Sicherheitsbausteine/Infrastruktur/Veranstaltungstechnik: Unterschied zwischen den Versionen
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* BGI 811 „Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen“ | * BGI 811 „Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen“ | ||
* BGI 812 „Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische | * BGI 812 „Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung | ||
* BGI 814 „Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane“ | * BGI 814 „Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane“ | ||
* BGI 5007 „Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke“ | * BGI 5007 „Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke“ |
Version vom 21. Juni 2015, 18:46 Uhr
Veranstaltungstechnik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der meisten Veranstaltungen. Die Bandbreite der eingesetzten Technik ist dabei weit von einfachen Beschallungsanlagen bis hin zu umfangreichen Video- und Lichtinstallationen ist heutzutage (fast) alles möglich. Veranstaltungstechnik umfasst die technischen Voraussetzungen für Veranstaltungen aller Art, hierzu gehören insbesondere
- Beschallung,
- Beleuchtung,
- Videotechnik
Veranstaltungstechnik dient grob zwei Zielen
- Unterstützung des Programms: Hör- und Sichtbarmachen des Gebotenen, Untermalung, Hervorhebung und Akzentuierung des Programms
- Unterstützung der Kommunikation
Veranstaltungstechnik spielt dabei eine besondere Rolle im Rahmen des Sicherheitskonzeptes, da die Anlagen (PA, Video Screen etc.) häufig für die Normal- / insbesondere aber auch für die Notfallkommunikation verwendet werden. Darüber hinaus werden dem Fachbereich der Veranstaltungstechnik jedoch auch die gesamten Grundlagen zugeordnet, hierzu gehören z.B.
- Rigging (Montieren und Betreiben von veranstaltungsspezifischen Arbeitsmitteln zur Lastaufnahme)
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Bodengliederungselemente
- etc.
Neben der Auswahl der geeigneten Materialien sind hier auch die Aspekte der Sicherheit in Bezug auf die eingesetzte Technik, Statik der Bauten, Brandschutz, Baurecht, sowie der Funktionssicherheit das zentrale Thema bei Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Das gesamte Thema der Veranstaltungstechnik ist umfangreich von den Branchenverbänden VPLT - Verband Professioneller Licht- und Tontechnik, DTHG - Deutsche Theatertechnische Gesellschaft sowie der für den Bereich zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft (vbg) bearbeitet worden, so dass für alle Aspekte der Veranstaltungstechnik umfangreiche Vorgaben, Anforderungen und Normen existieren.
Ebenfalls existieren dem Bereich zugeordnete Ausbildungen
- Fachkraft für Veranstaltungstechnik
- Verantwortliche/-r für Veranstaltungstechnik (Meister / Studiengang)
In den meisten Fällen wird der Veranstalter die Fachverantwortung für die Planung und Ausführung geeignetem Fachpersonal bzw. den entsprechenden Dienstleistern übertragen, vgl. DIN15750 „Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik“. Da der Veranstalter in den meisten Fällen nicht über die entsprechende Fach- und Sachkunde verfügt, wird die ordnungsgemäße Ausführung, die Berücksichtigung aller geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Übergabe des einsatzbereiten Zustandes bereits im Auftrag, später dann im Rahmen einer Errichterbescheinigung dokumentiert.
Einleitung
Der gesamte Themenkomplex der Veranstaltungstechnik ist intensiv bearbeitet und wird daher nicht im Detail vorgestellt. Im Folgenden werden nur allgemeine Orientierungen gegeben sowie auf die jeweiligen Branchenstandards verwiesen. Wesentliche Anforderungen im Bereich der Veranstaltungstechnik sind immer:
- Festlegung von klaren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
- Einsatz von notwendigem Fachpersonal (Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Elektrofachkräfte etc.)
- Vorlage der notwendigen Genehmigungen (z.B. für den Einsatz von Pyrotechnik)
- Festlegung von Verkehrswegen, Notausgängen sowie Fluchtwegen für Produktionsflächen und Arbeitsplätzen
- Bestimmung eines Koordinators bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
- Überprüfung, ob Arbeitsmittel sicherheitstechnisch einwandfrei und ohne Mängel sind
- Einweisung / Unterweisung bei Arbeitsmitteln mit besonderer Gefährdung
- Einsatz nur geprüfter Arbeitsmittel
- Nutzung erforderliche Schutzausrüstung (PSA)
- Überprüfung aller eingesetzten technischen Einrichtungen und Geräte sowie Aufbauten und Dekorationen einschließlich der eingesetzten Effektsysteme vor Beginn von Produktionen und Veranstaltungen (ordnungsgemäßer Zustand / die bestimmungsgemäße Verwendung)
- Standsicherheit, Tragfähigkeit und sichere Begehbarkeit von Flächen, Absturzsicherungen,
- maschinentechnische Einrichtungen wie Punktzüge, Traversensysteme, Anschlagmittel, und Verbindungselemente
- Scheinwerfer und Sicherungsseile
- elektrische Geräte und Anlagen
- Effektsysteme wie Bühnenlaser, Pyrotechnik, Waffen
- Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz
- Fluchtwege
- Persönliche Schutzausrüstung
Flächen und Aufbauten
Flächen und Aufbauten bei Produktionen und Veranstaltungen müssen so bemessen und beschaffen sowie fachgerecht aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Flächen und Aufbauten, die begangen werden, müssen so beschaffen sein, dass Personen sich sicher bewegen können. Dies gilt für auch für Arbeitsplätze und Szenenflächen sowie verfahrbare Podien und Bühnenwagen.
Böden und Aufbauten müssen frei von Stolperstellen und Splittern sowie fugendicht ausgeführt sein.
Aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten müssen gegen Auseinandergleiten gesichert sein Beläge dürfen nicht verrutschen, keine Falten bilden und sich an den Rändern nicht aufrollen.
Betriebsbedingte Spalten im Boden dürfen nicht breiter als 20 mm sein. Betriebsbedingte Öffnungen von mehr als 20 mm Breite müssen so abgedeckt, dass keine Unebenheiten entstehen.
Begehbare Flächen müssen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sei Die Neigung von begehbaren Flächen darf 8 % nicht überschreiten.
Eine Orientierung auf den Flächen muss jederzeit möglich sein.
Hochgelegene Flächen und Arbeitsplätze
Arbeitsplätze, Szenenflächen, Dachflächen, Verkehrswege und Zugänge, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1,0 m liegen, müssen allseitig mit Umwehrungen ausgestattet sein. Für die Ausgestaltung der Umwehrungen gilt DIN 1055. An Bühnenkanten kann aus szenischen Gründen auf die Absturzsicherung verzichtet werden, wenn Auffangvorrichtungen angebracht oder Absturzkanten deutlich erkennbar sind.
Arbeitsflächen auf Gerüsten, Türmen, Dächern oder anderen hochgelegenen Bereichen, die mehr als 1,0 m hoch sind, müssen mit Umwehrungen ausgestattet sein.
Hochgelegene Arbeitsflächen müssen ausreichend beleuchtet sein.
An hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Spielflächen, auf denen Gegenstände mitgeführt oder gelagert werden, müssen alle Gegenstände, Geräte oder Einrichtungen, die herabfallen oder umfallen können, befestigt und gesichert werden. Es muss sichergestellt werden, dass keine Gegenstände auf Arbeitsplätze, Spielflächen oder Zuschauer herabfallen.
Befestigungen und die Sicherungen müssen unabhängig voneinander die volle Belastung tragen können.
Geräte und Stative müssen gegen Zusammenklappen, Wegrollen oder -rutschen gesichert sein.
Gerüste
Zum Aufbau von Arbeitsgerüsten bis zu einer Höhe von 3,0 m können Falt- und Klapppodeste Zargen, Schrägen mit einer Belastbarkeit von 250kg/m2 benutzt werden. Bei höheren Aufbauten müssen Systemgerüste verwendet werden.
Arbeitsgerüste müssen auf einem ebenen und tragfähigen Untergrund stehen. Werden Arbeitsgerüste aus Podesten errichtet, müssen diese kipp- und rutschsicher aufgestellt und gegen das Auseinandergleiten in geeigneter Weise gesichert sein.
Arbeitsgerüste müssen so gesichert sein, dass sie von Unbefugten nicht erstiegen, nicht fortbewegt oder in sonstiger Weise manipuliert werden können (gegebenenfalls durch Ordnungskräfte zu sichern).
Typgeprüfte Systemgerüste oder –podeste dürfen nur unter der Leitung eines Aufsichtführenden von unterwiesenem Bühnen-, Beleuchtungs- und Kamerapersonal errichtet, betrieben und abgebaut werden. Dies gilt auch für Gerüste oder Podeste, die für Sonderzwecke nach einschlägigen Konstruktionsnormen gebaut, geprüft und zertifiziert sind.
Gerüste dürfen nicht vor ihrer Fertigstellung benutzt werden. Fahrbare Gerüste dürfen erst bestiegen, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind; sie dürfen nur bewegt werden, wenn sich auf ihnen keine Personen befinden.
Kabelführung
Kabel müssen so verlegt werden, dass Gefährdungen vermieden werden.
- senkrecht hochgeführte Kabel : Sicherung mit Fangleinen
- Schutz von Kabeln gegen Knicken an scharfen Kanten
- Kabel, die Verkehrswege überspannen, müssen in ausreichender Höhe (Publikumsbereich / Verkehrswege) geführt und mit Abspannseilen entlastet werden
- Kabel müssen in ausreichendem Abstand von elektrischen Freileitungen verlegt werden (s. hierzu BGV A 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“)
- Kabel müssen durch stabile Kabelbrücken oder andere geeignete Abdeckungen geschützt werden
- Auf mögliche Stolpergefahren wird durch auffällige Kennzeichnung hingewiesen
- Steckverbindungen, die nur spritzwassergeschützt sind, dürfen im Freien nur dann verlegt werden, wenn durch Lage oder Abdeckung sichergestellt ist, dass kein Wasser in die Steckverbindung gelangen kann
- Sicherheitsrelevante und andere wichtige Einrichtungen müssen von Kabelführungen freigehalten werden. Hierzu gehören z.B.:
- Fluchtwege, Türen in Fluchtwegen, Notausgänge oder -ausstiege, Abstiege von Arbeitsebenen, Feuerlöscher,
- Wand- und Unterhydranten, Feuermelder, Schalttafeln und Notschalter, Auslösevorrichtungen für Sicherheitsanlagen
- sowie Steuereinrichtungen für Klima- und Belüftungsanlagen.
Maschinentechnische Einrichtungen
Maschinentechnische Einrichtungen sind für den Betrieb in Produktionsstätten und Veranstaltungsorten eingesetzte technische Anlagen und Betriebsmittel. Die grundsätzlichen Anforderungen an maschinentechnische Einrichtungen für den Veranstaltungs- und Produktionsbetrieb sind in der BGV C 1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ sowie in den Regeln der Technik (zum Beispiel DIN 56 950) festgelegt. Besondere Anforderungen an diese maschinentechnischen Einrichtungen ergeben sich aus der Tatsache, dass mit ihnen Lasten über Personen und Personen selbst gehalten und bewegt werden können. Durch die Bewegung maschinentechnischer Einrichtungen sowie dadurch bewegte Aufbauten und Dekorationen dürfen Personen nicht gefährdet werden
- Maschinentechnische Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein
- Gefahrstellen an bewegten maschinentechnischen Einrichtungen müssen gesichert sein
- Bewegungsvorgänge sowie die Umgebung können vom Bediener vollständig eingesehen werden. Alternativ: eindeutige Signalisierung von Bewegung mit Zeichen oder Sprechfunk bei eingeschränkter Sicht
- Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig gegeben werden.
- Bewegungsvorgänge von Bühnenwagen, Laufbändern, Drehscheiben, Hubpodien und Versenkeinrichtungen, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist.
- Versenkeinrichtungen dürfen nicht betreten oder verlassen werden, solange sie in Bewegung sind.
- Feste und bewegliche Teile von Dekorationen und Aufbauten müssen so aneinander vorbei gleiten, dass keine Quetsch- oder Scherstellen entstehen.
Aufhängepunkte
Die Tragfähigkeit von Befestigungspunkten an der Gebäudekonstruktion muss vor der Aufhängung von bühnentechnischen Einrichtungen und Dekorationseinrichtungen bekannt sein.
Ist die Tragfähigkeit von Befestigungspunkten unbekannt, muss sie statisch nachgewiesen werden; dabei sind die erforderlichen Sicherheitsfaktoren zum Halten von Lasten über Personen und eventuell auftretenden dynamische Belastungen zu berücksichtigen. Liegen für Aufhängepunkte Angaben zur Tragfähigkeit vor, für die die Art der Belastung nicht angegeben ist, wird die Tragfähigkeit mit 50 % angenommen.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instandgehalten werden. Alle mobil verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen vor Beginn jeder Produktion und Veranstaltung durch Sichtkontrolle überprüft sein
mechanisch einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit – insbesondere Aufhänge- und Sicherheitseinrichtungen sowie einwandfreien Zustand der beweglichen Anschluss- und Verlängerungsleitungen.
Sind Schäden erkennbar, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, dürfen die Betriebsmittel nicht eingesetzt.
Bei der Bereitstellung und Benutzung von Scheinwerfern müssen die sicherheitstechnischen Anforderungen beachtet werden Abstand, Leistung, Wärmeentwicklung etc.)
Alle metallischen Einrichtungen, die im Fehlerfall gefährliche Berührungsspannungen annehmen können, müssen in einen gemeinsamen Potenzialausgleich einbezogen und mit dem Schutzleiter des speisenden Netzes verbunden sein.
Rechtsquellen und Informationen
- Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
- Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG
- Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV mit Arbeitsstätten-Richtlinien – ASR
- Betriebssicherheitsverordnung –BetrSichV mit Technischen Regeln
- Musterversammlungsstättenverordnung– MVStättV
BG-Vorschriften, -Regeln, Grundsätze
- BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
- BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
- BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“
- BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“
- BGR 151 „Gebrauch von Anschlag- Drahtseilen“
- BGR 152 „Gebrauch von Anschlag-Faserseilen“
- BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- BGG 912 „Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“
- BGG 912-1 „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheits-technischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“
BG-Informationen
- BGI 748 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- BGI 813 „Prüfung elektrischer Geräte und Anlagen“
- BGI 826 „Schutz gegen Absturz“ (©VMBG)
- BGI 810-2 „Aufhängungen“
- BGI 810-3 „Bereitstellung von Sicherungsseilen und Ketten“
- BGI 810-4 „Scheinwerfer“
- BGI 810-5 „Besondere szenische Effekte und Vorgänge“
- BGI 811 „Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen“
- BGI 812 „Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
- BGI 814 „Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane“
- BGI 5007 „Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke“
- GUV-I 8629 „Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen“
Branchenstandards
- VPLT. SR 1.0 „Bereitstellung und Benutzung von Traversensystemen“
- VPLT. SR 2.0 „Bereitstellung und Benutzung von Elektrokettenzügen“
- VPLT. SR 3.0 „Sachkundiger für Veranstaltungsrigging: Qualifikation“
- VPLT. SR 4.0 „Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik: Anforderung und Qualifikation“
Autoren: xyz