Sicherheitsbausteine/Interorganisationale Zusammenarbeit/Sicherheits- und Koordinierungskreis: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Juli 2015, 13:11 Uhr
Begrifflichkeiten und Aufgaben
Einheitlicher Ansprechpartner (E.A.) – Ansprechpartner für den Veranstalter in der Planungsphase, koordiniert den Genehmigungsprozess auf Seiten der Behörden und sorgt für die Einbindung der entsprechenden Fachbehörden (z.B. Ordnungsbehörde) und Träger öffentlicher Belange (z.B. Verkehrsbetriebe). Er kann, muss aber nicht zwangsweise die Erlaubnisbehörde sein.
Sicherheitskreis – Arbeitsgremium des Veranstalters sowie seiner wesentlichen Dienstleister auf der Veranstaltung. Dieser kann dauerhaft, turnusmäßig oder anlassbezogen einberufen werden und entscheidet unterhalb einer Schwelle, ab der behördliche Beteiligung oder ein behördliches Eingreifen erforderlich werden. Zu den Aufgaben zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:
- operative Führung aller Maßnahmen seitens des Veranstalters ab Veranstaltungsbeginn
- Koordination von internen und externen Maßnahmen
- abgestimmte Pressearbeit
- Information der Besucher und Mitwirkenden
- Information der Sicherheits- und Fachbehörden
- Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen) vor Beginn der Veranstaltung.
Innerhalb dieses Gremiums müssen ständige Erreichbarkeiten festgelegt werden.
Koordinierungskreis – Entscheidungsstelle in der Durchführungsphase der Veranstaltung nach der erfolgten Freigabe durch die Genehmigungsbehörde(n). Die Verantwortung und Leitung liegt beim Veranstalter. Relevante Behörden sind als Berater anwesend. Die Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit variiert zwischen ein- bis mehrmals täglich und dauerhaft entsprechend der Anforderungen und der Betriebsart. Die Mitglieder dieses Kreises sollten für einen effektiven Informationsfluss eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den in der Planungsphase beteiligten Vertreten der Behörden/Institutionen haben, sofern die Institution in beiden Kreisen vertreten ist. Andernfalls ist ein entsprechender Informationsaustausch zu gewährleisten.
Krisenstab – Einrichtung der unteren Katastrophenschutzbehörde nach Katastrophenschutzgesetz im Katastrophenfall; Übernahme der Verantwortung und Leitung durch die zuständige Ordnung- und Sicherheitsbehörde vertreten durch den jeweiligen (Ober)Bürgermeister oder Landrat. Der Krisenstab wird durch den Koordinierungskreis unterstützt. Im Großschadensfall (unterhalb der Schwelle zur Katastrophe) leitet die „Örtliche Einsatzleitung“ (ÖEL) unter Leitung des Örtlichen Einsatzleiters den Einsatz und wird ebenfalls vom Koordinierungskreis unterstützt. Mögliche Örtliche Einsatzleiter sind durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorbenannt.
Ausprägung der interorganisationalen Zusammenarbeit
Ideenphase
Um die Machbarkeit der angedachten Veranstaltung abzuklären ist es empfehlenswert, dass der Veranstalter Genehmigungsbehörde, Brandschutzdienststelle und Polizei frühestmöglich einbindet. Hierfür sollte eine möglichst konkrete Skizze der Veranstaltungsidee vorgelegt werden, aus der mindestens die Art und die geplante Größe der Veranstaltung hervorgehen muss.
Planungsphase / Umsetzungsphase
Veranstalter
- zeigt die Veranstaltung bei der Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde an
Genehmigungsbehörde / Erlaubnisbehörde (idealerweise als Einheitlicher Ansprechpartner)
- kontaktiert falls nötig alle relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Akteure , bindet diese im Rahmen eines Anhörungsverfahrens in die Bearbeitung der Veranstaltungsanzeige ein und fordert in diesem Zug deren fachliche Stellungnahmen inkl. Auflagenvorschläge an
- erstellt einen Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder Nebenbestimmungen
- gibt die Veranstaltung nach erfolgter Abnahme am Veranstaltungstag frei. Bei der Abnahme sollten alle relevanten Behörden und Dienstleister anwesend sein.
Im Rahmen der Planungen sind (durch den Einheitlichen Ansprechpartner) folgende Stellen zu beteiligen:
- Veranstalter (Veranstaltungsplanung, Erstellung und Fortschreibung des Sicherheitskonzepts)
- Betreiber der Versammlungsstätte (soweit zutreffend)
- Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung bei der Zusammenführung verschiedener einzuholender Genehmigungen, Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)
- Brandschutzdienststelle (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)
- Feuerwehr (Beratung, Einsatzplanung)
- Untere Katastrophenschutzbehörde (i. d. R. Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde) Einbindung der KatS-Belange
- Polizeibehörde / Dienststelle [Bundespolizei] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)
- Verkehrsbetriebe (Beratung, Organisation der Veranstaltungsverkehre)
- Sanitätsdienst (Beratung, Erstellung des Sanitätsdienstkonzeptes)
- Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung, Entscheidung über Rettungsdiensterhöhung, Prüfung Sanitätsdienstkonzept)
- Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, ...] (Beratung, Prüfung, Formulierung von Auflagen)
Durchführungsphase
Der Koordinierungskreis trifft sich im Regelfall ein bis zweimal am Tag sowie im Ereignisfall, dauerhaft bei speziellen Lagen und während kritischer Phasen. Die Mitglieder dieses Kreises sollten eine größtmögliche persönliche Übereinstimmung mit den an der Planungsphase beteiligten (Behörden)Vertretern haben, die finale Zusammensetzung des Koordinierungskreises sollte jedoch nach dem Prinzip „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ erfolgen: Nur qualifizierte und entscheidungsbefugte Personen, die konstruktiv an Problemstellungen mitarbeiten können, sollen in diesem Kreis vertreten sein. Es kann daher notwendig sein, dass Mitglieder des Sicherheitskreises nicht automatisch Mitglieder des Koordinierungskreises sind. In dieser Gruppe sollten Verantwortliche bzw. Vertreter (mit Handlungsvollmacht) der folgenden Organisationen mitarbeiten. Die originären Zuständigkeiten bleiben erhalten. Über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus wird ihre Rolle in diesem Kreis in Klammern aufgeführt:
- Veranstalter (Federführung)
- Ordnungsdienst (Beratung)
- Betreiber der Versammlungsstätte (Beratung)
- Einheitlicher Ansprechpartner (Beratung)
- Ordnungs-/Sicherheitsbehörde
- Genehmigungsbehörde (Prüfung und Abnahme)
- Brandschutzdienststelle (Prüfung und Abnahme, Beratung)
- Feuerwehr (Beratung)
- Katastrophenschutzbehörde
- Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei] (Prüfung und Abnahme, Beratung)
- Verkehrsbetriebe (Beratung)
- Sanitätsdienst (Beratung)
- Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (Beratung)
- Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, Jugend] (Prüfung und Abnahme, Beratung)
Die Sicherheitsbehörden (i. d. R. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt) können, wenn es die Lage erfordert, die Führung des Koordinierungskreises übernehmen. Sie handeln dann auf ihrer jeweils zutreffenden Gesetzesgrundlage (Feuerwehr-, Rettungsdienst-, Polizeiaufgaben- oder Katastrophenschutzgesetz) [1].
Durch die interorganisationale Zusammenarbeit sollen die Schaffung eines gemeinsamen Lagebildes und die Beratung in Bezug auf die Auswertung zur Verfügung stehender Informationen sowie auf zu treffenden Maßnahmen erleichtert werden. Zu den konkreten Aufgaben des Koordinierungskreises zählen, neben anderen, regelmäßig folgende:
- Informationsaustausch (und auch Abgleich der Informationen, z. B. bzgl. der Erreichbarkeiten) vor Beginn der Veranstaltung. Dies geschieht in einer sogenannten „Kalten Lage“ (der „IST-Zustand“ der Veranstaltung), die der Veranstalter durchführt und die auch dem Kennenlernen der jeweiligen Entscheidungsträger und dem Treffen von Absprachen für den Ernstfall dient.
Während der laufenden Veranstaltung kann es sinnvoll und/oder notwendig sein, weitere (regelmäßige) Lagebesprechungen anzusetzen. Bei längeren Veranstaltungen sollte zumindest täglich eine Besprechung durchgeführt werden.
- operative Führung aller Maßnahmen im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses unter Beachtung der Zuständigkeiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
- Koordination von internen und externen Maßnahmen seitens des Veranstalters im Falle eines abstimmungsbedürftigen Veranstaltungsereignisses bis zur Übernahme durch die jeweilig zuständige Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei, d.h. es werden bei einer Abweichung vom Regelbetrieb vor Eintritt eines Krisenfalles mit oder ohne Schadensfall bis zum Eintreffen der jeweilig zuständigen Einsatzleitung von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei Entscheidungen getroffen und die resultierenden, lagebezogenen Maßnahmen eingeleitet und kontrolliert. Nach Etablierung der jeweiligen Einsatzleitung werden vom Koordinierungskreis die von der jeweiligen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zur Umsetzung vor Ort weitergeben und deren Vollzug zurückgemeldet. Der Koordinierungskreis unterstützt und berät die Einsatzleitung.
- Information der Besucher, Mitwirkenden und Medien
Nachbereitungsphase
Aufgaben sind die Auswertung und Dokumentation der Veranstaltungsablaufs und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für zukünftige Veranstaltungen. Die einzelnen Akteure führen intern eine eigenständige Auswertung durch und spiegeln das Ergebnis zu den anderen Akteuren. In einer gemeinsamen Abschlussbesprechung schildern die beteiligten Akteure die durchgeführten Tätigkeiten und weisen dabei auf positive Aspekte und Mängel ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder hin. An der Nachbesprechung sollten teilnehmen:
- Einheitlicher Ansprechpartner (Federführung)
- Veranstalter
- Brandschutzdienststelle
- Feuerwehr
- Polizeibehörde/Dienststelle [Bundespolizei]
- Weitere Fachbehörden [z.B. Umwelt, Gesundheit, …]
- Betreiber der Versammlungsstätte
- Verkehrsbetriebe
- Sanitätsdienst
- Ordnungsdienst
- Träger des öffentlichen Rettungsdienstes
- Katastrophenschutzbehörde
Wichtige Aspekte für alle Phasen
Für alle Phasen muss mit einer maximalen personelle Kontinuität geplant werden. Die einzelnen Rollen müssen klar definiert werden, dazu gehören auch definierte Aufgaben- sowie Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche. Für diese muss die jeweilige Person mit Handlungsvollmachten ausgestattet sein. Ist die Kommune Veranstalter oder hat die Veranstaltung eine hohe politische Priorität, so muss eine klare Trennung zwischen Genehmigungs- und Veranstaltungsverantwortlichkeiten gewährleistet sein. Die Maßnahmen der einzelnen Phasen müssen regelmäßig geübt werden.
Empfehlungen für die Zusammenarbeit
während der Planungs- und Umsetzungsphase
Regelungen zum Informationsmanagement zur Planung und Umsetzung müssen festlegt werden. Die Zusammenarbeit im Koordinierungskreis sollte anhand der Szenarien aus dem Sicherheitskonzept geübt, bzw. besprochen werden. Zusätzlich zu schon erfolgten Absprachen ist auch während der Durchführungsphase festzulegen, wer der jeweilige Entscheidungsträger ist.
Eine Orientierung kann anhand folgender Liste geschehen:
- Standardszenarien:
- Wetter
- Bedrohungen von außen (Anschlagsdrohung etc.)
- Zuschauerverhalten (Überklettern von Absperrungen etc.)
- Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse
- Technische Störungen
- Brandgefahren
- Störungen der Infrastruktur innerhalb/außerhalb der Veranstaltung inklusive Verkehrswege
- Veranstaltungsabbruch allgemein
- Spezifische Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder dem Veranstaltungsablauf ergeben.
- Besondere Gefährdungsfaktoren nach Veranstaltungstyp:
- Besondere politische Lage
- Gegenveranstaltungen
- Besucherstruktur
- Altersgruppen
- Familien
- National/International
- Besondere Personengruppen
- Gewaltpotential (Pyrotechnik, Vandalismus)
Es müssen im Sicherheitskonzept beispielhafte Ereignisse während der Durchführungsphase festgelegt werden, die in jedem Fall zur Einberufung führen.
während der Durchführungsphase
Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, den Koordinierungskreis einzuberufen. Die Erreichbarkeit der einzelnen Mitglieder sollte über zwei voneinander unabhängige Wege (z.B. Festnetztelefon und Funkgerät) dauerhaft sichergestellt sein. Das Zusammentreffen der Mitglieder des Koordinierungskreises sollte innerhalb einer möglichst kurzen, der Örtlichkeit angepassten und im Vorfeld abgestimmten Zeit gewährleistet sein. In regelmäßigen Abständen sollen alle Teilnehmer des Koordinierungskreises auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht werden, hier bieten sich Besprechungen analog der Lagebesprechungen der BOS an. Die Kommunikationsliste der Veranstaltung soll vor Veranstaltungsbeginn auf Richtigkeit (Zahlendreher u. ä.) überprüft werden. Ein fest benannter, gut erreichbarer und wetterunabhängiger Treffpunkt / Räumlichkeit mit Kommunikationsausstattung (Koordinierungsstelle - „KooSt“) soll sichergestellt werden. Dieser soll so gewählt werden, dass ein möglichst guter Überblick über die Veranstaltung erreicht werden kann.
im Übergang zum koordinierungsbedürftigen Ereignis / Krisenfall / Schadenfall
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte unterstützt der Koordinierungskreis diese bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. Der Koordinierungskreis ist dabei die Schnittstelle zwischen den externen Einsatzkräften und dem Veranstalter und wird über die Lageentwicklung fortlaufend informiert. Der Veranstalter fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörde und unterstützt bei der Bewältigung der entsprechenden Lage. Die veranstaltungsbezogenen Kreise bleiben bestehen. Es greifen die im Sicherheitskonzept beschriebenen Szenarien beziehungsweise die Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörden werden umgesetzt. In Abhängigkeit des Ereignisses werden Einsatzstäbe / Örtliche Einsatzleitungen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) neben dem Krisenstab des Landkreises gemäß Landeskatastrophenschutzgesetz eingerichtet. Diese Führungsstrukturen müssen aufruffähig hinterlegt sein. Die Aufgabe des Krisenstabes als kommunales Gremium der Gefahrenabwehr ist es, den Einsatzleiter bei der Beurteilung und Abarbeitung der Lage zu unterstützen und zu beraten.
Die Abarbeitung des Krisenfalls erfolgt gemäß den Gefahrenabwehrplänen des Kreises / der Kommune. Die zuständige Behörde ist weisungsbefugt, der Veranstalter bleibt jedoch weiterhin entscheidungsbefugt und für die Veranstaltung verantwortlich. Er fungiert als (Fach-) Berater der zuständigen Behörden und ist verpflichtet diese bei der Bewältigung der entsprechenden Lage zu unterstützen. Eine Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzleitung der Gefahrenabwehr ist notwendig, um die veranstaltungsbezogenen Maßnahmen durchführen zu können. Die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, inklusive der Rückführung der Veranstaltung in den Regelbetrieb oder den Veranstaltungsabbruch, liegen weiterhin beim Veranstalter.
Zwischen dem Krisenstab der Gefahrenabwehr, den Örtlichen Einsatzleitungen und dem Koordinierungskreis sollten Verbindungsbeamte ausgetauscht werden. Die Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien ist daher sicherzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal einzuplanen.
Wird durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenzustand (bzw. die Großschadenlage) festgestellt, ändert sich hinsichtlich der Beteiligung des Krisenstabes sowie des Koordinierungskreises grundlegend nichts. Jedoch kann der Veranstalter neben dem jeweils gültigen Feuerwehrgesetz auch auf Grundlage des Katastrophenschutzgesetzes zur personellen und materiellen Unterstützung der Gefahrenabwehr zwangsverpflichtet werden.
Darstellung der Zusammenarbeit
Anders als in Unternehmen und Institutionen lassen sich Kooperationsstrukturen aus dem Veranstaltungskontext nicht hinreichend durch Organigramme darstellen, nicht zuletzt aufgrund fehlender Weisungsbefugnisse der Akteure untereinander.
Die grafische Darstellung im Vorfeld abgestimmter Zuständigkeiten und Kommunikationswege ist aber dennoch empfehlenswert, um einen vereinfachten Überblick für alle Akteure zu ermöglichen.
Struktur von Sicherheitskreis, Koordinierungskreis und Krisenstab
Sicherheitskreis | Koordinierungskreis | Krisenstab (vorgeplant) | |
---|---|---|---|
Mitglieder | Veranstalter, Dienstleister | Veranstalter, Dienstleister, Polizei, Feuerwehr, Kommune | Polizei, Feuerwehr, Kommune Ggf. Fachberater der Veranstaltung |
Federführung | Veranstalter | Veranstalter | Zuständige Behörde |
Einberufung durch | Veranstalter | Alle Mitglieder des Koordinierungskreises zu jeder Zeit möglich | Zuständige Behörde |
Arbeitsfähigkeit | durchgehend | Einberufung ad hoc, ggf. dauerhafte Einrichtung | X + 1 Std. |
Betriebsart | Regelbetrieb | Abstimmungsbedürftiges Ereignis im Regelbetrieb | Krisenfall |
Im Rahmen der Durchführungsphase kann es lageabhängig notwendig werden, dass die einzelnen Gremien parallel oder in einer anderen Betriebsart arbeiten.
Um den Übergang zu formalisieren, bietet sich folgendes Ampelsystem zur Bewertung der Schwere der Gefahrenlage an:
- Betriebsart Regelbetrieb (Ampelphase grün)
- Betriebsart Abstimmungsbedürftiges Veranstaltungsereignis im Regelbetrieb (Ampelphase gelb)
- Betriebsart Krisenfall / Schadenfall (Ampelphase rot)
- ↑ Die aktuelle Fassung der jeweils gültigen Landesgesetze kann auf der jeweiligen Verkündungsplattform des Bundeslandes (z. B. www.gesetze-bayern.de / Hrsg. Bayerische Staatskanzlei) eingesehen werden.