Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Juni 2015, 13:07 Uhr
Status: final
Autoren: Frank Fiedrich, Anna K. Schwickerath (Bergische Universität Wuppertal), Christian Raith (erpam GmbH)
Einleitung
Mit dem Begriff der Versicherung (auch Assekuranz) wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme bezeichnet.
Die Aufgabe der Versicherung besteht demnach darin, Mittel für einen möglicherweise entstehenden Bedarf bereitzuhalten, der durch den Eintritt des versicherten Ereignisses ausgelöst wird. Die Höhe des Bedarfs wird durch den Umfang des Schadens bestimmt. Versicherungsleistungen sollen die Schadenshöhe jedoch nicht übersteigen; in der Regel reguliert der Prämienaufwand die mögliche Höhe der Versicherungssumme.
Bei der Erstversicherung übernimmt ein Versicherungsunternehmen die Risiken des Versicherungsnehmers. Bei einer Rückversicherung ist das versicherungstechnische Risiko versichert; ein Erstversicherer sucht demnach Versicherungsschutz bei einem Rückversicherer. Der Rückversicherer bildet basierend auf den übernommenen Risiken ein Kollektiv. Vereinfacht ausgedrückt versichern sich Versicherungsunternehmen bei einem Rückversicherer selbst.
Gefahrendeckung durch Versicherungen
In jeder Branche bestehen spezifische Risiken, so auch in dem Bereich von Veranstaltungen. Um einen ersten Eindruck möglicher Szenarien zu geben, sollen hier zunächst zwei gängige Schadenfälle skizziert werden.
Personenausfälle oder die Nichtdurchführbarkeit aus anderen Gründen können dazu führen, dass Veranstaltungen gänzlich abgesagt werden müssen. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch nur um Beispiele; im Folgenden werden weitere Risiken dargestellt die im Veranstaltungskontext versichert werden können.
Personenausfall
Eine Veranstaltung fällt aus wegen Nichterscheinens des beziehungsweise der Künstler. Hierbei muss zwischen dem Nichterscheinen wegen Unfall, Krankheit oder Tod und dem aus anderen Gründen, sofern diese außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Künstlers, seines Managements oder des Veranstalters liegen, unterschieden werden.
Nichtdurchführbarkeit einer Veranstaltung Eine Veranstaltung ist aufgrund von Wetterrisiken, Eingriffen von hoher Hand beziehungsweise Nichtbespielbarkeit einer Location unmöglich durchführbar. Unter einem Eingriff von hoher Hand sind Veranstaltungsverbote zu verstehen, die von behördlicher Seite gegen Veranstaltungen im Allgemeinen oder in besonderer Art ausgesprochen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Verhängung einer Staatstrauer oder die Errichtung eines Notquartiers in der Veranstaltungshalle. Beispiele für die Nichtbespielbarkeit einer Veranstaltungshalle sind ein Feuerschaden in der Halle, ein Ausfall der öffentlichen Stromversorgung sowie technische Mängel an der Bühne.
Angebote der Versicherungsbranche
Selbstverständlich kann auch im Bereich von Veranstaltungen ein Großteil der Risiken auf die Versicherer gegen die Zahlung einer Prämie transferiert werden. Zunächst müssen dabei sogenannte Eigenschäden oder Drittschäden unterschieden werden. Unter Eigenschäden ist die Art von Schäden zu verstehen, die den Versicherungsnehmer und sein Vermögen schädigen. Darunter fallen beispielsweise Schäden an Technik oder Mobiliar, aber auch der Ausfall oder die Verschiebung einer Veranstaltung. In diesen Fällen können bereits im Vorfeld der Versicherungswert beziehungsweise eine Versicherungssumme definiert werden. Drittschäden sind Schäden, welche durch den Unternehmer oder seine Helfer Dritten zugefügt werden; hierbei handelt es sich in der Regel um Haftpflichtschäden.
Versicherungsformen
Folgende Hauptversicherungen existieren in Bezug auf Veranstaltungen:
- Veranstalterhaftpflichtversicherung
- Ausfallversicherung
- kurzfristige Elektronikversicherung
- kurzfristige Ausrüstungsversicherung
- kurzfristige Unfallversicherung
- kurzfristige Krankenversicherung für ausländische Künstler
- Bargeldversicherung
- kurzfristige Sachversicherung
- AGG-Deckung
- Betriebsschließungsversicherung
Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der hier genannten Versicherungen den wenigsten Veranstaltern bekannt ist, weshalb nur in Einzelfällen eine umfangreiche Absicherung zustande kommt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Versicherungen genauer erläutert, zunächst jedoch die Mindestanforderungen dargestellt werden.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hier keine gesetzlichen Mindestanforderungen für Veranstalter bestehen und auch von Behörden nur in den seltensten Fällen Auflagen oder Anforderungen an den Versicherungsschutz gemacht werden. Oftmals wird daher nur eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen; diese wird zwar nicht flächendeckend, jedoch durchaus oft in der Praxis von Behörden gefordert. Versicherer stellen in der Regel keinerlei Anforderungen an ihre Kunden. Da keine beruflichen Anforderungen an Veranstalter gestellt werden, sind derzeit schätzungsweise 95 % von ihnen ungelernt. Im Rahmen einer Risikoprüfung werden meist lediglich die Vorversicherung und eventuelle Vorschäden erfragt. Dabei sind bisher kaum Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften im Hinblick auf diese Risikoanalyse erkennbar. Die Vorlage von Sicherheitskonzepten wird weder gefordert noch bei der Kalkulation der Prämien berücksichtigt. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Sicherheitskonzepte für den Versicherer im Schadensfall sehr aussagekräftig sein können. Eine Prüfung der Sicherheitskonzepte ist schon alleine aufgrund der Komplexität dieser Ausarbeitungen nicht möglich. Auch sind Versicherungskaufleute oftmals fachlich nicht geeignet, die dort aufgeführten Aspekte zu prüfen oder zu bewerten.
Der Veranstalter versichert sich gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung ergeben können. Diese Versicherung schützt ihn vor den materiellen Folgen eines Schadensfalls; es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung.
Versichert wird auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den jeweiligen Sonderbedingungen zur Veranstalterhaftpflichtversicherung der Versicherungsunternehmen beziehungsweise -makler. Laut § 1 Absatz 1 AHB besteht Versicherungsschutz für Personenschäden (Tod, Verletzung und Gesundheitsbeschädigung), Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) sowie Vermögensschäden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind). Ebenso zählen zu den versicherbaren Schäden Mietsachschäden an Gebäuden, Be- und Entladungsschäden, Bearbeitungsschäden, Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Abhandenkommen von Besucher- und Belegschaftshabe sowie Schlüsselschäden.
Schäden durch Besucher
Durch Besucher verursachte Schäden sind nicht versichert, auch nicht versicherbar. Ferner gelten Schäden an gemieteten, geliehenen oder überlassenen Mobilien sowie Schäden an und durch Kraftfahrzeuge als nicht mitversichert. Die nicht über die Veranstalterhaftpflichtversicherung versicherbaren Risiken können beispielsweise über eine Ausrüstungs-, Kfz-Haftpflicht- oder kurzfristige Elektronikversicherung gedeckt werden.
Veranstalter-Versicherungen
In diesem Kapitel sollen die oben genannten Versicherungsformen detaillierter erläutert werden, die Veranstaltern zur Verfügung stehen, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern. Dabei wird zunächst die wohl bekannteste Versicherung genauer betrachtet, die Haftpflichtversicherung. In einem zweiten Schritt erfolgt die Darstellung weiterer Versicherungsformen, die für Veranstalter relevant sein können. Dabei wird, sofern möglich, aufgeführt, welche Leistungen die entsprechenden Versicherungen umfassen und auf welche Weise die Prämienkalkulation erfolgt. Um einen Gesamtüberblick zu schaffen, werden am Ende des Kapitels alle genannten Versicherungsformen und ihre Anwendungsgebiete tabellarisch dargestellt.
Haftpflichtversicherungen
Historische Entwicklung & Allgemeines
Die Haftpflichtversicherung entstand zum Schutz von Unternehmen gegen ihre Inanspruchnahme aus dem Reichshaftpflichtgesetz (RHG) von 1871 für Schäden von Arbeitnehmern und dritten Personen; dieses Gesetz wurde erst 1978 durch das Haftpflichtgesetz abgelöst. Im Hinblick auf die Veranstaltungsbranche ist hier vor allem die Haftpflichtversicherung von Interesse. Diese wurde als Spezialpolice lange Zeit nur von wenigen Versicherern angeboten.
Bei der Auswahl eines Versicherungsunternehmens für die Zusammenarbeit im Kontext von Großveranstaltungen ist vor allem die Zahl der Besucher von Bedeutung. Bis zu einer Zahl von 10.000 Gästen, finden sich auf dem bundesdeutschen Markt derzeit etwa 30 Unternehmen, die derartige Versicherungen anbieten. Ist die Anzahl der Besucher höher als 10.000, so reduziert sich die Zahl der Versicherungen mit entsprechenden Angeboten auf unter zehn. Lediglich etwa fünf Versicherer sind bereit, eine Deckung für Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von über 50.000 Personen anzubieten. Zudem werden diese Deckungen in der Regel nur über spezialisierte Versicherungsmakler angeboten; in der Bundesrepublik existieren derzeit etwa vier Unternehmen dieser Art.
Bei der Entscheidung, eine Veranstaltung zu versichern, folgen die Versicherungsgesellschaften den Maklern sowie hauseigenen Erfahrungswerten, welche meist jedoch nur rudimentär dokumentiert werden. Eine Risikoprüfung im Hinblick auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wird von Seiten der Versicherer nicht vorgenommen. Hier verlassen sich die Unternehmen darauf, dass behördlicherseits entsprechende Prüfungen stattfinden und nur nach deren positiven Ausgang Genehmigungen erteilt werden.
Leistungen der Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Grundsätzlich kann bei der Veranstalterhaftpflicht zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden unterschieden werden. Die Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters besagt, dass der Besuch, der Aufenthalt sowie das Verlassen einer Veranstaltung für die Besucher gefahrlos möglich sein muss. Die Prüfung der Haftungsfrage übernimmt die Haftpflichtversicherung, ebenso den passiven Rechtsschutz, sofern kein Verschulden beim Versicherungsnehmer vorliegt.
Sach- und Vermögensschäden treffen einen Veranstalter mittel- und unmittelbar. Zu den Sachschäden gehören unter anderem Mietsach- und Umweltschäden. Unter Mietsachschäden versteht man Schäden an gemieteten Immobilien wie beispielsweise an einer Veranstaltungshalle. Unter Vermögensschäden versteht man diejenigen Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden darstellen. Hier ist beispielsweise ein Unfall eines Künstlers vorstellbar, wonach die betreffende Person eine geplante Tournee absagen muss, woraus ein finanzieller Schaden für sie entsteht.
Es ist ebenfalls möglich, die Veranstalterhaftpflichtversicherung auf Jahresbasis abzuschließen. Der Vorteil hierbei liegt sowohl in den günstigeren Prämien als auch in der Handhabung. Dabei muss nicht jede Veranstaltung einzeln angemeldet werden, sondern es ist ausreichend, die Besucherzahlen der Versicherungsagentur einmal jährlich mitzuteilen; gerade im Eventbereich ist dies eine sinnvolle Lösung.
Prämienkalkulation
Die Prämien der Veranstalterhaftpflichtversicherung werden bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften beziehungsweise Maklern unterschiedlich eingestuft und berechnet; es besteht keine einheitliche Handhabung. In einem ersten Schritt wird die Art der Veranstaltung definiert. Hier bedienen sich Versicherer einer Grobaufteilung, die beispielsweise so gestaltet sein kann:
- Ausstellungen/Messen/Märkte/Floh-/Trödelmärkte
- Viehauktionen/Tierschauen/Pferde- und Viehmärkte
- Festveranstaltungen/Kongresse/Modeschauen
- Umzüge/Festzüge
- Einzelrisiken ohne Versicherung der Veranstaltung
- Sonstige Risiken
Diese Bereiche werden daraufhin weiter untergliedert. Für den Bereich der Großveranstaltungen sind folgende Szenarien denkbar:
- Dauer bis 7 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen
- Dauer bis 14 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen
- Rock-/Pop- und politische Veranstaltungen
- Straßenfeste, Vereinsfeste
- Sportfeste /-veranstaltungen/ -wettkämpfe
- Rennveranstaltungen, Regatten, Reiterfeste
- Motorrennveranstaltungen
Die Prämienberechnung ist nicht einheitlich und wird anhängig vom Versicherer auf Basis von Besucherzahlen oder Umsatzsummen vorgenommen. Hier soll auf beide Berechnungsmodelle eingegangen werden, um zu verdeutlichen, dass sich das Prämienniveau je nach Berechnungsart ändert.
Nur wenige Veranstalter kennen im Vorfeld die genaue Besucherzahl ihrer Veranstaltung; hier ist in der Regel nur die Kapazität der Location beziehungsweise die von Behördenseite genannte Obergrenze bekannt. Besonders im Kontext von Veranstaltungen, für die keine Tickets verkauft werden (Brauchtumsfeste, Marathons, …), ist dies besonders schwierig. Dem Veranstalter bleibt letztlich nur eine Schätzung, die er der Versicherung mitteilen muss. Im Nachhinein muss er die Versicherung zudem über die tatsächliche Besucherzahl informieren.
Nach Abhandlung der Berechnungsgrundlage folgt die Ermittlung einer Versicherungssumme (Deckungssumme). Da hier weder Empfehlungen noch rechtliche Verpflichtungen bestehen, muss auch in diesem Fall der Veranstalter selbst das Risiko kalkulieren; in manchen Fällen geben die Behörden jedoch eine Mindestsumme vor. Dazu ist zu bemerken, dass die Haftung des Veranstalters aufgrund § 823 BGB unbegrenzt ist. Eine unbegrenzte Deckungssumme existiert jedoch nicht. Die Standarddeckungssumme beträgt derzeit € 3 Millionen für Personen- und Sachschäden.
Die Ermittlung der Prämie (Tarifierung) könnte entsprechend der oben genannten Angaben folgendermaßen berechnet werden:
- 10.000 Besucher, Festveranstaltung, Deckungssumme € 3 Millionen = 0,08 EUR je Besucher
- zuzüglich des Zuschlags für Rock/Pop-Veranstaltungen = 50%
- Gesamtnettoprämie = € 1.200 + Versicherungssteuer 19%
- Gesamtbruttoprämie einmalig = € 1.428
Hauptversicherungen
An dieser Stelle werden die oben genannten Hauptversicherungen näher erläutert. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass Veranstalter die Möglichkeit in Betracht ziehen sollten, durch Lieferanten oder Unterauftragnehmer geschädigt zu werden. Hier wäre es besonders wichtig, bereits im Vorfeld auf der Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung von Lieferanten oder Unterauftragnehmern zu bestehen.
Ausfallversicherung (Eigenschaden)
Historische Entwicklung & Allgemeines
Die Contingency Non-Appearance Insurance hat ihren Ursprung in England und wird dort seit 1940 professionell betrieben. In der Bundesrepublik wurde diese Versicherungsart in der Mitte der 1980er Jahre eingeführt. Bis dahin war es, abgesehen von marginalen Vertragsabschlüssen, ausgeschlossen, ein Ausfallrisiko zu versichern. Der Hauptgrund dafür liegt in der Gesetzmäßigkeit der Versicherung selbst, die auf dem Gesetz der großen Zahl basiert. Sie erlebte vor allem einen Aufschwung durch die erhebliche Zunahme von Veranstaltungen, die gestiegenen Kosten für Konzerte sowie das erhöhte Risikobewusstsein der Veranstalter. Zu Beginn der 1990er Jahre zeichneten etwa 20 Versicherer in Europa Ausfallversicherungen. Die Geschehnisse des 11. September 2001 nahmen sämtliche Versicherer zum Anlass, ihre sogenannten Zeichnungskriterien zu überarbeiten. Dabei wurde oftmals der Ausschluss von Schäden durch Terrorakte in die Verträge integriert. In der Bundesrepublik sind seither Risiken durch Anschläge und Unruhen bei Großveranstaltungen kaum versicherbar. Auch die Zahl der Versicherungsunternehmen, die Veranstaltungsrisiken versichern, blieb davon nicht unberührt. Unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 stellte lediglich eine geringe Zahl von Risikoträgern entsprechende Kapazitäten zur Verfügung; heute kann der Versicherungsmarkt hier auf etwa 20 Versicherer zurückgreifen.
Leistungen der Ausfallversicherung
Die Ausfallversicherung ist eine Spezialversicherung; rechtlich fällt sie unter die Kategorie der Eigenschadenversicherungen. Sie deckt das Risiko des Ausfallens beziehungsweise der Nichtdurchführbarkeit von Veranstaltungen ab, sofern diese durch Ursachen hervorgerufen werden, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches der Veranstalter, Künstler oder deren Managements liegen.
Versicherbar ist hier der Nettoverlust, der in Form aufgebrachter Kosten, entgangener Gewinne, von Sponsorengeldern, Mehrkosten oder Schadensminderungsaufwendungen entsteht. Ausfallversicherungen müssen Gesundheitserklärungen der zu versichernden Person zugrunde gelegt werden. Die Ausfallversicherung greift, sobald eine Veranstaltung abgesagt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Veranstalter im Falle eines Schadens alles tun müssen, um die Schäden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen sich so verhalten, als wären sie nicht versichert; dies wird auch als Schadensminderungspflicht bezeichnet. Eine Sonderform der Veranstaltungsausfallversicherung ist die Versicherung der Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten, die sogenannte TV Rights Insurance.
Prämienkalkulation
Prämienkalkulation Die Versicherungssumme einer Ausfallversicherung kann sich aus bis zu sieben Positionen zusammensetzen:
- Produktionskosten
- örtliche Kosten
- Gagen
- Sponsorengelder/Werbeeinnahmen
- Rückabwicklungskosten
- Gewinn
- Vorsorge
Versicherungen dieser Art sollten vier Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden.
Kurzfristige Elektronikversicherung
Historische Entwicklung & Allgemeines
Während der 1920er Jahre wurde die Elektronikversicherung (damals Schwachstromversicherung genannt) entwickelt. Neben den üblichen versicherbaren Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm entwickelte sich ein neuer Versicherungsbedarf, der aus den damals jüngsten technischen Entwicklungen entstand. Stromgebundene Anlagen unterlagen weiteren zusätzlichen Gefahren, wie beispielsweise Überspannung, Blitzschlag aber auch menschlichem Fehlverhalten. Der überwiegende Teil der auftretenden Schäden war weder über eine konventionelle Sachversicherung, noch über die bereits existierenden Maschinen- oder Transportversicherungen abzudecken. Eine Herausforderung war der vermehrte Einsatz mobiler Technik, der gleichzeitig neue Risiken mit sich brachte. Deshalb ist, vor allem durch spezialisierte Versicherungsmakler, ein mittlerweile umfangreicher Versicherungsschutz entstanden. Durch diese Makler fand die Versicherung auch Einzug in diverse Medienbereiche, so dass heute Film- oder Veranstaltungstechnik im Rahmen der Elektronikversicherung abgesichert wird. Die dort auftretenden, abweichenden Risiken wie beispielsweise einfacher Diebstahl, Unterschlagung oder auch Schäden zwischen 22 und 6 Uhr konnten im Rahmen der Speziallösungen versichert werden. Der Versicherungsschutz wird regelmäßig an neue Technologien, wie zuletzt Flachbildschirme und LED-Technik, angepasst.
Leistungen kurzfristiger Elektronikversicherungen
Bei Elektronikversicherungen handelt es sich im Bereich der Sachschäden um eine sogenannte All-Gefahren-Deckung. Dabei sind folgende Gefahren versichert:
- Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter
- Kurzschluss, Überspannung, Induktion
- Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder Schäden durch Löschen, Niederreißen
- Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen
- Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung
- Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage
- höhere Gewalt
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
Diese Versicherungsform eignet sich für die Absicherung jeglicher Ton, Licht, AV- und Videotechnik; auch der Transport des Materials kann hier integriert werden.
Prämienkalkulation
Die Prämie wird nach der Versicherungssumme, der Versicherungsdauer und nach dem Geltungsbereich (beispielsweise danach, ob die vorhandene Technik mobil oder stationär eingesetzt wird) berechnet. Erstattet wird im Schadenfall grundsätzlich der Neuwert, nicht wie oft fälschlicherweise angenommen der Zeitwert. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungssumme wie folgt gebildet wurde:
- Darstellung des aktuellen Listenpreises der versicherten Instrumente, Anlagen und Geräte einschließlich Zubehör und dazugehöriger spezifischer Verkabelung zuzüglich Fracht, Montage und Mehrwertsteuer ohne Rabatte und Preisnachlässe
- Auflistung aller Geräte (nicht aufgeführte Geräte gelten als nicht versichert)
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Versicherungssumme pauschal zu vereinbaren.
Kurzfristige Ausrüstungsversicherung
Leistungen kurzfristiger Ausrüstungsversicherungen
In der Regel mieten Veranstalter die entsprechende Ausrüstung, die für ihre Veranstaltung benötigt wird. In den Geschäftsbedingungen der Anbieter dieses Equipments ist zumeist ein Passus integriert, wonach jegliche Haftung auf den Mieter übergeht. Diese ist jedoch oftmals nicht Teil der Veranstalterhaftpflicht. Über die Ausrüstungsversicherung sind sämtliche Ausstellungs- und Ausrüstungsgüter versichert. Der Geltungsbereich kann zudem ausgedehnt und somit dem Bedarf des Kunden angepasst werden. Hier sind diese Gefahren abgedeckt: Beschädigung, Vandalismus, Abhandenkommen infolge Diebstahls oder Einbruchdiebstahl. Auch eine Mitversicherung von Schäden durch Streik, Aufruhr und sonstige innere Unruhen während eines Transports ist möglich.
Prämienkalkulation
Die Prämie berechnet sich nach der Versicherungssumme, der Versicherungsdauer, der Location, in der die Güter versichert werden sollen (Zelte, Open-Air, etc.) und der Art der Güter. Auch ob eine Zwischenlagerung an einem vorab festgelegten Ort beim Transport erfolgt, muss bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Der Versicherungsschutz gilt sowohl während der Veranstaltung selbst, als auch für den Hin- und Rücktransport. Die versicherten Gegenstände sind zum Neuwert versichert.
Kurzfristige Unfallversicherung
Leistungen kurzfristiger Unfallversicherungen
Über die kurzfristige Unfallversicherung können Veranstalter beispielsweise ihre Teammitglieder, Darsteller, Künstler, Auf- und Abbauhelfer gegen unfallbedingte Gesundheitsschäden versichern. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein solcher Unfall kann drei Folgen haben: Tod, Invalidität oder Krankenhausaufenthalt. Die Invaliditätsleistung sichert die Personen finanziell ab, wenn ein Unfall Ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer im alltäglichen Leben einschränkt; sie wird zur Anpassung der Lebensumstände genutzt. Die Todesfallleistung wird meist für Hinterbliebene abgeschlossen oder für die Kosten einer Beerdigung. Das Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die auch Krankenhaustagegeld geleistet wurde. Das Tagegeld wird unfallbedingt für die Dauer der ärztlichen Behandlung vom Unfalltag geleistet, wenn sich die versicherte Person in ärztlicher Behandlung befindet oder in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine Unfall-Rente wird infolge eines Unfalls gezahlt, wenn ein bestimmter Grad an Invalidität vorliegt. Verstirbt die rentenberechtigte versicherte Person, so wird die Unfall-Rente in eine Partner- und Waisen-Rente umgewandelt.
Prämienkalkulation
Die Prämie berechnet sich nach den individuell gewählten Versicherungssummen, der Versicherungsdauer und der Anzahl der zu versichernden Personen. Die Versicherung kann mit oder ohne Teilnehmerliste abgeschlossen werden. Hier ist zudem wählbar, ob die Personen nur während der Veranstaltung oder auch auf dem Zu- und Abweg zur Veranstaltung versichert sein sollen.
Kurzfristige Krankenversicherung Durch den Abschluss einer kurzfristigen Krankenversicherung ist es möglich, auch ausländische Künstler während ihres Aufenthalts in Deutschland entsprechend zu versichern. Gleichzeitig ist auch ein eventuell medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person eingeschlossen. Gerade für Nicht-EU-Bürger ist dieser Versicherungsschutz sinnvoll.
Bargeldversicherung
Die Bargeldversicherung schützt den Veranstalter vor den materiellen Folgen nach einem Einbruch oder bei Raub. Neben dem klassischen Einbruchdiebstahl kann auch der Transport von Bargeld auf dem Veranstaltungsgelände oder auf dem Weg vom Veranstaltungsgelände zu einer Bank abgesichert werden. Im Vorfeld zu einer Veranstaltung gibt der Veranstalter dabei eine Versicherungssumme an und übermittelt dem Versicherer den Ablauf der Bargeldtransporte sowie Informationen über die Lagerung des Bargeldes neben den zu versichernden Zeiträumen.
Kurzfristige Sachversicherung
Bei der kurzfristigen Sachversicherung handelt es sich um eine sehr allgemein gehaltene Beschreibung eines Versicherungsschutzes. Je nach Veranstaltung kann es möglich sein, spezielle Gegenstände gegen die Gefahren Feuer, Sturm/Hagel, Einbruch/Diebstahl sowie Raub und Vandalismus zu versichern. Im Vorfeld werden die Versicherungsgegenstände genannt, mit Versicherungssummen versehen und entsprechend abgedeckt.
AGG-Deckung
Die sogenannte AGG-Deckung bietet Schutz vor Haftungsrisiken aus dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und vergleichbaren Gesetzen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Werden Dritte benachteiligt oder belästigt, können nach dem AGG Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen. Dieser Versicherungsschutz kann sich gerade im Rahmen von Veranstaltungen als durchaus wichtig erweisen. Teilweise übernimmt die AGG-Deckung auch die Rechtschutzkosten im Vorfeld eines Schadensersatzanspruches beziehungsweise die Anwaltskosten.
Kurzfristige Betriebsschließungsversicherung
Im Rahmen dieser Absicherungsmöglichkeit gelten die finanziellen Folgen einer Betriebsschließung beispielsweise durch den Befall von Krankheitserregern und die dadurch bedingte Schließung eines Gastronomiebetriebes durch die Behörde als versichert. Dabei übernimmt der Versicherer die folgenden Leistungen:
- Übernahme der laufenden Kosten sowie Ersatz des entgangenen Gewinns
- Wiederbeschaffungs- und Wiederherstellungskosten bei Vernichtung der Vorräte
- Bruttolohnaufwendungen
- Desinfektionskosten
Weather-Protect
Eine neue Art der Versicherung für den Veranstaltungsbereich ist die sogenannte Weather-Protect-Deckung. Diese Lösung ist für den Veranstalter zur Absicherung seiner Einnahmen oder Mehrausgaben in Folge von Wetterereignissen vorgesehen. Es handelt sich um eine parametrische Wetterversicherung. Folgende Parameter können dabei vereinbart werden:
- Temperaturen
- Niederschlag
- Sonnenstunden
- Windstärken
- Überschreitung von Maximalwerten
Sämtliche Parameter können frei gewählt werden; gleiches gilt für den Messzeitraum. Darüber hinaus bestehen flexible Selbstbeteiligungs-Optionen, die sich direkt auf die Prämienhöhe auswirken. Der Versicherungsnehmer definiert hier selbst einen Betrag, der ausgezahlt werden soll, wenn die von ihm definierten Parameter erreicht werden. Es handelt sich um eine Summenversicherung, somit ist im Schadenfall kein Nachweis der Kosten beziehungsweise des Gewinns nötig.
Kurzfristige Maschinenbruchversicherung
Die Maschinenbruchversicherung oder auch Maschinenversicherung deckt Schäden an Maschinen oder Arbeitsgeräten ab. Für Veranstalter ist diese in erster Linie zur Absicherung selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder auch eingesetzter Gabelstapler gedacht. Diese Versicherungslösung ist mit der Kaskoversicherung eines Fahrzeuges vergleichbar. Der Versicherer leistet dabei eine Entschädigung für unvorhergesehene Schäden, die von außen auf die versicherten Gegenstände einwirken, wie die Gefahren Feuer, Sturm/Hagel, Diebstahl, darüber hinaus aber auch bei Fahrlässigkeit, Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehlern, Kurzschluss und Vandalismus. Je nach Versicherungsumfang wird die Reparatur, die Ersatzbeschaffung oder auch im Totalschadenfall der Zeitwert erstattet.
Unterversicherung
Nach § 56 VVG liegt eine Unterversicherung vor, sobald die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert ist. Dieses Missverhältnis kann entweder von Beginn an bestehen oder nachträglich beispielsweise durch den Mehrverkauf von Eintrittskarten oder durch entstandene Zusatzkosten zur Werterhöhung führen, ohne dass die Versicherungssumme diesen veränderten Umständen angepasst wird. Folglich hat der Veranstalter eine Prämie für eine zu geringe Versicherungssumme entrichtet. Im Fall eines Total- oder Teilschadens wird dieser im Verhältnis zur Versicherungssumme beglichen.
Musikveranstaltungen | Zeltfestivale | Sportereignisse | Public Viewing | Bierfeste | Versammlungen | ||||||
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Sparte | Beschreibung | Indoor Einzelkonzert | Outdoor Einzel Versammlungsstätte | Outdoor Einzel grüne Wiese | Festival Versammlungsstätte | Festival grüne Wiese | |||||
Haftpflicht | Personen/Sachschäden | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Mietsachsch. Immobilien | ja | ja | nein, wenn keine Gebäude | ja | nein, wenn keine Gebäude | nein, wenn keine Gebäude | nein, wenn keine Gebäude | nein, wenn keine Gebäude | nein, wenn keine Gebäude | nein, wenn keine Gebäude | |
Ausfallversicherung | A (sonstige Gründe) | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Fazit
Prämienvolumen und Schadenquoten
Ausfall- und Veranstalterhaftpflichtversicherungen machen lediglich einen geringen Teil des Geschäftsbereichs großer Versicherungsgesellschaften aus. Dies ist der Hauptgrund dafür, dass dahingehend kein empirisch erhobenes Datenmaterial zur Verfügung steht, welches das Prämienvolumen sowie die tatsächlich eingetretenen Schäden darlegen könnte. Es lässt sich jedoch festhalten, dass die Schadensquoten im Bereich der Veranstaltungsversicherungen unter 50% liegen und somit kostendeckend und mit einem kleinen Überschuss verwaltet werden.
Um eine Aussage in Bezug auf die Häufigkeit von Konzertabsagen oder Konzertverschiebungen treffen zu können, analysierte eine große Versicherungsgesellschaft über 20.000 Konzertveranstaltungen der vergangenen 20 Jahre. Berücksichtigt wurden sowohl Einzelkonzerte als auch große Tourneen mit mehr als 100 Shows. Zu den Kriterien zählten die Anzahl der abgeschlossenen Tourneen eines Künstlers beziehungsweise einer Gruppe, die Anzahl an Konzerten während einer Tournee sowie die eingetretenen Schadensfälle. Die Analyse zeigte, dass durchschnittlich drei bis vier von 100 Konzerten abgesagt oder verschoben wurden. Zudem lässt sich beobachten, dass witterungsbedingte Konzertabsagen in den letzten Jahren zunehmen, was durch die steigende Zahl der Veranstaltungen unter freien Himmel erklärt werden kann. Neben einer Zunahme von Absagen sind diese Schäden auch in ihrer Schadensumme drastisch, da Ausfälle aufgrund der Wetterlage in der Regel nur am Tag der Veranstaltung selbst erfolgen können. In diesem Fall können Veranstalter keine Kosten einsparen, wodurch die Absage zumeist auf einen Totalschaden hinausläuft.
Grenzen der Versicherbarkeit
Selbstverständlich bestehen auch Risiken, die ausschließlich mit Zuschlägen oder gar nicht versicherbar sind. Entsprechende Zuschläge werden in diesem Kontext von Versicherungen regelmäßig gefordert; Beispiele dafür sind der Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht handelnder Akteure (wie Sänger), die Verwendung von Tribünen sowie das Abbrennen von Pyrotechnik. Wie oben erwähnt führt schon die Einstufung eines Konzerts in die Sparte Rock/Pop dazu, dass die meisten Versicherer einen Zuschlag von 50% berechnen.
Neben Zuschlagsrisiken sind zudem Ausschlüsse zu erwähnen, womit nicht die Ausschlüsse der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) gemeint sind, die den Verträgen zugrunde liegen. Als Veranstaltungen mit speziellen Risiken, die von Versicherern meist abgelehnt werden, gelten beispielsweise Bungee-Jumping, Schaumpartys, Canyoning, Motorrennveranstaltungen, Sportveranstaltungen mit extremen Risiken, Konzerte radikal politischer Gruppen sowie weitere politische Veranstaltungen.
Exemplarische Versicherungslösung
Veranstalter haben in der Bundesrepublik die Möglichkeit, entsprechende Policen über die Versicherungen selbst abzuschließen oder sich durch einen Versicherungsmakler betreuen zu lassen.
Ablauf eines Versicherungsabschlusses
Policen für Veranstaltungen werden teils über Fachabteilungen von Versicherungen, teils durch Spezialmakler organisiert. An dieser Stelle wird eine Versicherungslösung unter Zuhilfenahme eines Spezialmaklers skizziert: Dabei werden zunächst die Eckdaten der Veranstaltung abgefragt und aufgenommen. Hier geht es in erster Linie um risikorelevante Aspekte wie:
- Zeitraum
- Ort
- Art der Veranstaltung
- Besonderheiten wie Tribünen, Gastronomie in eigener Regie, Verwendungvon Pyrotechnik, ect. Funktion des Veranstalters (örtlicher oder Tourveranstalter...)
- Risikoanalyse im Hinblick auf gemietetes Equipment (Technik, Toiletten,Ausrüstung, Bestuhlung) gebuchte Künstler oder Highlights.
Im Rahmen der Beratung wird eine Deckungssumme im Haftpflichtbereich vorgeschlagen. Sofern es Auflagen aus dem Sicherheitskonzept oder der Behörden gibt werden diese eingearbeitet; gerade bei größeren Veranstaltungen werden derzeit meist Deckungssummen in Höhe von drei, fünf und zehn Millionen Euro angeboten.
Trotz des Hinweises auf die unbegrenzte Haftung entschließen sich die wenigsten Veranstalter für hohe Deckungssummen. 90% der Schadenfälle spielen sich in einer Höhe zwischen 50 EUR und 10 000 EUR ab. Nur bei größeren Verletzungen oder mehreren Verletzten werden diese Summen überschritten; hier spricht man von Frequenzschäden.
Nach Annahme der Angebote werden die Policen meist durch den Makler ausgefertigt und sofort zugestellt. In vielen Fällen muss aufgrund der Kurzfristigkeit eine vorläufige Deckung vergeben werden, um den Versicherungsschutz auch vor Zahlung der Erstprämie zu gewährleisten; entsprechende Vollmachten liegen spezialisierten Maklern in der Regel vor.
Internationaler Vergleich
Aufgrund unterschiedlicher Gesetzeslagen sollte hier von einem subjektiven Vergleich gesprochen werden. Speziell in den USA oder Kanada sind Versicherungsverträge für Veranstalter deutlich teurer; auch Österreich liegt bei den Prämien oberhalb den in der Bundesrepublik üblichen Sätzen, obwohl sich die Rechtsprechung kaum unterscheidet. Jedoch ist die Anzahl der Anbieter auf dem Versicherungsmarkt hier sehr überschaubar und eine Konkurrenzsituation fast nicht gegeben. Auf den Bereich der sonstigen Veranstaltungsversicherungen bezogen, unterscheiden sich Versicherungsprämien im europäischen Vergleich nicht besonders.
Versicherungsbeispiel und Prämien
Musterdaten / Beispielszenario
Ein Künstler tritt im Rahmen seiner Open-Air-Welttournee fünfmal in Deutschland auf. Die Gesamtversicherungssumme aus Kosten und Gewinn liegt bei 20 Millionen Euro und stellt gleichzeitig den Umsatz des Veranstalters für diese Tournee dar. Es werden 200.000 Besucher erwartet. Der Tourneeveranstalter stellt die geforderte Technik im Wert von 1 Millionen Euro. Der durchschnittliche Kartenpreis liegt damit bei 100 Euro. Das Risiko der Vertragspartner wird wie folgt aufgeteilt: Der Tourneeveranstalter definiert sein Risiko ausschließlich im Bereich des sogenannten B-Risikos in Form von Unfall, Krankheit oder Tod sowie Nichterscheinen wegen Streik oder Flugverspätung bezogen auf den Künstler und seine Band. Des Weiteren haben sich die Veranstaltungspartner zur Mitversicherung ihrer örtlichen Kosten entschieden. Zwei von ihnen möchten zudem ihren Gewinn mitversichern. Die anderen drei Partner tragen entweder das Risiko selbst oder haben bereits eine Versicherung abgeschlossen, ohne dies dem Tourneeveranstalter ausdrücklich mitzuteilen. Darüber hinaus benötigen die örtlichen Veranstalter neben der B-Deckung auch eine Deckung zur Absicherung des A- Risikos (Nichtbespielbarkeit und Wetterrisiken). Diese Risiken fallen vertragsmäßig aufgrund der Vereinbarungen nicht in die Risikosphäre des Tourneeveranstalters. Die Analyse des Haftpflichtrisikos ergibt folgendes Vorgehen: Jeder örtliche Partner verpflichtet sich dazu, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Der Tourneeveranstalter hat bereits im Vorfeld eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, so dass kein Abschluss einer weiteren Versicherung erforderlich ist. Er ist hier zudem vertraglich verpflichtet, während des Aufenthalts des Künstlers in Deutschland für dessen Technik eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Angebot
Im Anschluss an die Vorbesprechungen erstellt der Makler ein entsprechendes Angebot für den Interessenten:
Ausfallversicherung
Da das hier bestehende Volumen von 20 Millionen Euro für einen einzelnen Versicherer zu hoch ist, wird eine sogenannte Pool-Lösung angestrebt, woraus folgender Verteilungsplan hervorgeht:
- neun Millionen Euro Versicherung A (führender Versicherer)
- fünf Millionen Euro Versicherung B
- vier Millionen Euro Versicherung C
- zwei Millionen Euro Versicherung D
Die Aufgaben des führenden Versicherers bestehen unter anderem darin, die Korrespondenz zu führen sowie im Schadensfall Zahlungen zu tätigen. Entsprechenden Anteile der übrigen Versicherer werden der führenden Versicherung im Nachhinein erstattet.
Vier Millionen Euro der Gesamtversicherungssumme bestehen beispielsweise aus Kosten für überregionale Werbung, Bühne, Licht, Unterbringung in Hotels sowie Transporten und Gewinn des Tourneeveranstalters. Die übrigen 16 Millionen Euro stellen die Kosten und den Gewinn der örtlichen Veranstalter dar. Zu diesen gehören die lokale Werbung, das Personal, das Catering und die Hallenmiete. GEMA-Gebühren werden hier nicht berücksichtigt, da diese bei einer Absage nicht anfallen.
Mit den beteiligten Versicherungsunternehmen wurden folgende Prämiensätze vereinbart:
- 1,2 % Netto Ausfallversicherung Form B Tourneeveranstalter
- 2,4 % Netto Ausfallversicherung Form C2 Örtliche Veranstalter
- 0,6 % Netto Averse Weather Örtliche Veranstalter
Ferner wird von den Versicherern im Rahmen einer Risikoprüfung ein ärztliches Attest des Künstlers und der Mitglieder seiner Band gefordert, wodurch ausgeschlossen werden soll, dass Gründe bekannt sind, welche bereits zum Abschlusszeitpunkt zu einem Ausfall der Veranstaltung aus medizinischen Gründen führen könnten.
Berechnung der Prämie:
Veranstalterhaftpflicht
Für den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung wurden zwei Versicherer gefunden. Der Versicherungsmakler muss nun herausfinden, welche der beiden Varianten für seinen Kunden die attraktivere Lösung darstellt.
Auf der einen Seite steht das Angebot der Versicherung A. Diese berechnet die Prämien anhand des Umsatzes der Veranstaltung. Bei einem Umsatz von 20 Millionen Euro ergibt sich ein Prämiensatz von 0,6 o/oo. Die Berechnung der Prämie erfolgt entsprechend: 20.000.000 x 0,6 o/oo/Umsatz 12.000 Euro.
Gleichzeitig liegt ein Angebot der Versicherung B vor. Diese berechnet nach Besucherzahlen und erhebt für das gleiche Risiko eine Prämie von 0,05 EUR netto je Besucher. Hier erfolgt die Berechnung der Prämie demnach auf diese Weise: 200.000 Besucher x 0,05 EUR/Besucher 10.000 EUR
In diesem Fall ist die Abweichung nicht allzu groß, auch die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich nur marginal, so dass dem Veranstalter das Angebot der Versicherung B vorgelegt wird. Die Bruttoprämie inklusive der Versicherungssteuer liegt bei 11.900 Euro.
Elektronikversicherung
Für die Versicherung der Technik wird eine kurzfristige Elektronikversicherung abgeschlossen. Die Berechnung der Prämie richtet sich dabei nach der Höhe der Versicherungssumme und der Vertragsdauer. Der Wert des Equipments wird mit 1.000.000 Euro angegeben; die Vertragsdauer beträgt 16 Tage. Die Bruttoprämie inklusive der Versicherungssteuer liegt hier bei 3.570 Euro.
Policierung / Erstellung der Versicherungsdokumente
Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung erstellt der Makler selbst die Police oder übergibt den Vorgang an den Versicherer. Die jeweilige Vorgehensweise wird im Vorfeld zwischen dem Versicherungsmakler und den Gesellschaften vereinbart.