Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Brandschutztechnische Anforderungen an Märkte, Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Einleitung

Ein großer Teil der jährlich stattfindenden Veranstaltungen sind Straßenfeste, Umzüge, Wochen-, Weihnachts- oder andere Märkte. Für Veranstaltungen dieser Art gibt es in Bezug auf sicherheitsrelevante Faktoren keine bundeseinheitlichen Regelungen. Die Sicherheit von Märkten bezüglich der brandschutztechnischen Anforderungen an die Planung und Durchführung solcher Veranstaltungen wird in Deutschland in zahlreichen Merkblättern beschrieben. Diese Merkblätter beinhalten Abstandsregelungen sowie Aufbau- und Betriebshinweise, deren Angaben jedoch teilweise voneinander abweichen. Aus diesem Grund liegt der Schwerpunkt des vfdb-Merkblattes in der Darstellung und Kommentierung der Schutzziele, der Möglichkeiten zur Erreichung dieser Ziele und der Beschreibung der Grundlagen für die gestellten Anforderungen. Dabei werden insbesondere die Veranstaltungen mit Auf- und Einbauten berücksichtigt, die keiner Ausführungsgenehmigung gemäß der Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten bedürfen. Die Stände können aus Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes als zusätzliche Bebauungen betrachtet werden. Zusätzlich können für einzelne Stände auch Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung oder der Arbeitsstättenverordnung gelten. Diese Anforderungen sind in diesem Merkblatt nicht aufgeführt.

Schutzziele

Während bei anderen Veranstaltungen das Schutzziel „Sicherheit und Unversehrtheit der Besucher“ im Vordergrund steht, muss bei der Veranstaltungsart „Märkte“ zusätzlich der Schutz der Nachbarschaft im Veranstaltungsbereich (oft in engen Innenstädten) gewährleistet werden. Hierfür müssen die bestehenden Rettungs- und Angriffswege für den baulichen Bestand sichergestellt sein und bleiben, um die Selbst- und Fremdrettungsmöglichkeiten der betroffenen Personen und die gesetzlich festgelegten Hilfsfristen der Gefahrenabwehr sicherstellen zu können.. Nach Sicherstellung dieses Schutzzieles müssen Brände in den Verkaufsständen vermieden werden, da durch die verschiedenen Verkaufsstände und Buden zusätzliche Brandlasten in ein Veranstaltungsgebiet eingebracht werden. Sollte trotzdem ein Brand in einem Verkaufsstand entstehen, so muss die Ausbreitung auf die Nachbargebäude/-stände im Veranstaltungsgebiet vermieden werden und wirksame Löschmaßnahmen müssen eingeleitet werden können. Ein Schutzziel ist daher der Schutz des Bestandes gegenüber den zusätzlichen Brandlasten und der Schutz des Bestandes an sich.

Durch die Ein- und Aufbauten werden bestehende Verkehrswege verändert und/oder versperrt. Flächen für die Feuerwehr und Flucht- und Rettungswege dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich steigt die anwesende Personenzahl im Vergleich zu dem unverbauten Zustand deutlich an. Ein weiteres Schutzziel ist die Gewährleistung einer geordneten Räumung bzw. Evakuierung sowohl der Besucher, der Anwohner als auch unbeteiligter Dritter. Zusätzlich gelten die allgemeinen Regeln von Veranstaltungen wie z.B. die Vermeidung von hohen lokalen Dichten und einer Überfüllung des Veranstaltungsgebietes oder von Teilen davon.

Schutzmaßnahmen

Die im Bereich des Veranstaltungsgeländes bestehende Bebauung ist unter Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften (insbesondere der entsprechenden Landesbauordnungen) unter bekannten Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Auflagen errichtet worden. Diese müssen auch während der Durchführung der Veranstaltungen eingehalten werden. Besonders wichtige Punkte sind:

  1. Abstand zu Gebäuden / Schutzstreifen
  2. Freihaltung der Zufahrten, Zugänge und Flächen
  3. Freihaltung der Flucht- und Rettungswege
  4. Freihaltung der notwendigen Löschwasserentnahmestellen
  5. Verhinderung der Brandentstehung
  6. Kompensationsmaßnahmen

Durch die geplante Veranstaltung dürfen keine Einschränkungen für den abwehrenden Brandschutz der bereits bestehenden Bauten auf dem Veranstaltungsgelände entstehen. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, sind für den Zeitraum der Veranstaltung entsprechende Kompensationsmaßnahmen zu treffen. Über den Umfang entscheidet die zuständige Brandschutzdienstelle ggf. in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr.

Weiterführende Literatur

Alle Schutzmaßnahmen sind ausführlich im Merkblatt erläutert.

http://www.vfdb.de/download/Merkblatt/MB13_03_Maerkte.pdf




Autor: Dirk Oberhagemann (VFDB)