dokumente) verbindlich zu klären und festzulegen. In der Praxis zeigen sich genau hier Schnittstellenprobleme oder „Lücken“ – insbesondere dann, wenn der Veranstalter als verantwortlich betrachtet wird, diese Verantwortung aber rein rechtlich gar nicht umsetzen kann (z.B. Aufstellung von Abschrankungen im öffentlichen Raum). Auch das Nebeneinander mehrerer Veranstalter führt in der Realität häufig zu Problemen – abgestimmte Prozedere und Abläufe sowie die Benennung EINES Entscheiders auch für mehrere Veranstalter ist hier unumgänglich.
 
==Aufbauorganisation==
 
Es ist nicht möglich, eine verbindliche „Aufbauorganisation für Veranstalter“ festzulegen – zu unterschiedlich sind die Beispiele in der Realität. Von der „One –Man-Show“, der alles an externe Dienstleister delegiert bis hin zum großen Unternehmen, in dem alle Positionen mit erfahrenen Festangestellten besetzt werden.
Zusammenfassend lassen sich nur die folgenden Anforderungen an eine Aufbauorganisation des Veranstalters darstellen
* es muss jederzeit ein Ansprechpartner für die Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen;
* alle Tätigkeiten, die nur mit bestimmten fachlichen Qualifikationen besetzt werden dürfen, müssen entsprechend besetzt sein;
* eine der Größe und der Komplexität des Veranstaltungsgeländes angemessene Personalstruktur muss vorhanden sein (z,B, mit Abschnittsleitern, Bereichsleitern etc.);
* Die Abarbeitung des Normalbetriebs muss auch im Falle eines Schadens gewährleistet sein – Verantwortungsträger dürfen keine Doppelfunktionen haben, die sie in der einen Aufgabe binden so dass sie für die andere Aufgabe nicht mehr zur Verfügung stehen.
Im Folgenden werden einige mögliche Aufbauorganisationen dargestellt:
 
EINFÜGEN MUSTER ORGANIGRAMME NACH FREIGABE




==Literatur==
==Literatur==
 
* Löhr, V. u. G. Gröger (2010): ''Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.'' Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2005) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.
* Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014)
* ''Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)''. Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
 
* Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2010): ''BGV A1 Grundsätze der Prävention''. Vom 1. Januar 2010  in der Fassung vom 01. Januar 2010. Online abrufbar unter [http://www.vbg.de/apl/uvv/1/titel.htm]
* BGI 810 Leitfaden "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen"
* Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2011): ''BGV C1 Veranstaltungs- & Produktionsstätten für szenische Darstellung''. vom 1. April 1998  mit Durchführungsanweisungen vom April 1998 Stand: Januar 2011. Online abrufbar unter [http://www.vbg.de/apl/uvv/70/titel.htm]
* Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen''. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Online abrufbar unter: [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Cen-ter/DE/Broschuere/Branchen/Buehnen_und_Studios/Sicherheit_bei_Veranstaltungen_und_Produktionen.pdf?__blob=publicationFile] (02.12.2014).
==Einzelnachweise==
<references />

Version vom 19. Februar 2015, 13:39 Uhr

Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung[1] hat sich die Position des Veranstaltungsleiters zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt. Der Veranstaltungsleiter hat sich auch außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung etabliert – allerdings ohne, dass es eine rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung hierfür gibt. Dies ist umso erstaunlicher, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden. Es ist daher wichtig, die Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheitskonzept transparent darzustellen

Einleitung

§ 38 der Musterversammlungsstättenverordnung[2] besagt, dass „während des Betriebes von Versammlungsstätten (…) der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein” muss. Hieraus ergibt sich abgeleitet als Aufgabe für den Veranstaltungsleiter, die Sicherheit der Veranstaltung stellvertretend für den Betreiber zu gewährleisten. Löhr / Gröger (2010) schreiben hierzu im Kommentar zur Musterversammlungsstättenverordnung:

„Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person (z.B. eine GmbH), muss er sich zwingend durch einen Beauftragten vertreten lassen. Das gleiche gilt für den Veranstalter, der sich im Fall der Übernahme der Verantwortung durch einen vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, wenn der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist.“[3]

Es braucht also – unabhängig von der rechtlichen Firmierung des Veranstalters - eine natürliche Person zur Umsetzung der relevanten Aufgaben und Pflichten. Hierzu heißt es im o.g. Kommentar weiter:

„Der Verordnungsgeber bezweckt mit der Anwesenheitspflicht eines beauftragten Veranstaltungsleiters die Wahrnehmung von Überwachungspflichten einschließlich der Verpflichtung, gegebenenfalls erforderliche Entscheidungen zur Sicherheit der Veranstaltung und der dabei anwesenden Personen zu treffen.“[4]

Leitung und Aufsicht

In Ermangelung geeigneter Vorgaben für die Position des Veranstaltungseiters empfiehlt sich ein Blick in themenverwandte Vorschriften, die sich mit der Thematik „Leitung und Aufsicht“ beschäftigen. Heranziehbare Vorschriften finden sich vor allem in den Unfallverhütungsvorschriften:[5]

Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

DA zu § 15 Abs. 1: Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen (...). Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. (...). Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen (...)

Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht (3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

DA zu § 15 Abs. 3: Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

DA zu § 15 Abs. 2: Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten. Siehe hierzu §§ 6 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Aus der BGV A1 § 13 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Anforderungsprofil des Veranstaltungsleiters

Basierend auf dem oben Genannten lassen sich für die Position des Veranstaltungsleiters folgende Anforderungen definieren: Der Veranstaltungsleiter

  • Ist fü̈r die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (MVStättV § 38)
  • übernimmt definierte Aufgaben in eigener Verantwortung (BGV A1 § 13)
  • muss zuverlässig & fachkundig sein (BGV A1 § 13)
  • muss ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben (BGV C1 § 15)
  • verfügt über eine dem Gefährdungsgrad entsprechende Qualifikation ( BGV C1 § 15)
  • muss schriftlich beauftragt werden (BGV A1 § 13)
  • muss schriftlich festgelegte Verantwortungsbereiche und Befugnisse haben (und diese gegenzeichnen) (BGV A1 § 13)
  • stimmt Arbeit unterschiedlicher Beteiligter aufeinander ab ( BGV A1 § 16)
  • ist den Beteiligten bekannt zu geben (BGV C1 § 15)
  • kann aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (DA zur BGV C1 § 15)
  • muss weisungsbefugt sein (DA zur BGV C1 § 15)

Diese Auflistung klärt nicht die Frage nach der notwendigen Qualifikation, beschreibt aber zumindest einige standardisierte Anforderungen, die im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit seit langem erfolgreiche umgesetzt werden

Aufgaben und Auswahl des Veranstaltungsleiters Die Rolle des Veranstaltungsleiters hat sich trotz fehlender Bestimmung in der Veranstaltungspraxis etabliert - insbesondere aus Sicht der Notfallplanung. Zu den wesentlichen Aufgaben des Veranstaltungsleiters gehören:

  • Vertreter des Veranstalters,
  • Ansprechpartner für Behörden
  • Treffen von sicherheitsrelevanten Entscheidungen außerhalb der polizeilichen / nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr, z.B. bei
    • Überfüllung
    • Räumung
    • Wetterbedingter Abbruch / Unterbrechung
    • Programmunterbrechung

Hierzu braucht es neben fundierten allgemeinen Kenntnissen insbesondere Kenntnisse der Veranstaltungsabläufe, des Veranstaltungsortes sowie der handelnden Beteiligten. Hieraus und aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Veranstaltungsleiter nicht nur aus der Organisationshierarchie heraus gewählt werden sollte. Ein Aufsichtsratvorsitzender ohne Kenntnis der Veranstaltung ist genauso wenig geeignet für die Rolle des Veranstaltungsleiters wie der Vorsitzende des Organisationskomitees, dessen Aufgabe es ist, mit Sponsoren oder der Presse in freundlicher Atmosphäre Small Talk zu halten. Der Veranstaltungsleiter muss jederzeit zur Klärung von Fragen zur Verfügung stehen und die entsprechenden Rechte haben Entscheidungen zu treffen. Ein Veranstaltungsleiter, der nicht mit den geeigneten Rechten ausgestattet ist und fürchten muss, dass seine Entscheidung in Bezug auf den Abbruch einer Veranstaltung Auswirkungen auf seine Karriere hat, ist genauso wenig geeignet, diese Rolle auszufüllen wie ein Veranstaltungsleiter, der keine hinreichende Kenntnis über die Konsequenzen seiner Entscheidung sowie mögliche Alternativen hat. Auch eine Besetzung nach Dienstplan verbietet sich: Es ist möglich, als Veranstaltungsleiter in Situationen zu geraten, die das Treffen unangenehmer und konsequenzenreicher Entscheidungen mit sich bringt – ist man hierauf nicht vorbereitet oder hat man sogar Angst, Entscheidungen zu treffen, ist die Position falsch besetzt. Gute Veranstaltungsleiter verfügen nicht nur über Wissen und Können, sondern auch über hinreichend Erfahrung und den Mut, Entscheidungen zu treffen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wann ein Veranstaltungsleiter anwesend sein muss. In der Musterversammlungsstättenverordnung heißt es hierzu in § 38 „während des Betriebs …“ – das heißt, sobald sich Besucher in der Versammlungsstätte befinden. Dies ist in der Praxis jedoch deutlich zu kurz angesetzt. Zum einen gibt es Veranstaltungen, die bereits geraume Zeit vor dem eigentlichen Veranstaltungsbeginn Besucher anlocken (z.B. Wartende an den Einlassbereichen) und auch in diesen Phasen bereits relevante Entscheidungen erfordern. Zum anderen erfordert die Kenntnis des Veranstaltungsortes /-geländes eine ggf. umfangreiche Beschäftigung mit den Voraussetzungen – ist der Veranstaltungsleiter nur zur Veranstaltung anwesend, kann er in den meisten Fällen nicht mehr die notwendige Kenntnis über den Ort und seine etwaigen Besonderheiten erlangen. Es ist zu empfehlen, dass der für die Veranstaltung eingeplante Veranstaltungsleiter den Planungsprozess in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Faktoren begleitet und auch bei Vorbesprechungen mit den anderen Beteiligten involviert ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die über die im Arbeitszeitgesetz festgelegte erlaubte Arbeitszeit hinausgehen, kann es nötig sein, die Veranstaltungsleitung auf mehrere Personen zu verteilen. Dies ist unkritisch, solange

  • alle über dieselben Kenntnisse und Grundlagen verfügen
  • die Aufteilung allen sicherheitsrelevant Beteiligten bekannt gemacht wird.

Für die Position des Veranstaltungsleiters muss immer eine Vertreter benannt sein.

Fazit

Nirgendwo wird der Unterschied zwischen praktischer Umsetzung und rechtlicher Regelung so deutlich wie in der Position des Veranstaltungsleiters. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Beteiligten ein klares Bild der Aufgaben und Pflichten des Veranstaltungsleiters haben und dass die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten sowohl durch eine geeignete Organisationsstruktur als auch durch eine geeignete Auswahl der Person ermöglicht werden.

Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele können Anhaltspunkte sein, wie die Position des Veranstalters im Sicherheitskonzept beschrieben werden kann. Sie stellen weder einen Standard noch eine Verpflichtung dar.

Beispiel 1 Die Veranstaltungsleitung liegt bei XXX, die während der Auf- und Abbauzeiten sowie während der Veranstaltungszeiten jeweils einen verantwortlichen Vertreter (= Veranstaltungsleiter) benennt. Aufgrund der Veranstaltungszeiten wird die Veranstaltungsleitung von wechselnden Personen realisiert. Ein Teil der Pflichten der Veranstaltungsleitung wird schriftlich auf einen externen Dienstleister übertragen.
Beispiel 2 Der Veranstalter stellt einen Veranstaltungsleiter, der entscheidungsbefugt für alle die Veranstaltung betreffenden Belange ist. (Anwesenheitspflicht während der Dauer der Veranstaltung). Der Veranstaltungsleiter obliegt der Kontakt zu den Sicherheitsträgern sowie zum Vertreter des Betreibers.


Literatur

  • Löhr, V. u. G. Gröger (2010): Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2005) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.
  • Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
  • Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2010): BGV A1 Grundsätze der Prävention. Vom 1. Januar 2010 in der Fassung vom 01. Januar 2010. Online abrufbar unter [2]
  • Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2011): BGV C1 Veranstaltungs- & Produktionsstätten für szenische Darstellung. vom 1. April 1998 mit Durchführungsanweisungen vom April 1998 Stand: Januar 2011. Online abrufbar unter [3]
  • Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Online abrufbar unter: [4] (02.12.2014).

Einzelnachweise

  1. Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
  2. Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
  3. Löhr, V. u. G. Gröger (2010): Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2005) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.
  4. ebd.
  5. Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Online abrufbar unter: [1] (02.12.2014).