Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Anwendungsfall

Art. 19 LStVG sieht einen eigenen Anzeige- und Genehmigungstatbestand für die Veranstaltung bestimmter „Vergnügungen“ vor. Vergnügung ist nach Nr. 19.1.1. VollzBek zu Art. 19 LStVG eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen zu zerstreuen oder zu entspannen. Keine Veranstaltung liegt vor, wenn es ohne entsprechende organisatorische Akte zu einer Menschenansammlung kommt. Hierunter kann z. B. ein spontanes Zusammentreffen feiernder Personen auf der Straße gefasst werden, z.B. Autocorso nach Sieg bei einem Fußballspiel, Karneval/Fastnacht. Die hier zu untersuchenden Großveranstaltungen mit ihren entsprechenden Organisationen werden den Begriff der öffentlichen Vergnügung jedoch in der Regel erfüllen.

Genehmigungsvoraussetzung

Der Art. 19 Abs. 1 LStVG sieht nun für den Regelfall eine Anzeigepflicht für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen vor. Durch die Anzeige soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Veranstaltung zu überprüfen und ggf. einzuschreiten. In Bayern ist die Anzeige der Gemeinde zu erstatten.

Durch Art. 19 Abs. 3 LStVG werden Veranstaltungen mit erhöhtem Gefahrenpotential einer präventiven Kontrolle unterzogen, in dem diese Veranstaltungen einer Erlaubnispflicht unterworfen werden. Von Relevanz ist dabei insbesondere die Erlaubnispflicht für Veranstaltungen, zu der mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Die Mehrzahl der hier interessierenden Großveranstaltungen wird durch diese Variante in Bayern erlaubnispflichtig.

In Art. 19 Abs. 4 LStVG sind die Versagensgründe aufgeführt. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, „wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint.“ In Satz 2 der Bestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnis im Falle entgegenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls zu versagen ist.

Art. 19 Abs. 5 LStVG verleiht der zuständigen Behörde die Befugnis, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Reichen diese Anordnungen nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung untersagt werden. In Art. 19 Abs. 9 LStVG wird schließlich die Anwendung der jeweils vorstehenden Absätze der jeweiligen Norm ausgeschlossen, soweit „bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften“ bestehen.

Auf die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG besteht ein Anspruch, wenn kein Versagungsgrund nach Art. 19 Abs. 4 vorliegt. Ermessen ist der Behörde also nicht eingeräumt.

Nebenbestimmungen

Es fehlt an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen, wie z.B. Auflagen. Die Befugnis zur Beifügung von Nebenbestimmungen ergibt sich daher aus Art. 36 Abs. 1 Alternative. 2 BayVwVfG. Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen zu schaffen. Nebenbestimmungen dürfen der Erlaubnis nur soweit beigefügt werden, wie sie zum Ausräumen eines Versagungsgrundes erforderlich sind. Die Reichweite zulässiger Nebenbestimmungen ist deshalb durch die Reichweite der Versagungsgründe der Art. 19 Abs. 4 LStVG begrenzt.

Es können der Erlaubnis also Auflagen beigefügt werden, die die Lautstärke der Veranstaltung, den Ort und die Dauer der Veranstaltung, sowie die erforderlichen Rettungswege, das Vorhandensein von Rettungsdiensten, das Er-richten von Absperrgittern etc. regeln.

Diese Auflagen dürfen jedoch auch hier wieder nur erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung konkrete Gefahren für den Durchführungszeitpunkt zu erwarten sind. Eine nur abstrakte Gefährdung rechtfertigt eine Auflagenerteilung nicht.

Zuständige Behörde

Die Anmeldung ist an die Kommune/Gemeinde zu richten. Dort fungiert das Ordnungsamt im Zusammenhang mit Veranstaltungen als zentraler Ansprechpartner für alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und koordiniert die sicherheitsrechtlichen Belange in engem Zusammenwirken mit den betroffenen Fachdienststellen. Das Ordnungsamt ist in der Regel Teil der Kommune bzw. des Landkreises und kann spezielle Abteilungen oder Sachgebiete für die Bearbeitung von Veranstaltungen haben. Das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB) im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München ist hierfür ein Beispiel.

Verfahren

  1. Antragstellung:
    1. Nach Art. 19 Abs. 1 LStVG hat derjenige, der eine öffentliche Vergnügung veranstaltet, diese der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
    2. Bei Veranstaltungen, die diese Frist nicht eingehalten haben, die motorsportlicher Art sind oder bei denen mehr als eintausend Besucher zu erwarten sind ist eine Erlaubnis bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Zum Antragsinhalt zählen der genaue Gegenstand der Veranstaltung, die erwartete Zuschaueranzahl, der genaue Veranstaltungsort, die Dauer, die Öffnungszeiten, die Anzahl möglicher Aussteller und die zu benutzenden Anlagen sowie das Veranstaltungsprogram mitsamt den geplanten Ereignissen.
  2. Anhörung: Da es sich bei der Erlaubnis um keinen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Anhörung grundsätzlich entbehrlich. Sollten dem Veranstalter jedoch mittels Auflagen Pflichten auferlegt werden, ist dieser zuvor anzuhören gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
  3. Form: Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar (siehe Sicherheitsbaustein E-Government).

Handlungsempfehlung

Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen

LStVG = Bayrisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz
ByVwVfG = Bayrisches Verwaltungsverfahrensgesetz