Sicherheitsabsperrungen bei Veranstaltungen
Stand: final
Bearbeiter: Dirk Oberhagemann (vfdb)
Schutzziele
Aus der Einführung lassen sich folgende Schutzziele bezüglich der Verwendung von Sperren und Gittern als Sicherheitsabsperrung bei Veranstaltungen ableiten:
- Schutz der Besucher vor zu hohen Personendrücken
- Segmentierung von Veranstaltungsbereichen
- Gewährleistung einer raschen Entleerung der Zuschauerbereiche bei einer Evakuierung durch Freihaltung, Kennzeichnung und Definition der Flucht- und Rettungswege
- Schaffung gesicherter An-, Zu- und Umfahrten für Einsatzkräfte
- Schaffung von Bewegungsflächen für Einsatzkräfte (Behandlungsplätze, Einsatzmaßnahmen im Brandfall, etc.)
- Sicherung veranstaltungsrelevanter Infrastruktur gegen unbefugten Zutritt (Bühnen, Backstagebereiche, Sanitätsstationen, PA-/Licht-Tower, FOH-Plätze, etc.)
- Strukturierung des Veranstaltungsgeländes, um die Nutzbarkeit durch Besucher, Mitwirkende und Dienstleister sicherzustellen
- Gewährleisten einer möglichst gleichmäßigen Befüllung des Veranstaltungsbereiches und definierten Führung von Personenströmen
Anwendungsfälle
Mobile Absperrungen lassen sich in zahlreichen Einsatzkontexten finden. Nachfolgend sind einige Anwendungsfälle aufgeführt, in denen mobile Absperrungen regelmäßig zum Einsatz kommen. Bei jedem Einsatz ist immer zu prüfen, ob die Art der eingesetzen Absperrungen dem Zweck entspricht und ob aus dem Einsatz ggfs. negative Konsequenzen resultieren.
Fan-Trennung
zur Vermeidung von Ausschreitungen bei Sportveranstaltungen, hauptsächlich bei Fußballspielen, durch das Aufeinandertreffen rivalisierender Fangruppierungen, so diese nicht baulich vorhanden sind.
Sichtschutz
zur Vermeidung unerwünschter Zaungäste oder der Beeinflussung des Besucherverhaltens.
Abschrankung der Besucherfläche vor der Szenenfläche (Bereich für den Sanitäts- und Ordnungsdienst)
entsprechend der Muster–Versammlungsstättenverordnung (§ 29 Abs. 1 MVStättV)
Abschrankung in Stehplatzbereichen vor Szenenflächen
entsprechend der Muster-Versammlungsstättenverordnung (§ 29 Abs. 2 MVStättV)
Umzäunungen von Veranstaltungsplätzen
zur Begrenzung der Besucherzahl
Sichere und rasche Räumung von Veranstaltungsbereichen
mit Berücksichtigung der Erkennbarkeit der Ausgänge
Zu- und Abfahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge
zur Trennung von Zuschauerbereichen bzw. deren Verkehrsflächen und denen der Einsatzkräfte
Zugangskontrolle ÖPNV
zur Gewährleistung einer geordneten Personenführung an der Schnittstelle zum öffentlichen Personennahverkehr
Eine detaillierte Beschreibung der Anwendungsfälle und der möglichen Arten von mobilen Sicherheitsabsperrungen sind ausführlich im Merkblatt Sicherheitsabsperrungen bei Veranstaltungen beschrieben.
Einzelnachweise
- Veranstalter
- Veranstaltungsleitung
- Ordnungsdienst
- Betreiber
- Behörden
- Genehmigungsbehörde
- Ordnungsamt
- Fachdienststelle Verkehr
- Fachdienststelle Bau
- Polizeiliche Gefahrenabwehr
- Landespolizei
- Bundespolizei
- Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr
- Feuerwehr / Brandschutzdienststelle
- Katastrophenschutz
- Dritte Akteure
- Öffentlicher Personenverkehr
- Ideenphase
- Planungsphase
- Umsetzungsphase
- Durchführungsphase
- Nachbereitungsphase
- Regelbetrieb
- Krisenfall
- Schadensereignis