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Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Straßen- und Wegerecht: Unterschied zwischen den Versionen

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=Anwendungsbereich=
=I. Einführung=
Sobald eine Veranstaltung auf '''öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und Fußgängerbereichen''' stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des Fernstraßengesetzes  eröffnet, so dass die Genehmigungsvoraussetzungen sich nach diesen Maßstäben richten.


=Voraussetzung=
Das Straßenrecht ist für eine Vielzahl von Veranstaltungen relevant, die auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden, wie z.B. Volksfeste im Innenstadtbereich, Konzertveranstaltungen oder Sportveranstaltungen wie z.B. Stadtläufe.  
Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs.1 StrWG bzw. § 8 Abs.2 FStrG:
Nach diesen Vorschriften ist für eine '''widmungsfremde Nutzung''' der Straße eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Durch die Widmung wird eine öffentliche Fläche für die Nutzung als Straße durch die Allgemeinheit freigegeben. Diese „gemeingebräuchliche Nutzung“ bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Neben der Fortbewegung als Hauptzweck ist für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche auch die Kommunikation als Nebenzweck und vom Gemeingebrauchsrecht gedeckt anerkannt. Die Erlaubnis wird dann gebraucht, wenn der Straßengebrauch über den '''Gemeingebrauch''' hinaus genutzt wird. Der Gebrauch der Straßen im Zuge der Durchführung von Veranstaltungen ist in der Regel eine widmungsfremde Nutzung, da die Straßen und Plätze nicht wie sonst für straßenverkehrsübliche Zwecke genutzt werden, sondern die Veranstaltung durch ihre Einrichtungen (Stände, Bühnen, Sanitäranlagen, Absperrungen, Parkplatzbedarf, etc.) die Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussen und daher als Sondernutzung anzusehen sind. Die Erteilung einer '''Sondernutzungserlaubnis''' steht in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen im Ermessen der Behörde und hat sich deswegen nach den Maßgaben des § 40 VwVfG am Sinn und Zweck der Erlaubnis zu messen. Dies bedeutet, dass die Sondernutzungserlaubnis nur aus straßenrechtlichen Gründen versagt werden kann und nicht z.B. aus ordnungspolitischen Belangen oder Gesichtspunkten der Abfallvermeidung.  


Nebenbestimmungen:<br>
=II. Anwendungsbereich =
§ 18 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 FStrG
Die Veranstaltung kann nicht nur erlaubt oder versagt werden, sondern die Genehmigungsbehörde hat auch die Möglichkeit, die Erlaubnis mit '''Bedingungen und Auflagen''' zu versehen. Diese müssen den Ermessensmaßstäben gerecht werden, die der Hauptentscheidung zugrunde liegen. Sie müssen einen sachlichen Bezug zur Straße haben und dürfen keine '''sachfremden Zwecke''', wie allgemeine sicherheitsrechtliche oder umweltpolitische Zwecke verfolgen.
Die Nebenbestimmungen sind dabei insbesondere ein wichtiges Instrumentarium, um sicherheitstechnische Belange der Genehmigungsbehörde in die Genehmigung einfließen zu lassen. In der Praxis werden z.B. die Vorgaben des Sicherheitskonzepts verbindlich für den Veranstalter statuiert.


Sondernutzungssatzungen:<br>
Sobald eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und in Fußgängerbereichen stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des Fernstraßengesetzes eröffnet, welches unter anderem den Gebrauch öffentlicher Straßen, Wege und Plätze regelt.  
In vielen Bundesländern können die Gemeinden und Städte '''Freistellungen von der Erlaubnispflicht''' in Sondernutzungssatzungen festlegen und Bestimmungen über die Ausübung nach Ort, Zeit und Art schaffen. Dies ist von dem Veranstalter zu beachten. Auch hier ist aber immer ein Straßenbezug herzustellen, so dass es nicht als ein Instrumentarium zur Gewährleistung von Sicherheit bei Großveranstaltungen außerhalb von '''Straßensicherheitszwecken''' dienen kann.  


Konzentrationswirkung:<br>
Wenn nach den Vorschriften des '''Straßenverkehrsrechts''' eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 Straßenverkehrsordnung) oder eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht|Straßenverkehrsrecht]]) erforderlich bzw. erteilt ist, bedarf es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (z.B. gem. § 13 BerlStrG). In diesem Fall besteht dafür eine Mitwirkungsbefugnis der '''Straßenbaubehörde''' im straßenverkehrsrechtlichen Verfahren. Sie ist im Vorfeld der Entscheidung anzuhören und die von ihr vorgeschlagenen straßenrechtlichen Nebenbestimmungen in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufzunehmen.


=Zuständige Behörde=
 
=III. Genehmigungs-/ Erlaubnisvoraussetzungen und Rechtswir-kungen  =
 
1. Sondernutzungserlaubnis, landesrechtlich z.B. nach § 18 Abs. 1 StrWG bzw. § 8 Abs. 2 FStrG
Grundsätzlich bedarf die „gemeingebräuchliche Nutzung“ einer öffentlichen Fläche keiner besonderen Erlaubnis. Diese gemeingebräuchliche Nutzungsart einer „öffentlichen Fläche als Straße für die Allgemeinheit“ wird durch eine Widmung festgelegt, die dem Einzelnen ein subjektives Nutzungsrecht eröffnet. Der Inhalt des Gemeingebrauchs bestimmt sich nach der Funktion der Straße. Deren Hauptzweck ist vor allem der Verkehr. Daneben ist für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche auch die Kommunikation als Nebenzweck Teil des Gemeingebrauchs.
Sofern die Großveranstaltung in ihrer Art und Ausgestaltung diese gemeingebräuchliche Nutzung der Straße übersteigt, also durch sie eine widmungsfremde Nutzung der Straße vorliegt, ist eine Sondernutzungserlaubnis nötig.
Der Gebrauch der Straßen im Zuge der Durchführung von Veranstaltungen ist in der Regel eine widmungsfremde Nutzung, da die Straßen und Plätze nicht wie sonst für straßenverkehrsübliche Zwecke genutzt werden, sondern die Veranstaltung durch ihre Einrichtungen (Stände, Bühnen, Sanitäranlagen, Absperrungen, Parkplatzbedarf, etc.) die Leichtigkeit des Verkehrs beeinflusst und daher als Sondernutzung anzusehen ist.
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen im Ermessen der Behörde und ist deswegen nach den Maßgaben des § 40 VwVfG am Sinn und Zweck der Erlaubnis zu messen. Dies bedeutet, dass die Sondernutzungserlaubnis nur aus straßenrechtlichen Gründen versagt werden kann und nicht z.B. aus ordnungspolitischen Belangen.
 
2. Nebenbestimmungen und Sicherheitsauflagen
§ 18 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 FStrG (wenn Bundesstraßen betroffen sind)
Die Veranstaltung kann nicht nur erlaubt oder versagt werden, sondern die Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde hat auch die Möglichkeit, die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Diese müssen den Ermessensmaßstäben gerecht werden, die der Hauptentscheidung zugrunde liegen. Sie müssen einen sachlichen Bezug zur Straße haben und dürfen keine sachfremden Zwecke, wie allgemeine sicherheitsrechtliche oder umweltpolitische Zwecke verfolgen. Es können dadurch solche Sicherheitsbestimmungen getroffen werden, die die Substanz der Straße sichern, übermäßige Straßenverunreinigungen vermeiden oder Verkehrsgefährdungen verhindern sollen.
In der Praxis werden z.B. die Vorgaben des Sicherheitskonzepts verbindlich für den Veranstalter statuiert, die straßenrechtlichen Zwecken dienen.
 
3. Sondernutzungssatzungen
In vielen Bundesländern können die Gemeinden und Städte Freistellungen von der Erlaubnispflicht in Sondernutzungssatzungen festlegen und Bestimmungen über die Ausübung nach Ort, Zeit und Art schaffen. Dies ist von dem Veranstalter zu beachten. Auch hier ist aber immer ein Straßenbezug herzustellen, so dass eine Freistellung nicht als ein Instrumentarium zur Gewährleistung von Sicherheit bei Großveranstaltungen außerhalb von Straßensicherheitszwecken dienen kann.
 
4. Konzentrationswirkung
Wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 StVO) oder eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) (SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN STRAßENVERKEHRSRECHT) erforderlich bzw. erteilt ist, bedarf es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (z.B. gem. § 13 BerlStrG). In diesem Fall besteht dafür eine Mitwirkungsbefugnis der Straßenbaubehörde im straßenverkehrsrechtlichen Verfahren. Sie ist im Vorfeld der Entscheidung anzuhören und die von ihr vorgeschlagenen straßenrechtlichen Nebenbestimmungen sind in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufzunehmen. Die dann erteilte Erlaubnis hat eine Konzentrationswirkung hinsichtlich der hier erläuterten Sondererlaubnis.
 
=IV. Sondersituation Stadtstaat Berlin =
 
Sondernutzungserlaubnis und Nebenbestimmungen nach dem BerlStrG
In Berlin ist die Erlaubniserteilung nicht in ein pflichtgemäßes Ermessen gestellt, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet und mit zusätzlichen Kriterien versehen, die bei der Entscheidung miteinbezogen werden müssen. Nach § 11 Abs. 2 S. 1, 2 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen.
Der Begriff des öffentlichen Interesses ist hier weit zu verstehen und betrifft nicht nur straßenbezogene Gründe des öffentlichen Interesses, sondern bereits das Vorliegen von Gefahren für die „überwiegenden öffentlichen Interessen“ reicht aus, um in Berlin die Ablehnung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis zu rechtfertigen. Deswegen kann die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis in Berlin zur umfassenden Regelung der Sicherheitsbelange von Großveranstaltungen herangezogen werden. Auf Grundlage des § 11 Abs. 2 BerlStrG können deshalb den Veranstaltern formularmäßig und gleichförmig Si-cherheitskonzeptpflichten durch Nebenbestimmungen auferlegt  werden.
 
V. Zuständige Behörde
Die zuständige Behörde ist die Straßenbaubehörde (z.B. gem. § 56 StrWG NRW).
Die zuständige Behörde ist die Straßenbaubehörde (z.B. gem. § 56 StrWG NRW).


=Verfahren=
=VI. Verfahren=
1. Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|Behördenidentität bei Veranstalter/ Genehmigungsbehörde]]
 
1. Antragstellung
Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. In dem Antrag sollten die Straßen, deren Nutzung beabsichtigt ist, aufgeführt werden sowie die Art und Dauer der Nutzung.
 
2. Anhörung
Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.


2. Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.  
3. Form
Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. (SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN E-GOVERNMENT)


3. Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. (siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]])


=Empfehlung=
=VII. Empfehlung =
 
Schnittstellen kann die Antragstellung mit dem Straßenverkehrsrecht, dem Baurecht und/oder dem Gewerberecht haben.  
Schnittstellen kann die Antragstellung mit dem Straßenverkehrsrecht, dem Baurecht und/oder dem Gewerberecht haben.  
Ein Sicherheitskonzept wird empfohlen.
Die Erstellung eines Sicherheitskonzepts wird empfohlen. Bei der Erstellung sollten die Sicherheitsbehörden stark eingebunden werden. Die unterschiedlichen Interessen bei der Nutzung von Straßen sollten besonders berücksichtigt werden.


=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=
=Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen=
FStrG = Bundesfernstraßengesetz<br>
 
StVO = Straßenverkehrsordnung<br>
BerlStrG = Berliner Straßengesetz
StrWG  = Straßen- und Wegegesetz<br>
 
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz<br>
FStrG = Bundesfernstraßengesetz
 
StVO = Straßenverkehrsordnung
 
StrWG  = Straßen- und Wegegesetz
 
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz
 
=Literatur=
 
Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.





Version vom 4. April 2015, 00:50 Uhr


I. Einführung

Das Straßenrecht ist für eine Vielzahl von Veranstaltungen relevant, die auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden, wie z.B. Volksfeste im Innenstadtbereich, Konzertveranstaltungen oder Sportveranstaltungen wie z.B. Stadtläufe.

II. Anwendungsbereich

Sobald eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen und in Fußgängerbereichen stattfindet, ist der Anwendungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des Fernstraßengesetzes eröffnet, welches unter anderem den Gebrauch öffentlicher Straßen, Wege und Plätze regelt.


III. Genehmigungs-/ Erlaubnisvoraussetzungen und Rechtswir-kungen

1. Sondernutzungserlaubnis, landesrechtlich z.B. nach § 18 Abs. 1 StrWG bzw. § 8 Abs. 2 FStrG Grundsätzlich bedarf die „gemeingebräuchliche Nutzung“ einer öffentlichen Fläche keiner besonderen Erlaubnis. Diese gemeingebräuchliche Nutzungsart einer „öffentlichen Fläche als Straße für die Allgemeinheit“ wird durch eine Widmung festgelegt, die dem Einzelnen ein subjektives Nutzungsrecht eröffnet. Der Inhalt des Gemeingebrauchs bestimmt sich nach der Funktion der Straße. Deren Hauptzweck ist vor allem der Verkehr. Daneben ist für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche auch die Kommunikation als Nebenzweck Teil des Gemeingebrauchs. Sofern die Großveranstaltung in ihrer Art und Ausgestaltung diese gemeingebräuchliche Nutzung der Straße übersteigt, also durch sie eine widmungsfremde Nutzung der Straße vorliegt, ist eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Der Gebrauch der Straßen im Zuge der Durchführung von Veranstaltungen ist in der Regel eine widmungsfremde Nutzung, da die Straßen und Plätze nicht wie sonst für straßenverkehrsübliche Zwecke genutzt werden, sondern die Veranstaltung durch ihre Einrichtungen (Stände, Bühnen, Sanitäranlagen, Absperrungen, Parkplatzbedarf, etc.) die Leichtigkeit des Verkehrs beeinflusst und daher als Sondernutzung anzusehen ist. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen im Ermessen der Behörde und ist deswegen nach den Maßgaben des § 40 VwVfG am Sinn und Zweck der Erlaubnis zu messen. Dies bedeutet, dass die Sondernutzungserlaubnis nur aus straßenrechtlichen Gründen versagt werden kann und nicht z.B. aus ordnungspolitischen Belangen.

2. Nebenbestimmungen und Sicherheitsauflagen § 18 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 FStrG (wenn Bundesstraßen betroffen sind) Die Veranstaltung kann nicht nur erlaubt oder versagt werden, sondern die Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde hat auch die Möglichkeit, die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Diese müssen den Ermessensmaßstäben gerecht werden, die der Hauptentscheidung zugrunde liegen. Sie müssen einen sachlichen Bezug zur Straße haben und dürfen keine sachfremden Zwecke, wie allgemeine sicherheitsrechtliche oder umweltpolitische Zwecke verfolgen. Es können dadurch solche Sicherheitsbestimmungen getroffen werden, die die Substanz der Straße sichern, übermäßige Straßenverunreinigungen vermeiden oder Verkehrsgefährdungen verhindern sollen. In der Praxis werden z.B. die Vorgaben des Sicherheitskonzepts verbindlich für den Veranstalter statuiert, die straßenrechtlichen Zwecken dienen.

3. Sondernutzungssatzungen In vielen Bundesländern können die Gemeinden und Städte Freistellungen von der Erlaubnispflicht in Sondernutzungssatzungen festlegen und Bestimmungen über die Ausübung nach Ort, Zeit und Art schaffen. Dies ist von dem Veranstalter zu beachten. Auch hier ist aber immer ein Straßenbezug herzustellen, so dass eine Freistellung nicht als ein Instrumentarium zur Gewährleistung von Sicherheit bei Großveranstaltungen außerhalb von Straßensicherheitszwecken dienen kann.

4. Konzentrationswirkung Wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 StVO) oder eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO) (SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN STRAßENVERKEHRSRECHT) erforderlich bzw. erteilt ist, bedarf es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (z.B. gem. § 13 BerlStrG). In diesem Fall besteht dafür eine Mitwirkungsbefugnis der Straßenbaubehörde im straßenverkehrsrechtlichen Verfahren. Sie ist im Vorfeld der Entscheidung anzuhören und die von ihr vorgeschlagenen straßenrechtlichen Nebenbestimmungen sind in die straßenverkehrsrechtliche Entscheidung aufzunehmen. Die dann erteilte Erlaubnis hat eine Konzentrationswirkung hinsichtlich der hier erläuterten Sondererlaubnis.

IV. Sondersituation Stadtstaat Berlin

Sondernutzungserlaubnis und Nebenbestimmungen nach dem BerlStrG In Berlin ist die Erlaubniserteilung nicht in ein pflichtgemäßes Ermessen gestellt, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet und mit zusätzlichen Kriterien versehen, die bei der Entscheidung miteinbezogen werden müssen. Nach § 11 Abs. 2 S. 1, 2 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist hier weit zu verstehen und betrifft nicht nur straßenbezogene Gründe des öffentlichen Interesses, sondern bereits das Vorliegen von Gefahren für die „überwiegenden öffentlichen Interessen“ reicht aus, um in Berlin die Ablehnung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis zu rechtfertigen. Deswegen kann die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis in Berlin zur umfassenden Regelung der Sicherheitsbelange von Großveranstaltungen herangezogen werden. Auf Grundlage des § 11 Abs. 2 BerlStrG können deshalb den Veranstaltern formularmäßig und gleichförmig Si-cherheitskonzeptpflichten durch Nebenbestimmungen auferlegt werden.

V. Zuständige Behörde Die zuständige Behörde ist die Straßenbaubehörde (z.B. gem. § 56 StrWG NRW).

VI. Verfahren

1. Antragstellung Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. In dem Antrag sollten die Straßen, deren Nutzung beabsichtigt ist, aufgeführt werden sowie die Art und Dauer der Nutzung.

2. Anhörung Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.

3. Form Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. (SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN E-GOVERNMENT)


VII. Empfehlung

Schnittstellen kann die Antragstellung mit dem Straßenverkehrsrecht, dem Baurecht und/oder dem Gewerberecht haben. Die Erstellung eines Sicherheitskonzepts wird empfohlen. Bei der Erstellung sollten die Sicherheitsbehörden stark eingebunden werden. Die unterschiedlichen Interessen bei der Nutzung von Straßen sollten besonders berücksichtigt werden.

Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen

BerlStrG = Berliner Straßengesetz

FStrG = Bundesfernstraßengesetz

StVO = Straßenverkehrsordnung

StrWG = Straßen- und Wegegesetz

VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz

Literatur

Eine Reihe von Inhalten dieses Sicherheitsbausteins beruhen auf den Beiträgen in: Kugelmann (Hrsg.), Verfahrensrecht der Sicherheit von Großveranstaltungen, Baden-Baden, 1. Auflage 2015.