Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte FINALE FASSUNG

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Stand: 19.03.2015

Bearbeiter: Sabine Funk(IBIT GmbH)


Einleitung

Der Einfluss von Veranstaltungen auf unbeteiligte Dritte ist vielfältig und auch wenn es nicht immer möglich ist, den Einfluß der Veranstaltung vollständig auszuschalten, so kann er doch deutlich reduziert werden.

Immer wieder kommt es im Umfeld von Veranstaltungen zu Problemen - insbesondere dann, wenn Anwohner der Veranstaltung kritisch oder sogar ablehnend gegenüber stehen. In diesem Fall ist es wichtig zu kategorisieren, was durch das Gesetz geregelt und vorgegeben wird, was einem guten Miteinander bzw “guter Nachbarschaft” dienlich ist. Es gibt allerdings auch Beeinflussungen, die durch den Bürger hingenommen werden müssen. Außerhalb der gesetzlichen Grundlagen ist es dabei immer individuell zu betrachten, welche Zugeständnisse jeweils gemacht werden (müssen). Die Problematik stellt sich dabei für die Genehmigungsbehörde wie für den Veranstalter gleichermaßen - während es auf der einen Seite gilt, Veranstaltungen zu ermöglichen, um z.B. die Attraktivität einer Gemeinde zu erhöhen, gilt es jedoch auch Bürger und Gäste der Stadt mit Ihren Anforderungen, Belangen und Wünschen zu berücksichtigen.

In der Vergangenheit ist es hierzu immer wieder auch zu Klagen, Prozessen, einstweiligen Verfügungen oder auch zur Absage / Abbrüchen von Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen gekommen (Siehe hierzu zum Beispiel: http://www.ksta.de/bonn/veranstaltung-aus-fuer-die-klangwelle-in-bonn,15189200,27632978.html, http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/themen/kunstrasen/buerger-klagt-gegen-die-stadt-article1115096.html, http://www.badische-zeitung.de/rheinfelden/anwohner-klagen-ueber-laerm-in-der-city--87871836.html, http://www.augsburger-allgemeine.de/schwabmuenchen/Buerger-beklagen-Laerm-durch-Sportpark-id31164912.html [08.04.2015]) - eine Situation, die für keinen der beteiligten Akteure wünschenswert ist, die aber - dies zeigt die Erfahrung - jederzeit real werden kann.

Es macht dabei kaum einen Unterscheid, ob es sich um Veranstaltungen in Innenstädten, "auf der grünen Wiese", oder in genehmigten Versammlungsstätten handelt.

Gesetzliche Grundlagen

Für die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art gilt grundsätzlich das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)[[1]] sowie die jeweiligen länderspezifischen Verwaltungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz [2] Aus § 22 Abs. 1 des BImSchG)ergibt sich die allgemeine Grundpflicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, "soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allge-meinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen."

Die Lautstärkebelastung entsteht dabei nicht zwingend nur durch das Programm, sondern insbesondere auch durch die von den Besuchern ausgehende Lautstärke sowohl während der Veranstaltung (Beifall, Rufe) als auch vor und nach der Veranstaltung (An- und insbesondere abreisende Besucher, Verkehrslärm).

Problematisch wird das Thema Lärm insbesondere deshalb, weil Lautstärke in den meisten Fällen subjektiv wahrgenommen wird. Hierbei können nur klare und transparente Regelungen helfen, Argumente auf objektiver Basis auszutauschen.

Im Falle einer zu erwartenden Lärmbelästigung oder auch einer zu erwarteten Beschwerde kann es daher von Nöten sein, ein Lärmschutzgutachten zu erstellen oder die Veranstaltung begleitende Schallpegelmessungen durchzuführen. Beides ist jedoch mit hohen Kosten für den Veranstalter verbunden, so dass Kosten und Nutzen solcher Maßnahmen jeweils intensiv zwischen Veranstalter und Genehmigungsbehörde abgewogen werden sollten.

In den Geltungsbereich des BImschG fällt dabei nicht nur das Thema Lärm, sondern auch das Thema Licht, das in jüngerer Vergangenheit auch bereits zu Beschwerden geführt hat. Siehe hierzu zum Beispiel: http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/aerger-um-riesenrad-beleuchtung-auf-duesseldorfer-weihnachtsmarkt-id10109061.html [08.04.2015]

Meist nicht im Fokus der Veranstalter ist das Thema der Sicherstellung der Regelversorgung und Einhaltung der jeweilig festgelegten Hilfsfristen für Einsatzkräfte. In den Gesetzen der Länder zum Rettungsdienst und Brandschutz sowie kommunalen Brandschutzbedarfsplänen werden Höchstwerte für die Hilfsfrist bzw. zusätzlich Schutzziele (Hilfsfrist und Personalstärke) beim Brandschutz festgelegt - diese Fristen müssen auch innerhalb Veranstaltungen eingehalten werden können. Eine frühzeitige Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr und Träger des Rettungsdienstes kann häufig Lösungs- und Kompensationsmöglichkeiten aufzeigen.

Sonstige Beeinflussungen Dritter

Auch außerhalb der gesetzlichen Vorgaben gibt es zahlreiche Faktoren, in denen die Belange unbeteiligter Dritter durch Veranstaltungen beeinflusst werden. Dies kann z.B. sein ein besonders hohes Müllaufkommen, ein hoher Parksuchverkehr verbunden mit der Belegung der üblichen Parkflächen, das Abholen von Veranstaltungsteilnehmern in der Peripherie des Veranstaltungsgeländes und auch das "sich Erleichtern" jeglicher Art in Durchgängen, Hauseingängen und Vorgärten. Alle diese Beeinflussungen dienen nicht dazu, ein positives Bild von Veranstaltungen bei den betroffenen Anwohnern zu vermitteln.

Durch ein auf die Veranstaltung abgestimmtes Park- und Verkehrskonzept können negative Einflüsse erkannt, oftmals minimiert, zumindest aber frühzeitig kommuniziert werden. Dies betrifft den Umgang mit Anwohnerparkplätzen, Tiefgaragenausfahrten etc. genauso wie den möglicher Stausituationen oder einer Überlastung des Öffentlichen Personenverkehrs.

Grundsätzlich stellt sich bei solchen Auswirkungen außerhalb der eigentlichen Veranstaltungsfläche immer die Frage nach den Verantwortlichkeiten - ein zu kurzsichtiges "hierfür bin ich nicht verantwortlich"-Handeln schafft häufig Probleme, die sich über den eigentlichen Anlass hinaus auf die gesamte Veranstaltung auswirken können.

Wo immer sich Auswirkungen nicht ausreichend minimieren lassen und daher akzeptiert werden müssen, ist eine frühzeitige Kommunikation mit den betroffenen Anwohnern von wesentlicher Bedeutung. Dies beginnt bei einer frühzeitigen Informationsübermittlung - oft hilft ein persönliches Gespräch oder eine Informationsveranstaltung - und endet mit einer persönlichen Einladung zur Veranstaltung.

Auch wenn sich damit nicht alle Probleme lösen lassen, ist ein frühzeitiges offensives Zugehen auf die unbeteiligten Dritten ein wichtiger Aspekt bereits in einer frühen Planungsphase der Veranstaltung. Für den Veranstalter ergibt sich aus der gesamten Problemstellung nicht nur die Notwendigkeit eines sehr frühen Zugehens auf Anwohner und Nachbarn sowie einer sehr frühzeitigen Absprache mit den beteiligten Behörden, sondern im Rahmen der Machbarkeitsstudie auch eine genaue Sondierung des Veranstaltungsumfeldes. Die Lage von Krankenhäusern, Altenheimen, Wohngebiete oder auch bereits bekannte "Beschwerdeführer" können einen wesentlichen Enfluss auf die Lage oder die Gestaltung des Veranstaltungsgeländes haben.