Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Veranstaltungstechnik: Unterschied zwischen den Versionen
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Sofern der Auftragggeber nicht über die entsprechende Fach- und Sachkunde in den jeweiligen Gewerken verfügt, wird die ordnungsgemäße Ausführung, die Berücksichtigung aller geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Übergabe des einsatzbereiten Zustandes bereits im Auftrag, später dann im Rahmen einer Errichterbescheinigung dokumentiert. | Sofern der Auftragggeber nicht über die entsprechende Fach- und Sachkunde in den jeweiligen Gewerken verfügt, wird die ordnungsgemäße Ausführung, die Berücksichtigung aller geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Übergabe des einsatzbereiten Zustandes bereits im Auftrag, später dann im Rahmen einer Errichterbescheinigung dokumentiert. | ||
Der gesamte Themenkomplex der Veranstaltungstechnik ist intensiv bearbeitet und wird daher hier nicht im Detail vorgestellt. | Der gesamte Themenkomplex der Veranstaltungstechnik ist intensiv bearbeitet und wird daher hier nicht im Detail vorgestellt. Die Übersichten sollen nur in die Komplexität der Thematik einführen und ersetzen nicht den Einsatz der jeweiligen Fachkräfte. | ||
Wesentliche Anforderungen im Bereich der Veranstaltungstechnik sind immer: | Wesentliche Anforderungen im Bereich der Veranstaltungstechnik sind immer: | ||
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* Gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert (z.B. Herabfallen, Umstürzen), ggf. doppelte Sicherung | |||
* keine Nutzung durch Unbefugte, ggf,. Freigabe zur Nutzung | |||
==Kabelführung== | ==Kabelführung== | ||
Kabel müssen so verlegt werden, dass Gefährdungen vermieden werden. | Kabel müssen so verlegt werden, dass Gefährdungen sowohl für die Besucher als auch das Material vermieden werden. | ||
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* Auf Verkehrswegen: Abdeckung mit geeigneten kabelmatten, Nutzung von Kabelbrücken ("Yellow Jackets" | |||
* Steckverbindungen gegen unbeabsichtige und beabsichtigte (Vandalismus) Lösung schützen | |||
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==Elektrische Anlagen und Betriebsmittel== | ==Elektrische Anlagen und Betriebsmittel== | ||
* Errichtung nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft | |||
* Prüfung mobiler elektrischen Betriebsmittel vor Produktionsbeginn | |||
* Berücksichtigung der Betriebsvorschriften (z.B: Abstand von Scheinwerfern) | |||
==Rechtsquellen und Informationen== | ==Rechtsquellen und Informationen== | ||
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* Musterversammlungsstättenverordnung– MVStättV | * Musterversammlungsstättenverordnung– MVStättV | ||
'''BG-Vorschriften, -Regeln, Grundsätze''' | '''BG-Vorschriften, -Regeln, Grundsätze''' | ||
* BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ | * BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ | ||
* BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ | * BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ |
Version vom 22. Juni 2015, 08:14 Uhr
Einleitung
Veranstaltungstechnik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der meisten Veranstaltungen. Die Bandbreite der eingesetzten Technik ist dabei weit von einfachen Beschallungsanlagen bis hin zu umfangreichen Video- und Lichtinstallationen ist heutzutage (fast) alles möglich. Veranstaltungstechnik dient grob zwei Zielen
- Unterstützung des Programms: Hör- und Sichtbarmachen des Gebotenen, Untermalung, Hervorhebung und Akzentuierung des Programms
- Unterstützung der Kommunikation
Veranstaltungstechnik spielt dabei eine besondere Rolle im Rahmen des Sicherheitskonzeptes, da die Anlagen (PA, Video Screen etc.) häufig für die Normal- / insbesondere aber auch für die Notfallkommunikation verwendet werden.
In den Bereich der Veranstaltungstechnik gehört insbesondere
- Beschallung,
- Beleuchtung,
- Videotechnik
- Statische Gewerke
- Kinetik / Maschinentechnik
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Neben der Auswahl der geeigneten Materialien sind hier Aspekte der Sicherheit in Bezug auf die eingesetzte Technik, Statik der Bauten, Brandschutz, Baurecht, sowie der Funktionssicherheit zentrale Themen. Das gesamte Thema der Veranstaltungstechnik ist umfangreich von den Branchenverbänden VPLT - Verband Professioneller Licht- und Tontechnik [1], DTHG - Deutsche Theatertechnische Gesellschaft [2] sowie der für den Bereich zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft (vbg) [3] bearbeitet worden, so dass für alle Aspekte der Veranstaltungstechnik umfangreiche Vorgaben, Anforderungen und Normen existieren.
Im Gegensatz zur Sicherheitsplanung für Veranstaltungen existieren für den Bereich der Veranstaltungstechnik geregelte Ausbildungsgänge
- Fachkraft für Veranstaltungstechnik
- Verantwortliche/-r für Veranstaltungstechnik (Meister / Studiengang)
Der Einsatz der Fachkräfte wird unter anderem im § 39 der Musterversammlungsstättenverordnung ausführlich geregelt.
In den meisten Fällen wird der Veranstalter die Fachverantwortung für die Planung und Ausführung geeignetem Fachpersonal bzw. den entsprechenden Dienstleistern übertragen - zum Beispiel gemäß DIN15750 „Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik“. Sofern der Auftragggeber nicht über die entsprechende Fach- und Sachkunde in den jeweiligen Gewerken verfügt, wird die ordnungsgemäße Ausführung, die Berücksichtigung aller geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Übergabe des einsatzbereiten Zustandes bereits im Auftrag, später dann im Rahmen einer Errichterbescheinigung dokumentiert.
Der gesamte Themenkomplex der Veranstaltungstechnik ist intensiv bearbeitet und wird daher hier nicht im Detail vorgestellt. Die Übersichten sollen nur in die Komplexität der Thematik einführen und ersetzen nicht den Einsatz der jeweiligen Fachkräfte.
Wesentliche Anforderungen im Bereich der Veranstaltungstechnik sind immer:
- Festlegung von klaren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
- Einsatz von notwendigem Fachpersonal (Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Elektrofachkräfte etc.)
- Vorlage der notwendigen Genehmigungen
- Nachweis der regelmäßig vorgeschriebenen Prüfungen bzw Einsatz nur geprüften Materials
- Mangelfreiheit der eingesetzten Materielien
- Sicherung gegen unbefugte Nutzung vor Freigabe
- Bestimmung eines Gewerkekoordinators bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
- Festlegung von Verkehrswegen, Notausgängen sowie Fluchtwegen für Produktionsflächen und Arbeitsplätzen
- Einweisung / Unterweisung
- Nutzung erforderliche Schutzausrüstung (PSA)
- Überprüfung vor Beginn von Produktionen und Freigabe vor der Veranstaltung (ordnungsgemäßer Zustand / bestimmungsgemäße Verwendung)
- Standsicherheit von Aufbauten
- Tragfähigkeit von Aufbauten
- sichere Begehbarkeit von Flächen: Spalten, Stolperkanten, Abstursicherungen
- maschinentechnische Einrichtungen (Züge, Traversen, Anschlagmittel usw)
- Scheinwerfer und Sicherungsseile
- elektrische Geräte und Anlagen
- Effektsysteme (Laser, Pyrotechnik, Waffen)
- Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz
- Fluchtwege
- Persönliche Schutzausrüstung
Flächen und Aufbauten
- Aufnahme statischer und dynamischer Lasten (Publikumsprofil beachten)
- Sichere Begehbarkeit
- Orientierungsmöglichkeit (auch im Dunkeln bzw. bei Ausfall der Beleuchtung)
- ggfs. Umwehrungen (> 1m Höhe) gem. DIN 1055.
- Gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert (z.B. Herabfallen, Umstürzen), ggf. doppelte Sicherung
- keine Nutzung durch Unbefugte, ggf,. Freigabe zur Nutzung
Kabelführung
Kabel müssen so verlegt werden, dass Gefährdungen sowohl für die Besucher als auch das Material vermieden werden.
- Oberhalb von Verkehrswegen (z.B. Kabelbrücke, Abspannung): Beachtung der erforderlichen Höhe
- Auf Verkehrswegen: Abdeckung mit geeigneten kabelmatten, Nutzung von Kabelbrücken ("Yellow Jackets"
- Steckverbindungen gegen unbeabsichtige und beabsichtigte (Vandalismus) Lösung schützen
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Errichtung nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
- Prüfung mobiler elektrischen Betriebsmittel vor Produktionsbeginn
- Berücksichtigung der Betriebsvorschriften (z.B: Abstand von Scheinwerfern)
Rechtsquellen und Informationen
- Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
- Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG
- Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV mit Arbeitsstätten-Richtlinien – ASR
- Betriebssicherheitsverordnung –BetrSichV mit Technischen Regeln
- Musterversammlungsstättenverordnung– MVStättV
BG-Vorschriften, -Regeln, Grundsätze
- BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
- BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
- BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“
- BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“
- BGR 151 „Gebrauch von Anschlag- Drahtseilen“
- BGR 152 „Gebrauch von Anschlag-Faserseilen“
- BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- BGG 912 „Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“
- BGG 912-1 „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheits-technischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“
BG-Informationen
- BGI 748 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- BGI 813 „Prüfung elektrischer Geräte und Anlagen“
- BGI 826 „Schutz gegen Absturz“ (©VMBG)
- BGI 810-2 „Aufhängungen“
- BGI 810-3 „Bereitstellung von Sicherungsseilen und Ketten“
- BGI 810-4 „Scheinwerfer“
- BGI 810-5 „Besondere szenische Effekte und Vorgänge“
- BGI 811 „Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen“
- BGI 812 „Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
- BGI 814 „Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane“
- BGI 5007 „Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke“
- GUV-I 8629 „Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen“
Branchenstandards
- VPLT. SR 1.0 „Bereitstellung und Benutzung von Traversensystemen“
- VPLT. SR 2.0 „Bereitstellung und Benutzung von Elektrokettenzügen“
- VPLT. SR 3.0 „Sachkundiger für Veranstaltungsrigging: Qualifikation“
- VPLT. SR 4.0 „Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik: Anforderung und Qualifikation“
Autoren: xyz