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Grundlagen/polizeiliche Gefahrenabwehr

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Ziele der Polizei

Die vorrangige Zielsetzung der Polizei hinsichtlich des Managements von Großveranstaltungen besteht darin, einen sicheren Verlauf von Veranstaltungen zu gewährleisten. Daran anlehnend umfassen die polizeilichen Konzeptionen zum Schutz von Veranstaltungen und zur Sicherstellung eines störungsfreien Veranstaltungsablaufs regelmäßig sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen. Aus der Perspektive der Polizei geht es vor diesem Hintergrund beispielsweise um die Verhinderung von gewalttätigen Auseinandersetzungen (z.B. rivalisierende Fanszenen, Jugendgruppen), die kommunikativ-deeskalierende Beeinflussung von Gruppendynamiken („Taktische Kommunikation“) oder um die Realisierung einer beweissicheren Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Ein weiteres Ziel der Polizei fokussiert demgegenüber nicht unmittelbar auf die Veranstaltung selbst, sondern eher auf die Auswirkungen der Veranstaltung auf unbeteiligte Dritte (z.B. Anwohner in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsgeländes) bzw. das Umfeld der Veranstaltung. Hier geht es der Polizei darum, potentielle Beeinträchtigungen, die sich aufgrund der Veranstaltung für Unbeteiligte ergeben, möglichst zu verringern (z.B. Lärmbelästigung, Verkehrsbeeinträchtigungen durch Straßensperren) und für den Umfeldbereich der Veranstaltung entsprechende Konzepte (z.B. zur Verkehrslenkung) zu entwickeln und zu realisieren. Für die Erreichung der dargelegten Ziele liegt die originäre Zuständigkeit grundsätzlich bei den Polizeien der Länder. Die Zielsetzung der Bundespolizei im Zusammenhang mit dem polizeilichen Management von Großveranstaltungen ist demgegenüber insbesondere auf die Gewährleistung der Sicherheit auf Bahnanlagen und in Zügen ausgerichtet, um den Veranstaltungsteilnehmern eine störungsfreie und sichere An- und Abreise zu ermöglichen, da ihr dort die Wahrnehmungszuständigkeit gemäß § 3 Bundespolizeigesetz obliegt.

Aufgaben der Polizei

Die Aufgaben der Polizei im Kontext des Veranstaltungsmanagements ergeben sich unabhängig von der Phase der Veranstaltung aus den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und des Bundes und werden durch entsprechende Vorschriften (z.B. Verwaltungsvorschriften) konkretisiert. Dabei nimmt die Polizei lage- bzw. veranstaltungsangepasst insbesondere die folgenden Kernaufgaben wahr:

  • Gefahrenabwehr
  • Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Verkehrsmaßnahmen

In Abhängigkeit der unterschiedlichen Phasen einer Veranstaltung lässt sich das Aufgabenspektrum der Polizei weiter spezifizieren.

Planungsphase/Umsetzungsphase

Im Sinne der polizeilichen Zielsetzungen wirkt die Polizei bereits im Zuge der Vorfeldplanungen der Einsatzvorbereitung konzeptionell eng mit dem Veranstalter und sonstigen relevanten Akteuren (z.B. Kommune, Feuerwehr, Rettungsdienst) zusammen. Dabei müssen die Planungen der übrigen Akteure, insbesondere diejenigen der privaten Sicherheitsdienstleister des Veranstalters, mit den polizeilichen Konzepten in Einklang gebracht werden (z.B. Zugangskontrollen, Ordnereinsatz, baulich‐technische Sicherheitsaspekte, Not- & Rettungswege, Parkraumbereitstellung, Jugendschutz, Verkehrskonzept etc.). Hierzu wirkt die Polizei beispielsweise im Rahmen bilateraler Absprachen und/oder akteursübergreifender Abstimmungsrunden sowie ggf. entsprechenden Koordinierungsgruppen in Beratungsfunktion im Genehmigungsverfahren mit und ist vor allem in die Erstellung und Prüfung des Sicherheitskonzepts eingebunden, welches nach den Vorgaben des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Polizei erstellt werden muss (vgl. z.B. § 43 Sonderbauverordnung NRW). Im Rahmen gemeinsamer Begehungen des Veranstaltungsgeländes wirkt die Polizei zudem an der Abnahme des Veranstaltungsgeländes mit und überprüft die Umsetzung getroffener Sicherheitsabsprachen sowie behördlicher Auflagen. Ggf. erwirkt die Polizei in Zusammenarbeit mit den nichtpolizeilichen BOS entsprechende Nachbesserungen gegenüber dem Veranstalter (Umbauten auf dem Veranstaltungsgelände, Verbreiterung von Rettungswegen etc.). Die Genehmigung der Veranstaltung ist in der Regel von der (schriftlichen) Erteilung des polizeilichen Einvernehmens hinsichtlich der Sicherheitsplanungen des Veranstalters abhängig. Dies wird regelmäßig dann erteilt, wenn alle polizeilich sicherheitsrelevanten Aspekte berücksichtigt und konzeptionell umgesetzt wurden, so dass einschlägige Risiken soweit wie möglich reduziert sind und die Voraussetzungen vorliegen, die Veranstaltung sicher und störungsfrei durchführen zu können.

Durchführungsphase

Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen führt die Polizei ihre Maßnahmenplanung und -umsetzung hinsichtlich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung grundsätzlich eigenverantwortlich durch. In subsidiärer Zuständigkeit und auf Basis des Polizei- und Ordnungsrechts wird die Polizei neben der Umsetzung schlicht hoheitlicher Maßnahmen (z.B. Streifengänge auf dem Veranstaltungsgelände) insbesondere auch dann tätig, wenn beispielsweise die Durchführung unmittelbarer Zwangsmaßnahmen angezeigt ist. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten, Ressourcen und Kompetenzen der übrigen Akteure nimmt die Polizei die Aufgaben von z.B. originär zuständigen Behörden nur dann wahr, wenn diese nicht rechtzeitig tätig werden können. Sicherheitsaufgaben des Veranstalters hat die Polizei diesbezüglich grundsätzlich ebenfalls nicht wahrzunehmen, da dieser mit seinem Ordnungsdienst für die Gewährleistung der Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände primär verantwortlich ist. Im Krisenfall wirkt die Polizei über ihre Ein-/Anbindung in/an die dann greifenden Krisenmanagementstrukturen (Einrichtung eines Krisenstabes etc.) bei der Krisenbewältigung mit. Ihre Aufgaben nimmt sie in diesem Kontext lageangepasst und unabhängig von der Auslösung des Katastrophenfalls durch die zuständige Behörde wahr. Die polizeilichen Maßnahmen lassen sich auch hierbei grundsätzlich den Bereichen der Gefahrenabwehr (z.B. Absperrungen, Verkehrsregelungen, Gewährleistung des Einsatzes der Fachdienste) und Strafverfolgung (z.B. Ursachenermittlung, Todesermittlungsverfahren, Identitätsfeststellungen) zuordnen.

Nachbereitungsphase

Im Zuge der Einsatznachbereitung überprüft die Polizei im Wesentlichen ihre Einsatzkonzeptionen hinsichtlich der Erreichung der polizeilichen Ziele, um neue Erkenntnisse für die Planung und Durchführung künftiger Einsätze zu gewinnen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auch auf der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den relevanten nichtpolizeilichen Akteuren, wobei hier im Nachgang zur polizeiinternen Nachbereitung ein akteursübergreifender Erfahrungsaustausch (Reduzierung von evtl. Schnittstellenproblemen etc.) angezeigt sein kann.

Aufbauorganisation

Beispiel für eine polizeiliche BAO

Wenn die Komplexität der Lage es erfordert (was bei Großveranstaltungen in der Regel der Fall ist), werden Veranstaltungslagen nicht aus der polizeilichen Alltagsorganisation, der „Allgemeinen Aufbauorganisation“ (AAO), heraus bewältigt. Vielmehr wird hierzu eine der jeweiligen Veranstaltungslage angepasste, hierarchisch gegliederte „Besondere Aufbauorganisation“ (BAO) gebildet, die auch die Schnittstellen zu den relevanten nichtpolizeilichen Akteuren sowie weiteren veranstaltungsspezifischen Aufbaustrukturen (Koordinierungsgruppe, Krisenstab) entsprechend berücksichtigt und abbildet.

An der Spitze der BAO steht der Polizeiführer. Er wird bei seiner Arbeit von einem Führungsstab unterstützt, dem er selbst nicht angehört. Die polizeilichen Aufgaben (z.B. Schutz des Veranstaltungsgeländes, Verkehrsmaßnahmen) werden vor Ort in den verschiedenen Einsatzabschnitten wahrgenommen.