Grundlagen/Behörden: Unterschied zwischen den Versionen
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Sobald bei Großveranstaltungen bauliche Anlagen genutzt bzw. errichtet werden, die genehmigungsbedürftig sind, ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Kommune (z.B. gem. § 75 Abs. 1 BauO NRW i.V.m 61 BauO NRW) einzubinden. | Sobald bei Großveranstaltungen bauliche Anlagen genutzt bzw. errichtet werden, die genehmigungsbedürftig sind, ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Kommune (z.B. gem. § 75 Abs. 1 BauO NRW i.V.m 61 BauO NRW) einzubinden. |
Version vom 19. Juni 2015, 15:42 Uhr
Bei der Planung und Durchführung von Großveranstaltungen sind eine Vielzahl von Behörden und Fachämtern beteiligt die - je nach spezifischer Ausrichtung der Veranstaltung - Genehmigungen erteilen - wobei zu beachten ist, dass "die" Veranstaltungsgenehmigung nicht existiert: Die Genehmigung für die Veranstaltung setzt sich zusammen aus einer Vielzahl an Genehmigunge und Erlaubnissen, die in den meisten Fällen von einer federführenden Behörde gebündelt werden. Diese federführende Behörde ist - immmer aufgrund der Einordnung der Veranstaltung - die Genehmigungsbehörde für die Veranstaltung.
Für Veranstaltungen können regelmäßig die folgenden Genehmigungen relevant werden:
- Festsetzung gem. Gewerbeordnung für Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Spezialmärkte oder Jahrmärkte
- Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Flächen
- Verkehrsrechtliche Erlaubnis
- Baugenehmigung gem. LandesBauordnung und ggf. jeweils geltender Umsetzung der Musterversammlungsstättenverordnung
- Gestattung gem. Gaststättengesetz für den Ausschank alkoholischer Getränke,
- Ausnahmegenehmigung nach dem Landes - Immissionsschutzgesetz (bei Veranstaltungen im Freien)
- Ggf. Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Der Baustein gibt einen Überblick über die am häufigsten als Genehmigungsbehörde in Frage kommenden Fachämter – wobei zu betonen ist, dass die Auflistung nicht abschließend ist und immer veranstaltungsspezifisch anzupassen ist.
Genehmigungsbehörde
Allgemeine Akteursbeschreibung
Die Behörde - i.d.R. die Ordnungsbehörde auf kommunaler Ebene ist die erste Anlaufstelle zur Einholung der Genehmigung/Erlaubnis zur Durchführung von Großveranstaltungen. Die Behörde prüft auf Grundlage der eingereichten Veranstaltungsbeschreibung die eigene Zuständigkeit und die Notwendigkeit der Einbeziehung anderer Behörden. Welche der einzubindenden Behörden die Genehmigungsbehörde ist, hängt davon ab, wie die Behörde die Großveranstaltung qualifiziert. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Großveranstaltung einer Genehmigung/Erlaubnis bedarf, ob sie zu verbieten oder (ggfs. unter Auflagen)zu genehmigen ist. In den meisten Fällen übernimmt die Genehmigungsbehörde die Bündelungsfunktion für alle zu erteilenden Einzelgenehmigungen. Folgende Rechtsbereiche spielen dabei eine Rolle:
1. Gewerberecht
Wenn die Behörde eine Veranstaltung als gewerberechtlich einstuft, ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 68, 155 Abs. 2 GewO, § 3 Abs. 4 GewRV NRW i.V.m. Anlage 1.41 die allgemeine Ordnungsbehörde der Kommune.
2. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht
Sobald eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbereichen stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegerechts (StrWG) bzw. des Fernstraßengesetz (FStrG) eröffnet. Wird der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch benutzt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich (z.B. gem. § 18 StWG NRW, § 11 Berliner Straßengesetz). Die Genehmigung richtet sich nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausnahmegenehmigungen für Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften können nach § 46 StVO erteilt werden. Für den Genehmigungsantrag ist in diesem Fall die Straßenverkehrsbehörde gem. § 44 StVO zuständig. Diese ist weiterhin auch für die den Straßenverkehr betreffenden Angelegenheiten außerhalb der Veranstaltung zuständig. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 2 StVO werden Vorgaben zu Auflagen gemacht, unter deren Voraussetzung eine Erlaubnis erteilt werden kann. Insbesondere bei Streckenveranstaltungen (z.B. Radrennen, Marathon) können unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden zuständig sind (vgl. [1]).
3. Baurecht
Sobald bei Großveranstaltungen bauliche Anlagen genutzt bzw. errichtet werden, die genehmigungsbedürftig sind, ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Kommune (z.B. gem. § 75 Abs. 1 BauO NRW i.V.m 61 BauO NRW) einzubinden. Zu beachten ist, dass die erteilte Genehmigung nicht für die Großveranstaltung als solche erteilt, sondern ausschließlich für die jeweilige bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung erteilt wird. Baurechtlich relevant zu unterscheiden sind folgende Veranstaltungsarten
- Frei zugängliche Veranstaltungsbereiche im Freien mit/ohne Aufbau von fliegenden Bauten (z.B. Kirmes, Straßenfest).Die Aufstellung Fliegender Bauten erfordert eine Anzeige und ggf. eine Gebrauchsabnahme.
- Abgesperrte/umzäunte Veranstaltungsbereiche im Freien außerhalb des Geltungsbereich der jeweiligen Umsetzung der Musterversammlungsstättenverordnung
- Abgesperrte/umzäunte Veranstaltungsbereiche im Freien innerhalb des Geltungsbereich der jeweiligen Umsetzung der Musterversammlungsstättenverordnung.
Wird das Erstellen eines Bauantrags notwendig, ist der damit verbundene Aufwand erheblich - im Rahmen der Veranstaltungsplanung bzw. des Genehmigungsverfahrens sind die zeitlichen Abläufe daher zwingend zu berücksichtigen anzupassen.
Problematisch wird die Situation dann, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Aufstellung von baulichen Anlagen (z.B. Umzäunungen) gefordert - und damit evtl. erst die Notwendigkeit eines Bauantragsverfahrens eröffnet wird.
5. Feuerschutz und Rettungsdienste
Es besteht eine Anzeigepflicht für Großveranstaltungen, z.B. § 7 FSHG NRW, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet sein könnten. Adressat der Anzeige ist die Kommune, welche dann darüber entscheidet, ob bei Bedarf eine Auflage zu erteilen ist. Das Rettungsgesetz selbst stellt keine Anforderungen an den Veranstalter, welche in einer Genehmigung münden.
6. Besonderheit in Bayern bei Vergnügungsveranstaltungen
Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern unterwirft Vergnügungs-veranstaltungen einem Anzeige-/ Erlaubnisvorbehalt zur Verhütung von veranstaltungsspezifischen Gefahren. Diese Anzeigepflicht muss bei der Gemeinde erfolgen.
siehe
II. Rolle des Akteurs in der Planungs- und Umsetzungphase
In der Planungs- und Umsetzungsphase findet das Genehmigungsverfahren statt. Je nach Ausrichtung der Großveranstaltung, wird in diesen Phasen die jeweilige Genehmigung/Erlaubnis erlassen, damit die Großveranstaltung durchgeführt werden darf. Damit die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Veranstaltung berücksichtigt werden können, sollte der Veranstalter mit allen Informationen und vorhandenen Plänen an die Behörde herantreten. Sicherheitsbestimmungen werden in der Regel durch Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, mit dem Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid erlassen nach den jeweilig einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen. (SIEHE Sicherheitsbausteine Genehmigungsverfahren)
Um die unterschiedlichen Gefährdungspotenziale berücksichtigen zu können, ist die enge Zusammenarbeit mit dem Veranstalter genauso essentiell wie die enge Kooperation mit den beteiligten polizeilichen und nichtpolizeilichen Sicherheitsbehörden. Im Rahmen dieser Kooperation sollte ein Sicherheitskonzept durch den Veranstalter im Einvernehmen mit den Sicherheitsbehörden erstellt werden.
Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen
BauO NRW= Bauordnung Nordrhein-Westfalen
FSHG NRW= Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen
GewO= Gewerbeordnung
GewRV NRW= Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen
SBauVO NRW= Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen
StVO= Straßenverkehrsordnung
StrWG= Straßen- und Wegegesetz
VwVfG= Verwaltungsverfahrensgesetz
Literatur
Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.