Bitte beachten Sie: Diese archivierte Version des BaSiGo-Wikis wird nicht mehr aktualisiert. Das BaSiGo-Wiki wurde im Rahmen des BMBF-Forschungsprojektes 'Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen' (BaSiGo) entwickelt und stellt den Stand zum Projektende im Juni 2015 dar.

Sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse

Aus BaSiGo - Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen
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Definition

Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Besucher und Teilnehmer einer Veranstaltung verantwortlich. Zur Gewährleistung des gesundheitlichen Schutzes und der medizinischen Betreuung der Teilnehmer muss der Veranstalter daher die sanitätsdienstliche Versorgung der Teilnehmer gewährleisten und die Versorgung auf Verlangen gegenüber den Behörden nachweisen können. Hierzu hat der Veranstalter auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages einen Sanitätsdienst zu beauftragen, der den öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der jeweiligen Veranstaltung die Versorgung von Bagatellverletzungen und -erkrankungen abnimmt und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen bei medizinischen Notfällen gewährleistet. Die Kommunen sind hingegen durch das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung verpflichtet. Gegebenenfalls kann sich aus der Durchführung der Veranstaltung eine notwendige Erhöhung des öffentlichen Rettungsdienstes ergeben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Grundlage können diese Kosten an den Veranstalter weitergegeben werden.

Sanitätsdienstliche Ereignisse sind beispielsweise:

  • Verletzungen, Unfälle
  • Auswirkungen des starken Genusses von Alkohol und/oder berauschender und bewusstseinsverändernder Substanzen („Drogen“)
  • (Massen-) Erkrankungen (z.B. Lebensmittelvergiftung, Kreislaufprobleme, coronare Erkrankungen)
  • Such- und Vermisstenmeldungen, besonders von Kindern

Kann die abschließende Versorgung des Ereignisses aufgrund der personellen und technischen Ausstattung nicht durch den Sanitätsdienst sichergestellt werden oder handelt es sich um eine das Leben bedrohende bzw. mit möglichen schweren gesundheitlichen Schäden verbundene Erkrankung bzw. Verletzung, kann das sanitätsdienstliche Ereignis ein Eingreifen des Rettungsdienstes erforderlich machen und wird damit zu einem rettungsdienstlichen Ereignis.

Ziel

Das Ziel der Planung muss es sein, Bagatellverletzungen und -erkrankungen auf der Veranstaltung direkt vor Ort versorgen zu können und zudem ein frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen und damit eine Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei medizinischen Notfällen zu gewährleisten. Dem kommt insbesondere bei weitläufigen oder unübersichtlichen Örtlichkeiten mit einer großen Zahl von Besuchern eine gesteigerte Bedeutung zu. Insbesondere folgende Aufgabenschwerpunkte sollten im Vorfeld einer Veranstaltung geplant werden:

  • frühzeitiges, qualifiziertes Eingreifen bei Bagatellerkrankungen und -verletzungen (Kopfschmerzen, Blasen, etc.)
  • Entgegennahme von gesundheitsbedingten Hilfeersuchen
  • Einleitung von Gegenmaßnahmen zur unmittelbaren Bekämpfung einer Gesundheitsgefahr
  • erweiterte Erste-Hilfe
  • unverzügliche, zielgerichtete Alarmierung des Rettungsdienstes und dessen Einweisung an der Einsatzstelle
  • qualifizierte Patientenversorgung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes bei medizinischen Notfällen

Beispiele für sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse

Die Fragestellung „Wer macht was?“ in Bezug auf sanitäts- und rettungsdienstliche Ereignisse muss als Szenario im Sicherheitskonzept veranstaltungsspezifisch beschrieben und mit entsprechenden Maßnahmen hinterlegt und allgemein verständlich ausformuliert beschrieben werden. Die Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Beispiel A Störung: bewusstlose Person

Maßnahme: Alarmierung des Rettungsdienstes über 112, Information des Sanitätsdienstes, ggf. Information des Ordnungsdienstes zwecks Unterstützung (Freihalten des Arbeitsbereiches, Einweisung nachrückender Kräfte etc.)

Information: Sanitätsdienst, Ordnungsdienst, ggf. Rettungsdienst

Sonstiges: - / -

Beispiel B Störung: Massenanfall von Verletzten und Betroffenen (MANV)

Maßnahme: Alarmierung des Rettungsdienstes über 112, Menschenrettung, Einberufung des Koordinierungskreises, Information der Rettungsleitstelle, Initiierung unterstützender

Maßnahmen: Öffnen und Freihalten der Rettungswege, ggf. Abbruch des Showprogramms, ggf. Information der Besucher, Caterer und Künstler/Schausteller, ggf. Räumung der Veranstaltung (ggf. Teilbereiche), Maßnahmen zum Schutz von Sachgütern, Aufrechterhaltung einer sanitätsdienstlichen Grundversorgung der restlichen Veranstaltung um weitere lebensgefährliche (!) Notfälle abarbeiten zu können

Information: Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Sanitäts- und Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Veranstalter

Sonstiges: ggf. Umsetzung im Vorfeld geplanter Maßnahmen wie bspw. Einbahnstraßenverkehr für Einsatzfahrzeuge, im Nachgang: psychosoziale Unterstützung für Mitarbeiter berücksichtigen

Beispiel C Störung: vermisstes Kind

Maßnahme: Information Sanitätsdienst, Ordnungsdienst und ggf. Polizei mit Personenbeschreibung und letztem Aufenthaltsort, Information Schausteller, Catering etc. an sensiblen Bereichen (z.B. Ufer eines Flusses oder Sees, Absturzkanten etc.) Mittel zur Besucherkommunikation nutzen (Lautsprecher, Videoleinwände etc.), ggf. Suchteams (des Sanitäts-/Ordnungsdienst) bilden, wenn eine unmittelbare Gefahr (bspw. Straßenverkehr) für das Kind zu erwarten ist

Information: Polizei, Rettungsdienst, Sanitäts- und Ordnungsdienst

Sonstiges: - / -




Bearbeiter: Johannes Thomann, Dennis Vosteen (Feuerwehr München)