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Straßen- und Wegerecht

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Anwendungsbereich

Sobald eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbereichen stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des Fernstraßengesetzes eröffnet, so dass die Genehmigungsvoraussetzungen sich nach diesen Maßstäben richten.

Voraussetzung

Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs.1 StrWG bzw. § 8 Abs.2 FStrG: Nach diesen Vorschriften ist für eine widmungsfremde Nutzung der Straße eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Durch die Widmung wird eine öffentliche Fläche für die Nutzung als Straße durch die Allgemeinheit freigegeben. Diese „gemeingebräuchliche Nutzung“ bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Neben der Fortbewegung als Hauptzweck ist für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche auch die Kommunikation als Nebenzweck und vom Gemeingebrauchsrecht gedeckt anerkannt. Die Erlaubnis wird dann gebraucht, wenn der Straßengebrauch über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Der Gebrauch der Straßen im Zuge der Durchführung von Veranstaltungen ist in der Regel eine widmungsfremde Nutzung, da die Straßen und Plätze nicht wie sonst für straßenverkehrsübliche Zwecke genutzt werden, sondern die Veranstaltung durch ihre Einrichtungen (Stände, Bühnen, Sanitäranlagen, Absperrungen, Parkplatzbedarf, etc.) die Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussen und daher als Sondernutzung anzusehen sind. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen im Ermessen der Behörde und hat sich deswegen nach den Maßgaben des § 40 VwVfG am Sinn und Zweck der Erlaubnis zu messen. Dies bedeutet, dass die Sondernutzungserlaubnis nur aus straßenrechtlichen Gründen versagt werden kann und nicht z.B. aus ordnungspolitischen Belangen oder Gesichtspunkten der Abfallvermeidung.

Nebenbestimmungen:
§ 18 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 FStrG Die Veranstaltung kann nicht nur erlaubt oder versagt werden, sondern die Genehmigungsbehörde hat auch die Möglichkeit, die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Diese müssen den Ermessensmaßstäben gerecht werden, die der Hauptentscheidung zugrunde liegen. Sie müssen einen sachlichen Bezug zur Straße haben und dürfen keine sachfremden Zwecke, wie allgemeine sicherheitsrechtliche oder umweltpolitische Zwecke verfolgen. Die Nebenbestimmungen sind dabei insbesondere ein wichtiges Instrumentarium, um sicherheitstechnische Belange der Genehmigungsbehörde in die Genehmigung einfließen zu lassen. In der Praxis werden z.B. die Vorgaben des Sicherheitskonzepts verbindlich für den Veranstalter statuiert.

Sondernutzungssatzungen:
In vielen Bundesländern können die Gemeinden und Städte Freistellungen von der Erlaubnispflicht in Sondernutzungssatzungen festlegen und Bestimmungen über die Ausübung nach Ort, Zeit und Art schaffen. Dies ist von dem Veranstalter zu beachten. Auch hier ist aber immer ein Straßenbezug herzustellen, so dass es nicht als ein Instrumentarium zur Gewährleistung von Sicherheit bei Großveranstaltungen außerhalb von Straßensicherheitszwecken dienen kann.

Konzentrationswirkung:
Wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 Straßenverkehrsordnung) oder eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) (siehe Sicherheitsbaustein Straßenverkehrsrecht) erforderlich bzw. erteilt ist, bedarf es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (z.B. gem. § 13 BerlStrG). In diesem Fall besteht dafür eine Mitwirkungsbefugnis der Straßenbaubehörde im straßenverkehrsrechtlichen Verfahren. Sie ist im Vorfeld der Entscheidung anzuhören und die von ihr vorgeschlagenen straßenrechtlichen Nebenbestimmungen in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufzunehmen.

Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist die Straßenbaubehörde (z.B. gem. § 56 StrWG NRW).

Verfahren

1. Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit BEHÖRDENIDENTITÄT BEI VERANSTALTER/ GENEHMIGUNGSBEHÖRDE

2. Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.

3. Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. (siehe Sicherheitsbaustein E-Government)

Empfehlung

Schnittstellen kann die Antragstellung mit dem Straßenverkehrsrecht, dem Baurecht und/oder dem Gewerberecht haben. Ein Sicherheitskonzept wird empfohlen.

Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen

FStrG = Bundesfernstraßengesetz
StVO = Straßenverkehrsordnung
StrWG = Straßen- und Wegegesetz
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz