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Sicherheitsbausteine/RechtlGrundlagen/Genehmigung/Straßenverkehrsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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=Genehmigungsvoraussetzung=
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1. Genehmigungstatbestand<br>
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a) 29 StVO: Die '''Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen''' ist grundsätzlich erlaubnisfrei. § 29 StVO schränkt dies für die übermäßige Straßenbenutzung ein. Nach § 29 Abs. 2 StVO sind Veranstaltungen als Sondernutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen dann erlaubnispflichtig nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn sie einen gewissen organisatorischen Aufwand und Umfang in Anspruch nehmen, dessen Wirkung den allgemeinen Verkehr stören. Merkmale dabei sind Zahl und Verhalten der Teilnehmer sowie die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. Die Veranstaltung muss nicht mit der Benutzung zu Verkehrszwecken zusammenhängen, vielmehr fallen auch stationäre Veranstaltungen unter § 29 Abs. 2 StVO. Auch soweit die Veranstaltung reflexhaft, z.B. durch '''Zu- und Abgangsverkehr''' oder durch ein großes Aufkommen parkender Autos in den Verkehrsfluss eingreift, kann eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die übermäßige Benutzung einer Straße im straßenverkehrsrechtlichen Sinne setzt aber voraus, dass der Widmungszweck der Straße erhalten bleibt, sonst ist lediglich eine Sondernutzungserlaubnis nach dem [[STRAßEN- UND WEGERECHT]] erforderlich. Die Genehmigung liegt im '''Ermessen''' der zuständigen Behörde, diese darf bei der Entscheidung straßenverkehrsrechtliche Belange einfließen lassen.<br><br>
a) 29 StVO: Die '''Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen''' ist grundsätzlich erlaubnisfrei. § 29 StVO schränkt dies für die übermäßige Straßenbenutzung ein. Nach § 29 Abs. 2 StVO sind Veranstaltungen als Sondernutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen dann erlaubnispflichtig nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn sie einen gewissen organisatorischen Aufwand und Umfang in Anspruch nehmen, dessen Wirkung den allgemeinen Verkehr stören. Merkmale dabei sind Zahl und Verhalten der Teilnehmer sowie die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. Die Veranstaltung muss nicht mit der Benutzung zu Verkehrszwecken zusammenhängen, vielmehr fallen auch stationäre Veranstaltungen unter § 29 Abs. 2 StVO. Auch soweit die Veranstaltung reflexhaft, z.B. durch '''Zu- und Abgangsverkehr''' oder durch ein großes Aufkommen parkender Autos in den Verkehrsfluss eingreift, kann eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die übermäßige Benutzung einer Straße im straßenverkehrsrechtlichen Sinne setzt aber voraus, dass der Widmungszweck der Straße erhalten bleibt, sonst ist lediglich eine Sondernutzungserlaubnis nach dem [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßen-_und_Wegerecht|Straßen- und Wegerecht]] erforderlich. Die Genehmigung liegt im '''Ermessen''' der zuständigen Behörde, diese darf bei der Entscheidung straßenverkehrsrechtliche Belange einfließen lassen.<br><br>
b) § 46 StVO: § 46 StVO regelt als '''Generalklausel''' die Befugnisse und Voraussetzungen, unter denen die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von Vorschriften der StVO und von Anordnungen nach § 45 StVO erteilen können. Dabei ist ein Katalog von Regelungen aufgeführt, von denen durch § 46 StVO eine Ausnahme erteilt werden kann. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Behörde.  Es muss beachtet werden, dass eine Ausnahme nur dann erteilt werden kann, wenn das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei sind die '''Interessen der Allgemeinheit''' mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen. Der Antragsteller muss die besonderen Umstände, die die Versagung einer Ausnahmeerteilung als eine besondere Härte erschienen ließen, begründet  vorbringen.<br><br>  
b) § 46 StVO: § 46 StVO regelt als '''Generalklausel''' die Befugnisse und Voraussetzungen, unter denen die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von Vorschriften der StVO und von Anordnungen nach § 45 StVO erteilen können. Dabei ist ein Katalog von Regelungen aufgeführt, von denen durch § 46 StVO eine Ausnahme erteilt werden kann. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Behörde.  Es muss beachtet werden, dass eine Ausnahme nur dann erteilt werden kann, wenn das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei sind die '''Interessen der Allgemeinheit''' mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen. Der Antragsteller muss die besonderen Umstände, die die Versagung einer Ausnahmeerteilung als eine besondere Härte erschienen ließen, begründet  vorbringen.<br><br>  
2.Nebenbestimmungen:<br>
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VwV-StVO gesteuert wird.<br><br>
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3. Konzentrationswirkung:<br>
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Siehe Sicherheitsbaustein zum [[STRAßEN- UND WEGERECHT]].
Siehe Sicherheitsbaustein zum [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Genehmigung/Straßen-_und_Wegerecht|Straßen- und Wegerecht]].


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# Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit [[BEHÖRDENIDENTITÄT BEI VERANSTALTER/ GENEHMIGUNGSBEHÖRDE]]<br>  
# Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Behördenidentität|Behördenidentität bei Veranstalter/ Genehmigungsbehörde]]<br>  
# Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.<br>  
# Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.<br>  
# Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN [[E-GOVERNMENT]]
# Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]]


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Version vom 12. Januar 2015, 16:02 Uhr

Anwendungsbereich

Für den Fall, dass durch die Veranstaltung die öffentlichen Verkehrsflächen mehr als übermäßig genutzt werden, ist die Veranstaltung gem. § 29 StVO genehmigungspflichtig. Gem. § 46 StVO können Ausnahmegenehmigungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben erteilt werden.
Öffentlicher Straßenverkehr umfasst zunächst die Nutzung aller öffentlichen Wege, die aufgrund straßenrechtlicher Widmung zum allgemeinen Gebrauch zugelassen sind (rechtliche öffentliche Wege). Die StVO und damit auch die Genehmigungspflicht danach ist somit dann nicht anwendbar, wenn zwar eine Fläche genutzt wird, die nach Maßgabe der Straßengesetze Straßenbestandteil ist, aber nicht selbst dem Verkehr dient, wie z.B. ein Grünstreifen.

Genehmigungsvoraussetzung

1. Genehmigungstatbestand
a) 29 StVO: Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen ist grundsätzlich erlaubnisfrei. § 29 StVO schränkt dies für die übermäßige Straßenbenutzung ein. Nach § 29 Abs. 2 StVO sind Veranstaltungen als Sondernutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen dann erlaubnispflichtig nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn sie einen gewissen organisatorischen Aufwand und Umfang in Anspruch nehmen, dessen Wirkung den allgemeinen Verkehr stören. Merkmale dabei sind Zahl und Verhalten der Teilnehmer sowie die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge. Die Veranstaltung muss nicht mit der Benutzung zu Verkehrszwecken zusammenhängen, vielmehr fallen auch stationäre Veranstaltungen unter § 29 Abs. 2 StVO. Auch soweit die Veranstaltung reflexhaft, z.B. durch Zu- und Abgangsverkehr oder durch ein großes Aufkommen parkender Autos in den Verkehrsfluss eingreift, kann eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die übermäßige Benutzung einer Straße im straßenverkehrsrechtlichen Sinne setzt aber voraus, dass der Widmungszweck der Straße erhalten bleibt, sonst ist lediglich eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht erforderlich. Die Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, diese darf bei der Entscheidung straßenverkehrsrechtliche Belange einfließen lassen.

b) § 46 StVO: § 46 StVO regelt als Generalklausel die Befugnisse und Voraussetzungen, unter denen die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von Vorschriften der StVO und von Anordnungen nach § 45 StVO erteilen können. Dabei ist ein Katalog von Regelungen aufgeführt, von denen durch § 46 StVO eine Ausnahme erteilt werden kann. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Behörde. Es muss beachtet werden, dass eine Ausnahme nur dann erteilt werden kann, wenn das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen. Der Antragsteller muss die besonderen Umstände, die die Versagung einer Ausnahmeerteilung als eine besondere Härte erschienen ließen, begründet vorbringen.

2.Nebenbestimmungen:
Der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO können im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde Nebenbestimmungen beigefügt werden, wobei diese dem Schutz des allgemeinen Verkehrs dienen sollen und nicht allgemeine, nicht-verkehrsbezogene Gefahren zum Gegenstand haben dürfen. Auch der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO können gemäß § 46 Abs. 3 StVO Nebenbestimmungen in Form einer Befristung, einer Bedingung, eines Widerrufsvorbehalts oder einer Auflage beigefügt werden. Auch diese Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, welches durch die VwV-StVO gesteuert wird.

3. Konzentrationswirkung:
Siehe Sicherheitsbaustein zum Straßen- und Wegerecht.

Zuständige Behörde

Straßenverkehrsbehörde (z.B. gem. § 44 StVO)

Verfahren

  1. Antragstellung: Antragsteller ist in der Regel der Veranstalter, welcher auch der Adressat der Erlaubnis ist. Besonderheit Behördenidentität bei Veranstalter/ Genehmigungsbehörde
  2. Anhörung: Der Antragsteller ist nach § 28 VwVfG im Vorfeld durch die zuständige Behörde anzuhören.
  3. Form: Mündlich oder Schriftlich, im Einzelfall Antragsformular im Internet abrufbar. siehe Sicherheitsbaustein E-Government

Handlungsempfehlung

Schnittstellen kann die Antragstellung mit Straßen- und Wegerecht, Baurecht und Gewerberecht haben.

Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen

StVO = Straßenverkehrsordnung
VwV-StVO = Verwaltungsvorschrift zur StVO
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz