Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Fahrgeschäfte mit großen Höhen: Unterschied zwischen den Versionen
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In Deutschland unterliegen Fahrgeschäfte der „Richtlinie Fliegende Bauten“, den Normen DIN EN 13 782 und 13 814 sowie den Bauverordnungen der Länder, werden regelmäßig wiederkehrend durch Sachverständige überprüft und die Fahrgeschäftsbetreiber sind wie der Besitzer eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, für die Wartung ihres Eigentums zu sorgen. | In Deutschland unterliegen Fahrgeschäfte der „Richtlinie Fliegende Bauten“, den Normen DIN EN 13 782 und 13 814 sowie den Bauverordnungen der Länder, werden regelmäßig wiederkehrend durch Sachverständige überprüft und die Fahrgeschäftsbetreiber sind wie der Besitzer eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, für die Wartung ihres Eigentums zu sorgen. | ||
Dennoch kommt es immer wieder auf Veranstaltungen zu Störungen (d. h. einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit) und Unfällen in Zusammenhang mit Fahrgeschäften. Für Fahrgeschäfte mit großen Höhen, wie beispielsweise Riesenrädern, Freifalltower oder Achterbahnen ergibt sich daraus eine besondere Herausforderung für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr. | Dennoch kommt es immer wieder auf Veranstaltungen zu Störungen (d. h. einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit) und Unfällen in Zusammenhang mit Fahrgeschäften. Für Fahrgeschäfte mit großen Höhen, wie beispielsweise Riesenrädern, Freifalltower oder Achterbahnen ergibt sich daraus eine besondere Herausforderung für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr. | ||
Durch den Veranstalter sollte daher eine Gefahrenanalyse durchgeführt und der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt werden, die diese dann mit der zuständigen Fachbehörde zu bewerten und ggf. Auflagen zu erstellen hat. Das mögliche Störungsszenario und die entsprechenden Maßnahmen sollten ebenfalls Gegenstand des Sicherheitskonzeptes sein. | Durch den Veranstalter sollte daher eine Gefahrenanalyse durchgeführt und der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt werden, die diese dann mit der zuständigen Fachbehörde zu bewerten und ggf. Auflagen zu erstellen hat. Das mögliche Störungsszenario und die entsprechenden Maßnahmen sollten ebenfalls Gegenstand des Sicherheitskonzeptes sein. | ||
Die zuständige Brandschutzdienststelle sollte unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Abstimmung mit dem Betreiber des Fahrgeschäftes in der Planungsphase anstreben, um mögliche Rettungsmöglichkeiten (mitgeführte Kräne, Zugänglichkeit zu einzelnen Bereichen, Sicherheitseinrichtungen der Fahrgeschäfte etc.) abzustimmen. Außerdem ist die Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person des Fahrgeschäftsbetreibers – mindestens während der Betriebszeiten – bei der Leitstelle zu hinterlegen. | Die zuständige Brandschutzdienststelle sollte unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Abstimmung mit dem Betreiber des Fahrgeschäftes in der Planungsphase anstreben, um mögliche Rettungsmöglichkeiten (mitgeführte Kräne, Zugänglichkeit zu einzelnen Bereichen, Sicherheitseinrichtungen der Fahrgeschäfte etc.) abzustimmen. Außerdem ist die Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person des Fahrgeschäftsbetreibers – mindestens während der Betriebszeiten – bei der Leitstelle zu hinterlegen. | ||
Die Fachbehörde sollte darüber hinaus eine Einsatzplanung erstellen bzw. diese an die Gefahrenanalyse anpassen. Erfordernisse der Einsatzplanung sind insbesondere: | Die Fachbehörde sollte darüber hinaus eine Einsatzplanung erstellen bzw. diese an die Gefahrenanalyse anpassen. Erfordernisse der Einsatzplanung sind insbesondere: | ||
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Bei Störungen in Fahrgeschäften sind zwei Szenarien zu unterscheiden: | Bei Störungen in Fahrgeschäften sind zwei Szenarien zu unterscheiden: | ||
* Störungen, die durch den Betreiber selbst in kurzer Zeit beseitigt werden können und | * Störungen, die durch den Betreiber selbst in kurzer Zeit beseitigt werden können und | ||
* Unfälle, bei denen die Feuerwehr Insassen befreien oder Gefahren beseitigen muss | * Unfälle, bei denen die Feuerwehr Insassen befreien oder Gefahren beseitigen muss | ||
Störungen: | |||
Bei einer Störung sollte sich der Betreiber des Fahrgeschäftes über Notruf 112 bei der Leitstelle melden und den Störfall sowie die vermutliche Dauer der Störung melden. Zur Verifizierung des Anrufes, ruft die Leitstelle im Anschluss den Betreiber zurück und versichert sich der Richtigkeit des zuvor getätigten Anrufes. Es sollte daher in der Planungsphase eine Kontaktliste der Fahrgeschäftsbetreiber beim Veranstalter durch die Brandschutzdienststelle angefordert und in der täglichen Kalten Lage die Kontaktdaten geprüft werden. Zusätzlich sollte durch die Leitstelle der Sanitätsdienst informiert werden. | Bei einer Störung sollte sich der Betreiber des Fahrgeschäftes über Notruf 112 bei der Leitstelle melden und den Störfall sowie die vermutliche Dauer der Störung melden. Zur Verifizierung des Anrufes, ruft die Leitstelle im Anschluss den Betreiber zurück und versichert sich der Richtigkeit des zuvor getätigten Anrufes. Es sollte daher in der Planungsphase eine Kontaktliste der Fahrgeschäftsbetreiber beim Veranstalter durch die Brandschutzdienststelle angefordert und in der täglichen Kalten Lage die Kontaktdaten geprüft werden. Zusätzlich sollte durch die Leitstelle der Sanitätsdienst informiert werden. | ||
Gehen zwischenzeitlich Notrufe bei der Leitstelle ein, die das Fahrgeschäft (z.B. Stillstand mit Personen) betreffen, versichert sich die Leitstelle beim Betreiber des Fahrgeschäftes, ob sich die Lage verändert hat und ob ein Eingreifen der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes notwendig ist. | Gehen zwischenzeitlich Notrufe bei der Leitstelle ein, die das Fahrgeschäft (z.B. Stillstand mit Personen) betreffen, versichert sich die Leitstelle beim Betreiber des Fahrgeschäftes, ob sich die Lage verändert hat und ob ein Eingreifen der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes notwendig ist. | ||
Ist die Störung beseitigt, informiert der Betreiber wiederum über Notruf 112 die Leitstelle. | Ist die Störung beseitigt, informiert der Betreiber wiederum über Notruf 112 die Leitstelle. | ||
Unfall: | |||
Bei einem Unfall setzt der Betreiber bzw. die verantwortliche Person einen Notruf über 112 an die Leitstelle ab und informiert den Sanitätsdienst der Veranstaltung. | Bei einem Unfall setzt der Betreiber bzw. die verantwortliche Person einen Notruf über 112 an die Leitstelle ab und informiert den Sanitätsdienst der Veranstaltung. | ||
Insbesondere folgende Angaben sind durch den Betreiber an die Leitstelle zu übermitteln: | Insbesondere folgende Angaben sind durch den Betreiber an die Leitstelle zu übermitteln: | ||
* Anzahl der Personen im Fahrgeschäft, mit Nennung der Höhe über Erdgleiche | * Anzahl der Personen im Fahrgeschäft, mit Nennung der Höhe über Erdgleiche | ||
* Anzahl der Verletzten | * Anzahl der Verletzten | ||
* Aktuell beste Anfahrtsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge (LKW) | * Aktuell beste Anfahrtsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge (LKW) | ||
Der Betreiber hat sich bis zum Eintreffen der Feuerwehr an der Kasse aufzuhalten und geht von sich aus aktiv auf den Einsatzleiter (in der Regel erkennbar an einer farbigen Weste oder einem Überwurf) zu. Gibt es mehrere Kassen, hat der Betreiber sicherzustellen, dass seine Beschäftigten wissen, an welcher Kasse er sich aufhält. | Der Betreiber hat sich bis zum Eintreffen der Feuerwehr an der Kasse aufzuhalten und geht von sich aus aktiv auf den Einsatzleiter (in der Regel erkennbar an einer farbigen Weste oder einem Überwurf) zu. Gibt es mehrere Kassen, hat der Betreiber sicherzustellen, dass seine Beschäftigten wissen, an welcher Kasse er sich aufhält. | ||
''' | '''Literaturverzeichnis:''' | ||
* Deutsches Institut für Normung (DIN) (2013): DIN EN 13782 Fliegende Bauten - Zelte – Sicherheit (Übernahme der Europäischen Norm in die Deutsche Fassung). | * Deutsches Institut für Normung (DIN) (2013): DIN EN 13782 Fliegende Bauten - Zelte – Sicherheit (Übernahme der Europäischen Norm in die Deutsche Fassung). | ||
* Deutsches Institut für Normung (DIN) (2013): DIN EN 13814 Maschinen und Strukturen für Jahrmärkte und in Vergnügungsparks – Sicherheit (Übernahme der Europäischen Norm in die Deutsche Fassung). | * Deutsches Institut für Normung (DIN) (2013): DIN EN 13814 Maschinen und Strukturen für Jahrmärkte und in Vergnügungsparks – Sicherheit (Übernahme der Europäischen Norm in die Deutsche Fassung). | ||
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''Autoren: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München) |
Aktuelle Version vom 21. Juni 2015, 17:44 Uhr
In Deutschland unterliegen Fahrgeschäfte der „Richtlinie Fliegende Bauten“, den Normen DIN EN 13 782 und 13 814 sowie den Bauverordnungen der Länder, werden regelmäßig wiederkehrend durch Sachverständige überprüft und die Fahrgeschäftsbetreiber sind wie der Besitzer eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, für die Wartung ihres Eigentums zu sorgen.
Dennoch kommt es immer wieder auf Veranstaltungen zu Störungen (d. h. einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit) und Unfällen in Zusammenhang mit Fahrgeschäften. Für Fahrgeschäfte mit großen Höhen, wie beispielsweise Riesenrädern, Freifalltower oder Achterbahnen ergibt sich daraus eine besondere Herausforderung für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr.
Durch den Veranstalter sollte daher eine Gefahrenanalyse durchgeführt und der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt werden, die diese dann mit der zuständigen Fachbehörde zu bewerten und ggf. Auflagen zu erstellen hat. Das mögliche Störungsszenario und die entsprechenden Maßnahmen sollten ebenfalls Gegenstand des Sicherheitskonzeptes sein.
Die zuständige Brandschutzdienststelle sollte unter Einbeziehung der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Abstimmung mit dem Betreiber des Fahrgeschäftes in der Planungsphase anstreben, um mögliche Rettungsmöglichkeiten (mitgeführte Kräne, Zugänglichkeit zu einzelnen Bereichen, Sicherheitseinrichtungen der Fahrgeschäfte etc.) abzustimmen. Außerdem ist die Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person des Fahrgeschäftsbetreibers – mindestens während der Betriebszeiten – bei der Leitstelle zu hinterlegen.
Die Fachbehörde sollte darüber hinaus eine Einsatzplanung erstellen bzw. diese an die Gefahrenanalyse anpassen. Erfordernisse der Einsatzplanung sind insbesondere:
- Anpassung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
- Ortskunde der Einsatzkräfte
- vordefinierte Aufstellbereiche für Drehleiter, Kran sowie weitere Sonderfahrzeuge
Bei Störungen in Fahrgeschäften sind zwei Szenarien zu unterscheiden:
- Störungen, die durch den Betreiber selbst in kurzer Zeit beseitigt werden können und
- Unfälle, bei denen die Feuerwehr Insassen befreien oder Gefahren beseitigen muss
Störungen:
Bei einer Störung sollte sich der Betreiber des Fahrgeschäftes über Notruf 112 bei der Leitstelle melden und den Störfall sowie die vermutliche Dauer der Störung melden. Zur Verifizierung des Anrufes, ruft die Leitstelle im Anschluss den Betreiber zurück und versichert sich der Richtigkeit des zuvor getätigten Anrufes. Es sollte daher in der Planungsphase eine Kontaktliste der Fahrgeschäftsbetreiber beim Veranstalter durch die Brandschutzdienststelle angefordert und in der täglichen Kalten Lage die Kontaktdaten geprüft werden. Zusätzlich sollte durch die Leitstelle der Sanitätsdienst informiert werden.
Gehen zwischenzeitlich Notrufe bei der Leitstelle ein, die das Fahrgeschäft (z.B. Stillstand mit Personen) betreffen, versichert sich die Leitstelle beim Betreiber des Fahrgeschäftes, ob sich die Lage verändert hat und ob ein Eingreifen der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes notwendig ist. Ist die Störung beseitigt, informiert der Betreiber wiederum über Notruf 112 die Leitstelle.
Unfall:
Bei einem Unfall setzt der Betreiber bzw. die verantwortliche Person einen Notruf über 112 an die Leitstelle ab und informiert den Sanitätsdienst der Veranstaltung. Insbesondere folgende Angaben sind durch den Betreiber an die Leitstelle zu übermitteln:
- Anzahl der Personen im Fahrgeschäft, mit Nennung der Höhe über Erdgleiche
- Anzahl der Verletzten
- Aktuell beste Anfahrtsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge (LKW)
Der Betreiber hat sich bis zum Eintreffen der Feuerwehr an der Kasse aufzuhalten und geht von sich aus aktiv auf den Einsatzleiter (in der Regel erkennbar an einer farbigen Weste oder einem Überwurf) zu. Gibt es mehrere Kassen, hat der Betreiber sicherzustellen, dass seine Beschäftigten wissen, an welcher Kasse er sich aufhält.
Literaturverzeichnis:
- Deutsches Institut für Normung (DIN) (2013): DIN EN 13782 Fliegende Bauten - Zelte – Sicherheit (Übernahme der Europäischen Norm in die Deutsche Fassung).
- Deutsches Institut für Normung (DIN) (2013): DIN EN 13814 Maschinen und Strukturen für Jahrmärkte und in Vergnügungsparks – Sicherheit (Übernahme der Europäischen Norm in die Deutsche Fassung).
Autoren: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München)