Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Brennbare Flüssigkeiten und Gase

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Zusammenfassung

Das Zubereiten von Speisen und die Verwendung von Wärmequellen erfordern Energie. Diese wird oftmals auf Volksfesten, Märkten sowie in mobilen Verkaufsständen (Zelte, Fahrzeuge, Verkaufswagen etc.) durch die direkte Verwendung von Brennstoffen am jeweiligen Verkaufsstand, Schaustellerbetrieb oder sonstigen Aufenthaltsbereichen für die Beschäftigten oder die Besucher erzeugt.

Insbesondere Flüssiggas ist schnell verfügbar, überall einsetzbar und findet daher häufig Verwendung; z. B. bei Herden, Grillgeräten, Kochern, Mandelbrennern, Crêpe-Backgeräten oder Fritteusen.

Flüssiggas muss jedoch zwingend fachgerecht verwendet werden, da bei unsachgemäßem Gebrauch eine erhebliche Gefahr von diesem Energieträger ausgehen kann; dies haben Unfälle sowie Besichtigungen durch Aufsichtspersonen gezeigt. Oftmals sind bereits grundlegende Informationen unbekannt und rechtliche Anforderungen werden nicht eingehalten. (vgl. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Hrsg.), 2012).

Die folgenden Erläuterungen sollen daher dazu dienen, die über die Gerätesicherheit hinausgehenden Anforderungen an die Verwendung sowie Nutzer darzustellen.

Vorbemerkung

Die folgenden Erläuterungen sollen dazu dienen, die über die Gerätesicherheit hinausgehenden Anforderungen darzustellen.

Die Verwendung von Flüssiggasanlagen ist in Veranstaltungsräumen, in Räumen unter Erdgleiche, Treppenräumen, Fluren, Durchgängen und Durchfahrten unzulässig.

Personen, die (Flüssig-)Gas oder brennbare Flüssigkeiten auf Veranstaltungen verwenden oder hiermit arbeiten, müssen in die Tätigkeit, den Umgang und die Gefahren der Stoffe umfangreich eingewiesen sein, da ein Fehlverhalten nicht nur eine Gefahr für die Personen selbst, sondern auch für die Besucher darstellen kann. Ein besonderer Hinweis sollte erfolgen, ob das verwendete Gas leichter oder schwerer als Luft ist und welche Auswirkungen dies auf den Umgang mit dem Stoff hat. Flüssiggasflaschen sind dabei grundsätzlich stehend zu lagern und aufzubewahren, die Schutzkappe hat bei Nichtverwendung auf dem Flaschenhals aufgesteckt zu sein.

Generell sind die Regelungen der TRGS 510 und TRGS 800 sowie der BGV D34 einschlägig.

Grundsätzliche Anforderungen an brennbare Flüssigkeiten

Die Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten sollte nur dort erfolgen, wo dies zwingend notwendig ist. Wann immer möglich, sollte die Gerätefunktion durch einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz sichergestellt werden. Ist die Verwendung zwingend notwendig, muss ein geeignetes Löschmittel (z.B. für Brandklasse B ein Schaumlöscher) in ausreichender Menge bereitgestellt werden, um Entstehungsbrände rasch löschen zu können und eine weitere Brandausbreitung verhindern zu können. Die Mitarbeiter sind in den Standort und die Verwendung des Löschmittels einzuweisen. Im Rahmen der Begehung vor Veranstaltungsbeginn sollte das Löschmittel durch die Genehmigungs- und Fachbehörde kontrolliert werden (beispielsweise auf Einhaltung der Kontrollintervalle oder des Anwendungsbereichs bei Feuerlöschern). Reservemengen zum Nachfüllen sollten außerhalb des Veranstaltungsgeländes aufbewahrt werden und nur in absolut notwendigen Mengen. Lager sind für Einsatzkräfte deutlich zu kennzeichnen (z.B. durch UN Nummer und dem entsprechenden Gefahrstoffsymbol). Es sind hierfür nur zugelassene und geeignete Gefäße zu verwenden. Das Nachfüllen muss unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt und des Umweltschutzes erfolgen. Eine Löschbereitschaft, z.B. durch Bereitstellung eines entsprechenden Feuerlöschers, ist sicherzustellen. Tropfmengen sind umgehend aufnehmen. Während des gesamten Füllvorgangs herrscht absolutes Rauchverbot und Zündquellen, heiße Gegenstände etc. müssen sich in sicherer Entfernung befinden. Eine Befüllung darf nur unter Verwendung von dafür zugelassenen und geeigneten Gefäßen und Hilfsmitteln erfolgen (z.B. aus einem Kanister nach DIN 7274 und passendem Ausgießer). Die Verwendung von Benzin sollte aufgrund der höheren Zündgefahr vermieden und stattdessen Diesel oder Heizöl verwendet werden. Es darf auf Veranstaltungen kein Verkauf von brennbaren Flüssigkeiten an Zuschauer erfolgen. Eine Ausnahme bilden alkoholische Getränke (z.B. hochprozentiger Rum).

Grundsätzliche Anforderungen für Grill- und Bratzwecke

Die Verwendung von Flüssiggas sollte grundsätzlich untersagt werden. Kann auf Flüssiggasanlagen zu Grill und Bratzwecken aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden, sind die Flüssiggasflaschen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle in allseits geschlossenen, gekennzeichneten Blechschränken mit Bodenbelüftung unterzubringen. Die Blechschränke sind grundsätzlich im Freien, frei zugänglich und gut sichtbar anzuordnen. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen (z.B. durch ein schwarzes „G“ auf gelbem Grund). Schläuche und Leitungen der Flüssiggasanlage sind so zu verlegen, dass sie zugentlastet und gegen mechanische Belastungen geschützt sind. Schlauchleitungen mit einer Länge von mehr als 40 cm sind als Sicherheitsschlauch oder fest verlegte Leitung auszuführen. Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Flüssiggasanlage (Dichtigkeitsprüfung) muss bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der Genehmigungs- und Fachbehörde vorzulegen und sollte von diesen im Rahmen der Begehung vor Veranstaltungsbeginn kontrolliert werden.

Leitungsanlage der Flüssiggasanlage Prüfung der Flüssiggasanlage Gültigkeit der Bescheinigung
Anschluss einer Schlauchleitung mit max. 40 cm Länge direkt an der Flüssiggasflasche oder dem Umschaltventil, wobei bei der Aufstellung sonstige Schraubverbindungen nicht gelöst werden dürfen Befähigte Person (Sachkundiger) für Flüssiggas nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2 Jahre
Sicherheits-Gasschlauchleitung mit Steckverbindung (Gassteckdose) 2 Jahre
Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen 2 Jahre
Sonstige Leitungen (deren Schraubverbindungen beim Aufstellen gelöst bzw. neu verschraubt werden) Für eine Aufstellung

Hinweis: Bei der Aufstellung der Flüssiggasanlage sind die BGV D34, die die TRGS 510 und TRGS 800 anzuwenden. Die maximal zulässige Flüssiggasmenge sollte in Anlehnung an die Arbeitssicherheitsinformation (ASI 8.04) bzw. Technischen Regeln (TRT) für Flüssiggas pro Stand auf 2 x 11 kg beschränkt werden, so dass eine Flasche angeschlossen ist und eine Flasche als Reserve genutzt werden kann.

Anforderungen an Terrassenheizstrahler

Der Verwendung von Terrassenheizstrahlern im Freien kann zugestimmt werden, wenn das Gerät für den gewerblichen Betrieb zugelassen ist und eine Bescheinigung darüber vorliegt.

Aufstellungsort von Flüssiggasflaschen oder -tanks im Bereich von Veranstaltungen in Küchenzelten, Buden, Mandelständen, Gastrozelten, Pavillons und Verkaufswagen

  Innerhalb Außerhalb
Flaschenschrank von außen zugänglich, mit nicht verschließbaren Öffnungen (Lüftung) ins Freie und 2x11kg Flaschenschrank mit Bodenbelüftung mit 2x11kg Bei nachweislichem Mehrverbrauch auf Antrag 33kg Gasflaschen möglich

- kurzzeitig > 1,5kg/h Periodisch > 0,8kg/h Dauerhaft > 0,3kg/h

In Absprache mit der Brandschutzdienstelle Gastank möglich
Küchenzelt x x x x
Buden x x x  
Mandelstand x x    
Gastrozelt x x x x
Pavillon 3x3m Flaschenschrank muss nicht von außen zugänglich sein, wenn der Pavillon durchlüftet ist x    
Verkaufswagen x x x  

Die einschlägigen Vorschriften können über die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (http://www.bgn.de) bezogen werden.

Literatur

  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Hrsg.) (2012): ASI 8.04 „Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben“, Mannheim.
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.) (2015): Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, Dortmund.
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.) (2010): Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 800 „Brandschutzmaßnahmen“, Dortmund.
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.) (1997): DGUV Vorschrift 79 (ehemalige BGV D34) „Verwendung von Flüssiggas“, Berlin.
  • Deutsches Institut für Normung (DIN) (1981): DIN 7274 Packmittel; Kanister aus Stahl für Nennvolumen 5, 10, 20 l; Maße, Berlin.
  • Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung IV – Branddirektion, Einsatzvorbeugung (Hrsg.) (2014): „Merkblatt Information zum Aufstellen von Flüssiggasanlagen bei Veranstaltungen (gewerblicher Gebrauch)“, München.




Autoren: Dennis Vosteen, Johannes Thomann (Berufsfeuerwehr München)