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Sicherheitsbausteine/Versicherungsloesungen/Versicherungsrelevante Kategorisierung von Großveranstaltungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 7. Januar 2015, 00:19 Uhr

Versicherungsformen

Folgende Hauptversicherungen existieren in Bezug auf Veranstaltungen:

  • Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Ausfallversicherung
  • kurzfristige Elektronikversicherung
  • kurzfristige Ausrüstungsversicherung
  • kurzfristige Unfallversicherung
  • kurzfristige Krankenversicherung für ausländische Künstler
  • Bargeldversicherung
  • kurzfristige Sachversicherung
  • AGG-Deckung
  • Betriebsschließungsversicherung

Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der hier genannten Versicherungen den wenigsten Veranstaltern bekannt ist, weshalb nur in Einzelfällen eine umfangreiche Absicherung zustande kommt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Versicherungen genauer erläutert, zunächst jedoch die Mindestanforderungen dargestellt werden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hier keine gesetzlichen Mindestanforderungen für Veranstalter bestehen und auch von Behörden nur in den seltensten Fällen Auflagen oder Anforderungen an den Versicherungsschutz gemacht werden. Oftmals wird daher nur eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Versicherer stellen in der Regel keinerlei Anforderungen an ihre Kunden. Da keine beruflichen Anforderungen an Veranstalter gestellt werden, sind derzeit schätzungsweise 95 % von ihnen ungelernt. Im Rahmen einer Risikoprüfung werden meist lediglich die Vorversicherung und eventuelle Vorschäden erfragt. Dabei sind bisher kaum Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften im Hinblick auf diese Risikoanalyse erkennbar. Die Vorlage von Sicherheitskonzepten wird weder gefordert noch bei der Kalkulation der Prämien berücksichtigt. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Sicherheitskonzepte für den Versicherer im Schadensfall sehr aussagekräftig sein können. Eine Prüfung der Sicherheitskonzepte ist schon alleine aufgrund der Komplexität dieser Ausarbeitungen nicht möglich. Auch sind Versicherungskaufleute oftmals fachlich nicht geeignet, die dort aufgeführten Aspekte zu prüfen oder zu bewerten.

Der Veranstalter versichert sich gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung ergeben können. Diese Versicherung schützt ihn vor den materiellen Folgen eines Schadensfalls; es handelt sich dabei nicht um eine Pflichtversicherung.

Versichert wird auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den jeweiligen Sonderbedingungen zur Veranstalterhaftpflichtversicherung der Versicherungsunternehmen beziehungsweise -makler. Laut § 1 Absatz 1 AHB besteht Versicherungsschutz für Personenschäden (Tod, Verletzung und Gesundheitsbeschädigung), Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) sowie Vermögensschäden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind). Ebenso zählen zu den versicherbaren Schäden Mietsachschäden an Gebäuden, Be- und Entladungsschäden, Bearbeitungsschäden, Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Abhandenkommen von Besucher- und Belegschaftshabe sowie Schlüsselschäden.

Schäden durch Besucher

Durch Besucher verursachte Schäden sind nicht versichert, auch nicht versicherbar. Ferner gelten Schäden an gemieteten, geliehenen oder überlassenen Mobilien sowie Schäden an und durch Kraftfahrzeuge als nicht mitversichert. Die nicht über die Veranstalterhaftpflichtversicherung versicherbaren Risiken können beispielsweise über eine Ausrüstungs-, Kfz-Haftpflicht- oder kurzfristige Elektronikversicherung gedeckt werden.

Veranstalter-Versicherungen

In diesem Kapitel sollen die oben genannten Versicherungsformen detaillierter erläutert werden, die Veranstaltern zur Verfügung stehen, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern. Dabei wird zunächst die wohl bekannteste Versicherung genauer betrachtet, die Haftpflichtversicherung. In einem zweiten Schritt erfolgt die Darstellung weiterer Versicherungsformen, die für Veranstalter relevant sein können. Dabei wird, sofern möglich, aufgeführt, welche Leistungen die entsprechenden Versicherungen umfassen und auf welche Weise die Prämienkalkulation erfolgt.

Haftpflichtversicherungen

Historische Entwicklung & Allgemeines

Die Haftpflichtversicherung entstand zum Schutz von Unternehmen gegen ihre Inanspruchnahme aus dem Reichshaftpflichtgesetz (RHG) von 1871 für Schäden von Arbeitnehmern und dritten Personen; dieses Gesetz wurde erst 1978 durch das Haftpflichtgesetz abgelöst. Bereits seit den frühen 1950er-Jahren war die Haftpflichtversicherung als Spartenprodukt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Kundenbereich etabliert. Im Hinblick auf die Fragestellung des BaSiGo-Projekts ist hier vor allem die Veranstalter-Haftpflichtversicherung von Interesse. Diese wurde als Spezialpolice lange Zeit nur von wenigen Versicherern angeboten. Vor allem in dem Bereich von Musikveranstaltungen war es Ende der 1960er Jahre schwer, eine derartige Versicherung abzuschließen, da damals vor allem während Rockkonzerten häufig Vandalismus-Schäden zu beklagen waren. Erst Mitte der 1980er Jahre öffnete sich dieser Markt wieder, so dass einige Versicherer bereit waren, Veranstalterhaftpflichtversicherungen bei wenigen Spezialmaklern zu zeichnen. Inzwischen bieten diverse Unternehmen derartige Versicherungen an. Hier sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich in der Versicherungsbranche in den vergangenen Jahren eine Marktkonzentration ergeben hat; viele der damaligen Anbieter sind zu großen Unternehmen fusioniert.

Bei der Auswahl eines Versicherungsunternehmens für die Zusammenarbeit im Kontext von Großveranstaltungen ist vor allem die Zahl der Besucher von Bedeutung. Bis zu einer Zahl von 10.000 Gästen, finden sich auf dem bundesdeutschen Markt derzeit etwa 30 Unternehmen, die derartige Versicherungen anbieten. Ist die Anzahl der Besucher höher als 10.000, so reduziert sich die Zahl der Versicherungen mit entsprechenden Angeboten auf unter zehn. Lediglich etwa fünf Versicherer sind bereit, eine Deckung für Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von über 50.000 Personen anzubieten. Zudem werden diese Deckungen in der Regel nur über spezialisierte Versicherungsmakler angeboten; in der Bundesrepublik existieren derzeit etwa vier Unternehmen dieser Art.

Bei der Entscheidung, eine Veranstaltung zu versichern, folgen die Versicherungsgesellschaften den Maklern sowie hauseigenen Erfahrungswerten, welche meist jedoch nur rudimentär dokumentiert werden. Eine Risikoprüfung im Hinblick auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wird von Seiten der Versicherer nicht vorgenommen. Hier verlassen sich die Unternehmen darauf, dass behördlicherseits entsprechende Prüfungen stattfinden und nur nach deren positiven Ausgang Genehmigungen erteilt werden.

Leistungen der Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich kann bei der Veranstalterhaftpflicht zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden unterschieden werden. Die Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters besagt, dass der Besuch, der Aufenthalt sowie das Verlassen einer Veranstaltung für die Besucher gefahrlos möglich sein muss. Die Prüfung der Haftungsfrage übernimmt die Haftpflichtversicherung, ebenso den passiven Rechtsschutz, sofern kein Verschulden beim Versicherungsnehmer vorliegt.

Sach- und Vermögensschäden treffen einen Veranstalter mittel- und unmittelbar. Zu den Sachschäden gehören unter anderem Mietsach- und Umweltschäden. Unter Mietsachschäden versteht man Schäden an gemieteten Immobilien wie beispielsweise an einer Veranstaltungshalle. Unter Vermögensschäden versteht man diejenigen Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden darstellen. Hier ist beispielsweise ein Unfall eines Künstlers vorstellbar, wonach die betreffende Person eine geplante Tournee absagen muss, woraus ein finanzieller Schaden für sie entsteht.

Es ist ebenfalls möglich, die Veranstalterhaftpflichtversicherung auf Jahresbasis abzuschließen. Der Vorteil hierbei liegt sowohl in den günstigeren Prämien als auch in der Handhabung. Dabei muss nicht jede Veranstaltung einzeln angemeldet werden, sondern es ist ausreichend, die Besucherzahlen der Versicherungsagentur einmal jährlich mitzuteilen; gerade im Eventbereich ist dies eine sinnvolle Lösung.

Prämienkalkulation

Die Prämien der Veranstalterhaftpflichtversicherung werden bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften beziehungsweise Maklern unterschiedlich eingestuft und berechnet; es besteht keine einheitliche Handhabung. In einem ersten Schritt wird die Art der Veranstaltung definiert. Hier bedienen sich Versicherer einer Grobaufteilung, die beispielsweise so gestaltet sein kann:

  • Ausstellungen/Messe/Märkte/Floh-/Trödelmärkte
  • Viehauktionen/Tierschauen/Pferde- und Viehmärkte
  • Festveranstaltungen/Kongresse/Modeschauen
  • Umzüge/Festzüge
  • Einzelrisiken ohne Versicherung der Veranstaltung
  • Sonstige Risiken

Diese Bereiche werden daraufhin weiter untergliedert. Für den Bereich der Großveranstaltungen sind folgende Szenarien denkbar:

  • Dauer bis 7 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen
  • Dauer bis 14 Tage, einschließlich Tanzveranstaltungen
  • Rock-/Pop- und politische Veranstaltungen
  • Straßenfeste, Vereinsfeste
  • Sportfeste /-veranstaltungen/ -wettkämpfe
  • Rennveranstaltungen, Regatten, Reiterfeste
  • Motorrennveranstaltungen

Die Prämienberechnung ist nicht einheitlich und wird anhängig vom Versicherer auf Basis von Besucherzahlen oder Umsatzsummen vorgenommen. Hier soll auf beide Berechnungsmodelle eingegangen werden, um zu verdeutlichen, dass sich das Prämienniveau je nach Berechnungsart ändert.

Nur wenige Veranstalter kennen im Vorfeld die genaue Besucherzahl ihrer Veranstaltung; hier ist in der Regel nur die Kapazität der Location beziehungsweise die von Behördenseite genannte Obergrenze bekannt. Besonders im Kontext von Veranstaltungen, für die keine Tickets verkauft werden (Brauchtumsfeste, Marathons, …), ist dies besonders schwierig. Dem Veranstalter bleibt letztlich nur eine Schätzung, die er der Versicherung mitteilen muss. Im Nachhinein muss er die Versicherung zudem über die tatsächliche Besucherzahl informieren.

Nach Abhandlung der Berechnungsgrundlage folgt die Ermittlung einer Versicherungssumme (Deckungssumme). Da hier weder Empfehlungen noch rechtliche Verpflichtungen bestehen, muss auch in diesem Fall der Veranstalter selbst das Risiko kalkulieren; in manchen Fällen geben die Behörden jedoch eine Mindestsumme vor. Dazu ist zu bemerken, dass die Haftung des Veranstalters aufgrund § 823 BGB unbegrenzt ist. Eine unbegrenzte Deckungssumme existiert jedoch nicht. Die Standarddeckungssumme beträgt derzeit € 3 Millionen für Personen- und Sachschäden.

Die Ermittlung der Prämie (Tarifierung) könnte entsprechend der oben genannten Angaben folgendermaßen berechnet werden:

  • 10.000 Besucher, Festveranstaltung, Deckungssumme € 3 Millionen = 0,08 EUR je Besucher
  • zuzüglich des Zuschlags für Rock/Pop-Veranstaltungen = 50%
  • Gesamtnettoprämie = € 1.200 + Versicherungssteuer 19%
  • Gesamtbruttoprämie einmalig = € 1.428

Hauptversicherungen

An dieser Stelle werden die oben genannten Hauptversicherungen näher erläutert. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass Veranstalter die Möglichkeit in Betracht ziehen sollten, durch Lieferanten oder Unterauftragnehmer geschädigt zu werden. Hier wäre es besonders wichtig, bereits im Vorfeld auf der Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung von Lieferanten oder Unterauftragnehmern zu bestehen.

Ausfallversicherung (Eigenschaden)

Historische Entwicklung & Allgemeines Die Contingency Non-Appearance Insurance hat ihren Ursprung in England und wird dort seit 1940 professionell betrieben. In der Bundesrepublik wurde diese Versicherungsart in der Mitte der 1980er Jahre eingeführt. Bis dahin war es, abgesehen von marginalen Vertragsabschlüssen, ausgeschlossen, ein Ausfallrisiko zu versichern. Der Hauptgrund dafür liegt in der Gesetzmäßigkeit der Versicherung selbst, die auf dem Gesetz der großen Zahl basiert. Sie erlebte vor allem einen Aufschwung durch die erhebliche Zunahme von Veranstaltungen, die gestiegenen Kosten für Konzerte sowie das erhöhte Risikobewusstsein der Veranstalter. Zu Beginn der 1990er Jahre zeichneten etwa 20 Versicherer in Europa Ausfallversicherungen. Die Geschehnisse des 11. September 2001 nahmen sämtliche Versicherer zum Anlass, ihre sogenannten Zeichnungskriterien zu überarbeiten. Dabei wurde oftmals der Ausschluss von Schäden durch Terrorakte in die Verträge integriert. In der Bundesrepublik sind seither Risiken durch Anschläge und Unruhen bei Großveranstaltungen kaum versicherbar. Auch die Zahl der Versicherungsunternehmen, die Veranstaltungsrisiken versichern, blieb davon nicht unberührt. Unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 stellte lediglich eine geringe Zahl von Risikoträgern entsprechende Kapazitäten zur Verfügung; heute kann der Versicherungsmarkt hier auf etwa 20 Versicherer zurückgreifen.

Leistungen der Ausfallversicherung

Die Ausfallversicherung ist eine Spezialversicherung; rechtlich fällt sie unter die Kategorie der Eigenschadenversicherungen. Sie deckt das Risiko des Ausfallens beziehungsweise der Nichtdurchführbarkeit von Veranstaltungen ab, sofern diese durch Ursachen hervorgerufen werden, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches der Veranstalter, Künstler oder deren Managements liegen.

Versicherbar ist hier der Nettoverlust, der in Form aufgebrachter Kosten, entgangener Gewinne, von Sponsorengeldern, Mehrkosten oder Schadensminderungsaufwendungen entsteht. Ausfallversicherungen müssen Gesundheitserklärungen der zu versichernden Person zugrunde gelegt werden. Die Ausfallversicherung greift, sobald eine Veranstaltung abgesagt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Veranstalter im Falle eines Schadens alles tun müssen, um die Schäden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen sich so verhalten, als wären sie nicht versichert; dies wird auch als Schadensminderungspflicht bezeichnet. Eine Sonderform der Veranstaltungsausfallversicherung ist die Versicherung der Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten, die sogenannte TV Rights Insurance.

Prämienkalkulation

Die Versicherungssumme einer Ausfallversicherung kann sich aus bis zu sieben Positionen zusammensetzen:

  • Produktionskosten
  • örtliche Kosten
  • Gagen
  • Sponsorengelder/Werbeeinnahmen
  • Rückabwicklungskosten
  • Gewinn
  • Vorsorge

Versicherungen dieser Art sollten vier Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden.

Kurzfristige Elektronikversicherung

Historische Entwicklung & Allgemeines

Während der 1920er Jahre wurde die Elektronikversicherung (damals Schwachstromversicherung genannt) entwickelt. Neben den üblichen versicherbaren Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm entwickelte sich ein neuer Versicherungsbedarf, der aus den damals jüngsten technischen Entwicklungen entstand. Stromgebundene Anlagen unterlagen weiteren zusätzlichen Gefahren, wie beispielsweise Überspannung, Blitzschlag aber auch menschlichem Fehlverhalten. Der überwiegende Teil der auftretenden Schäden war weder über eine konventionelle Sachversicherung, noch über die bereits existierenden Maschinen- oder Transportversicherungen abzudecken. Eine Herausforderung war der vermehrte Einsatz mobiler Technik, der gleichzeitig neue Risiken mit sich brachte. Deshalb ist, vor allem durch spezialisierte Versicherungsmakler, ein mittlerweile umfangreicher Versicherungsschutz entstanden. Durch diese Makler fand die Versicherung auch Einzug in diverse Medienbereiche, so dass heute Film- oder Veranstaltungstechnik im Rahmen der Elektronikversicherung abgesichert wird. Die dort auftretenden, abweichenden Risiken wie beispielsweise einfacher Diebstahl, Unterschlagung oder auch Schäden zwischen 22 und 6 Uhr konnten im Rahmen der Speziallösungen versichert werden. Der Versicherungsschutz wird regelmäßig an neue Technologien, wie zuletzt Flachbildschirme und LED-Technik, angepasst.

Leistungen kurzfristiger Elektronikversicherungen

Bei Elektronikversicherungen handelt es sich im Bereich der Sachschäden um eine sogenannte All-Gefahren-Deckung. Dabei sind folgende Gefahren versichert:

  • Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter
  • Kurzschluss, Überspannung, Induktion
  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder Schäden durch Löschen, Niederreißen
  • Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen
  • Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung
  • Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage
  • höhere Gewalt
  • Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler

Diese Versicherungsform eignet sich für die Absicherung jeglicher Ton, Licht, AV- und Videotechnik; auch der Transport des Materials kann hier integriert werden.