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2. Anhörung:<br>
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Eine Anhörungspflicht des Antragsstellers besteht nicht, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 28 I VwVfG handelt. In der Praxis werden aber andere Behörden beteiligt.<br><br>   
Eine Anhörungspflicht des Antragsstellers besteht nicht, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 28 I VwVfG handelt. In der Praxis werden aber andere Behörden beteiligt.<br><br>   
3. Form:<br>Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. SIEHE SICHERHEITSBAUSTEIN [[E-GOVERNMENT]]
3. Form:<br>Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. siehe Sicherheitsbaustein [[Sicherheitsbausteine/Genehmigungsverfahren/Harmonisierungsmodelle_zur_Effektivitätssteigerung/E-Government|E-Government]]


=Handlungsempfehlung=
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Version vom 12. Januar 2015, 15:51 Uhr


Anwendungsbereich

Wenn Großveranstaltungen die Kriterien eines Volksfestes (§ 60 b GewO) oder die einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes (§§ 64 – 68 GewO) erfüllen, können sie festgesetzt werden gem. § 69 GewO. Die Festsetzung nach § 69 GewO ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt, der inhaltlich festlegt, dass die Veranstaltung als ein bestimmter Typ (z.B. Jahrmarkt, Volksfest), zu einer bestimmten Zeit, mit bestimmten Öffnungszeiten auf einem bestimmten Platz stattfindet. Diese Festsetzung ist nur möglich, wenn die Veranstaltung eindeutig einer dieser legal definierten „Marktformen“ zugeordnet werden können. Mischtypen sind nicht festsetzungsfähig. Volksfeste sind durch die Darbietung unterhaltender Tätigkeiten und das Anbieten von Waren geprägt, die üblicherweise auf einem solchen Volksfest angeboten werden. Die unterhaltende Tätigkeit steht dabei im Vordergrund. Hierzu zählen z.B. Fahrgeschäfte jeglicher Art, aber auch Schaubuden, Schießstände, etc.

Voraussetzungen und Rechtswirkung

1. Festsetzung:
Bei der Marktfestsetzung handelt es sich nicht um eine behördliche Veranstaltungserlaubnis, ohne die eine Veranstaltung i.S. des § 60b, §§ 64 bis 68 GewO nicht durchgeführt werden darf, vielmehr werden dem Veranstalter durch die Festsetzung bestimmte Marktprivilegien gewährt. Für den Veranstalter besteht ein Anspruch auf Festsetzung, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 GewO versagt werden darf. Negative Voraussetzung der Festsetzung ist, dass keine der Ablehnungsgründe nach § 69 I 2 GewO i.V.m. § 69 a I GewO gegeben ist. Nach § 69 I 2 GewO ist ein Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht.
Bei dem Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff zur Gefahrenverhütung. Der Begriff ist sehr weit gefasst. Bei der Auslegung kann auf die in § 69 a I Nr. 3 GewO enthaltener Beispiele zurückgegriffen werden. Ein Ablehnungsgrund läge jedenfalls dann vor, wenn der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist bzw. sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Die Zielrichtung liegt eindeutig auf der Gefahrenverhütung.

2. Nebenbestimmungen:
Der Festsetzungsbehörde wird in § 69a Abs. 2 GewO zudem die Möglichkeit eingeräumt, der Festsetzungsentscheidung zu bestimmten Zwecken Auflagen beizufügen. Im Übrigen können nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG i. V. mit § 69a Abs. 1 GewO zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Festsetzung Nebenbestimmungen beigefügt werden.
§ 69a Abs. 2 GewO gestattet Auflagen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen. Dem unbestimmten Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ wird mit zwei Beispielen Kontur verliehen. Öffentliches Interesse an Auflagen liegt „insbesondere“ vor, wenn sie für den Schutz von Veranstaltungsteilnehmern vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder wegen erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

3. Konzentrationswirkung:
Der Festsetzungsbescheid entfaltet keine Konzentrationswirkung, ersetzt also andere Erlaubnisse, die z.B. nach dem Straßenverkehrsrecht erforderlich sind nicht.

Zuständige Behörde

Allgemeine Ordnungsbehörde der Stadt oder Kommune nach §§ 68, 155 II GewO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit.

Verfahren

1. Antragstellung:
Die Festsetzung kann nur auf Antrag des Veranstalters erfolgen. Zum Antragsinhalt zählen alle Angaben, die für die Festsetzung erforderlich sind. Dies sind der genaue Gegenstand der Veranstaltung, wozu auch die Art und der Umfang der angebotenen Waren zählt, die Anzahl der Aussteller und der erwartete Teilnehmerkreis, die Dauer, die Öffnungszeiten und der genaue Veranstaltungsort.

2. Anhörung:
Eine Anhörungspflicht des Antragsstellers besteht nicht, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 28 I VwVfG handelt. In der Praxis werden aber andere Behörden beteiligt.

3. Form:
Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, da er aber die zur Beurteilung der Veranstaltung notwendigen Angaben enthalten muss, ist er normalerweise schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Einzelfall sind Antragsformulare im Internet möglicherweise abrufbar. siehe Sicherheitsbaustein E-Government

Handlungsempfehlung

Schnittstellen kann die Antragstellung mit Straßen- und Wegerecht, Straßenverkehrsrecht und Baurecht haben.
In der Praxis wird an die Festsetzung die Erstellung eines Sicherheitskonzepts geknüpft.

Abkürzungsverzeichnis und Erläuterungen

GewO = Gewerbeordnung
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz