Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Besondere Gefahrenpotentiale/Pyrotechnik: Unterschied zwischen den Versionen
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===Kennzeichnung=== | ===Kennzeichnung=== | ||
Pyrotechnische Gegenstände müssen nach § 14 Abs. 1 der 1. SprengV gekennzeichnet sein. Folgende Kennzeichnung muss vorhanden sein: | Pyrotechnische Gegenstände müssen nach § 14 Abs. 1 der 1. SprengV gekennzeichnet sein. Folgende Kennzeichnung muss vorhanden sein:[[Image:Pyrotechnik_Kennzeichnung.jpg|thumb|right|100px|Kennzeichnung Explosivstoff]] | ||
* Konformitätsnachweis (CE-Zeichen) | * Konformitätsnachweis (CE-Zeichen) | ||
* Identifikationsnummer der BAM | * Identifikationsnummer der BAM | ||
* die Kategorie, Nettoexplosivstoffmasse und Altersgrenze | * die Kategorie, Nettoexplosivstoffmasse und Altersgrenze | ||
* der Sicherheitsabstand (ist i. d. R. auf den Verpackungen oder Anleitungen der zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände angegeben). | * der Sicherheitsabstand (ist i. d. R. auf den Verpackungen oder Anleitungen der zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände angegeben). | ||
===Arbeitsschutz=== | ===Arbeitsschutz=== | ||
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Nach ihrer Gefährlichkeit und dem Verwendungszweck sind pyrotechnische Gegenstände in § 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV – in folgende Kategorien unterteilt: | Nach ihrer Gefährlichkeit und dem Verwendungszweck sind pyrotechnische Gegenstände in § 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV – in folgende Kategorien unterteilt: | ||
{| class="wikitable" | |||
|- style="vertical-align:top;" | |||
| style="width:100px; text-align:left;" |Kategorie 1 | |||
|Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. | |||
|- | |||
|Kategorie 2 | |||
|Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. | |||
|- | |||
|Kategorie 3 | |||
|Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. | |||
|- | |||
|Kategorie 4 | |||
|Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. | |||
|- | |||
|Kategorie T1 | |||
|Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. | |||
|- | |||
|Kategorie T2 | |||
|Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind. | |||
|} | |||
Tabelle 1: Definition der Kategorien (Auszug) | |||
==Einteilung und Verwendungsmöglichkeiten== | |||
{| class="wikitable" | |||
!colspan="2"|'''Einteilung''' | |||
!colspan="4"|'''Verwendungsmöglichkeiten''' | |||
|- | |||
|''Kategorie'' | |||
|''Bezeichnung'' | |||
|''Erlaubnis'' | |||
|''Befähigung'' | |||
|''Beschränkung des Verwenders'' | |||
|''Mindestalte''r | |||
|- | |||
!colspan="6"|'''Für Vergnügungszwecke''' | |||
|- | |||
|1 | |||
|Kleinstfeuerwerk | |||
|frei | |||
|nein | |||
|keine | |||
|12 Jahre | |||
|- | |||
|2 | |||
|Kleinfeuerwerk | |||
|frei | |||
|nein | |||
|Verwendung nur 31.12. bis 01.01. zugelassen | |||
|18 Jahre | |||
|- | |||
|3 | |||
|Mittelfeuerwerk | |||
|ja | |||
|nein | |||
|anzeigepflichtig | |||
|18 Jahre | |||
|- | |||
|4 | |||
|Großfeuerwerk | |||
|ja | |||
|ja | |||
|anzeigepflichtig | |||
|21 Jahre | |||
|- | |||
!colspan="6"|'''Bühnen und Theater''' | |||
|- | |||
|T1 | |||
|T1 | |||
|frei | |||
|nein | |||
|keine | |||
|18 Jahre | |||
|- | |||
|T2 | |||
|T2 | |||
|ja | |||
|ja | |||
|keine | |||
|21 Jahre | |||
|} | |||
Tabelle 2: Pyrotechnische Sätze und Gegenstände (In Anlehnung an BGI 812) | |||
Zusätzlich gibt es sonstige pyrotechnische Gegenstände. Dies sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen. | |||
=Literaturhinweise= | |||
(1) BGI 812 der VBG „Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ | |||
(2) Merkblatt Bühnenpyrotechnik“ der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Branddirektion | |||
(3) Kurth, Lutz. Persönliche Mitteilung. Bundesanstalt für Materialprüfung. Fachbereich 2.3 „Explosivstoffe“ | |||
(4) Leitfaden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Py/2012/2 zum Thema Sicherheitsmaßnahmen für das Verwenden von Feuerwerk der Kategorie 4 | |||
(5) Auszüge SprengG |
Version vom 5. Januar 2015, 18:47 Uhr
Definition und Einordnung
Pyrotechnik wird hier im Sinne des § 3 Abs. 1a des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) als „[...]explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind [...]“ verstanden.
Neben diesem einschlägigen Bundesgesetz und den zugehörigen Verordnungen, beschäftigen sich verschiedene Dokumente mit der Verwendung von Pyrotechnik auf Theaterbühnen, Szenenflächen, Sportstadien und in sonstigen Versammlungsräumen. Eine spezielle Grundlage für die Verwendung von Pyrotechnik auf Veranstaltungen gibt es nicht, es gelten die einschlägigen Bundesvorschriften.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Verwendung von Pyrotechnik in Deutschland bildet das SprengG mit den dazugehörigen Verordnungen. Das SprengG regelt dabei unter anderem
- den Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich
- die Aufbewahrung
- die verantwortlichen Personen und deren Pflichten
- die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
- Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafen und Ordnungswidrigkeiten
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben regeln die Paragraphen 40 bis 43 die Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. § 42 regelt dabei die strafbare Verletzung von Schutzvorschriften durch vorsätzliche Handlung, die das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Nach § 24 SprengG hat die verantwortliche Person (Befähigungsscheininhaber) darüber hinaus Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen. Die Verantwortung hierfür kann in keinem Fall auf Behörden übergehen.
gesetzliche Regelungen
Genehmigung
Die Vorführung pyrotechnischer Effekte in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern bedarf nach § 23 Abs. 6 der 1. SprengV der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle.
Das beabsichtigte Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber daher nach §23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ganzjährig der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen der pyrotechnischen Effekte verantwortlichen Person,
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Verwendung von Bühnenpyrotechnik / Feuerwerkskörper,
- Art, Umfang und Sicherheitsabstände der Bühnenpyrotechnik / Feuerwerkskörper
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender und Dritter.
Die Genehmigung kann versagt und mit Auflagen verbunden werden soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern, Mitwirkenden oder Dritter erforderlich ist.
Abnahme
Zur Genehmigung der Veranstaltung bedarf es ferner einer Abnahme durch die zuständigen Behörden. Hieran nehmen je nach Zuständigkeit teil:
- die beauftragte verantwortliche Person für die Veranstaltung
- der verantwortliche Pyrotechniker
- das Gewerbeaufsichtsamt zur Überprüfung der pyrotechnischen Effekte und des Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheins
- die zuständige Brandschutzdienstelle hinsichtlich der Sicherstellung des Brandschutzes und der Erprobung
- Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde (öffentliche Sicherheit und #* ggf. die örtlich zuständige Feuerwehr
Kennzeichnung
Pyrotechnische Gegenstände müssen nach § 14 Abs. 1 der 1. SprengV gekennzeichnet sein. Folgende Kennzeichnung muss vorhanden sein:
- Konformitätsnachweis (CE-Zeichen)
- Identifikationsnummer der BAM
- die Kategorie, Nettoexplosivstoffmasse und Altersgrenze
- der Sicherheitsabstand (ist i. d. R. auf den Verpackungen oder Anleitungen der zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände angegeben).
Arbeitsschutz
Die Regeln der Berufsgenossenschaften (BG) sind zu berücksichtigen. „Für den Einsatz pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gilt § 28 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (Verwaltungsberufsgenossenschaft (BGV) C 1). Darüber hinaus dürfen pyrotechnische Sätze und Gegenstände nur nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Die sprengstoffrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Verantwortliche Person
Bei Veranstaltungen wird meistens von einer „verantwortlichen Person“, dem Veranstalter/Veranstaltungsleiter gesprochen. Er wird unterstützt durch Fachkräfte wie z.B. einem verantwortlichen Pyrotechniker. Nach § 19 SprengG ist die „verantwortliche Person“ definiert sowohl als die befähigte Person für die Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie IV als auch als die vom Unternehmer beauftragte Person für den Umgang mit Pyrotechnik der Kategorien 1,2 und T1. Im Sicherheitskonzept muss daher zwingend die Unterscheidung zwischen dem Veranstalter und dem Pyrotechniker als verantwortliche Person gemäß SprengG geregelt werden.
Beispiel der Zuständigkeit:
Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Gefahrenbereich gekennzeichnet und von Beginn der Montage bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker von Unbeteiligten nicht betreten wird.
Der verantwortliche Pyrotechniker hat den Gefahrbereich zu bestimmen. Darin dürfen sich Unbeteiligte nicht aufhalten.
Anforderungen an die Verwendung von Pyrotechnik
§ 7 SprengG Erlaubnisschein
Der Erlaubnisschein hat DIN-A4-Größe und ist rosa. Er wird nur im Original anerkannt. Er ist fälschungssicher und auch beglaubigte Kopien sind als Ersatz nicht zulässig. Allerdings sind Mehrfertigungen als Originale für eine Firma möglich. Der Erlaubnisschein ist unbegrenzt gültig. Es gibt folgende Erlaubnisscheine:
- Bühnenpyrotechnik
- Filmeffekte
- Großfeuerwerk
§ 20 SprengG Befähigungsschein
Bei unselbstständig tätigen Personen, die mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und S2 sowie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 umgehen, ist ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erforderlich.
Der Befähigungsschein ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis (z. B. Firmenerlaubnis) nach § 7 SprengG gültig.
Der Befähigungsschein ist auf eine Person bezogen und für fünf Jahre gültig. Damit einem Missbrauch vorgebeugt wird, ist der Befähigungsschein nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig.
Gefährdungsanalyse
Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte muss eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Die Gefährdungsanalyse beinhaltet das Erkennen von Gefahren und das Ergreifen von entsprechenden Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsanalyse besteht aus dem Teil für den unmittelbaren Gefahrenbereich und für den Sicherheitsbereich. Der verantwortliche Pyrotechniker führt die Gefährdungsanalyse für den abgesperrten Gefahrenbereich durch. Diese Analyse ist auf Verlangen den Behörden vorzulegen, die Vorgaben der BAM sind zu beachten.
Bezüglich der Gefahren wird im Allgemeinen unterschieden in einen
- Wirkungsbereich,
- Gefahrenbereich und
- Sicherheitsbereich.
Bei der Verwendung von Bühnenpyrotechnik sind die Schutzabstände des Sicherheitsbereiches i.d.R. auf den Verpackungen oder Beipackzetteln der pyrotechnischen Effekte angegeben. Aus der Bewertung des Brandschutzes im Gelände sowie den Schutzabständen zu unbeteiligten Dritten, ergeben sich die Abbruchkriterien für ein Feuerwerk. Diese Kriterien sind Teil des Sicherheitskonzeptes der Veranstaltung.
Gefahren können zum Beispiel sein:
- Flammenbildung,
- Wärmestrahlung,
- Splittereinwirkung,
- Funkenflug,
- Druckwirkung,
- Schallwirkung,
- Blendung,
- gesundheitsgefährliche Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch,
- Abtropfen heißer Schlacken,
- Staubablagerungen
- gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte.
Geeignete Schutzmaßnahmen können zum Beispiel sein:
- Beachtung des Funkenfluges,
- Abstände zu Personen,
- Abstände zur Dekoration,
- Abtropfschutz,
- Brandsicherheitswache (Feuerwehr),
- Löschmittel,
- Anfeuchten (Nassreinigung),
- Augenschutz und/oder Aufsicht durch unterwiesenes Rettungspersonal mit entsprechenden Rettungsmittteln.
Der zweite Teil der Gefährdungsanalyse beinhaltet die möglichen Gefährdungen unbeteiligter Dritter und die Abbruchkriterien für die Verwendung der Pyrotechnik. Neben den Brandgefahren bestehen dabei erheblich Gefahren für Augenverletzungen durch den Fallout. Diesen Teil erstellt die verantwortliche Person ggf. mit Unterstützung des verantwortlichen Pyrotechnikers.
Zu berücksichtigende Gefährdungen sind:
- Brandschutz im Gelände
- Schutzabstände zu unbeteiligten Dritten
Brandschutz im Gelände
Der Fallout der Pyrotechnik besteht im Wesentlichen aus Metalloxiden, Schlacke und Ruß. Die Teilchen können beim Auftreffen auf den Boden noch eine Temperatur von 500 – 600 oC haben (3). Diese mögliche Zündquelle ist im Zusammenhang mit Brandlasten im abgesperrten Bereich und mit den möglichen Waldbrandstufen zu betrachten. In Gesetzen oder Richtlinien existieren hierzu keine Vorgaben. Es können jedoch Erfahrungen aus der Praxis herangezogen werden. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erprobt Feuerwerk der Kategorie 4 auf ihrem Testgelände bis maximal Waldbrandstufe 3. Eine Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes bei der Waldbrandstufe 4 sollte daher nur in Absprache mit der örtlichen Brandschutzdienststelle erfolgen. Hierzu muss sichergestellt werden, dass Entstehungsbrände umgehend gelöscht werden können. Bei der Waldbrandstufe 5 sollte das Abbrennen eines Feuerwerks untersagt werden.
Schutzabstände zu unbeteiligten Dritten
Der benötigte Schutzabstand wird von der BAM festgelegt. Eine Ausnahme bildet Pyrotechnik der Kategorie 4, hierfür ist kein Mindestabstand festgelegt worden (4). Er ist abhängig von:
- der Art des verwendeten Feuerwerk,
- der Größe des verwendeten Kalibers,
- dem Neigungswinkel,
- der Windgeschwindigkeit.
Für das jeweils verwendete Feuerwerk der Kategorie 4 lassen sich die Schutzabstände einzeln berechnen (4). Daher werden nachfolgend nur Anhaltspunkte für den benötigten Schutzabstand aufgeführt. In der Regel wird eine Mischung aus verschiedenen Feuerwerkskörpern abgefeuert. Dabei ergeben sich die folgenden Schutzabstände bei einer Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s (Entspricht ungefähr Windstärke 5):
- Bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch aus Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern), 80 % der Steighöhe, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm.
- Bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls - Haupteffekt (auch aus Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern), 100 % der Steighöhe, jedoch mindestens 1000 x Kaliber in mm.
- Bei Raketen und steigenden Kronen in der Abschussrichtung 200 Meter, in den anderen Richtungen mindestens 125 m.
- Raketen und steigende Kronen erfordern den größten Schutzabstand. Die möglichen Neigungswinkel betragen zwischen 5o und 20o. Hierdurch erhöht sich der Schutzabstand zwischen 40% und 80%. In der entgegensetzten Richtung kann der Schutzabstand entsprechend, jedoch maximal um 40 % verringert werden.
Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s bis 13 m/s (bis einschließlich Windstärke 6) sind die ermittelten Schutzabstände in Windrichtung um 100 % zu vergrößern. Für Raketen und steigende Kronen wäre dann ein Schutzabstand von 400 Metern erforderlich. Reichen danach die Schutzabstände für einzelne Gegenstände nicht mehr aus, so sind die entsprechenden Gegenstände aus der Zündkette zu entfernen (nicht abzubrennen).
Bei Windgeschwindigkeiten > 13 m/s darf nur noch Bodenfeuerwerk abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann um mindestens 200% in Windrichtung vergrößert werden.
Befindet sich der Abbrennplatz auf einer Geländeerhebung von ≥ 20 % Steigung, so ist der Schutzabstand um 20% zu vergrößern.
Des Weiteren sind ggf. Mitwirkende in die Wirkung der Effekte vom Verantwortlichen einzuweisen, etwaige Dekorationen, Ausstattungen und Ausschmückungen müssen mindestens schwerentflammbar sein und ausreichend Löschmittel und -geräte zur Verfügung zu stehen. Eine Brandsicherheitswache hat bei der Durchführung der Pyrotechnik anwesend und in die Wirkung der Effekte vom Verantwortlichen eingewiesen zu sein und die Informationen des Abnahmeprotokolls zu erhalten. Zusätzlich ist eine Erste-Hilfe-Möglichkeit sicherzustellen.
Arten von Pyrotechnik
Kategorien von Pyrotechnik
Nach ihrer Gefährlichkeit und dem Verwendungszweck sind pyrotechnische Gegenstände in § 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV – in folgende Kategorien unterteilt:
Kategorie 1 | Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. |
Kategorie 2 | Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. |
Kategorie 3 | Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. |
Kategorie 4 | Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. |
Kategorie T1 | Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. |
Kategorie T2 | Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind. |
Tabelle 1: Definition der Kategorien (Auszug)
Einteilung und Verwendungsmöglichkeiten
Einteilung | Verwendungsmöglichkeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
Kategorie | Bezeichnung | Erlaubnis | Befähigung | Beschränkung des Verwenders | Mindestalter |
Für Vergnügungszwecke | |||||
1 | Kleinstfeuerwerk | frei | nein | keine | 12 Jahre |
2 | Kleinfeuerwerk | frei | nein | Verwendung nur 31.12. bis 01.01. zugelassen | 18 Jahre |
3 | Mittelfeuerwerk | ja | nein | anzeigepflichtig | 18 Jahre |
4 | Großfeuerwerk | ja | ja | anzeigepflichtig | 21 Jahre |
Bühnen und Theater | |||||
T1 | T1 | frei | nein | keine | 18 Jahre |
T2 | T2 | ja | ja | keine | 21 Jahre |
Tabelle 2: Pyrotechnische Sätze und Gegenstände (In Anlehnung an BGI 812)
Zusätzlich gibt es sonstige pyrotechnische Gegenstände. Dies sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen.
Literaturhinweise
(1) BGI 812 der VBG „Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“
(2) Merkblatt Bühnenpyrotechnik“ der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Branddirektion
(3) Kurth, Lutz. Persönliche Mitteilung. Bundesanstalt für Materialprüfung. Fachbereich 2.3 „Explosivstoffe“
(4) Leitfaden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Py/2012/2 zum Thema Sicherheitsmaßnahmen für das Verwenden von Feuerwerk der Kategorie 4
(5) Auszüge SprengG