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Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Uebersicht ueber Versicherungsloesungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Mögliche Risiken müssen die folgenden sechs Merkmale aufweisen, um als versicherbar zu gelten:
Mögliche Risiken müssen die folgenden sechs Merkmale aufweisen, um als versicherbar zu gelten:


# Die Versicherung beruht auf dem Risikoausgleich im Kollektiv. Ein Versicherungsunternehmen übernimmt also die Einzelrisiken gegen eine Prämie, wobei die Gesamteinnahmen ausreichen müssen, um die anfallenden Zahlungen auszugleichen. Idealerweise besteht eine große Zahl ähnlicher, jedoch nicht notwendigerweise identischer Risiken, die der gleichen Gefahrengruppe angehören.  
# Die Versicherung beruht auf dem Risikoausgleich im Kollektiv. Ein Versicherungsunternehmen übernimmt also die Einzelrisiken gegen eine Prämie, wobei die Gesamteinnahmen ausreichen müssen, um die anfallenden Zahlungen auszugleichen. Idealerweise besteht eine große Zahl ähnlicher, jedoch nicht notwendigerweise identischer Risiken, die der gleichen Gefahrengruppe angehören.
 
# Der Eintritt des Schadens muss zufällig und ungewiss sein. Zufällig sind solche Gefahren, die zwar vielen drohen, aber nur wenige tatsächlich treffen. Deshalb gelten bestimmte Elementarrisiken als nicht versicherbar, weil sie bei ihrem Eintritt alle Versicherungsnehmer schädigen würden. Der Eintritt des Ereignisses ist zufällig, wenn seine Herbeiführung außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, wie beispielsweise in der Wetterversicherung.
# Der Eintritt des Schadens muss zufällig und ungewiss sein. Zufällig sind solche Gefahren, die zwar vielen drohen, aber nur wenige tatsächlich treffen. Deshalb gelten bestimmte Elementarrisiken als nicht versicherbar, weil sie bei ihrem Eintritt alle Versicherungsnehmer schädigen würden. Der Eintritt des Ereignisses ist zufällig, wenn seine Herbeiführung außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, wie beispielsweise in der Wetterversicherung.
# Der Schaden muss feststellbar und messbar sein.
# Der Schaden muss feststellbar und messbar sein.
 
# Der eintretende Schaden sollte nicht von katastrophalem Ausmaß sein.
# Der eintretende Schaden sollte nicht von katastrophalem Ausmaß sein.  
 
# Die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit muss kalkulierbar sein.
# Die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit muss kalkulierbar sein.
# Prämien müssen wirtschaftlich plausibel sein.
# Prämien müssen wirtschaftlich plausibel sein.



Version vom 7. Januar 2015, 00:32 Uhr

Einleitung

Mit dem Begriff der Versicherung (auch Assekuranz) wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme bezeichnet. Dabei hat sich die Definition Alfred Manes, die von Karl Hax und Dieter Famy modifiziert wurde, durchgesetzt: „The essence of insurance lies in the elimination of the uncertain risk of loss for the individual through the combination of a large number similarily exposed individuals who each contribute to a common fund of premiums sufficient to make good the loss caused any one individual.” (Manes, Alfred, Encyclopedia of the Social Sciences, Volume 8, 1935)

Die Aufgabe der Versicherung besteht demnach darin, Mittel für einen möglicherweise entstehenden Bedarf bereitzuhalten, der durch den Eintritt des versicherten Ereignisses ausgelöst wird. Die Höhe des Bedarfs wird durch den Umfang des Schadens bestimmt. Versicherungsleistungen sollen die Schadenshöhe jedoch nicht übersteigen; in der Regel reguliert der Prämienaufwand die mögliche Höhe der Versicherungssumme.

Mögliche Risiken müssen die folgenden sechs Merkmale aufweisen, um als versicherbar zu gelten:

  1. Die Versicherung beruht auf dem Risikoausgleich im Kollektiv. Ein Versicherungsunternehmen übernimmt also die Einzelrisiken gegen eine Prämie, wobei die Gesamteinnahmen ausreichen müssen, um die anfallenden Zahlungen auszugleichen. Idealerweise besteht eine große Zahl ähnlicher, jedoch nicht notwendigerweise identischer Risiken, die der gleichen Gefahrengruppe angehören.
  2. Der Eintritt des Schadens muss zufällig und ungewiss sein. Zufällig sind solche Gefahren, die zwar vielen drohen, aber nur wenige tatsächlich treffen. Deshalb gelten bestimmte Elementarrisiken als nicht versicherbar, weil sie bei ihrem Eintritt alle Versicherungsnehmer schädigen würden. Der Eintritt des Ereignisses ist zufällig, wenn seine Herbeiführung außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, wie beispielsweise in der Wetterversicherung.
  3. Der Schaden muss feststellbar und messbar sein.
  4. Der eintretende Schaden sollte nicht von katastrophalem Ausmaß sein.
  5. Die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit muss kalkulierbar sein.
  6. Prämien müssen wirtschaftlich plausibel sein.

Erst- und Rückversicherung

Bei der Erstversicherung übernimmt ein Versicherungsunternehmen die Risiken des Versicherungsnehmers. Zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherung besteht folglich eine Vertragsbeziehung. Charakteristisch für eine Rückversicherung hingegen ist, dass beide Vertragspartner Versicherungsunternehmen sind. Rückversicherungen sind kein eigenständiger Versicherungszweig, sondern ein spezielles Sicherungssystem zwischen Versicherungsunternehmen. Bei einer Rückversicherung ist das versicherungstechnische Risiko versichert; ein Erstversicherer sucht demnach Versicherungsschutz bei einem Rückversicherer. Der Rückversicherer bildet basierend auf den übernommenen Risiken ein Kollektiv. Vereinfacht ausgedrückt versichern sich Versicherungsunternehmen bei einem Rückversicherer selbst.

Gefahrendeckung durch Versicherungen

In jeder Branche bestehen spezifische Risiken, so auch in dem Bereich von Veranstaltungen. Um einen ersten Eindruck möglicher Szenarien zu geben, sollen hier zunächst zwei gängige Schadenfälle skizziert werden.

Veranstaltungsspezifische Risiken

Personenausfälle oder die Nichtdurchführbarkeit aus anderen Gründen können dazu führen, dass Veranstaltungen gänzlich abgesagt werden müssen. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch nur um Beispiele; im Folgenden werden weitere Risiken dargestellt die im Veranstaltungskontext versichert werden können.

Personenausfall

Eine Veranstaltung fällt aus wegen Nichterscheinens des beziehungsweise der Künstler. Hierbei muss zwischen dem Nichterscheinen wegen Unfall, Krankheit oder Tod und dem aus anderen Gründen, sofern diese außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Künstlers, seines Managements oder des Veranstalters liegen, unterschieden werden.

Nichtdurchführbarkeit einer Veranstaltung

Eine Veranstaltung ist aufgrund von Wetterrisiken, Eingriffen von hoher Hand beziehungsweise Nichtbespielbarkeit einer Location unmöglich durchführbar. Zu den Wetterrisiken für Open-Air-Veranstaltungen zählen vor allem hohe Windgeschwindigkeiten sowie starke Regenfälle. Fliegende Bauten (wie Zirkuszelte) und Bühnen dürfen ab der Windstärke 8 (62 bis 74km/h) nicht mehr betrieben werden. Unter einem Eingriff von hoher Hand sind Veranstaltungsverbote zu verstehen, die von behördlicher Seite gegen Veranstaltungen im Allgemeinen oder in besonderer Art ausgesprochen werden. Hierzu gehören beispielsweise die Verhängung einer Staatstrauer oder die Errichtung eines Notquartiers in der Veranstaltungshalle. Beispiele für die Nichtbespielbarkeit einer Veranstaltungshalle sind ein Feuerschaden in der Halle, ein Ausfall der öffentlichen Stromversorgung sowie technische Mängel an der Bühne.

Angebote der Versicherungsbranche

Selbstverständlich kann auch im Bereich von Veranstaltungen ein Großteil der Risiken auf die Versicherer gegen die Zahlung einer Prämie abgewälzt werden. Zunächst müssen dabei sogenannte Eigenschäden oder Drittschäden unterschieden werden. Unter Eigenschäden ist die Art von Schäden zu verstehen, die den Versicherungsnehmer und sein Vermögen schädigen. Darunter fallen beispielsweise Schäden an Technik oder Mobiliar, aber auch der Ausfall oder die Verschiebung einer Veranstaltung. In diesen Fällen können bereits im Vorfeld der Versicherungswert beziehungsweise eine Versicherungssumme definiert werden. Drittschäden sind Schäden, welche durch den Unternehmer oder seine Helfer Dritten zugefügt werden; hierbei handelt es sich in der Regel um Haftpflichtschäden.