Grundlagen/private Akteure: Unterschied zwischen den Versionen
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Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung hat sich der [[Grundlagen/private Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]] zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt. | |||
Die Position des Veranstaltungsleiters hat sich auch außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung etabliert – allerdings ohne, dass es eine rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung hierfür gibt. Dies ist umso erstaunlicher, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- & Notfallsituationen zugesprochen werden. | |||
Es ist daher wichtig, die Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheitskonzept transparent darzustellen | |||
==Privater Sicherheits- und Ordnungsdienst== | ==Privater Sicherheits- und Ordnungsdienst== |
Version vom 21. Juni 2015, 19:30 Uhr
Veranstalter
Der Veranstalter ist der Ausgangspunkt einer Veranstaltung. Er hat in aller Regel die Idee und das Konzept für die Veranstaltung entwickelt. Er beauftragt Dienstleister und stellt die Finanzierung sicher. Der Veranstalter verfolgt ein konkretes Ziel mit der Veranstaltung (Werbung für sich oder ein Produkt, Unterhaltung von Besuchern verbunden mit finanziellem Gewinn für die Beteiligten, Belohnung der Besucher, beispielsweise bei Firmenfeiern, Verdienen des Lebensunterhaltes, beispielsweise mit einem Straßenfest, Sammeln von Spenden etc.).
Veranstaltungsleitung
Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung hat sich der Veranstaltungsleiter zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt. Die Position des Veranstaltungsleiters hat sich auch außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung etabliert – allerdings ohne, dass es eine rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung hierfür gibt. Dies ist umso erstaunlicher, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- & Notfallsituationen zugesprochen werden. Es ist daher wichtig, die Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheitskonzept transparent darzustellen
Privater Sicherheits- und Ordnungsdienst
Der private Sicherheits- und Ordnungsdienst (häufig auch als „Sicherheitsdienst“ oder „Security“ bezeichnet) ist ein Dienstleister des Veranstalters. Er setzt die im Sicherheitskonzept festgelegten Aufgaben und in aller Regel auch das Hausrecht des Veranstalters um beziehungsweise durch. Die frühzeitige Einbindung des Ordnungsdienstes in die Planung der Veranstaltung kann durch Fachwissen und die Prüfung der Umsetzbarkeit der Konzepte zur Verbesserung der Sicherheit beitragen. Die Einbindung des Ordnungsdienstleiters (ODL), der die Veranstaltung in der Durchführungsphase betreuen wird, bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes sollte Standard sein, da er – wie dargestellt – wesentliche Teile der Verantwortung für die sichere Durchführung der Veranstaltung trägt.
Sanitätsdienst
Der Sanitätsdienst ist ein Dienstleister des Veranstalters. Häufig übernehmen Hilfsorganisationen (Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Arbeitersamariterbund etc.) oder Privatunternehmen, die teilweise auch am Rettungsdienst beteiligt sind, diese Tätigkeit. Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten.