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Grundlagen/nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Bearbeiter: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München)
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==Feuerwehr / Brandschutzdienststelle==
==Feuerwehr / Brandschutzdienststelle==
In Deutschland kann eine Feuerwehr in der Regel in drei möglichen Formen auftreten: '''öffentliche Feuerwehr''' (gesetzlicher Auftrag an Kommune), '''private Werkfeuerwehr''' (ein Unternehmen wird gesetzlich verpflichtet eine eigene Feuerwehr zu unterhalten) und '''private Betriebsfeuerwehr''' (freiwillige Aufstellung einer Feuerwehr durch ein Unternehmen, beispielsweise um Sachwerte zu schützen).
In Deutschland kann eine Feuerwehr in der Regel in drei möglichen Formen auftreten: '''öffentliche Feuerwehr''' (gesetzlicher Auftrag an Kommune), '''private Werkfeuerwehr''' (ein Unternehmen wird gesetzlich verpflichtet eine eigene Feuerwehr zu unterhalten) und '''private Betriebsfeuerwehr''' (freiwillige Aufstellung einer Feuerwehr durch ein Unternehmen, beispielsweise um Sachwerte zu schützen).
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Zum Abschluss der Umsetzungsphase empfiehlt es sich, dass durch Vertreter der Brandschutzdienststelle sowie der örtlich zuständigen Feuerwehr die im Genehmigungsbescheid gestellten Auflagen überprüft werden und eine Abnahme der Veranstaltung erfolgt.
Zum Abschluss der Umsetzungsphase empfiehlt es sich, dass durch Vertreter der Brandschutzdienststelle sowie der örtlich zuständigen Feuerwehr die im Genehmigungsbescheid gestellten Auflagen überprüft werden und eine Abnahme der Veranstaltung erfolgt.


'''Durchführungsphase'''
===Durchführungsphase===
Während der Durchführungsphase einer Veranstaltung kann durch die [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] eine Brandsicherheitswache zur Auflage gemacht werden. Diese wird in der Regel – unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Grundversorgung des abwehrenden Brandschutzes der Kommune – durch die örtlich zuständige Feuerwehr gestellt. Sollte eine Durchführung der Brandsicherheitswache gesetzlich durch andere Akteure, wie beispielsweise eine Werk- oder Betriebsfeuerwehr wahrgenommen werden, ist durch den Veranstalter die reibungslose Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr sicherzustellen. Die Ausstattung des Dienstleisters muss kompatibel mit der Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr sein.
Während der Durchführungsphase einer Veranstaltung kann durch die [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] eine Brandsicherheitswache zur Auflage gemacht werden. Diese wird in der Regel – unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Grundversorgung des abwehrenden Brandschutzes der Kommune – durch die örtlich zuständige Feuerwehr gestellt. Sollte eine Durchführung der Brandsicherheitswache gesetzlich durch andere Akteure, wie beispielsweise eine Werk- oder Betriebsfeuerwehr wahrgenommen werden, ist durch den Veranstalter die reibungslose Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr sicherzustellen. Die Ausstattung des Dienstleisters muss kompatibel mit der Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr sein.


Die Einheiten der Feuerwehr greifen nach Alarmierung durch die zuständige Behörde entsprechend ihrem Auftrag ein.
Die Einheiten der Feuerwehr greifen nach Alarmierung durch die zuständige Behörde entsprechend ihrem Auftrag ein.


'''Nachbereitungsphase'''
===Nachbereitungsphase===
Die Brandschutzdienststelle sollte zur [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Nachbereitung]] der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es zu einer Alarmierung von Einheiten der Feuerwehr gekommen, sollte durch die Brandschutzdienststelle im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren der Veranstaltungssicherheit, eine Nachbereitung mit den am Einsatz beteiligten Einheitsführern der beteiligten Feuerwehren durchgeführt werden. Wenn es sinnvoll erscheint, sind die Einheitsführer ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.
Die Brandschutzdienststelle sollte zur [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Nachbereitung]] der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es zu einer Alarmierung von Einheiten der Feuerwehr gekommen, sollte durch die Brandschutzdienststelle im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren der Veranstaltungssicherheit, eine Nachbereitung mit den am Einsatz beteiligten Einheitsführern der beteiligten Feuerwehren durchgeführt werden. Wenn es sinnvoll erscheint, sind die Einheitsführer ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.


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'''Planungs- und Umsetzungsphase'''
'''Planungs- und Umsetzungsphase'''


Die für den öffentlichen Rettungsdienst zuständige Fachbehörde wird im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde eingebunden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen.
Die für den öffentlichen Rettungsdienst zuständige Fachbehörde wird im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die [[Grundlagen/Behörden#Genehmigungsbeh.C3.B6rde|Genehmigungsbehörde]] eingebunden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen.
Für die Fachbehörde  empfiehlt es sich jedoch die am Rettungsdienst beteiligten Anbieter über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] nach Erhalt weiterzugeben. Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, ggf. Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Bereitstellungsräume).
Für die Fachbehörde  empfiehlt es sich jedoch die am Rettungsdienst beteiligten Anbieter über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] nach Erhalt weiterzugeben. Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, ggf. Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der [[Grundlagen/polizeiliche_Gefahrenabwehr|polizeilichen]] und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Bereitstellungsräume).


'''Durchführungsphase'''
'''Durchführungsphase'''


Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes werden durch die zuständige Leitstelle alarmiert und übernehmen in der Regel den medizinisch überwachten und gegebenenfalls ärztlich begleiteten Transport von verletzten bzw. erkrankten Personen vom Veranstaltungsgelände in die umliegenden Kliniken. Kommt es zu einem medizinischen Notfall auf der Veranstaltung, übernimmt der Rettungsdienst in Zusammenarbeit mit dem [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienstanbieter]] die notfallmedizinische Versorgung des Patienten.
Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes werden durch die zuständige Leitstelle alarmiert und übernehmen in der Regel den medizinisch überwachten und gegebenenfalls ärztlich begleiteten Transport von verletzten bzw. erkrankten Personen vom [[Sicherheitsbausteine/Veranstaltungsgelände|Veranstaltungsgelände]] in die umliegenden Kliniken. Kommt es zu einem medizinischen Notfall auf der Veranstaltung, übernimmt der Rettungsdienst in Zusammenarbeit mit dem [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienstanbieter]] die notfallmedizinische Versorgung des Patienten.
Kommt es zu einem Massenanfall von Verletzten auf der Veranstaltung, wird durch den öffentlichen Rettungsdienst die Einsatzleitung übernommen (z. B. Einsatzleiter Rettungsdienst (ELRD), Leitender Notarzt (LNA) und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL).
Kommt es zu einem Massenanfall von Verletzten auf der Veranstaltung, wird durch den öffentlichen Rettungsdienst die Einsatzleitung übernommen (z. B. Einsatzleiter Rettungsdienst (ELRD), Leitender Notarzt (LNA) und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL).


'''Nachbereitungsphase'''
'''Nachbereitungsphase'''


Die für den Rettungsdienst zuständige Fachbehörde sollte zur [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Nachbereitung]] der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es bei der Alarmierung des Rettungsdienstes oder der Zusammenarbeit mit dem [[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Ordnungs-]] und [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]] zu Problemstellungen (falsche Alarmierung, unvollständige Ortsangabe, Differenzen über die Zuständigkeit etc.), einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, ist dies mit den Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen, im Vorfeld der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|gemeinsamen Nachbereitung]] mit den weiteren Akteuren in einer gesonderten Besprechung zusammenzufassen.
Die für den Rettungsdienst zuständige Fachbehörde sollte zur [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|Nachbereitung]] der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es bei der Alarmierung des Rettungsdienstes oder der Zusammenarbeit mit dem [[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Ordnungs-]] und [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]] zu Problemstellungen (falsche Alarmierung, unvollständige Ortsangabe, Differenzen über die Zuständigkeit etc.), einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, ist dies mit den Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen, im Vorfeld der [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Evaluation-Nachbereitung|gemeinsamen Nachbereitung]] mit den [[Hauptseite#Grundlagen_des_Veranstaltungsmodells|weiteren Akteuren]] in einer gesonderten Besprechung zusammenzufassen.
Anlassbezogen sind Vertreter, der den öffentlichen Rettungsdienst durchführenden Organisationen, ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.
Anlassbezogen sind Vertreter, der den öffentlichen Rettungsdienst durchführenden Organisationen, ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.


<references />
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''Autoren: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München)

Aktuelle Version vom 30. Juni 2015, 12:18 Uhr

Feuerwehr / Brandschutzdienststelle

In Deutschland kann eine Feuerwehr in der Regel in drei möglichen Formen auftreten: öffentliche Feuerwehr (gesetzlicher Auftrag an Kommune), private Werkfeuerwehr (ein Unternehmen wird gesetzlich verpflichtet eine eigene Feuerwehr zu unterhalten) und private Betriebsfeuerwehr (freiwillige Aufstellung einer Feuerwehr durch ein Unternehmen, beispielsweise um Sachwerte zu schützen).

Bei dem umgangssprachlichen Begriff der „Feuerwehr“ mit den vier bekannten Schlagwörtern Retten (einen Menschen aus einer Gefahrensituation in Sicherheit bringen, medizinische und technische Hilfe leisten), Löschen (die klassische Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes), Bergen (Sicherstellung von Sachgüter aus einem Gefahrenbereich) und Schützen (vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen, Umwelt und Sachwerte, bspw. Brandsicherheitswachen, Brandschutzerziehung, Umweltschutz oder die Mitwirkung bei der Realisierung von Bauvorhaben als Fachbehörde) muss im Kontext von Veranstaltungen zwischen „Feuerwehr“ und „Brandschutzdienststelle“ differenziert werden.

Feuerwehr

Dies ist die örtlich zuständige (öffentliche) Feuerwehr, deren Aufgaben primär die des Rettens, Löschens und Bergens sind. Sie stellt im Regelfall die Brandsicherheitswache für eine Veranstaltung. Die Sicherstellung dieser Aufgaben ist in Deutschland durch die Landesfeuerwehrgesetze festgelegt.[1] Die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sind dabei den Gemeinden für ihr Gebiet übertragen. Diese stellen hierzu die bekannten Freiwilligen Feuerwehren (FF) auf, die mit überörtlichen Einrichtungen, Spezialfahrzeugen und -geräten durch die Landkreise unterstützt werden. In großen Industriebetrieben und z. B. den Verkehrsflughäfen gibt es darüber hinaus staatlich anerkannte Werkfeuerwehren (WF), die bei einem Gefahrenfall auf ihrem Gelände die öffentliche Feuerwehr unterstützen. Eine ähnliche Aufgabe haben die Betriebsfeuerwehren, die allerdings nicht staatlich anerkannt sind, da die Betriebe gesetzlich nicht zu einer Aufstellung verpflichtet sind. In Städten mit Berufsfeuerwehr (BF) nimmt diese die entsprechenden Aufgaben der örtlichen Feuerwehr wahr und wird durch ehrenamtliche Einheiten unterstützt. Die örtliche Feuerwehr ist immer dann bei Veranstaltungen zu beteiligen, wenn ihre Belange (Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technische Hilfeleistung) betroffen sind oder eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Diese ist eine „Wache, die in der Regel von der Feuerwehr gestellt wird, wenn ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei einem Brandausbruch eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist“ (Deutsches Institut für Normung, 2010, S. 23). Die Aufgabe der Brandsicherheitswache besteht darin, bei einem Brandausbruch die Grundlage für wirksame Löschmaßnahmen sicherzustellen und bei der Gefährdung von Menschen und Sachwerten schnell eingreifen zu können, um Schutzmaßnahmen einzuleiten. Die Bemessung der Brandsicherheitswache erfolgt nach einsatztaktischem Wert auf Grundlage der Veranstaltungsart und den damit verbundenen Risiken und Gefährdungen für Menschen und Sachwerte entsprechend den örtlichen Anforderungen. Die Stärke der Brandsicherheitswache kann in der Regel aufgrund der Einsatztaktik zwischen einer Trupp- und Zugstärke (2 bis 16 Feuerwehrleute) differieren oder darüber hinausgehen sowie Spezialgerät (z. B. ein Hilfleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) erforderlich machen (vgl. Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) (Hrsg.), 2008). Die Stärke ist individuell durch die Fachbehörde unter Beachtung des Ermessens festzulegen (dieses ist im jeweils gültigen Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes festgeschrieben[2], z. B. in § 40 BayVwVfG).

Brandschutzdienststelle

Die Funktion der Brandschutzdienststelle wird größtenteils durch die Kreisverwaltungsbehörde/Landratsämter in Verbindung mit dem Repräsentanten der öffentlichen Feuerwehren (Kreisbrandrat, -meister oder -inspektor, je nach Bundesland) wahrgenommen.[1] Zu den Aufgaben der Brandschutzdienststelle zählt bundesweit der Vorbeugende Brandschutz (z. B. Einsatzplanungen, fachliche Stellungnahmen für Genehmigungsbehörden, Erklärung des Einvernehmens zum Sicherheitskonzept einer Veranstaltung oder Genehmigung feuergefährlicher Handlungen), die Ausbildungskoordination der kommunalen Einsatzkräfte und die Führung bei größeren Einsatzlagen. In Städten mit einer Berufsfeuerwehr werden diese Aufgaben durch diese wahrgenommen. Die Berufsfeuerwehr nimmt damit sowohl die Rolle als örtlich zuständige Feuerwehr als auch die der Brandschutzdienstelle wahr. Außerdem können ihr Aufgaben einer Genehmigungsbehörde durch den Geschäftsverteilungsplan der Kommune übertragen werden. In München ist beispielsweise die Berufsfeuerwehr (= Brandschutzdienststelle) auch Genehmigungsbehörde für Bestuhlungs- und Rettungswegpläne oder die Verwendung von Pyrotechnik.

Planungs- und Umsetzungsphase

Die jeweiligen Fachbehörden werden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde eingebunden. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen. Für die Brandschutzbehörde empfiehlt es sich jedoch die örtlich zuständigen Feuerwehren über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das Sicherheitskonzept nach Erhalt weiterzugeben. Die örtlich zuständigen Feuerwehren können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Anpassung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO), um eine Beeinflussung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung in der Kommune zu verhindern, Anpassung der Bereitstellungsräume). Zum Abschluss der Umsetzungsphase empfiehlt es sich, dass durch Vertreter der Brandschutzdienststelle sowie der örtlich zuständigen Feuerwehr die im Genehmigungsbescheid gestellten Auflagen überprüft werden und eine Abnahme der Veranstaltung erfolgt.

Durchführungsphase

Während der Durchführungsphase einer Veranstaltung kann durch die Genehmigungsbehörde eine Brandsicherheitswache zur Auflage gemacht werden. Diese wird in der Regel – unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Grundversorgung des abwehrenden Brandschutzes der Kommune – durch die örtlich zuständige Feuerwehr gestellt. Sollte eine Durchführung der Brandsicherheitswache gesetzlich durch andere Akteure, wie beispielsweise eine Werk- oder Betriebsfeuerwehr wahrgenommen werden, ist durch den Veranstalter die reibungslose Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr sicherzustellen. Die Ausstattung des Dienstleisters muss kompatibel mit der Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr sein.

Die Einheiten der Feuerwehr greifen nach Alarmierung durch die zuständige Behörde entsprechend ihrem Auftrag ein.

Nachbereitungsphase

Die Brandschutzdienststelle sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es zu einer Alarmierung von Einheiten der Feuerwehr gekommen, sollte durch die Brandschutzdienststelle im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren der Veranstaltungssicherheit, eine Nachbereitung mit den am Einsatz beteiligten Einheitsführern der beteiligten Feuerwehren durchgeführt werden. Wenn es sinnvoll erscheint, sind die Einheitsführer ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.

Weiterführende Literatur

  • Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) (Hrsg.) (2008): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz; Empfehlung zur Einführung in den Ländern, Berlin.
  • Deutsches Institut für Normung (DIN) (2010): DIN 14011 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen, Berlin.

Katastrophenschutz

Allgemeine Aufgabenbeschreibung und Begrifflichkeiten

Die Aufgabe des Katastrophenschutzes (KatS) ist es Menschenleben, Sachgüter und die Umwelt im Falle eines außergewöhnlichen Schadensereignisses zu schützen, d. h. der Katastrophenschutz beginnt da, wo

a) die reguläre Vorhaltung an Einsatzkräften und -mitteln der Gefahrenabwehr überfordert ist und

b) übergeordnete Strukturen über die Grenzen der einzelnen Einrichtungen (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) hinweg die Einsatzleitung übernehmen und den Einsatz koordinieren müssen.

Zuständig für den Katastrophenschutz sind die Länder, die die Aufgaben und Befugnisse zum Zwecke des Katastrophenschutzes in den jeweiligen Landeskatastrophenschutzgesetzen regeln[3]. Diese sehen die Kreisverwaltungsbehörden (je nach Bundesland die Landratsämter) in der operativen Ebene als „Untere Katastrophenschutzbehörde“ vor. In Städten mit Berufsfeuerwehr nimmt stattdessen diese oft die Funktion wahr. Die Verantwortlichkeit für Feststellung einer Katastrophe liegt in den Landkreisen und kreisfreien Städten beim jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten (Landrat, Oberbürgermeister). Zu den vorbereitenden Maßnahmen des KatS zählt vor allem die Aufstellung, Ausbildung und Finanzierung von Katastrophenschutzeinheiten (in der Regel in Zusammenarbeit mit den bekannten Hilfsorganisationen, den Feuerwehren und privaten Rettungs- und Sanitätsdiensten) und die Erstellung entsprechender Katastrophenschutzplanungen, aber auch der bauliche Bevölkerungsschutz. Der Bund unterstützt den KatS der Länder durch die Katastrophenhilfe, die beispielsweise eine ergänzende Ausstattung oder Ausbildung umfasst. Die Unterstützung des Bundes ist im Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) geregelt, da die Einheiten im Verteidigungsfall den Zivilschutz unterstützen. Über die Einheiten des KatS verfügt allein die zuständige „Untere Katastrophenschutzbehörde“. Es ist daher wichtig, dass die Akteure ihre Rolle kennen und die öffentlich-rechtliche Rolle als Teil des KatS nicht mit einer privatrechtlichen Rolle, z. B. als Sanitätsdienstanbieter verwechseln. Die Einheiten des KatS müssen – auch gerade bei Großveranstaltungen – als notwendige Reserve einsatzbereit sein und dürfen nicht doppelt verplant werden.

Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist Teil des Zivilschutzes des Bundesministeriums des Innern und kann daher nur auf Anforderung durch die Katastrophenschutzbehörde, die Polizei oder die Feuerwehr und im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 des Grundgesetzes (GG) tätig werden. Privatrechtliche Absprachen orientieren sich am THW-Gesetz.

Die Bundespolizei kann gemäß Bundespolizeigesetz zur Unterstützung eines Landes bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen angefordert werden. Dies geschieht im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 GG. Auf Grundlage dieses Artikels kann ebenfalls die Bundeswehr durch die zuständige Behörde zur Unterstützung angefordert werden.

Unterscheidung der Begrifflichkeiten[4]:

Bevölkerungsschutz

Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff alle Aufgaben und Maßnahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophenschutz sowie des Bundes im Zivilschutz.

Katastrophenschutz

Der Katastrophenschutz ist eine landesrechtliche Organisationsform der kommunalen und staatlichen Verwaltungen in den Ländern zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen, bei der alle an der Gefahrenabwehr beteiligten Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung durch die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde zusammenarbeiten.

Zivilschutz

Der Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes mit dem Ziel, die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen durch nichtmilitärische Maßnahmen zu schützen bzw. deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

Zu den Zivilschutzmaßnahmen gehören insbesondere der Selbstschutz der Bevölkerung, der Katastrophenschutz der Länder, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, Maßnahmen zum Schutz der Versorgung und Gesundheit der Bevölkerung sowie Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. (vgl. § 1 ZSKG)

Phasenbezogene Rolle des KatS

Planungs- und Umsetzungsphase

Die jeweilige Fachbehörde (hier die untere KatS-Behörde) wird im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde eingebunden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen, wie der Anpassung der KatS-Einsatzpläne und -konzepte und prüft, ob die Vorhaltung ausreichend ist. Im Zweifelsfall sind überörtliche Kontingente vorzuinformieren und ggf. vor Ort in Bereitstellung zusammenzuziehen. Für die KatS-Behörde empfiehlt es sich jedoch die am KatS beteiligten Einheiten über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und zuständigkeitsrelevante Informationen des Sicherheitskonzeptes weiterzugeben. Die Einheiten des KatS können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Bereitstellungsräume).

Durchführungsphase

Die Einheiten des KatS greifen nach Alarmierung durch die zuständige Behörde entsprechend ihrem Auftrag ein.

Nachbereitungsphase

Die Katastrophenschutzbehörde sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es zu einer Alarmierung von Einheiten des KatS gekommen, sollte durch die Katastrophenschutzbehörde im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren der Veranstaltung, eine Nachbereitung mit den am Einsatz beteiligten Einheitsführern des KatS durchgeführt werden.

Rettungsdienst / öffentliche Träger

Allgemeine Aufgabenbeschreibung

Der öffentliche Rettungsdienst hat die Aufgabe bei medizinischen Notfällen vor Ort qualifiziert zu helfen, Leben zu retten und den Patienten medizinisch und ggf. ärztlich überwacht in ein geeignetes Krankenhaus zu transportieren. Zum öffentlichen Rettungsdienst gehören der bodengebundene Rettungsdienst, die Luft-, Berg-, Höhlen- und Wasserrettung. Der Rettungsdienst kann unterschieden werden in die Notfallrettung (inkl. Notarztdienst), arztbegleitete Patiententransporte und Krankentransport. Die zuständige Aufsichts- und Fachbehörde richtet sich nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen in Verbindung mit der jeweiligen Gemeindeordnung. Die Aufgabe der rettungsdienstlichen Versorgung ist in Deutschland von den zuständigen Institutionen der Landesebene auf die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte delegiert worden, die die diese zu organisieren haben. Beispielsweise können die Aufgaben der Aufsichts- und Fachbehörde innerhalb des örtlich zuständigen Rettungszweckverbandes oder Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung organisiert sein. Die Kommunen können die Leistung selbst sicherstellen oder eine Ausschreibung tätigen, so dass Hilfsorganisationen oder private Anbieter diese Aufgabe übernehmen. Die Besetzung und Personalqualifikation der Rettungsmittel sowie die einzuhaltende Hilfsfrist (in der Regel die Zeit der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des ersten Rettungsdienstfahrzeuges) richten sich nach den Vorgaben des jeweils gültigen Rettungsdienstgesetzes des Landes[5].

Die zuständige Fachbehörde kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht aus der Regelvorhaltung möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Durchführenden der Notfallrettung (öffentlicher Rettungs- und Notarztdienst) mit der Durchführung beauftragen. Eine entsprechende Ausführung ist beispielsweise in Artikel 20 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) geregelt. Diese regelt auch, dass der beauftragte Durchführende im Fall einer Großveranstaltung, bei der nicht nur unwesentlich auch Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden, gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung hat.

Phasenbezogene Rollen des öffentlichen Rettungsdienstes

Planungs- und Umsetzungsphase

Die für den öffentlichen Rettungsdienst zuständige Fachbehörde wird im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde eingebunden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen. Für die Fachbehörde empfiehlt es sich jedoch die am Rettungsdienst beteiligten Anbieter über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das Sicherheitskonzept nach Erhalt weiterzugeben. Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, ggf. Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Bereitstellungsräume).

Durchführungsphase

Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes werden durch die zuständige Leitstelle alarmiert und übernehmen in der Regel den medizinisch überwachten und gegebenenfalls ärztlich begleiteten Transport von verletzten bzw. erkrankten Personen vom Veranstaltungsgelände in die umliegenden Kliniken. Kommt es zu einem medizinischen Notfall auf der Veranstaltung, übernimmt der Rettungsdienst in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsdienstanbieter die notfallmedizinische Versorgung des Patienten. Kommt es zu einem Massenanfall von Verletzten auf der Veranstaltung, wird durch den öffentlichen Rettungsdienst die Einsatzleitung übernommen (z. B. Einsatzleiter Rettungsdienst (ELRD), Leitender Notarzt (LNA) und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL).

Nachbereitungsphase

Die für den Rettungsdienst zuständige Fachbehörde sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es bei der Alarmierung des Rettungsdienstes oder der Zusammenarbeit mit dem Ordnungs- und Sanitätsdienst zu Problemstellungen (falsche Alarmierung, unvollständige Ortsangabe, Differenzen über die Zuständigkeit etc.), einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, ist dies mit den Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen, im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren in einer gesonderten Besprechung zusammenzufassen. Anlassbezogen sind Vertreter, der den öffentlichen Rettungsdienst durchführenden Organisationen, ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.

  1. 1,0 1,1 Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Feuerwehrgesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. http://www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden.
  2. Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Gesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. http://www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden.
  3. Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Landeskatastrophenschutzgesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden. Darüber hinaus bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eine Übersicht über die Katastrophenschutzgesetze der Länder an: http://www.bbk.bund.de/DE/Service/Fachinformationsstelle/RechtundVorschriften/Rechtsgrundlagen/Bundeslaender/bundeslaender_node.html
  4. Quelle: Glossar des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Abrufbar unter: http://www.bbk.bund.de/DE/Servicefunktionen/Glossar/glossar_node.html
  5. Die aktuelle Fassung des jeweils gültigen Landesrettungsdienstgesetzes kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z.B. http://www.gesetze-bayern.de (Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden.




Autoren: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München)