Grundlagen/Betriebsarten: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Ereignis, das eine Abstimmung innerhalb des [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis|Koordinierungskreises]] (i. d. R. [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] bzw. [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]], [[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Ordungsdienstleiter]], Leiter [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]], Verantwortlicher für [[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Veranstaltungstechnik|Veranstaltungstechnik]], Gefahrenabwehr/Sicherheitsbehörden) erfordert (beispielsweise besondere Witterungsbedingungen, ein kritisch hoher Befüllungsgrad der Veranstaltung) wirkt sich auf den Regelbetrieb aus, zunächst ohne dass der Ablauf der Veranstaltung eine signifikante Beeinflussung erfährt. Dieses Ereignis kann sich jedoch im weiteren Veranstaltungsverlauf zu einer signifikanten Störung – ggf. inkl. Personen- und Sachschäden – entwickeln, so dass eine gemeinsame koordinierende Absprache notwendig ist, um informativ vor die Lage zu kommen und eine weitere Eskalation der Lage zu verhindern. | Ein Ereignis, das eine Abstimmung innerhalb des [[Sicherheitsbausteine/Interorganisationale_Zusammenarbeit/Sicherheits-_und_Koordinierungskreis|Koordinierungskreises]] (i. d. R. [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] bzw. [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]], [[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Ordungsdienstleiter]], Leiter [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienst]], Verantwortlicher für [[Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Veranstaltungstechnik|Veranstaltungstechnik]], Gefahrenabwehr/Sicherheitsbehörden) erfordert (beispielsweise besondere Witterungsbedingungen, ein kritisch hoher Befüllungsgrad der Veranstaltung) wirkt sich auf den Regelbetrieb aus, zunächst ohne dass der Ablauf der Veranstaltung eine signifikante Beeinflussung erfährt. Dieses Ereignis kann sich jedoch im weiteren Veranstaltungsverlauf zu einer signifikanten Störung – ggf. inkl. Personen- und Sachschäden – entwickeln, so dass eine gemeinsame koordinierende Absprache notwendig ist, um informativ vor die Lage zu kommen und eine weitere Eskalation der Lage zu verhindern. | ||
Der Veranstalter bleibt weiterhin für den Ablauf der Veranstaltung verantwortlich, die Behördenvertreter übernehmen zunächst lediglich eine beratende Funktion, unterstützen den Veranstalter und informieren gegebenenfalls den eigenen Bereich über die Lage. Der Koordinierungskreis des Veranstalters kann das Ereignis eigenständig bearbeiten oder führt bis zum Eintreffen externer Einsatzkräfte notwendige/lageabhängige Erstmaßnahmen durch. | Der [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstalter|Veranstalter]] bleibt weiterhin für den Ablauf der Veranstaltung verantwortlich, die Behördenvertreter übernehmen zunächst lediglich eine beratende Funktion, unterstützen den Veranstalter und informieren gegebenenfalls den eigenen Bereich über die Lage. Der Koordinierungskreis des Veranstalters kann das Ereignis eigenständig bearbeiten oder führt bis zum Eintreffen externer Einsatzkräfte notwendige/lageabhängige Erstmaßnahmen durch. | ||
==Schadensfall (Ampelphase rot)== | ==Schadensfall (Ampelphase rot)== |
Version vom 19. Juni 2015, 11:45 Uhr
Status: final
Autoren: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München); Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol), Fachgebiet "Polizeiliches Krisenmanagement"; Frank Altenbrunn (Berliner Feuerwehr)
Im Vorfeld einer Veranstaltung wird viel geplant, besprochen und abgestimmt. Wenn die Festlegungen und Vorgaben in der Durchführungsphase jedoch nicht umgesetzt und Auflagen nicht eingehalten werden oder unvorhergesehene Ereignisse eintreten, wird das erforderliche Sicherheitsniveau nicht erreicht. Es ist daher wichtig, sich neben der Bedeutung der einzelnen Veranstaltungsphasen auch die unterschiedlichen Arten des Veranstaltungsbetriebes während der Durchführungsphase bewusst zu machen. Diese Betriebsarten können unterschiedliche Abstimmungen zwischen den Akteuren erfordern, die, wenn sie nicht erfolgen, stark negative Auswirkungen auf die Veranstaltungssicherheit haben können: Einzelentscheidungen eines Beteiligten können sicherheitstechnischen Einfluss haben und die gesamte Planung beeinflussen. In der Praxis hat sich eine dreiteilige Unterteilung bewährt, die oftmals auch in den Ampelfarben dargestellt wird.
Im Vorfeld der Ausgestaltung der einzelnen Betriebsarten müssen diese inhaltlich jedoch genau geplant werden und die Rahmenbedingungen für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung – etwa der Treffpunkt (die Koordinierungsstelle), die Kommunikationsmöglichkeiten untereinander und die zu beteiligten Personen – festgelegt werden. Die Einteilung und Ausgestaltung der Betriebsarten ist auf Grundlage von Praxiserfahrung erstellt worden. Es handelt sich jedoch lediglich um eine mögliche Form der Ausgestaltung, diese muss generell vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der im jeweiligen Bundesland existieren gesetzlichen Regelungen und zur Anwendung empfohlenen Leitfäden, Handreichungen etc. erfolgen.
Regelbetrieb (Ampelphase grün)
Im Regelbetrieb läuft die Veranstaltung wie geplant ab. Die Planungen des Sicherheitskonzeptes werden umgesetzt, es entstehen keine sicherheitsrelevanten Probleme. Die sich entwickelnden Problemstellungen betreffen lediglich die Struktur des Veranstalters - dies können untergeordnete Logistikprobleme, Programmänderungen, Wünsche von VIPs oder ähnliches sein – so dass eine Beteiligung der Behörden nicht erforderlich ist.
Die Verantwortlichkeit für den reibungslosen Veranstaltungsablauf liegt beim Veranstalter, der sich allerdings von durch ihn ausgewählte Mitarbeiter und Dienstleister beraten lassen kann (Sicherheitskreis).
Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis (Ampelphase gelb)
Ein Ereignis, das eine Abstimmung innerhalb des Koordinierungskreises (i. d. R. Veranstalter bzw. Veranstaltungsleiter, Ordungsdienstleiter, Leiter Sanitätsdienst, Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, Gefahrenabwehr/Sicherheitsbehörden) erfordert (beispielsweise besondere Witterungsbedingungen, ein kritisch hoher Befüllungsgrad der Veranstaltung) wirkt sich auf den Regelbetrieb aus, zunächst ohne dass der Ablauf der Veranstaltung eine signifikante Beeinflussung erfährt. Dieses Ereignis kann sich jedoch im weiteren Veranstaltungsverlauf zu einer signifikanten Störung – ggf. inkl. Personen- und Sachschäden – entwickeln, so dass eine gemeinsame koordinierende Absprache notwendig ist, um informativ vor die Lage zu kommen und eine weitere Eskalation der Lage zu verhindern.
Der Veranstalter bleibt weiterhin für den Ablauf der Veranstaltung verantwortlich, die Behördenvertreter übernehmen zunächst lediglich eine beratende Funktion, unterstützen den Veranstalter und informieren gegebenenfalls den eigenen Bereich über die Lage. Der Koordinierungskreis des Veranstalters kann das Ereignis eigenständig bearbeiten oder führt bis zum Eintreffen externer Einsatzkräfte notwendige/lageabhängige Erstmaßnahmen durch.
Schadensfall (Ampelphase rot)
Der geplante Ablauf der Veranstaltung wird durch ein Ereignis massiv beeinflusst beziehungsweise die darauf folgenden Maßnahmen der Behörden haben einen erheblichen Umfang. Auslöser kann ein eingetretener Schadensfall (z. B. ein Unfall, eine Explosion) oder ein akut drohender Schadenseintritt (z . B. ein angekündigtes Unwetter, eine Bombendrohung) sein. Somit kann es bereits zu Personen- und Sachschäden gekommen sein oder mit deren Eintritt ist jederzeit zu rechnen. In jedem Fall ist die Lage jedoch durch die zuständige Gefahrenabwehrbehörde als Krisenfall mit einem möglichen beziehungsweise realisierten Schadenseintritt und den daraus resultierenden Personen- und Sachschäden zu bearbeiten, zumal Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr z.T. einen zeitlichen Vorlauf benötigen (z. B. ehrenamtliche Einheiten).
Die zuständige Behörde (in aller Regel die polizeiliche oder nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr) schreitet entsprechend den gültigen gesetzlichen Grundlagen (Feuerwehr-, Polizei-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetz) ein, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen. Der Koordinierungskreis unterstützt die jeweilige Einsatzleitung.