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Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.
Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.
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Version vom 16. Juni 2015, 12:41 Uhr

Status: final

Autoren: Antonia Buchmann, Dieter Kugelmann (Deutsche Hochschule der Polizei)

I. Anwendungsfall

Neben Thüringen verfügt nur Bayern über eine ausdrückliche landesrechtliche Genehmigungsvorschrift, deren Betrachtung nicht nur als Anregung für andere Landesgesetzgeber dienen kann, sondern auch Hilfestellung für die Anwendung der unterschiedlichen Genehmigungsregelungen in der Verwaltungspraxis anderer Länder bietet. Art. 19 BayLStVG sieht einen eigenen Anzeige- und Genehmigungstatbestand für die Veranstaltung bestimmter „Vergnügungen“ vor. Vergnügung ist nach Nr. 19.1.1. VollzBek zu Art. 19 BayLStVG eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen zu zerstreuen oder zu entspannen. Keine Vergnügung i.S.d. Art. 19 BayLStVG liegt vor, wenn es ohne entsprechende organisatorische Akte zu einer Menschenansammlung kommt. Hierunter kann z. B. ein spontanes Zusammentreffen Fastnacht/Karneval feiernder Personen auf der Straße gefasst werden. Die hier zu untersuchenden Großveranstaltungen mit ihren entsprechenden Organisationen werden den Begriff der öffentlichen Vergnügung jedoch in der Regel erfüllen.

II. Genehmigungsvoraussetzungen

Der Art. 19 Abs. 1 BayLStVG sieht für den Regelfall eine Anzeigepflicht für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen vor. Durch die Anzeige soll die zu-ständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Veranstaltung zu überprüfen und ggf. einzuschreiten. In Bayern ist die Anzeige bei der Gemeinde zu erstatten. Durch Art. 19 Abs. 3 BayLStVG werden Veranstaltungen mit erhöhtem Gefahrenpotential einer präventiven Kontrolle unterzogen, indem diese Veranstaltungen einer Erlaubnispflicht unterworfen werden. Von Relevanz ist dabei insbesondere die Erlaubnispflicht für Veranstaltungen, zu der mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Dadurch wird eine Vielzahl von Großveranstaltungen in Bayern erlaubnispflichtig.

In Art. 19 Abs. 4 BayLStVG sind Versagensgründe aufgeführt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, „wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ge-sundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich er-scheint.“ In Satz 2 der Bestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnis im Falle entgegenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls zu versagen ist.

Art. 19 Abs. 5 BayLStVG verleiht der zuständigen Behörde die Befugnis, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Reichen diese Anordnungen nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung untersagt werden.

Auf die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 BayLStVG besteht ein Anspruch, wenn kein Versagungsgrund nach Art. 19 Abs. 4 vorliegt. Der Behörde ist somit kein Ermessen eingeräumt.


III. Nebenbestimmungen

Im Rahmen des Art. 19 BayLStVG fehlt es an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen. Die Befugnis zur Beifügung von Nebenbestimmungen ergibt sich daher aus Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG.

Nebenbestimmungen dürfen der Erlaubnis nur soweit beigefügt werden, wie sie zum Ausräumen eines Versagungsgrundes erforderlich sind. Die Reichweite zulässiger Nebenbestimmungen ist deshalb durch die Reichweite der Versagungsgründe der Art. 19 Abs. 4 BayLStVG begrenzt. Da dazu der Schutz von Leben und Gesundheit zählt, können sicherheitsgewährleistende Auflagen getroffen werden, durch die konkrete Gefahren für diese Schutzgüter verhindert werden können, wie z.B. Auflagen, die die Lautstärke der Veranstaltung, den Ort und die Dauer der Veranstaltung, sowie die erforderlichen Rettungswege, das Vorhandensein von Rettungsdiensten, das Errichten von Absperrgittern etc. betreffen.

Diese Auflagen dürfen jedoch auch hier nur erlassen werden, wenn zum Zeit-punkt der Entscheidung konkrete Gefahren für die störungsfreie Durchführung zu erwarten sind. Eine nur abstrakte Gefährdung rechtfertigt eine Auflagenerteilung nicht.


IV. Zuständige Behörde

Die Anmeldung ist an die Kommune/Gemeinde zu richten. Dort fungiert die Sicherheitsbehörde im Zusammenhang mit Veranstaltungen als zentraler An-sprechpartner für alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und koordiniert die sicherheitsrechtlichen Belange in engem Zusammenwirken mit den betroffenen Fachdienststellen. Die Sicherheitsbehörde, die dem Ordnungsamt anderer Länder entspricht, ist in der Regel Teil der Kommune bzw. des Landkreises und kann spezielle Abteilungen oder Sachgebiete für die Bearbeitung von Veranstaltungen haben. Das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB) als Teil einer Sicherheitsbehörde der Landeshauptstadt München ist hierfür ein Beispiel.

V. Verfahren

1. Antragstellung

a) Nach Art. 19 Abs. 1 LStVG hat derjenige, der eine öffentliche Vergnügung veranstaltet, diese der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

b) Bei Veranstaltungen, die diese Frist nicht eingehalten haben, die motorsport-licher Art sind oder bei denen mehr als 1000 Besucher zu erwarten sind, ist eine Erlaubnis bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Zum Antragsinhalt zählen der genaue Gegenstand der Veranstaltung, die erwartete Zuschaueranzahl, der genaue Veranstaltungsort, die Dauer, die Öffnungszeiten, die Anzahl möglicher Aussteller und die zu benutzenden Anlagen sowie das Veranstaltungsprogramm mitsamt den geplanten Ereignissen.

2. Anhörung

Da es sich bei der Erlaubnis um keinen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Anhörung grundsätzlich entbehrlich. Sollten dem Veranstalter jedoch mittels Auflagen Pflichten auferlegt werden, ist dieser zuvor gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören.

3. Form

Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN E-GOVERNMENT

VI. Handlungsempfehlung:

Auch wenn die rechtlichen Vorgaben zum Erlass eines Sicherheitskonzepts nicht bestehen, ist dessen Erstellung stark empfohlen, da diese regelmäßig mittels Auflage gefordert wird. Die besonderen Befugnisse der bayerischen Feuerwehr sind zu beachten.

Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen

BayLStVG = Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz

ByVwVfG = Bayrisches Verwaltungsverfahrensgesetz

VollzBek = Vollzugsbekanntmachung

Literatur

Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.