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Grundlagen/private Akteure/Sanitätsdienst: Unterschied zwischen den Versionen

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen (Bewusstlosigkeit, Herzinfarkt, Schlaganfall, schwere Verletzungen etc.) zu gewährleisten. In diesem Fall hat er die unverzügliche, zielgerichtete Alarmierung des Rettungsdienstes und dessen Einweisung an der Einsatzstelle zu gewährleisten. Insbesondere bei weitläufigen oder unübersichtlichen Örtlichkeiten mit einer großen Anzahl von Besuchern kommt dieser Aufgabe eine große Bedeutung zu.
Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen (Bewusstlosigkeit, Herzinfarkt, Schlaganfall, schwere Verletzungen etc.) zu gewährleisten. In diesem Fall hat er die unverzügliche, zielgerichtete Alarmierung des Rettungsdienstes und dessen Einweisung an der Einsatzstelle zu gewährleisten. Insbesondere bei weitläufigen oder unübersichtlichen Örtlichkeiten mit einer großen Anzahl von Besuchern kommt dieser Aufgabe eine große Bedeutung zu.


Die Abarbeitung der Aufgabenschwerpunkte muss zeitnah und gegebenenfalls zeitgleich erfolgen können. Dies kann nur mit dem Einsatz geeigneter Kräfte zur Durchführung des Sanitätsdienstes gewährleistet werden. Die Stärke, Ausstattung und Qualifikation des Sanitätsdienstes (z.B. Sanitätshelfer, Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Arzt, Arzt mit Notarztqualifikation) wird daher durch die für den Rettungsdienst zuständige Behörde (in der Regel ist dies der Rettungszweckverband bzw. der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung) festgelegt.  
Die Abarbeitung der Aufgabenschwerpunkte muss zeitnah und gegebenenfalls zeitgleich erfolgen können. Dies kann nur mit dem Einsatz geeigneter Kräfte zur Durchführung des Sanitätsdienstes gewährleistet werden. Die Stärke, Ausstattung und Qualifikation des Sanitätsdienstes (z.B. Sanitätshelfer, Rettungshelfer, Arzt) wird daher durch die für den Rettungsdienst zuständige Behörde (in der Regel ist dies der Rettungszweckverband bzw. der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung) festgelegt.  
Alternativ ist es möglich, dass ein vom Dienstleister (Hilfsorganisation oder privater Anbieter) erstelltes Einsatzkonzept zur Prüfung bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird. Die Festlegung der Mindestforderungen bzgl. Stärke, Ausstattung und Qualifikation liegt jedoch allein in der Zuständigkeit der entsprechenden Behörde.  
Alternativ ist es möglich, dass ein vom Dienstleister (Hilfsorganisation oder privater Anbieter) erstelltes Einsatzkonzept zur Prüfung bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird. Die Festlegung der Mindestforderungen bzgl. Stärke, Ausstattung und Qualifikation liegt jedoch allein in der Zuständigkeit der entsprechenden Behörde.  
Dieses Vorgehen derzeit nicht mehrheitlich praktiziert. Aufgrund der Nahtstelle zwischen dem Sanitätsdienst auf Seite des Veranstalters und des Rettungsdienstes auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Regelversorgung wird die oben beschriebene Vorgehensweise aber dringend empfohlen.
Dieses Vorgehen derzeit nicht mehrheitlich praktiziert. Aufgrund der Nahtstelle zwischen dem Sanitätsdienst auf Seite des Veranstalters und des Rettungsdienstes auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Regelversorgung wird die oben beschriebene Vorgehensweise aber dringend empfohlen.

Version vom 5. Mai 2015, 13:13 Uhr

Status: final

Bearbeiter: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München)


Dem Sanitätsdienst kommt die Aufgabe zu, den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung durch die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen (Kopfschmerzen, Blasen etc.) zu entlasten und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen (Bewusstlosigkeit, Herzinfarkt, Schlaganfall, schwere Verletzungen etc.) zu gewährleisten. In diesem Fall hat er die unverzügliche, zielgerichtete Alarmierung des Rettungsdienstes und dessen Einweisung an der Einsatzstelle zu gewährleisten. Insbesondere bei weitläufigen oder unübersichtlichen Örtlichkeiten mit einer großen Anzahl von Besuchern kommt dieser Aufgabe eine große Bedeutung zu.

Die Abarbeitung der Aufgabenschwerpunkte muss zeitnah und gegebenenfalls zeitgleich erfolgen können. Dies kann nur mit dem Einsatz geeigneter Kräfte zur Durchführung des Sanitätsdienstes gewährleistet werden. Die Stärke, Ausstattung und Qualifikation des Sanitätsdienstes (z.B. Sanitätshelfer, Rettungshelfer, Arzt) wird daher durch die für den Rettungsdienst zuständige Behörde (in der Regel ist dies der Rettungszweckverband bzw. der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung) festgelegt. Alternativ ist es möglich, dass ein vom Dienstleister (Hilfsorganisation oder privater Anbieter) erstelltes Einsatzkonzept zur Prüfung bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird. Die Festlegung der Mindestforderungen bzgl. Stärke, Ausstattung und Qualifikation liegt jedoch allein in der Zuständigkeit der entsprechenden Behörde. Dieses Vorgehen derzeit nicht mehrheitlich praktiziert. Aufgrund der Nahtstelle zwischen dem Sanitätsdienst auf Seite des Veranstalters und des Rettungsdienstes auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Regelversorgung wird die oben beschriebene Vorgehensweise aber dringend empfohlen.

Die Bemessung erfolgt meistens nach der Analyse einer Risikoeinschätzung ("Maurer-Schema"). Alternativ steht der „Kölner Algorithmus“ nach der Methode einer ingenieur-wissenschaftlichen Bedarfsplanung zur Verfügung. Generell gehen in die Bemessung vorrangig die Örtlichkeit, die erwartete Besucherzahl und die Art der Veranstaltung ein.

Die Beauftragung eines Sanitätsdienstes stellt einen privat-rechtlichen Vertrag zwischen Veranstalter und Anbieter dar. Der vom Veranstalter beauftragte Sanitätsdienst ist daher lediglich für das Veranstaltungsgelände selbst und den unmittelbaren Umgriff zuständig und darf ohne Auftrag der zuständigen (Rettungs-/Integrierten-)Leitstelle grundsätzlich keinen eigenständigen Patiententransport außerhalb des Veranstaltungsgeländes oder in die Klinik durchführen. Eine Ausnahme bilden der Schutz vor Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Patienten, sofern der öffentliche Rettungsdienst nicht rechtzeitig eintreffen kann. Die Rolle des Sanitätsdienstes in den einzelnen Phasen der Veranstaltung:

Planungs- und Umsetzungsphase

Der Anbieter des Sanitätsdienstes plant in eigener Zuständigkeit die Durchführung des Dienstes (Ausbildungsdienst, Materialpflege, ggf. Information der ehrenamtlichen Helfer etc.). Berücksichtigung müssen jedoch die Auflagen der Genehmigungsbehörde, vor allem hinsichtlich der Stärke, Qualifikation und Ausstattung finden.

Es empfiehlt sich für den Anbieter des Sanitätsdienstes mit der für den öffentlichen Rettungsdienst zuständigen Fachbehörde Kontakt aufzunehmen und die Abstimmung hinsichtlich der Einsatzplanung zu suchen (z. B. in Bezug auf Übergabepunkte an den Rettungsdienst, Einsatzstichworte).

Durchführungsphase

Während der Durchführungsphase wird durch den Anbieter die sanitätsdienstliche Versorgung der Besucher, Künstler, Schausteller sowie unbeteiligter Dritter sichergestellt. Kann die abschließende Versorgung des Patienten nicht auf dem Veranstaltungsgelände durchgeführt werden, ist für die ärztliche Versorgung und den Transport in ein Krankenhaus der öffentliche Rettungsdienst zu alarmieren. Kommt es zu einem Massenanfall von Verletzten (MANV) auf der Veranstaltung, unterstellt sich der Sanitätsdienst der örtlichen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr und stellt weiterhin die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen der Veranstaltungsteilnehmer sicher. Der Leiter des Sanitätsdienstes wechselt in den Koordinierungskreis.

Nachbereitungsphase

Der Sanitätsdienst führt nach Abschluss der Veranstaltung eine interne Nachbereitung durch, in der die positiven und negativen Punkte bei der Durchführung des Dienstes erfasst werden. Ist es zu einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, sind die Erkenntnisse für die allgemeine Nachbereitung mit den weiteren Akteuren zusammenzufassen. Wenn es sinnvoll erscheint, sind Führungskräfte des Dienstleisters ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.