Grundlagen/Behörden: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Genehmigungsbehörde ist die erste Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen. | Die Genehmigungsbehörde ist die erste Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen. | ||
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===II. Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung=== | |||
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===Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=== | |||
BauO NRW= Bauordnung Nordrhein-Westfalen | BauO NRW= Bauordnung Nordrhein-Westfalen | ||
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VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz | VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz | ||
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Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015. | Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015. | ||
==Ordnungsamt== | |||
==Fachdienststelle Verkehr== | |||
==Fachdienststelle Bau== | |||
==Fachdienststelle Umwelt== |
Version vom 9. April 2015, 15:45 Uhr
Genehmigungsbehörde
I. Allgemeine Akteursbeschreibung
Die Genehmigungsbehörde ist die erste Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen.
An welche Behörde sich der Veranstalter wendet, hängt davon ab, wie die Behörde die Großveranstaltung qualifiziert. I.d.R. ist dies die Ordnungsbehörde auf kommunaler Ebene, die auf der Grundlage der Anmeldung eines Veranstalters umfassend prüft, ob diese Großveranstaltung einer Genehmigung/Erlaubnis bedarf, ob sie zu verbieten oder (ggfs. unter Auflagen) zu genehmigen ist. Folgende Behörden spielen dabei eine Rolle:
1. Gewerberecht
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die allgemeine Ordnungsbehörde der Kommune.
SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN GEWERBERECHT
2. Straßenverkehrsrecht
Für den Fall, dass durch die Veranstaltung die öffentlichen Verkehrsflächen mehr als übermäßig genutzt werden, richtet sich die Genehmigung nach § 29 StVO. Ausnahmegenehmigungen für Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach § 46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist dann die Straßenverkehrsbehörde gem. § 44 StVO zuständig.
SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN STRAßENVERKEHRSRECHT
3. Straßenrecht
Sobald eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbereichen stattfindet, ist der Anwendungsbereich des StrWG bzw. des FStrG eröffnet. Wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch benutzt wird, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich (gem. § 18 StWG NRW, § 11 Berliner Straßengesetz). Diese muss bei der Straßenbaubehörde (z.B. gem. § 56 StrWG NRW) beantragt werden.
SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN STRAßEN- UND WEGERECHT
4. Baurecht
Sobald bei Großveranstaltungen bauliche Anlagen genutzt werden, die genehmigungsbedürftig sind, ist bei der Bauaufsichtsbehörde ist eine Baugenehmigung von dem Veranstalter zu beantragen. Dies richtet sich nach dem Landes-Baurecht (z.B. §§ 2 Abs. 1, 75 Abs. 1 S. 1, 79 BauO NRW). Die erteilte Genehmigung wird dann aber nicht für die Großveranstaltung als solche erteilt, sondern ausschließlich für die jeweilige bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung. Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Kommune (z.B. gem. § 75 Abs. 1 BauO NRW i.V.m 61 BauO NRW). Darüber hinaus prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob ein Sicherheitskonzept nach der jeweiligen Versammlungsstätten Verordnung (z.B. § 43 Abs. 2 SBauVO NRW) erstellt werden muss und ob dies dann ggfs. im Einvernehmen mit den Sicherheitsbehörden erstellt wurde. Die zu beteiligenden Behörden sind insbesondere die kommunale Polizeibehörde/ Ordnungsbehörde und die Feuerwehr.
SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN BAURECHT
5. Feuerschutz und Rettungsdienste
Es besteht eine Anzeigepflicht für Großveranstaltungen, z.B. § 7 FSHG NRW, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet sein könnten. Adressat der Anzeige ist die Kommune, welche dann darüber entscheidet, ob bei Bedarf eine Auflage zu erteilen ist. Das Rettungsgesetz selbst stellt keine Anforderungen an den Veranstalter, welche in einer Genehmigung münden.
6. Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen
§ 19 LStVG BY unterwirft Vergnügungs-veranstaltungen einem Anzeige-/ Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.
SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN LANDESSTRAF- UND VERORDNUNGSGESETZ
II. Rolle des Akteurs in den unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung
1. Planungsphase/Umsetzungsphase
In der Planungs- und Umsetzungsphase findet das Genehmigungsverfahren statt. Je nach Ausrichtung der Großveranstaltung, wird in diesen Phasen die jeweilige Genehmigung/Erlaubnis erlassen, damit die Großveranstaltung durchgeführt werden darf. Damit die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Veranstaltung berücksichtigt werden können, sollte der Veranstalter mit allen Informationen und vorhandenen Plänen an die Behörde herantreten. Sicherheitsbestimmungen werden in der Regel durch Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, mit dem Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid erlassen nach den jeweilig einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen. (SIEHE SICHERHEITSBAUSTEINE GENEHMIGUNGSVERFAHREN)
Um die unterschiedlichen Gefährdungspotenziale berücksichtigen zu können, ist die enge Zusammenarbeit mit dem Veranstalter genauso essentiell wie die enge Kooperation mit den beteiligten polizeilichen und nichtpolizeilichen Sicherheitsbehörden. Im Rahmen dieser Kooperation sollte ein Sicherheitskonzept durch den Veranstalter im Einvernehmen mit den Sicherheitsbehörden erstellt werden.
2. Durchführungsphase
3. Nachbereitungsphase
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen
BauO NRW= Bauordnung Nordrhein-Westfalen
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen
GewO= Gewerbeordnung
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen
StVO= Straßenverkehrsordnung
StrWG= Straßen- und Wegegesetz
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz
Literatur
Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.