Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Anforderungen des Vorbeugenden Brandschutzes

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Stand: final

Bearbeiter: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München);Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) / Fachgebiet "Polizeiliches Krisenmanagement"


Der Punkt „Brandgefahren“ ist Teil der sicherheitstechnischen Bewertung einer Veranstaltung. Er ist ein integraler Bestandteil des Sicherheitskonzeptes und daher bei dessen Erstellung immer zu berücksichtigen. Der Punkt beschreibt in Grundregeln die vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung eines Schadens sowie die einzuleitenden Schritte zur Begrenzung der Auswirkungen eines Brandausbruchs. Das Ziel ist es, die Gefährdung von Menschen und Sachwerten durch Feuer und Explosion bzw. die daraus resultierenden Auswirkungen ganz zu verhindern oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Die Ausgestaltung des Punktes „Brandgefahren“ orientiert sich an der Art der Veranstaltung und den eingebrachten Gefährdungen, ist jedoch nicht mit einem Brandschutznachweis nach § 11 der Musterbauvorlagenverordnung bzw. der jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung gleichzusetzen. Dennoch sind Teile, wie beispielsweise Abstandsflächen, Flächen für die Feuerwehr, die Bemessung und Versorgung von Löschwasser und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, ebenso Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes nach Baurecht.

Planungsphase

In der Planungsphase sollten daher hinsichtlich brandschutzrelevanter Ereignisse unter Abstimmung bzw. Unterrichtung der relevanten Akteure vor allem die folgenden vorbereitenden Maßnahmen getroffen werden, um der Entstehung eines Brandes vorzubeugen. Diese sind ggf. Bestandteil entsprechender behördlicher Auflagen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Vorplanung von Alarmierungswegen
  • Ggf. Installierung von Rauchabzugsanlagen in großen Zelten
  • Vorhaltung von Löschmitteln (Feuerlöscher etc.)
  • Verwendung geeigneter Materialien (z.B. zur Gewährleistung der Brandsicherheit fliegender Bauten)

Zusätzlich sind vor Beginn der Durchführungsphase die auf der Veranstaltung eingesetzten Mitarbeiter des Veranstalters, der Dienstleister und Schausteller in Bezug auf die Brandschutzordnung und das Verhalten im Brandfall einzuweisen.

Ebenfalls sind in der Planungsphase durch den Veranstalter geeignete Räumlichkeiten für das Personal der Brandsicherheitswache vorzuplanen, die mit Einsatzfahrzeugen angefahren werden können und damit ein schneller Zugriff auf das Veranstaltungsgelände möglich ist.

Die schnelle Rückkehr in den Regelbetrieb (Ampelphase „grün“) durch die Abwehr der Brandgefahr dient dem Schutz der Besucher und Sachwerte. Die Abwehr hängt jedoch unmittelbar mit der schnellen Informationsübermittlung zusammen. Eine verbindliche Festlegung von internen und externen Meldewegen im Ereignisfall muss daher bereits in der Planungsphase durch den Veranstalter bedacht und später umgesetzt werden.

Vorplanungen der Gefahrenabwehr

Neben der Informationsgewinnung sind vor allem Vorplanungen von Anfahrts- und Angriffswegen sowie Orientierungsmöglichkeiten für die Brandsicherheitswache und Feuerwehr notwendig, um eine gezielte Abwehr der Gefahr zu ermöglichen:

  • Beschilderung entsprechender Wege auf dem Veranstaltungsgelände und den Campingplätzen z.B. mit Straßennamen zur Orientierung der Kräfte
  • Vorbereitung von Übersichtsplänen des Geländes z.B. in Form von Rasterkarten (Geländebezeichnung)
  • Entwicklung eines Konzeptes für den Ausbau (z.B. ausreichende Wegbreite und Wegbefestigung) und die Beleuchtung von Anfahrtswegen der Brandsicherheitswache und Feuerwehr

Die Maßnahmen von Veranstalterseite sind durch Vorplanungen der Gefahrenabwehr zu unterstützen. Beispielsweise sollten für den Ereignisfall Bereitstellungsräume sowie deren Anfahrt durch Einsatzkräfte durch Vorplanungen unterstützt werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass sich Anfahrtswege nicht mit Fluchtwegen überlagern oder diese kreuzen. Zur sicheren Orientierung der Einsatzkräfte sollten die GPS-Koordinaten der Bereitstellungsräume für die Planungen berücksichtigt und angegeben werden. Die relevanten Kräfte sind im Vorfeld über die festgelegten Bereitstellungsräume und deren Anfahrten durch die jeweils zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und falls notwendig durch Übungen zu unterstützen.

Die Planungen sind mit weiteren Konzepten, beispielsweise dem Verkehrskonzept oder den Einsatzplanungen anderer Gefahrenabwehrbehörden/-stellen abzustimmen (Regelung von Straßensperrungen und Einrichtung von Parkverbotszonen zur Nutzung der relevanten Straßen als Anfahrtswege; Besucherströme sollten im Eriegnisfall ggf. über das Sperrenkonzept umgeliette werden). Die Planungen der Fachbehörden orientieren sich am bestmöglichen Schutz der Besucher und der Veranstaltung.Daher sind die Konzepte des Veranstalters an die der Fachbehörde(n) anzupassen.

Information der Besucher

Hinsichtlich der Besucherkommunikation sollte die Adressierung brandschutzrelevanter Informationen vorbereitet werden; hier sollte angedacht werden, beispielsweise die folgenden Inhalte zu transportieren (z.B. über die Homepage der Veranstaltung, Flyer, Plakate, Apps):

  • Präventionshinweise hinsichtlich möglicher Brandgefahren (z.B. Sicherheitshinweise beim Grillen, Rauchen etc.)
  • Verhaltenshinweise für den Brandfall
  • Schutz vor wetterbedingten Einflüssen (Umgang mit Wetter), z.B. (Wald-)Brände in Folge von Hitze/Blitzschlag
Schnittstellen

Im Rahmen der Bewältigung brandschutzrelevanter Ereignisse können sich eine Reihe von Schnittstellen zwischen den am Veranstaltungsmanagement beteiligten Akteuren ergeben; so obliegt der Polizei beispielsweise die Aufgabe der Freihaltung von Anfahrtswegen; hier sollten entsprechende Absprachen (Wegführung, Absperrpunkte etc.) im Vorfeld verbindlich von Veranstalterseite und mit den Fachbehörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr geklärt werden.

Ebenfalls ist festzulegen, wer bei einem möglichen Veranstaltungs(teil)abbruch diese Entscheidung fällt. In der Regel ist dies der Veranstalter bzw. der durch den Veranstalter beauftragte Veranstaltungsleiter. Die Fachbehörden treffen diese Entscheidung nur, wenn dies erforderlich ist (Personenschäden sind zu befürchten/eingetreten) und auf gesetzlicher Grundlage.

Vom Veranstalter sind daher Festlegen von Entscheidungskriterien für einen brandbedingten Veranstaltungsabbruch (z.B. Abbruch aufgrund einer Gefährdung der Besucher, Abbruch in Anbetracht einer bestimmten Windstärke, die das Feuer anfacht, Abbruch in Anbetracht einer bestimmten Windrichtung, in die sich eine Rauchwolke bewegt) im Vorfeld festzulegen. Im Sinne des Schnittstellenmanagements bei brandschutzrelevanten Ereignissen sollten akteursübergreifend im Vorfeld insbesondere folgende Prüffragen geklärt werden:

  • Mit welcher Stärke und welchen Einsatzmitteln wird die Feuerwehr vor Ort sein?
  • Wo wird die Brandsicherheitswache auf dem Veranstaltungsgelände lokalisiert sein, wie kann diese durch die Feuerwehr erreicht werden?
  • Wie lange brauchen die Einsatzkräfte der Feuerwehr, bis sie an möglichen Ereignisorten eingetroffen sind?
  • Wie zeitnah können ggf. überörtliche Kräfte mögliche Ereignisorte erreichen?
  • Wie sind Anfahrtswege zu gestalten und freizuhalten?
  • Wo sind Sperrmaßnahmen durchzuführen?
  • Sind die Zufahrtswege zum Veranstaltungsgelände breit genug und ausreichend befestigt?
  • Gibt es relevante Baustellen, die z.B. Zu- oder Abwegungen behindern?

Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

Gemeint ist die Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen seitens des Veranstalters. Sollte eine Verwendung geplant sein, ist diese mit den zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen darzustellen, die im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen sind.

  • Die Verwendung von Bühnenpyrotechnik bedarf ferner auch der Genehmigung durch die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Stelle (§ 23 Abs. 6 1. SprengV), i. d. R. dem Ordnungsamt. Die rechtzeitige Anzeige der Verwendung bei der Gewerbeaufsichtsbehörde ist hier nicht ausreichend. Je nach verwendeten pyrotechnischen Erzeugnissen muss durch den Veranstalter eine für den Umgang mit Sprengstoffen zertifizierte Person (Verantwortliche Person Pyrotechnik) verpflichtet werden.

s.a. Pyrotechnik

Brandverhalten von Materialien (Nachweis des Brandverhaltens)

Hier sind Vorgaben von Seiten der Behörden zu machen, welche Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien für Dekorations- oder Ausstattungszwecke in welchen Bereichen gelten: schwerentflammbar, nicht brennbar etc. Gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle notwendig.

Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen (u.a. Flüssig-/Erdgas)

Sollte die Verwendung entsprechender Energiequellen zulässig/gewünscht sein, sind hier Vorgaben zur sicheren Verwendung zu machen (s. a. brennbare Flüssigkeiten und Gase).

Abstandsflächen

Abstandsflächen sind zunächst Teil der räumlichen Planung der Veranstaltung und bestehen zur Nachbarbebauung sowie zwischen den Aufbauten untereinander. Hier sind Vorgaben zu fixieren, wie betrieblich mit den Flächen umzugehen ist (Freihaltegebot). Gegebenenfalls ist es hilfreich darzustellen, welchen Zweck die Flächen erfüllen müssen bzw. dass sie einen Zweck erfüllen, um das Verständnis für die Freihaltung und damit die Akzeptanz zu erhöhen.

Blitzschutz

Hier werden Maßnahmen beschrieben, die bezüglich des Blitzschutzes zu treffen sind bzw. getroffen werden. Betroffen sind u. a. PA-Tower, Bühnen, Videowände und Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsbeleuchtung, Anlagen für Warndurchsagen etc.). Sicherstellung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten Hier sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Sicherstellung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten dienen. Dies ist bspw. die Bereitstellung entsprechender Löschgeräte, -einrichtungen und -mittel oder entsprechend eingewiesenen Personals, das Freihalten von Hydranten, sowie die Sicherstellung deren Nutzbarkeit (z. B. bei der Nutzung als Wasseranschluss für die Gastronomie) und die Überprüfung einer ausreichenden Löschwasserversorgung.

Brandsicherheitswache

Ist eine Brandsicherheitswache vor Ort, ist hier darzustellen, dass deren Weisungen im Gefahrenfall Folge zu leisten, den anwesenden Einsatzkräften der ungehinderte Zugang zu allen von ihr zu kontrollierenden Bereichen zu ermöglichen und im gesamten Veranstaltungsgelände eine selbstständige Bewegungsfreiheit zu gewähren ist (s. a. Feuerwehr).


Literatur

Bauministerkonferenz (Hrsg.) (2007): Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Musterbauvorlagenverordnung) – MBauVorlV, Berlin. Im Internet zu finden unter: www.is-argebau.de/Dokumente/4239301.pdf

weiterführende Literatur

Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb e.V.) (Hrsg.) (2015): Merkblatt Brandsicherheitswachdienst und Sanitätsdienst bei Veranstaltungen, Altenberge. Im Internet zu finden unter: http://www.vfdb.de/Merkblaetter.110.0.html