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Grundlagen/private Akteure/Veranstalter: Unterschied zwischen den Versionen

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Basierend auf den Vorgaben des § 38 der Musterversammlungsstättenverordnung<ref>''Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)''. Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).</ref> hat sich die Position des Veranstaltungsleiters zu einem wesentlichen Akteur im Rahmen der Sicherheitsarchitektur von Veranstaltungen entwickelt.  
==Hinführung zum Thema==
Der Veranstaltungsleiter hat sich auch außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung etabliert – allerdings ohne, dass es eine rechtliche Grundlage, ein standardisiertes Anforderungsprofil, geschweige denn eine Qualifizierung hierfür gibt. Dies ist umso erstaunlicher, da dem Veranstaltungsleiter im Rahmen von Veranstaltungen häufig weitreichende Befugnisse und Entscheidungspflichten insbesondere in Krisen- und Notfallsituationen zugesprochen werden.  
„Der Veranstalter ist verantwortlich für die Sicherheit der Veranstaltung“. Was einfach klingt, ist in der Praxis häufig nicht so eindeutig geregelt. Während innerhalb des Geltungsbereiches der MusterVersammlungsstättenverordnung (MVStättV) (vgl. [3]) zumindest ein Teil der Verantwortlichkeiten des Veranstalters bzw. des Betreibers einer Versammlungsstätte definiert sind, muss darüber hinaus explizit herausgearbeitet werden, wer im Rahmen von Veranstaltungen welche Verantwortung trägt.  
Es ist daher wichtig, die Funktion des Veranstaltungsleiters sorgfältig zu definieren und sämtliche Rollen und Verantwortlichkeiten im [[Sicherheitskonzept]] transparent darzustellen
Dies ist insbesondere wichtig bei der vermeintlich eindeutigen Position des Veranstalters, der zwar häufig als „der Verantwortliche“ genannt wird, der bei genauerem Hinsehen aber bestimmte Verantwortlichkeiten weder trägt noch tragen kann. Auch ist nicht immer klar, wer im Rahmen bestimmter Konstellationen „der Veranstalter“ ist.  
Es ist daher im Rahmen der Sicherheitsplanung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, dass die Rolle des Veranstalters eindeutig mit ihren jeweiligen Pflichten und Rechten festgelegt und gegen die anderen beteiligten Akteure abgegrenzt ist – dies betrifft sowohl den inhaltlichen Teil der Verantwortung („Für was ist der Veranstalter verantwortlich“), als auch den zeitlichen („von wann bis wann“ ist der Veranstalter verantwortlich) sowie einen räumlichen Faktor („für welchen Bereich / für welche Fläche“ ist der Veranstalter verantwortlich).
 
==Einleitung==
==Einleitung==
§ 38 der Musterversammlungsstättenverordnung<ref>''Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)''. Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).</ref> besagt, dass „während des Betriebes von Versammlungsstätten () der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein” mussHieraus ergibt sich abgeleitet als Aufgabe für den Veranstaltungsleiter, die Sicherheit der Veranstaltung stellvertretend für den Betreiber zu gewährleisten.
Ein Veranstalter ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt (vgl. [6], S. 87ff).
Löhr / Gröger (2010) schreiben hierzu im Kommentar zur Musterversammlungsstättenverordnung:
 
<blockquote>„Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person (z.B. eine GmbH), muss er sich zwingend durch einen Beauftragten vertreten lassen. Das gleiche  gilt  für  den  Veranstalter,  der sich  im  Fall  der Übernahme  der Verantwortung  durch  einen vom  Veranstalter  beauftragten  Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, wenn der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist.“<ref> Löhr, V. u. G. Gröger (2010): ''Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.'' Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2005) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.</ref></blockquote>
Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer
Es braucht also – unabhängig von der rechtlichen Firmierung des [[Veranstalters]] - eine natürliche Person zur Umsetzung der relevanten Aufgaben und Pflichten.  
* das wirtschaftliche Risiko für die Veranstaltung trägt, und/oder
Hierzu heißt es im o.g. Kommentar weiter: 
* die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
<blockquote>„Der Verordnungsgeber bezweckt mit der Anwesenheitspflicht eines beauftragten Veranstaltungsleiters die Wahrnehmung von Überwachungspflichten einschließlich der Verpflichtung, gegebenenfalls erforderliche Entscheidungen zur Sicherheit der Veranstaltung und der dabei anwesenden Personen zu treffen.“<ref>ebd.</ref></blockquote>
* wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
* nach außen als Veranstalter auftritt.
Veranstalter können sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Interessen verfolgen, sie können professionell und hauptberuflich arbeiten oder nebenberuflich auf „Hobbybasis“. Die Größe einer Veranstaltung ist dabei keine Anhaltspunkt in Bezug auf die Professionalität oder auf eine hauptberufliche Arbeit des „Veranstalters“.  Der Veranstalter kann eine Privatperson sein, ein Verein, ein Wirtschaftsunternehmen oder auch eine Behörde.
 
Häufig zu findende Konstellationen sind
* Tour- / und Konzertveranstaltung : hauptberuflicher Veranstalter
* Festival kommerziell : hauptberuflicher Veranstalter
* Festival kommerziell : nebenberuflicher Veranstalter / Verein
* Bürgerfest / Kirmes / Jubiläumsfest: Kommune als Veranstalter mit / ohne Fachabteilung
* Sommerfest / Tag der offenen Tür etc.: Wirtschaftsunternehmen mit / ohne Fachabteilung
* Ländertage (NRW Tag / HessenTag etc.): ausführende Kommune und jeweilige Staatskanzlei
* Veranstaltung in Versammlungsstätte: Betreiber = Veranstalter
* Veranstaltung in Versammlungsstätte: externer Veranstalter (hauptberuflich, Verein, Wirtschaftsunternehmen etc...)
Darüber hinaus ist nahezu jede andere Konstellation möglich
 
Weder in Deutschland noch in anderen Ländern existieren Anforderungen an „den Veranstalter“ in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung. Zwar existieren in Deutschland die Ausbildungsberufe „Veranstaltungskaufmann / -kauffrau“ und Veranstaltungstechniker /-in , die den Aspekt der Sicherheitsplanung außerhalb der gesetzlichen Grundlagen jedoch nicht behandeln. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass grundsätzlich jede Person, jedes Unternehmen oder jede Organisation als Veranstalter auftreten kann, ohne hierfür über fachbezogene Grundlagen oder Nachweise zu verfügen. Ebenfalls existieren keine Anforderungen an Rechtsformen oder andere gesetzliche Grundlagen. (vgl. [6], S. 88)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es „den Veranstalter“ als standardisiertes Konzept mit klar definierten Rollen, Ausbildungsprofilen, Einsatzanforderungen etc. nicht gibt – genauso wenig, wie aber „der Veranstalter“ die einzige Rolle ist, die in dieser Funktion auszufüllen ist. Der Veranstalter ist auch Unternehmer und / oder Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsschutzgesetze und der Unfallverhütungsvorschriften, er ist Vertragspartner, Vorstandsmitglied usw.. D.h., dass der Veranstalter nicht nur unterschiedliche Schutzziele abzudecken hat, sondern auch verschiedenen rechtlichen Sphären angehört. (vgl. [6], S. 94)
Die unterschiedlichen Rollen und Rechtsformen wirken sich auf die Projekt- bzw. Aufbauorganisation aus – jedoch sind auch hier vielfältige Modelle möglich, so dass auch hier keine standardisierte Anforderung an „den Veranstalter“ zu erkennen ist.
 
==Verkehrssicherungspflicht==
Das Konzept der Verkehrssicherungspflichten beruht auf der Erwägung, dass „jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, für die Verkehrssicherung zu sorgen [hat], und jeder, der eine Gefahrenlage schafft oder bestehen lässt , Vorkehrungen zu treffen [hat], welche zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig und zumutbar sind. (vgl. [1])
Verkehrssicherungspflichtig ist wer
* eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,
* oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann,
* oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.
Der Veranstalter hat also unabhängig von seiner Rechtsform, von seinem professionellen Status oder seinem geschäftlichen Ansinnen die Pflicht zur Verkehrssicherung. Wie weit diese Pflicht geht, ist häufig umstritten. Streitpunkte ergeben sich insbesondere aus den folgenden Fragen
* Wie weit müssen Sicherungsmaßnahmen gehen?
* Wo beginnt / endet die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (räumlich)
* Wann beginnt / endet die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (zeitlich)
Die Klärung dieser Fragen ist insbesondere dann relevant, wenn sich Auswirkungen einer Veranstaltungen zeitlich und / oder räumlich über die eigentliche Veranstaltung hinaus ergeben. Dies können die Betrachter eines Feuerwerks sein, die sich nicht auf der eigentlichen Veranstaltungsfläche aufhalten (d.h., keine Besucher der Veranstaltung sind) oder aber die Feiernden, die sich auch nach Ende der eigentlichen Veranstaltung (z.B. nach dem Ende eines Umzugs) auf der ehemaligen Veranstaltungsfläche aufhalten.
Diese Fragen sind eindeutig im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] zu beantworten, geht es hier ja nicht nur um finanzielle Auswirkungen, sondern insbesondere um die Fragen von Haftung und Verantwortung
Der Veranstalter kann die Verkehrssicherungspflicht an Dritte abgeben, muss sich aber davon überzeugen, dass der beauftragte Dienstleister bzw. Erfüllungsgehilfe, die Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit dazu besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben erforderlich ist. Auch dies muss im [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] eindeutig beschrieben werden.
 
==Der Veranstalter in der Muster-Versammlungsstättenverordnung und in den Unfallverhütungsvorschriften==
Innerhalb des Geltungsbereiches der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) (vgl. [3]) ist der Verantwortungsbereich des Veranstalters definiert  - auch wenn sich ein Großteil der Pflichten zuerst an den Betreibers einer Versammlungsstätte richtet -  
der Betreiber ist Adressat der sicherheitstechnischen und organisatorischen Pflichten.
„Betreiber ist wer rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage auszuüben.“ (vgl. [2] S. 525). Dabei kann es mehrere Betreiber geben, z.B. den Betreiber Gebäude- (technik), den Pächter oder den Betreiber Veranstaltungsbetrieb.
 
'''§ 38 MVStättVO '''
<blockquote>(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.


==Leitung und Aufsicht==
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]] ständig anwesend sein.
In Ermangelung geeigneter Vorgaben für die Position des Veranstaltungseiters empfiehlt sich ein Blick in themenverwandte Vorschriften, die sich mit der Thematik „Leitung und Aufsicht“ beschäftigen. Heranziehbare Vorschriften finden sich vor allem in den Unfallverhütungsvorschriften:<ref> Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen''. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Online abrufbar unter: [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Cen-ter/DE/Broschuere/Branchen/Buehnen_und_Studios/Sicherheit_bei_Veranstaltungen_und_Produktionen.pdf?__blob=publicationFile] (02.12.2014).</ref>
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von [[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Ordnungsdienst]], [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Vorbeugender_Brandschutz|Brandsicherheitswache]] und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.


'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht'''
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.


'''DA zu § 15 Abs. 1:'''
(5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]] mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.</blockquote>
Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen (...). Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. (...). Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen (...)


'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht'''
(3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.


'''DA zu § 15 Abs. 3:'''
Weitere Pflichten für den Betreiber ergeben sich aus
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.


'''Aus der BGV C1 § 15 Leitung und Aufsicht'''
'''§ 41 MVStättVO'''
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.
<blockquote>(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/Vorbeugender_Brandschutz|Brandsicherheitswache]]
einzurichten. (...)
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.</blockquote>


'''DA zu § 15 Abs. 2: '''
'''§ 42 MVStättVO'''
Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten. Siehe hierzu §§ 6 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
<blockquote>(1) 1 Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen ()</blockquote>


'''Aus der BGV A1 § 13 Pflichtenübertragung'''
'''§ 43 MVStättVO'''
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.  
<blockquote>(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzept]] aufzustellen und einen [[Grundlagen/private_Akteure/privater_Sicherheits-_und_Ordnungsdienst|Ordnungsdienst]] einzurichten(...).</blockquote>
Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.


==Anforderungsprofil des Veranstaltungsleiters==
Der Betreiber kann seine Pflichten gemäß § 38 Musterversammlungsstättenverordnung auf den Veranstalter übertragen, Die Übertragung muss schriftlich erfolgen.
Basierend auf dem oben Genannten lassen sich für die Position des Veranstaltungsleiters folgende Anforderungen definieren:
Die übertragenen Pflichten müssen detailliert aufgeführt werden.
Der Veranstaltungsleiter
* Ist fü̈r die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (MVStättV § 38)
* übernimmt definierte Aufgaben in eigener Verantwortung (BGV A1 § 13)
* muss zuverlässig & fachkundig sein (BGV A1 § 13)
* muss ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben (BGV C1  § 15)
* verfügt über eine dem Gefährdungsgrad entsprechende Qualifikation ( BGV C1  § 15)
* muss schriftlich beauftragt werden (BGV A1 § 13)
* muss schriftlich festgelegte Verantwortungsbereiche und Befugnisse haben (und diese gegenzeichnen)  (BGV A1 § 13)
* stimmt Arbeit unterschiedlicher Beteiligter aufeinander ab ( BGV A1 § 16)
* ist den Beteiligten bekannt zu geben (BGV C1  § 15)
* kann aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (DA zur BGV C1 § 15)
* muss weisungsbefugt sein (DA zur BGV C1 § 15)
Diese Auflistung klärt nicht die Frage nach der notwendigen Qualifikation, beschreibt aber zumindest einige standardisierte Anforderungen, die im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit seit langem erfolgreiche umgesetzt werden  


==Aufgaben und Auswahl des Veranstaltungsleiters==
In der ergänzenden Informationsschrift BGI 810 zur Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 (jetzt: DGUV Vorschrift 17 (vgl. [5]) werden Betreiber und Veranstalter wie folgt definiert:
Die Rolle des Veranstaltungsleiters hat sich trotz fehlender Bestimmung in der Veranstaltungspraxis etabliert - insbesondere aus Sicht der Notfallplanung. Zu den wesentlichen Aufgaben des Veranstaltungsleiters gehören:
* Vertreter des Veranstalters,
* Ansprechpartner für Behörden
* Treffen von sicherheitsrelevanten Entscheidungen außerhalb der polizeilichen / nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr, z.B. bei
** Überfüllung
** Räumung
** Wetterbedingter Abbruch / Unterbrechung
** Programmunterbrechung 
Hierzu braucht es neben fundierten allgemeinen Kenntnissen insbesondere Kenntnisse der Veranstaltungsabläufe, des Veranstaltungsortes sowie der handelnden Beteiligten.
Hieraus und aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Veranstaltungsleiter nicht nur aus der Organisationshierarchie heraus gewählt werden sollte. Ein Aufsichtsratvorsitzender ohne Kenntnis der Veranstaltung ist genauso wenig geeignet für die Rolle des Veranstaltungsleiters wie der Vorsitzende des Organisationskomitees, dessen Aufgabe es ist, mit Sponsoren oder der Presse in freundlicher Atmosphäre Small Talk zu halten.
Der Veranstaltungsleiter muss jederzeit zur Klärung von Fragen zur Verfügung stehen und die entsprechenden Rechte haben Entscheidungen zu treffen. Ein Veranstaltungsleiter, der nicht mit den geeigneten Rechten ausgestattet ist und fürchten muss, dass seine Entscheidung in Bezug auf den Abbruch einer Veranstaltung Auswirkungen auf seine Karriere hat, ist genauso wenig geeignet, diese Rolle auszufüllen wie ein Veranstaltungsleiter, der keine hinreichende Kenntnis über die Konsequenzen seiner Entscheidung sowie mögliche Alternativen hat. Auch eine Besetzung nach Dienstplan verbietet sich: Es ist möglich, als Veranstaltungsleiter in Situationen zu geraten, die das Treffen unangenehmer und konsequenzenreicher Entscheidungen mit sich bringt – ist man hierauf nicht vorbereitet oder hat man sogar Angst, Entscheidungen zu treffen, ist die Position falsch besetzt.
Gute Veranstaltungsleiter verfügen nicht nur über Wissen und Können, sondern auch über hinreichend Erfahrung und den Mut, Entscheidungen zu treffen.
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wann ein Veranstaltungsleiter anwesend sein muss. In der Musterversammlungsstättenverordnung heißt es hierzu in § 38 „während des Betriebs …“ – das heißt, sobald sich Besucher in der Versammlungsstätte befinden.
Dies ist in der Praxis jedoch deutlich zu kurz angesetzt. Zum einen gibt es Veranstaltungen, die bereits geraume Zeit vor dem eigentlichen Veranstaltungsbeginn Besucher anlocken (z.B. Wartende an den Einlassbereichen) und auch in diesen Phasen bereits relevante Entscheidungen erfordern. Zum anderen erfordert die Kenntnis des Veranstaltungsortes /-geländes eine ggf. umfangreiche Beschäftigung mit den Voraussetzungen – ist der Veranstaltungsleiter nur zur Veranstaltung anwesend, kann er in den meisten Fällen nicht mehr die notwendige Kenntnis über den Ort und seine etwaigen Besonderheiten erlangen.
Es ist zu empfehlen, dass der für die Veranstaltung eingeplante Veranstaltungsleiter den Planungsprozess in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Faktoren begleitet und auch bei Vorbesprechungen mit den anderen Beteiligten involviert ist. 
Bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die über die im [[Arbeitszeitgesetz]] festgelegte erlaubte Arbeitszeit hinausgehen, kann es nötig sein, die Veranstaltungsleitung auf mehrere Personen zu verteilen. Dies ist unkritisch, solange
* alle über dieselben Kenntnisse und Grundlagen verfügen
* die Aufteilung allen sicherheitsrelevant Beteiligten bekannt gemacht wird.
Für die Position des Veranstaltungsleiters muss immer eine Vertreter benannt sein.


'''Fazit'''
<blockquote>(1) Der Betreiber betreibt die Veranstaltungsstätte und hat die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Der (...) Veranstalter trägt für die jeweilige Veranstaltung die Verantwortung. Ein Veranstalter ist die für alle organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veranstaltung juristisch haftende Person oder Körperschaft. Diese Veranstaltung kann er selbst durchführen, bzw. teilweise oder vollständig als Auftraggeber durch für die entsprechende Dienstleistung qualifizierte Auftragnehmer durchführen lassen. Unabhängig von der Vergabe von Leistungen verbleiben unübertragbar beim Veranstalter die Organisationspflichten, insbesondere die Auswahl- und Überwachungspflichten.</blockquote>


Nirgendwo wird der Unterschied zwischen praktischer Umsetzung und rechtlicher Regelung so deutlich wie in der Position des Veranstaltungsleiters. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Beteiligten ein klares Bild der Aufgaben  und Pflichten des Veranstaltungsleiters haben und dass die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten sowohl durch eine geeignete Organisationsstruktur als auch durch eine geeignete Auswahl der Person ermöglicht werden.
==Pflichten des Veranstalters==
Betrachtet man die in der Musterversammlungsstättenverordnung für den Betreiber benannten Pflichten, so lassen sich diese auch auf den Veranstalter im Allgemeinen übertragen.
In Anwendung der Pflichten des Betreibers auf den Veranstalter ergibt sich hier also folgendes Bild:
Der Veranstalter ist verantwortlich für
* die Sicherheit der Veranstaltung,
* die Einhaltung der Vorschriften,
* die Stellung eines verantwortlich Anwesenden [[Grundlagen/private_Akteure/Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiter]],
* die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Organisationen,
* ggfs. die Absage, die Unterbrechung oder den [[Sicherheitsbausteine/Notfallplanung/szenarienunabhängige_Maßnahmenplanung/Veranstaltungsabbruch|Abbruch der Veranstaltung]],
* ggfs. Einrichten einer Brandsicherheitswache,
* ggfs. Einrichten eines [[Grundlagen/private_Akteure/Sanitätsdienst|Sanitätsdienstes]] in Abstimmung mit dem [[Grundlagen/nichtpolizeiliche_Gefahrenabwehr#Rettungsdienst_.2F_.C3.B6ffentliche_Tr.C3.A4ger|öffentlichen Rettungsdienst]],
* ggfs. Erstellung eines [[Sicherheitsbausteine/Sicherheitskonzept_Struktur_Inhalt|Sicherheitskonzeptes]].
Unabhängig hiervon gelten die aus den Arbeitsschutzgesetzen und den Unfallverhütungsvorschriften (vgl. [4]) geltenden Pflichten für den Veranstalter als Unternehmer und / oder Arbeitgeber. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem
* Einhaltung der geltenden Vorschriften
* Zur-Verfügungstellung eines sicheren Arbeitsumfeldes
* Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten
* Unterweisung der Beschäftigten
* Stellung Persönliche Schutzausrüstung
usw.
Für den Veranstalter ergeben sich damit folgende allgemeine Pflichten bzw. Verantwortlichkeiten:
* Organisationsverantwortung: Schaffung von geeigneten Strukturen, um die Veranstaltung sicher durchführen zu können. Hierzu gehört auch die Bereitstellung ausreichender Ressourcen (finanziell, materiell, personell)
* Fachverantwortung: Kenntnis und Umsetzung der relevanten Gesetze und Verordnungen in allen Verantwortlichkeitsbereichen, ggfs. Beauftragung von Fachpersonal
* Auswahlverantwortung: Auswahl von geeignetem Personal, Dienstleistern, Materialien usw.
* Aufsichtsverantwortung: Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der Pflichten der Beauftragten


==Praktische Beispiele==
==Abgrenzung==
In der Praxis sind die Pflichten, Aufgaben und Rechte des Veranstalters oftmals nicht trennscharf definiert. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn im Rahmen einer Veranstaltungsfläche unterschiedliche Akteure als Veranstalter auftreten (z.B. der Veranstalter eines Programmteils innerhalb einer Veranstaltungsfläche), wenn die Gesamtfläche zwischen mehreren Veranstaltern aufgeteilt ist oder wenn der Veranstalter einen Teil der Aufgaben abgegeben hat (z.B. an eine „ausführende Agentur“).
In solchen Konstellationen, in denen es mehr als einen klar definierten Veranstalter gibt, ist es Aufgabe des Sicherheitskonzeptes, Rechte und Pflichten, Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Grenzen zu definieren in Bezug auf:
* Umfang der Verantwortung (zeitlich): von wann bis wann ist der Veranstalter für die Veranstaltungsfläche verantwortlich? Dies ist insbesondere dann relevant, wenn nach Ende der eigentlichen Veranstaltung trotzdem zahlreiche Menschen im ehemaligen Veranstaltungsgebiet bleiben und auch ohne eine tatsächliche Veranstaltung feiern 
* Umfang der  Verantwortung (räumlich): für welchen Bereich ist der Veranstalter verantwortlich? Dies ist insbesondere dann relevant, wenn sich die Auswirkungen der Veranstaltung auf Flächen außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsgeländes erstrecken (z.B. Einlassbereiche vor dem Veranstaltungsgelände, Brücken, von denen man aus das Veranstaltungsgelände einsehen kann etc.)
* fachliche Verantwortung: für welche Situationen – insbesondere im Notfall – ist der Veranstalter verantwortlich? Welche Entscheidungen muss oder kann er treffen, welche fallen in den Bereich der polizeilichen oder der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr?
* inhaltliche Verantwortung: Welche Pflichten trägt der Veranstalter selbst, welche hat er delegiert (z.B. auf Dienstleister?). Dieser Punkt wird insbesondere dann relevant, wenn es mehrere Veranstalter im Rahmen einer Veranstaltungsfläche gibt (z.B. Veranstalter, die eigene Programmteile oder Flächenteile in eigener Verantwortung „bespielen“).
Hier ist auch insbesondere auf die Einhaltung einer strikten und eindeutigen Terminologie hinzuweisen, Ausführungen wie „die Agentur veranstaltet“ oder „der Ausrichter führt durch“ sorgen ggf. für Unklarheiten in Bezug auf die Verantwortlichen und müssen im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes eindeutig geklärt werden.
Auch der Veranstalter selbst muss im Rahmen seiner Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung sicherstellen, dass alle beteiligten und beauftragten Akteure sich über ihre jeweiligen Rollen und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Klaren sind. Auch bei der Anwesenheit mehrere Veranstalter im Rahmen einer Gesamtveranstaltung bzw- auf einer Veranstaltungsfläche ist immer eindeutig zu klären, wer für welche Bereiche, in welchem Zeitraum und für welche Sachverhalte die Verantwortung trägt.
 
==Aufbauorganisation==
Es ist nicht möglich, eine verbindliche „Aufbauorganisation für Veranstalter“ festzulegen – zu unterschiedlich sind die Beispiele in der Realität. Von der „One-Man-Show“, der alles an externe Dienstleister delegiert bis hin zum großen Unternehmen, in dem alle Positionen mit erfahrenen Festangestellten besetzt werden, ist in der aktuellen Veranstaltungswelt nahezu jede Konstellation denkbar.
Zusammenfassend lassen sich daher nur Anforderungen an die Aufbauorganisation des Veranstalters darstellen:
* es muss jederzeit ein Ansprechpartner für die Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen,
* alle Tätigkeiten, für deren Ausführung eine bestimmte fachliche Qualifikation nötig ist, müssen entsprechend besetzt sein, ggf. muss ein Vertreter benannt sein.
* es muss eine der Größe und der Komplexität des Veranstaltungsgeländes angemessene Personal- und Organisationsstruktur vorhanden sein (z.B. mit Abschnittsleitern, Bereichsleitern etc.),
* die Abarbeitung des Normalbetriebs muss auch im Falle eines Schadens gewährleistet sein – Verantwortungsträger dürfen keine Doppelfunktionen haben, die sie in der einen Aufgabe binden so dass sie für die andere Aufgabe nicht mehr zur Verfügung stehen.
 
==Der Veranstalter im Sicherheitskonzept: Praktische Beispiele ==
Die folgenden Beispiele können Anhaltspunkte sein, wie die Position des Veranstalters im Sicherheitskonzept beschrieben werden kann. Sie stellen weder einen Standard noch eine Verpflichtung dar.
Die folgenden Beispiele können Anhaltspunkte sein, wie die Position des Veranstalters im Sicherheitskonzept beschrieben werden kann. Sie stellen weder einen Standard noch eine Verpflichtung dar.
{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
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|style="width: 7em"| Beispiel 1
|style="width: 7em"| Beispiel 1
| Die Veranstaltungsleitung liegt bei XXX, die während der Auf- und Abbauzeiten sowie während der Veranstaltungszeiten jeweils einen verantwortlichen Vertreter (= Veranstaltungsleiter) benennt. Aufgrund der Veranstaltungszeiten wird die Veranstaltungsleitung von wechselnden Personen realisiert. Ein Teil der Pflichten der Veranstaltungsleitung wird schriftlich auf einen externen Dienstleister übertragen.
| XXX ist verantwortlich für die Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltung. Dies betrifft bauliche, technische wie auch organisatorische Bedingungen und Maßnahmen.
|-  
Im Rahmen der Organisationsverantwortung wird die Veranstaltung so geplant und umgesetzt, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit aller Beteiligten und Dritter vermieden wird.
* Dies wird insbesondere realisiert durch  bauliche & geländeplanerische Maßnahmen (Planerstellung, Freihaltung von Flächen etc.)
* Maßnahmen der Information & der Kommunikation (Kommunikationspläne, Ansprechpartner etc.)
* organisatorische Maßnahmen (Einsatz von geeignetem Personal, Festlegen von Abläufen und Prozederen)
Im Rahmen der Fachverantwortung trägt XXX dafür Sorge, dass sämtliche relevante Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Dies gilt analog für die beauftragten Aussteller und Dienstleister, die im Rahmen ihrer Beauftragung hierzu verpflichtet werden.
Im Rahmen der Auswahlverantwortung ist XXX für die Auswahl geeigneter Personen und Institutionen verantwortlich, die in ihrem Auftrag bei der Durchführung der Veranstaltung mitwirken. Zur Realisierung der Aufsichtsverantwortung werden die beteiligten Personen unterwiesen und mit allen relevanten Informationen für ihre Arbeit ausgestattet.
|-
|style="width: 7em"| Beispiel 2
|style="width: 7em"| Beispiel 2
| Der Veranstalter stellt einen Veranstaltungsleiter, der entscheidungsbefugt für alle die Veranstaltung betreffenden Belange ist. (Anwesenheitspflicht während der Dauer der Veranstaltung). Der Veranstaltungsleiter obliegt der Kontakt zu den Sicherheitsträgern sowie zum Vertreter des Betreibers.
| Der Veranstalter wird vertreten durch die Agentur XXX (im Folgenden „Veranstalter“ genannt). Der Veranstalter muss unter Einhaltung der ihm vom Betreiber übertragenen Pflichten die Veranstaltung so planen und umsetzen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit aller Beteiligten und Dritter ausgeschlossen ist.  
Der Veranstalter ist für  die Einhaltung der für die Versammlungsstätte geltenden Vorschriften und der Erfüllung der ihm vom Betreiber übertragenen Pflichten verantwortlich. Der Veranstalter ist für das Verhalten aller Personen verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Veranstaltung mitwirken.
|}
|}
==Literatur==
* [1] Henkel, Jörg (2011): Zur Verantwortlichkeit und Haftung des Betreibers/Veranstalters bei Großveranstaltungen.
* [2] Löhr, V. u. G. Gröger (2015): Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2014) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 4., überarbeitete und erweiterte Auflage 2015. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.
* [3] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
* [4] Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2013): Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Verfügbar unter [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Branchen/Buehnen_und_Studios/Sicherheit_bei_Veranstaltungen_und_Produktionen.pdf?__blob=publicationFile] [02.12.2014]
* [5] DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung. Verfügbar unter [http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/library/document/4997507,1][02.12.2014]
* [6]Waetke, T. (2012): Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis. 4. Auflage. Eventfaq: Karlsruhe.




==Literatur==
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* Löhr, V. u. G. Gröger (2010): ''Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.'' Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2005) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.
 
* ''Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO)''. Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
 
* Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2010): ''BGV A1 Grundsätze der Prävention''. Vom 1. Januar 2010  in der Fassung vom 01. Januar 2010. Online abrufbar unter [http://www.vbg.de/apl/uvv/1/titel.htm]
''Autor: Sabine Funk, IBIT GmbH
* Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2011): ''BGV C1 Veranstaltungs- & Produktionsstätten für szenische Darstellung''. vom 1. April 1998  mit Durchführungsanweisungen vom April 1998 Stand: Januar 2011. Online abrufbar unter [http://www.vbg.de/apl/uvv/70/titel.htm]
* Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen''. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Online abrufbar unter: [http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Cen-ter/DE/Broschuere/Branchen/Buehnen_und_Studios/Sicherheit_bei_Veranstaltungen_und_Produktionen.pdf?__blob=publicationFile] (02.12.2014).
==Einzelnachweise==
<references />

Aktuelle Version vom 22. Juni 2015, 11:19 Uhr

Hinführung zum Thema

„Der Veranstalter ist verantwortlich für die Sicherheit der Veranstaltung“. Was einfach klingt, ist in der Praxis häufig nicht so eindeutig geregelt. Während innerhalb des Geltungsbereiches der MusterVersammlungsstättenverordnung (MVStättV) (vgl. [3]) zumindest ein Teil der Verantwortlichkeiten des Veranstalters bzw. des Betreibers einer Versammlungsstätte definiert sind, muss darüber hinaus explizit herausgearbeitet werden, wer im Rahmen von Veranstaltungen welche Verantwortung trägt. Dies ist insbesondere wichtig bei der vermeintlich eindeutigen Position des Veranstalters, der zwar häufig als „der Verantwortliche“ genannt wird, der bei genauerem Hinsehen aber bestimmte Verantwortlichkeiten weder trägt noch tragen kann. Auch ist nicht immer klar, wer im Rahmen bestimmter Konstellationen „der Veranstalter“ ist. Es ist daher im Rahmen der Sicherheitsplanung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, dass die Rolle des Veranstalters eindeutig mit ihren jeweiligen Pflichten und Rechten festgelegt und gegen die anderen beteiligten Akteure abgegrenzt ist – dies betrifft sowohl den inhaltlichen Teil der Verantwortung („Für was ist der Veranstalter verantwortlich“), als auch den zeitlichen („von wann bis wann“ ist der Veranstalter verantwortlich) sowie einen räumlichen Faktor („für welchen Bereich / für welche Fläche“ ist der Veranstalter verantwortlich).

Einleitung

Ein Veranstalter ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt (vgl. [6], S. 87ff).

Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer

  • das wirtschaftliche Risiko für die Veranstaltung trägt, und/oder
  • die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
  • wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
  • nach außen als Veranstalter auftritt.

Veranstalter können sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Interessen verfolgen, sie können professionell und hauptberuflich arbeiten oder nebenberuflich auf „Hobbybasis“. Die Größe einer Veranstaltung ist dabei keine Anhaltspunkt in Bezug auf die Professionalität oder auf eine hauptberufliche Arbeit des „Veranstalters“. Der Veranstalter kann eine Privatperson sein, ein Verein, ein Wirtschaftsunternehmen oder auch eine Behörde.

Häufig zu findende Konstellationen sind

  • Tour- / und Konzertveranstaltung : hauptberuflicher Veranstalter
  • Festival kommerziell : hauptberuflicher Veranstalter
  • Festival kommerziell : nebenberuflicher Veranstalter / Verein
  • Bürgerfest / Kirmes / Jubiläumsfest: Kommune als Veranstalter mit / ohne Fachabteilung
  • Sommerfest / Tag der offenen Tür etc.: Wirtschaftsunternehmen mit / ohne Fachabteilung
  • Ländertage (NRW Tag / HessenTag etc.): ausführende Kommune und jeweilige Staatskanzlei
  • Veranstaltung in Versammlungsstätte: Betreiber = Veranstalter
  • Veranstaltung in Versammlungsstätte: externer Veranstalter (hauptberuflich, Verein, Wirtschaftsunternehmen etc...)

Darüber hinaus ist nahezu jede andere Konstellation möglich

Weder in Deutschland noch in anderen Ländern existieren Anforderungen an „den Veranstalter“ in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung. Zwar existieren in Deutschland die Ausbildungsberufe „Veranstaltungskaufmann / -kauffrau“ und Veranstaltungstechniker /-in , die den Aspekt der Sicherheitsplanung außerhalb der gesetzlichen Grundlagen jedoch nicht behandeln. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass grundsätzlich jede Person, jedes Unternehmen oder jede Organisation als Veranstalter auftreten kann, ohne hierfür über fachbezogene Grundlagen oder Nachweise zu verfügen. Ebenfalls existieren keine Anforderungen an Rechtsformen oder andere gesetzliche Grundlagen. (vgl. [6], S. 88) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es „den Veranstalter“ als standardisiertes Konzept mit klar definierten Rollen, Ausbildungsprofilen, Einsatzanforderungen etc. nicht gibt – genauso wenig, wie aber „der Veranstalter“ die einzige Rolle ist, die in dieser Funktion auszufüllen ist. Der Veranstalter ist auch Unternehmer und / oder Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsschutzgesetze und der Unfallverhütungsvorschriften, er ist Vertragspartner, Vorstandsmitglied usw.. D.h., dass der Veranstalter nicht nur unterschiedliche Schutzziele abzudecken hat, sondern auch verschiedenen rechtlichen Sphären angehört. (vgl. [6], S. 94) Die unterschiedlichen Rollen und Rechtsformen wirken sich auf die Projekt- bzw. Aufbauorganisation aus – jedoch sind auch hier vielfältige Modelle möglich, so dass auch hier keine standardisierte Anforderung an „den Veranstalter“ zu erkennen ist.

Verkehrssicherungspflicht

Das Konzept der Verkehrssicherungspflichten beruht auf der Erwägung, dass „jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, für die Verkehrssicherung zu sorgen [hat], und jeder, der eine Gefahrenlage schafft oder bestehen lässt , Vorkehrungen zu treffen [hat], welche zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig und zumutbar sind. (vgl. [1]) Verkehrssicherungspflichtig ist wer

  • eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,
  • oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann,
  • oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.

Der Veranstalter hat also unabhängig von seiner Rechtsform, von seinem professionellen Status oder seinem geschäftlichen Ansinnen die Pflicht zur Verkehrssicherung. Wie weit diese Pflicht geht, ist häufig umstritten. Streitpunkte ergeben sich insbesondere aus den folgenden Fragen

  • Wie weit müssen Sicherungsmaßnahmen gehen?
  • Wo beginnt / endet die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (räumlich)
  • Wann beginnt / endet die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (zeitlich)

Die Klärung dieser Fragen ist insbesondere dann relevant, wenn sich Auswirkungen einer Veranstaltungen zeitlich und / oder räumlich über die eigentliche Veranstaltung hinaus ergeben. Dies können die Betrachter eines Feuerwerks sein, die sich nicht auf der eigentlichen Veranstaltungsfläche aufhalten (d.h., keine Besucher der Veranstaltung sind) oder aber die Feiernden, die sich auch nach Ende der eigentlichen Veranstaltung (z.B. nach dem Ende eines Umzugs) auf der ehemaligen Veranstaltungsfläche aufhalten. Diese Fragen sind eindeutig im Sicherheitskonzept zu beantworten, geht es hier ja nicht nur um finanzielle Auswirkungen, sondern insbesondere um die Fragen von Haftung und Verantwortung Der Veranstalter kann die Verkehrssicherungspflicht an Dritte abgeben, muss sich aber davon überzeugen, dass der beauftragte Dienstleister bzw. Erfüllungsgehilfe, die Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit dazu besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben erforderlich ist. Auch dies muss im Sicherheitskonzept eindeutig beschrieben werden.

Der Veranstalter in der Muster-Versammlungsstättenverordnung und in den Unfallverhütungsvorschriften

Innerhalb des Geltungsbereiches der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) (vgl. [3]) ist der Verantwortungsbereich des Veranstalters definiert - auch wenn sich ein Großteil der Pflichten zuerst an den Betreibers einer Versammlungsstätte richtet - der Betreiber ist Adressat der sicherheitstechnischen und organisatorischen Pflichten. „Betreiber ist wer rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage auszuüben.“ (vgl. [2] S. 525). Dabei kann es mehrere Betreiber geben, z.B. den Betreiber Gebäude- (technik), den Pächter oder den Betreiber Veranstaltungsbetrieb.

§ 38 MVStättVO

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.


Weitere Pflichten für den Betreiber ergeben sich aus

§ 41 MVStättVO

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache

einzurichten. (...)

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 42 MVStättVO

(1) 1 Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen (…)

§ 43 MVStättVO

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten(...).

Der Betreiber kann seine Pflichten gemäß § 38 Musterversammlungsstättenverordnung auf den Veranstalter übertragen, Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Die übertragenen Pflichten müssen detailliert aufgeführt werden.

In der ergänzenden Informationsschrift BGI 810 zur Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 (jetzt: DGUV Vorschrift 17 (vgl. [5]) werden Betreiber und Veranstalter wie folgt definiert:

(1) Der Betreiber betreibt die Veranstaltungsstätte und hat die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Der (...) Veranstalter trägt für die jeweilige Veranstaltung die Verantwortung. Ein Veranstalter ist die für alle organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veranstaltung juristisch haftende Person oder Körperschaft. Diese Veranstaltung kann er selbst durchführen, bzw. teilweise oder vollständig als Auftraggeber durch für die entsprechende Dienstleistung qualifizierte Auftragnehmer durchführen lassen. Unabhängig von der Vergabe von Leistungen verbleiben unübertragbar beim Veranstalter die Organisationspflichten, insbesondere die Auswahl- und Überwachungspflichten.

Pflichten des Veranstalters

Betrachtet man die in der Musterversammlungsstättenverordnung für den Betreiber benannten Pflichten, so lassen sich diese auch auf den Veranstalter im Allgemeinen übertragen. In Anwendung der Pflichten des Betreibers auf den Veranstalter ergibt sich hier also folgendes Bild: Der Veranstalter ist verantwortlich für

Unabhängig hiervon gelten die aus den Arbeitsschutzgesetzen und den Unfallverhütungsvorschriften (vgl. [4]) geltenden Pflichten für den Veranstalter als Unternehmer und / oder Arbeitgeber. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem

  • Einhaltung der geltenden Vorschriften
  • Zur-Verfügungstellung eines sicheren Arbeitsumfeldes
  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten
  • Unterweisung der Beschäftigten
  • Stellung Persönliche Schutzausrüstung

usw. Für den Veranstalter ergeben sich damit folgende allgemeine Pflichten bzw. Verantwortlichkeiten:

  • Organisationsverantwortung: Schaffung von geeigneten Strukturen, um die Veranstaltung sicher durchführen zu können. Hierzu gehört auch die Bereitstellung ausreichender Ressourcen (finanziell, materiell, personell)
  • Fachverantwortung: Kenntnis und Umsetzung der relevanten Gesetze und Verordnungen in allen Verantwortlichkeitsbereichen, ggfs. Beauftragung von Fachpersonal
  • Auswahlverantwortung: Auswahl von geeignetem Personal, Dienstleistern, Materialien usw.
  • Aufsichtsverantwortung: Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der Pflichten der Beauftragten

Abgrenzung

In der Praxis sind die Pflichten, Aufgaben und Rechte des Veranstalters oftmals nicht trennscharf definiert. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn im Rahmen einer Veranstaltungsfläche unterschiedliche Akteure als Veranstalter auftreten (z.B. der Veranstalter eines Programmteils innerhalb einer Veranstaltungsfläche), wenn die Gesamtfläche zwischen mehreren Veranstaltern aufgeteilt ist oder wenn der Veranstalter einen Teil der Aufgaben abgegeben hat (z.B. an eine „ausführende Agentur“). In solchen Konstellationen, in denen es mehr als einen klar definierten Veranstalter gibt, ist es Aufgabe des Sicherheitskonzeptes, Rechte und Pflichten, Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Grenzen zu definieren in Bezug auf:

  • Umfang der Verantwortung (zeitlich): von wann bis wann ist der Veranstalter für die Veranstaltungsfläche verantwortlich? Dies ist insbesondere dann relevant, wenn nach Ende der eigentlichen Veranstaltung trotzdem zahlreiche Menschen im ehemaligen Veranstaltungsgebiet bleiben und auch ohne eine tatsächliche Veranstaltung feiern
  • Umfang der Verantwortung (räumlich): für welchen Bereich ist der Veranstalter verantwortlich? Dies ist insbesondere dann relevant, wenn sich die Auswirkungen der Veranstaltung auf Flächen außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsgeländes erstrecken (z.B. Einlassbereiche vor dem Veranstaltungsgelände, Brücken, von denen man aus das Veranstaltungsgelände einsehen kann etc.)
  • fachliche Verantwortung: für welche Situationen – insbesondere im Notfall – ist der Veranstalter verantwortlich? Welche Entscheidungen muss oder kann er treffen, welche fallen in den Bereich der polizeilichen oder der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr?
  • inhaltliche Verantwortung: Welche Pflichten trägt der Veranstalter selbst, welche hat er delegiert (z.B. auf Dienstleister?). Dieser Punkt wird insbesondere dann relevant, wenn es mehrere Veranstalter im Rahmen einer Veranstaltungsfläche gibt (z.B. Veranstalter, die eigene Programmteile oder Flächenteile in eigener Verantwortung „bespielen“).

Hier ist auch insbesondere auf die Einhaltung einer strikten und eindeutigen Terminologie hinzuweisen, Ausführungen wie „die Agentur veranstaltet“ oder „der Ausrichter führt durch“ sorgen ggf. für Unklarheiten in Bezug auf die Verantwortlichen und müssen im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes eindeutig geklärt werden. Auch der Veranstalter selbst muss im Rahmen seiner Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung sicherstellen, dass alle beteiligten und beauftragten Akteure sich über ihre jeweiligen Rollen und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Klaren sind. Auch bei der Anwesenheit mehrere Veranstalter im Rahmen einer Gesamtveranstaltung bzw- auf einer Veranstaltungsfläche ist immer eindeutig zu klären, wer für welche Bereiche, in welchem Zeitraum und für welche Sachverhalte die Verantwortung trägt.

Aufbauorganisation

Es ist nicht möglich, eine verbindliche „Aufbauorganisation für Veranstalter“ festzulegen – zu unterschiedlich sind die Beispiele in der Realität. Von der „One-Man-Show“, der alles an externe Dienstleister delegiert bis hin zum großen Unternehmen, in dem alle Positionen mit erfahrenen Festangestellten besetzt werden, ist in der aktuellen Veranstaltungswelt nahezu jede Konstellation denkbar. Zusammenfassend lassen sich daher nur Anforderungen an die Aufbauorganisation des Veranstalters darstellen:

  • es muss jederzeit ein Ansprechpartner für die Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen,
  • alle Tätigkeiten, für deren Ausführung eine bestimmte fachliche Qualifikation nötig ist, müssen entsprechend besetzt sein, ggf. muss ein Vertreter benannt sein.
  • es muss eine der Größe und der Komplexität des Veranstaltungsgeländes angemessene Personal- und Organisationsstruktur vorhanden sein (z.B. mit Abschnittsleitern, Bereichsleitern etc.),
  • die Abarbeitung des Normalbetriebs muss auch im Falle eines Schadens gewährleistet sein – Verantwortungsträger dürfen keine Doppelfunktionen haben, die sie in der einen Aufgabe binden so dass sie für die andere Aufgabe nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Veranstalter im Sicherheitskonzept: Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele können Anhaltspunkte sein, wie die Position des Veranstalters im Sicherheitskonzept beschrieben werden kann. Sie stellen weder einen Standard noch eine Verpflichtung dar.

Beispiel 1 XXX ist verantwortlich für die Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltung. Dies betrifft bauliche, technische wie auch organisatorische Bedingungen und Maßnahmen.

Im Rahmen der Organisationsverantwortung wird die Veranstaltung so geplant und umgesetzt, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit aller Beteiligten und Dritter vermieden wird.

  • Dies wird insbesondere realisiert durch bauliche & geländeplanerische Maßnahmen (Planerstellung, Freihaltung von Flächen etc.)
  • Maßnahmen der Information & der Kommunikation (Kommunikationspläne, Ansprechpartner etc.)
  • organisatorische Maßnahmen (Einsatz von geeignetem Personal, Festlegen von Abläufen und Prozederen)

Im Rahmen der Fachverantwortung trägt XXX dafür Sorge, dass sämtliche relevante Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Dies gilt analog für die beauftragten Aussteller und Dienstleister, die im Rahmen ihrer Beauftragung hierzu verpflichtet werden. Im Rahmen der Auswahlverantwortung ist XXX für die Auswahl geeigneter Personen und Institutionen verantwortlich, die in ihrem Auftrag bei der Durchführung der Veranstaltung mitwirken. Zur Realisierung der Aufsichtsverantwortung werden die beteiligten Personen unterwiesen und mit allen relevanten Informationen für ihre Arbeit ausgestattet.

Beispiel 2 Der Veranstalter wird vertreten durch die Agentur XXX (im Folgenden „Veranstalter“ genannt). Der Veranstalter muss unter Einhaltung der ihm vom Betreiber übertragenen Pflichten die Veranstaltung so planen und umsetzen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit aller Beteiligten und Dritter ausgeschlossen ist.

Der Veranstalter ist für die Einhaltung der für die Versammlungsstätte geltenden Vorschriften und der Erfüllung der ihm vom Betreiber übertragenen Pflichten verantwortlich. Der Veranstalter ist für das Verhalten aller Personen verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Veranstaltung mitwirken.

Literatur

  • [1] Henkel, Jörg (2011): Zur Verantwortlichkeit und Haftung des Betreibers/Veranstalters bei Großveranstaltungen.
  • [2] Löhr, V. u. G. Gröger (2015): Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV 2014) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 4., überarbeitete und erweiterte Auflage 2015. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH: Frankfurt am Main.
  • [3] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO). Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014).
  • [4] Verwaltungs-Berufgenossenschaft (VBG) (2013): Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen. Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen. ( = VBG-Fachwissen). Version 5.1/2013-09. Verfügbar unter [1] [02.12.2014]
  • [5] DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung. Verfügbar unter [2][02.12.2014]
  • [6]Waetke, T. (2012): Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis. 4. Auflage. Eventfaq: Karlsruhe.




Autor: Sabine Funk, IBIT GmbH