Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept Verfahren/BOS: Unterschied zwischen den Versionen
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Darüber hinaus muss vor Eintritt eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bzw. vor Eintritt eines Schadenfalles festgelegt sein, wie beispielsweise die Informations- und Kommunikationswege des Sicherheits- und | Darüber hinaus muss vor Eintritt eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bzw. vor Eintritt eines Schadenfalles festgelegt sein, wie beispielsweise die Informations- und Kommunikationswege des Sicherheits- und Koordinierungskreises erfolgen. Dies muss grundsätzlich geregelt sein, spätestens jedoch für die Veranstaltung selbst. | ||
Der folgende Text soll die Planungen unterstützen, die teilweise eine interorganisationale Abstimmung erfordern, ohne jedoch in die autonome Einsatzplanung der einzelnen Akteure einzugreifen. | Der folgende Text soll die Planungen unterstützen, die teilweise eine interorganisationale Abstimmung erfordern, ohne jedoch in die autonome Einsatzplanung der einzelnen Akteure einzugreifen. | ||
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Die [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Einsatzplanung Brandschutzdienststelle|Einsatzplanungen der Brandschutzdienststelle]] beruhen auf den Auflagen der Genehmigungsbehörde und dem privatrechtlichen Vertrag mit dem Veranstalter, wohingegen die Planungen der örtlichen Feuerwehr und Brandschutzdienststelle auf dem jeweils gültigen Landesfeuerwehrgesetz beruhen. | |||
Der folgende Text soll die Planungen von Brandsicherheitswache und örtlicher Feuerwehr sowie der Brandschutzdienststelle unterstützen, ohne jedoch in die autonome Einsatzplanung der einzelnen Akteure einzugreifen. Teilweise erfordern diese Planungen eine Abstimmung, explizit zwischen örtlicher Feuerwehr, Brandschutzdienststelle, Polizei und Rettungsdienst. | |||
==Weitergehende Einsatzplanung Sanitäts- und Rettungsdienst== | ==Weitergehende Einsatzplanung Sanitäts- und Rettungsdienst== | ||
Die [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Einsatzplanung Sanitätsdienst|Einsatzplanungen des Sanitätsdienstes]] beruhen auf den Auflagen der Genehmigungsbehörde und dem privatrechtlichen Vertrag mit dem Veranstalter, wohingegen die Planungen des Rettungsdienstes auf dem jeweils gültigen Landesrettungsdienstgesetz beruhen. | |||
Der folgende Text soll die Planungen von Sanitätsdiensten und öffentlichem Rettungsdienst unterstützen, ohne jedoch in die autonome Einsatzplanung der einzelnen Akteure einzugreifen. Teilweise erfordern diese Planungen eine interorganisationale Abstimmung, explizit zwischen dem Sanitätsdienst und dem Rettungsdienst. | |||
==Umsetzung von Maßnahmenpaketen== | ==Umsetzung von Maßnahmenpaketen== | ||
Den Prozess zwischen der Planung und Durchführung der Maßnahmen der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beschreibt der Baustein [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Verfahren/BOS/Umsetzung von Maßnahmenpaketen|Umsetzung von Maßnahmenpaketen]]. | |||
Aktuelle Version vom 21. Juni 2015, 18:07 Uhr
Einsatzplanung und -vorbereitung
Die Einsatzplanung und -vorbereitung zu einer Veranstaltung sind nicht nur Aufgabe der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, sondern betreffen weitere Akteure der Sicherheit der Veranstaltung: Eine Einsatzplanung erfolgt beispielsweise ebenso durch den Sanitätsdienstanbieter und den Sicherheits- und Ordnungsdienst. Darüber hinaus muss vor Eintritt eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bzw. vor Eintritt eines Schadenfalles festgelegt sein, wie beispielsweise die Informations- und Kommunikationswege des Sicherheits- und Koordinierungskreises erfolgen. Dies muss grundsätzlich geregelt sein, spätestens jedoch für die Veranstaltung selbst. Der folgende Text soll die Planungen unterstützen, die teilweise eine interorganisationale Abstimmung erfordern, ohne jedoch in die autonome Einsatzplanung der einzelnen Akteure einzugreifen.
Weitergehende Einsatzplanung Brandschutzdienststelle und Feuerwehr
Die Einsatzplanungen der Brandschutzdienststelle beruhen auf den Auflagen der Genehmigungsbehörde und dem privatrechtlichen Vertrag mit dem Veranstalter, wohingegen die Planungen der örtlichen Feuerwehr und Brandschutzdienststelle auf dem jeweils gültigen Landesfeuerwehrgesetz beruhen.
Der folgende Text soll die Planungen von Brandsicherheitswache und örtlicher Feuerwehr sowie der Brandschutzdienststelle unterstützen, ohne jedoch in die autonome Einsatzplanung der einzelnen Akteure einzugreifen. Teilweise erfordern diese Planungen eine Abstimmung, explizit zwischen örtlicher Feuerwehr, Brandschutzdienststelle, Polizei und Rettungsdienst.
Weitergehende Einsatzplanung Sanitäts- und Rettungsdienst
Die Einsatzplanungen des Sanitätsdienstes beruhen auf den Auflagen der Genehmigungsbehörde und dem privatrechtlichen Vertrag mit dem Veranstalter, wohingegen die Planungen des Rettungsdienstes auf dem jeweils gültigen Landesrettungsdienstgesetz beruhen. Der folgende Text soll die Planungen von Sanitätsdiensten und öffentlichem Rettungsdienst unterstützen, ohne jedoch in die autonome Einsatzplanung der einzelnen Akteure einzugreifen. Teilweise erfordern diese Planungen eine interorganisationale Abstimmung, explizit zwischen dem Sanitätsdienst und dem Rettungsdienst.
Umsetzung von Maßnahmenpaketen
Den Prozess zwischen der Planung und Durchführung der Maßnahmen der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beschreibt der Baustein Umsetzung von Maßnahmenpaketen.