Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsordnungsdienst: Unterschied zwischen den Versionen
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<blockquote>„Veranstaltungsordnungsdienst führt durch, wer als Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmen gemäß § 34a der [[Gewerbeordnung (GewO)]] eine der folgenden Tätigkeiten im Rahmen einer Veranstaltung ohne die Übertragung des Hausrechts durch den jeweiligen Veranstalter durchführt und dabei nicht selbstständig handelt, sondern engmaschig durch einen Supervisor/Bereichsleiter geführt wird und nicht einer Erlaubnis nach §34 a [[Gewerbeordnung (GewO)]] bedarf.“ </blockquote> | |||
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* Kartenabriss und Platzanweisung, | * Kartenabriss und Platzanweisung, |
Version vom 27. Februar 2015, 14:33 Uhr
Die Auswahl eines geeigneten Veranstaltungsordnungsdienstes ist eine wesentliche Grundlage für die Planung und Durchführung einer sicheren Veranstaltung. Eine frühzeitige Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse und der Erfahrungen des Dienstleisters garantiert eine umfassende Berücksichtigung der für die Veranstaltung greifenden sicherheitsrelevanten Belange. Die Auswahl eines geeigneten Dienstleisters unterstützt bei der Planung und ermöglicht eine professionelle Umsetzung der Veranstaltung – sowohl im Rahmen einer Normal- als auch im Rahmen einer Schadenlage. In der Realität gehen der Stellenwert der Arbeit der Veranstaltungsordnungsdienste und die damit einhergehende Verantwortung nicht immer einher mit den bestehenden Angeboten. Der Markt der Dienstleister ist geprägt von häufiger Fluktuation, Mini- & Nebenjobs und Mindestlohn. Niedrige Eintrittshürden in das Tätigkeitsfeld und ein zuweilen die Grenzen des Verantwortbaren sprengender Preiskampf sorgen dafür, dass der Markt der privaten Sicherheits- und Ordnungsdienste nahezu unüberschaubar ist und sich auch in einem ständigen Wechsel befindet. Hierunter leidet der allgemeine Ausbildungsstand bei den Mitarbeitern der Branche, so dass die Diskrepanz zwischen nachgefragter Expertise und angebotener Arbeitsleistung hoch ist. Der BDSW (Bundesverband der Sicherheits- & Wachdienste) e.V. hat zu diesem Thema eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich im speziellen mit dieser Problematik beschäftigt und als Konsequenz den „Veranstaltungsordnungsdienst“ als ein eigenständiges Tätigkeits- & Arbeitsfeld definiert.
Einleitung
Der Gesetzgeber verlangt in der Musterversammlungsstättenverordnung[1] den Einsatz von Ordnungsdiensten, hat diese aber nicht ausreichend definiert. In der Praxis werden die Begriffe „Ordnung“ und „Sicherheit“ häufig synonym verwendet, eine inhaltliche Trennung der Aufgaben erfolgt kaum. Viele Mitarbeiter, die heute auf Veranstaltungen als Ordner eingesetzt werden, müssen – fälschlicherweise - dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie etwa ein Sicherheitsmitarbeiter oder ein Mitarbeiter im Geld- und Werttransport. Grund hierfür ist die oftmals noch verbreitet Annahme, die Anforderungen gem. 34a seien allgemeingültig für jeden, der in diesem Bereich arbeitet. Dies ist begründet in der Tatsache, dass weder Behörden noch Kunden und auch nicht der Gesetzgeber unterscheiden zwischen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) und Sicherheitsdienstleistungen (SDL). In § 43, Absatz 4 der Musterversammlungsstättenverordnung[2] heißt es:
1 Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
2 Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Trotz der vermeintlich eindeutigen Terminologie herrscht diese Klarheit im Veranstaltungskontext nicht – so wird von einem Sicherheitsdienst gesprochen, von „der Security“ – oder aber, dem „privaten Sicherheits- & Ordnungsdienst“.
Eine inhaltliche Unterscheidung zwischen Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ist jedoch zwingend nötig, um die geeignete Besetzung von Positionen innerhalb der Veranstaltung zu gewährleisten.
Zwischen dem Handlungsfeld der Sicherheitsdienstleistungen (SDL), wie zum Beispiel der Personen- und Objektschutz oder vergleichbare Tätigkeiten des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes[3] die gesetzlich durch den § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsordnung geregelt werden und den Veranstaltungsordnungsdiensten (VOD), deren Ziel die Fürsorge, Wohlfahrt und Unfallverhütung bei großen Menschen-Ansammlungen ist und die mit Aufgaben des Crowd Managements in allen Phasen der Veranstaltung betraut sind, ist klar zu unterscheiden. Der Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) eine Vielzahl von speziellen Tätigkeiten, die sich auf die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen beziehen. VOD ist keine Sicherheitsdienstleistung im rechtlichen Sinne.
Sicherheitsdienstleistung
Das Bewachungsrecht sieht seit Januar 2003 eine Sachkundeprüfung als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten vor. Alle anderen Personen, die bewachenden Tätigkeiten ausführen wollen, benötigen als Einstiegsvoraussetzung den Unterrichtungsnachweis gem. § 34 a Abs. 1 Satz 5 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV). Die Anforderungen an den Sicherheitsdienst werden ebenfalls im § 34 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich (...)
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren behandelt werden:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Hieraus ergibt sich, dass die auch im Veranstaltungsbereich häufig anzutreffende Forderung nach einer Unterrichtung oder auch Sachkundeprüfung gem. 34a GewO keinen grundsätzlichen Vorteil in Bezug auf die sichere Durchführung der Veranstaltung bedeutet. Veranstaltungsspezifische Qualifizierungsinhalte wie die Dynamik von Menschenmengen, Psychologie zur Führung von größeren Menschengruppen, Fehlererkennung oder das Zusammenwirken von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und anderen an der Planung und Durchführung einer Veranstaltung beteiligten Organisationseinheiten werden im Rahmen der Wissensvermittlung gemäß § 34a GewO nicht behandelt. In einer aktuellen Stellungnahme des Bundesverbands für Sicherheitswirtschaft[4] wird darauf hingewiesen, dass weder die 40-stündige Sachkunde-Unterrichtung noch die Sachkundeprüfung auf der Basis der gewerberechtlichen Grundlagen des §34a Gewerbeordnung eine angemessene „Qualifizierung“ für die Arbeit im Rahmen von (Groß-)Veranstaltungen darstellen.
Veranstaltungsordnungsdienst (VOD)
Der BDSW (2014, 3) definiert den Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) wie folgt:
„Veranstaltungsordnungsdienst führt durch, wer als Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmen gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO) eine der folgenden Tätigkeiten im Rahmen einer Veranstaltung ohne die Übertragung des Hausrechts durch den jeweiligen Veranstalter durchführt und dabei nicht selbstständig handelt, sondern engmaschig durch einen Supervisor/Bereichsleiter geführt wird und nicht einer Erlaubnis nach §34 a Gewerbeordnung (GewO) bedarf.“
Als Tätigkeitsbereiche des VOD werden vom BDSW (2014, 3) genannt:
- Kartenabriss und Platzanweisung,
- Ansprache zum Freihalten von Gängen in Stuhlreihen oder Mundlöchern,
- Kartenkontrolle an Zuschauer-Blöcken / Bereichen,
- Kontrolle von Akkreditierungen (Zutrittsberechtigung ähnlich Ticket),
- Steuerung von Menschenströmen durch Information,
- Zufahrtskontrolle auf Akkreditierung
- Evakuierungshelfer,
- Mengenkontrolle der Bereiche,
- Bergen von hilfsbedürftigen Personen,
- Lenkung des ruhenden und fließenden Verkehrs auf dem Veranstaltungsgelände,
- Freihalten von Flucht und Rettungswegen.
Neben diesen operativen Aufgaben übernimmt der VOD eine Schlüsselrolle in der Planung von Veranstaltungen. Gemeinsam mit dem Veranstalter und den Behörden wird so ein robustes Sicherheitskonzept gewährleistet und die Herausbildung von komplementären Einsatzstrategien für die interorganisationale Zusammenarbeit sichergestellt. Dies stellt hohe Anforderungen an den Ausbildungsstand, die Expertise und Kompetenz des VOD.
Herausforderungen in der Praxis
Nicht selten werden Aufträge an den Veranstaltungsordnungsdienst vergeben, die bereits feste Vorgaben machen, so etwa „benötigt werden 100 Leute von 10 – 22:00 Uhr“ und nicht selten unterliegt diesen Aufträgen keine detaillierte Gefährdungsanalyse und Positionsbeschreibung, sondern eher allgemeineren Überlegungen zu Notwendigkeiten – und im schlimmsten Fall – zum zur Verfügung stehenden Budget. Dem angefragten Dienstleister, von dem nicht nur erwartet wird, dass er die gestellten Aufgaben ohne Einschränkungen erfüllt, sondern der hierdurch ein nicht unerhebliches Maß an Verantwortung für den Erfolg der Veranstaltung – und nicht zu vergessen auch für die Sicherheit der Besucher und seiner Mitarbeiter trägt – bleiben nun zwei Möglichkeiten: die Anfrage annehmen und sich auf die Richtigkeit der Planung des Veranstalters verlassen, oder aber, eine eigene Gefährdungsanalyse für die Veranstaltung und durchzuführen und eventuell den Auftrag des Kunden abändern ggfs. sogar ablehnen zu müssen.
Ein guter Veranstaltungsordnungsdienst wird eine solche Anfrage niemals annehmen, ohne die Gefährdungsanalyse des Veranstalters geprüft und ggf. durch eine eigene ersetzt zu haben.
Leistungsmerkmale und Anforderungen
Die aktuelle Situation führt dazu, dass es auf der einen Seite Aufgaben gibt, für die es keine formalen Anforderungen gibt und andere, für die zwar Anforderungen existieren, die Anforderungen selbst jedoch weder zielführend noch hilfreich sind. Wenn also eine formale Abgrenzung der Anforderungen problematisch ist und selbst die Einhaltung dieser formalen Anforderungen keine Qualitätssteigerung für die konkrete Arbeit bei (Groß)Veranstaltungen mit sich bringt – wonach entscheidet der Auftraggeber also dann?
Für Veranstalter, die entweder nicht erfahren in der Auswahl eines geeigneten Veranstaltungsordnungsdienstes sind oder diejenigen, die dies eher als „lästige Notwendigkeit“ betrachten – aber auch für diejenigen, die dem strengen Vergaberecht unterliegen – ist der Preis der Dienstleistung häufig ein ausschlaggebendes Kriterium.
Der Preis kann jedoch bestenfalls ein Anhaltspunkt für die Qualität des Unternehmens sein, da bei einem zu niedrigen Preis die Möglichkeit besteht, dass weder die Einhaltung des Mindestlohnes, der tariflich vorgegeben Zuschläge noch die Zahlung regelmäßiger Sozialabgaben gegeben ist. Die DIN 77200 „Sicherungsdienstleistungen“ sowie die DIN EN 15602 stellen Anforderungen an Organisation, Personalführung und Arbeitsweise eines Unternehmens zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen dar. Damit werden Qualitätskriterien für die Vergabe von SDL durch öffentliche und private Auftraggeber bzw. Nachfrager vorgegeben. Die dort so genannten Veranstaltungsdienste werden nur rudimentär angesprochen. Das Vorliegen einer Zertifizierung ist daher gerade im Bereich der Veranstaltungsordnungsdienste ebenso wenig wie der Preis ein Kriterium, das für sich alleinstehend Auskunft über die tatsächliche Qualifikation geben kann: Erfahrungen, Führungsstrukturen und festes Personal sind Kriterien, die im Allgemeinen genauso wichtig sind wie Ortskunde und Erfahrung mit der angefragten Veranstaltungsart im Speziellen.
Erfahrung
Langjährige Erfahrung des Unternehmens Im Veranstaltungsbereich ist eines der wichtigsten Kriterien für die Auswahl. Glaubt man den Beschreibungen vieler Selbstdarstellungen von Unternehmen, so hat nahezu jeder Dienstleister „umfangreiche Erfahrungen“ bei Großveranstaltungen und viele Dienstleister geben entsprechend bekannte Künstler und Musiker als Referenzen an. Oftmals hält diese Behauptung einer Überprüfung aber nur bedingt stand: zwar mag das Unternehmen durchaus mit bestimmten Tätigkeiten rund um eine bestimme Großveranstaltung betraut gewesen sein, dies gilt aber nicht zwangsläufig für die aktuellen Mitarbeiter des Unternehmens. Da die Branche von einer hohen personellen Fluktuation gekennzeichnet ist, kann lediglich der Nachweis kontinuierlicher Weiter- und Fortbildungen und das Führen einer Einsatzhistorie garantieren, dass beworbenes Erfahrungswissen auch tatsächlich vorhanden ist. Oftmals werden Veranstaltungen als Referenz geführt bei denen bei näherer Betrachtung nur für den Gesamtablauf und die Planung nicht entscheidende, kleinere Teilaufträge der Gesamtdienstleistung durchgeführt wurden. Die Betreuung beispielsweise der Platzanweisung einer Veranstaltung qualifiziert jedoch nicht für die Bewertung und Konzeptionierung einer VOD Leistung Mindestens diejenigen, die eine führende Position innehaben oder diejenigen, die in besonders anspruchsvollen Bereichen arbeiten (z.B. an einer Bühnenabsperrung bei einem Konzert, bei dem eine hohen Dynamik im Publikum erwartet wird), müssen über die entsprechende Erfahrung verfügen. Liegt die nachweisbare Erfahrung in den geforderten Arbeitsbereichen vor, kann sie ein wesentliches Entscheidungskriterium für den jeweiligen VOD sein. Ein erfahrener Dienstleister unterstützt dabei nicht nur die professionelle Umsetzung der Leistung, sondern bietet auch die Möglichkeit, von den Erfahrungen bereits im Rahmen der Planungsphase zu profitieren.
Organisationsstruktur
Ein Blick auf die Organisationsstruktur eines VOD kann Aufschluss über seine Professionalität geben. Wesentliche Fragen dahingehend sind:
- Arbeitet der VOD auf Führungsebene mit Festangestellten?
- Gibt es klare Verantwortlichkeiten für bestimmte Aufgaben usw.?
- Zeigt das Unternehmen eine besonders hohe Mitarbeiterfluktuation?
- Gibt es klare Führungs- und Kommunikationsstrukturen im Einsatz?
- Existieren Dienstanweisungen / „Event-Sheets“?
- Werden die Mitarbeiter eingewiesen (allgemein, bereichs- & positionsbezogen)?
- Werden Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigt?
Ausbildung und Entwicklung der Kräfte
Ein professioneller VOD investiert in seine personellen Kräfte. Dies geschieht – wiederum mit Blick auf die zum Teil hohe Fluktuation der meist nebenberuflichen Mitarbeiter – auf verschiedenen Ebenen: von der Grundausbildung für die Basismitarbeiter bis hin zur intensiven Ausbildung der Einsatzleiter. Betrachtet man jedoch die Anforderungen, die an die Mitarbeiter des VOD gestellt werden, wird schnell erkennbar, dass diese Ausbildung – auch wenn sie sich für den Auftraggeber vermeintlich negativ in einem höheren Preis niederschlägt – eine Grundlage für die Durchführung einer geordneten und sicheren Veranstaltung ist.
Zu den notwendigen Grundkenntnissen der eingesetzten Basiskräfte gehören mindestens:
- Grundlagen des Einsatzes („Die Arbeit bei Veranstaltungen“)
- Technische Hilfsmittel
- Materielle Hilfsmittel
- Aufgabenbereiche
- Rechtsgrundlagen
- Zusammenarbeit mit den Behörden
- Das Verhalten der Veranstaltungsordner im Dienst
- Einchecken und Bekleidung
- Serviceorientierung
- Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
- Führungsstruktur
- Arbeitsablauf während der Veranstaltungen
- Das Räumen der Veranstaltung (Showende)
- Die Evakuierung (Showabbruch)
- "Showenglisch" / Fachausdrücke
- Kommunikation
Die jeweilige Ausprägung dieser Kenntnisse ist abhängig von der Aufgabe und dem Grad der Verantwortung – ein Mitarbeiter an einem Notausgang, der Besucher darauf hinweisen muss, im Normalfall einen anderen Ausgang zu benutzen, braucht sicherlich andere kommunikative Qualitäten als ein Mitarbeiter, der an Behördengesprächen teilnimmt. Ebenso muss ein Mitarbeiter am Notausgang über andere physische Voraussetzungen verfügen muss als derjenige, der an einer Bühnenabsperrung arbeitet.
Ausstattung
Einen professionellen VOD erkennt man unter anderen auch an der Qualität seiner, bzw. den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Ausstattung:
- Geeignete Kleidung (wetterangepasst, High-Visibility etc.),
- Geeignete Kommunikationsmittel (Funk etc.),
- Absperrungsmaterial bzw. Kenntnisse zur Handhabe des Materials.
Im Folgenden werden zusätzlich einige Leistungsmerkmale[5] aufgezeigt, die dem Auftraggeber bzw. Entscheider bei der Auswahl des geeigneten Dienstleisters behilflich sein sollen.
- Bestätigung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gemäß § 9 Abs. BewachV
- Nachweis einer Datenschutzverpflichtungserklärung der Beschäftigten und des Gewerbetreibenden im Sinne des § 8 Abs. 1 BewachV bzw. Ziffer 4.11.3 (Abs. 3 Satz 1) DIN 77200
- Nachweis einer Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung des Gewerbetreibenden sowie der Beschäftigten gem. § 8 Abs. 2 der BewachV
- Nachweis einer nachvollziehbaren und transparenten Aufbauorganisation durch
- Vorlage eines Organigramms einschließlich der dazugehörigen Stellenbeschreibungen [DIN 77200, Ziffer 4.1]
- Nachweis einer nachvollziehbaren und transparenten Ablauforganisation durch Vorlage tätigkeitsbezogener mit dem Auftraggeber abgestimmter Dienstanweisungen auf Grundlage der Anforderungsprofile [DIN 77200, Ziffer 4.9]
- Nachweis einer Einsatzdokumentation [DIN 77200, Ziffer 4.14]
- Nachweis einer dienstanweisungsbezogenen Unterweisung der Beschäftigten [DIN 77200, Ziffer 4.11.5]
- Nachweis der Auftraggebergenehmigung sowie der vertraglichen Bindung bei Einsatz von Subunternehmen
- Nachweis eines zielgruppenorientierten, verwendungsbezogenen Fortbildungskonzeptes
- Nachweis, dass die Beschäftigten die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen gem. § 3 Abs. 1 BewachV
- Nachweis der Mindestanforderungen an die Beschäftigten und ihrer gesundheitlichen (physi-schen/psychischen) Eignung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anforderungsprofil [DIN 77200, Ziffer 4.11.1 und 4.11.2, S. 2 i. V. m. Anhang B.2]
- Nachweis von Firmenausweisen für Einsatzkräfte und Führungskräfte gem. § 11 Abs. 1 Be-wachV, DIN 77200 Nr. 4.11.4]
- Nachweis von zweckmäßiger, unverwechselbarer und einheitlicher Dienstkleidung für alle Beschäftigten [§ 12 BewachV, DIN 77200, Nr. 4.12.2]
- Nachweis über die Verfügbarkeit einer jederzeit mit Führungspersonal besetzten und erreichbaren Einsatzleitung [DIN 77200 Nr. 4.6, DIN 15602, Nr. 2.5.2]
- Einsatz– und/ oder Abschnittsleitung ortsnah zum Einsatzbereich [DIN 77200, Nr. 6.3 Abs. 2 S. 2]
- Nachweis der Verfügbarkeit zusätzlicher Kräfte und Führungs- und Einsatzmittel als Reserve mit einer Reaktionszeit 1-3 Stunden
- Nachweis über 50% der Beschäftigten mit mindestens zehn Verwendungen bei Großveranstaltungen
- Führungskräfte: Nachweis über zwei Jahre Führungserfahrung bei Veranstaltungen sowie Führungsverantwortung bei mindestens zehn Veranstaltungen
- Führungskräfte: Nachweis über die Teilnahme an veranstaltungsspezifischen Fortbildungen
- Einsatzkräfte: Nachweis über die Teilnahme an veranstaltungsspezifischen Fortbildungen
- Einsatzkräfte: Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- Einsatzkräfte: Nachweis über die Teilnahme an einer auftragsspezifischen Fortbildung
Bemessung
Anders als bei der Einsatzplanung z.B. des Sanitätsdienstes, lässt sich der Einsatz des Veranstaltungsordnungsdienstes nicht mit einer Matrix erfassen - die Faktoren, die die Bemessung beeinflussen, sind zu unterschiedlich und müssen für jeden Einsatz individuell erfasst werden.
Folgende Kriterien müssen bei der Bemessung der Kräfte mindestens berücksichtigt werden:
- Anzahl fester Positionen (z.B. Notausgänge, Backstagezugänge etc.)
- Künstler- und Publikumsprofil
- Größe und Übersichtlichkeit des Veranstaltungsgeländes
- Aufgabenprofil, übertragene Aufgaben
- Erfahrung des eingesetzten Dienstleisters
- Anzahl Eingänge und Kontrollintensität
- u.v.m.
Bemessungsformeln wie z.B. 1 Kraft je 100 Besucher sind nicht begründ- und belastbar und entsprechen nicht den Anforderungen an eine individuelle Gefährdungsanalyse und Einsatzplanung. Neben der Zahl der eingesetzten Kräfte sind Positionen, Positionsbeschreibungen und Kräfteverlegungen wichtige Faktoren für die Erstellung eines Ordnungsdienstkonzeptes.
Fazit
Ein VOD, der alle diese Kriterien erfüllt, wird nur selten der günstigste Anbieter sein. Sicherlich wird er aber ein Dienstleister sein, bei dem die Veranstaltung und damit die Sicherheit der Besucher und Mitwirkenden in guten Händen ist. Eventuell entstehende Folgekosten können dadurch minimiert werden. Betrachtet man insbesondere die Auswahlverantwortung des Auftraggebers, ist ein VOD, dessen einziges „Qualitätskriterium“ der günstige Preis ist, nicht nur für die Veranstaltung, sondern auch mit Blick auf die Verantwortung des Veranstalters eine unzulängliche Entscheidung.
Literatur
- http://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/11-12-09/Anlage07-3.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 14.10.2014).
- BDSW (2014): Partner für professionellen Veranstaltungsordnungsdienst. Bundesverband für Sicherheitswirtschaft. Bad Homburg.
- Ottens, R.W., Olschok, H. u. S. Landrock (Hrsg.) (1999): Recht und Organisation privater Sicherheitsdienste in Europa. Boorberg. Stuttgart.
- VBG (Hrsg.) (2005): Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Siche-rungsdienste vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005. Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Hamburg.
- VBG (Hrsg.) (2012): Wach- und Sicherungsdienste – sicher und erfolgreich. Leitfaden für eine präventive Gestaltung der Arbeit. VBG-Branchenleitfaden BGI 5022. Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Hamburg.
- DIN 77200 „Sicherungsdienstleistungen“
- DIN EN 15602 „Sicherheitsdienstleister / Sicherungsdienstleister-Terminologie“
Einzelnachweise
- ↑ Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
- ↑ Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
- ↑ vgl. Ottens, R.W., Olschok, H. u. S. Landrock (Hrsg.) (1999): Recht und Organisation privater Sicherheitsdienste in Europa. Boorberg. Stuttgart.
- ↑ BDSW (2014): Partner für professionellen Veranstaltungsordnungsdienst. Bundesverband für Sicherheitswirtschaft. Bad Homburg.
- ↑ vgl. VBG (Hrsg.) (2012): Wach- und Sicherungsdienste – sicher und erfolgreich. Leitfaden für eine präventive Gestaltung der Arbeit. VBG-Branchenleitfaden BGI 5022. Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Hamburg, S. 52.