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Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Unbeteiligte Dritte: Unterschied zwischen den Versionen

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Auswirkungen von Veranstaltungen betreffen immer auch unbeteiligte Dritte - dies können Anwohner des Veranstaltungsgeländes genauso sein wie Passanten oder Nutzer des Öffentlichen Verkehrs sowie öffentlicher Straßen, die durch die Veranstaltung in besonderem Maße beansprucht werden. Das Thema "Beeinflussung der Natur und der Umwelt" durch Veranstaltungen, welches ebenfalls zur Verweigerung einer Genehmigung bzw. Absage führen kann, wird in einem eigenen Kapitel [[Umweltschutz]] behandelt.
 
==Einleitung==
==Einleitung==
Der Einfluss von Veranstaltungen auf unbeteiligte Dritte ist breitgefächert und auch wenn es nicht immer möglich ist, den Einfluß der Veranstaltung vollständig auszuschalten, so kann er doch deutlich reduziert werden.  
Der Einfluss von Veranstaltungen auf unbeteiligte Dritte ist breitgefächert und auch wenn es nicht immer möglich ist, den Einfluß der Veranstaltung vollständig auszuschalten, so kann er doch deutlich reduziert werden.  


Immer wieder kommt es hierbei zu Problemen - insbesondere dann, wenn Anwohner der Veranstaltung kritisch oder sogar ablehnend gegenüber stehen. In diesem Fall ist es wichtig zu kategorisieren, was durch das Gesetz geregelt und vorgegeben wird, was einem guten Miteinander bzw “guter Nachbarschaft” dienlich ist. Es gibt allerdings auch Beeinflussungen, die durch den Bürger hingenommen werden müssen. Außerhalb der gesetzlichen Grundlagen ist es dabei immer individuell zu betrachten, welche Zugeständnisse jeweils gemacht werden (müssen). Die Problematik stellt sich dabei für die [[Genehmigungsbehörde]] wie für den [[Veranstalter]] gleichermaßen - während es auf der einen Seite gilt, Veranstaltungen zu ermöglichen, um z.B. die Attraktivität einer Gemeinde zu erhöhen, gilt es jedoch auch Bürger und Gäste der Stadt mit Ihren Anforderungen, Belangen und Wünschen zu berücksichtigen.
Immer wieder kommt es hierbei zu Problemen - insbesondere dann, wenn Anwohner der Veranstaltung kritisch oder sogar ablehnend gegenüber stehen. In diesem Fall ist es wichtig zu kategorisieren, was durch das Gesetz geregelt und vorgegeben wird, was einem guten Miteinander bzw “guter Nachbarschaft” dienlich ist. Es gibt allerdings auch Beeinflussungen, die durch den Bürger hingenommen werden müssen. Außerhalb der gesetzlichen Grundlagen ist es dabei immer individuell zu betrachten, welche Zugeständnisse jeweils gemacht werden (müssen). Die Problematik stellt sich dabei für die [[Grundlagen/Behörden|Genehmigungsbehörde]] wie für den [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] gleichermaßen - während es auf der einen Seite gilt, Veranstaltungen zu ermöglichen, um z.B. die Attraktivität einer Gemeinde zu erhöhen, gilt es jedoch auch Bürger und Gäste der Stadt mit Ihren Anforderungen, Belangen und Wünschen zu berücksichtigen.


In der Vergangenheit ist es hierzu immer wieder auch zu Klagen, Prozessen, einstweiligen Verfügungen oder auch zur Absage / Abbrüchen von Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen gekommen<ref>Siehe hierzu zum Beispiel: [http://www.ksta.de/bonn/veranstaltung-aus-fuer-die-klangwelle-in-bonn,15189200,27632978.html], [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/themen/kunstrasen/buerger-klagt-gegen-die-stadt-article1115096.html], [http://www.badische-zeitung.de/rheinfelden/anwohner-klagen-ueber-laerm-in-der-city--87871836.html], [http://www.augsburger-allgemeine.de/schwabmuenchen/Buerger-beklagen-Laerm-durch-Sportpark-id31164912.html]</ref> - eine Situation, die für keinen der beteiligten Akteure wünschenswert ist, die aber - dies zeigt die Erfahrung - jederzeit real werden kann.
In der Vergangenheit ist es hierzu immer wieder auch zu Klagen, Prozessen, einstweiligen Verfügungen oder auch zur Absage / Abbrüchen von Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen gekommen (Siehe hierzu zum Beispiel: [http://www.ksta.de/bonn/veranstaltung-aus-fuer-die-klangwelle-in-bonn,15189200,27632978.html http://www.ksta.de/bonn/veranstaltung-aus-fuer-die-klangwelle-in-bonn,15189200,27632978.html], [http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/themen/kunstrasen/buerger-klagt-gegen-die-stadt-article1115096.html http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/themen/kunstrasen/buerger-klagt-gegen-die-stadt-article1115096.html], [http://www.badische-zeitung.de/rheinfelden/anwohner-klagen-ueber-laerm-in-der-city--87871836.html http://www.badische-zeitung.de/rheinfelden/anwohner-klagen-ueber-laerm-in-der-city--87871836.html], [http://www.augsburger-allgemeine.de/schwabmuenchen/Buerger-beklagen-Laerm-durch-Sportpark-id31164912.html http://www.augsburger-allgemeine.de/schwabmuenchen/Buerger-beklagen-Laerm-durch-Sportpark-id31164912.html] [08.04.2015]) - eine Situation, die für keinen der beteiligten Akteure wünschenswert ist, die aber - dies zeigt die Erfahrung - jederzeit real werden kann.


Es macht dabei hierbei kaum noch einen Unterscheid, ob es sich um Veranstaltungen in Innenstädten, "auf der grünen Wiese", oder in genehmigten [[Versammlungsstätte]]n handelt.
Es macht dabei hierbei kaum noch einen Unterscheid, ob es sich um Veranstaltungen in Innenstädten, "auf der grünen Wiese", oder in genehmigten [[Versammlungsstätte]]n handelt.
==Gesetzliche Grundlagen==
==Gesetzliche Grundlagen==
Für die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art gilt grundsätzlich das [[Bundessimmissionsschutz-gesetz (BimschG)]] sowie die jeweiligen länderspezifischen [[Verwaltungsvorschriften zum Landesimmis-sionsschutzgesetz]].
Für die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art gilt grundsätzlich das [[Bundessimmissionsschutzgesetz (BimschG)]] sowie die jeweiligen länderspezifischen [[Verwaltungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz]].


Aus § 22 Abs. 1 des [[Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)]] ergibt sich die allgemeine Grund-pflicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, "soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allge-meinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Laut-stärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen."
Aus § 22 Abs. 1 des [[Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)]] ergibt sich die allgemeine Grund-pflicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, "soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allge-meinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Laut-stärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen."


Die Lautstärkebelastung entsteht dabei nicht zwingend nur durch das Programm, sondern insbesondere auch durch die von den Besuchern ausgehende Lautstärke sowohl während der Veranstaltung (Beifall, Rufe) als auch vor und nach der Veranstaltung (An- & insbesondere abreisende Besucher, Verkehrslärm).  
Die Lautstärkebelastung entsteht dabei nicht zwingend nur durch das Programm, sondern insbesondere auch durch die von den Besuchern ausgehende Lautstärke sowohl während der Veranstaltung (Beifall, Rufe) als auch vor und nach der Veranstaltung (An- und insbesondere abreisende Besucher, Verkehrslärm).  


Problematisch wird das Thema Lärm insbesondere deshalb, weil Lautstärke in den meisten Fällen subjektiv wahrgenommen wird. Hierbei können nur klare und transparente Regelungen helfen, Argumente auf einer objektive Basis auszutauschen.
Problematisch wird das Thema Lärm insbesondere deshalb, weil Lautstärke in den meisten Fällen subjektiv wahrgenommen wird. Hierbei können nur klare und transparente Regelungen helfen, Argumente auf einer objektive Basis auszutauschen.
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Im Falle einer zu erwartenden Lärmbelästigung oder auch einer zu erwarteten Beschwerde kann es von Nö-ten sein, ein [[Lärmschutzgutachten]] zu erstellen oder die Veranstaltung begleitende [[Schallpegelmessung]]en durchzuführen. Beides ist mit hohen Kosten für den Veranstalter verbunden, so dass Kosten und Nutzen solcher Maßnahmen jeweils intensiv zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörde abgewogen werden sollten.   
Im Falle einer zu erwartenden Lärmbelästigung oder auch einer zu erwarteten Beschwerde kann es von Nö-ten sein, ein [[Lärmschutzgutachten]] zu erstellen oder die Veranstaltung begleitende [[Schallpegelmessung]]en durchzuführen. Beides ist mit hohen Kosten für den Veranstalter verbunden, so dass Kosten und Nutzen solcher Maßnahmen jeweils intensiv zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörde abgewogen werden sollten.   


In den Geltungsbereich des [[Bundesimmissionsschutzgesetz]]es fällt dabei nicht nur das Thema Lärm, sondern auch das Thema Licht, das in jüngerer Vergangenheit auch bereits zu Beschwerden geführt hat.<ref>Siehe hierzu zum Beispiel: [http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/aerger-um-riesenrad-beleuchtung-auf-duesseldorfer-weihnachtsmarkt-id10109061.html]</ref>
In den Geltungsbereich des [[Bundesimmissionsschutzgesetz]]es fällt dabei nicht nur das Thema Lärm, sondern auch das Thema Licht, das in jüngerer Vergangenheit auch bereits zu Beschwerden geführt hat. Siehe hierzu zum Beispiel: [http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/aerger-um-riesenrad-beleuchtung-auf-duesseldorfer-weihnachtsmarkt-id10109061.html http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/aerger-um-riesenrad-beleuchtung-auf-duesseldorfer-weihnachtsmarkt-id10109061.html] [08.04.2015]


Meist nicht im Fokus der Veranstalter ist das Thema der Einhaltung der jeweilig festgelegten [[Hilfsfristen für Einsatzkräfte]]. In den Gesetzen der Länder zum Rettungsdienst und Brandschutz sowie kommunalen Brandschutzbedarfsplänen werden Höchstwerte für die Hilfsfrist bzw. zusätzlich Schutzziele (Hilfsfrist und Personalstärke) beim Brandschutz festgelegt - diese Fristen müssen auch innerhalb Veranstaltungen einge-halten werden können. Eine frühzeitige Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr und Träger des Rettungs-dienstes kann häufig Lösungs- und Kompensationsmöglichkeiten aufzeigen.  
Meist nicht im Fokus der Veranstalter ist das Thema der Sicherstellung der Regelversorgung und Einhaltung der jeweilig festgelegten [[Hilfsfristen für Einsatzkräfte]]. In den Gesetzen der Länder zum Rettungsdienst und Brandschutz sowie kommunalen Brandschutzbedarfsplänen werden Höchstwerte für die Hilfsfrist bzw. zusätzlich Schutzziele (Hilfsfrist und Personalstärke) beim Brandschutz festgelegt - diese Fristen müssen auch innerhalb Veranstaltungen eingehalten werden können. Eine frühzeitige Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr und Träger des Rettungsdienstes kann häufig Lösungs- und Kompensationsmöglichkeiten aufzeigen.


==Sonstige Beeinflussungen Dritter==
==Sonstige Beeinflussungen Dritter==
Auch außerhalb der gesetzlichen Vorgaben gibt es zahlreiche Faktoren, in denen die Belange unbeteiligter Dritter durch Veranstaltungen beeinflusst werden. Dies kann z.B. sein ein besonders hohes Müllaufkom-men, ein hoher Parksuchverkehr verbunden mit der Belegung der üblichen Parkflächen, das Abholen von Veranstaltungsteilnehmern in der Peripherie des Veranstaltungsgeländes und auch das "sich Erleichtern" jeglicher Art in Durchgängen, Hauseingängen und Vorgärten. Alle diese Beeinflussungen dienen nicht dazu, ein positives Bild von Veranstaltungen bei den betroffenen Anwohnern zu vermitteln.
Auch außerhalb der gesetzlichen Vorgaben gibt es zahlreiche Faktoren, in denen die Belange unbeteiligter Dritter durch Veranstaltungen beeinflusst werden. Dies kann z.B. sein ein besonders hohes Müllaufkom-men, ein hoher Parksuchverkehr verbunden mit der Belegung der üblichen Parkflächen, das Abholen von Veranstaltungsteilnehmern in der Peripherie des Veranstaltungsgeländes und auch das "sich Erleichtern" jeglicher Art in Durchgängen, Hauseingängen und Vorgärten. Alle diese Beeinflussungen dienen nicht dazu, ein positives Bild von Veranstaltungen bei den betroffenen Anwohnern zu vermitteln.


Durch ein auf die Veranstaltung abgestimmtes [[Verkehrskonzept|Park- & Verkehrskonzept]] können negative Einflüsse erkannt, oftmals minimiert, zumindest aber frühzeitig kommuniziert werden. Dies betrifft den Umgang mit Anwohnerparkplätzen, Tiefgaragenausfahrten etc. genauso wie den möglicher Stausituationen oder einer Überlastung des Öffentlichen Personenverkehrs.  
Durch ein auf die Veranstaltung abgestimmtes [[Verkehrskonzept|Park- und Verkehrskonzept]] können negative Einflüsse erkannt, oftmals minimiert, zumindest aber frühzeitig kommuniziert werden. Dies betrifft den Umgang mit Anwohnerparkplätzen, Tiefgaragenausfahrten etc. genauso wie den möglicher Stausituationen oder einer Überlastung des Öffentlichen Personenverkehrs.  


Grundsätzlich stellt sich bei solchen Auswirkungen außerhalb der eigentlichen Veranstaltungsfläche immer die Frage nach den Verantwortlichkeiten - ein zu kurzsichtiges "hierfür bin ich nicht verantwortlich"-Handeln schafft häufig Probleme, die sich über den eigentlichen Anlass hinaus auf die gesamte Veranstaltung auswirken können.
Grundsätzlich stellt sich bei solchen Auswirkungen außerhalb der eigentlichen Veranstaltungsfläche immer die Frage nach den Verantwortlichkeiten - ein zu kurzsichtiges "hierfür bin ich nicht verantwortlich"-Handeln schafft häufig Probleme, die sich über den eigentlichen Anlass hinaus auf die gesamte Veranstaltung auswirken können.
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Auch wenn sich damit nicht alle Probleme lösen lassen, ist ein frühzeitiges offensives Zugehen auf die unbeteiligten Dritten ein wichtiger Aspekt bereits in einer frühen [[Planungsphase]] der Veranstaltung.  
Auch wenn sich damit nicht alle Probleme lösen lassen, ist ein frühzeitiges offensives Zugehen auf die unbeteiligten Dritten ein wichtiger Aspekt bereits in einer frühen [[Planungsphase]] der Veranstaltung.  
Für den Veranstalter ergibt sich aus der gesamten Problemstellung nicht nur die Notwendigkeit eines sehr frühen Zugehens auf Anwohner und Nachbarn sowie einer sehr frühzeitigen Absprache mit den beteiligten Behörden, sondern im Rahmen der [[Machbarkeitsstudie]] auch eine genaue Sondierung des Veran-staltungsumfeldes. Die Lage von Krankenhäusern, Altenheimen, Wohngebiete oder auch bereits bekannte "Beschwerdeführer" können einen wesentlichen Enfluss auf die Lage oder die Gestaltung des Veran-staltungsgeländes haben.  
Für den Veranstalter ergibt sich aus der gesamten Problemstellung nicht nur die Notwendigkeit eines sehr frühen Zugehens auf Anwohner und Nachbarn sowie einer sehr frühzeitigen Absprache mit den beteiligten Behörden, sondern im Rahmen der [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungskonzept/Machbarkeitsstudie|Machbarkeitsstudie]] auch eine genaue Sondierung des Veran-staltungsumfeldes. Die Lage von Krankenhäusern, Altenheimen, Wohngebiete oder auch bereits bekannte "Beschwerdeführer" können einen wesentlichen Enfluss auf die Lage oder die Gestaltung des Veranstaltungsgeländes haben.
==Einzelnachweise==
 
<references />
 
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''Autoren: Sabine Funk, Simon Runkel (IBIT GmbH)

Aktuelle Version vom 21. Juni 2015, 17:28 Uhr

Einleitung

Der Einfluss von Veranstaltungen auf unbeteiligte Dritte ist breitgefächert und auch wenn es nicht immer möglich ist, den Einfluß der Veranstaltung vollständig auszuschalten, so kann er doch deutlich reduziert werden.

Immer wieder kommt es hierbei zu Problemen - insbesondere dann, wenn Anwohner der Veranstaltung kritisch oder sogar ablehnend gegenüber stehen. In diesem Fall ist es wichtig zu kategorisieren, was durch das Gesetz geregelt und vorgegeben wird, was einem guten Miteinander bzw “guter Nachbarschaft” dienlich ist. Es gibt allerdings auch Beeinflussungen, die durch den Bürger hingenommen werden müssen. Außerhalb der gesetzlichen Grundlagen ist es dabei immer individuell zu betrachten, welche Zugeständnisse jeweils gemacht werden (müssen). Die Problematik stellt sich dabei für die Genehmigungsbehörde wie für den Veranstalter gleichermaßen - während es auf der einen Seite gilt, Veranstaltungen zu ermöglichen, um z.B. die Attraktivität einer Gemeinde zu erhöhen, gilt es jedoch auch Bürger und Gäste der Stadt mit Ihren Anforderungen, Belangen und Wünschen zu berücksichtigen.

In der Vergangenheit ist es hierzu immer wieder auch zu Klagen, Prozessen, einstweiligen Verfügungen oder auch zur Absage / Abbrüchen von Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen gekommen (Siehe hierzu zum Beispiel: http://www.ksta.de/bonn/veranstaltung-aus-fuer-die-klangwelle-in-bonn,15189200,27632978.html, http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/themen/kunstrasen/buerger-klagt-gegen-die-stadt-article1115096.html, http://www.badische-zeitung.de/rheinfelden/anwohner-klagen-ueber-laerm-in-der-city--87871836.html, http://www.augsburger-allgemeine.de/schwabmuenchen/Buerger-beklagen-Laerm-durch-Sportpark-id31164912.html [08.04.2015]) - eine Situation, die für keinen der beteiligten Akteure wünschenswert ist, die aber - dies zeigt die Erfahrung - jederzeit real werden kann.

Es macht dabei hierbei kaum noch einen Unterscheid, ob es sich um Veranstaltungen in Innenstädten, "auf der grünen Wiese", oder in genehmigten Versammlungsstätten handelt.

Gesetzliche Grundlagen

Für die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art gilt grundsätzlich das Bundessimmissionsschutzgesetz (BimschG) sowie die jeweiligen länderspezifischen Verwaltungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz.

Aus § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergibt sich die allgemeine Grund-pflicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, "soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allge-meinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Laut-stärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen."

Die Lautstärkebelastung entsteht dabei nicht zwingend nur durch das Programm, sondern insbesondere auch durch die von den Besuchern ausgehende Lautstärke sowohl während der Veranstaltung (Beifall, Rufe) als auch vor und nach der Veranstaltung (An- und insbesondere abreisende Besucher, Verkehrslärm).

Problematisch wird das Thema Lärm insbesondere deshalb, weil Lautstärke in den meisten Fällen subjektiv wahrgenommen wird. Hierbei können nur klare und transparente Regelungen helfen, Argumente auf einer objektive Basis auszutauschen.

Im Falle einer zu erwartenden Lärmbelästigung oder auch einer zu erwarteten Beschwerde kann es von Nö-ten sein, ein Lärmschutzgutachten zu erstellen oder die Veranstaltung begleitende Schallpegelmessungen durchzuführen. Beides ist mit hohen Kosten für den Veranstalter verbunden, so dass Kosten und Nutzen solcher Maßnahmen jeweils intensiv zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörde abgewogen werden sollten.

In den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes fällt dabei nicht nur das Thema Lärm, sondern auch das Thema Licht, das in jüngerer Vergangenheit auch bereits zu Beschwerden geführt hat. Siehe hierzu zum Beispiel: http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/aerger-um-riesenrad-beleuchtung-auf-duesseldorfer-weihnachtsmarkt-id10109061.html [08.04.2015]

Meist nicht im Fokus der Veranstalter ist das Thema der Sicherstellung der Regelversorgung und Einhaltung der jeweilig festgelegten Hilfsfristen für Einsatzkräfte. In den Gesetzen der Länder zum Rettungsdienst und Brandschutz sowie kommunalen Brandschutzbedarfsplänen werden Höchstwerte für die Hilfsfrist bzw. zusätzlich Schutzziele (Hilfsfrist und Personalstärke) beim Brandschutz festgelegt - diese Fristen müssen auch innerhalb Veranstaltungen eingehalten werden können. Eine frühzeitige Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr und Träger des Rettungsdienstes kann häufig Lösungs- und Kompensationsmöglichkeiten aufzeigen.

Sonstige Beeinflussungen Dritter

Auch außerhalb der gesetzlichen Vorgaben gibt es zahlreiche Faktoren, in denen die Belange unbeteiligter Dritter durch Veranstaltungen beeinflusst werden. Dies kann z.B. sein ein besonders hohes Müllaufkom-men, ein hoher Parksuchverkehr verbunden mit der Belegung der üblichen Parkflächen, das Abholen von Veranstaltungsteilnehmern in der Peripherie des Veranstaltungsgeländes und auch das "sich Erleichtern" jeglicher Art in Durchgängen, Hauseingängen und Vorgärten. Alle diese Beeinflussungen dienen nicht dazu, ein positives Bild von Veranstaltungen bei den betroffenen Anwohnern zu vermitteln.

Durch ein auf die Veranstaltung abgestimmtes Park- und Verkehrskonzept können negative Einflüsse erkannt, oftmals minimiert, zumindest aber frühzeitig kommuniziert werden. Dies betrifft den Umgang mit Anwohnerparkplätzen, Tiefgaragenausfahrten etc. genauso wie den möglicher Stausituationen oder einer Überlastung des Öffentlichen Personenverkehrs.

Grundsätzlich stellt sich bei solchen Auswirkungen außerhalb der eigentlichen Veranstaltungsfläche immer die Frage nach den Verantwortlichkeiten - ein zu kurzsichtiges "hierfür bin ich nicht verantwortlich"-Handeln schafft häufig Probleme, die sich über den eigentlichen Anlass hinaus auf die gesamte Veranstaltung auswirken können.

Wo immer sich Auswirkungen nicht ausreichend minimieren lassen und daher akzeptiert werden müssen, ist eine frühzeitige Kommunikation mit den betroffenen Anwohnern von wesentlicher Bedeutung. Dies be-ginnt bei einer frühzeitigen Informationsübermittlung - oft hilft ein persönliches Gespräch oder eine Infor-mationsveranstaltung - und endet mit einer persönlichen Einladung zur Veranstaltung.

Auch wenn sich damit nicht alle Probleme lösen lassen, ist ein frühzeitiges offensives Zugehen auf die unbeteiligten Dritten ein wichtiger Aspekt bereits in einer frühen Planungsphase der Veranstaltung. Für den Veranstalter ergibt sich aus der gesamten Problemstellung nicht nur die Notwendigkeit eines sehr frühen Zugehens auf Anwohner und Nachbarn sowie einer sehr frühzeitigen Absprache mit den beteiligten Behörden, sondern im Rahmen der Machbarkeitsstudie auch eine genaue Sondierung des Veran-staltungsumfeldes. Die Lage von Krankenhäusern, Altenheimen, Wohngebiete oder auch bereits bekannte "Beschwerdeführer" können einen wesentlichen Enfluss auf die Lage oder die Gestaltung des Veranstaltungsgeländes haben.




Autoren: Sabine Funk, Simon Runkel (IBIT GmbH)