Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Grundlagen/private Akteure: Unterschied zwischen den Versionen

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:


==Veranstaltungsleitung==
==Veranstaltungsleitung==
Der Veranstalter kann sich durch einen [[Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]] vertreten lassen. Da ein
Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung hat sich der [[Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]] zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt.  
Teil der Veranstalter mit der Durchführung von Veranstaltungen unerfahren ist, ist dieser Fall
Die Position des Veranstaltungsleiters hat sich auch außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung etabliert – allerdings ohne, dass es eine rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung hierfür gibt. Dies ist umso erstaunlicher, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- & Notfallsituationen zugesprochen werden.  
insbesondere bei Großveranstaltungen die Regel.
Es ist daher wichtig, die Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheitskonzept transparent darzustellen
Der Veranstaltungsleiter übernimmt die ihm übertragenen Pflichten und die Handlungsverantwortung
für diesen Verantwortungsbereich. Er ist damit persönlich verantwortlich. Voraussetzung
dafür ist, dass er vom Veranstalter gewissenhaft ausgewählt wurde: Er muss persönlich geeignet sein, über ausreichend Fachwissen und die für die Art und Größe der Veranstaltung nötige Erfahrung verfügen. Hierfür liegt die Verantwortung beim Veranstalter.
Der Veranstaltungsleiter ist erster Ansprechpartner für die Sicherheitsbehörden und muss Dienstleistern und Mitwirkenden gegenüber weisungsbefugt sein und die Entscheidungskompetenz haben, um notwendige Maßnahmen festlegen und umsetzen zu können.


==Privater Sicherheits- und Ordnungsdienst==
==Privater Sicherheits- und Ordnungsdienst==

Version vom 21. Juni 2015, 19:30 Uhr

Veranstalter

Der Veranstalter ist der Ausgangspunkt einer Veranstaltung. Er hat in aller Regel die Idee und das Konzept für die Veranstaltung entwickelt. Er beauftragt Dienstleister und stellt die Finanzierung sicher. Der Veranstalter verfolgt ein konkretes Ziel mit der Veranstaltung (Werbung für sich oder ein Produkt, Unterhaltung von Besuchern verbunden mit finanziellem Gewinn für die Beteiligten, Belohnung der Besucher, beispielsweise bei Firmenfeiern, Verdienen des Lebensunterhaltes, beispielsweise mit einem Straßenfest, Sammeln von Spenden etc.).

Veranstaltungsleitung

Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung hat sich der Veranstaltungsleiter zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt. Die Position des Veranstaltungsleiters hat sich auch außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung etabliert – allerdings ohne, dass es eine rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung hierfür gibt. Dies ist umso erstaunlicher, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- & Notfallsituationen zugesprochen werden. Es ist daher wichtig, die Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheitskonzept transparent darzustellen

Privater Sicherheits- und Ordnungsdienst

Der private Sicherheits- und Ordnungsdienst (häufig auch als „Sicherheitsdienst“ oder „Security“ bezeichnet) ist ein Dienstleister des Veranstalters. Er setzt die im Sicherheitskonzept festgelegten Aufgaben und in aller Regel auch das Hausrecht des Veranstalters um beziehungsweise durch. Die frühzeitige Einbindung des Ordnungsdienstes in die Planung der Veranstaltung kann durch Fachwissen und die Prüfung der Umsetzbarkeit der Konzepte zur Verbesserung der Sicherheit beitragen. Die Einbindung des Ordnungsdienstleiters (ODL), der die Veranstaltung in der Durchführungsphase betreuen wird, bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes sollte Standard sein, da er – wie dargestellt – wesentliche Teile der Verantwortung für die sichere Durchführung der Veranstaltung trägt.

Sanitätsdienst

Der Sanitätsdienst ist ein Dienstleister des Veranstalters. Häufig übernehmen Hilfsorganisationen (Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Arbeitersamariterbund etc.) oder Privatunternehmen, die teilweise auch am Rettungsdienst beteiligt sind, diese Tätigkeit. Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten.